umwelt-online: Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (4)
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 Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und FahrzeugtypenAnhang II

A. Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen

Fahrzeugklassen werden gemäß der folgenden Einteilung festgelegt:

(In den nachstehenden Begriffsbestimmungen ist unter "zulässiger Gesamtmasse" die "technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand" gemäß Punkt 2.8 des Anhangs I zu verstehen.)

1.

Klasse M: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.

Klasse M1: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

Klasse M2: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.

Klasse M3: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.

Die einschlägigen Arten des Aufbaus und die Kodierungen für Fahrzeuge der Klasse M werden in Teil C Absatz 1 dieses Anhangs (Fahrzeuge der Klasse M1) und Absatz 2 (Fahrzeuge der Klassen M2 und M3) für die Zwecke dieses Teils definiert.

2.

Klasse N: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.

Klasse N1: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.

Klasse N2: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.

Klasse N3: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.

Im Fall eines Zugfahrzeugs, das zur Verbindung mit einem Sattelanhänger oder Zentralachsanhänger bestimmt ist, besteht die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Masse aus der Summe der fahrfertigen Masse des Zugfahrzeugs, der Stützlast entsprechenden Masse, die von dem Sattel- oder Zentralachsanhänger auf das Zugfahrzeug übertragen wird, und gegebenenfalls der Höchstmasse der Ladung des Zugfahrzeugs.

Die einschlägigen Arten des Aufbaus und die Kodierungen für Fahrzeuge der Klasse N werden in Teil C Absatz 3 dieses Anhangs für die Zwecke dieses Teils definiert.

3.

Klasse O: Anhänger (einschließlich Sattelanhänger).

Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen.

Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen.

Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen.

Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.

Im Fall eines Sattelanhängers oder Zentralachsanhängers ist die für die Klasseneinteilung maßgebliche Höchstmasse gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.

Die einschlägigen Arten des Aufbaus und die Kodierungen für Fahrzeuge der Klasse O werden in Teil C Absatz 4 dieses Anhangs für die Zwecke dieses Teils definiert.

4. Geländefahrzeuge (Symbol G)

4.1. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie wie folgt ausgestattet sind:

Außerdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfüllen:

4.2. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen sowie Fahrzeuge der Klassen N2 und M2 und der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die drei folgenden Anforderungen erfüllt sind:

4.3. Fahrzeuge der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse N3 gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

und mindestens vier der folgenden sechs Anforderungen erfüllt sind:

4.4. Belastungs- und Prüfbedingungen

4.4.1. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als zwei Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 müssen fahrbereit sein, d. h. mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug und Ersatzrad versehen sowie mit dem Fahrer besetzt sein (siehe Erläuterung o in Anhang I).

4.4.2. Andere als die unter Punkt 4.4.1 genannten Fahrzeuge müssen mit der vom Hersteller angegebenen technisch zulässigen Gesamtmasse beladen sein.

4.4.3. Die Prüfung der geforderten Steigfähigkeit (25 % und 30 %) erfolgt durch einfache Berechnungen. In Grenzfällen kann der technische Dienst jedoch verlangen, dass ein Fahrzeugtyp einem praktischen Fahrversuch unterzogen wird.

4.4.4. Bei der Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels werden die Unterfahrschutzeinrichtungen nicht berücksichtigt.

4.5. Definitionen und Skizzen der Bodenfreiheit. (Die Definitionen für den vorderen und hinteren Überhangwinkel und den Rampenwinkel sind in den Erläuterungen na, nb und nc enthalten.)

4.5.1. Die "Bodenfreiheit zwischen den Achsen" ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs. Mehrachsaggregate gelten als eine einzige Achse.

4.5.2. Die "Bodenfreiheit unter einer Achse" ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den niedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt.

Kein starres Teil des Fahrzeugs darf in den gestrichelten Kreisabschnitt der Zeichnung hineinragen. Gegebenenfalls ist die Bodenfreiheit mehrerer Achsen in der Reihenfolge ihrer Anordnung anzugeben, beispielsweise 280/250/250.

