umwelt-online: Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (5)
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B: Fahrzeuge der Klasse O

0. Allgemeines

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2 Typ:

0.2.1. Handelsnamen) (sofern vorhanden):

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden b

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4. Fahrzeugklasse c

0.41. Gefahrgutklasse(n), für deren Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist:

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

1. Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs

1.1. Fotos und oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:

1.3. Anzahl der Achsen und Räder:

1.32. Anzahl und Lage der gelenkten Achsen:

1.3.3. Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung):

1.4. Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung):

2. Massen und Abmessungen e (in kg und mm) (gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)

2.1. Radstand oder Radstände (bei Vollbelastung) f

2.3.1. Spurweite jeder gelenkten Achse i

2.3.2. Spurweite aller übrigen Achsen i:

2.4. Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)

2.4.2. Für Fahrgestell mit Aufbau

2.4.2.1. Länge j

2.4.2.1.1. Länge der Ladefläche:

2.4.2.2. Breite k

2.4.2.2.1. Wandstärke (bei Fahrzeugen, die speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt sind):

2.4.2.3. Höhe (in fahrbereitem Zustand) l (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung):

2.6. Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und, im Fall eines Zugfahrzeugs einer anderen Klasse als M1, mit Anhängevorrichtung, sofern vom Hersteller geliefert, in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells oder des Fahrgestells mit Führerhaus ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Flüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad (sofern vorhanden) und Fahrer und, für Kraftomnibusse, Masse des Mitglieds des Fahrpersonals, wenn das Fahrzeug über einen Sitz für ein Mitglied des Fahrpersonals verfügt (°)) (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

2.6.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

2.7. Bei einem unvollständigen Fahrzeug Mindestmasse des vollständigen Fahrzeugs nach Angabe des Herstellers:

2.8. Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellers y (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

2.8.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

2.9. Technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achse:

2.10. Technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe:

2.12. Technisch zulässige maximale Stützlast/Masse am Kupplungspunkt

2.12.2. des Sattelanhängers oder des Zentralachsanhängers:

2.16. Bei der Zulassung/im Betrieb vorgesehene zulässige Massen (fakultativ, werden diese Massen angegeben, müssen sie nach Anhang IV der Richtlinie 97/27/EG überprüft werden):

2.16.1. Bei der Zulassung/im Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich #)

2.16.2. Bei der Zulassung/im Betrieb vorgesehene höchstzulässige Achslast je Achse oder Achsgruppe und bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern vorgesehene Stützlast nach Angabe des Herstellers, wenn diese niedriger ist als die technisch zulässige Höchststützlast (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich #)

2.16.3. Bei der Zulassung/im Betrieb vorgesehene höchstzulässige Masse je Achsgruppe (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich #)

2.16.4. Bei der Zulassung/im Betrieb vorgesehene höchstzulässige Anhängemasse (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich #)

2.16.5. Bei der Zulassung/im Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich #)

5. Achsen

5.1. Beschreibung der einzelnen Achsen:

5.2. Fabrikmarke:

5.3. Typ:

5.4. Lage der anhebbaren Achse(n):

5.5. Lage der belastbaren Achse(n):

6. Radaufhängung

6.2. Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse oder jeder Achsgruppe oder jedes Rades:

6.2.1. Niveauregulierung: ja/nein/fakultativ 5

6.6.1. Rad-/Reifenkombination(en) (für Reifen sind die Größenbezeichnungen, die mindesterforderliche Tragfähigkeitskennzahl und die mindesterforderliche Geschwindigkeitsklasse anzugeben; für Räder die Felgengröße(n) und Einpresstiefe(n))

6.6.1.1. Achsen

6.6.1.1.1. Achse 1:

6.6.1.1.2. Achse 2:

usw.

6.6.1.2. Reserverad (sofern vorhanden):

6.6.2. Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien

6.6.2.1. Achse 1:

6.6.2.2. Achse 2:

usw.

