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Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen
(ABl. Nr. L 147 vom 09.06.1975 S. 40, ber. L 220 S. 22;
Akte 1997 - ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979 S. 9;
Akte 1985 - ABl. L 302 vom 15.11.1985 S. 23;
RL 94/1/EG - ABl. Nr. L 23 vom 28.01.1994 S. 28;
VO (EG) 807/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 36;
RL 2008/47/EG - ABl. Nr. L 96 vom 09.04.2008 S. 15, ber. 2016 L 188 S. 29;
VO (EG) 219/2009 - ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109;
RL 2013/10/EU - ABl. Nr. L 77 vom 20.03.2013 S. 20 Inkrafttreten Anwenden Übergangsbestimmungen;
RL (EU) 2016/2037 - ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 11 Inkrafttreten Umsetzung)
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Der Rat der Europäischen Gemeinschaften-
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100, auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In einigen Mitgliedstaaten müssen Aerosolpackungen bestimmte technische Merkmale aufweisen, die durch zwingende Vorschriften festgelegt sind. Diese Vorschriften sind in jedem Mitgliedstaat verschieden und behindern durch ihre Unterschiedlichkeit den Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft.
Diese Hindernisse für die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes können beseitigt werden, wenn von allen Mitgliedstaaten dieselben Bestimmungen entweder in Ergänzung oder an Stelle ihrer derzeitigen Rechtsvorschriften angenommen werden. Diese Vorschriften betreffen insbesondere die Herstellung, die Abfüllung und die Nennfüllmengen der Aerosolpackungen.
Beim gegenwärtigen Stand der Technik ist es zweckmäßig, den Geltungsbereich dieser Richtlinie auf Aerosolpackungen mit Behältern aus Metall, Glas oder Kunststoff zu beschränken.
Die Berücksichtigung des technischen Fortschritts macht eine rasche Anpassung der technischen Vorschriften des Anhangs zu dieser Richtlinie erforderlich. Um die Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern, muß ein Verfahren eingeführt werden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb eines Ausschusses für die Anpassung der Richtlinie "Aerosolpackungen" an den technischen Fortschritt vorsieht.
Da es vorkommen kann, daß auf dem Markt befindliche Aerosolpackungen trotz Übereinstimmung mit der Richtlinie und ihrem Anhang die Sicherheit gefährden, muß ein Verfahren vorgesehen werden, das es ermöglicht, dieser Gefahr entgegenzutreten
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Diese Richtlinie gilt für Aerosolpackungen gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2, mit Ausnahme solcher Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von weniger als 50 ml aufweist und solcher, deren Behälter ein größeres Gesamtfassungsvermögen hat, als es unter 3.1, 4.1.1, 4.2.1, 5.1 und 5.2 des Anhangs zu dieser Richtlinie angegeben ist.
Unter Aerosolpackung im Sinne dieser Richtlinie versteht man jeden nicht wiederverwendbaren Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, der mit einer Entnahmevorrichtung versehen ist, die es ermöglicht, seinen Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen.
Der für das Inverkehrbringen der Aerosolpackungen Verantwortliche versieht die Aerosolpackungen mit dem Zeichen "3" und bescheinigt somit, daß sie dieser Richtlinie und ihrem Anhang entsprechen.
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen einer Aerosolpackung nicht auf Grund der in dieser Richtlinie und ihrem Anhang enthaltenen Anforderungen ablehnen, verbieten oder beschränken, wenn sie den Vorschriften dieser Richtlinie und ihres Anhangs entspricht.
Die Kommission beschließt die zur Anpassung des Anhangs dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(1) Es wird ein Ausschuß für die Anpassung der Richtlinie "Aerosolpackungen" an den technischen Fortschritt, im folgenden "Ausschuß" genannt, eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammensetzt.
(2) gestrichen
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Anpassung der Richtlinie "Aerosolpackungen" an den technischen Fortschritt unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 8 08 13
(1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * muss jede Aerosolpackung oder ein Etikett, das daran befestigt ist, wenn auf der Aerosolpackung wegen ihrer geringen Größe keine Angaben angebracht werden können (Gesamtfassungsvermögen von 150 ml oder weniger), gut sichtbar, lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen: )
(1a) Enthält eine Aerosolpackung entzündbare Bestandteile entsprechend der Definition in Nummer 1.8 des Anhangs, gilt die Aerosolpackung jedoch nicht als ,entzündbar' oder ,extrem entzündbar' gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 des Anhangs, dann muss auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die Menge der in der Aerosolpackung enthaltenen entzündbaren Bestandteile in folgender Form angegeben werden: ,Enthält x Massenprozent entzündbare Bestandteile'.
