Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit
(Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
(ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989 S. 18;
RL 2007/30/EG - ABl. Nr. L 165 vom 27.06.2007 S. 21;
VO (EU) 2019/1243 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241 Inkrafttreten A;
RL (EU) 2019/1832 - ABl. L 279 vom 31.10.2019 S. 35 Inkrafttreten Umsetzung)
s.a.:
8. ProdSV => PSA-DG - PSA-Durchführungsgesetz // Normenübersicht / Normen zur VO (EU) 2016/425 Übergangsbestimmungen
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,
auf Vorschlag der Kommission 1, die zuvor den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gehört hat,
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In Artikel 118a des Vertrags ist vorgesehen, daß der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegt, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen.
Nach demselben Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.
Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 4 sieht die Verabschiedung einer Richtlinie über die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit vor.
In seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 5 nahm der Rat die Absicht der Kommission zur Kenntnis, ihm binnen kurzem Mindestvorschriften über die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vorzulegen.
Die Einhaltung der Mindestvorschriften zur Sicherstellung eines höheren Maßes an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer.
Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit.
Die Bestimmungen der letztgenannten Richtlinie finden daher in vollem Umfang auf die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit Anwendung, unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.
Diese Richtlinie stellt einen konkreten Beitrag zur Ausgestaltung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar.
Die kollektiven Schutzmaßnahmen haben Vorrang gegenüber den persönlichen Schutzausrüstungen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen vorzusehen. .
Die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie dürfen keine Veränderungen derjenigen persönlichen Schutzausrüstungen, deren Konzeption und Konstruktion im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheit mit den diesbezüglichen Gemeinschaftsrichtlinien im Einklang stehen, gegenüber den Bestimmungen der letztgenannten Richtlinien verlangen.
Es ist zweckmäßig, Hinweise vorzusehen, die die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der allgemeinen Vorschriften für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen heranziehen können.
Nach dem Beschluß 74/325/EWG, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985, wird der Beratende Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Ausarbeitung von Vorschlägen auf diesem Gebiet von der Kommission gehört
- hat folgende Richtlinie Erlassen:
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 1 Ziel der Richtlinie
(1) Diese Richtlinie ist die dritte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG; sie legt Mindestvorschriften in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit fest.
(2) Die Richtlinie 89/391/EWG findet auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung, unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.
Artikel 2 Definition
(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als persönliche Schutzausrüstung jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, vom Arbeitnehmer benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen ein Risiko oder gegen Risiken zu schützen, die seine Sicherheit oder seine Gesundheit bei der Arbeit beeinträchtigen könnten, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung.
(2) Nicht unter die Definition nach Absatz 1 fallen:
- normale Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers dienen,
- Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste,
- persönliche Schutzausrüstungen für Militär, Polizei und Angehörige von Ordnungsdiensten,
- persönliche Schutzausrüstungen bei Straßenverkehrsmitteln,
- Sportausrüstungen,
- Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,
- tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Schadstoffen.
Artikel 3 Allgemeine Regeln
Persönliche Schutzausrüstungen sind zu verwenden, wenn die Risiken nicht durch kollektive technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
Abschnitt II
Pflichten der Arbeitgeber
Artikel 4 Allgemeine Bestimmungen
(1) Eine persönliche Schutzausrüstung muß hinsichtlich ihrer Konzeption und Konstruktion den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen.
Stets muß eine persönliche Schutzausrüstung
- Schutz gegenüber den zu verhütenden Risiken bieten, ohne selbst ein größeres Risiko mit sich zu bringen,
- für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein,
- den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen des Arbeitnehmers Rechnung tragen,
- dem Träger nach erforderlicher Anpassung passen.
(2) Machen verschiedene Risiken den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und ihre Schutzwirkung gegenüber dem bzw. den betreffenden Risiken gewährleistet sein.
(3) Die Bedingungen, unter denen eine persönliche Schutzausrüstung verwendet werden muß, ergeben sich, insbesondere hinsichtlich der Dauer ihres Einsatzes, aus der Höhe des Risikos, der Häufigkeit der Exposition gegenüber diesem Risiko und den spezifischen Merkmalen des Arbeitsplatzes jedes einzelnen Arbeitnehmers sowie aus den Leistungswerten der persönlichen Schutzausrüstung.
(4) Grundsätzlich ist eine persönliche Schutzausrüstung für den persönlichen Gebrauch bestimmt.
Erfordern die Umstände, daß eine persönliche Schutzausrüstung von mehreren Personen benutzt wird, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit sich dadurch für die verschiedenen Benutzer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben.
(5) Im Unternehmen und/oder Betrieb sind geeignete Informationen über jede einzelne persönliche Schutzausrüstung, die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 erforderlich sind, zu liefern und zur Verfügung zu halten.
(6) Der Arbeitgeber hat persönliche Schutzausrüstungen kostenlos zur Verfügung zu stellen; er muß durch die erforderlichen Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen ein gutes Funktionieren und einwandfreie hygienische Bedingungen gewährleisten.
Die Mitgliedstaaten können jedoch im Einklang mit den nationalen Praktiken vorsehen, daß die Arbeitnehmer um einen Kostenbeitrag zu bestimmten persönlichen Schutzausrüstungen in den Fällen ersucht werden, in denen das Tragen dieser Schutzausrüstungen nicht auf die Arbeit beschränkt ist.
(7) Der Arbeitgeber unterrichtet den Arbeitnehmer vorab darüber, gegen welche Risiken er geschützt ist, wenn er die persönliche Schutzausrüstung trägt.
(8) Der Arbeitgeber sorgt für eine entsprechende Ausbildung und führt gegebenenfalls eine Schulung in der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung durch.
(9) Außer in besonderen Ausnahmefällen darf die persönliche Schutzausrüstung nur zu den vorgesehenen Zwecken verwendet werden.
Sie ist gemäß der Bedienungsanleitung zu benutzen.
Die Bedienungsanleitung muß dem Arbeitnehmer verständlich sein.
Artikel 5 Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung
(1) Vor der Auswahl einer persönlichen Schutzausrüstung muß der Arbeitgeber eine Bewertung der von ihm vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstung vornehmen, um festzustellen, ob sie den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Bedingungen gerecht wird.