7. Lenkung

7.2. Übertragungs- und Betätigungseinrichtung

7.2.1. Art der Übertragungseinrichtung (gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder):

7.2.2. Verbindung zu den Rädern (einschließlich anderer als mechanischer Mittel, ggf. Angaben für Vorder- und Hinterräder):

7.2.3. Art der Lenkhilfe (sofern vorhanden):

8. Bremsanlagen

8.5. Antiblockiersystem: ja/nein/fakultativ 5

8.9. Kurzbeschreibung des Bremssystems (gemäß Abschnitt 1.6 der Ergänzung zu Anlage 1 des Anhangs IX der Richtlinie 71/320/EWG):

9. Aufbau

9.1. Art des Aufbaus

9.10.8. Als Kältemittel in der Klimaanlage verwendetes Gas:

9.10.8.1. Die Klimaanlage ist darauf ausgelegt, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial (GWP-Wert) über 150 zu enthalten: Ja/Nein 5

Wenn ja, Leckagerate der Gesamtanlage in g/Jahr:

9.17. Gesetzlich vorgeschriebene Schilder (Richtlinie 76/114/EWG)

9.17.1. Fotos und/oder Zeichnungen der Lage der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

9.17.4. Herstellerangaben zur Übereinstimmung mit den Anforderungen von Punkt 1.1.1 des Anhangs II der
Richtlinie 76/114/EWG

9.17.4.1. Die Bedeutung von Zeichen in der zweiten Gruppe und gegebenenfalls in der dritten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.3 der ISO-Norm 3779-1983 ist zu erläutern:

9.17.4.2. Falls Zeichen in der zweiten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.4 der ISO-Norm 3779-1983 verwendet werden, sind diese Zeichen anzugeben:

11. Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger

11.1. Klasse und Typ der angebauten oder anzubauenden Anhängevorrichtung(en):

11.5. EG-Typgenehmigungsnummer(n):

Teil II

In der nachfolgenden Matrix sind die zulässigen Kombinationen von Merkmalen aufgeführt, für die in Teil I Mehrfachangaben gemacht wurden. Im Fall von Mehrfachangaben ist jede einzelne Angabe mit einem Kennbuchstaben zu versehen, der so in die Matrix einzutragen ist, dass deutlich wird, welche Angabe(n) zu einem bestimmten Merkmal für welche Version gültig ist (sind).

Für jede Variante eines Typs ist eine gesonderte Matrix zu erstellen.

Mehrfachangaben, für die es hinsichtlich ihrer Kombination innerhalb der Variante keine Einschränkungen gibt, sind in der Spalte mit der Überschrift "alle" einzutragen.

Merkmal Nr.AlleVersion 1Version 2usw.Version Nr.
      

 

Solange der ursprüngliche Zweck erfüllt bleibt, kann diese Darstellung auch in anderer Form oder Anordnung gegeben werden.

Jede Variante und jede Version ist durch einen numerischen oder alphanumerischen Code zu bezeichnen, der auch in der Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang IX) für das betreffende Fahrzeug anzugeben ist.

Handelt es sich um (eine) Variante(n) gemäß Anhang XI oder Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) teilt der Hersteller einen speziellen Code zu.

Teil III 07
EG-Typgenehmigungsnummern nach Einzelrichtlinien

In der nachfolgenden Tabelle sind die erforderlichen Angaben nach den für diesen Fahrzeugtyp gemäß den Anhängen IV und XI anzuwendenden Einzelrichtlinien oder Verordnung (***) anzugeben. (Für jeden Genehmigungsgegenstand sind alle einschlägigen Genehmigungen anzugeben.)

GenehmigungsgegenstandEG-TypgenehmigungsnummerMitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt +ErweiterungsdatumVariante(n) / Version(en)
     
+ Anzugeben, wenn nicht aus der EG-Typgenehmigungsnummer ersichtlich

Unterschrift:

Dienststellung:

Datum:

.

 Aufstellung der für die EG-Fahrzeug-Typgenehmigung anzuwendenden VorschriftenAnhang IV 05a  05b 06 07

Teil I
Aufstellung der Einzelrichtlinien

(Bei der Zuordnung sind jeweils der Geltungsbereich und der letzte Änderungsstand jeder der unten angegebenen Einzelrichtlinien oder Verordnungen zu beachten.)

