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Regelwerk, EU 2025, Zoll - EU Bund

Erläuterungen C/2025/825 zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

(C/2025/825)
(ABl. C, C/2025/825 vom 04.02.2025)


Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 1 werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union 2 wie folgt geändert:

Auf Seite 215 wird folgende Erläuterung eingefügt:

"4401 49 10 Rinde und Produktionsabfälle, Reste, Ausschuss und Rückstände

Hierher gehören nicht als Nutzholz verwendbare Nebenerzeugnisse der industriellen Rundholzverarbeitung und der Herstellung von Holzerzeugnissen.

Beispielsweise Ausschuss von Säge- oder Hobelwerken (Schwarten, Kanten, Abschnitte usw.), andere Produktionsabfälle (Furnierstammkerne, Furnierabfälle usw.), zerbrochene Bretter, Rinde und Späne, andere Abfälle und Reste von Tischler- und Zimmermannsarbeiten ohne Fremdkörper (z.B. Schrauben, Nägel, Farbe).
Hierher gehört auch verbrauchtes Farb- und Gerbholz.

bild

4401 49 90 andere

Hierher gehören Gebrauchtholzabfälle, wie nicht mehr zu gebrauchende Kisten und Paletten, sowie von Bau- und Abbruchabfällen getrennte Holzabfälle und -reste (auch mit Fremdkörpern oder chemischen Stoffen verunreinigt), die nicht als Nutzholz verwendet werden können."

1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).

2) ABl. C 119 vom 29.03.2019 S. 1.


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