Diese Bewertung umfaßt:
- die Untersuchung und die Abwägung derjenigen Risiken, die anderweitig nicht verhindert werden können,
- die Definition der Eigenschaften, die persönliche Schutzausrüstungen aufweisen müssen, damit sie einen Schutz gegenüber den unter Buchstabe
- genannten Risiken bieten, wobei eventuelle Gefahrenquellen, die die persönlichen Schutzausrüstungen selbst darstellen können, zu berücksichtigen sind,
- die Bewertung der Eigenschaften der entsprechenden verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen im Vergleich mit den unter Buchstabe b) genannten Eigenschaften.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Bewertung muß bei Änderungen der einzelnen Kriterien überprüft werden.
Artikel 6 * Vorschriften für die Benutzung
(1) Unbeschadet der Artikel 3, 4 und 5 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß allgemeine Vorschriften für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen und/oder Regeln für die Fälle und Situationen, in denen der Arbeitgeber die persönlichen Schutzausrüstungen stellen muß, festgelegt werden; hierbei sind die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den freien Warenverkehr zu berücksichtigen.
Diese Vorschriften enthalten insbesondere Angaben über die Umstände oder Risikosituationen, in denen unbeschadet des Vorrangs der kollektiven Schutzmaßnahmen die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen erforderlich ist.
Die zur Orientierung dienenden Anhänge I, II und III enthalten zweckdienliche Angaben für die Festlegung dieser Vorschriften.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen bei der Anpassung der in Absatz 1 genannten Vorschriften wesentlichen Änderungen Rechnung, die sich durch den technischen Fortschritt in bezug auf Risiken, kollektive Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstungen ergeben.
(3) Die einzelnen Mitgliedstaaten konsultieren zunächst die Organisationen der Sozialpartner zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften.
Artikel 7 Unterrichtung der Arbeitnehmer
Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG werden die Arbeitnehmer und/oder die Arbeitnehmervertreter über alle Maßnahmen unterrichtet, die hinsichtlich der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstung durch Arbeitnehmer bei der Arbeit zu treffen sind.
Artikel 8 Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG hören die Arbeitgeber die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter in den unter die vorliegende Richtlinie - einschließlich ihrer Anhänge - fallenden Bereichen an und ermöglichen deren Beteiligung.
Abschnitt III
Sonstige Bestimmungen
Artikel 9 Anpassung der Anhänge 19
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Anhänge zu erlassen, um die technische Harmonisierung und Normung in Bezug auf persönliche Schutzausrüstungen, den technischen Fortschritt sowie die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und der Kenntnisse auf dem Gebiet der persönlichen Schutzausrüstungen zu berücksichtigen.
Ist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, in denen eine akute, unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen gegeben ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit sehr kurzfristiges Handeln erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 9b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.
Artikel 9a Ausübung der Befugnisübertragung 19
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen.
Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.
Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.
Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 6 enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 9b Dringlichkeitsverfahren 19
(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden.
Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 9a Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben.
In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.
Artikel 10 Schlußbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen.
Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder bereits erlassen haben.
Artikel 11
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 30. November 1989.
__________________
1) ABl. Nr. C 161 vom 20.06.1988 S. 1, ABl. Nr. C 115 vom 08.05.1989 S. 27, und ABl. Nr. C 287 vom 15.11.1989 S. 11.
2) ABl. Nr. C 12 vom 16.01.1989 S. 92, und ABl. Nr. C 256 vom 09.10.1989 S. 61.
3) ABl. Nr. C 318 vom 12.12.1988 S. 30.
4) ABl. Nr. C 28 vom 03.02.1988 S. 3.
5) ABl. Nr. C 28 vom 03.02.1988 S. 1.
6) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
*) Siehe Mitteilung der Kommission (ABl. Nr. C 328 vom 30.12.1989 S. 3).
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Risiken in Bezug auf die durch PSA zu schützenden Körperteile * | Anhang I 19 |
*) Diese Liste der Risiken/Körperteile kann nicht als erschöpfend erachtet werden.
Die Notwendigkeit einer PSA und deren Merkmale werden anhand der Risikobewertung gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie ermittelt.
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Nicht erschöpfende Liste persönlicher Schutzausrüstungen unter Berücksichtigung der Risiken, vor denen sie schützen | Anhang II 19 |
Ausrüstungen für den KOPFSCHUTZ
- Helme und/oder Kappen/Kopfmasken/Kopfkappen zum Schutz gegen
- Stöße durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände
- Aufprall auf ein Hindernis
- mechanische Risiken (Perforation, Abschürfungen)