Genehmigungsgegenstand Richtlinie Nr. Fundstelle im Amtsblatt anzuwenden auf Fahrzeugklasse
M1 M2 M3N1N2N3 O1O2 O3 O4
1. Geräuschpegel70/157/EWGL 42 vom 23.02.1970 S. 16XXXXXX    
2. Emissionen/Zugang zu Informationen../ ../EG

(EG) Nr....i ...
L ... vom ..., S....X 10X 10X 10X 10    
3. Kraftstoffbehälter / Unterfahrschutz hinten70/221/EWGL 76 vom 06.04.1970 S. 23X 5X 5X 5X 5X 5X 5XXXX
4. Anbringung hinteres Kennzeichen70/222/EWGL 76 vom 06.04.1970 S. 25XXXXXXXXXX
5. Lenkanlagen70/311/EWGL 133 vom 08.06.1970 S. 10XXXXXXXXXX
6. Türverriegelungen und -scharniere70/387/EWGL 176 vom 10.08.1970 S. 5X  XXX    
7. Schallzeichen70/388/EWGL 176 vom 10.08.1970 S. 12XXXXXX    
8. Einrichtungen für indirekte Sicht2003/97/EGL 25 vom 29.01.2004XXXXXX    
9. Bremsanlage71/320/EWGL 202 vom 06.09.1971 S. 37XXXXXXXXXX
10. Funkentstörung72/245/EWGL 152 vom 06.07.1972 S. 15XXXXXXXXXX
11. - gestrichen -    
12. Innenausstattung74/60/EWGL 38 vom 11.02.1974 S. 2X         
13. Diebstahlsicherung74/61/EWGL 38 vom 11.02.1974 S. 22XXXXXX    
14. Lenkanlage bei Unfallstößen74/297/EWGL 165 vom 20.06.1974 S. 16X         
15. Sitzfestigkeit74/408/EWGL 221 vom 12.08.1974 S. 1XXXXXX    
16. Außenkanten74/483/EWGL 256 vom 02.10.1974 S. 4X         
17. Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang75/443/EWGL 196 vom 26.07.1975 S. 1XXXXXX    
18. Vorgeschriebene Schilder76/114/EWGL 24 vom 30.01.1976 S. 1XXXXXXXXXX
19. Gurtverankerungen76/115/EWGL 24 vom 30.01.1976 S. 6XXXXXX    
20. Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen76/756/EWGL 262 vom 27.09.1976 S. 1XXXXXXXXXX
21. Rückstrahler76/757/EWGL 262 vom 27.09.1976 S. 32XXXXXXXXXX
22. Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten76/758/EWGL 262 vom 27.09.1976 S. 54XXXXXXXXXX
23. Fahrtrichtungsanzeiger76/759/EWGL 262 vom 27.09.1976, S .71XXXXXXXXXX
24. Hintere Kennzeichenbeleuchtung76/760/EWGL 262 vom 27.09.1976 S.85XXXXXXXXXX
25. Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)76/761/EWGL 262 vom 27.09.1976 S. 96XXXXXX    
26. Nebelscheinwerfer76/762/EWGL 262 vom 27.09.1976 S. 122XXXXXX    
27. Abschleppeinrichtung77/389/EWGL 145 vom 13.06.1977 S. 41XXXXXX    
28. Nebelschlussleuchten77/538/EWGL 220 vom 29.08.1977 S. 60XXXXXXXXXX
29. Rückfahrscheinwerfer77/539/EWGL 220 vom 29.08.1977 S. 72XXXXXXXXXX
30. Parkleuchten77/540/EWGL 220 vom 29.08.1977 S. 83XXXXXX    
31. Rückhaltesysteme77/541/EWGL 220 vom 29.08.1977 S. 95XXXXXX    
32. Sichtfeld77/649/EWGL 267 vom 19.10.1977 S. 1X         
33. Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen78/316/EWGL 81 vom 28.03.1978 S. 3XXXXXX    
34. Entfrostung / Trocknung78/317/EWGL 81 vom 28.03.1978 S. 27X11111    
35. Scheibenwischer/ -wascher78/318/EWGL 81 vom 28.03.1978 S. 49X22222    
36. Heizung../../EGL ..., S. .XXXXXXXXXX