(2) Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen in ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig machen, daß der Text der Etikettierung in der oder den Landessprachen abgefaßt ist.
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß auf den Aerosolpackungen Zeichen oder Aufschriften verwendet werden, die zu Verwechslungen mit dem Zeichen "3" (umgekehrtes Epsilon) führen können.
- aufgehoben -
(1) Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer ausführlichen Begründung fest, daß eine Aerosolpackung oder mehrere Aerosolpackungen trotz Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit darstellen, so kann er das Inverkehrbringen dieser Aerosolpackung bzw. dieser Aerosolpackungen in seinem Hoheitsgebiet vorläufig untersagen oder besonderen Bedingungen unterwerfen. Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.
(2) Die Kommission konsultiert binnen sechs Wochen die betreffenden Mitgliedstaaten; anschließend gibt sie unverzüglich ihre Stellungnahme ab und trifft die entsprechenden Maßnahmen.
(3) Die Kommission kann die erforderlichen technischen Anpassungen dieser Richtlinie beschließen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
In diesem Fall kann der Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen getroffen hat, diese bis zum Inkrafttreten der Anpassungen beibehalten.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, mitgeteilt werden.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 1975.
Anhang 08 16 |
1. Begriffsbestimmungen
1.1. Drücke
"Drücke" sind die in bar ausgedrückten Innendrücke (Überdrücke).
1.2. Prüfüberdruck
"Prüfüberdruck" ist der Druck, dem der leere Aerosolbehälter während 25 Sekunden ausgesetzt werden kann, ohne daß Undichtigkeiten auftreten oder daß Metall- und Kunststoffbehälter bleibende sichtbare Verformungen aufweisen, mit Ausnahme der unter Punkt 6.1.1.2 zugelassenen Verformungen.
1.3. Berstdruck
"Berstdruck" ist der Mindestüberdruck, bei dem ein Aerosolbehälter birst oder aufreißt.
1.4. Gesamtfassungsraum
Als "Gesamtfassungsraum" gilt das Randvoll-Volumen des offenen Aerosolbehälters, ausgedrückt in Milliliter.
1.5. Nettofassungsraum
Als "Nettofassungsraum" gilt das Volumen des geschlossenen und ausgerüsteten Aerosolbehälters, ausgedrückt in Milliliter.
1.6. Volumen der flüssigen Phase
"Volumen der flüssigen Phase" ist das Volumen des Aerosolbehälters, das in der geschlossenen und ausgerüsteten Aerosolpackung von den nichtgasförmigen Phasen eingenommen wird.
1.7. Prüfbedingungen
"Prüfbedingungen" sind die bei 20 °C (± 5 °C) hydraulisch bewirkten Prüf- und Berstdrücke.
1.7a Stoff
Für 'Stoff' gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG.
1.7b Gemisch
Für 'Gemisch' gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG.
1.8. Entzündliche Bestandteile
Der Inhalt von Aerosolpackungen gilt als entzündlich, sobald er einen der folgenden als entzündlich eingestuften Bestandteile enthält:
Selbstentzündbare (pyrophore), selbsterhitzungsfähige oder mit Wasser reagierende Stoffe und Gemische, die keinesfalls Bestandteil des Inhalts von Aerosolpackungen sein dürfen, fallen nicht unter diese Definition.
1.9. Entzündliche Aerosole
Im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Aerosol je nach seiner chemischen Verbrennungswärme und seinem Anteil entzündbarer Bestandteile in Massenprozent nach folgenden Kriterien als ,nicht entzündbar', ,entzündbar' oder ,extrem entzündbar':
1.9.1. Entzündliche Sprühaerosole
Bei Sprühaerosolen erfolgt die Einstufung anhand der chemischen Verbrennungswärme und der Ergebnisse des Flammstrahltests nach folgenden Kriterien:
1.9.2. Entzündliche Schaumaerosole
Bei Schaumaerosolen erfolgt die Einstufung anhand der Ergebnisse des Schaumtests.
