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Richtlinie 2008/47/EG der Kommission vom 8. April 2008 zur Änderung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
(ABl. Nr. L 96 vom 09.04.2008 S. 15, ber. 2016 L 188 S. 29)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen 1, insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Technische Fortschritte und Innovationen haben dazu geführt, dass immer mehr Aerosolpackungen mit einem komplexen technischen Aufbau und mit anderen Eigenschaften als herkömmliche Aerosolpackungen in Verkehr gebracht werden. Die Bestimmungen der Richtlinie 75/324/EWG reichen jedoch nicht mehr aus, um bei solchen neuartigen Aerosolpackungen ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Die individuelle Gestaltung neuartiger Aerosolpackungen kann Gefahren für die Sicherheit mit sich bringen, die von den Sicherheitsbestimmungen der Richtlinie nicht erfasst werden, weil diese lediglich auf die herkömmliche Gestaltung von Aerosolpackungen ausgelegt sind. Aus diesem Grund müssen die Hersteller eine Gefahrenanalyse vornehmen, um alle sicherheitsrelevanten Aspekte angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Gefahrenanalyse muss gegebenenfalls erfassen, welche Gefährdung unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen mit dem Einatmen des von der Aerosolpackung erzeugten Sprühnebels verbunden ist, wobei Größe und Größenverteilung der Tröpfchen zusammen mit den physikalischen und chemischen Eigenschaften des Inhalts zu berücksichtigen sind, weil sich das Einatmen kleiner Aerosol-Tröpfchen unter solchen Verwendungsbedingungen schädlich auf die Gesundheit des Verwenders auswirken kann, selbst wenn die Aerosolpackung ordnungsgemäß eingestuft und gekennzeichnet wurde, wie es gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen 2 erforderlich ist.
(3) Ein Mitgliedstaat hat eine Schutzklausel gemäß Artikel 10 der Richtlinie 75/324/EWG geltend gemacht. Die im Rahmen der Schutzklausel ergriffene Maßnahme ist aufgrund des Entzündlichkeitsrisikos gerechtfertigt, das die in der Aerosolpackung enthaltenen Stoffe unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen aufweisen.
(4) Die geltende Definition für "entzündbare Bestandteile" ist nicht ausreichend, um in jedem Fall ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere, weil zwar einige aus Aerosolpackungen versprühte Inhaltsstoffe nicht als "entzündbar" gemäß den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe 3 definiert sind, sich aber unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen der Aerosolpackung trotzdem entzünden können. Zudem sind in den aktuellen Kriterien für Entzündbarkeit lediglich chemische Stoffe und Zubereitungen enthalten, während besondere physikalische Bedingungen eines Aerosolsprays oder spezielle Verwendungsbedingungen nicht angemessen berücksichtigt werden.
(5) Um ein möglichst hohes Sicherheitsniveau zu erzielen und die spezifischen Merkmale von Aerosolpackungen zu berücksichtigen, sollten die neuen Kriterien für die Einstufung von Aerosolpackungen nach ihrer Entzündbarkeit auch die Gefahren erfassen, die mit dem Versprühen des Inhalts von Aerosolpackungen und ihren besonderen Verwendungsbedingungen zusammenhängen, anstatt nur jene Gefahren, die mit den physikalischen und chemischen Eigenschaften des Inhalts an sich verbunden sind.
(6) Die derzeit geltende Richtlinie 75/324/EWG schreibt vor, dass jede befüllte Aerosolpackung in ein heißes Wasserbad getaucht werden muss, um sie auf Dichtigkeit und Berstfestigkeit zu prüfen. Wärmeempfindliche Aerosolpackungen überstehen eine solche Prüfung jedoch nicht. Der technische Fortschritt ermöglicht inzwischen eine abschließende Bewertung von Berstfestigkeit und Dichtigkeit von Aerosolpackungen anhand alternativer Prüfverfahren, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.
