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Kapitel 61
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken.

2. Zu Kapitel 61 gehören nicht:

  1. Waren der Position 6212;
  2. Altwaren der Position 6309;
  3. orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z.B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021).

3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt:

  1. Die Begriffe "Anzüge" und "Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus:

    Alle Teile eines "Anzugs" oder "Kostüms" müssen aus einem Flächenerzeugnis gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleichem Stil und gleicher oder einander entsprechender Größe sein. Diese Teile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel aus einem anderen Flächenerzeugnis aufweisen (ein in die Naht eingenähter Besatz).

    Wenn mehrere zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam vorliegen (z.B. eine lange und eine kurze Hose oder zwei lange Hosen, oder ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), gilt als wesentliches zum Bedecken des Unterkörpers bestimmtes Kleidungsstück des "Anzugs" eine lange Hose, oder, im Falle des "Kostüms", der Rock oder Hosenrock; die anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen.

    Der Begriff "Anzug" umfasst, auch wenn nicht alle vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, auch folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken:

  2. Der Begriff "Kombination" bezieht sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken (ausgenommen "Anzüge", "Kostüme" und Zusammenstellungen ganz oder zum Teil aus Waren der Position 6107, 6108 oder 6109), die aus mehreren, aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht, für den Einzelverkauf aufgemacht ist und sich zusammensetzt aus:

    Alle Teile einer Kombination müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen. Der Begriff "Kombination" umfasst nicht Trainingsanzüge und Skianzüge der Position 6112.

4. Zu den Positionen 6105 und 6106 gehören nicht Kleidungsstücke mit Taschen unterhalb der Taille, mit einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Abschluss am unteren Ende, sowie Kleidungsstücke, die, gezählt auf einer Fläche von 10 × 10 cm oder mehr, in jeder Richtung durchschnittlich weniger als 10 Maschen je linearen Zentimeter aufweisen. Zu Position 6105 gehören nicht ärmellose Kleidungsstücke.

"Hemden", und "Hemdblusen" sind Kleidungsstücke zum Bedecken des Oberkörpers, mit langen oder kurzen Ärmeln und einer durchgehenden oder teilweisen, vom Halsausschnitt ausgehenden Öffnung. "Blusen" sind weit geschnittene Kleidungsstücke, die ebenfalls den Oberkörper bedecken, auch ärmellos, auch mit Öffnung am Halsausschnitt. "Hemden", "Hemdblusen" und "Blusen" können auch einen Kragen haben.

5. Zu Position 6109 gehören nicht Kleidungsstücke mit einer Zugkordel, einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Abschluss am unteren Ende des Kleidungsstücks.

6. Im Sinne der Position 6111 gilt Folgendes:

  1. Der Begriff "Kleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder" umfasst Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger;
  2. Waren, für die sowohl die Position 6111 als auch andere Positionen des Kapitels 61 in Betracht kommen, gehören zu Position 6111.

7. Als "Skianzüge" im Sinne der Position 6112 gelten Kleidungsstücke oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens und ihrer Beschaffenheit erkennen lassen, dass sie hauptsächlich beim Skisport (Alpinskilauf oder Skilanglauf) getragen werden. Sie bestehen:

  1. entweder aus einem "Ski-Overall", d. h. einem einteiligen Kleidungsstück zum Bedecken des Ober- und Unterkörpers; zusätzlich zu den Ärmeln und einem Kragen kann der Ski-Overall Taschen und Fußstege haben;
  2. oder aus einer "Skikombination", d. h. einer Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken, die für den Einzelverkauf aufgemacht ist und umfasst:

    Die "Skikombination" kann auch aus einem Overall der in Buchstabe a beschriebenen Art und aus einer Art wattierter ärmelloser Jacke, die über dem Overall getragen wird, bestehen.

    Alle Kleidungsstücke einer "Skikombination" müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher stofflicher Zusammensetzung, jedoch nicht von gleicher Farbe sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen.

8. Kleidung, für die sowohl die Position 6113 als auch andere Positionen des Kapitels 61, ausgenommen Position 6111, in Betracht kommen, gehört zu Position 6113.

9. Kleidungsstücke dieses Kapitels, die vorn einen Verschluss "links über rechts" aufweisen, gelten als Männer- oder Knabenkleidung und solche, die vorn einen Verschluss "rechts über links" aufweisen, als Frauen- oder Mädchenkleidung. Diese Bestimmungen werden nicht angewendet, wenn der Schnitt eines Kleidungsstücks klar erkennen lässt, dass es für das eine oder für das andere Geschlecht bestimmt ist.

Kleidungsstücke, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Frauen- oder Mädchenkleidung eingereiht.

10. Waren des Kapitels 61 können aus Metallfäden hergestellt sein.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Für die Anwendung der Anmerkung 3 b) zu diesem Kapitel müssen die Kleidungsstücke einer Kombination, abgesehen von den sonstigen in vorbezeichneter Anmerkung genannten Bedingungen, vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sein.

Hierbei

Nicht als Kombination gelten Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, wenn die Kleidungsstücke aus verschiedenen Flächenerzeugnissen hergestellt sind, selbst wenn diese Verschiedenheit sich nur aus ihren jeweiligen Farben ergibt.

Alle Kleidungsstücke einer Kombination müssen zusammen als eine selbstständige Einheit für den Einzelverkauf aufgemacht sein. Getrennte Unterverpackung oder getrennte Etikettierung einer solchen Einheit beeinflussen nicht ihre Einreihung als Kombination.

2. Der Begriff "Unterhemden" im Sinne der Position 6109 schließt Kleidungsstücke ein, die auch modisch gestaltet sein können und unmittelbar auf der Haut getragen werden, ohne Kragen, mit oder ohne Ärmel, einschließlich solche mit Trägern.

Diese Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken, haben mit den T-Shirts oder anderen mehr herkömmlichen Typen von Unterhemden meistens mehrere charakteristische Merkmale gemeinsam.

3. Zu Position 6111 oder zu den Unterpositionen 6116 10 20 bzw. 6116 10 80 gehören mit Kautschuk oder Kunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon:

In die Kapitel 39 bzw. 40 gehören mit Zellkautschuk oder Zellkunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, auch wenn sie aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Gewirken oder Gestricken konfektioniert und anschließend mit Zellkunststoff oder Zellkautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind, sofern die Gewirke oder Gestricke nur der Verstärkung dienen (Anmerkung 2 a) Ziffer 5 und Anmerkung 5 letzter Absatz zu Kapitel 59).

KN-CodeWarenbezeichnungVertragsmäßiger Zollsatz (%)Besondere Maßeinheit
(1)(2)(3)(4)
6101Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103
6101 20- aus Baumwolle
6101 20 10- - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren12p/st
6101 20 90- - Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren12p/st
6101 30- aus Chemiefasern
6101 30 10- - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren12p/st
6101 30 90- - Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren12p/st
6101 90- aus anderen Spinnstoffen
6101 90 20- - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren12p/st
6101 90 80- - Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren12p/st
6102Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104
6102 10- aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6102 10 10- - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren12p/st
6102 10 90- - Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren12p/st
6102 20- aus Baumwolle
6102 20 10- - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren12p/st
6102 20 90- - Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren12p/st
6102 30- aus Chemiefasern
6102 30 10- - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren12p/st
6102 30 90- - Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren12p/st
6102 90- aus anderen Spinnstoffen
6102 90 10- - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren12p/st
6102 90 90- - Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren12p/st
6103Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben
6103 10- Anzüge
6103 10 10- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren12p/st
6103 10 90- - aus anderen Spinnstoffen12p/st
- Kombinationen
6103 22 00- - aus Baumwolle12p/st
6103 23 00- - aus synthetischen Chemiefasern12p/st
6103 29 00- - aus anderen Spinnstoffen12p/st
- Jacken
6103 31 00- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren12p/st
6103 32 00- - aus Baumwolle12p/st
6103 33 00- - aus synthetischen Chemiefasern12p/st
6103 39 00- - aus anderen Spinnstoffen12p/st
- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen
6103 41 00- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren12p/st
6103 42 00- - aus Baumwolle12p/st
6103 43 00- - aus synthetischen Chemiefasern12p/st
6103 49 00- - aus anderen Spinnstoffen12p/st
6104Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
- Kostüme
6104 13 00- - aus synthetischen Chemiefasern12p/st
6104 19- - aus anderen Spinnstoffen
6104 19 20- - - aus Baumwolle12p/st
6104 19 90- - - aus anderen Spinnstoffen12p/st
- Kombinationen
6104 22 00- - aus Baumwolle12p/st
6104 23 00- - aus synthetischen Chemiefasern12p/st
6104 29- - aus anderen Spinnstoffen
6104 29 10- - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren12p/st
6104 29 90- - - aus anderen Spinnstoffen12p/st
- Jacken
6104 31 00- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren12p/st
6104 32 00- - aus Baumwolle12p/st
6104 33 00- - aus synthetischen Chemiefasern12p/st
6104 39 00- - aus anderen Spinnstoffen12p/st
- Kleider
6104 41 00- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren12p/st
6104 42 00- - aus Baumwolle12p/st
6104 43 00- - aus synthetischen Chemiefasern12p/st
6104 44 00- - aus künstlichen Chemiefasern12p/st
6104 49 00- - aus anderen Spinnstoffen12p/st
- Röcke und Hosenröcke
6104 51 00- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren12p/st
6104 52 00- - aus Baumwolle12p/st
6104 53 00- - aus synthetischen Chemiefasern12p/st
6104 59 00- - aus anderen Spinnstoffen12p/st
- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen
6104 61 00- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren12p/st
6104 62 00- - aus Baumwolle12p/st
6104 63 00- - aus synthetischen Chemiefasern12p/st
6104 69 00- - aus anderen Spinnstoffen12p/st
6105Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben
6105 10 00- aus Baumwolle12p/st
6105 20- aus Chemiefasern
6105 20 10- - aus synthetischen Chemiefasern12p/st
6105 20 90- - aus künstlichen Chemiefasern12p/st
6105 90- aus anderen Spinnstoffen
6105 90 10- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren12p/st
6105 90 90- - aus anderen Spinnstoffen12p/st
6106Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
6106 10 00- aus Baumwolle12p/st
6106 20 00- aus Chemiefasern12p/st
6106 90- aus anderen Spinnstoffen
6106 90 10- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren12p/st
6106 90 30- - aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide12p/st
6106 90 50- - aus Flachs (Leinen) oder Ramie12p/st
6106 90 90- - aus anderen Spinnstoffen12p/st
6107Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben
- Slips und andere Unterhosen
6107 11 00- - aus Baumwolle12p/st
6107 12 00- - aus Chemiefasern12p/st
6107 19 00- - aus anderen Spinnstoffen12p/st
- Nachthemden und Schlafanzüge
6107 21 00- - aus Baumwolle12p/st
6107 22 00- - aus Chemiefasern12p/st
6107 29 00- - aus anderen Spinnstoffen12p/st
- andere
6107 91 00- - aus Baumwolle12p/st
6107 99 00- - aus anderen Spinnstoffen12p/st
6108Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
- Unterkleider und Unterröcke
6108 11 00- - aus Chemiefasern12p/st
6108 19 00- - aus anderen Spinnstoffen12p/st
- Slips und andere Unterhosen
6108 21 00- - aus Baumwolle12p/st
6108 22 00- - aus Chemiefasern12p/st
6108 29 00- - aus anderen Spinnstoffen12p/st
- Nachthemden und Schlafanzüge
6108 31 00- - aus Baumwolle12p/st
6108 32 00- - aus Chemiefasern12p/st
6108 39 00- - aus anderen Spinnstoffen12p/st
- andere
6108 91 00- - aus Baumwolle12p/st
6108 92 00- - aus Chemiefasern12p/st
6108 99 00- - aus anderen Spinnstoffen12p/st
6109T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken
6109 10 00- aus Baumwolle12p/st
6109 90- aus anderen Spinnstoffen
6109 90 20- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren oder Chemiefasern12p/st
6109 90 90- - aus anderen Spinnstoffen12p/st
6110Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken
- aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6110 11- - aus Wolle
6110 11 10- - - Pullover mit einem Anteil an Wolle von 50 GHT oder mehr und mit einem Stückgewicht von 600 g oder mehr10,5p/st
- - - andere
6110 11 30- - - - für Männer oder Knaben12p/st
6110 11 90- - - - für Frauen oder Mädchen12p/st
6110 12- - aus Kaschmirziegenhaaren (Cashmere)
6110 12 10- - - für Männer oder Knaben12p/st
6110 12 90- - - für Frauen oder Mädchen12p/st
6110 19- - andere
6110 19 10- - - für Männer oder Knaben12p/st
6110 19 90- - - für Frauen oder Mädchen12p/st
6110 20- aus Baumwolle
6110 20 10- - Unterziehpullis12p/st
- - andere
6110 20 91- - - für Männer oder Knaben12p/st
6110 20 99- - - für Frauen oder Mädchen12p/st
6110 30- aus Chemiefasern
6110 30 10- - Unterziehpullis12p/st
- - andere
6110 30 91- - - für Männer oder Knaben12p/st
6110 30 99- - - für Frauen oder Mädchen