1.10. Chemische Verbrennungswärme
Die chemische Verbrennungswärme ΔHc wird auf folgende Weise ermittelt:
oder
Die chemische Verbrennungswärme (ΔHc), die in Kilojoule pro Gramm (kJ/g) ausgedrückt wird, lässt sich als Produkt aus der theoretischen Verbrennungswärme (ΔHcomb) und der Verbrennungseffizienz berechnen, die gewöhnlich unter 1,0 liegt (eine typische Verbrennungswärme ist 0,95 oder 95 %).
Bei einer zusammengesetzten Aerosolformulierung entspricht die chemische Verbrennungswärme der Summe der gewichteten Verbrennungswärmen ihrer Einzelbestandteile:
wobei gilt:
ΔHc = chemische Verbrennungswärme (kJ/g) des Produkts,
wi% = Massenanteil von Bestandteil i des Produkts,
ΔHc(i) = spezifische Verbrennungswärme (kJ/g) von Bestandteil i des Produkts.
Die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortliche Person muss in einem Dokument, das an der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a auf dem Etikett angegebenen Anschrift ohne weiteres erhältlich ist, in einer Amtssprache der Gemeinschaft beschreiben, mit welchem Verfahren die chemische Verbrennungswärme ermittelt worden ist, wenn die chemische Verbrennungswärme als Größe in die Beurteilung der Entzündbarkeit von Aerosolen gemäß dieser Richtlinie eingeflossen ist.
2. Allgemeine Bestimmungen
Unbeschadet der spezifischen Vorschriften des Anhangs über die Anforderungen bezüglich der Gefahren aufgrund von Entzündbarkeit und Druck ist die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackungen verantwortliche Person verpflichtet, die Gefahren daraufhin zu analysieren, welche davon auf seine Aerosolpackungen zutreffen.Gegebenenfalls soll diese Analyse auch Risiken berücksichtigen, die unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen mit dem Einatmen des von der Aerosolpackung erzeugten Sprühnebels verbunden sind, wobei die Größenverteilung der Tröpfchen zusammen mit den physikalischen und chemischen Eigenschaften des Inhalts zu berücksichtigen sind. Daraufhin muss sie ihre Analyse bei Entwurf, Produktion und Prüfung der Aerosolpackung berücksichtigen und gegebenenfalls besondere Hinweise für ihre Verwendung formulieren.
2.1. Bau und Ausrüstung
2.1.1. Die geschlossene und ausgerüstete Aerosolpackung muß so beschaffen sein, daß sie unter normalen Verwendungs- und Lagerungsbedingungen den Bestimmungen dieses Anhangs entspricht.
2.1.2. Das Ventil muß so beschaffen sein, daß es unter normalen Transport- und Lagerungsbedingungen einen praktisch dichten Verschluß der Aerosolpackung gewährleistet und beispielsweise mittels einer Schutzkappe gegen jegliche unbeabsichtigte Betätigung sowie gegen jegliche Beschädigung geschützt ist.
2.1.3. Die mechanische Widerstandsfähigkeit der Aerosolpackung darf durch die Wirkung der Füllung auch bei langandauernder Lagerung nicht beeinträchtigt werden können.
2.2. Kennzeichnung
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 muss die Aerosolpackung gut sichtbar die folgende lesbare und unauslöschliche Kennzeichnung tragen:
2.3. Volumen der flüssigen Phase
Bei 50 °C darf das Volumen der flüssigen Phase nicht mehr als 90 % des Nettofassungsraums einnehmen.
2.4. - gestrichen -
3. Sonderbestimmungen für Aerosolpackungen mit Metallbehältern
3.1. Fassungsvermögen
Der Gesamtfassungsraum dieser Behälter darf 1000 ml nicht überschreiten.
3.1.1. Prüfüberdruck des Behälters
3.1.2. Bei 50 °C darf der Druck der Aerosolverpackung - je nach dem Inhalt an Gasen in der Aerosolverpackung - die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte nicht übersteigen:
Inhalt an Gasen |
Druck bei 50 °C |
Verflüssigtes Gas oder Gasgemische, die in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 1,013 bar einen Explosionsbereich haben |
12 bar |
Verflüssigtes Gas oder Gasgemische, die in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 1,013 bar keinen Explosionsbereich haben |
13,2 bar |
Verdichtete Gase oder unter Druck gelöste Gase, die in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 1,013 bar keinen Explosionsbereich haben. |
15 bar |
3.1.3. - gestrichen -
4. Sonderbestimmungen für Aerosolpackungen mit Glasbehältern
4.1. Behälter mit dauerhaftem Schutzüberzug
In Behältern dieser Art können verdichtete, verflüssigte oder gelöste Gase abgefüllt werden.
