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Regelwerk, EU 1989, Arbeitsschutz - EU Bund
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Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit
(Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

(ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989 S. 18;
RL 2007/30/EG - ABl. Nr. L 165 vom 27.06.2007 S. 21;
VO (EU) 2019/1243 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241 Inkrafttreten A;
RL (EU) 2019/1832 - ABl. L 279 vom 31.10.2019 S. 35 Inkrafttreten Umsetzung)



s.a.: 8. ProdSV  => PSA-DG - PSA-Durchführungsgesetz // Normenübersicht / Normen zur VO (EU) 2016/425 Übergangsbestimmungen

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,

auf Vorschlag der Kommission 1, die zuvor den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gehört hat,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 118a des Vertrags ist vorgesehen, daß der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegt, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen.

Nach demselben Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.

Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 4 sieht die Verabschiedung einer Richtlinie über die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit vor.

In seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 5 nahm der Rat die Absicht der Kommission zur Kenntnis, ihm binnen kurzem Mindestvorschriften über die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vorzulegen.

Die Einhaltung der Mindestvorschriften zur Sicherstellung eines höheren Maßes an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer.

Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit. Die Bestimmungen der letztgenannten Richtlinie finden daher in vollem Umfang auf die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit Anwendung, unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.

Diese Richtlinie stellt einen konkreten Beitrag zur Ausgestaltung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar.

Die kollektiven Schutzmaßnahmen haben Vorrang gegenüber den persönlichen Schutzausrüstungen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen vorzusehen. .

Die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie dürfen keine Veränderungen derjenigen persönlichen Schutzausrüstungen, deren Konzeption und Konstruktion im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheit mit den diesbezüglichen Gemeinschaftsrichtlinien im Einklang stehen, gegenüber den Bestimmungen der letztgenannten Richtlinien verlangen.

Es ist zweckmäßig, Hinweise vorzusehen, die die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der allgemeinen Vorschriften für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen heranziehen können.

Nach dem Beschluß 74/325/EWG, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985, wird der Beratende Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Ausarbeitung von Vorschlägen auf diesem Gebiet von der Kommission gehört

- hat folgende Richtlinie Erlassen:

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

Artikel 1 Ziel der Richtlinie

(1) Diese Richtlinie ist die dritte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG; sie legt Mindestvorschriften in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit fest.

(2) Die Richtlinie 89/391/EWG findet auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung, unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2 Definition

(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als persönliche Schutzausrüstung jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, vom Arbeitnehmer benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen ein Risiko oder gegen Risiken zu schützen, die seine Sicherheit oder seine Gesundheit bei der Arbeit beeinträchtigen könnten, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung.

(2) Nicht unter die Definition nach Absatz 1 fallen:

  1. normale Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers dienen,
  2. Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste,
  3. persönliche Schutzausrüstungen für Militär, Polizei und Angehörige von Ordnungsdiensten,
  4. persönliche Schutzausrüstungen bei Straßenverkehrsmitteln,
  5. Sportausrüstungen,
  6. Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,
  7. tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Schadstoffen.

Artikel 3 Allgemeine Regeln

Persönliche Schutzausrüstungen sind zu verwenden, wenn die Risiken nicht durch kollektive technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

Abschnitt II
Pflichten der Arbeitgeber

Artikel 4 Allgemeine Bestimmungen

(1) Eine persönliche Schutzausrüstung muß hinsichtlich ihrer Konzeption und Konstruktion den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen.

Stets muß eine persönliche Schutzausrüstung

  1. Schutz gegenüber den zu verhütenden Risiken bieten, ohne selbst ein größeres Risiko mit sich zu bringen,
  2. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein,
  3. den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen des Arbeitnehmers Rechnung tragen,
  4. dem Träger nach erforderlicher Anpassung passen.

(2) Machen verschiedene Risiken den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und ihre Schutzwirkung gegenüber dem bzw. den betreffenden Risiken gewährleistet sein.

(3) Die Bedingungen, unter denen eine persönliche Schutzausrüstung verwendet werden muß, ergeben sich, insbesondere hinsichtlich der Dauer ihres Einsatzes, aus der Höhe des Risikos, der Häufigkeit der Exposition gegenüber diesem Risiko und den spezifischen Merkmalen des Arbeitsplatzes jedes einzelnen Arbeitnehmers sowie aus den Leistungswerten der persönlichen Schutzausrüstung.

(4) Grundsätzlich ist eine persönliche Schutzausrüstung für den persönlichen Gebrauch bestimmt.

Erfordern die Umstände, daß eine persönliche Schutzausrüstung von mehreren Personen benutzt wird, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit sich dadurch für die verschiedenen Benutzer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben.

(5) Im Unternehmen und/oder Betrieb sind geeignete Informationen über jede einzelne persönliche Schutzausrüstung, die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 erforderlich sind, zu liefern und zur Verfügung zu halten.

(6) Der Arbeitgeber hat persönliche Schutzausrüstungen kostenlos zur Verfügung zu stellen; er muß durch die erforderlichen Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen ein gutes Funktionieren und einwandfreie hygienische Bedingungen gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten können jedoch im Einklang mit den nationalen Praktiken vorsehen, daß die Arbeitnehmer um einen Kostenbeitrag zu bestimmten persönlichen Schutzausrüstungen in den Fällen ersucht werden, in denen das Tragen dieser Schutzausrüstungen nicht auf die Arbeit beschränkt ist.

(7) Der Arbeitgeber unterrichtet den Arbeitnehmer vorab darüber, gegen welche Risiken er geschützt ist, wenn er die persönliche Schutzausrüstung trägt.

