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Einzelheiten betreffend die in Artikel 8 Absätze 1 und 3 vorgesehene technische Beschreibung
(Basisbeschreibung)

Anhang VII B
zur RL 67/548/EWG

(92/32/EWG ABl. Nr. L 154 vom 30.04.1992 S. 1)

Ist eine Auskunftserteilung technisch unmöglich oder erscheint sie wissenschaftlich nicht notwendig, so sind die Gründe hierfür klar anzugeben; diese unterliegen der Beurteilung der zuständigen Behörde.

Der Name der für die Durchführung der Untersuchung verantwortlichen Stelle(n) ist anzugeben.

Zusätzlich zu den nachstehend vorgeschriebenen Angaben können die Mitgliedstaaten, wenn sie dies für die Gefahrenbeurteilung für erforderlich halten, verlangen, daß der Anmelder folgende weitere Angaben vorlegt:

0. Identität des Herstellers und des Anmelders; Standort der Produktionsstätte

Bei Stoffen, die außerhalb der Gemeinschaft hergestellt werden und bei denen der Anmelder zum Zwecke der Anmeldung zum alleinigen Bevollmächtigten des Herstellers bestimmt worden ist, Identität und Anschriften der Importeure, die den Stoff in die Gemeinschaft verbringen.

1. Identität des Stoffes

1.1. Bezeichnung

1.1.1. IUPAC-Bezeichnung

1.1.2. Weitere Bezeichnungen (allgemeine Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen, Abkürzungen)

1.1.3. CAS-Nummer und CAS-Bezeichnung (sofern vorhanden)

1.2. Molekularformel und Strukturformel

1.3. Zusammensetzung des Stoffes

1.3.1. Reinheit (Prozentangabe)

1.3.2. Art der Verunreinigungen, einschließlich der Isomere und der Nebenprodukte

1.3.3. Prozentanteil der ins Gewicht fallenden Hauptverunreinigungen

1.3.4. Wenn der Stoff einen Stabilisator oder einen Inhibitor oder andere Zusätze enthält, sind anzugeben:
Beschaffenheit, Größenordnung: ...........ppm;..........%

1.3.5. Spektraldaten (UV, TR, NMR oder Massenspektrum)

1.3.6. HPLC, GC

1.4. Nachweis- und Bestimmungsmethoden

Vollständige Beschreibung der verwendeten Methoden oder entsprechende Schrifttumshinweise.

Außer der Angabe der Nachweis- und Bestimmungsmethoden sind die dem Anmeldepflichtigen bekannten Analysenmethoden, die es erlauben, den Stoff und seine Umwandlungsprodukte bei einem Eintrag in die Umwelt zu verfolgen bzw. die direkte Exposition des Menschen zu ermitteln, vorzulegen.

2. Angaben über den Stoff

2.0. Produktion

Aufgrund der Angaben in diesem Abschnitt soll es möglich sein, eine annähernde, jedoch realistische Schätzung der Risiken, denen Mensch und Umwelt im Zusammenhang mit dem Produktionsprozeß ausgesetzt sind, vorzunehmen. Nähere Angaben zum Produktionsprozeß, insbesondere in kommerzieller Hinsicht empfindlicher Detailangaben, sind nicht erforderlich.

2.0.1. Zur Produktion angewendete technologische Verfahren

2.0.2. Schätzung der produktionsbedingten Exposition:

2.1. Bestimmungsgemäße Verwendungszwecke

Aufgrund der Angaben unter dieser Nummer soll es möglich sein, eine annähernde, jedoch realistische Schätzung der Risiken, denen Mensch und Umwelt durch die Stoffe bei den bestimmungsgemäßen/zu erwartenden Verwendungen ausgesetzt sind, vorzunehmen.

2.1.1. Verwendungsarten: Beschreibung der Funktion des Stoffes und der gewünschten Wirkungen

2.1.1.1. Technologische Prozesse bei der Verwendung des Stoffes (sofern bekannt)

2.1.1.2. Schätzung der verwendungsbedingten Exposition (sofern bekannt):

2.1.1.3. Form, in der der Stoff in Verkehr gebracht wird: Stoff, Zubereitung, Erzeugnis

2.1.1.4. Konzentration des Stoffes in den in Verkehr gebrachten Zubereitungen und Erzeugnissen (sofern bekannt)

2.1.2. Anwendungsbereiche mit ungefährer Aufgliederung:

2.1.3. Gegebenenfalls die Identität der Empfänger des Stoffes <sofern bekannt)

2.2. Voraussichtliche Herstellung und/oder Einfuhr für jede der vorgesehenen Verwendungen bzw. die einzelnen Anwendungsbereiche

2.2.1. Gesamtherstellung und/oder -einfuhr in Tonnen pro Jahr:

Bei Stoffen, die außerhalb der Gemeinschaft hergestellt werden und bei denen der Anmelder zum Zwecke der Anmeldung zum alleinigen Bevollmächtigten des Herstellers bestimmt worden ist, muß diese Angabe für jeden der unter Nummer 0 genannten Importeure gemacht werden.

2.2.2. Herstellung und/oder Einfuhr aufgeschlüsselt nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2, ausgedrückt in %:

2.3. Empfehlungen betreffend Behandlung und Vorsichtsmaßnahmen bei

2.3.1. - Handhabung

2.3.2. - Lagerung

2.3.3. - Beförderung

2.3.4. - Brandgefahr (Art der Verbrennungs- oder Pyrolysegase, sofern die bestimmungsgemäßen Anwendungen dies rechtfertigen)

2.3.5. Sonstige Gefahren, insbesondere chemische Reaktion mit Wasser

2.4. Sofortmaßnahmen im Falle ungewollten Austretens

2.5. Sofortmaßnahmen bei Unfällen von Personen (z.B. bei Vergiftung)

2.6. Verpackung

3. Physikalisch-chemische Eigenschaften des Stoffes

3.0. Zustand des Stoffes bei 20 °C und 101,3 kPa
3.1. Schmelzpunkt
3.2. Siedepunkt
3.6. Wasserlöslichkeit
3.8. Verteilungskoeffizient n-Oktanol/Wasser
3.9. Flammpunkt
3.10. Entzündlichkeit

4. Toxikologische Prüfungen

4.1. Akute Toxizität

Bei den Prüfungen der Randnummern 4.1.1 bis 4.1.2 genügt ein Verabreichungsweg. Stoffe, die nicht Gase sind, sollten durch orale Verabreichung geprüft werden. Gase sollten durch Inhalation geprüft werden.

4.4.1. Orale Verabreichung

4.1.2. Verabreichung durch Inhalation

4.1.5. Reizung der Haut

4.1.6. Reizung der Augen

4.1.7. Sensibilisierung der Haut

4.3. Sonstige Wirkungen

Der Stoff sollte in einem bakteriellen Test mit und ohne Aktivierung (Rückmutationsversuch) geprüft werden.

5. Ökotoxikologische Untersuchungen

5.2. Abbaubarkeit

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