4.1.1. Fassungsvermögen
Der Gesamtfassungsraum dieser Behälter darf 220 ml nicht überschreiten.
4.1.2. Schutzüberzug
Der Schutzüberzug muß aus Kunststoff oder einem anderen geeigneten Werkstoff bestehen und soll die Gefahr des Abschleuderns von Glassplittern bei unbeabsichtigtem Bruch des Behälters ausschließen. Er muß so ausgeführt sein, daß keine Glassplitter abgeschleudert werden, wenn die auf 20 °C erwärmte, geschlossene und ausgerüstete Aerosolpackung aus 1,8 m Höhe auf eine Betonfläche fällt.
4.1.3. Prüfüberdruck des Behälters
4.1.4. Abfüllung
Anteil des verflüssigten Gases, bezogen auf das Gesamtgemisch, in Gewichtsprozent | |||
Gesamtfassungsraum | 20 % | 50 % | 80 % |
50 bis 80 ml | 3,5 bar | 2,8 bar | 2,5 bar |
mehr als 80 bis 160 ml | 3,2 bar | 2,5 bar | 2,2 bar |
mehr als 160 bis 220 ml | 2,8 bar | 2,1 bar | 1,8 bar |
Die Tabelle gibt die zulässigen Grenzwerte der Drücke bei 20 °C in Abhängigkeit vom Prozentsatz des Gases an.
Für die nicht in der Tabelle aufgeführten Prozentsätze des Gases sind die Grenzwerte des Drucks durch Extrapolierung zu berechnen.
4.1.5. - gestrichen -
4.2. Behälter aus ungeschütztem Glas
Aerosolpackungen mit Behältern aus ungeschütztem Glas dürfen nur unter Verwendung von verflüssigtem oder gelöstem Gas gefüllt werden.
4.2.1. Fassungsvermögen
Der Gesamtfassungsraum dieser Behälter darf 150 ml nicht überschreiten.
4.2.2. Prüfüberdruck des Behälters
Der Prüfüberdruck muß mindestens 12 bar betragen.
4.2.3. Abfüllung
Gesamtfassungsraum | Anteil des verflüssigten Gases, bezogen auf das Gesamtgemisch, in Gewichtsprozent | ||
20 % | 50 % | 80 % | |
50 bis 70 ml | 1,5 bar | 1,5 bar | 1,25 bar |
mehr als 70 bis 150 ml | 1,5 bar | 1,5 bar | 1 bar |
Die Tabelle gibt die zulässigen Grenzwerte der Drücke bei 20 °C in Abhängigkeit vom Prozentsatz des verflüssigten Gases an.
Für die nicht in der Tabelle aufgeführten Prozentsätze des Gases sind die Grenzwerte des Drucks durch Extrapolierung zu berechnen.
4.2.4. - gestrichen -
5. Sonderbestimmungen für Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern
5.1. Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, die beim Bruch Splitter bilden können, werden den Aerosolpackungen mit Behältern aus ungeschütztem Glas gleichgestellt.
5.2. Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, die beim Bruch keine Splitter bilden können, werden den Aerosolpackungen mit Behältern aus geschütztem Glas gleichgestellt.
6. Prüfversuche
6.1. Prüfanforderungen, die von der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gewährleistet sein müssen
6.1.1. Wasserdruckprüfung an leeren Behältern
6.1.1.1. Aerosolpackungen mit Behältern aus Metall, Glas oder Kunststoff müssen einer Flüssigkeitsdruckprobe entsprechend den Punkten 3.1.1, 4.1.3 und 4.2.2 widerstehen können.
6.1.1.2. Metallbehälter mit asymmetrischen Verformungen oder Verformungen größeren Umfangs oder ähnlichen Fehlern sind zurückzuweisen. Geringfügige, symmetrische Verformungen des Bodens oder des Profils der oberen Behälterwand sind zulässig, sofern die Anforderungen der Berstprüfung erfüllt sind.
6.1.2. Berstprüfung der leeren Metallbehälter
Die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person hat sich zu vergewissern, daß der Berstdruck des Behälters mindestens 20 % über dem vorgesehenen Prüfüberdruck liegt.