37. Radabdeckung78/549/EWGL 168 vom 06.06.1978 S. 45X         
38. Kopfstützen78/932/EWGL 325 vom 20.11.1978 S. 1X         
39. -gestrichen -        
40. Motorleistung80/1269/EWGL 375 vom 01.12.1980 S. 46XXXXXX    
41. Emissionen von Dieselmotoren88/77/EWGL 36 vom 09.02.1988 S. 33XXXXXX    
42. Seitliche Schutzvorrichtungen89/297/EWGL 124 vom 05.05.1989 S. 1    XX  XX
43. Spritzschutzsystem91/226/EWGL 103 vom 23.04.1991 S. 5    XX  XX
44. Massen und Abmessungen (Pkw)92/21/EWGL 129 vom 14.05.1992 S. 1X         
45. Sicherheitsglas92/22/EWGL 129 vom 14.05.1992 S. 11XXXXXXXXXX
46. Luftreifen92/23/EWGL 129 vom 14.05.1992 S. 95XXXXXXXXXX
47. Geschwindigkeitsbegrenzer92/24/EWGL 129 vom 14.05.1992 S. 154  X XX    
48. Massen und Abmessungen (außer Pkw der Nr. 44)97/27/EGL 233 vom 28.08.1997 S. 1 XXXXXXXXX
49. Führerhaus-Außenkanten92/114/EWGL 409 vom 31.12.1992 S. 17   XXX    
50. Verbindungseinrichtungen94/20/EGL 195 vom 29.07.1994 S. 1X 3X 3X 3X 3X 3X 3XXXX
51. Brennverhalten95/28/EGL 281 vom 23.11.1995 S. 1  X       
52. Kraftomnibusse../../EGL ... XX       
53. Frontalaufprall96/79/EGL 18 vom 21.01.1997 S. 7X         
54. Seitenaufprall96/27/EGL 169 vom 08.07.1996 S. 1X  X      
55.            
56. Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter98/91/EGL 11 vom 16.01.1999 S. 25   X 4X 4X 4X 4X 4X 4X 4
57. Vorderer Unterfahrschutz2000/40/EGL 203 vom 10.08.2000 S. 9    XX    
58. Fußgängerschutz2003/102/EGL 321, vom 06.12.2003 S. 15X 6  X 6-7      
59. Recyclingfähigkeit2005/64/EGL 310 vom 25. November
2005, S. 10
X--X---
60. Frontschutzsystem2005/66/EGL 309, 25.11.2005, S. 37.X 7aX
61. Klimaanlage2006/40/EGL 161 vom 14. Juni 2006, S. 12XX 8
X Richtlinie oder Verordnung ist anwendbar.
1 Fahrzeuge dieser Klasse sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung auszurüsten.
2 Fahrzeuge dieser Klasse sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher auszurüsten.
3 Die Vorschriften der Richtlinie 1994/20/EG gelten nur für Fahrzeuge, die mit einer Anhängevorrichtung ausgestattet sind.
4 Die Vorschriften der Richtlinie 1998/91/EG gelten nur, wenn der Hersteller die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs beantragt, das für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist.
5 Für Fahrzeuge zum Betrieb mit LPG oder CNG ist eine Typgenehmigung nach UN-ECE-Regelung 67-01 oder 110 erforderlich, bis LPG- und CNG-Behälter in die Richtlinie 1970/221/EWG aufgenommen sind.
6 Gesamtmasse < 2,5 t.
7 von Fahrzeugen der Klasse M1 abgeleitet.
7a zulässige Gesamtmasse höchstens 3,5 t.
8 Nur für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe I, wie sie in Anhang I der Richtlinie 70/220/EWG in der ersten Tabelle unter Nummer 5.3.1.4, eingefügt durch die Richtlinie 98/69/EG, beschrieben sind.