(7) Gemäß der derzeit geltenden Richtlinie 75/324/EWG darf mit Genehmigung des in Artikel 6 genannten Ausschusses ein Prüfsystem angewendet werden, das Ergebnisse liefert, die denen der Wasserbadprüfung gleichwertig sind. Allerdings scheint dieses Verfahren in der Praxis so umständlich zu sein, dass es nie angewendet worden ist. Aus diesem Grund ist dafür zu sorgen, dass das einschlägige technische Fachwissen zum Tragen kommt, damit sich die Wirtschaftsakteure den technologischen Fortschritt zunutze machen können, ohne das gegenwärtige Sicherheitsniveau aufs Spiel zu setzen; dies setzt voraus, dass die alternativen Prüfverfahren nicht durch den Ausschuss gemäß Artikel 6, sondern durch die jeweils zuständigen Behörden genehmigt werden, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße 4 benannt wurden.
(8) Es wurden Sicherheitsbedenken geäußert, nachdem stark aufgeheizte Aerosolpackungen aus Metall (wie beispielsweise in Fahrzeugen, die der Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind) undicht wurden und barsten. Darum ist es erforderlich, für alle Typen von Aerosolpackungen die gleiche Füllmengenobergrenze festzulegen.
(9) Bei den meisten umweltfreundlichen und nicht brennbaren Treibmitteln handelt es sich um komprimierte Gase. Bei Aerosolpackungen mit komprimiertem Gas als Treibmittel kommt es gegen Ende ihrer Lebensdauer häufig zu einem Druckverlust und damit zu einer geringeren Ergiebigkeit ihres Inhalts. Infolgedessen sollte der maximale Innendruck von Aerosolpackungen innerhalb der Grenzen für die Sicherheit der Verbraucher erhöht werden, damit komprimierte Gase vermehrt als Treibmittel eingesetzt werden können.
(10) Die Richtlinie 75/324/EWG sollte deshalb entsprechend geändert werden.
(11) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinie über Aerosolpackungen an den technischen Fortschritt -
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Die Richtlinie 75/324/EG wird entsprechend dem Anhang zu dieser Richtlinie geändert.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 29. Oktober 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 29. April 2010 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. April 2008
Anhang |
Die Richtlinie 75/324/EWG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 8 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"1a. Enthält eine Aerosolpackung entzündbare Bestandteile entsprechend der Definition in Nummer 1.8 des Anhangs, gilt die Aerosolpackung jedoch nicht als ,entzündbar' oder ,extrem entzündbar' gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 des Anhangs, dann muss auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die Menge der in der Aerosolpackung enthaltenen entzündbaren Bestandteile in folgender Form angegeben werden: ,Enthält x Massenprozent entzündbare Bestandteile' ."
2. Artikel 9a wird aufgehoben.
3. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.8 erhält folgende Fassung:
"1.8. Entzündliche Bestandteile
Der Inhalt von Aerosolpackungen gilt als entzündlich, sobald er einen der folgenden als entzündlich eingestuften Bestandteile enthält:
Selbstentzündbare (pyrophore), selbsterhitzungsfähige oder mit Wasser reagierende Stoffe und Gemische, die keinesfalls Bestandteil des Inhalts von Aerosolpackungen sein dürfen, fallen nicht unter diese Definition."
b) Folgende Nummer 1.9 wird eingefügt:
"1.9. Entzündliche Aerosole
Im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Aerosol je nach seiner chemischen Verbrennungswärme und seinem Anteil entzündbarer Bestandteile in Massenprozent nach folgenden Kriterien als ,nicht entzündbar', ,entzündbar' oder ,extrem entzündbar':
1.9.1. Entzündliche Sprühaerosole
Bei Sprühaerosolen erfolgt die Einstufung anhand der chemischen Verbrennungswärme und der Ergebnisse des Flammstrahltests nach folgenden Kriterien:
1.9.2. Entzündliche Schaumaerosole
Bei Schaumaerosolen erfolgt die Einstufung anhand der Ergebnisse des Schaumtests.