Hinweis: s. VO (EU) 2022/933

12p/st
6110 90- aus anderen Spinnstoffen
6110 90 10- - aus Flachs (Leinen) oder Ramie12p/st
6110 90 90- - aus anderen Spinnstoffen12p/st
6111Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder
6111 20- aus Baumwolle
6111 20 10- - Handschuhe8,9pa
6111 20 90- - andere12-
6111 30- aus synthetischen Chemiefasern
6111 30 10- - Handschuhe8,9pa
6111 30 90- - andere12-
6111 90- aus anderen Spinnstoffen
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6111 90 11- - - Handschuhe8,9pa
6111 90 19- - - andere12-
6111 90 90- - aus anderen Spinnstoffen12-
6112Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken
- Trainingsanzüge
6112 11 00- - aus Baumwolle12p/st
6112 12 00- - aus synthetischen Chemiefasern12p/st
6112 19 00- - aus anderen Spinnstoffen12p/st
6112 20 00- Skianzüge12-
- Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben
6112 31- - aus synthetischen Chemiefasern
6112 31 10- - - mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr8p/st
6112 31 90- - - andere12p/st
6112 39- - aus anderen Spinnstoffen
6112 39 10- - - mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr8p/st
6112 39 90- - - andere12p/st
- Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen
6112 41- - aus synthetischen Chemiefasern
6112 41 10- - - mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr8p/st
6112 41 90- - - andere12p/st
6112 49- - aus anderen Spinnstoffen
6112 49 10- - - mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr8p/st
6112 49 90- - - andere12p/st
6113 00Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 5903, 5906 oder 5907
6113 00 10- aus Gewirken oder Gestricken der Position 59068-
6113 00 90- andere12-
6114Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken
6114 20 00- aus Baumwolle12-
6114 30 00- aus Chemiefasern12-
6114 90 00- aus anderen Spinnstoffen12-
6115Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z.B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken
6115 10- Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z.B. Krampfaderstrümpfe)
6115 10 10- - aus synthetischen Chemiefasern8pa
6115 10 90- - andere12-
- andere Strumpfhosen
6115 21 00- - aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex12p/st
6115 22 00- - aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von 67 dtex oder mehr12p/st
6115 29 00- - aus anderen Spinnstoffen12p/st
6115 30- andere Strümpfe für Frauen (einschließlich Kniestrümpfe) mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex
- - aus synthetischen Chemiefasern
6115 30 11- - - Kniestrümpfe12pa
6115 30 19- - - andere12pa
6115 30 90- - aus anderen Spinnstoffen12pa
- andere
6115 94 00- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren12pa
6115 95 00- - aus Baumwolle12pa
6115 96- - aus synthetischen Chemiefasern
6115 96 10- - - Kniestrümpfe12pa
- - - andere
6115 96 91- - - - Strümpfe für Frauen12pa
6115 96 99- - - - andere12pa
6115 99 00- - aus anderen Spinnstoffen12pa
6116Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken
6116 10- mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert
6116 10 20- - Fingerhandschuhe, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert8pa
6116 10 80- - andere8,9pa
- andere
6116 91 00- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren8,9pa
6116 92 00- - aus Baumwolle8,9pa
6116 93 00- - aus synthetischen Chemiefasern8,9pa
6116 99 00- - aus anderen Spinnstoffen8,9pa
6117Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
6117 10 00- Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren12-
6117 80- anderes Bekleidungszubehör
6117 80 10- - aus elastischen oder kautschutierten Gewirken oder Gestricken

Hinweis: s. VO (EU) 2022/83

8-
6117 80 80- - anderes12-
6117 90 00- Teile12-

Kapitel 62
Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212).

2. Zu Kapitel 62 gehören nicht:

  1. Altwaren der Position 6309;
  2. orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z.B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021).

3. Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt:

  1. Die Begriffe "Anzüge" und "Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus:

    Alle Teile eines "Anzugs" oder "Kostüms" müssen aus einem Flächenerzeugnis gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleichem Stil und gleicher oder einander entsprechender Größe sein. Diese Teile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel aus einem anderen Flächenerzeugnis aufweisen (ein in die Naht eingenähter Besatz).

    Wenn mehrere zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam vorliegen (z.B. zwei lange Hosen oder eine lange Hose und eine kurze Hose oder ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), gilt als wesentliches unteres Kleidungsstück des "Anzugs" eine lange Hose oder im Falle des "Kostüms" der Rock oder Hosenrock; die anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen.

    Der Begriff "Anzug" umfasst, auch wenn nicht alle vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, auch folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken:

  2. Der Begriff "Kombination" bezieht sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken (ausgenommen "Anzüge", "Kostüme" und Zusammenstellungen ganz oder zum Teil aus Waren der Position 6207 oder 6208), die aus mehreren, aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht, für den Einzelverkauf aufgemacht ist und sich zusammensetzt aus:

    Alle Teile einer Kombination müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen. Der Begriff "Kombination" umfasst nicht Trainingsanzüge und Skianzüge der Position 6211.

4. Zu den Positionen 6205 und 6206 gehören nicht Kleidungsstücke mit Taschen unterhalb der Taille, mit einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Abschluss am unteren Ende. Zu Position 6205 gehören nicht ärmellose Kleidungsstücke.

"Hemden" und "Hemdblusen" sind Kleidungsstücke zum Bedecken des Oberkörpers, mit langen oder kurzen Ärmeln und einer durchgehenden oder teilweisen, vom Halsausschnitt ausgehenden Öffnung. "Blusen" sind weit geschnittene Kleidungsstücke, die ebenfalls den Oberkörper bedecken, auch ärmellos, auch mit Öffnung am Halsausschnitt. "Hemden", "Hemdblusen" und "Blusen" können auch einen Kragen haben.

5. Im Sinne der Position 6209 gilt Folgendes:

  1. Der Begriff "Kleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder" umfasst Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger;
  2. Waren, für die sowohl die Position 6209 als auch andere Positionen des Kapitels 62 in Betracht kommen, gehören zu Position 6209.

6. Kleidung, für die sowohl die Position 6210 als auch andere Positionen des Kapitels 62, ausgenommen Position 6209, in Betracht kommen, gehört zu Position 6210.

7. Als "Skianzüge" im Sinne der Position 6211 gelten Kleidungsstücke oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens und ihrer Beschaffenheit erkennen lassen, dass sie hauptsächlich beim Skisport (Alpinskilauf oder Skilanglauf) getragen werden. Sie bestehen:

  1. entweder aus einem "Ski-Overall", d. h. einem einteiligen Kleidungsstück zum Bedecken des Ober- und Unterkörpers; zusätzlich zu den Ärmeln und einem Kragen kann der Ski-Overall Taschen und Fußstege haben;
  2. oder aus einer "Skikombination", d. h. einer Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken, die für den Einzelverkauf aufgemacht ist und umfasst:

    Die "Skikombination" kann auch aus einem Overall der in Buchstabe a beschriebenen Art und einer Art wattierter, ärmelloser Jacke, die über dem Overall getragen wird, bestehen.

    Alle Kleidungsstücke einer "Skikombination" müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher stofflicher Zusammensetzung, jedoch nicht von gleicher Farbe sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen.

8. Halstücher und ähnliche Waren der Position 6214 von quadratischer oder annähernd quadratischer Form, bei denen jede Seite 60 cm oder weniger misst, werden wie Ziertaschentücher der Position 6213 behandelt. Taschentücher und Ziertaschentücher, bei denen eine Seite mehr als 60 cm misst, gehören zu Position 6214.

9. Kleidungsstücke dieses Kapitels, die vorn einen Verschluss "links über rechts" aufweisen, gelten als Männer- oder Knabenkleidung und solche, die vorn einen Verschluss "rechts über links" aufweisen, als Frauen- oder Mädchenkleidung. Diese Bestimmungen werden nicht angewendet, wenn der Schnitt eines Kleidungsstücks klar erkennen lässt, dass es für das eine oder für das andere Geschlecht bestimmt ist.

Kleidungsstücke, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Frauen- oder Mädchenkleidung eingereiht.

10. Waren des Kapitels 62 können aus Metallfäden hergestellt sein.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Für die Anwendung der Anmerkung 3 b) zu diesem Kapitel müssen die Kleidungsstücke einer Kombination, abgesehen von den sonstigen in vorbezeichneter Anmerkung genannten Bedingungen, vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sein.

Hierbei kann das verwendete Flächenerzeugnis roh, gebleicht, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt sein.

Nicht als Kombination gelten Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, wenn die Kleidungsstücke aus verschiedenen Flächenerzeugnissen hergestellt sind, selbst wenn diese Verschiedenheit sich nur aus ihren jeweiligen Farben ergibt.

Alle Kleidungsstücke einer Kombination müssen zusammen als eine selbstständige Einheit für den Einzelverkauf aufgemacht sein. Getrennte Unterverpackung oder getrennte Etikettierung einer solchen Einheit beeinflussen nicht ihre Einreihung als Kombination.

2. Zu Position 6209 bzw. 6216 gehören mit Kautschuk oder Kunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon:

In die Kapitel 39 bzw. 40 gehören mit Zellkautschuk oder Zellkunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, auch wenn sie aus einem nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen textilen Flächenerzeugnis (anderes als Gewirke oder Gestricke) konfektioniert und anschließend mit Zellkunststoff oder Zellkautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind, sofern dieses textile Flächenerzeugnis nur der Verstärkung dient (Anmerkung 2 a) Ziffer 5 und Anmerkung 5 letzter Absatz zu Kapitel 59).