- statische Kompression (seitliche Quetschverletzung)
- thermische Risiken (Feuer, Hitze, Kälte, heiße Festkörper, einschließlich Flüssigmetall)
- Stromschlag und bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen
- chemische Risiken
- nicht-ionisierende Strahlung (UV-, Infrarot-, Sonnen- oder Schweißstrahlung)
- Haarnetze zum Schutz vor Verfangen
Ausrüstungen für den SCHALLSCHUTZ
- Kapselgehörschützer (einschließlich z.B. Kapselgehörschützer mit Arbeitsschutzhelm-Befestigung, aktive Geräuschminderungskapselgehörschützer, Kapselgehörschützer mit Kommunikationseinrichtung)
- Gehörschutzstöpsel (einschließlich z.B. pegelabhängige Gehörschutzstöpsel, maßgeschneiderte Gehörschutzstöpsel)
Ausrüstungen für den AUGEN- UND GESICHTSSCHUTZ
- Brillen, Schutzmasken und Schutzschilde (sofern erforderlich mit Korrekturlinsen) zum Schutz gegen
- mechanische Risiken
- thermische Risiken
- nicht-ionisierende Strahlung (UV-, Infrarot-, Sonnen- oder Schweißstrahlung)
- ionisierende Strahlung
- chemische und biologische Arbeitsstoffe in fester und flüssiger Form und als Aerosole
Ausrüstungen für den ATEMSCHUTZ
- Filtereinrichtungen zum Schutz gegen
- Partikel
- Gase
- Partikel und Gase
- Aerosole in fester und/oder flüssiger Form
- Isolierende Geräte, auch mit Luftzufuhr
- Geräte zur Selbstrettung
- Tauchausrüstungen
Ausrüstungen für den HAND- UND ARMSCHUTZ
- Handschuhe (einschließlich Fäustlingen und Armschutz) zum Schutz gegen
- mechanische Risiken
- thermische Risiken (Hitze, Flammen und Kälte)
- Stromschlag und bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen (antistatisch, leitfähig, isolierend)
- chemische Risiken
- biologische Arbeitsstoffe
- ionisierende Strahlung und radioaktive Kontamination
- nicht-ionisierende Strahlung (UV-, Infrarot-, Sonnen- oder Schweißstrahlung)
- Risiken durch Schwingungen
- Fingerlinge
Ausrüstungen für den FUSS- UND BEINSCHUTZ und Rutschschutz
- Schuhwerk (z.B. Schuhe, einschließlich unter bestimmten Umständen Clogs, Stiefel, eventuell mit Stahlkappen) zum Schutz gegen
- mechanische Risiken
- Rutschgefahr
- thermische Risiken (Hitze, Flammen und Kälte)
- Stromschlag und bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen (antistatisch, leitfähig, isolierend)
- chemische Risiken
- Risiken durch Schwingungen
- biologische Risiken
- Abnehmbare Spannschützer zum Schutz gegen mechanische Risiken
- Knieschützer zum Schutz gegen mechanische Risiken
- Gamaschen zum Schutz gegen mechanische, thermische und chemische Risiken sowie biologische Arbeitsstoffe
- Zubehör (z.B. Krampen, Steigeisen)
HAUTSCHUTZ - HAUTSCHUTZCREMES 1
- Es könnte Hautschutzcremes geben zum Schutz gegen
- nicht-ionisierende Strahlung (UV-, Infrarot-, Sonnen- oder Schweißstrahlung)
- ionisierende Strahlung
- Chemikalien
- biologische Arbeitsstoffe
- thermische Risiken (Hitze, Flammen und Kälte)
Ausrüstungen für den KÖRPERSCHUTZ/SONSTIGEN HAUTSCHUTZ
- Persönliche Schutzausrüstungen zum Schutz gegen Stürze aus der Höhe, z.B. Höhensicherungsgeräte, Auffanggurte, Sitzgurte, Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte, Falldämpfer, Steigschutzeinrichtungen einschließlich Führung, Seileinstellvorrichtungen, Anschlageinrichtungen, die nicht ständig befestigt sein müssen und vor ihrer Verwendung keine Befestigungsarbeiten erfordern, Verbindungen, Haltegurte, Rettungsgurte
- Schutzkleidung, einschließlich Ganzkörperschutz (z.B. Anzüge, Overalls) und Teilkörperschutz (z.B. Gamaschen, Hosen, Jacken, Westen, Schürzen, Knieschützer, Kapuzen, Kopfmasken) zum Schutz gegen
- mechanische Risiken
- thermische Risiken (Hitze, Flammen und Kälte)
- Chemikalien
- biologische Arbeitsstoffe
- ionisierende Strahlung und radioaktive Kontamination
- nicht-ionisierende Strahlung (UV-, Infrarot-, Sonnen- oder Schweißstrahlung)
- Stromschlag und bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen (antistatisch, leitfähig, isolierend)
- Verfangen und Einklemmen
- Rettungswesten zum Schutz vor Ertrinken und Schwimmhilfen
- PSA zur optischen Signalisierung der Anwesenheit des Benutzers
1) Unter bestimmten Umständen könnten ausgehend von der Risikobewertung Hautschutzcremes zusammen mit anderen PSA verwendet werden, um die Haut des Arbeitnehmers vor entsprechenden Risiken zu schützen.
Hautschutzcremes sind in den Geltungsbereich der Richtlinie
89/656/EWG fallende PSA, da diese Art von Ausrüstung unter bestimmten Umständen als "Zusatzausrüstung" im Sinne von Artikel 2 der genannten Richtlinie zu erachten ist. Hautschutzcremes sind jedoch keine PSA im Sinne der Definition in
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425.
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Nicht erschöpfende Liste der Arbeiten bzw. der Arbeitsbereiche, für die die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen erforderlich sein kann * | Anhang III |
I. Physikalische Risiken
Risiken | Betroffener Körperteil Art von PSA | Beispiele für Arbeiten, bei denen die Verwendung der entsprechenden Art von PSA erforderlich sein kann * | Branche und Arbeitsbereiche |
Physik - Mechanik |
Stöße durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände, durch Aufprall auf ein Hindernis und durch Hochdruckstrahl | Schädel Schutzhelme |
- Arbeiten auf, unter oder in der Nähe von Gerüsten und hochgelegenen Arbeitsplätzen
- Rohbau- und Straßenbauarbeiten
- Ein- und Ausschalarbeiten
- Gerüstmontage- und Verlegearbeiten
- Montage- und Installationsarbeiten
- Abrissarbeiten
- Sprengarbeiten