c) Folgende Nummer 1.10 wird eingefügt:
"1.10. Chemische Verbrennungswärme
Die chemische Verbrennungswärme ΔHc wird auf folgende Weise ermittelt:
oder
Die chemische Verbrennungswärme (ΔHc), die in Kilojoule pro Gramm (kJ/g) ausgedrückt wird, lässt sich als Produkt aus der theoretischen Verbrennungswärme (ΔHcomb) und der Verbrennungseffizienz berechnen, die gewöhnlich unter 1,0 liegt (eine typische Verbrennungswärme ist 0,95 oder 95 %).
Bei einer zusammengesetzten Aerosolformulierung entspricht die chemische Verbrennungswärme der Summe der gewichteten Verbrennungswärmen ihrer Einzelbestandteile:
wobei gilt:
ΔHc = chemische Verbrennungswärme (kJ/g) des Produkts,
wi% = Massenanteil von Bestandteil i des Produkts,
ΔHc(i) = spezifische Verbrennungswärme (kJ/g) von Bestandteil i des Produkts.
Die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortliche Person muss in einem Dokument, das an der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a auf dem Etikett angegebenen Anschrift ohne weiteres erhältlich ist, in einer Amtssprache der Gemeinschaft beschreiben, mit welchem Verfahren die chemische Verbrennungswärme ermittelt worden ist, wenn die chemische Verbrennungswärme als Größe in die Beurteilung der Entzündbarkeit von Aerosolen gemäß dieser Richtlinie eingeflossen ist."
d) Nach Nummer 2 "Allgemeine Bestimmungen" und vor Nummer 2.1 wird folgende Bestimmung eingefügt:
"Unbeschadet der spezifischen Vorschriften des Anhangs über die Anforderungen bezüglich der Gefahren aufgrund von Entzündbarkeit und Druck ist die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackungen verantwortliche Person verpflichtet, die Gefahren daraufhin zu analysieren, welche davon auf seine Aerosolpackungen zutreffen.Gegebenenfalls soll diese Analyse auch Risiken berücksichtigen, die unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen mit dem Einatmen des von der Aerosolpackung erzeugten Sprühnebels verbunden sind, wobei die Größenverteilung der Tröpfchen zusammen mit den physikalischen und chemischen Eigenschaften des Inhalts zu berücksichtigen sind. Daraufhin muss sie ihre Analyse bei Entwurf, Produktion und Prüfung der Aerosolpackung berücksichtigen und gegebenenfalls besondere Hinweise für ihre Verwendung formulieren."
e) Nummer 2.2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Im Fall einer Einstufung des Aerosols als ,entzündbar' oder ,extrem entzündbar' entsprechend den Kriterien von Nummer 1.9:
f) Die Buchstaben a und b von Nummer 2.3 erhalten folgende Fassung:
"a) unabhängig vom Inhalt mit etwaigen zusätzlichen Sicherheitshinweisen für die Verwendung, die den Verbraucher über die spezifischen Gefahren des Produkts aufklären; ist eine Aerosolpackung mit einer gesonderten Gebrauchsanweisung versehen, müssen auch in diese solche Sicherheitshinweise aufgenommen werden;
b) im Fall der Einstufung des Aerosols entsprechend den Kriterien von Nummer 1.9 als ,entzündbar' oder ,extrem entzündbar' mit den folgenden Warnhinweisen:
g) Folgende Nummer 2.4 wird eingefügt:
"2.4. Volumen der flüssigen Phase
Bei 50 °C darf das Volumen der flüssigen Phase nicht mehr als 90 % des Nettofassungsraums einnehmen."
h) Nummer 3.1.2 erhält folgende Fassung:
"3.1.2. Abfüllung
Bei 50 °C darf der Druck der Aerosolpackung 12 bar nicht überschreiten.