KN-CodeWarenbezeichnungVertragsmäßiger Zollsatz (%)Besondere Maßeinheit
(1)(2)(3)(4)
6201Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203
6201 20 00- aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6201 30- aus Baumwolle

6201 30 10- - mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger

12

p/st

6201 30 90- - mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

12

p/st

6201 40- aus Chemiefasern

6201 40 10- - mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger

12

p/st

6201 40 90- - mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

12

p/st

6201 90 00- - aus anderen Spinnstoffen12p/st
6202Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204
6202 20 00- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren12p/st
6202 30- - aus Baumwolle
6202 30 10- - - mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger12p/st
6202 30 90- - - mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg12p/st
6202 40- - aus Chemiefasern
6202 40 10- - - mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger12p/st
6202 40 90- - - mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg12p/st
6202 90 00- aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6203Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben
- Anzüge
6203 11 00- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren12p/st
6203 12 00- - aus synthetischen Chemiefasern12p/st
6203 19- - aus anderen Spinnstoffen
6203 19 10- - - aus Baumwolle12p/st
6203 19 30- - - aus künstlichen Chemiefasern12p/st
6203 19 90- - - aus anderen Spinnstoffen12p/st
- Kombinationen
6203 22- - aus Baumwolle
6203 22 10- - - Arbeits- und Berufskleidung12p/st
6203 22 80- - - andere12p/st
6203 23- - aus synthetischen Chemiefasern
6203 23 10- - - Arbeits- und Berufskleidung12p/st
6203 23 80- - - andere12p/st
6203 29- - aus anderen Spinnstoffen
- - - aus künstlichen Chemiefasern
6203 29 11- - - - Arbeits- und Berufskleidung12p/st
6203 29 18- - - - andere12p/st
6203 29 30- - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren12p/st
6203 29 90- - - aus anderen Spinnstoffen12p/st
- Jacken
6203 31 00- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren12p/st
6203 32- - aus Baumwolle
6203 32 10- - - Arbeits- und Berufskleidung12p/st
6203 32 90- - - andere12p/st
6203 33- - aus synthetischen Chemiefasern
6203 33 10- - - Arbeits- und Berufskleidung12p/st
6203 33 90- - - andere12p/st
6203 39- - aus anderen Spinnstoffen
- - - aus künstlichen Chemiefasern
6203 39 11- - - - Arbeits- und Berufskleidung12p/st
6203 39 19- - - - andere12p/st
6203 39 90- - - aus anderen Spinnstoffen12p/st
- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen
6203 41- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6203 41 10- - - lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)12p/st
6203 41 30- - - Latzhosen12p/st
6203 41 90- - - andere12p/st
6203 42- - aus Baumwolle
- - - lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)
6203 42 11- - - - Arbeits- und Berufskleidung12p/st
- - - - andere
6203 42 31- - - - - aus Denim12p/st
6203 42 33- - - - - aus Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten12p/st
6203 42 35- - - - - andere12p/st
- - - Latzhosen
6203 42 51- - - - Arbeits- und Berufskleidung12p/st
6203 42 59- - - - andere12p/st
6203 42 90- - - andere12p/st
6203 43- - aus synthetischen Chemiefasern
- - - lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)
6203 43 11- - - - Arbeits- und Berufskleidung12p/st
6203 43 19- - - - andere12p/st
- - - Latzhosen
6203 43 31- - - - Arbeits- und Berufskleidung12p/st
6203 43 39- - - - andere12p/st
6203 43 90- - - andere12p/st
6203 49- - aus anderen Spinnstoffen
- - - aus künstlichen Chemiefasern
- - - - lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)
6203 49 11- - - - - Arbeits- und Berufskleidung12p/st
6203 49 19- - - - - andere12p/st
- - - - Latzhosen
6203 49 31- - - - - Arbeits- und Berufskleidung12p/st
6203 49 39- - - - - andere12p/st
6203 49 50- - - - andere12p/st
6203 49 90- - - aus anderen Spinnstoffen12p/st
6204Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen
- Kostüme
6204 11 00- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren12p/st
6204 12 00- - aus Baumwolle12p/st
6204 13 00- - aus synthetischen Chemiefasern12p/st
6204 19- - aus anderen Spinnstoffen
6204 19 10- - - aus künstlichen Chemiefasern12p/st
6204 19 90- - - aus anderen Spinnstoffen12p/st
- Kombinationen
6204 21 00- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren12p/st
6204 22- - aus Baumwolle
6204 22 10- - - Arbeits- und Berufskleidung12p/st
6204 22 80- - - andere12p/st
6204 23- - aus synthetischen Chemiefasern
6204 23 10- - - Arbeits- und Berufskleidung12p/st
6204 23 80- - - andere12p/st
6204 29- - aus anderen Spinnstoffen
- - - aus künstlichen Chemiefasern
6204 29 11- - - - Arbeits- und Berufskleidung12p/st
6204 29 18- - - - andere12p/st
6204 29 90- - - aus anderen Spinnstoffen12p/st
- Jacken
6204 31 00- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren12p/st
6204 32- - aus Baumwolle
6204 32 10- - - Arbeits- und Berufskleidung12p/st
6204 32 90- - - andere12p/st
6204 33- - aus synthetischen Chemiefasern
6204 33 10- - - Arbeits- und Berufskleidung12p/st
6204 33 90- - - andere12p/st
6204 39- - aus anderen Spinnstoffen
- - - aus künstlichen Chemiefasern
6204 39 11- - - - Arbeits- und Berufskleidung12p/st
6204 39 19- - - - andere12p/st
6204 39 90- - - aus anderen Spinnstoffen12p/st
- Kleider
6204 41 00- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren12p/st
6204 42 00- - aus Baumwolle12p/st
6204 43 00- - aus synthetischen Chemiefasern12p/st
6204 44 00- - aus künstlichen Chemiefasern12p/st
6204 49- - aus anderen Spinnstoffen
6204 49 10- - - aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide12p/st
6204 49 90- - - aus anderen Spinnstoffen12p/st
- Röcke und Hosenröcke
6204 51 00- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren12p/st
6204 52 00- - aus Baumwolle12p/st
6204 53 00- - aus synthetischen Chemiefasern12p/st
6204 59- - aus anderen Spinnstoffen
6204 59 10- - - aus künstlichen Chemiefasern12p/st
6204 59 90- - - aus anderen Spinnstoffen12p/st
- lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen
6204 61- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6204 61 10- - - lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)12p/st
6204 61 85- - - andere12p/st
6204 62- - aus Baumwolle
- - - lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)
6204 62 11- - - - Arbeits- und Berufskleidung12p/st
- - - - andere
6204 62 31- - - - - aus Denim12p/st
6204 62 33- - - - - aus Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten12p/st
6204 62 39- - - - - andere12p/st
- - - Latzhosen
6204 62 51- - - - Arbeits- und Berufskleidung12p/st
6204 62 59- - - - andere12p/st
6204 62 90- - - andere12p/st
6204 63- - aus synthetischen Chemiefasern
- - - lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)
6204 63 11- - - - Arbeits- und Berufskleidung12p/st
6204 63 18- - - - andere12p/st
- - - Latzhosen
6204 63 31- - - - Arbeits- und Berufskleidung12p/st
6204 63 39- - - - andere12p/st
6204 63 90- - - andere12p/st
6204 69- - aus anderen Spinnstoffen
- - - aus künstlichen Chemiefasern
- - - - lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)
6204 69 11- - - - - Arbeits- und Berufskleidung12p/st
6204 69 18- - - - - andere12p/st
- - - - Latzhosen
6204 69 31- - - - - Arbeits- und Berufskleidung12p/st
6204 69 39- - - - - andere12p/st
6204 69 50- - - - andere12p/st
6204 69 90- - - aus anderen Spinnstoffen12p/st
6205Hemden für Männer oder Knaben
6205 20 00- aus Baumwolle12p/st
6205 30 00- aus Chemiefasern12p/st
6205 90- aus anderen Spinnstoffen
6205 90 10- - aus Flachs (Leinen) oder Ramie12p/st
6205 90 80- - aus anderen Spinnstoffen12p/st
6206Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen
6206 10 00- aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide12p/st
6206 20 00- aus Wolle oder feinen Tierhaaren12p/st
6206 30 00- aus Baumwolle12p/st
6206 40 00- aus Chemiefasern12p/st
6206 90- aus anderen Spinnstoffen
6206 90 10- - aus Flachs (Leinen) oder Ramie12p/st
6206 90 90- - aus anderen Spinnstoffen12p/st
6207Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben
- Slips und andere Unterhosen
6207 11 00- - aus Baumwolle12p/st
6207 19 00- - aus anderen Spinnstoffen12p/st
- Nachthemden und Schlafanzüge
6207 21 00- - aus Baumwolle12p/st
6207 22 00- - aus Chemiefasern12p/st
6207 29 00- - aus anderen Spinnstoffen12p/st
- andere
6207 91 00- - aus Baumwolle12-
6207 99- - aus anderen Spinnstoffen
6207 99 10- - - aus Chemiefasern12-
6207 99 90- - - aus anderen Spinnstoffen12-
6208Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen
- Unterkleider und Unterröcke
6208 11 00- - aus Chemiefasern12p/st
6208 19 00- - aus anderen Spinnstoffen12p/st
- Nachthemden und Schlafanzüge
6208 21 00- - aus Baumwolle12p/st
6208 22 00- - aus Chemiefasern12p/st
6208 29 00- - aus anderen Spinnstoffen12p/st
- andere
6208 91 00- - aus Baumwolle12-
6208 92 00- - aus Chemiefasern12-
6208 99 00- - aus anderen Spinnstoffen12-
6209Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder
6209 20 00- aus Baumwolle10,5-
6209 30 00- aus synthetischen Chemiefasern10,5-
6209 90- aus anderen Spinnstoffen
6209 90 10- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren10,5-
6209 90 90- - aus anderen Spinnstoffen10,5-
6210Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907
6210 10- aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603
6210 10 10- - aus Erzeugnissen der Position 560212-
- - aus Erzeugnissen der Position 5603
6210 10 92- - - Einwegkittel, von der durch Patienten bzw. Chirurgen bei chirurgischen Eingriffen verwendeten Art12-
6210 10 98- - - andere12-
6210 20 00- andere Kleidung, von der in der Position 6201 beschriebenen Art12p/st
6210 30 00- andere Kleidung, von der in der Position 6202 beschriebenen Art12p/st
6210 40 00- andere Kleidung für Männer oder Knaben12-
6210 50 00- andere Kleidung für Frauen oder Mädchen12-
6211Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung
- Badeanzüge und Badehosen
6211 11 00- - für Männer oder Knaben12p/st
6211 12 00- - für Frauen oder Mädchen12p/st
6211 20 00- Skianzüge12p/st
- andere Kleidung für Männer oder Knaben
6211 32- - aus Baumwolle
6211 32 10- - - Arbeits- und Berufskleidung12-
- - - Trainingsanzüge, gefüttert
6211 32 31- - - - mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis12p/st
- - - - andere
6211 32 41- - - - - Oberteile12p/st
6211 32 42- - - - - Unterteile12p/st
6211 32 90- - - andere12-
6211 33- - aus Chemiefasern
6211 33 10- - - Arbeits- und Berufskleidung12-
- - - Trainingsanzüge, gefüttert
6211 33 31- - - - mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis12p/st
- - - - andere
6211 33 41- - - - - Oberteile12p/st
6211 33 42- - - - - Unterteile12p/st
6211 33 90- - - andere12-
6211 39 00- - aus anderen Spinnstoffen12-
- andere Kleidung für Frauen oder Mädchen
6211 42- - aus Baumwolle
6211 42 10- - - Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung12-
- - - Trainingsanzüge, gefüttert
6211 42 31- - - - mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis12p/st
- - - - andere
6211 42 41- - - - - Oberteile12p/st
6211 42 42- - - - - Unterteile12p/st
6211 42 90- - - andere12-
6211 43- - aus Chemiefasern
6211 43 10- - - Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung12-
- - - Trainingsanzüge, gefüttert
6211 43 31- - - - mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis12p/st
- - - - andere
6211 43 41- - - - - Oberteile12p/st
6211 43 42- - - - - Unterteile12p/st
6211 43 90- - - andere12-
6211 49 00- - aus anderen Spinnstoffen12-
6212Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken
6212 10- Büstenhalter
6212 10 10- - aufgemacht in Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf, bestehend aus einem Büstenhalter und einem Slip bzw. einer anderen Unterhose6,5p/st
6212 10 90- - andere

Hinweis: s. VO (EU) 2017/1167

6,5p/st
6212 20 00- Hüftgürtel und Miederhosen6,5p/st
6212 30 00- Korseletts6,5p/st
6212 90 00- andere

Hinweis: s. VO (EU) 2024/1992

6,5-
6213Taschentücher und Ziertaschentücher
6213 20 00- aus Baumwolle10p/st
6213 90 00- aus anderen Spinnstoffen10p/st
6214Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
6214 10 00- aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide8p/st
6214 20 00- aus Wolle oder feinen Tierhaaren8p/st
6214 30 00- aus synthetischen Chemiefasern8p/st
6214 40 00- aus künstlichen Chemiefasern8p/st
6214 90 00- aus anderen Spinnstoffen8p/st
6215Krawatten, Schleifen (z.B. Querbinder) und Krawattenschals
6215 10 00- aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide6,3p/st
6215 20 00- aus Chemiefasern6,3p/st
6215 90 00- aus anderen Spinnstoffen6,3p/st
6216 00 00Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe7,6pa
6217Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212
6217 10 00- Bekleidungszubehör6,3-
6217 90 00- Teile12-

Kapitel 63
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

Anmerkungen

1. Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art.

