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Regelwerk, EU 1987, Abfall / Immissionsschutz /Wasser - EU Bund
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Richtlinie 87/217/EWG des Rates vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest

(ABl. EG Nr. L 85 vom 28.03.1987 S. 40;
RL 91/692/EWG - ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48;
Beitrittsakte(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS) - ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 28;
VO (EG) 807/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 36;
Beschl. (EU) 2018/853 - ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 155 Inkrafttreten)


Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft insbesondere auf die Artikel 100 und 235,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:

In den aufeinanderfolgenden Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaft für den Umweltschutz 4 wurde die besondere Bedeutung der Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung hervorgehoben. In diesem Zusammenhang wurde Asbest unter den Schadstoffen erster Ordnung eingestuft, die sowohl wegen ihrer Toxizität als auch wegen ihrer möglichen gravierenden Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt erforscht werden müssen.

Mit der Richtlinie 83/478/EWG 5 sind Vorschriften für die Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Krokydolith (blauer Asbest) und von krokydolithaltigen Erzeugnissen sowie besondere Vorschriften für die Kennzeichnung asbesthaltiger Erzeugnisse in die Richtlinie 76/769/EWG zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/467/EWG 7 eingefügt worden.

Die Richtlinie 83/477/EWG 8 betrifft den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz

Die Richtlinie 84/360/EWG enthält Vorschriften zur Eindämmung der Luftverschmutzung durch Industrieanlagen.

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen um sicherzustellen, daß Asbestemissionen in die Luft die Einleitung von asbesthaltigen Abwässern in Gewässer und Verschmutzungen durch Asbest nach Möglichkeit an der Quelle eingeschränkt und verhindert werden.

Es sollte ein ausreichender Zeitraum für die Durchführung dieser Maßnahmen in den bestehenden Anlagen zugestanden werden.

Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet werden, unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrages zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt strengere Vorschriften einzuführen.

Unterschiede in den Bestimmungen über die Bekämpfung der Verunreinigung durch Industrieanlagen, die zur Zeit m den verschiedenen Mitgliedstaaten gelten oder angepaßt werden, können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und sich damit unmittelbar auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken. Es ist daher angezeigt auf diesem Gebiet eine Angleichung der Rechtsvorschriften gemäß Artikel 100 des Vertrages vorzunehmen.

Die Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest dient der Förderung einer der Zielsetzungen der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt. Da die hierfür erforderlichen besonderen Befugnisse im Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehen sind, muß außerdem auf Artikel 235 des Vertrages zurückgegriffen werden

- hat folgende Richtlinie erlassen

Artikel 1

(1) Zweck dieser Richtlinie ist es, Maßnahmen vorzusehen und bereits bestehende Vorschriften zu ergänzen, um die Verunreinigung durch Asbest zum Schutze der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu verringern und zu verhindern.

(2) Diese Richtlinie wird unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 83/477/EWG angewandt

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als:

  1. "Asbest": folgende Silikate mit Faserstruktur:
  2. "Rohasbest":
    das Erzeugnis, das durch erstes Zerkleinern von Asbestgestein gewonnen wird.
  3. "Verwendung von Asbest":
    Tätigkeiten, die die Handhabung von mehr als 100 kg Rohasbest jährlich mit sich bringen und bei denen es sich um folgendes handelt:
    1. die Erzeugung von Rohasbest aus Asbestgestein, jedoch unter Ausschluß aller Prozesse, die unmittelbar mit der Gewinnung des entsprechenden Gesteins zusammenhängen, und/oder
    2. die Herstellung und industrielle Verarbeitung der folgenden unter Verwendung von Rohasbest hergestellten Erzeugnisse: Asbestzement oder Asbestzementerzeugnisse, Reibbeläge auf der Grundlage von Asbest, Filter und Gewebe aus Asbest, Asbestpapier und -pappe, Dichtungs-, Verpackungs- und Verstärkungsmaterial aus Asbest, - Asbestbodenbelag, Asbestfüllmaterial.
  4. "Bearbeitung asbesthaltiger Erzeugnisse":
    Tätigkeiten außer der Verwendung von Asbest, die Asbest an die Umwelt abgeben könnten.
  5. "Abfälle":
    alle Stoffe und Gegenstände, die in Artikel 1 der Richtlinie 75/442/EWG definiert sind

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Asbestemissionen in die Luft, Asbestableitungen in Gewässer und die Erzeugung von Asbestabfällen soweit wie möglich am Erzeugerort eingeschränkt und verhindert werden. Bei der Verwendung von Asbest sollten diese Maßnahmen dazu führen, daß ohne unverhältnismäßig hohe Kosten die beste verfügbare Technologie - gegebenenfalls einschließlich der Rezyklierung oder Behandlung -angewandt wird.

(2) Bei bestehenden Anlagen ist die Bestimmung des Absatzes 1, wonach die nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbundene beste verfügbare Technologie angewandt werden soll, um Asbestemissionen in die Luft einzuschränken und zu verhindern, unter Berücksichtigung der in Artikel 13 der Richtlinie 84/360/EWG genannten Elemente anzuwenden.