Enthält das Aerosol jedoch kein Gas oder Gasgemisch, das in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 1,013 bar einen Explosionsbereich aufweist, beträgt bei 50 °C der höchste zulässige Druck 13,2 bar."
i) Die Nummern 3.1.3, 4.1.5 und 4.2.4 werden gestrichen.
j) Nummer 6.1.4 erhält folgende Fassung:
"6.1.4. Abschließende Prüfung der befüllten Aerosolpackungen
6.1.4.1. Aerosolpackungen sind einem der folgenden abschließenden Prüfverfahren zu unterziehen:
Jede befüllte Aerosolpackung muss in ein heißes Wasserbad getaucht werden.
Andere Methoden zur Erhitzung des Inhalts von Aerosolpackungen können angewandt werden, sofern sie gewährleisten, dass Druck und Temperatur in jeder befüllten Aerosolpackung die Werte erreichen, die bei der Wasserbadprüfung vorgeschrieben sind, und Verformungen und Undichtigkeiten mit der gleichen Genauigkeit festgestellt werden wie bei der Wasserbadprüfung.
Ein alternatives abschließendes Prüfverfahren ohne Erhitzen darf verwendet werden, sofern es mit den in Nummer 6.2.4.3.2.2 der Anlage A der Richtlinie 94/55/EG festgelegten Bestimmungen für Alternativverfahren zur Wasserbadprüfung von Druckgaspackungen entspricht.
6.1.4.2. Bei Aerosolpackungen, deren Inhalt sich nach der Befüllung und vor der ersten Verwendung physikalisch oder chemisch umwandelt und so ihre Druckeigenschaften verändert, sollten die abschließenden Prüfverfahren ohne Erhitzen gemäß Nummer 6.1.4.1 Buchstabe c verwendet werden.
6.1.4.3. Im Fall von Prüfverfahren gemäß Nummer 6.1.4.1 Buchstaben b und c gilt Folgendes:
k) Folgende Nummer 6.3 wird angefügt:
"6.3. Prüfungen der Entzündbarkeit von Aerosolen
6.3.1. Flammstrahltest bei Sprühaerosolen
6.3.1.1. Einleitung
6.3.1.1.1. Diese Prüfnorm beschreibt das Verfahren zur Bestimmung des Entzündungsabstands eines Aerosolsprays zwecks Bewertung des damit verbundenen Entzündungsrisikos. Ein Aerosol wird in Abständen von 15 cm auf eine Zündquelle gesprüht, um festzustellen, ob es zur Entzündung und einem selbständigen Brennen des Sprühnebels kommt. Unter Entzündung und selbständigem Brennen ist eine für die Dauer von wenigstens 5 s stabile Flamme zu verstehen. Unter der Zündquelle ist ein Gasbrenner mit einer blauen Flamme von 4 bis 5 cm Höhe zu verstehen.
6.3.1.1.2. Dieser Versuch ist bei Aerosolprodukten mit einer Sprühweite von 15 cm oder mehr anzuwenden. Aerosolprodukte mit einer Sprühweite unter 15 cm wie etwa solche, die Schaum, Gel oder Paste abgeben oder die mit einem Dosierventil ausgestattet sind, sind von diesem Versuch ausgeschlossen. Aerosolprodukte, die Schaum, Gel oder Paste abgeben, werden der Entzündbarkeitsprüfung für Schaumaerosole (Schaumtest) unterzogen.
6.3.1.2. Geräte und Aufbau
6.3.1.2.1. Folgende Geräte sind erforderlich:
Wasserbad mit konstant 20 °C | Messfeinheit ± 1 °C |
kalibrierte Laborwaagen | Messfeinheit ± 0,1 g |
Zeitmesser (Stoppuhr) | Messfeinheit ± 0,2 s |
Strichmaßstab, Halterung und Klemme | Einteilung in cm |
Gasbrenner mit Halterung und Klemme Thermometer | Messfeinheit ± 1 °C |
Hygrometer | Messfeinheit ± 5 % |
Manometer | Messfeinheit ± 0,1 bar |
6.3.1.3. Verfahren
6.3.1.3.1. Allgemeine Anforderungen
6.3.1.3.1.1. Vor Durchführung der Versuche wird jede Aerosolpackung konditioniert und das Ventil ca. 1 s lang betätigt. Der Zweck dieses Vorgangs besteht darin, inhomogenes Material aus dem Steigrohr zu entfernen.