10 Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2.610 kg. Auf Antrag des Herstellers kann dies auch für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2.840 kg gelten.

 

Teil II 07

Wird auf eine Einzelrichtlinie Bezug genommen, so wird eine Genehmigung nach den folgenden Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (unter Beachtung des Geltungsbereichs 1 und der unten aufgeführten Änderungen der UN/ECE-Regelungen) als gleichwertige Alternative zu einer EG-Typgenehmigung nach der in der Tabelle des Teils 1 aufgeführten Einzelrichtlinie betrachtet.

Diese Regelungen hat die Gemeinschaft als Vertragspartei des "Geänderten Übereinkommens von 1958" der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates (ABl. Nr. L 346 vom 17.12.1997 S. 78) bzw. mit späteren Ratsbeschlüssen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses anerkannt.

Sämtliche Fassungen der nachstehend aufgeführten ECE-Regelungen sind als gleichwertig zu betrachten. Alle Änderungen dieser Regelungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 des Beschlusses 97/836/EG ++.

GegenstandNummer der UN/
ECE-Regelung
Änderungsserie
1. Geräuschpegel5102
1. Ersatzschalldämpferanlagen5900
2. Emissionen8303
2. Austauschkatalysatoren10300
3. Unterfahrschutz hinten5801
3. Kraftstoffbehälter3401
3. Kraftstoffbehälter6701
3. Kraftstoffbehälter11000
5. Lenkanlagen7901
6. Türverriegelungen und -scharniere1102
7. Schallzeichen2800
8. Einrichtungen für indirekte Sicht4601
9. Bremsanlage1309
9. Bremsanlage13 H00
10. Funkentstörung1002
11. Emissionen von Dieselmotoren2403
12. Innenausstattung2101
13. Sicherungseinrichtung1802
13. Wegfahrsperre9700
13. Alarmsysteme9700
14. Lenkanlage bei Unfallstößen1203
15. Sitzfestigkeit1706
15. Sitzfestigkeit (Busse)8001
16. Außenkanten2602
17. Geschwindigkeitsmesser3900
19. Gurtverankerungen1404
20. Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen4801
21. Rückstrahler302
22. Leuchten (Begrenzungs-, Schluss-, Brems-, Umrissleuchten)702
22. Tagfahrleuchten8700
22. Seitliche Begrenzungsleuchten9100
23. Fahrtrichtungsanzeiger601
24. Hintere Kennzeichenbeleuchtung400
25. Scheinwerfer (R2 und HS1)101
25. Scheinwerfer (sealed beam)502
25. Scheinwerfer (H1, H2, H3, HB3, HB4, H7, und/oder H8)804
25. Scheinwerfer (H4)2002
25. Scheinwerfer (Halogen sealed beam)3102
25. Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchtens3703
25. Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen9800
25. Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten9900
26. Nebelscheinwerfer1902
28. Nebelschlussleuchten3800
29. Rückfahrscheinwerfer2300
30. Parkleuchten7700
31. Rückhaltesysteme1604
31. Rückhalteeinrichtungen für Kinder4403
38. Kopfstützen (mit Sitzen kombiniert)1706
38. Kopfstützen2504
39. Kraftstoffverbrauch10100
40. Motorleistung8500
41. Emissionen von Dieselmotoren4902
42. Seitliche Schutzvorrichtungen7300
45. Sicherheitsglas4300
46. Luftreifen, Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger3002
46. Luftreifen, Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger5400
46. Noträder/-reifen6400
47. Geschwindigkeitsbegrenzer8900
52. Festigkeit der Aufbaustruktur (Busse)6600
57. Vorderer Unterfahrschutz9300
1) Enthalten die Einzelrichtlinien oder Verordnungen Einbauvorschriften, so gelten diese auch für Bauteile und technische Einheiten, die entsprechend den ECE-Regelungen genehmigt wurden.
++ Nachfolgende Änderungen siehe neueste Fassung von UN/ECE TRANS/WP.29/343.
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