- Arbeiten in Gruben, Gräben, Schächten und Stollen
- Arbeiten im Bereich von Aufzügen, Hebezeugen, Kranen und Fördermitteln
- Arbeiten im Bergbau unter und über Tage und in Steinbrüchen
- -Arbeiten in Industrieöfen, Behältern, Apparaten, Silos, Bunkern und Rohrleitungen
- Schlacht- und Zerlegungsarbeiten
- Handhabung von Lasten oder Transport- und Lagerarbeiten
- Forstarbeiten
- Arbeiten an Stahlbrücken, Stahlhochbauten, Stahlwasserbauten, Hochofen-, Stahlwerks- und Walzwerksanlagen, Großbehältern, Großrohrleitungen, Kessel- und Kraftwerksanlagen
- Erd- und Felsarbeiten
- Arbeiten mit Bolzensetzgeräten
- Arbeiten in Hochofenanlagen, Direktreduktionsanlagen, Stahlwerken, Walzwerken, Metallhütten, Hammer- und Gesenkschmieden sowie Gießereien
- Arbeiten unter Verwendung von Fahrrädern und mechanisch betriebenen Rädern
|
- Hochbau
- Ingenieurbau
- Maschinenbau, Installation und Wartung
- Arbeiten im Schiffbau
- Arbeiten im Bergbau
- Energieerzeugung
- Infrastrukturbau und -unterhaltung
- Eisen- und Stahlindustrie
- Schlachthöfe
- Arbeiten im Eisenbahnrangierdienst
- Häfen, Transport und Logistik
- Forstwirtschaft
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Augen und/oder Gesicht Brillen, Schutzmasken und Schutzschilde |
- Schweiß-, Schleif- und Trennarbeiten
- Manuelle Hammerarbeiten
- Stemm- und Meißelarbeiten
- Steinbearbeitung und Steinverarbeitung
- Arbeiten mit Bolzensetzgeräten
- Arbeiten an Zerspanungsmaschinen für Kleinspäne
- Gesenkschmiedearbeiten
- Zerkleinerung und Beseitigung von Scherben
- Strahlarbeiten mit körnigem Strahlmittel
- Verwendung von Motorsensen oder Kettensägen
- Zahnärztliche und chirurgische Eingriffe
|
- Hochbau
- Ingenieurbau
- Maschinenbau, Installation und Wartung
- Arbeiten im Schiffbau
- Arbeiten im Bergbau
- Energieerzeugung
- Infrastrukturbau und -unterhaltung
- Eisen- und Stahlindustrie
- Metall- und Holzindustrie
- Steinbearbeitungsarbeiten
- Gartenarbeiten
- Gesundheitsversorgung
- Forstwirtschaft
|
Füße und Beine (Teile) Sicherheitsschuhe (oder Stiefel usw.) oder Schuhe mit Schutzkappen Schuhe mit Mittelfußschutz |
- Rohbau- und Straßenbauarbeiten
- Einschal- und Ausschalarbeiten
- Gerüstmontage- und Verlegearbeiten
- Abrissarbeiten
- Sprengarbeiten
- Be- und Verarbeitung von Steinen
- Schlacht- und Zerlegungsarbeiten
- Transport- und Lagerarbeiten
- Handhabung von Formen in der keramischen Industrie
- Arbeiten mit Gefrierfleischblöcken und Konservengebinden
- Flachglas- und Hohlglasherstellung sowie -be- und -verarbeitung
- Umbau- und Instandhaltungsarbeiten
- Forstarbeiten
- Betonbau und Fertigteilbau mit Ein- und Ausschalarbeiten
- Arbeiten auf Bauhöfen und Lagerplätzen
- Dacharbeiten
- Arbeiten an Stahlbrücken, Stahlhochbauten, Masten, Türmen, Aufzügen, Stahlwasserbauten, Hochöfen, Stahlwerks- und Walzwerksanlagen, Großbehältern, Großrohrleitungen, Krananlagen, Kessel- und Kraftwerksanlagen
- Ofenbauarbeiten, Heizungs-, Lüftungs- und Metallbaumontagearbeiten
- Arbeiten in Hochofenanlagen, Direktreduktionsanlagen, Stahlwerken, Walzwerken, Metallhütten, Hammer- und Gesenkschmieden, Warmpresswerken und Ziehereien
- Arbeiten in Steinbrüchen, im Bergbau über Tage und bei Haldenabtragungen
- Handhabung von Formen in der keramischen Industrie
- Beschichtungsarbeiten im Ofenbereich der keramischen Industrie
- Arbeiten im Eisenbahnrangierdienst
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- Hochbau
- Ingenieurbau
- Maschinenbau, Installation und Wartung
- Arbeiten im Schiffbau
- Arbeiten im Bergbau
- Energieerzeugung
- Infrastrukturbau und -unterhaltung
- Eisen- und Stahlindustrie
- Schlachthöfe
- Logistikunternehmen
- Herstellendes Gewerbe
- Glasindustrie
- Forstwirtschaft
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Stürze durch Ausgleiten | Füße Gegenstände, Rutschfeste Schuhe |
- Arbeiten auf rutschigen Flächen
- Arbeiten in feuchten Umgebungen
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- Hochbau
- Ingenieurbau
- Arbeiten im Schiffbau
- Schlachthof
- Reinigung
- Lebensmittelindustrie
- Gartenarbeiten
- Fischereisektor
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Stürze aus der Höhe | Gesamter Körper PSA, die Stürze verhindern oder unterbrechen |
- Gerüstarbeiten
- Fertigteilmontage
- Arbeiten an Masten
- Dacharbeiten
- Arbeiten auf vertikalen oder geneigten Flächen
- Arbeiten in hochgelegenen Kranfahrerkabinen
- Arbeiten in hochgelegenen Führerkabinen von Regalbedienungsgeräten
- Arbeiten an hochgelegenen Stellen von Bohrtürmen
- Arbeiten in Schächten und Kanälen
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- Hochbau
- Ingenieurbau
- Arbeiten im Schiffbau
- Infrastruktur-Unterhaltung
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Schwingungen | Hände Schutzhandschuhe |
- Arbeiten mit Handwerkzeugen
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- Herstellendes Gewerbe
- Bauarbeiten
- Ingenieurbau
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Statische Kompression von Körperteilen | Knie (Teile des Beins) Knieschützer |
- Installation von Bausteinen, Ziegeln und Bodenplatten
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Füße Schuhe mit Schutzkappen |
- Abrissarbeiten
- Handhabung von Lasten
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- Hochbau
- Ingenieurbau
- Transport- und Lagerarbeiten
- Instandhaltung
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Mechanische Verletzungen (Abschürfungen, Perforationen, Schnitte, Bisse, Wunden oder Stiche) | Augen und/oder Gesicht Brillen, Schutzmasken, Schutzschilde |