Artikel 4

(1) Unbeschadet des Artikels 3 ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit der Gehalt an durch Abluftleitungen in die Luft abgegebenem Asbest bei der Verwendung von Asbest nicht den Grenzwert von 0,1 mg/m3 (mg Asbest in Kubikmeter Abgas) überschreitet.

(2) Die Mitgliedstaaten können Anlagen, die insgesamt weniger als 5000 m3 Abgase pro Stunde abgeben, von der in Absatz 1 genannten Auflage freistellen, wenn die Emission von Asbest in die Luft unter normalen Betriebsbedingungen zu keiner Zeit mehr als 0,5 g/Stunde beträgt.

Wird diese Freistellung angewandt, so legen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen fest, um sicherzustellen, daß die in Unterabsatz 1 genannten Schwellenwerte nicht überschritten werden.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit:

  1. bei der Herstellung von Asbestzement eine vollständige Rezyklierung des Abwassers erfolgt ist eine solche Rezyklierung wirtschaftlich nicht durchführbar, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die Beseitigung asbesthaltiger Abwässer nicht zu einer Verschmutzung des aquatischen Milieus und anderer Sektoren einschließlich der Luft führt.

    Zu diesem Zweck

    Diese Grenzwerte gelten an dem Punkt an dem die Abwässer die Industrieanlage verlassen;

  2. bei der Herstellung von Asbestpapier und -pappe eine vollständige Rezyklierung des Abwassers erfolgt

    Jedoch kann die Ableitung von Abwasser, das nicht mehr als 30 g Schwebstoffe je Kubikmeter Wasser enthält, anläßlich routinemäßiger Reinigungen oder der Wartung des Werks gestattet werden.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Emissionen in die Luft und die abgeleiteten Abwässer aus den Anlagen, für die in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Grenzwerte gelten, regelmäßig gemessen werden.

(2) Für die Kontrolle der Einhaltung der in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Grenzwerte müssen die Probenahme- und Analyseverfahren und -methoden gemäß dem Anhang oder nach einem anderen Verfahren oder einer anderen Methode mit gleichwertigen Ergebnissen durchgeführt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die von ihnen angewandten Verfahren und Methoden und übermitteln ihr die erforderlichen Angaben für die Beurteilung der Eignung dieser Verfahren und Methoden. Auf der Grundlage dieser Information beobachtet die Kommission die Gleichwertigkeit der verschiedenen Verfahren und Methoden, und sie erstattet dem Rat fünf Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie Bericht.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit

Artikel 8

Unbeschadet der Richtlinie 78/319/EWG, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen damit:

Artikel 9

Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrages im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit und der Umwelt strengere Vorschriften, als in dieser Richtlinie vorgesehen, festlegen.

Artikel 10

Das in den Artikeln 11 und 12 vorgesehene Verfahren wird zur Anpassung des Anhangs an den technischen Fortschritt eingeführt und findet auf alle Änderungen der dort genannten Probenahme- und Analysemethoden Anwendung. Eine derartige Anpassung darf keine unmittelbaren oder mittelbaren Änderungen der in Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Grenzwerte zur Folge haben.

Artikel 11

(1) Es wird ein Ausschuß zur Anpassung dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt eingesetzt, nachstehend "Ausschuß" genannt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und dessen Vorsitz ein Vertreter der Kommission übernimmt.

Artikel 12

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Anpassung dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 12.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13 18

(1) - gestrichen -

(2) Erforderlichenfalls legt die Kommission entsprechend der Entwicklung des ärztlichen Kenntnisstandes und des technologischen Fortschritts weitere Vorschläge vor, die darauf abzielen, die Verschmutzung durch Asbest zum Schutze der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu verhindern und einzuschränken

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten setzen vorbehaltlich des Absatzes 2 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1988 nachzukommen; sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Artikeln 4 und 5 bei Anlagen, die vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt errichtet oder zugelassen worden sind, möglichst rasch und auf jeden Fall spätestens am 30. Juni 1991 nachzukommen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaten gerichtet.

___________
1) ABl. Nr. C 349 vom 31.12.1985 S. 27.
2) Stellungnahme vom 09.03.1987.
3) ABl. Nr. C 207 vom 18.08.1986 S. 21.
4) ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973 S. 1, ABl. Nr. C 139 vom 13.06.1977 S. 1 und ABl. Nr. C 46 vom 17.02.1983 S. 1.
5) ABl. Nr. L 263 vom 24.09.1983 S. 33
6) ABl. Nr. L 262 vom 27.09.1976 S. 201
7) ABl. Nr. L 269 vom 11.10.1985 S. 56
8) ABl. Nr. L 263 vom 24.09.1983 S. 25
9) ABl. Nr. L 188 vom 16.07.1984 S. 20
10) ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 47
11) ABl. Nr. L 84 vom 31.03.1978 S. 43
12) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

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