2. Zu Teilkapitel I gehören nicht:

  1. Waren der Kapitel 56 bis 62;
  2. Altwaren der Position 6309.

3. Zu Position 6309 gehören nur folgende Waren:

  1. Waren aus Spinnstoffen:
  2. Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art, ausgenommen aus Asbest.

Die vorstehend aufgeführten Waren werden von der Position 6309 nur dann erfasst, wenn sie die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Unterpositions-Anmerkung

1. Zu Unterposition 6304 20 gehören konfektionierte Waren aus Kettengewirken, die mit Alpha-Cypermethrin (ISO), Chlorfenapyr (ISO), Deltamethrin (INN, ISO), Lambdacyhalothrin (ISO), Permethrin (ISO) oder Pirimiphosmethyl (ISO) getränkt oder überzogen sind.

KN-CodeWarenbezeichnungVertragsmäßiger Zollsatz (%)Besondere Maßeinheit
(1)(2)(3)(4)
I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN
6301Decken
6301 10 00- Decken mit elektrischer Heizvorrichtung6,9p/st
6301 20- Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6301 20 10- - aus Gewirken oder Gestricken12p/st
6301 20 90- - andere12p/st
6301 30- Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Baumwolle
6301 30 10- - aus Gewirken oder Gestricken12p/st
6301 30 90- - andere7,5p/st
6301 40- Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus synthetischen Chemiefasern
6301 40 10- - aus Gewirken oder Gestricken12p/st
6301 40 90- - andere12p/st
6301 90- andere Decken
6301 90 10- - aus Gewirken oder Gestricken12p/st
6301 90 90- - andere12p/st
6302Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche
6302 10 00- Bettwäsche aus Gewirken oder Gestricken12-
- andere Bettwäsche, bedruckt
6302 21 00- - aus Baumwolle12-
6302 22- - aus Chemiefasern
6302 22 10- - - aus Vliesstoffen6,9-
6302 22 90- - - andere

Hinweis: s. VO (EU) 2018/77

12-
6302 29- - aus anderen Spinnstoffen
6302 29 10- - - aus Flachs (Leinen) oder Ramie12-
6302 29 90- - - andere12-
- andere Bettwäsche
6302 31 00- - aus Baumwolle12-
6302 32- - aus Chemiefasern
6302 32 10- - - aus Vliesstoffen6,9-
6302 32 90- - - andere12-
6302 39- - aus anderen Spinnstoffen
6302 39 20- - - aus Flachs (Leinen) oder Ramie12-
6302 39 90- - - andere12-
6302 40 00- Tischwäsche aus Gewirken oder Gestricken12-
- andere Tischwäsche
6302 51 00- - aus Baumwolle12-
6302 53- - aus Chemiefasern
6302 53 10- - - aus Vliesstoffen6,9-
6302 53 90- - - andere12-
6302 59- - aus anderen Spinnstoffen
6302 59 10- - - aus Flachs (Leinen)12-
6302 59 90- - - andere12-
6302 60 00- Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Frottierware aus Baumwolle12-
- andere
6302 91 00- - aus Baumwolle12-
6302 93- - aus Chemiefasern
6302 93 10- - - aus Vliesstoffen6,9-
6302 93 90- - - andere12-
6302 99- - aus anderen Spinnstoffen
6302 99 10- - - aus Flachs (Leinen)12-
6302 99 90- - - andere12-
6303Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken)
- aus Gewirken oder Gestricken
6303 12 00- - aus synthetischen Chemiefasern12m2
6303 19 00- - aus anderen Spinnstoffen12m2
- andere
6303 91 00- - aus Baumwolle12m2
6303 92- - aus synthetischen Chemiefasern
6303 92 10- - - aus Vliesstoffen6,9m2
6303 92 90- - - andere12m2
6303 99- - aus anderen Spinnstoffen
6303 99 10- - - aus Vliesstoffen6,9m2
6303 99 90- - - andere12m2
6304Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404
- Bettüberwürfe
6304 11 00- - aus Gewirken oder Gestricken12p/st
6304 19- - andere
6304 19 10- - - aus Baumwolle12p/st
6304 19 30- - - aus Flachs (Leinen) oder Ramie12p/st
6304 19 90- - - aus anderen Spinnstoffen12p/st
6304 20 00- Netze für Betten im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel12p/st
- andere
6304 91 00- - aus Gewirken oder Gestricken12-
6304 92 00- - aus Baumwolle (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

Hinweis: s. VO (EU) 2019/612

12-
6304 93 00- - aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)12-
6304 99 00- - aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)12-
6305Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken
6305 10- aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303
6305 10 10- - gebraucht2-
6305 10 90- - andere4-
6305 20 00- aus Baumwolle7,2-
- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
6305 32- - flexible Schüttgutbehälter
- - - aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen
6305 32 11- - - - aus Gewirken oder Gestricken12-
6305 32 19- - - - andere7,2-
6305 32 90- - - andere7,2-
6305 33- - andere, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen
6305 33 10- - - aus Gewirken oder Gestricken12-
6305 33 90- - - andere7,2-
6305 39 00- - andere7,2-
6305 90 00- aus anderen Spinnstoffen6,2-
6306Planen und Markisen; Zelte (einschließlich Faltpavillons und ähnliche Waren); Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter oder für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen
- Planen und Markisen
6306 12 00- - aus synthetischen Chemiefasern12-
6306 19 00- - aus anderen Spinnstoffen12-
- Zelte (einschließlich Faltpavillons und ähnliche Waren)
6306 22 00- - aus synthetischen Chemiefasern12-
6306 29 00- - aus anderen Spinnstoffen12-
6306 30 00- Segel12-
6306 40 00- Luftmatratzen12p/st
6306 90 00- andere

Hinweis: s. VO (EU) 2022/15242021/957; 2019/926

12-
6307Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
6307 10- Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher
6307 10 10- - aus Gewirken oder Gestricken12-
6307 10 30- - aus Vliesstoffen6,9-
6307 10 90- - andere7,7-
6307 20 00- Schwimmwesten und Rettungsgürtel6,3-
6307 90- andere
6307 90 10- - aus Gewirken oder Gestricken

Hinweis: s. VO (EU) 2020/191; 2019/925; 2018/787

12-
- - andere
6307 90 91- - - aus Filz6,3-
- - - andere
6307 90 92- - - - Einweg-Abdecktücher aus Erzeugnissen der Position 5603, von der bei chirurgischen Eingriffen verwendeten Art6,3-
- - - - Gesichtsschutzmasken
6307 90 93- - - - - filtrierende Halbmasken (FFP) gemäß EN 149; andere Masken, die einer ähnlichen Norm für Masken als Atemschutzgeräte zum Schutz gegen Partikel entsprechen 346,3p/st
6307 90 95- - - - - andere 346,3p/st
6307 90 98- - - - andere

Hinweis: s. VO"en (EU) 2024/9662022/15232021/1370; 2019/927; 2019/645

6,3-

II. WARENZUSAMMENSTELLUNGEN

6308 00 00Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf12-

III. ALTWAREN UND LUMPEN

6309 00 00Altwaren5,3-
6310Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren
6310 10 00- sortiertfrei-
6310 90 00- anderefrei-

Abschnitt XII
Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Kapitel 64
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 64 gehören nicht:

  1. Einwegartikel zum Bedecken der Füße oder Schuhe, aus leichtem oder wenig widerstandsfähigem Material (z.B. Papier, Kunststofffolie), ohne angebrachte Sohlen (Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit);
  2. Fußbekleidung aus Spinnstoffen, ohne an das Oberteil durch Kleben, Nähen oder auf andere Weise angebrachte Laufsohle (Abschnitt XI);
  3. gebrauchte Schuhe der Position 6309;
  4. Waren aus Asbest (Position 6812);
  5. orthopädische Schuhe, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, Teile davon (Position 9021);
  6. Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben, und Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen; Schienbeinschützer und ähnliche Sportschutzausrüstungen (Kapitel 95).

2. Als "Teile" im Sinne der Position 6406 gelten nicht Stifte, Sohlenschützer, Ösen, Haken, Schnallen, Tressen, Pompons, Schnürsenkel und andere Zier- und Posamentierwaren (Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit), Schuhknöpfe und andere Waren der Position 9606.

3. Im Sinne des Kapitels 64 gelten als:

  1. "Kautschuk" und "Kunststoff" auch Gewebe und andere Spinnstofferzeugnisse, welche auf der Außenseite mit einer mit bloßem Auge wahrnehmbaren Kautschuk- oder Kunststoffschicht versehen sind; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die durch diese Behandlungen zur Erlangung dieser Außenschicht hervorgerufen sind, außer Betracht;
  2. "Leder" Erzeugnisse der Positionen 4107 und 4112 bis 4114.

4. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Kapitel 64 gelten als:

  1. Stoff des Oberteils der Stoff, der den größten Teil der Außenfläche bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Randeinfassungen, Knöchelschützer, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnliche Vorrichtungen;
  2. Stoff der Laufsohle der Stoff, der den größten Teil der Berührungsfläche mit dem Boden bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Dornen, Stollen, Nägel, Sohlenschützer oder ähnliche Vorrichtungen.

Unterpositions-Anmerkung

1. Als "Sportschuhe" im Sinne der Unterpositionen 6402 12, 6402 19, 6403 12, 6403 19 und 6404 11 gelten nur:

  1. Schuhe, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt und mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind;
  2. Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Snowboardschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder Radsportschuhe.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Im Sinne der Anmerkung 4 a gelten als "Verstärkungsteile" alle Teile (z.B. aus Kunststoff oder Leder), die die Außenfläche des Oberteils bedecken, ihm eine höhere Festigkeit verleihen und mit der Sohle verbunden sein können. Nach Entfernung der Verstärkungsteile muss der sichtbare Teil die charakteristischen Merkmale eines Oberteils und nicht die eines Futters aufweisen und dem Fuß genügend Halt bieten, um dem Benutzer bei angebrachter Befestigung das Laufen zu ermöglichen.

Bei der Bestimmung des Stoffes, aus dem das Oberteil besteht, sind die Flächen des Oberteils zu berücksichtigen, die von Zubehör- oder Verstärkungsteilen bedeckt sind.

2. Im Sinne der Anmerkung 4 b sind eine oder mehrere textile Lagen, die nicht die an eine normal genutzte Laufsohle gestellten Anforderungen (z.B. Dauerhaftigkeit, Widerstandsfähigkeit usw.) erfüllen, für Einreihungszwecke außer Betracht zu lassen.