6.1.3. Fallprüfung der Behälter aus geschütztem
Glas Der Hersteller hat sich zu vergewissern, daß die Behälter die Prüfanforderungen nach Punkt 4.1.2 erfüllen.
6.1.4. Abschließende Prüfung der befüllten Aerosolpackungen
6.1.4.1.Aerosolpackungen sind einem der folgenden abschließenden Prüfverfahren zu unterziehen:
Jede befüllte Aerosolpackung muss in ein heißes Wasserbad getaucht werden.
Andere Methoden zur Erhitzung des Inhalts von Aerosolpackungen können angewandt werden, sofern sie gewährleisten, dass Druck und Temperatur in jeder befüllten Aerosolpackung die Werte erreichen, die bei der Wasserbadprüfung vorgeschrieben sind, und Verformungen und Undichtigkeiten mit der gleichen Genauigkeit festgestellt werden wie bei der Wasserbadprüfung.
Ein alternatives abschließendes Prüfverfahren ohne Erhitzen darf verwendet werden, sofern es mit den in Nummer 6.2.4.3.2.2 der Anlage A der Richtlinie 94/55/EG festgelegten Bestimmungen für Alternativverfahren zur Wasserbadprüfung von Druckgaspackungen entspricht.
6.1.4.2. Bei Aerosolpackungen, deren Inhalt sich nach der Befüllung und vor der ersten Verwendung physikalisch oder chemisch umwandelt und so ihre Druckeigenschaften verändert, sollten die abschließenden Prüfverfahren ohne Erhitzen gemäß Nummer 6.1.4.1 Buchstabe c verwendet werden.
6.1.4.3. Im Fall von Prüfverfahren gemäß Nummer 6.1.4.1 Buchstaben b und c gilt Folgendes:
6.2. Beispiele für Kontrollprüfungen, die von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden können
6.2.1. Prüfung der leeren Aerosolbehälter
Fünf Behälter, die einem einheitlichen Los von 2500 leeren Aerosolbehältern - d.h. aus dem gleichen Werkstoff und nach dem gleichen Herstellungsverfahren in kontinuierlicher Serie hergestellt - oder einem einer Stundenproduktion entsprechenden Los willkürlich entnommen sind, werden während 25 Sekunden dem Prüfüberdruck ausgesetzt. Wenn ein einziger Behälter den Prüfbedingungen nicht genügt, werden demselben Los willkürlich zehn weitere Behälter entnommen und der gleichen Prüfung unterzogen.
Genügt einer dieser Behälter nicht den Prüfbedingungen, so ist das gesamte Los unbrauchbar.
6.2.2. Prüfung der geschlossenen und ausgerüsteten Aerosolpackungen
Die Dichtheitsversuche werden im Wasserbad an einer signifikanten Zahl von geschlossenen und ausgerüsteten Aerosolpackungen durchgeführt. Die Temperatur des Wassers und die Verweilzeit der Aerosolpackungen im Wasserbad sind so einzurichten, daß der Inhalt auf die einheitliche Temperatur von 50 °C gebracht wird, und zwar für die Zeit, die erforderlich ist, um sich zu vergewissern, daß weder Undichtigkeiten noch Risse entstehen.
Jedes Los von Aerosolpackungen, das diesen Prüfbedingungen nicht genügt, ist als unbrauchbar zu betrachten.
6.3. Prüfungen der Entzündbarkeit von Aerosolen
6.3.1. Flammstrahltest bei Sprühaerosolen
6.3.1.1. Einleitung
6.3.1.1.1. Diese Prüfnorm beschreibt das Verfahren zur Bestimmung des Entzündungsabstands eines Aerosolsprays zwecks Bewertung des damit verbundenen Entzündungsrisikos. Ein Aerosol wird in Abständen von 15 cm auf eine Zündquelle gesprüht, um festzustellen, ob es zur Entzündung und einem selbständigen Brennen des Sprühnebels kommt. Unter Entzündung und selbständigem Brennen ist eine für die Dauer von wenigstens 5 s stabile Flamme zu verstehen. Unter der Zündquelle ist ein Gasbrenner mit einer blauen Flamme von 4 bis 5 cm Höhe zu verstehen.