6.3.1.3.1.2. Die Gebrauchsanweisung ist genauestens zu befolgen, einschließlich der Anweisung, ob die Aerosolpackung bei der Verwendung mit dem Sprühkopf nach oben oder nach unten zu halten ist. Ist Schütteln erforderlich, so ist unmittelbar vor dem Versuch zu schütteln.
6.3.1.3.1.3. Der Versuch erfolgt in einer zugfreien belüftbaren Umgebung mit einer geregelten Temperatur von 20 °C ± 5 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit zwischen 30 und 80 %.
6.3.1.3.1.4. Jede Aerosolpackung wird folgendermaßen getestet:
6.3.1.3.1.5. Während des Versuchs ist die Sprühdose so zu halten wie in der Gebrauchsanweisung angegeben. Die Zündquelle wird entsprechend positioniert.
6.3.1.3.1.6. Das folgende Verfahren erfordert in einem Abstandsbereich zwischen 15 und 90 cm einen Test des Sprühnebels in Abstandsintervallen von 15 cm zwischen der Gasflamme und der Sprühkopföffnung der Aerosolpackung. Am besten wird mit einem Abstand von 60 cm zwischen Gasflamme und Sprühkopföffnung der Aerosolpackung begonnen. Entzündet sich der Sprühnebel bei 60 cm Abstand, wird der Abstand um 15 cm vergrößert. Entzündet sich der Sprühnebel bei 60 cm Abstand nicht, wird der Abstand um 15 cm verringert. So soll festgestellt werden, bei welchem Höchstabstand zwischen der Sprühkopföffnung der Aerosolpackung und der Gasflamme es zu einem selbständigen Brennen des Sprühnebels kommt, oder es soll festgestellt werden, dass es bei einem Abstand von 15 cm zwischen der Sprühkopföffnung der Aerosolpackung und der Gasflamme nicht zur Entzündung kommt.
6.3.1.3.2. Versuchsablauf
Abbildung 6.3.1.1
6.3.1.3.2.1. Alle Versuche sind unter einer Absaughaube in einem leicht belüftbaren Raum durchzuführen. Die Absaughaube und der Raum können nach jedem Test für mindestens drei Minuten belüftet werden. Es sind alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um einem Einatmen der Verbrennungsrückstände vorzubeugen.
6.3.1.3.2.2. Die Packungen mit einer Nennfüllmenge zwischen 10 und 12 % werden nur einmal getestet.
In die
Ergebnistabelle braucht nur ein Ergebnis je angegebene Packung eingetragen zu werden.
6.3.1.3.2.3. Fällt der Versuch mit der Aerosolpackung in der Position ihrer vorschriftsmäßigen Verwendung negativ aus, ist er mit der Packung in jener Position zu wiederholen, die am wahrscheinlichsten zu einem positiven Ergebnis führt.
6.3.1.4. Verfahren zur Bewertung der Ergebnisse
6.3.1.4.1. Alle Ergebnisse sind aufzuzeichnen. Die nachstehende Tabelle 6.3.1.1 stellt das zu verwendende Muster für die 'Ergebnistabelle' dar.