4.6. Kombinierte Bezeichnung

Das Symbol "G" wird mit dem Symbol "M" oder "N" kombiniert. So wird beispielsweise ein Fahrzeug der Klasse N1, das als Geländefahrzeug verwendet werden kann, mit N1G bezeichnet.

5. "Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung":

ein Fahrzeug der Klasse M, N oder O zur Personen- oder Güterbeförderung mit einer speziellen Funktion, für die der Aufbau bzw. die Ausrüstung entsprechend angepasst werden muss.

5.1. "Wohnmobil": ein Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:

Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann.

5.2. "Beschussgeschützte Fahrzeuge": Fahrzeuge die zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter kugelsicher gepanzert sind.

5.3. "Krankenwagen": Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung Kranker oder Verletzter ausgerüstet sind.

5.4. "Leichenwagen": Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung von Leichen ausgerüstet sind.

5.5. "Wohnanhänger": siehe ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nr. 3.2.1.3.

5.6. "Mobilkrane": Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse N3, die nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment bis 400 kNm ausgerüstet sind.

5.7. "Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung": Fahrzeuge im Sinne von Punkt 5 mit Ausnahme von Fahrzeugen nach 5.1 bis 5.6.

Die Kodierungen für "Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung" werden in Teil C, Absatz 5 dieses Anhangs für die Zwecke dieses Teils definiert.

B. Begriffsbestimmungen für Fahrzeugtypen

1. Für die Fahrzeugklasse M1:

Ein "Typ" umfasst Fahrzeuge, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

Die "Variante" eines Typs umfasst Fahrzeuge innerhalb eines Typs, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

Die "Version" einer Variante umfasst Fahrzeuge, die aus einer Kombination von Merkmalen bestehen, welche in den Beschreibungsunterlagen gemäß Anhang VIII aufgeführt sind.

Mehrfacheintragungen der folgenden Parameter innerhalb einer Version sind nicht zulässig:

2. Für die Fahrzeugklassen M2 und M3:

Ein "Typ" umfasst Fahrzeuge, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

Die "Variante" eines Typs umfasst Fahrzeuge innerhalb eines Typs, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

Die "Version" einer Variante umfasst Fahrzeuge, die aus einer Kombination von Merkmalen bestehen, welche in den Beschreibungsunterlagen gemäß Anhang VIII aufgeführt sind.

3. Für die Fahrzeugklassen N1, N2 und N3:

Ein "Typ" umfasst Fahrzeuge, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

Die "Variante" eines Typs umfasst Fahrzeuge innerhalb eines Typs, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

Die "Version" einer Variante umfasst Fahrzeuge, die aus einer Kombination von Merkmalen bestehen, welche in den Beschreibungsunterlagen gemäß Anhang VIII aufgeführt sind.

4. Für die Fahrzeugklassen O1, O2 ,O3 und O4 gilt:

Ein "Typ" umfasst Fahrzeuge, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

Die "Variante" eines Typs umfasst Fahrzeuge innerhalb eines Typs, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

Die "Version" einer Variante umfasst Fahrzeuge, die aus einer Kombination von Merkmalen bestehen, welche in den Beschreibungsunterlagen aufgeführt sind.

5. Für alle Fahrzeugklassen gilt:

Die vollständige Identifizierung des Fahrzeugs ausschließlich durch die Bezeichnung von Typ, Variante und Version muss mit einer einzigen genauen Definition aller technischen Merkmale im Einklang stehen, die für die Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind.

C. Begriffsbestimmung der Art des Aufbaus
(nur für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge)

Die Art des Aufbaus in Anhang I, Anhang II Teil 1 Punkt 9.1 und in Anhang IX Punkt 37 ist durch die folgende Kodierung anzugeben:

1.Personenkraftwagen (M1) 
AA LimousineISO-Norm 3833-1977, Begriff Nr. 3.1.1.1, allerdings einschließlich Fahrzeugen mit mehr als 4 Seitenfenstern.
AB SchräghecklimousineLimousine (AA) mit Schrägheck
AC KombilimousineISO-Norm 3833-1977, Begriff Nr. 3.1.1.4 (Kombifahrzeug)
AD CoupeISO-Norm 3833-1977, Begriff Nr. 3.1.1.
AE Kabrio-LimousineISO-Norm 3833-1977, Begriff Nr. 3.1.1.
AF MehrzweckfahrzeugAndere als unter AA bis AE genannte Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum. Entspricht ein solches Fahrzeug jedoch den folgenden Bedingungen, wird es nicht als Fahrzeug der Klasse M1 angesehen:
a) Es hat außer dem Fahrersitz nicht mehr als 6 Sitzplätze.
Ein "Sitzplatz" gilt als vorhanden, wenn das Fahrzeug mit "zugänglichen" Sitzverankerungen ausgestattet ist.
Als "zugänglich" gelten Verankerungen, die benutzt werden können. Um Verankerungen unzugänglich zu machen, muss der Hersteller deren Benutzung durch praktische Maßnahmen unterbinden, beispielsweise durch Anschweißen von Abdeckplatten oder Anbringen vergleichbarer dauerhafter Einbauten, die nicht mit normalerweise verfügbaren Werkzeugen entfernt werden können; und trifft folgende Bedingung zu:

b) P - (M + N × 68) > N × 68
Darin bedeuten:
P = technisch zulässige Gesamtmasse in kg,
M = Masse in fahrbereitem Zustand in kg,
N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz.
Ein solches Fahrzeug gilt nicht als Fahrzeug der Klasse M1.
2.Kraftfahrzeuge der Klasse M2 oder M3
Fahrzeuge der Gruppe I (siehe Richtlinie ../../EG "Kraftomnibusse")
CA Eindeckerbus
CB Doppeldeckerbus
CC Eindecker-Gelenkbus
CD Doppeldecker-Gelenkbus
CE Eindecker-Niederflurbus
CF Doppeldecker-Niederflurbus
CG Eindecker-Niederflur-Gelenkbus
CH Doppeldecker-Niederflur-Gelenkbus
Fahrzeuge der Gruppe II (siehe Richtlinie 2001/../EG "Kraftomnibusse")
CI Eindeckerbus
CJ Doppeldeckerbus
CK Eindecker-Gelenkbus
CL Doppeldecker-Gelenkbus
CM Eindecker-Niederflurbus
CN Doppeldecker-Niederflurbus
CO Eindecker-Niederflur-Gelenkbus
CP Doppeldecker-Niederflur-Gelenkbus
Fahrzeuge der Gruppe III (siehe Richtlinie 2001/../EG "Kraftomnibusse")
CQ Eindeckerbus
CR Doppeldeckerbus
CS Eindecker-Gelenkbus
CT Doppeldecker-Gelenkbus
Fahrzeuge der Gruppe A (siehe Richtlinie 2001/../EG "Kraftomnibusse")
CU Eindeckerbus
CV Eindecker-Niederflurbus
Fahrzeuge der Gruppe B (siehe Richtlinie 2001/../EG "Kraftomnibusse")
CW Eindeckerbus
3.Kraftfahrzeuge der Klasse N
BALastkraftwagenSiehe Richtlinie 1997/27/EG "Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern" Anhang I Punkt 2.1.1.
BBVanLastkraftwagen mit Kastenaufbau
BCSattelzugmaschineSiehe Richtlinie 1997/27/EG "Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern" Anhang I Punkt 2.1.1.
BDStraßenzugmaschineSiehe Richtlinie 1997/27/EG "Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern" Anhang I Punkt 2.1.1
- Hat jedoch ein als BB definiertes Fahrzeug mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3.500 kg
 - mehr als 6 Sitzplätze außer dem Fahrersitz oder
- treffen die beiden folgenden Bedingungen zu:
 a) die Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz beträgt nicht mehr als 6 und
b) P - (M + N × 68) < N × 68
wird dieses Fahrzeug nicht als Fahrzeug der Klasse N angesehen.
 - Hat jedoch ein als BA, BB definiertes Fahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von über 3.500 kg und trifft für BC oder BD mindestens eine der folgenden Bedingungen zu:
 a) die Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz beträgt nicht mehr als 8 oder
b) P - (M + N × 68) < N × 68
wird dieses Fahrzeug nicht als Fahrzeug der Klasse N angesehen.
 Siehe Teil C Punkt 1 dieses Anhangs zu den Begriffsbestimmungen für "Sitzplätze", P, M und N.
4.Fahrzeuge der Klasse O
DASattelanhängerSiehe Richtlinie 97/27/EG "Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern" Anhang I Punkt 2.2.2.
DBDeichselanhängerSiehe Richtlinie 97/27/EG "Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern" Anhang I Punkt 2.2.3.
DCZentralachsanhängerSiehe Richtlinie 97/27/EG "Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern" Anhang I Punkt 2.2.4.
5.Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
SAWohnmobileSiehe Anhang II A Punkt 5.1.
SBBeschussgeschützte FahrzeugeSiehe Anhang II A Punkt 5.2.
SCKrankenwagenSiehe Anhang II A Punkt 5.3.
SDLeichenwagenSiehe Anhang II A Punkt 5.4.
SEWohnanhängerSiehe Anhang II A Punkt 5.5.
SFMobilkraneSiehe Anhang II A Punkt 5.6.
SGSonstige Fahrzeuge mit besonderer ZweckbestimmungSiehe Anhang II A Punkt 5.7.