6.3.1.1.2. Dieser Versuch ist bei Aerosolprodukten mit einer Sprühweite von 15 cm oder mehr anzuwenden. Aerosolprodukte mit einer Sprühweite unter 15 cm wie etwa solche, die Schaum, Gel oder Paste abgeben oder die mit einem Dosierventil ausgestattet sind, sind von diesem Versuch ausgeschlossen. Aerosolprodukte, die Schaum, Gel oder Paste abgeben, werden der Entzündbarkeitsprüfung für Schaumaerosole (Schaumtest) unterzogen.
6.3.1.2. Geräte und Aufbau
6.3.1.2.1. Folgende Geräte sind erforderlich:
Wasserbad mit konstant 20 °C | Messfeinheit ± 1 °C |
kalibrierte Laborwaagen | Messfeinheit ± 0,1 g |
Zeitmesser (Stoppuhr) | Messfeinheit ± 0,2 s |
Strichmaßstab, Halterung und Klemme | Einteilung in cm |
Gasbrenner mit Halterung und Klemme Thermometer | Messfeinheit ± 1 °C |
Hygrometer | Messfeinheit ± 5 % |
Manometer | Messfeinheit ± 0,1 bar |
6.3.1.3. Verfahren
6.3.1.3.1. Allgemeine Anforderungen
6.3.1.3.1.1. Vor Durchführung der Versuche wird jede Aerosolpackung konditioniert und das Ventil ca. 1 s lang betätigt. Der Zweck dieses Vorgangs besteht darin, inhomogenes Material aus dem Steigrohr zu entfernen.
6.3.1.3.1.2. Die Gebrauchsanweisung ist genauestens zu befolgen, einschließlich der Anweisung, ob die Aerosolpackung bei der Verwendung mit dem Sprühkopf nach oben oder nach unten zu halten ist. Ist Schütteln erforderlich, so ist unmittelbar vor dem Versuch zu schütteln.
6.3.1.3.1.3. Der Versuch erfolgt in einer zugfreien belüftbaren Umgebung mit einer geregelten Temperatur von 20 °C ± 5 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit zwischen 30 und 80 %.
6.3.1.3.1.4. Jede Aerosolpackung wird folgendermaßen getestet:
6.3.1.3.1.5. Während des Versuchs ist die Sprühdose so zu halten wie in der Gebrauchsanweisung angegeben. Die Zündquelle wird entsprechend positioniert.
6.3.1.3.1.6. Das folgende Verfahren erfordert in einem Abstandsbereich zwischen 15 und 90 cm einen Test des Sprühnebels in Abstandsintervallen von 15 cm zwischen der Gasflamme und der Sprühkopföffnung der Aerosolpackung. Am besten wird mit einem Abstand von 60 cm zwischen Gasflamme und Sprühkopföffnung der Aerosolpackung begonnen. Entzündet sich der Sprühnebel bei 60 cm Abstand, wird der Abstand um 15 cm vergrößert. Entzündet sich der Sprühnebel bei 60 cm Abstand nicht, wird der Abstand um 15 cm verringert. So soll festgestellt werden, bei welchem Höchstabstand zwischen der Sprühkopföffnung der Aerosolpackung und der Gasflamme es zu einem selbständigen Brennen des Sprühnebels kommt, oder es soll festgestellt werden, dass es bei einem Abstand von 15 cm zwischen der Sprühkopföffnung der Aerosolpackung und der Gasflamme nicht zur Entzündung kommt.
6.3.1.3.2. Versuchsablauf
Abbildung 6.3.1.1
6.3.1.3.2.1. Alle Versuche sind unter einer Absaughaube in einem leicht belüftbaren Raum durchzuführen. Die Absaughaube und der Raum können nach jedem Test für mindestens drei Minuten belüftet werden. Es sind alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um einem Einatmen der Verbrennungsrückstände vorzubeugen.
6.3.1.3.2.2. Die Packungen mit einer Nennfüllmenge zwischen 10 und 12 % werden nur einmal getestet.
In die
Ergebnistabelle braucht nur ein Ergebnis je angegebene Packung eingetragen zu werden.
6.3.1.3.2.3. Fällt der Versuch mit der Aerosolpackung in der Position ihrer vorschriftsmäßigen Verwendung negativ aus, ist er mit der Packung in jener Position zu wiederholen, die am wahrscheinlichsten zu einem positiven Ergebnis führt.
6.3.1.4. Verfahren zur Bewertung der Ergebnisse
6.3.1.4.1. Alle Ergebnisse sind aufzuzeichnen. Die nachstehende Tabelle 6.3.1.1 stellt das zu verwendende Muster für die 'Ergebnistabelle' dar.