Tabelle 6.3.1.1
Datum | Temperatur ... °C Relative Luftfeuchtigkeit ... % | |||
Name des Erzeugnisses | ||||
Nettovolumen | Packung 1 | Packung 2 | Packung 3 | |
Anfängliche Füllmenge | % | % | % | |
Abstand der Packung | Versuch | 1 2 3 | 1 2 3 | 1 2 3 |
15 cm | Entzündung? Ja oder Nein | |||
30 cm | Entzündung? Ja oder Nein | |||
45 cm | Entzündung? Ja oder Nein | |||
60 cm | Entzündung? Ja oder Nein | |||
75 cm | Entzündung? Ja oder Nein | |||
90 cm | Entzündung? Ja oder Nein | |||
Anmerkungen -einschließlich Position der Packung |
6.3.2. Entzündbarkeitstest im geschlossenen Raum (Fasstest)
6.3.2.1. Einleitung
Diese Prüfnorm beschreibt das Verfahren zur Beurteilung der Entzündbarkeit aus Aerosolpackungen versprühter Produkte durch die Messung ihrer Entzündbarkeit in engen oder geschlossenen Räumen. Der Inhalt einer Aerosolpackung wird in einen zylinderförmigen Prüfbehälter gesprüht, der eine brennende Kerze enthält. Tritt eine feststellbare Entzündung ein, werden die Zeitdauer bis zur Entzündung und die versprühte Masse Aerosol gemessen.
6.3.2.2. Geräte und Aufbau
6.3.2.2.1. Folgende Geräte sind erforderlich:
Zeitmesser (Stoppuhr) | Messfeinheit ± 0,2 s |
Wasserbad mit konstanter Temperatur von 20 °C | Messfeinheit ± 1 °C |
kalibrierte Laborwaagen | Messfeinheit ± 0,1 g |
Thermometer | Messfeinheit ± 1 °C |
Hygrometer | Messfeinheit ± 5 % |
Manometer | Messfeinheit ± 0,1 bar |
Zylindrischer Prüfbehälter | wie unten beschrieben |
6.3.2.2.2. Vorbereitung des Prüfaufbaus
6.3.2.2.2.1. Ein zylindrischer Behälter mit einem Volumen von etwa 200 dm3, einem Durchmesser von etwa 600 mm, einer Länge von etwa 720 mm und einer Öffnung an einem Ende wird wie folgt vorbereitet:
Abbildung 6.3.2.1
Abbildung 6.3.2.2
e) Die Kerze auf der Metallhalterung ist in gleicher Entfernung von beiden Enden des Zylinders (Abbildung 6.3.2.3) aufzustellen.
Abbildung 6.3.2.3
6.3.2.2.2.2. In der Regel tritt das Produkt in einem Winkel von 90° im Verhältnis zur Hochachse der Aerosolpackung daraus aus. Das beschriebene Schema und Verfahren beziehen sich auf derartige Aerosolprodukte. Im Falle von Aerosolpackungen mit besonderer Funktionsweise (z.B. Aerosolpackungen mit vertikaler Sprührichtung) ist es erforderlich, entsprechend den Grundsätzen der Guten Laborpraxis, wie etwa der ISO/IEC 17025:1999 (General Requirements for the Competence of Testing and Calibration Laboratories: Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien), etwaige Veränderungen an der Anordnung und den Verfahren aufzuzeichnen.
6.3.2.3. Verfahren
6.3.2.3.1. Allgemeine Anforderungen
6.3.2.3.1.1. Vor Durchführung des Versuchs wird jede Aerosolpackung konditioniert und das Ventil ca. 1 s lang betätigt. Der Zweck dieses Vorgangs besteht darin, inhomogenes Material aus dem Steigrohr zu entfernen.
6.3.2.3.1.2. Die Gebrauchsanweisung ist genauestens zu befolgen, einschließlich der Anweisung, ob die Aerosolpackung bei der Verwendung mit dem Sprühkopf nach oben oder nach unten zu halten ist. Ist Schütteln erforderlich, so ist unmittelbar vor dem Versuch zu schütteln.
6.3.2.3.1.3. Der Versuch erfolgt in einer zugfreien belüftbaren Umgebung mit einer geregelten Temperatur von 20 °C ± 5 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit zwischen 30 und 80 %.