KN-CodeWarenbezeichnungVertragsmäßiger Zollsatz (%)Besondere Maßeinheit
(1)(2)(3)(4)
6401Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist
6401 10 00- Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe17pa
- andere Schuhe
6401 92- - den Knöchel, jedoch nicht das Knie bedeckend
6401 92 10- - - mit Oberteil aus Kautschuk17pa
6401 92 90- - - mit Oberteil aus Kunststoff17pa
6401 99 00- - andere17pa
6402Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff
- Sportschuhe
6402 12- - Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe
6402 12 10- - - Skistiefel und Skilanglaufschuhe17pa
6402 12 90- - - Snowboardschuhe17pa
6402 19 00- - andere16,9pa
6402 20 00- Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt17pa
- andere Schuhe
6402 91- - den Knöchel bedeckend
6402 91 10- - - mit einem Metallschutz in der Vorderkappe17pa
6402 91 90- - - andere16,9pa
6402 99- - andere
6402 99 05- - - mit einem Metallschutz in der Vorderkappe17pa
- - - andere
6402 99 10- - - - mit Oberteil aus Kautschuk16,8pa
- - - - mit Oberteil aus Kunststoff
- - - - - Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist
6402 99 31- - - - - - mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm16,8pa
6402 99 39- - - - - - andere16,8pa
6402 99 50- - - - - Pantoffeln und andere Hausschuhe16,8pa
- - - - - andere, mit einer Länge der Innensohle von
6402 99 91- - - - - - weniger als 24 cm16,8pa
- - - - - - 24 cm oder mehr
6402 99 93- - - - - - - Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind16,8pa
- - - - - - - andere
6402 99 96- - - - - - - - für Männer16,8pa
6402 99 98- - - - - - - - für Frauen16,8pa
6403Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder
- Sportschuhe
6403 12 00- - Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe8pa
6403 19 00- - andere8pa
6403 20 00- Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen8pa
6403 40 00- andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe8pa
- andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder
6403 51- - den Knöchel bedeckend
6403 51 05- - - mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle8pa
- - - andere
- - - - den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von
6403 51 11- - - - - weniger als 24 cm8pa
- - - - - 24 cm oder mehr
6403 51 15- - - - - - für Männer8pa
6403 51 19- - - - - - für Frauen8pa
- - - - andere, mit einer Länge der Innensohle von
6403 51 91- - - - - weniger als 24 cm8pa
- - - - - 24 cm oder mehr
6403 51 95- - - - - - für Männer8pa
6403 51 99- - - - - - für Frauen8pa
6403 59- - andere
6403 59 05- - - mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle8pa
- - - andere
- - - - Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist
6403 59 11- - - - - mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm5pa
- - - - - andere, mit einer Länge der Innensohle von
6403 59 31- - - - - - weniger als 24 cm8pa
- - - - - - 24 cm oder mehr
6403 59 35- - - - - - - für Männer8pa
6403 59 39- - - - - - - für Frauen8pa
6403 59 50- - - - Pantoffeln und andere Hausschuhe8pa
- - - - andere, mit einer Länge der Innensohle von
6403 59 91- - - - - weniger als 24 cm8pa
- - - - - 24 cm oder mehr
6403 59 95- - - - - - für Männer8pa
6403 59 99- - - - - - für Frauen8pa
- andere Schuhe
6403 91- - den Knöchel bedeckend
6403 91 05- - - mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle8pa
- - - andere
- - - - den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von
6403 91 11- - - - - weniger als 24 cm8pa
- - - - - 24 cm oder mehr
6403 91 13- - - - - - Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind8pa
- - - - - - andere
6403 91 16- - - - - - - für Männer8pa
6403 91 18- - - - - - - für Frauen8pa
- - - - andere, mit einer Länge der Innensohle von
6403 91 91- - - - - weniger als 24 cm8pa
- - - - - 24 cm oder mehr
6403 91 93- - - - - - Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind8pa
- - - - - - andere
6403 91 96- - - - - - - für Männer8pa
6403 91 98- - - - - - - für Frauen5pa
6403 99- - andere
6403 99 05- - - mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle8pa
- - - andere
- - - - Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist
6403 99 11- - - - - mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm8pa
- - - - - andere, mit einer Länge der Innensohle von
6403 99 31- - - - - - weniger als 24 cm8pa
- - - - - - 24 cm oder mehr
6403 99 33- - - - - - - Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind8pa
- - - - - - - andere
6403 99 36- - - - - - - - für Männer8pa
6403 99 38- - - - - - - - für Frauen5pa
6403 99 50- - - - Pantoffeln und andere Hausschuhe8pa
- - - - andere, mit einer Länge der Innensohle von
6403 99 91- - - - - weniger als 24 cm8pa
- - - - - 24 cm oder mehr
6403 99 93- - - - - - Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind8pa
- - - - - - andere
6403 99 96- - - - - - - für Männer8pa
6403 99 98- - - - - - - für Frauen7pa
6404Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen
- Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff
6404 11 00- - Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe16,9pa
6404 19- - andere
6404 19 10- - - Pantoffeln und andere Hausschuhe16,9pa
6404 19 90- - - andere

Hinweis: s. VO"en (EU) 2024/965; 2023/2451

16,9pa
6404 20- Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder
6404 20 10- - Pantoffeln und andere Hausschuhe17pa
6404 20 90- - andere17pa
6405Andere Schuhe
6405 10 00- mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder3,5pa
6405 20- mit Oberteil aus Spinnstoffen
6405 20 10- - mit Laufsohlen aus Holz oder Kork3,5pa
- - mit Laufsohlen aus anderen Stoffen
6405 20 91- - - Pantoffeln und andere Hausschuhe4pa
6405 20 99- - - andere

Hinweis: s. VO (EU) 2018/1209

4pa
6405 90- andere
6405 90 10- - mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder17pa
6405 90 90- - mit Laufsohlen aus anderen Stoffen4pa
6406Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon
6406 10- Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Verstärkungen
6406 10 10- - aus Leder3-
6406 10 90- - aus anderen Stoffen3-
6406 20- Laufsohlen und Absätze, aus Kautschuk oder Kunststoff
6406 20 10- - aus Kautschuk3-
6406 20 90- - aus Kunststoff3-
6406 90- andere
6406 90 30- - Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen (ausgenommen Laufsohlen) verbunden sind3pa
6406 90 50- - Einlegesohlen und anderes herausnehmbares Zubehör3-
6406 90 60- - Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder3-
6406 90 90- - andere3-

Kapitel 65
Kopfbedeckungen und Teile davon

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 65 gehören nicht:

  1. gebrauchte Kopfbedeckungen der Position 6309;
  2. Kopfbedeckungen aus Asbest (Position 6812);
  3. Puppenhüte und andere Kopfbedeckungen, die den Charakter von Spielzeug haben, und Karnevalsartikel (Kapitel 95).

2. Zu Position 6502 gehören auch Hutstumpen und Hutrohlinge, die aus Streifen spiralförmig zusammengenäht sind. Andere durch Nähen hergestellte Hutstumpen und Hutrohlinge gehören nicht zu Position 6502.

KN-CodeWarenbezeichnungVertragsmäßiger Zollsatz (%)Besondere Maßeinheit
(1)(2)(3)(4)
6501 00 00Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz, zum Herstellen von Hüten2,7p/st
6502 00 00Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, weder geformt noch randgeformt noch ausgestattetfreip/st
[6503]
6504 00 00Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattetfreip/st
6505 00Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet
6505 00 10- aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 00 005,7p/st
- andere
6505 00 30- - Mützen, Uniformkappen und dergleichen, mit Schirm2,7p/st
6505 00 90- - andere2,7-
6506Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet
6506 10- Sicherheitskopfbedeckungen
6506 10 10- - aus Kunststoff2,7p/st
6506 10 80- - aus anderen Stoffen2,7p/st
- andere
6506 91 00- - aus Kautschuk oder Kunststoff2,7p/st
6506 99- - aus anderen Stoffen
6506 99 10- - - aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 00 005,7p/st
6506 99 90- - - andere2,7p/st
6507 00 00Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen2,7-

Kapitel 66
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 66 gehören nicht:

  1. Messstöcke und dergleichen (Position 9017);
  2. Stockflinten, Stockdegen, Spazierstöcke mit Bleifüllung und dergleichen (Kapitel 93);
  3. Waren des Kapitels 95 (z.B. Regen- und Sonnenschirme, die den Charakter von Spielzeug haben).

2. Zu Position 6603 gehören nicht Teile, Ausstattungen und Zubehör, aus Spinnstoffen, sowie Schirmhüllen, Schirmbezüge, Quasten, Troddeln und dergleichen, aus Stoffen aller Art, für die in Positionen 6601 und 6602 erfassten Waren. Derartige Waren werden nach eigener Beschaffenheit eingereiht. Dies gilt auch dann, wenn sie mit den Gegenständen, für die sie bestimmt sind, gestellt werden, sofern sie mit diesen Gegenständen nicht verbunden sind.

KN-CodeWarenbezeichnungVertragsmäßiger Zollsatz (%)Besondere Maßeinheit
(1)(2)(3)(4)
6601Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)
6601 10 00- Gartenschirme und ähnliche Waren4,7p/st
- andere
6601 91 00- - Schirme mit Teleskopauszug4,7p/st
6601 99- - andere
6601 99 20- - - mit Bezug aus Geweben aus Spinnstoffen4,7p/st
6601 99 90- - - andere4,7p/st
6602 00 00Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren2,7-
6603Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 6601 und 6602
6603 20 00- Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock5,2-
6603 90- andere
6603 90 10- - Griffe und Knäufe2,7-
6603 90 90- - andere5-

Kapitel 67
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

(Red. Anm.: s. VO (EU) 2021/632)

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 67 gehören nicht:

  1. Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren (Position 5911);
  2. Blumenmotive aus Spitzen, Stickereien oder anderen Spinnstoffwaren (Abschnitt XI);
  3. Schuhe (Kapitel 64);
  4. Kopfbedeckungen und Haarnetze (Kapitel 65);
  5. Spielzeug, Sportgeräte und Karnevalsartikel (Kapitel 95);
  6. Staubwedel, Puderquasten und Siebe aus Menschenhaaren (Kapitel 96).

2. Zu Position 6701 gehören nicht:

  1. Waren, bei denen die Federn oder Daunen nur als Füllung der Polsterung dienen, insbesondere Bettausstattungen der Position 9404;
  2. Kleidung und Bekleidungszubehör, bei denen die Federn oder Daunen nur Besätze oder Auspolsterungen sind;
  3. künstliche Blumen, künstliches Blattwerk, Teile davon und daraus hergestellte Waren der Position 6702.

3. Zu Position 6702 gehören nicht:

  1. Waren aus Glas (Kapitel 70);
  2. künstliche Blumen, künstliches Blattwerk oder künstliche Früchte, aus keramischen Stoffen, Stein, Metall, Holz oder anderen Stoffen, die durch Gießen, Schmieden, Behauen, Stanzen oder in anderer Weise in einem Stück hergestellt sind oder die aus mehreren Teilen bestehen, die anders als durch Binden, Kleben, Ineinanderstecken oder ähnliche Verfahren miteinander verbunden sind.
KN-CodeWarenbezeichnungVertragsmäßiger Zollsatz (%)Besondere Maßeinheit
(1)(2)(3)(4)
6701 00 00Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele)2,7-
6702Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten
6702 10 00- aus Kunststoff

Hinweis: s. VO (EU) 2020/517

4,7-
6702 90 00- aus anderen Stoffen4,7-
6703 00 00Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken und ähnlichen Waren zugerichtet1,7-
6704Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- aus synthetischen Spinnstoffen
6704 11 00- - vollständige Perücken2,2-
6704 19 00- - andere2,2-
6704 20 00- aus Menschenhaaren

Hinweis: s. VO (EU) 2019/823

2,2-
6704 90 00- aus anderen Stoffen2,2-

Abschnitt XIII
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren

Kapitel 68
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 68 gehören nicht:

a) Waren des Kapitels 25;

b) gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen der Position 4810 oder 4811 (z.B. mit Glimmerstaub oder Grafit überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Papiere und Pappen);

c) bestrichene, überzogene oder getränkte textile Flächenerzeugnisse des Kapitels 56 oder 59 und andere Spinnstofferzeugnisse (z.B. mit Glimmerstaub überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Gewebe);

d) Waren des Kapitels 71;

e) Werkzeuge und Werkzeugteile des Kapitels 82;

f) Lithografiesteine (Position 8442);

g) elektrische Isolatoren der Position 8546 und Isolierteile der Position 8547;

h) kleine Schleifscheiben, Trennscheiben und dergleichen, für Dentalbohrmaschinen (Position 9018);

ij) Waren des Kapitels 91 (z.B. Gehäuse für Uhren oder für andere Uhrmacherwaren);

k) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);

l) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

m) Waren der Position 9602, wenn sie aus den in Anmerkung 2 Buchstabe b) zu Kapitel 96 genannten Stoffen bestehen, Waren der Position 9606 (z.B. Knöpfe), der Position 9609 (z.B. Schiefergriffel), der Position 9610 (z.B. Schiefertafeln zum Schreiben oder Zeichnen) oder der Position 9620 (Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren);

n) Waren des Kapitels 97 (z.B. Kunstgegenstände).

2. Der Begriff "bearbeitete Werksteine" in Position 6802 bezieht sich nicht nur auf Steine der in der Position 2515 oder 2516 erfassten Art, sondern auch auf alle anderen natürlichen Steine (z.B. Quarzit, Flintstein, Dolomit und Speckstein), die in gleicher Weise bearbeitet sind; das gilt jedoch nicht für Tonschiefer.


KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

6801 00 00Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)

frei

-

6802Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt
6802 10 00- Fliesen, Würfel und dergleichen, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann; Körnungen, Splitter und Mehl, künstlich gefärbt

frei

-

- andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Oberfläche
6802 21 00- - Marmor, Travertin und Alabaster

1,7

-

6802 23 00- - Granit

1,7

-

6802 29 00- - andere Steine

1,7

-

- andere
6802 91 00- - Marmor, Travertin und Alabaster

1,7

-

6802 92 00- - andere Kalksteine

1,7

-

6802 93- - Granit
6802 93 10- - - poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr

frei

-

6802 93 90- - - andere

1,7

-

6802 99- - andere Steine
6802 99 10- - - poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr

frei

-

6802 99 90- - - andere

1,7

-

6803 00Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer
6803 00 10- Schiefer für Dächer oder Fassaden

1,7

-

6803 00 90- andere

1,7

-

6804Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen
6804 10 00- Mühlsteine und Steine zum Mahlen, Zerfasern oder Brechen

frei

-

- andere Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen
6804 21 00- - aus agglomerierten synthetischen oder natürlichen Diamanten

1,7

-

6804 22- - aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt
- - - aus künstlichen Schleifstoffen, mit Bindemittel
- - - - aus Kunstharz
6804 22 12- - - - - nicht verstärkt

frei

-

6804 22 18- - - - - verstärkt

frei

-

6804 22 30- - - - aus keramischen Stoffen oder Silicaten

frei

-

6804 22 50- - - - aus anderen Stoffen

frei

-

6804 22 90- - - andere

frei

-

6804 23 00- - aus Naturstein

frei

-

6804 30 00- Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch

frei

-

6805Natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstoffen, Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt
6805 10 00- nur auf einer Unterlage aus Gewebe aus Spinnstoffen

1,7

-

6805 20 00- nur auf einer Unterlage aus Papier oder Pappe

1,7

-

6805 30 00- auf einer Unterlage aus anderen Stoffen

1,7

-

6806Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 6811 und 6812 oder des Kapitels 69
6806 10 00- Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen

frei

-

6806 20- geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse, auch miteinander gemischt
6806 20 10- - geblähter Ton

frei

-

6806 20 90- - andere

frei

-

6806 90 00- andere

frei

-

6807Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech)
6807 10 00- in Rollen

frei

m2

6807 90 00- andere

frei

-

6808 00 00Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnitzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt

1,7

-

6809Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips
- Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren, nicht verziert
6809 11 00- - nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt

1,7

m2

6809 19 00- - andere

1,7

m2

6809 90 00- andere

1,7

-

6810Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt
- Ziegel, Fliesen, Mauersteine und dergleichen
6810 11- - Baublöcke und Mauersteine
6810 11 10- - - aus Leichtbeton (auf Basis von Bimskies, granulierter Schlacke usw.)

1,7

-

6810 11 90- - - andere

1,7

-

6810 19 00- - andere

1,7

-

- andere
6810 91 00- - vorgefertigte Bauelemente

1,7

-

6810 99 00- - andere

1,7

-

6811Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen
6811 40 00- Asbest enthaltend

1,7

-

- keinen Asbest enthaltend
6811 81 00- - Wellplatten

1,7

-

6811 82 00- - andere Platten, Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergleichen

1,7

-

6811 89 00- - andere

1,7

-

6812Bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat; Waren aus solchen Mischungen oder aus Asbest (z.B. Garne, Gewebe, Kleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe, Dichtungen), auch bewehrt, ausgenommen Waren der Position 6811 oder 6813
6812 80- aus Krokydolith
6812 80 10- - bearbeitete Fasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

1,7

-

6812 80 90- - andere

3,7

-

- andere
6812 91 00- - Kleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und Kopfbedeckungen

3,7

-

6812 99- - andere
6812 99 10- - - bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

1,7

-

6812 99 90- - - andere

3,7

-

6813Reibungsbeläge (z.B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen
6813 20 00- Asbest enthaltend

2,7

-

- keinen Asbest enthaltend
6813 81 00- - Bremsbeläge und Bremsklötze

2,7

-

6813 89 00- - andere

2,7

-

6814Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen
6814 10 00- Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen

1,7

-

6814 90 00- andere

1,7

-

6815Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen
- Kohlenstofffasern; Waren aus Kohlenstofffasern, für nicht elektrische Zwecke; andere Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, für nicht elektrische Zwecke
6815 11 00- - Kohlenstofffasern

frei

-

6815 12 00- - Flächenerzeugnisse aus Kohlenstofffasern

frei

-

6815 13 00- - andere Waren aus Kohlenstofffasern

frei

-

6815 19 00- - andere

frei

-

6815 20 00- Waren aus Torf

frei

-

- andere
6815 91 00- - Magnesit, Magnesia in Form von Periklas, Dolomit, auch in Form von Dolomitkalk, oder Chromit enthaltend

frei

-

6815 99 00- - andere

frei

-

Kapitel 69
Keramische Waren

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 69 gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind:

  1. Zu den Positionen 6904 bis 6914 gehören nicht Waren der Positionen 6901 bis 6903;
  2. Waren, die für die Zwecke der Aushärtung von Harzen, der Beschleunigung der Hydratisierung oder der Entfernung von Wasser oder anderen flüchtigen Bestandteilen auf Temperaturen von weniger als 800 °C erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt. Diese Waren gehören nicht zu Kapitel 69;
  3. Keramische Waren werden durch Brennen anorganischer, nichtmetallischer Materialien, die zuvor - in der Regel bei Raumtemperatur - bearbeitet und geformt wurden, erhalten. Rohstoffe sind unter anderem Ton, kieselsäurehaltige Materialien, einschließlich geschmolzenes Siliciumdioxid, Materialien mit hohem Schmelzpunkt wie Oxide, Carbide, Nitride, Grafit oder anderer Kohlenstoff und in einigen Fällen Bindemittel wie feuerfester Ton oder Phosphate.

2. Zu Kapitel 69 gehören nicht:

a) Waren der Position 2844;

b) Waren der Position 6804;

c) Waren des Kapitels 71 (z.B. Fantasieschmuck);

d) Cermets der Position 8113;

e) Waren des Kapitels 82;

f) elektrische Isolatoren der Position 8546 und Isolierteile der Position 8547;

g) künstliche Zähne aus keramischen Stoffen (Position 9021);

h) Waren des Kapitels 91 (z.B. Uhren und Gehäuse für Uhren);

ij) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);

k) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

l) Waren der Position 9606 (z.B. Knöpfe) oder der Position 9614 (z.B. Tabakpfeifen);

m) Waren des Kapitels 97 (z.B. Kunstgegenstände).


KN-CodeWarenbezeichnungVertragsmäßiger Zollsatz (%)Besondere Maßeinheit
(1)(2)(3)(4)

I. WAREN AUS KIESELSÄUREHALTIGEN FOSSILEN MEHLEN ODER ÄHNLICHEN KIESELSÄUREHALTIGEN ERDEN UND FEUERFESTE WAREN

6901 00 00Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z.B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden2-
6902Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden
6902 10 00- mit einem Gehalt der Elemente Mg, Ca oder Cr, berechnet als MgO, CaO oder Cr2O3, einzeln oder gemeinsam, von mehr als 50 GHT2-
6902 20- mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3), an Kieselsäure (SiO2) oder einer Mischung oder Verbindung dieser Erzeugnisse von mehr als 50 GHT
6902 20 10- - mit einem Gehalt an Kieselsäure (SiO2) von 93 GHT oder mehr2-
- - andere
6902 20 91- - - mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) von mehr als 7, jedoch weniger als 45 GHT2-
6902 20 99- - - andere2-
6902 90 00- andere2-
6903Andere feuerfeste keramische Waren (z.B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe und Schieber), ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden
6903 10 00- mit einem Gehalt an freiem Kohlenstoff von mehr als 50 GHT5-
6903 20- mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) oder einer Mischung oder Verbindung von Tonerde und Kieselsäure (SiO2) von mehr als 50 GHT
6903 20 10- - mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) von weniger als 45 GHT5-
6903 20 90- - mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) von 45 GHT oder mehr5-
6903 90- andere
6903 90 10- - mit einem Gehalt an freiem Kohlenstoff von mehr als 25 bis 50 GHT5-
6903 90 90- - andere5-

II. ANDERE KERAMISCHE WAREN

6904Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen
6904 10 00- Mauerziegel2p/st
6904 90 00- andere2-
6905Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik
6905 10 00- Dachziegelfreip/st
6905 90 00- anderefrei-
6906 00 00Keramische Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstückefrei-
6907Keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage; fertige Formstücke
- Fliesen, Boden- und Wandplatten, andere als solche der Unterpositionen 6907 30 und 6907 40
6907 21 00- - mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von 0,5 % oder weniger5m2
6907 22 00- - mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von mehr als 0,5 % bis 10 %5m2
6907 23 00- - mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von mehr als 10 %5m2
6907 30 00- Mosaiksteine und ähnliche Waren, andere als solche der Unterposition 6907 405m2
6907 40 00- fertige Formstücke5m2
[6908]
6909Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken
- Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken
6909 11 00- - aus Porzellan5-
6909 12 00- - Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr5-
6909 19 00- - andere5-
6909 90 00- andere5-
6910Keramische Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets, Klosettbecken, Spülkästen, Urinierbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken
6910 10 00- aus Porzellan7-
6910 90 00- andere7-
6911Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan
6911 10 00- Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch

Hinweis: s. VO'en (EU) 2023/1420; 2023/1419

12-
6911 90 00- andere12-
6912 00Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände
- Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch
6912 00 21- - aus gewöhnlichem Ton5-
6912 00 23- - aus Steinzeug5,5-
6912 00 25- - aus Steingut oder feinen Erden9-
6912 00 29- - andere7-
- andere
6912 00 81- - aus gewöhnlichem Ton5-
6912 00 83- - aus Steinzeug5,5-
6912 00 85- - aus Steingut oder feinen Erden9-
6912 00 89- - andere7-
6913Statuetten und andere keramische Ziergegenstände
6913 10 00- aus Porzellan6-
6913 90- andere
6913 90 10- - aus gewöhnlichem Ton3,5-
- - andere
6913 90 93- - - aus Steingut oder feinen Erden6-
6913 90 98- - - andere6-
6914Andere keramische Waren
6914 10 00- aus Porzellan5-
6914 90 00- andere3-

Kapitel 70
Glas und Glaswaren

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 70 gehören nicht:

a. Waren der Position 3207 (z.B. Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Glasfritten, anderes Glas in Form von Pulver, Granalien oder Flocken);

b. Waren des Kapitels 71 (z.B. Fantasieschmuck);

c. Kabel aus optischen Fasern der Position 8544, elektrische Isolatoren (Position 8546) oder Isolierteile der Position 8547;

d. Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, gerahmt, für Fahrzeuge der Kapitel 86 bis 88;

e. Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, auch gerahmt, mit Heizvorrichtungen oder anderen elektrischen oder elektronischen Vorrichtungen ausgerüstet, für Kraftfahrzeuge der Kapitel 86 bis 88;

f. optische Fasern, optisch bearbeitete optische Elemente, Injektionsspritzen, künstliche Augen, Thermometer, Barometer, Dichtemesser und andere Waren des Kapitels 90;

g. Leuchten und Beleuchtungskörper, Leuchtschilder, Reklameleuchten, Namensschilder und ähnliche Waren, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, der Position 9405;

h. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte, Weihnachtsartikel und andere Waren des Kapitels 95, ausgenommen Augen ohne Mechanismus für Puppen oder für andere Waren des Kapitels 95;

ij. Knöpfe, Parfümzerstäuber, Vakuumisolierflaschen und andere Waren des Kapitels 96.