 .

Beschreibungsbogen zur EG-Fahrzeug-Typgenehmigung 05, 06, 07;Anhang III

Teil I

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie infrage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf dieses Format gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

A: Fahrzeuge der Klassen M und N

0. Allgemeines

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ:

0.2.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden):

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden b:

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4. Fahrzeugklasse c:

0.4.1. Gefahrgutklasse(n), für deren Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist:

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

1. Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs

1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:

1.3. Anzahl der Achsen und Räder:

1.3.2. Anzahl und Lage der gelenkten Achsen:

1.3.3. Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung):

1.4. Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung):

1.6. Lage und Anordnung der Antriebsmaschine:

1.8. Links- und Rechtslenker 5

1.8.1. Das Fahrzeug ist für Linksverkehr/Rechtsverkehr 5 ausgerüstet

2. Massen und Abmessungen e (in kg und mm) (gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)

2.1. Radstand oder Radstände (bei Vollbelastung) f

2.3.1. Spurweite jeder gelenkten Achse i

2.3.2. Spurweite aller übrigen Achsen i

2.4. Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)

2.4.2 Für Fahrgestell mit Aufbau

2.4.2.1. Länge j

2.4.2.1.1. Länge der Ladefläche:

2.4.2.2. Breite k

2.4.2.2.1. Wandstärke (bei Fahrzeugen, die speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt sind):

2.4.2.3. Höhe (in fahrbereitem Zustand) l (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung):

2.6. Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und, im Fall eines Zugfahrzeugs einer anderen Klasse als M1, mit Anhängevorrichtung, sofern vom Hersteller geliefert, in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells oder des Fahrgestells mit Führerhaus ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Betriebsflüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad (sofern vorhanden) und Fahrer und, für Kraftomnibusse, Masse des Mitglieds des Fahrpersonals, wenn das Fahrzeug über einen Sitz für ein Mitglied des Fahrpersonals verfügt (°)) (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

2.6.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

2.7. Bei einem unvollständigen Fahrzeug Mindestmasse des vollständigen Fahrzeugs nach Angabe des Herstellers:

2.8. Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellers y *

2.8.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern *

2.9. Technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achse:

2.10. Technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe:

2.11. Technisch zulässige maximale Anhängemasse des Kraftfahrzeugs im Fall eines

2.11.1. Deichselanhängers:

2.11.2. Sattelanhängers:

2.11.3. Zentralachsanhängers:

2.11.4. Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (Höchst- und Mindestwert für jede Variante):

2.11.5. Fahrzeug ist/ist nicht 5 für Zuglasten geeignet (Punkt 1.2 des Anhangs II der Richtlinie 77/389/EWG). .

2.11.6. Zulässige Höchstmasse eines ungebremsten Anhängers:

2.12. Technisch zulässige maximale Stützlast/Masse am Kupplungspunkt

2.12.1. des Kraftfahrzeugs:

2.16. Bei der Zulassung/im Betrieb vorgesehene zulässige Massen (fakultativ: werden diese Massen angegeben, müssen sie nach Anhang IV der Richtlinie 97/27/EG überprüft werden):

2.16.1. Bei der Zulassung/im Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich #)

2.16.2. Bei der Zulassung/im Betrieb vorgesehene höchstzulässige Achslast je Achse oder Achsgruppe und bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern vorgesehene Stützlast nach Angabe des Herstellers, wenn diese niedriger ist als die technisch zulässige Höchststützlast (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich #)

2.16.3. Bei der Zulassung/im Betrieb vorgesehene höchstzulässige Masse je Achsgruppe (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich #)

2.16.4. Bei der Zulassung/im Betrieb vorgesehene höchstzulässige Anhängemasse (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich #)

2.16.5. Bei der Zulassung/im Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich #)

3. Antriebsmaschine q (Bei Fahrzeugen, die sowohl mit Otto- oder Dieselkraftstoff als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, sind die Punkte für jede Betriebsart separat anzuführen.) +

3.1. Hersteller:

3.1.1. Baumusterbezeichnung des Herstellers (gemäß Kennzeichnung am Motor):

3.2. Verbrennungsmotor

3.2.1.1. Arbeitsverfahren: Fremdzündung/Selbstzündung, Viertakt/Zweitakt 5

3.2.1.2. Anzahl und Anordnung der Zylinder:

3.2.1.3. Hubvolumen s: ... cm3

3.2.1.6. Normale Leerlaufdrehzahl 6: ... min-1

3.2.1.3. Nennleistung t: ... kW bei ... min-1 (nach Angabe des Herstellers)

3.2.1.9. Höchstzulässige Drehzahl nach Herstellerangabe: .... min-1

3.2.2. Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas 5

3.2.2.1. ROZ verbleit:

3.2.2.2. ROZ unverbleit:

3.2.4. Kraftstoffversorgung

3.2.4.1. Durch Vergaser: ja/nein 5

3.2.4.2. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Selbstzündungsmotoren): ja/nein 5

3.2.4.2.2. Arbeitsverfahren: Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer 5

3.2.4.3. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Fremdzündungsmotoren): ja/nein 5

3.2.7. Kühlsystem: Flüssigkeit/Luft 5

3.2.S. Einlasssystem

3.2.5.1. Lader: ja/nein 5

3.2.12. Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

3.2.12.2. Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt)

3.2.12.2.1. Katalysator: ja/nein 5

3.2.12.2.2. Sauerstoffsonde: ja/nein 5

3.2.12.2.3. Lufteinblasung: ja/nein 5

3.2.12.2.4. Abgasrückführung: ja/nein 5

3.2.12.2.5. Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: ja/nein 5

3.2.12.2.6. Partikelfilter: ja/nein 5

3.2.12.2.7. On-board-Diagnosesystem (OBD): ja/nein 5

3.2.12.2.8. Andere Einrichtungen (Beschreibung, Wirkungsweise);

3.2.13. Anbringungsstelle des Symbols für den Absorptionskoeffizienten (nur bei Selbstzündungsmotoren):

3.2.15. Flüssiggas-Kraftstoffanlage: ja/nein 5

3.2.16. Betrieb mit Erdgas: ja/nein 5

3.3. Elektromotor

3.3.1. Typ (Wicklungsanordnung, Erregung):

3.3.1.1. Größte Stundenleistung: ... kW

3.3.1.2. Betriebsspannung: ... V

3.3.2. Batterie

3.3.2.4. Lage:

3.6.5. Schmiermitteltemperatur
Mindesttemperatur: ... °K
Höchsttemperatur: ... °K

4. Kraftübertragung v

4.2. Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.):