- Arbeiten mit Handwerkzeugen
- Schweiß- und Schmiedearbeiten
- Schleif- und Trennarbeiten
- Meißelarbeiten
- Steinbearbeitung und Steinverarbeitung
- Arbeiten an Zerspanungsmaschinen für Kleinspäne
- Gesenkschmiedearbeiten
- Zerkleinerung und Beseitigung von Scherben
- Strahlarbeiten mit körnigem Strahlmittel
- Verwendung von Motorsensen oder Kettensägen
|
- Hochbau
- Ingenieurbau
- Arbeiten im Schiffbau
- Arbeiten im Bergbau
- Energieerzeugung
- Infrastruktur-Unterhaltung
- Eisen- und Stahlindustrie
- Metall- und Holzindustrie
- Steinbearbeitungsarbeiten
- Gartenarbeiten
- Forstwirtschaft
|
Hände Mechanische Schutzhandschuhe |
- Arbeiten mit Stahlrahmen
- Umgang mit scharfkantigen Gegenständen, jedoch nicht bei Maschinenarbeiten, wenn die Gefahr des Erfasstwerdens der Handschuhe besteht
- Regelmäßige Schneidearbeiten mit Handmesser im Bereich der Produktion und Schlachtung
- Auswechseln von Messern an Schneidemaschinen
- Forstarbeiten
- Gartenarbeiten
|
- Hochbau
- Ingenieurbau
- Arbeiten im Schiffbau
- Infrastruktur-Unterhaltung
- Herstellendes Gewerbe
- Lebensmittelindustrie
- Schlachtarbeiten
- Forstwirtschaft
|
Unterarme Armschutz |
- Ausbein- und Zerlegearbeiten
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- Lebensmittelindustrie
- Schlachtarbeiten
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Rumpf/Bauch/Beine Schutzschürze, Gamaschen Durchdringungsfeste Hosen (schnittfeste Hosen) |
- Regelmäßige Schneidearbeiten mit Handmesser im Bereich der Produktion und Schlachtung
- Forstarbeiten
|
- Lebensmittelindustrie
- Schlachtarbeiten
- Forstwirtschaft
|
Füße Durchtrittsichere Schuhe |
- Rohbau- und Straßenbauarbeiten
- Abrissarbeiten
- Ein- und Ausschalarbeiten
- Forstarbeiten
|
- Hochbau
- Ingenieurbau
- Arbeiten im Schiffbau
- Arbeiten im Bergbau
- Forstwirtschaft
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Verfangen und Einklemmen | Gesamter Körper Schutzkleidung für Bereiche, in denen ein Risiko des Verfangens in beweglichen Teilen besteht |
- Verfangen in Maschinenteilen
- Erfasstwerden in Maschinenteilen
- Erfasstwerden von Kleidung in Maschinenteilen
- Fortgerissenwerden
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- Maschinenbau
- Herstellung von schweren Maschinen
- Ingenieurwesen
- Baugewerbe
- Landwirtschaft
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Physik - Lärm |
Lärm | Gehör Gehörschützer |
- Arbeiten an Metallpressen
- Arbeiten mit Pressluftwerkzeugen
- Arbeiten des Bodenpersonals auf Flughäfen
- Arbeiten mit Elektrowerkzeugen
- Sprengarbeiten
- Rammarbeiten
- Arbeiten in der Holz- und Textilindustrie
|
- Metallindustrie
- Herstellendes Gewerbe
- Hochbau
- Ingenieurbau
- Luftfahrtsektor
- Arbeiten im Bergbau
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Physik - Thermik |
Hitze und/oder Feuer | Gesicht/gesamter Kopf Schweißkopfschilder, Helme/Kappen gegen Hitze oder Feuer, Schutzkapuzen zum Schutz gegen Hitze und/ oder Flammen |
- Arbeiten bei hohen Temperaturen, Strahlungshitze oder Feuer
- Arbeiten mit feuerflüssigen Massen oder beim Aufenthalt in deren Einwirkungsbereich
- Arbeiten mit Schweißpistolen
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- Eisen- und Stahlindustrie
- Metallindustrie
- Instandhaltungsdienstleistungen
- Herstellendes Gewerbe
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Rumpf/Bauch/Beine Schutzschürze, Gamaschen |
- Schweiß- und Schmiedearbeiten
- Gießereiarbeiten
|
- Eisen- und Stahlindustrie
- Metallindustrie
- Instandhaltungsdienstleistungen
- Herstellendes Gewerbe
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Hände Schutzhandschuhe zum Schutz gegen Hitze und/ oder Flammen |
- Schweiß- und Schmiedearbeiten
- Arbeiten bei hohen Temperaturen, Strahlungshitze oder Feuer
- Arbeiten mit feuerflüssigen Massen oder beim Aufenthalt in deren Einwirkungsbereich
|
- Eisen- und Stahlindustrie
- Metallindustrie
- Instandhaltungsdienstleistungen
- Herstellendes Gewerbe
|
Unterarme Ärmel |
- Schweiß- und Schmiedearbeiten
- Arbeiten mit feuerflüssigen Massen oder beim Aufenthalt in deren Einwirkungsbereich
|
- Eisen- und Stahlindustrie
- Metallindustrie
- Instandhaltungsdienstleistungen
- Herstellendes Gewerbe
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Füße Schuhwerk zum Schutz gegen Hitze und/oder Flammen |
- Arbeiten mit feuerflüssigen Massen oder beim Aufenthalt in deren Einwirkungsbereich
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- Eisen- und Stahlindustrie
- Metallindustrie
- Instandhaltungsdienstleistungen
- Herstellendes Gewerbe
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Ganzer Körper/ Teile des Körpers Schutzkleidung zum Schutz gegen Hitze und/oder Flammen |
- Arbeiten bei hohen Temperaturen, Strahlungshitze oder Feuer
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- Eisen- und Stahlindustrie
- Metallindustrie
- Forstwirtschaft
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Kälte | Hände Schutzhandschuhe zum Schutz gegen Kälte Füße Schuhwerk zum Schutz gegen Kälte |
- Arbeiten im Freien bei Regen oder extremer Kälte
- Arbeiten in Tiefkühlräumen
- Arbeiten mit Kryoflüssigkeiten
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- Hochbau
- Ingenieurbau
- Arbeiten im Schiffbau
- Arbeiten im Bergbau
- Lebensmittelindustrie
- Landwirtschaft und Fischerei
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Ganzer Körper/Teile des Körpers, einschl.