2. Für die Anwendung der Positionen 7003, 7004 und 7005

  1. werden die vor dem Aushärten liegenden Arbeitsvorgänge bei dem Merkmal "bearbeitet" nicht berücksichtigt;
  2. bleibt ein Zuschneiden auf bestimmte Formen für die Einreihung von Glas in Platten oder Tafeln ohne Einfluss;
  3. gelten als "absorbierende, reflektierende oder nicht reflektierende Schicht" mikroskopisch dünne Überzüge aus Metall oder einer chemischen Verbindung (z.B. Metalloxid), die z.B. Infrarotlicht absorbieren oder das Reflexionsvermögen des Glases verbessern, ohne es undurchsichtig oder lichtundurchlässig zu machen oder die Lichtreflexion an der Glasoberfläche verhindern.

3. Waren der Position 7006 bleiben in dieser Position, auch wenn sie den Charakter von Fertigwaren haben.

4. Als "Glaswolle" im Sinne der Position 7019 gelten:

  1. mineralische Wollen mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (SiO2) von 60 GHT oder mehr;
  2. mineralische Wollen mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (SiO2) von weniger als 60 GHT, jedoch mit einem Gehalt an Alkalioxiden (K2O oder Na2O) von mehr als 5 GHT oder mit einem Gehalt an Bortrioxid (B2O3) von mehr als 2 GHT.

Mineralische Wollen, welche die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu Position 6806.

5. Als "Glas" im Sinne der Nomenklatur gelten auch geschmolzener Quarz und anderes geschmolzenes Siliciumdioxid.

Unterpositions-Anmerkung

1. Als "Bleikristall" im Sinne der Unterpositionen 7013 22, 7013 33, 7013 41 und 7013 91 gilt nur Glas mit einem Gehalt an Bleimonoxid (PbO) von 24 GHT oder mehr.

KN-CodeWarenbezeichnungVertragsmäßiger Zollsatz (%)Besondere Maßeinheit
(1)(2)(3)(4)
7001 00Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren oder sonstiges beschichtetes Glas der Position 8549; Glasmasse
7001 00 10- Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glasfrei-
- Glasmasse
7001 00 91- - optisches Glas3-
7001 00 99- - anderesfrei-
7002Glas in Kugeln (ausgenommen Mikrokugeln der Position 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet
7002 10 00- Kugeln3-
7002 20- Stangen oder Stäbe
7002 20 10- - aus optischem Glas3-
7002 20 90- - andere3-
- Rohre
7002 31 00- - aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid3-
7002 32 00- - aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10-6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C3-
7002 39 00- - andere3-
7003Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet
- Platten oder Tafeln, nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt
7003 12- - in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht
7003 12 10- - - aus optischem Glas3m2
- - - andere
7003 12 91- - - - mit nicht reflektierender Schicht3m2
7003 12 99- - - - andere3,8 MIN 0,6 Euro/100 kg/brm2
7003 19- - andere
7003 19 10- - - aus optischem Glas3m2
7003 19 90- - - andere3,8 MIN 0,6 Euro/100 kg/brm2
7003 20 00- Platten oder Tafeln, mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt3,8 MIN 0,4 Euro/100 kg/brm2
7003 30 00- Profile3-
7004Gezogenes oder geblasenes Glas in Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet
7004 20- in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht
7004 20 10- - optisches Glas3m2
- - anderes
7004 20 91- - - mit nicht reflektierender Schicht3m2
7004 20 99- - - anderes4,4 MIN 0,4 Euro/100 kg/brm2
7004 90- anderes
7004 90 10- - optisches Glas3m2
7004 90 80- - anderes4,4 MIN 0,4 Euro/100 kg/brm2
7005Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet
7005 10- nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht
7005 10 05- - mit nicht reflektierender Schicht3m2
- - anderes, mit einer Dicke von
7005 10 25- - - 3,5 mm oder weniger2m2
7005 10 30- - - mehr als 3,5 mm bis 4,5 mm2m2
7005 10 80- - - mehr als 4,5 mm2m2
- anderes, nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt
7005 21- - in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder nur geschliffen
7005 21 25- - - mit einer Dicke von 3,5 mm oder weniger2m2
7005 21 30- - - mit einer Dicke von mehr als 3,5 mm bis 4,5 mm2m2
7005 21 80- - - mit einer Dicke von mehr als 4,5 mm2m2
7005 29- - anderes
7005 29 25- - - mit einer Dicke von 3,5 mm oder weniger2m2
7005 29 35- - - mit einer Dicke von mehr als 3,5 mm bis 4,5 mm2m2
7005 29 80- - - mit einer Dicke von mehr als 4,5 mm2m2
7005 30 00- mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt2m2
7006 00Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen
7006 00 10- optisches Glas3-
7006 00 90- anderes3-
7007Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)
- vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas
7007 11- - in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art
7007 11 10- - - in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art3-
7007 11 90- - - anderes3-
7007 19- - anderes
7007 19 10- - - emailliert3m2
7007 19 20- - - in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender oder reflektierender Schicht3m2
7007 19 80- - - anderes3m2
- Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)
7007 21- - in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art
7007 21 20- - - in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art3-
7007 21 80- - - anderes3-
7007 29 00- - anderes3m2
7008 00Mehrschichtige Isolierverglasungen
7008 00 20- in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender oder reflektierender Schicht3m2
- andere
7008 00 81- - bestehend aus zwei entlang der Ränder durch eine luftdichte Abdichtung verschweißte Glasplatten und getrennt durch eine Schicht aus Luft, anderen Gasen oder durch ein Vakuum3m2
7008 00 89- - andere3m2
7009Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel
7009 10 00- Rückspiegel für Fahrzeuge4p/st
- andere
7009 91 00- - nicht gerahmt4-
7009 92 00- - gerahmt4-
7010Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, von der zu Transport- oder Verpackungszwecken verwendeten Art; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas
7010 10 00- Ampullen3p/st
7010 20 00- Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse5-
7010 90- andere
7010 90 10- - Haushaltskonservengläser5p/st
- - andere
7010 90 21- - - hergestellt aus Glasröhren5p/st
- - - andere, mit einem Nenninhalt von
7010 90 31- - - - 2,5 l oder mehr5p/st
- - - - weniger als 2,5 l
- - - - - für Nahrungsmittel und Getränke
- - - - - - Flaschen
- - - - - - - aus nicht gefärbtem Glas, mit einem Nenninhalt von
7010 90 41- - - - - - - - 1 l oder mehr5p/st
7010 90 43- - - - - - - - mehr als 0,33 l, jedoch weniger als 1 l5p/st
7010 90 45- - - - - - - - 0,15 l bis 0,33 l5p/st
7010 90 47- - - - - - - - weniger als 0,15 l5p/st
- - - - - - - aus gefärbtem Glas, mit einem Nenninhalt von
7010 90 51- - - - - - - - 1 l oder mehr5p/st
7010 90 53- - - - - - - - mehr als 0,33 l, jedoch weniger als 1 l5p/st
7010 90 55- - - - - - - - 0,15 l bis 0,33 l5p/st
7010 90 57- - - - - - - - weniger als 0,15 l5p/st
- - - - - - andere, mit einem Nenninhalt von
7010 90 61- - - - - - - 0,25 l oder mehr5p/st
7010 90 67- - - - - - - weniger als 0,25 l5p/st
- - - - - für pharmazeutische Erzeugnisse, mit einem Nenninhalt von
7010 90 71- - - - - - mehr als 0,055 l5p/st
7010 90 79- - - - - - 0,055 l oder weniger5p/st
- - - - - für andere Erzeugnisse
7010 90 91- - - - - - aus nicht gefärbtem Glas5p/st
7010 90 99- - - - - - aus gefärbtem Glas5p/st
7011Offene Glaskolben und Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, für elektrische Lampen und Lichtquellen, Kathodenstrahlröhren oder dergleichen
7011 10 00- für elektrische Beleuchtung4-
7011 20 00- für Kathodenstrahlröhren4-
7011 90 00- andere4-
[ 7012 ]
7013Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)
7013 10 00- aus Glaskeramik11p/st
- Trinkgläser mit Stiel, ausgenommen Waren aus Glaskeramik
7013 22- - aus Bleikristall
7013 22 10- - - handgefertigt (manuelle Glasentnahme)11p/st
7013 22 90- - - mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)11p/st
7013 28- - andere
7013 28 10- - - handgefertigt (manuelle Glasentnahme)11p/st
7013 28 90- - - mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)11p/st
- andere Trinkgläser, ausgenommen Waren aus Glaskeramik
7013 33- - aus Bleikristall
- - - handgefertigt (manuelle Glasentnahme)
7013 33 11- - - - geschliffen oder anders bearbeitet11p/st
7013 33 19- - - - andere11p/st
- - - mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)
7013 33 91- - - - geschliffen oder anders bearbeitet11p/st
7013 33 99- - - - andere11p/st
7013 37- - andere
7013 37 10- - - aus vorgespanntem Glas11p/st
- - - andere
- - - - handgefertigt (manuelle Glasentnahme)
7013 37 51- - - - - geschliffen oder anders bearbeitet11p/st
7013 37 59- - - - - andere11p/st
- - - - mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)
7013 37 91- - - - - geschliffen oder anders bearbeitet11p/st
7013 37 99- - - - - andere11p/st
- Glaswaren zur Verwendung bei Tisch (ausgenommen Trinkgläser) oder in der Küche, ausgenommen Waren aus Glaskeramik
7013 41- - aus Bleikristall
7013 41 10- - - handgefertigt (manuelle Glasentnahme)11p/st
7013 41 90- - - mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)11p/st
7013 42 00- - aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10-6 oder weniger je Kelvin bei Temperaturen von 0 °C bis 300 °C11p/st
7013 49- - andere
7013 49 10- - - aus vorgespanntem Glas11p/st
- - - andere
7013 49 91- - - - handgefertigt (manuelle Glasentnahme)11p/st
7013 49 99- - - - mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

Hinweis: s. VO (EU) 2021/170

11p/st
- andere Glaswaren
7013 91- - aus Bleikristall
7013 91 10- - - handgefertigt (manuelle Glasentnahme)11p/st
7013 91 90- - - mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)11p/st
7013 99 00- - andere

Hinweis: s. VO (EU) 2019/1812

11p/st
7014 00 00Glaswaren für Signalvorrichtungen und optische Elemente, aus Glas (ausgenommen Waren der Position 7015), jedoch nicht optisch bearbeitet3-
7015Gläser für Uhren und ähnliche Gläser, Gläser für einfache oder medizinische Brillen, gewölbt, gebogen, hohl oder dergleichen, nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und Hohlkugelsegmente, aus Glas, zum Herstellen solcher Gläser
7015 10 00- Gläser für medizinische Brillen3-
7015 90 00- andere3-
7016Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas, auch mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, zu Bauzwecken; Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken; Kunstverglasungen; vielzelliges Glas oder Schaumglas, in Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder dergleichen
7016 10 00- Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken8-
7016 90- andere
7016 90 10- - Kunstverglasungen3m2
7016 90 40- - Glassteine, zu Bauzwecken3 MIN 1,2 Euro/100 kg/br-
7016 90 70- - andere3 MIN 1,2 Euro/100 kg/br-
7017Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen
7017 10 00- aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid3-
7017 20 00- aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10-6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C3-
7017 90 00- andere3-
7018Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren und Waren daraus, ausgenommen Fantasieschmuck; Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und Fantasiegegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen Fantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger
7018 10- Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren
- - Glasperlen
7018 10 11- - - geschliffen und mechanisch poliertfrei-
7018 10 19- - - andere7-
7018 10 30- - Nachahmungen von Perlenfrei-
- - Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen
7018 10 51- - - geschliffen und mechanisch poliertfrei-
7018 10 59- - - andere3-
7018 10 90- - andere3 10-
7018 20 00- Mikrokugeln mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger3-
7018 90- andere
7018 90 10- - Glasaugen; Erzeugnisse aus Glaskurzwaren3-
7018 90 90- - andere6-
7019Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z.B. Garne, Glasseidenstränge (Rovings), Gewebe)
- Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne und Stapelfasern und Matten daraus
7019 11 00- - Stapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger (chopped strands)

7

-

7019 12 00- - Glasseidenstränge (Rovings)

7

-

7019 13 00- - andere Garne, Vorgarne (Lunten)