6.3.2.3.2. Versuchsablauf
6.3.2.4. Verfahren zur Bewertung der Ergebnisse
6.3.2.4.1. Ein Prüfbericht ist zu erstellen, der folgende Angaben enthält:
6.3.2.4.2. Der Zeitraum, der der Dauer bis zur Entzündung bei einem Fassungsvermögen von einem Kubikmeter entspricht (Zeitäquivalent teq), kann wie folgt berechnet werden:
1.000 × Sprühdauer (s) | |
teq = | _______________________________ |
tatsächliches Volumen des Zylinders (dm3) |
6.3.2.4.3. Die Deflagrationsdichte (Ddef), die während des Tests zur Entzündung erforderlich ist, lässt sich wie folgt berechnen:
1.000 × abgeg. Masse des Produkts (g) | |
Ddef = | _________________________________ |
tatsächliches Volumen des Zylinders (dm3) |
6.3.3. Entzündbarkeitstest für Aerosolschaum
6.3.3.1. Einleitung
6.3.3.1.1. Diese Prüfnorm beschreibt das Verfahren zur Ermittlung der Entzündbarkeit eines Aerosolsprays, das in Form von Schaum, Paste oder Gel abgegeben wird. Ein Aerosol, das Schaum, Gel oder Paste abgibt, wird auf ein Uhrglas gesprüht (etwa 5 g) und eine Zündquelle (Kerze, Fidibus, Streichholz oder Feuerzeug) wird an den unteren Rand des Uhrglases gebracht, um festzustellen, ob sich Schaum, Gel oder Paste entzünden und selbständig brennen. Unter Entzündung ist eine für die Dauer von wenigstens 2 s stabile und mindestens 4 cm hohe Flamme zu verstehen.
6.3.3.2. Geräte und Aufbau
6.3.3.2.1. Folgende Geräte sind erforderlich:
Strichmaßstab, Halterung und Klemme | Einteilung in cm |
Feuerfestes Uhrglas (ca. 150 mm Durchmesser) | |
Zeitmesser (Stoppuhr) | Messfeinheit ± 0,2 s |
Kerze, Fidibus, Streichholz oder Feuerzeug | |
kalibrierte Laborwaagen | Messfeinheit ± 0,1 g |
Wasserbad mit konstant 20 °C | Messfeinheit ± 1 °C |
Thermometer | Messfeinheit ± 1 °C |
Hygrometer | Messfeinheit ± 5 % |
Manometer | Messfeinheit ± 0,1 bar |
6.3.3.2.2. Das Uhrglas wird auf einer feuerfesten Fläche in einem zugluftfreien Raum angebracht, der nach jedem Versuch gelüftet werden kann. Der Strichmaßstab wird direkt hinter dem Uhrglas aufgestellt und mit Hilfe einer Halterung und Klemme vertikal befestigt.
6.3.3.2.3. Der Maßstab wird so positioniert, dass der Nullpunkt auf der Höhe liegt, wo das Uhrglas auf die Fläche auftrifft.
6.3.3.3. Verfahren
6.3.3.3.1. Allgemeine Anforderungen
6.3.3.3.1.1. Vor Durchführung des Versuchs wird jede Aerosolpackung konditioniert und das Ventil ca. 1 s lang betätigt. Der Zweck dieses Vorgangs besteht darin, inhomogenes Material aus dem Steigrohr zu entfernen.
6.3.3.3.1.2. Die Gebrauchsanweisung ist genauestens zu befolgen, einschließlich der Anweisung, ob die Aerosolpackung bei der Verwendung mit dem Sprühkopf nach oben oder nach unten zu halten ist. Ist Schütteln erforderlich, so ist unmittelbar vor dem Versuch zu schütteln.
6.3.3.3.1.3. Der Versuch erfolgt in einer zugfreien belüftbaren Umgebung mit einer geregelten Temperatur von 20 °C ± 5 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit zwischen 30 und 80 %.
6.3.3.3.2. Versuchsablauf
6.3.3.4. Verfahren zur Bewertung der Ergebnisse
6.3.3.4.1. Ein Prüfbericht ist zu erstellen, der folgende Angaben enthält:
ENDE |