Kopf Schutzkleidung zum Schutz gegen Kälte |
- Arbeiten im Freien bei Regen oder Kälte
- Arbeiten in Tiefkühlräumen
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- Hochbau
- Ingenieurbau
- Arbeiten im Schiffbau
- Arbeiten im Bergbau
- Lebensmittelindustrie
- Landwirtschaft und Fischerei
- Transport- und Lagerarbeiten
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Physik - Elektrizität |
Stromschlag (direkter oder indirekter Kontakt) | Gesamter Kopf Elektrisch isolierende Helme Hände Elektrisch isolierende Handschuhe Füße Elektrisch isolierende Schuhe Ganzer Körper/Hände/Füße Leitfähige PSA, die von fachkundig geschultem Personal bei Arbeiten an Teilen mit einer nominalen Spannung von bis zu 800 kV AC und 600 kV getragen werden |
- Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen
- Arbeiten an Elektroanlagen
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- Energieerzeugung
- Übertragung und Verteilung von Elektrizität
- Instandhaltung von Industrieanlagen
- Hochbau
- Ingenieurbau
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Statische Elektrizität | Hände Antistatische Handschuhe Füße Antistatische/Leitfähige Schuhe Gesamter Körper Antistatische Bekleidung |
- Handhabung von Kunststoff und Gummi
- Kippen oder Schütten in Sammelbehälter
- Arbeiten in der Nähe von hoch aufgeladenen Elementen wie Förderbändern
- Handhabung von Sprengstoffen
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- Herstellendes Gewerbe
- Futtermittelindustrie
- Einsack- und Verpackungsanlagen
- Produktion, Lagerung oder Transport von Sprengstoffen
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Physik - Strahlung |
Nicht-ionisierende Strahlung, einschließlich Sonnenlicht (ausgenommen direkte Beobachtung) | Kopf Kappen und Helme | |
- Fischerei und Landwirtschaft
- Hochbau
- Ingenieurbau
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Augen Schutzbrillen, Schutzmasken und Schutzschilde |
- Arbeiten bei Strahlungshitze
- Arbeiten an Hochöfen
- Arbeiten mit Lasern
- Arbeiten im Freien
- Schweißen und Brennschneiden
- Glasblasen
- Entkeimungslampen
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- Eisen- und Stahlindustrie
- Herstellendes Gewerbe
- Fischerei und Landwirtschaft
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Ganzer Körper (Haut) PSA als Schutz gegen natürliche und künstliche UV-Strahlen |
- Arbeiten im Freien
- Elektrische Schweißarbeiten
- Entkeimungslampen
- Xenonlampen
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- Hochbau
- Ingenieurbau
- Arbeiten im Schiffbau
- Arbeiten im Bergbau
- Energieerzeugung
- Infrastruktur-Unterhaltung
- Fischerei und Landwirtschaft
- Forstwirtschaft
- Gartenarbeiten
- Lebensmittelindustrie
- Kunststoffindustrie
- Druckindustrie
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Ionisierende Strahlung | Augen Schutzbrillen/-masken zum Schutz gegen ionisierende Strahlung Hände Schutzhandschuhe zum Schutz gegen ionisierende Strahlung |
- Arbeiten in Röntgeneinrichtungen
- Arbeiten im Bereich der medizinischen Röntgendiagnose
- Arbeiten mit radioaktiven Produkten
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- Gesundheitsversorgung
- Tierärztliche Versorgung
- Wiederaufbereitungsanlage für radioaktive Abfälle
- Energieerzeugung
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Rumpf/Bauch/Teile des Körpers Schutzschürze gegen Röntgenstrahlen /Mantel/Weste/Schürze als Schutz gegen Röntgenstrahlen |
- Arbeiten in Röntgeneinrichtungen
- Arbeiten im Bereich der medizinischen Röntgendiagnose
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- Gesundheitsversorgung
- Tierärztliche Versorgung
- Zahnärztliche Versorgung
- Urologie
- Chirurgie
- Interventionelle Radiologie
- Laboratorien
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Kopf Kopfbekleidung und Kappen PSA zum Schutz gegen beispielsweise die Entwicklung von Hirntumoren |
- Medizinische Röntgen-Arbeitsplätze und -Einrichtungen
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- Gesundheitsversorgung
- Tierärztliche Versorgung
- Zahnärztliche Versorgung
- Urologie
- Chirurgie
- Interventionelle Radiologie
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Teile des Körpers PSA für den Schilddrüsenschutz PSA für den Keimdrüsenschutz |
- Arbeiten in Röntgeneinrichtungen
- Arbeiten im Bereich der medizinischen Röntgendiagnose
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- Gesundheitsversorgung
- Tierärztliche Versorgung
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Gesamter Körper Schutzkleidung zum Schutz gegen ionisierende Strahlung |
- Arbeiten im Bereich der medizinischen Röntgendiagnose
- Arbeiten mit radioaktiven Produkten
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- Energieerzeugung
- Wiederaufbereitungsanlage für radioaktive Abfälle
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II. Chemische Risiken (einschließlich Nanomaterialien)
Risiken | Betroffener Körperteil Art von PSA | Beispiele für Arbeiten, bei denen die Verwendung der entsprechenden Art von PSA erforderlich sein kann * | Branche und Arbeitsbereiche |
Chemie - Aerosole |
Feststoffe (Stäube, Dämpfe, Rauch, Fasern und Nanomaterialien) | Atmungssystem Atemschutzeinrichtungen zum Schutz vor Partikeln |
- Abrissarbeiten
- Sprengarbeiten
- Sandstrahlen und Polieren von Oberflächen
- Arbeiten in Präsenz von Asbest
- Verwendung von Materialien, die aus Nanopartikeln bestehen oder diese enthalten
- Schweißen
- Kaminreiniger
- Arbeiten an Futtern von Öfen und Pfannen, sofern mit Staub zu rechnen ist
- Arbeiten im Bereich von Ofenabstichen, sofern mit Schwermetallrauchen zu rechnen ist
- Arbeiten im Bereich der Hochofengicht
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- Hochbau
- Ingenieurbau
- Arbeiten im Schiffbau
- Arbeiten im Bergbau
- Eisen- und Stahlindustrie
- Metall- und Holzindustrie
- Automobilindustrie
- Steinbearbeitungsarbeiten
- Pharmaindustrie
- Gesundheitsdienstleistungen
- Zubereitung von Zytostatika
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Hände Chemische Schutzhandschuhe und Schutzcreme als zusätzlicher Schutz |
- Arbeiten in Präsenz von Asbest
- Verwendung von Materialien, die aus Nanopartikeln bestehen oder diese enthalten
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- Hochbau
- Ingenieurbau