4.5. Getriebe

4.5.1. Typ (Handschaltung/automatisch/stufenlos) 5

4.6. Übersetzungsverhältnisse

GetriebegängeGetriebeübersetzung (Übersetzungsverhältnisse zwischen Motorkurbelwelle und Getriebeabtriebswelle)Übersetzung des Achsgetriebes (Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad)Gesamtübersetzung
Höchstwert für stufenloses Getriebe 1   
1   
2   
3   
...   
Mindestwert für stufenloses Getriebe 1   
Rückwärtsgang   
1 Continuously variable transmission - stufenloses Getriebe

 

4.7. Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs in km/h w

5. Achsen

5.1. Beschreibung der einzelnen Achsen:

5.2. Fabrikmarke:

5.3. Typ:

5.4. Lage der anhebbaren Achse(n):

5.5. Lage der belastbaren Achse(n):

6. Radaufhängung

6.2. Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse oder jeder Achsgruppe oder jedes Rades:

6.2.1. Niveauregulierung: ja/nein/fakultativ 5

6.2.3. Luftfederung für Antriebsachse(n):ja/nein 5

6.2.3.1. Einer Luftfederung gleichwertige Aufhängung der Antriebsachse: ja/nein 5

6.2.3.2. Frequenz und Dämpfung der Schwingung der gefederten Masse:

6.6.1. Rad-/Reifenkombination(en) (für Reifen sind die Größenbezeichnungen, die mindesterforderliche Tragfähigkeitskennzahl und die mindesterforderliche Geschwindigkeitsklasse anzugeben: für Räder die Felgengröße(n) und Einpresstiefe(n))

6.6.1.1. Achsen

6.6.1.1.1. Achse 1:

6.6.1.1.2. Achse 2:

usw.

6.6.1.2. Reserverad (sofern vorhanden):

6.6.2. obere und untere Grenzwerte der Abrollradien

6.6.2.1. Achse 1:

6.6.2.2. Achse 2:

usw.

7. Lenkung

7.2. Übertragungs- und Betätigungseinrichtung

7.2.1. Art der Übertragungseinrichtung (gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder):

7.2.2. Verbindung zu den Rädern (einschließlich anderer als mechanischer Mittel, ggf. Angaben für Vorder- und Hinterräder):

7.2.3. Art der Lenkhilfe (sofern vorhanden):

8. Bremsanlagen

8.5. Antiblockiersystem: ja/nein/fakultativ 5

8.9. Kurzbeschreibung des Bremssystems (gemäß Punkt 1.6 der Ergänzung zu Anlage 1 des Anhangs IX der Richtlinie 71/320/EWG):

8.11. Einzelheiten zum (zu den) Typ(en) der Dauerbremsanlage(n):

9. Aufbau

9.3. Türen für Insassen, Schlösser und Scharniere

9.3.1. Anordnung und Anzahl der Türen:

9.9. Einrichtungen für indirekte Sicht

9.9.1. Spiegel (für jeden einzelnen Spiegel gesondert anzugeben)

9.9.1.1. Fabrikmarke:

9.9.1.2. EG-Typgenehmigungszeichen:

9.9.1.3. Variante:

9.9.1.4. Zeichnung(en) zur Darstellung des Spiegels und der Anordnung des Spiegels in Bezug auf den Fahrzeugaufbau:

9.9.1.5. Genaue Angaben über die Befestigungsart, einschließlich des Teils des Fahrzeugaufbaus, an dem der Spiegel angebracht ist:

9.9.1.6. Zusatzausstattung die das Sichtfeld nach hinten beeinträchtigen kann:

9.9.1.7. Kurze Beschreibung der elektronischen Bauteile (sofern vorhanden) der Verstelleinrichtung:

9.9.2. Sonstige Einrichtungen für indirekte Sicht (mit Ausnahme von Spiegeln)

9.9.2.1. Typ und Merkmale (z.B. vollständige Beschreibung der Einrichtung):

9.9.2.1.1. Bei Kamera-Monitor-Einrichtungen: Erfassungsreichweite (mm), Kontrast, Leuchtdichteumfang, Störlichtunterdrückung, Anzeigeleistung (schwarzweiß, farbig), Bildwiederholfrequenz, Leuchtdichteumfang des Monitors:

9.9.2.1.2. Hinreichend detaillierte Zeichnungen zur Darstellung der gesamten Einrichtung, einschließlich Anbauvorschriften; auf den Zeichnungen ist anzugeben, an welcher Stelle das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen angebracht wird:

9.10. Innenausstattung

9.10.3. Sitze

9.10.3.1. Anzahl:

9.10.3.1 Lage und Anordnung:

9.10.3.2.1. Anzahl der Sitzplätze:

9.10.3.2.2. Sitz(e), der (die) nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt ist (sind):

9.10.4.1. Typ(en) der Kopfstütze(n): integriert/abnehmbar/separat 5

9.10.4.2. EG-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

9.10.8. Als Kältemittel in der Klimaanlage verwendetes Gas:

9.10.8.1. Die Klimaanlage ist darauf ausgelegt, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial (GWP-Wert) über 150 zu enthalten: Ja/Nein 5

Wenn ja, Leckagerate der Gesamtanlage in g/Jahr:

9.12.2. Art und Lage zusätzlicher Rückhalteeinrichtungen (ja/nein/fakultativ) 5

  Airbag vornSeitenairbagGurtstrammer

Erste Sitzreihe
L   
C   
R   

Zweite Sitzreihe 1
L   
C   
R   
(L = linke Seite, R = rechte Seite, C = Mitte)
1 Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbrei(e angeordneten Sitzen erweitert werden.

 

9.17. Gesetzlich vorgeschriebene Schilder (gemäß Richtlinie 76/114/EWG)

9.17.1. Fotos und/oder Zeichnungen der Lage der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

9.17.4. Herstellerangaben zur Übereinstimmung mit den Anforderungen von Punkt 1.1.1 des Anhangs II der Richtlinie 76/114/EWG

9.17.4.1. Die Bedeutung von Zeichen in der zweiten Gruppe und gegebenenfalls in der dritten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.3 der ISO-Norm 3779-1983 ist zu erläutern:

9.17.4.2. Falls Zeichen in der zweiten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.4 der ISO-Norm 3779-1983 verwendet werden, sind diese Zeichen anzugeben:

9.23. Fußgängerschutz

9.23.1. Ausführliche Beschreibung- mit beigefügten Fotos und/oder Zeichnungen - der Frontteile des Fahrzeugs (innen und außen), ihrer Bauweise, Abmessungen, Bezugslinien und verwendeten Werkstoffe. Diese Beschreibung sollte Angaben zu allen vorhandenen aktiven Schutzeinrichtungen enthalten.

9.24.

9.24.1. Eine ausführliche Beschreibung, einschließlich Fotografien und/oder Zeichnungen, des Fahrzeugs hinsichtlich Struktur, Abmessungen, Bezugslinien und Werkstoffe des Frontschutzsystems und des vorderen Fahrzeugteils ist vorzulegen.

9.24.2. Eine ausführliche Beschreibung, einschließlich Fotografien und/oder Zeichnungen, der Art der Anbringung des Frontschutzsystems am Fahrzeug ist vorzulegen. Diese Beschreibung muss alle Schraubenabmessungen und die erforderlichen Drehmomente umfassen.

11. Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger

11.1. Klasse und Typ der angebauten oder anzubauenden Anhängevorrichtung(en):

11.3. Anweisungen für den Anbau der Anhängevorrichtung an das Fahrzeug sowie Fotos oder Zeichnungen der vom Hersteller festgelegten fahrzeugseitigen Befestigungspunkte. Falls die Verwendung des Typs der Anhängevorrichtung auf bestimmte Varianten oder Versionen des Fahrzeugtyps beschränkt ist, ist dies anzugeben:

11.4. Angaben über evtl. anzubringende Anhängeböcke oder Montageplatten:

11.5. EG-Typgenehmigungsnummer(n):

12. Verschiedenes

12.1. Vorrichtung(en) für Schallzeichen:

12.1.1. Lage, Befestigungsart, Anordnung und Ausrichtung der Vorrichtung mit Angabe der Abmessungen: .

12.1.2. Anzahl der Vorrichtung(en):

12.1.3. EG-Typgenehmigungsnummer(n):

12.1.4. Diagramm des elektrischen/pneumatischen Schaltkreises:

12.1.5. Nennwert für elektrische Spannung oder Druckluft:

12.1.6. Zeichnung der Anbauvorrichtung:

12.2. Sicherheitseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung des Fahrzeugs

12.2.1. Sicherungseinrichtung

12.2.1.1. Ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Anordnung und der Bauart der Betätigungseinrichtung oder des Teils, auf den die Sicherungseinrichtung wirkt:

12.2.1.2. Zeichnungen der Sicherungseinrichtung und ihrer Anordnung im Fahrzeug:

12.2.1.3. Technische Beschreibung der Einrichtung:

12.2.1.4. Angaben über die verwendeten Schließkombinationen:

12.2.1.5. Fahrzeug-Wegfahrsperre

12.2.1.5.1. EG-Typgenehmigungsnummer, sofern vorhanden:

12.2.1.5.2. Für noch nicht genehmigte Wegfahrsperren

12.2.1.5.2.1. ausführliche technische Beschreibung der Fahrzeug-Wegfahrsperre und der Maßnahmen gegen ein unbeabsichtigtes Scharfschalten:

12.2.1.5.2.2. Das (die) System(e), auf das (die) die Fahrzeug-Wegfahrsperre wirkt:

12.2.1.5.2.3. Anzahl der wirksamen austauschbaren Codes, falls zutreffend:

12.2.2. Alarmsystem, sofern vorhanden

12.2.2.1. EG-Typgenehmigungsnummer, sofern vorhanden:

12.2.22 Für noch nicht genehmigte Alarmsysteme

12.2.2.2.1. ausführliche Beschreibung des Alarmsystems und der Fahrzeugteile, mit denen das eingebaute Alarmsystem verbunden ist:

12.2.2.22 Verzeichnis der wichtigsten zu dem Alarmsystem gehörenden Bauteile:

12.2.3. Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden):

12.3. Abschleppvorrichtungen)

12.3.1. Vorn: Haken/Öse/sonstige

12.3.2. Hinten: Haken/Öse/sonstige/keine

12.3.3. Zeichnung oder Foto des Fahrgestells oder des Aufbaubereichs, aus der (dem) Lage, Bauart und Anbringungsart der Abschleppvorrichtung(en) ersichtlich sind:

12.4. Angaben über alle nicht zur Antriebsmaschine gehörenden Einrichtungen, die Einfluss auf den Kraftstoffverbrauch haben (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt):

12.5. Angaben über alle nicht zur Antriebsmaschine gehörenden Einrichtungen zur Geräuschdämpfung falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt):

12.6. Geschwindigkeitsbegrenzer (Richtlinie 92/24/EWG des Rates (ABl. Nr. L 129 vom 14.05.1992 S. 154))

12.6.1. Hersteller

12.6.2. Typ(en):

12.6.3. EG-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

12.6.4. Geschwindigkeit oder Geschwindigkeitsbereich, auf die (den) der Geschwindigkeitsbegrenzer eingestellt werden kann: ...km/h

12.7.1 Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: Ja/Nein/Fakultativ (Nichtzutreffendes bitte streichen)

13. Besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz

13.1. Fahrzeugklasse (Klasse I, Klasse II, Klasse III, Klasse A, Klasse B):

13.1.1 Fahrgestelltypen, auf die der EG-typgenehmigte Aufbau montiert werden kann (Hersteller und Fahrzeugtyp(en)):

13.3. Anzahl der Fahrgäste (Sitz- und Stehplätze)

13.3.1. Insgesamt(N):

13.3.2. Obere Fahrgastebene (Na) 5:

13.3.3. Untere Fahrgastebene (Nb) 5

13.4. Anzahl der Sitzplätze

13.41. Insgesamt(A):

13.4.2. Obere Fahrgastebene (Aa) 5:

13.4.3. Untere Fahrgastebene (Ab) 5

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