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Verordnung (EU) 2025/608 des Rates vom 24. März 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/2309 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti
(ABl. L 2025/608 vom 25.03.2025)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2025/601 vom 24. März 2025 des Rates zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/2319 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti 1,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 25. November 2022 hat der Rat die Verordnung (EU) 2022/2309 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti 2 angenommen.
(2) Am 24. März 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/601 angenommen, mit dem der Beschluss (GASP) 2022/2319 im Einklang mit der Resolution 2752 (2024) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geändert wird. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/601 werden die Handlungen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Haitis bedrohen präzisiert und der Umfang des Waffenembargos geändert.
(3) Einige der mit dem Beschluss (GASP) 2025/601 vorgenommenen Änderungen fallen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Daher ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(4) Die Verordnung (EU) 2022/2309 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) 2022/2309 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
"k) "Vermittlungsdienste"
l) "Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzielle Hilfe" jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet. Die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe dar."
2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
"Artikel 2
(1) Es ist verboten, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union * (im Folgenden "Gemeinsame Militärgüterliste") aufgeführten Waren und Technologien sowie Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ** mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Haiti oder zur Verwendung in Haiti zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Es ist verboten
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Waren und Technologien oder die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe, technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Personal in diesem Zusammenhang für die Vereinten Nationen oder eine von den Vereinten Nationen autorisierte Mission oder für eine unter dem Befehl der Regierung Haitis tätige Sicherheitseinheit genehmigen, wenn diese Waren und Technologien zur Nutzung durch diese Stellen oder in Abstimmung mit ihnen und ausschließlich zur Förderung der Ziele des Friedens und der Stabilität in Haiti bestimmt sind.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Waren und Technologien oder die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe, technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Personal in diesem Zusammenhang für Haiti genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Personal in diesem Zusammenhang im Voraus genehmigt hat, um die Ziele des Friedens und der Stabilität in Haiti zu fördern.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät oder die Bereitstellung damit zusammenhängender Finanzmittel oder finanzieller Hilfe, technischer Hilfe oder Vermittlungsdienste, die ausschließlich zu humanitären oder Schutzzwecken bestimmt sind, für Haiti genehmigen, wenn sie der Förderung der Ziele des Friedens und der Stabilität in Haiti dienen.
____
*) Neuste Fassung veröffentlicht in ABl. C, C/2024/1945, 1.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1945/oj.
**) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.03.2012 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/258/oj)."
3. In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
"i) die illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen oder den illegalen Handel damit."
4. In Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe a wird die folgende Ziffer angefügt:
"ix) die illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen oder den illegalen Handel damit."
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 24. März 2025.
2) Verordnung (EU) 2022/2309 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022 S. 17. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2309/oj).
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