7

-

7019 14 00- - mechanisch gebundene Matten

7

-

7019 15 00- - chemisch gebundene Matten

7

-

7019 19 00- - andere

7

- mechanisch gebundene Flächenerzeugnisse

7019 61 00- - geschlossene Gewebe aus Glasseidensträngen (Rovings)

7

-

7019 62- - andere geschlossene Flächenerzeugnisse aus Glasseidensträngen (Rovings)

★  7019 62 10- - - Abfälle und Ausschuss

5

-

★  7019 62 90- - - andere

5

-

7019 63 00- - geschlossene Gewebe, in Leinwandbindung, aus Garnen, nicht bestrichen oder laminiert

7

-

7019 64 00- - geschlossene Gewebe, in Leinwandbindung, aus Garnen, bestrichen oder laminiert

7

-

7019 65 00- - offene Gewebe mit einer Breite von 30 cm oder weniger

7

-

7019 66 00- - offene Gewebe mit einer Breite von mehr als 30 cm

7

-

7019 69- - andere

7019 69 10- - - genähte Flächenerzeugnisse und vernadelte Flächenerzeugnisse

5

-

7019 69 90- - - andere

7

-

- chemisch gebundene Flächenerzeugnisse

7019 71 00- - Vliese (thin sheets)

5

-

7019 72 00- - andere geschlossene Flächenerzeugnisse

5

-

7019 73 00- - andere offene Flächenerzeugnisse

5

-

7019 80- Glaswolle und Waren aus Glaswolle

7019 80 10- - Platten, Matratzen und ähnliche Erzeugnisse

5

-

7019 80 90- - andere

7

-

7019 90 00- andere

7

-

7020 00Andere Waren aus Glas

7020 00 05- Reagenzröhren und Halterungen aus Quarz zur Verwendung in Diffusions- und Oxidationsöfen bei der Herstellung von Halbleitermaterialien

frei

-

- Glaskolben für Vakuum-Isolierflaschen oder für andere Vakuum-Isolierbehälter

7020 00 07- - unfertig

3

-

7020 00 08- - fertig

6

-

- andere

7020 00 10- - aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid

3

-

7020 00 30- - aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10-6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

3

-

7020 00 80- - andere

Hinweis: s. VO 2016/1962

3

-

Abschnitt XIV
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

Kapitel 71
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

(Red. Anm.: s. VO (EU) 2021/632)

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 a) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen:

  1. aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder
  2. aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.

2.

  1. Zu den Positionen 7113, 7114 und 7115 gehören nicht Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nur als geringfügige Verzierungen oder als unwesentliche Zutaten (z.B. Monogramme, Ringbeschläge, Kanten) enthalten; auf diese Waren findet die vorstehende Anmerkung 1 b) keine Anwendung.
  2. Zu Position 7116 gehören nur Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nicht oder nur als geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten enthalten.

3. Zu Kapitel 71 gehören nicht:

a) Edelmetallamalgame oder Edelmetalle in kolloidem Zustand (Position 2843);

b) steriles chirurgisches Nahtmaterial, Zahnfüllstoffe und andere Waren des Kapitels 30;

c) Waren des Kapitels 32 (z.B. flüssige Glanzmittel);

d) auf Trägern fixierte Katalysatoren (Position 3815);

e) Waren der Position 4202 oder 4203, die in Anmerkung 3 B zu Kapitel 42 genannt sind;

f) Waren der Position 4303 oder 4304;

g) Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);

h) Schuhe, Kopfbedeckungen und andere Waren des Kapitels 64 oder 65;

ij) Schirme, Gehstöcke und andere Waren des Kapitels 66;

k) Waren aus Schleifmitteln, die Pulver von Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) enthalten, der Position 6804 oder 6805 oder des Kapitels 82, Werkzeuge oder andere Waren des Kapitels 82, mit arbeitendem Teil aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten); Maschinen, Apparate, elektrotechnische Erzeugnisse und Teile davon, des Abschnitts XVI; Waren und Teile davon, ganz aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), bleiben jedoch im Kapitel 71, ausgenommen bearbeitete, nicht montierte Saphire und Diamanten für Tonabnehmer-Abtastnadeln (Position 8522);

l) Waren des Kapitels 90, 91 oder 92 (wissenschaftliche Instrumente, Uhrmacherwaren und Musikinstrumente);

m) Waffen und Teile davon (Kapitel 93);

n) Waren, die von Anmerkung 2 zu Kapitel 95 erfasst sind;

o) Waren des Kapitels 96 gemäß Anmerkung 4 zu jenem Kapitel;

p) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Position 9703), Sammlungsstücke (Position 9705) und Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt (Position 9706). Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine bleiben jedoch in Kapitel 71.

4.

  1. Als "Edelmetalle" gelten Silber, Gold und Platin.
  2. Als "Platin" gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium.
  3. Als "Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)" gelten nicht die in Anmerkung 2 b) zu Kapitel 96 genannten Stoffe.

5. Als "Edelmetalllegierungen" im Sinne des Kapitels 71 gelten alle Legierungen (einschließlich gesinterte Mischungen und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, dass das Gewicht eines Edelmetalls 2 GHT oder mehr der Legierung beträgt. Edelmetalllegierungen sind wie folgt einzureihen:

  1. alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen;
  2. alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Gold, jedoch kein Platin oder weniger als 2 GHT Platin enthalten, als Goldlegierungen;
  3. andere Legierungen, die 2 GHT oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierungen.

6. Der Begriff "Edelmetalle" oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die nach Anmerkung 5 als Edelmetalllegierungen einzureihen sind, jedoch weder Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind.

7. Als "Edelmetallplattierungen" im Sinne der Nomenklatur gelten Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Edelmetallplattierungen einzureihen.

8. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 A zu Abschnitt VI sind Waren, die den Merkmalen der Position 7112 entsprechen, dieser Position und nicht einer anderen Position der Nomenklatur zuzuweisen.

9. Als "Schmuckwaren" im Sinne der Position 7113 gelten:

  1. kleine Gegenstände, die als Schmuck dienen (z.B. Ringe, Armbänder, Halsketten, Broschen, Ohrringe, Uhrketten, Uhrgehänge, Anhänger, Krawattennadeln, Manschettenknöpfe, Anstecknadeln, religiöse oder andere Medaillen oder Abzeichen);
  2. Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, die dazu bestimmt sind, an der Person getragen zu werden, sowie Taschen- und Handtaschenartikel (z.B. Zigaretten- oder Zigarrenetuis, Schnupftabakdosen, Bonbonnieren und Puderdosen, Pillendosen, Rosenkränze).

Diese Waren können auch echte Perlen, Zuchtperlen oder Imitationsperlen, Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) sowie Edelstein- oder Schmucksteinimitationen enthalten oder auch Teile aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, natürlichem oder rekonstituiertem Bernstein, Gagat (Jett) oder Korallen enthalten.

10. Als "Gold- und Silberschmiedewaren" im Sinne der Position 7114 gelten Waren wie Tafelgeräte, Toilettengarnituren, Schreibtischgarnituren, Rauchservice, Gegenstände zur Innenausstattung und Geräte für religiöse Zwecke.

11. Als "Fantasieschmuck" im Sinne der Position 7117 gelten Waren von der in der Anmerkung 9 a) genannten Art (ausgenommen Knöpfe und andere Waren der Position 9606, Einsteckkämme, Haarspangen und ähnliche Waren sowie Haarnadeln der Position 9615), wenn sie weder echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) noch - abgesehen von geringfügigen Verzierungen oder unwesentlichen Zutaten - Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen enthalten.

Unterpositions-Anmerkungen

1. Die Begriffe "Pulver" und "als Pulverform" im Sinne der Unterpositionen 7106 10, 7108 11, 7110 11, 7110 21, 7110 31 und 7110 41 umfassen Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,5 mm hindurchgehen.

2. Der Begriff "Platin" im Sinne der Unterpositionen 7110 11 und 7110 19 umfasst, abweichend von Anmerkung 4 B zu Kapitel 71, nicht Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium.

3. Bei der Einreihung von Legierungen in die Unterpositionen der Position 7110 wird jede Legierung so behandelt wie das Metall Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium oder Ruthenium, das gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen dieser Metalle vorherrscht.

KN-CodeWarenbezeichnungVertragsmäßiger Zollsatz (%)Besondere Maßeinheit
(1)(2)(3)(4)

I. ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE

7101Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht
7101 10 00- echte Perlenfreig
- Zuchtperlen
7101 21 00- - rohfreig
7101 22 00- - bearbeitetfreig
7102Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst
7102 10 00- nicht sortiertfreic/k
- Industriediamanten
7102 21 00- - roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffenfreic/k
7102 29 00- - anderefreic/k
- andere
7102 31 00- - roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffenfreic/k
7102 39 00- - anderefreic/k
7103Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht
7103 10 00- roh oder nur gesägt oder grob geformtfrei-
- anders bearbeitet
7103 91 00- - Rubine, Saphire und Smaragdefreig
7103 99 00- - anderefreig
7104Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht
7104 10 00- piezoelektrischer Quarzfreig
- andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt
7104 21 00- - Diamantenfreig
7104 29 00- - anderefreig
- andere
7104 91 00- - Diamantenfreig
7104 99 00- - anderefreig
7105Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen
7105 10 00- von Diamantenfreig
7105 90 00- anderefreig

II. EDELMETALLE UND EDELMETALLPLATTIERUNGEN

7106Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7106 10 00- Pulverfreig
- anderes
7106 91 00- - in Rohformfreig
7106 92 00- - als Halbzeugfreig
7107 00 00Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeugfrei-
7108Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
- zu nicht monetären Zwecken
7108 11 00- - Pulverfreig
7108 12 00- - in Rohformfreig
7108 13- - als Halbzeug
7108 13 10- - - Stäbe, Drähte und Profile, massiv; Bleche und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mmfreig
7108 13 80- - - anderesfreig
7108 20 00- zu monetären Zweckenfreig
7109 00 00Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeugfrei-
7110Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
- Platin
7110 11 00- - in Rohform oder als Pulverfreig
7110 19- - anderes
7110 19 10- - - Stäbe, Drähte und Profile, massiv; Bleche und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mmfreig
7110 19 80- - - anderesfreig
- Palladium
7110 21 00- - in Rohform oder als Pulverfreig
7110 29 00- - anderesfreig
- Rhodium
7110 31 00- - in Rohform oder als Pulverfreig
7110 39 00- - anderesfreig
- Iridium, Osmium und Ruthenium
7110 41 00- - in Rohform oder als Pulverfreig
7110 49 00- - anderesfreig
7111 00 00Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeugfrei-
7112Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art, ausgenommen Waren der Position 8549
7112 30 00- Aschen, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltendfrei-
- andere
7112 91 00- - von Gold, einschließlich Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)frei-
7112 92 00- - von Platin, einschließlich Platinplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)frei-
7112 99 00- - anderefrei-

III. SCHMUCKWAREN, GOLD- UND SILBERSCHMIEDEWAREN UND ANDERE WAREN

7113Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
- aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert
7113 11 00- - aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert2,5g
7113 19 00- - aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert2,5g
7113 20 00- aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen4-
7114Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
- aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert
7114 11 00- - aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert2g
7114 19 00- - aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert2g
7114 20 00- aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen2-
7115Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
7115 10 00- Katalysatoren in Form von Geweben oder Gittern, aus Platinfrei-
7115 90 00- andere3-
7116Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)
7116 10 00- aus echten Perlen oder Zuchtperlenfreig
7116 20- aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)
7116 20 11- - Halsketten, Armbänder und andere Waren, ausschließlich aus natürlichen Edelsteinen oder Schmucksteinen, nur aufgereiht, ohne Verschlüsse oder anderes Zubehörfreig
7116 20 80- - andere2,5g
7117Fantasieschmuck
- aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder platiniert
7117 11 00- - Manschettenknöpfe und ähnliche Knöpfe4-
7117 19 00- - anderer

Hinweis: s. VO (EU) 2020/1279

4-
7117 90 00- anderer4-
7118Münzen
7118 10 00- Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittelfreig
7118 90 00- anderefreig


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