Tabelle 6.3.1.1
Datum | Temperatur ... °C Relative Luftfeuchtigkeit ... % | |||
Name des Erzeugnisses | ||||
Nettovolumen | Packung 1 | Packung 2 | Packung 3 | |
Anfängliche Füllmenge | % | % | % | |
Abstand der Packung | Versuch | 1 2 3 | 1 2 3 | 1 2 3 |
15 cm | Entzündung? Ja oder Nein | |||
30 cm | Entzündung? Ja oder Nein | |||
45 cm | Entzündung? Ja oder Nein | |||
60 cm | Entzündung? Ja oder Nein | |||
75 cm | Entzündung? Ja oder Nein | |||
90 cm | Entzündung? Ja oder Nein | |||
Anmerkungen -einschließlich Position der Packung |
6.3.2. Entzündbarkeitstest im geschlossenen Raum (Fasstest)
6.3.2.1. Einleitung
Diese Prüfnorm beschreibt das Verfahren zur Beurteilung der Entzündbarkeit aus Aerosolpackungen versprühter Produkte durch die Messung ihrer Entzündbarkeit in engen oder geschlossenen Räumen. Der Inhalt einer Aerosolpackung wird in einen zylinderförmigen Prüfbehälter gesprüht, der eine brennende Kerze enthält. Tritt eine feststellbare Entzündung ein, werden die Zeitdauer bis zur Entzündung und die versprühte Masse Aerosol gemessen.
6.3.2.2. Geräte und Aufbau
6.3.2.2.1. Folgende Geräte sind erforderlich:
Zeitmesser (Stoppuhr) | Messfeinheit ± 0,2 s |
Wasserbad mit konstanter Temperatur von 20 °C | Messfeinheit ± 1 °C |
kalibrierte Laborwaagen | Messfeinheit ± 0,1 g |
Thermometer | Messfeinheit ± 1 °C |
Hygrometer | Messfeinheit ± 5 % |
Manometer | Messfeinheit ± 0,1 bar |
Zylindrischer Prüfbehälter | wie unten beschrieben |
6.3.2.2.2. Vorbereitung des Prüfaufbaus
6.3.2.2.2.1. Ein zylindrischer Behälter mit einem Volumen von etwa 200 dm3, einem Durchmesser von etwa 600 mm, einer Länge von etwa 720 mm und einer Öffnung an einem Ende wird wie folgt vorbereitet:
Abbildung 6.3.2.1
Abbildung 6.3.2.2
e) Die Kerze auf der Metallhalterung ist in gleicher Entfernung von beiden Enden des Zylinders (Abbildung 6.3.2.3) aufzustellen.
Abbildung 6.3.2.3
6.3.2.2.2.2. In der Regel tritt das Produkt in einem Winkel von 90° im Verhältnis zur Hochachse der Aerosolpackung daraus aus. Das beschriebene Schema und Verfahren beziehen sich auf derartige Aerosolprodukte. Im Falle von Aerosolpackungen mit besonderer Funktionsweise (z.B. Aerosolpackungen mit vertikaler Sprührichtung) ist es erforderlich, entsprechend den Grundsätzen der Guten Laborpraxis, wie etwa der ISO/IEC 17025:1999 (General Requirements for the Competence of Testing and Calibration Laboratories: Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien), etwaige Veränderungen an der Anordnung und den Verfahren aufzuzeichnen.
6.3.2.3. Verfahren
6.3.2.3.1. Allgemeine Anforderungen
6.3.2.3.1.1. Vor Durchführung des Versuchs wird jede Aerosolpackung konditioniert und das Ventil ca. 1 s lang betätigt. Der Zweck dieses Vorgangs besteht darin, inhomogenes Material aus dem Steigrohr zu entfernen.
6.3.2.3.1.2. Die Gebrauchsanweisung ist genauestens zu befolgen, einschließlich der Anweisung, ob die Aerosolpackung bei der Verwendung mit dem Sprühkopf nach oben oder nach unten zu halten ist. Ist Schütteln erforderlich, so ist unmittelbar vor dem Versuch zu schütteln.
6.3.2.3.1.3. Der Versuch erfolgt in einer zugfreien belüftbaren Umgebung mit einer geregelten Temperatur von 20 °C ± 5 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit zwischen 30 und 80 %.