- Arbeiten im Schiffbau
- Instandhaltung von Industrieanlagen
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Gesamter Körper Schutzkleidung als Schutz vor Feststoffpartikeln |
- Abrissarbeiten
- Arbeiten in Präsenz von Asbest
- Verwendung von Materialien, die aus Nanopartikeln bestehen oder diese enthalten
- Kaminreiniger
- Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln
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- Hochbau
- Ingenieurbau
- Arbeiten im Schiffbau
- Instandhaltung von Industrieanlagen
- Landwirtschaft
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Augen Brillen/Schutzmasken und Schutzschilde |
- Holzarbeiten
- Straßenarbeiten
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- Bergbau
- Metall- und Holzindustrie
- Ingenieurbau
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Flüssige Phase (Dunst und Nebel) | Atmungssystem Atemschutzeinrichtungen zum Schutz vor Partikeln |
- Oberflächenbehandlung (z.B. Lackieren/Malerarbeiten, Sandstrahlen)
- Oberflächenreinigung
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- Metallindustrie
- Herstellendes Gewerbe
- Automobilindustrie
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Hände Chemische Schutzhandschuhe |
- Oberflächenbehandlung
- Oberflächenreinigung
- Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern
- Arbeiten mit Säuren und Laugen, Desinfektionsmitteln und ätzenden Reinigungsmitteln
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- Metallindustrie
- Herstellendes Gewerbe
- Automobilindustrie
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Gesamter Körper Chemische Schutzkleidung |
- Oberflächenbehandlung
- Oberflächenreinigung
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- Metallindustrie
- Herstellendes Gewerbe
- Automobilindustrie
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Chemie - Flüssigkeiten |
Eintauchen Spritzer, Sprühwasser und Strahl | Hände Chemische Schutzhandschuhe |
- Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern
- Arbeiten mit Säuren und Laugen, Desinfektionsmitteln und ätzenden Reinigungsmitteln
- Verarbeiten von Beschichtungsstoffen
- Gerbereiarbeiten
- Arbeiten im Friseurgewerbe und in Schönheitssalons
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- Textil- und Bekleidungsindustrie
- Reinigungsindustrie
- Automobilindustrie
- Schönheits- und Friseurbranche
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Unterarme Chemische Schutzärmel |
- Arbeiten mit Säuren und Laugen, Desinfektionsmitteln und ätzenden Reinigungsmitteln
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- Reinigung
- Chemieindustrie
- Reinigungsindustrie
- Automobilindustrie
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Füße Chemische Schutzstiefel |
- Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern
- Arbeiten mit Säuren und Laugen, Desinfektionsmitteln und ätzenden Reinigungsmitteln
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- Textil- und Bekleidungsindustrie
- Reinigungsindustrie
- Automobilindustrie
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Gesamter Körper Chemische Schutzkleidung |
- Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern
- Arbeiten mit Säuren und Laugen, Desinfektionsmitteln und ätzenden Reinigungsmitteln
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- Reinigung
- Chemieindustrie
- Reinigungsindustrie
- Automobilindustrie
- Landwirtschaft
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Chemie - Gase und Dämpfe |
Gase und Dämpfe | Atmungssystem Atemschutzeinrichtungen zum Schutz gegen Gase |
- Oberflächenbehandlung (z.B. Lackieren/Malerarbeiten, Sandstrahlen)
- Oberflächenreinigung
- Arbeiten in Gär- und Destillierräumen
- Arbeiten innerhalb von Tanks und Vergärungsanlagen
- Arbeiten in Behältern, engen Räumen und gasbeheizten Industrieöfen, sofern mit Gasgefahr oder Sauerstoffmangel zu rechnen ist
- Kaminreiniger
- Desinfektionsmittel und ätzende Reinigungsmittel
- Arbeiten im Bereich von Gasumsetzern und Gichtgasleitungen
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- Metallindustrie
- Automobilindustrie
- Herstellendes Gewerbe
- Reinigungsindustrie
- Herstellung alkoholischer Getränke
- Abwasserbehandlungsanlagen
- Abfallentsorgungsanlage
- Chemieindustrie
- Petrochemische Industrie
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Hände Chemische Schutzhandschuhe |
- Oberflächenbehandlung
- Oberflächenreinigung
- Arbeiten in Gär- und Destillierräumen
- Arbeiten innerhalb von Tanks und Vergärungsanlagen
- Arbeiten in Behältern, engen Räumen und gasbeheizten Industrieöfen, sofern mit Gasgefahr oder Sauerstoffmangel zu rechnen ist
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- Metallindustrie
- Automobilindustrie
- Herstellendes Gewerbe
- Herstellung alkoholischer Getränke
- Abwasserbehandlungsanlagen
- Abfallentsorgungsanlage
- Chemieindustrie
- Petrochemische Industrie
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Gesamter Körper Chemische Schutzkleidung |
- Oberflächenbehandlung
- Oberflächenreinigung
- Arbeiten in Gär- und Destillierräumen
- Arbeiten innerhalb von Tanks und Vergärungsanlagen
- Arbeiten in Behältern, engen Räumen und gasbeheizten Industrieöfen, sofern mit Gasgefahr oder Sauerstoffmangel zu rechnen ist
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- Metallindustrie
- Automobilindustrie
- Herstellendes Gewerbe
- Herstellung alkoholischer Getränke
- Abwasserbehandlungsanlagen
- Abfallentsorgungsanlage
- Chemieindustrie
- Petrochemische Industrie
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Augen Brillen, Schutzmasken und Schutzschilde |
- Spritzlackierung
- Holzarbeiten
- Bergbaubetrieb
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- Automobilindustrie
- Herstellendes Gewerbe
- Bergbau
- Chemieindustrie
- Petrochemische Industrie
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III. Biologische Arbeitsstoffe
Risiken | Betroffener Körperteil Art von PSA | Beispiele für Arbeiten, bei denen die Verwendung der entsprechenden Art von PSA erforderlich sein kann * | Branche und Arbeitsbereiche |
Biologische Arbeitsstoffe (enthalten in) - AEROSOLE |
Feststoffe und Flüssigkeiten | Atmungssystem Atemschutzeinrichtungen zum Schutz vor Partikeln |
- Arbeiten mit Kontakt mit dem menschlichen Körper und mit Flüssigkeiten und Gewebe tierischen Ursprungs
- Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
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- Gesundheitsversorgung
- Tierkliniken
- Medizinische Labors
- Forschungslabors
- Altenheime
- Häusliche Pflege
- Abwasserbehandlungsanlagen
- Abfallentsorgungsanlage
- Lebensmittelindustrie
- Biochemieproduktion
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Hände Schutzhandschuhe zum Schutz vor Mikroorganismen Ganzer Körper/Teile des Körpers Schutzkleidung zum Schutz gegen biologische Arbeitsstoffe Augen und/oder Gesicht Schutzbrillen, Schutzmasken und Schutzschilde |
- Arbeiten mit Kontakt mit dem menschlichen Körper und mit Flüssigkeiten und Gewebe tierischen Ursprungs
- Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
|
- Gesundheitsversorgung
- Tierkliniken
- Medizinische Labors
- Forschungslabors
- Altenheime
- Häusliche Pflege
- Abwasserbehandlungsanlagen
- Abfallentsorgungsanlage
- Lebensmittelindustrie
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Biologische Arbeitsstoffe (enthalten in) - Flüssigkeiten |
Direkter und indirekter Kontakt | Hände Schutzhandschuhe zum Schutz vor Mikroorganismen Ganzer Körper/Teile des Körpers Schutzkleidung zum Schutz gegen biologische Arbeitsstoffe Augen und/oder Gesicht Schutzmasken und Schutzschilde |
- Arbeiten mit Kontakt mit dem menschlichen Körper und mit Flüssigkeiten und Gewebe tierischen Ursprungs (Bisse, Stiche)
- Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
|
- Gesundheitsversorgung
- Tierkliniken
- Medizinische Labors
- Forschungslabors
- Altenheime
- Häusliche Pflege
- Abwasserbehandlungsanlagen
- Abfallentsorgungsanlage
- Lebensmittelindustrie
- Forstwirtschaft
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Spritzer, Sprühwasser und Strahl | Hände Schutzhandschuhe zum Schutz vor Mikroorganismen |
- Arbeiten mit Kontakt mit dem menschlichen Körper und mit Flüssigkeiten und Gewebe tierischen Ursprungs
- Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
|
- Gesundheitsversorgung
- Tierkliniken
- Medizinische Labors
- Forschungslabors
- Altenheime
- Häusliche Pflege
- Abwasserbehandlungsanlagen
- Abfallentsorgungsanlage
- Lebensmittelindustrie
|
Unterarme Schutzärmel zum Schutz vor Mikroorganismen |
- Arbeiten mit Kontakt mit dem menschlichen Körper und mit Flüssigkeiten und Gewebe tierischen Ursprungs
- Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
|
- Gesundheitsversorgung
- Tierkliniken
- Medizinische Labors
- Forschungslabors
- Altenheime
- Häusliche Pflege
- Abwasserbehandlungsanlagen
- Abfallentsorgungsanlage
- Lebensmittelindustrie
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Füße/Beine Schutzüberzüge für Stiefel und Gamaschen |
- Arbeiten mit Kontakt mit dem menschlichen Körper und mit Flüssigkeiten und Gewebe tierischen Ursprungs
- Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
|
- Gesundheitsversorgung
- Tierkliniken
- Medizinische Labors
- Forschungslabors
- Altenheime
- Häusliche Pflege
- Abwasserbehandlungsanlagen
- Abfallentsorgungsanlage
- Lebensmittelindustrie
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Gesamter Körper Schutzkleidung zum Schutz gegen biologische Arbeitsstoffe |
- Arbeiten mit Kontakt mit dem menschlichen Körper und mit Flüssigkeiten und Gewebe tierischen Ursprungs
- Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
|
- Gesundheitsversorgung
- Tierkliniken
- Medizinische Labors
- Forschungslabors
- Altenheime
- Häusliche Pflege
- Abwasserbehandlungsanlagen
- Abfallentsorgungsanlage
- Lebensmittelindustrie
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Biologische Arbeitsstoffe (enthalten in) - Materialien, Personen, Tieren usw. |
Direkter und indirekter Kontakt | Hände Schutzhandschuhe zum Schutz vor Mikroorganismen Ganzer Körper/Teile des Körpers Schutzkleidung zum Schutz gegen biologische Arbeitsstoffe Augen und/oder Gesicht Schutzmasken und Schutzschilde |
- Arbeiten mit Kontakt mit dem menschlichen Körper und mit Flüssigkeiten und Gewebe tierischen Ursprungs (Bisse, Stiche)
- Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
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- Gesundheitsversorgung
- Tierkliniken
- Medizinische Labors
- Forschungslabors
- Altenheime
- Häusliche Pflege
- Abwasserbehandlungsanlagen
- Abfallentsorgungsanlage
- Lebensmittelindustrie
- Forstwirtschaft
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IV. Sonstige Risiken
Risiken | Betroffener Körperteil Art von PSA | Beispiele für Arbeiten, bei denen die Verwendung der entsprechenden Art von PSA erforderlich sein kann * | Branche und Arbeitsbereiche |
Mangelnde Sichtbarkeit | Gesamter Körper PSA zur optischen Signalisierung der Anwesenheit des Benutzers |
- Arbeiten in der Nähe rangierender Fahrzeuge
- Asphaltarbeiten und Straßenmarkierungsarbeiten
- Gleisbauarbeiten
- Fahren von Transportmitteln
- Arbeiten des Bodenpersonals auf Flughäfen
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- Hochbau
- Ingenieurbau
- Arbeiten im Schiffbau
- Arbeiten im Bergbau
- Transportleistungen und Beförderung von Personen
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Sauerstoffmangel | Atmungssystem Isolierende Atemschutzeinrichtungen |
- Arbeiten in abgeschlossenen Räumen
- Arbeiten in Gär- und Destillierräumen
- Arbeiten innerhalb von Tanks und Vergärungsanlagen
- Arbeiten in Behältern, engen Räumen und gasbeheizten Industrieöfen, sofern mit Gasgefahr oder Sauerstoffmangel zu rechnen ist
- Arbeiten in Schächten, Kanälen und anderen unterirdischen Räumen der Abwasserkanalisation
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- Herstellung alkoholischer Getränke
- Ingenieurbau
- Chemieindustrie
- Petrochemische Industrie
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Atmungssystem Tauchausrüstungen | | |
Ertrinken | Gesamter Körper Rettungsweste |
- Arbeiten im oder in der Nähe von Wasser
- Arbeiten auf See
- Arbeiten in einem Flugzeug
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- Fischereisektor
- Luftfahrtindustrie
- Hochbau
- Ingenieurbau
- Arbeiten im Schiffbau
- Docks und Häfen
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*) Die Notwendigkeit einer PSA und deren Merkmale werden anhand der Risikobewertung gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie ermittelt.
 | ENDE |  |