Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2025/604 des Rates vom 24. März 2025 zur Änderung des Beschlusses 2013/798 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

(ABl. L 2025/604 vom 25.03.2025)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 23. Dezember 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/798 1 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik angenommen.

(2) Am 30. Juli 2024 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2745 (2024) angenommen, mit der das Waffenembargo gegen die Regierung der Zentralafrikanischen Republik aufgehoben wird. Mit dieser Resolution wird auch ein Waffenembargo gegen in der Zentralafrikanischen Republik operierende bewaffnete Gruppen und mit ihnen verbundene Personen verhängt.

(3) Der Beschluss 2013/798 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/798 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar, an in der Zentralafrikanischen Republik operierende bewaffnete Gruppen und mit ihnen verbundene Personen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

(2) Es ist verboten,

  1. technische Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar an in der Zentralafrikanischen Republik operierende bewaffnete Gruppen und mit ihnen verbundene Personen zu erbringen;
  2. Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste unmittelbar oder mittelbar an in der Zentralafrikanischen Republik operierende bewaffnete Gruppen und mit ihnen verbundene Personen bereitzustellen;
  3. wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird."

2. In Artikel 1a wird folgender Absatz angefügt:

"Mitgliedstaaten, die Artikel gemäß Absatz 1 beschlagnahmen, registrieren und entsorgen, unterrichten den gemäß Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss (im Folgenden "Ausschuss") binnen 30 Tagen von dieser Entsorgung, wobei sie genaue Angaben zu sämtlichen entsorgten Artikeln und zur Art und Weise, wie diese genau entsorgt wurden, beibringen."

3. Artikel 2 wird gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. März 2025.

1) Beschluss 2013/798 des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (ABl. L 352 vom 24.12.2013 S. 51).


UWS Umweltmanagement GmbHENDE

...

X