6.3.2.3.2. Versuchsablauf
6.3.2.4. Verfahren zur Bewertung der Ergebnisse
6.3.2.4.1. Ein Prüfbericht ist zu erstellen, der folgende Angaben enthält:
6.3.2.4.2. Der Zeitraum, der der Dauer bis zur Entzündung bei einem Fassungsvermögen von einem Kubikmeter entspricht (Zeitäquivalent teq), kann wie folgt berechnet werden:
1.000 × Sprühdauer (s) | |
teq = | _______________________________ |
tatsächliches Volumen des Zylinders (dm3) |
6.3.2.4.3. Die Deflagrationsdichte (Ddef), die während des Tests zur Entzündung erforderlich ist, lässt sich wie folgt berechnen:
1.000 × abgeg. Masse des Produkts (g) | |
Ddef = | _________________________________ |
tatsächliches Volumen des Zylinders (dm3) |
6.3.3. Entzündlichkeitstest für Aerosolschaum
6.3.3.1. Einleitung
6.3.3.1.1. Diese Prüfnorm beschreibt das Verfahren zur Ermittlung der Entzündbarkeit eines Aerosolsprays, das in Form von Schaum, Paste oder Gel abgegeben wird. Ein Aerosol, das Schaum, Gel oder Paste abgibt, wird auf ein Uhrglas gesprüht (etwa 5 g) und eine Zündquelle (Kerze, Fidibus, Streichholz oder Feuerzeug) wird an den unteren Rand des Uhrglases gebracht, um festzustellen, ob sich Schaum, Gel oder Paste entzünden und selbständig brennen. Unter Entzündung ist eine für die Dauer von wenigstens 2 s stabile und mindestens 4 cm hohe Flamme zu verstehen.
6.3.3.2. Geräte und Aufbau
6.3.3.2.1. Folgende Geräte sind erforderlich:
Strichmaßstab, Halterung und Klemme | Einteilung in cm |
Feuerfestes Uhrglas (ca. 150 mm Durchmesser) | |
Zeitmesser (Stoppuhr) | Messfeinheit ± 0,2 s |
Kerze, Fidibus, Streichholz oder Feuerzeug | |
kalibrierte Laborwaagen | Messfeinheit ± 0,1 g |
Wasserbad mit konstant 20 °C | Messfeinheit ± 1 °C |
Thermometer | Messfeinheit ± 1 °C |
Hygrometer | Messfeinheit ± 5 % |
Manometer | Messfeinheit ± 0,1 bar |
6.3.3.2.2. Das Uhrglas wird auf einer feuerfesten Fläche in einem zugluftfreien Raum angebracht, der nach jedem Versuch gelüftet werden kann. Der Strichmaßstab wird direkt hinter dem Uhrglas aufgestellt und mit Hilfe einer Halterung und Klemme vertikal befestigt.
6.3.3.2.3. Der Maßstab wird so positioniert, dass der Nullpunkt auf der Höhe liegt, wo das Uhrglas auf die Fläche auftrifft.
6.3.3.3. Verfahren
6.3.3.3.1. Allgemeine Anforderungen
6.3.3.3.1.1. Vor Durchführung des Versuchs wird jede Aerosolpackung konditioniert und das Ventil ca. 1 s lang betätigt. Der Zweck dieses Vorgangs besteht darin, inhomogenes Material aus dem Steigrohr zu entfernen.
6.3.3.3.1.2. Die Gebrauchsanweisung ist genauestens zu befolgen, einschließlich der Anweisung, ob die Aerosolpackung bei der Verwendung mit dem Sprühkopf nach oben oder nach unten zu halten ist. Ist Schütteln erforderlich, so ist unmittelbar vor dem Versuch zu schütteln.
6.3.3.3.1.3. Der Versuch erfolgt in einer zugfreien belüftbaren Umgebung mit einer geregelten Temperatur von 20 °C ± 5 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit zwischen 30 und 80 %.
6.3.3.3.2. Versuchsablauf
6.3.3.4. Verfahren zur Bewertung der Ergebnisse
6.3.3.4.1. Ein Prüfbericht ist zu erstellen, der folgende Angaben enthält:
_____________
1) ABl. Nr. C 83 vom 11.10.1973 S. 24.
2) ABl. Nr. C 101 vom 23.11.1973 S. 28.
3) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
*) ABl. Nr. L 353, 31.12.2008, S. 1.
ENDE |