(8) Der Arbeitgeber sorgt für eine entsprechende Ausbildung und führt gegebenenfalls eine Schulung in der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung durch.

(9) Außer in besonderen Ausnahmefällen darf die persönliche Schutzausrüstung nur zu den vorgesehenen Zwecken verwendet werden.

Sie ist gemäß der Bedienungsanleitung zu benutzen.

Die Bedienungsanleitung muß dem Arbeitnehmer verständlich sein.

Artikel 5 Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung

(1) Vor der Auswahl einer persönlichen Schutzausrüstung muß der Arbeitgeber eine Bewertung der von ihm vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstung vornehmen, um festzustellen, ob sie den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Bedingungen gerecht wird.

Diese Bewertung umfaßt:

  1. die Untersuchung und die Abwägung derjenigen Risiken, die anderweitig nicht verhindert werden können,
  2. die Definition der Eigenschaften, die persönliche Schutzausrüstungen aufweisen müssen, damit sie einen Schutz gegenüber den unter Buchstabe
  3. genannten Risiken bieten, wobei eventuelle Gefahrenquellen, die die persönlichen Schutzausrüstungen selbst darstellen können, zu berücksichtigen sind,
  4. die Bewertung der Eigenschaften der entsprechenden verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen im Vergleich mit den unter Buchstabe b) genannten Eigenschaften.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Bewertung muß bei Änderungen der einzelnen Kriterien überprüft werden.

Artikel 6 * Vorschriften für die Benutzung

(1) Unbeschadet der Artikel 3, 4 und 5 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß allgemeine Vorschriften für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen und/oder Regeln für die Fälle und Situationen, in denen der Arbeitgeber die persönlichen Schutzausrüstungen stellen muß, festgelegt werden; hierbei sind die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den freien Warenverkehr zu berücksichtigen.

Diese Vorschriften enthalten insbesondere Angaben über die Umstände oder Risikosituationen, in denen unbeschadet des Vorrangs der kollektiven Schutzmaßnahmen die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen erforderlich ist.

Die zur Orientierung dienenden Anhänge I, II und III enthalten zweckdienliche Angaben für die Festlegung dieser Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen bei der Anpassung der in Absatz 1 genannten Vorschriften wesentlichen Änderungen Rechnung, die sich durch den technischen Fortschritt in bezug auf Risiken, kollektive Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstungen ergeben.

(3) Die einzelnen Mitgliedstaaten konsultieren zunächst die Organisationen der Sozialpartner zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften.

Artikel 7 Unterrichtung der Arbeitnehmer

Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG werden die Arbeitnehmer und/oder die Arbeitnehmervertreter über alle Maßnahmen unterrichtet, die hinsichtlich der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstung durch Arbeitnehmer bei der Arbeit zu treffen sind.

Artikel 8 Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer

Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG hören die Arbeitgeber die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter in den unter die vorliegende Richtlinie - einschließlich ihrer Anhänge - fallenden Bereichen an und ermöglichen deren Beteiligung.

Abschnitt III
Sonstige Bestimmungen

Artikel 9 Anpassung der Anhänge 19

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Anhänge zu erlassen, um die technische Harmonisierung und Normung in Bezug auf persönliche Schutzausrüstungen, den technischen Fortschritt sowie die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und der Kenntnisse auf dem Gebiet der persönlichen Schutzausrüstungen zu berücksichtigen.

Ist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, in denen eine akute, unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen gegeben ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit sehr kurzfristiges Handeln erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 9b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

Artikel 9a Ausübung der Befugnisübertragung 19

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 6 enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 9b Dringlichkeitsverfahren 19

(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 9a Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 10 Schlußbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder bereits erlassen haben.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 1989.

__________________

1) ABl. Nr. C 161 vom 20.06.1988 S. 1, ABl. Nr. C 115 vom 08.05.1989 S. 27, und ABl. Nr. C 287 vom 15.11.1989 S. 11.

2) ABl. Nr. C 12 vom 16.01.1989 S. 92, und ABl. Nr. C 256 vom 09.10.1989 S. 61.

3) ABl. Nr. C 318 vom 12.12.1988 S. 30.

4) ABl. Nr. C 28 vom 03.02.1988 S. 3.

5) ABl. Nr. C 28 vom 03.02.1988 S. 1.

6) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

*) Siehe Mitteilung der Kommission (ABl. Nr. C 328 vom 30.12.1989 S. 3).

.

Risiken in Bezug auf die durch PSA zu schützenden Körperteile *Anhang I 19

*) Diese Liste der Risiken/Körperteile kann nicht als erschöpfend erachtet werden.

Die Notwendigkeit einer PSA und deren Merkmale werden anhand der Risikobewertung gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie ermittelt.

bild

.

Nicht erschöpfende Liste persönlicher Schutzausrüstungen unter Berücksichtigung der Risiken, vor denen sie schützenAnhang II 19

Ausrüstungen für den KOPFSCHUTZ

Ausrüstungen für den SCHALLSCHUTZ

Ausrüstungen für den AUGEN- UND GESICHTSSCHUTZ

Ausrüstungen für den ATEMSCHUTZ

Ausrüstungen für den HAND- UND ARMSCHUTZ

Ausrüstungen für den FUSS- UND BEINSCHUTZ und Rutschschutz

HAUTSCHUTZ - HAUTSCHUTZCREMES 1

Ausrüstungen für den KÖRPERSCHUTZ/SONSTIGEN HAUTSCHUTZ

1) Unter bestimmten Umständen könnten ausgehend von der Risikobewertung Hautschutzcremes zusammen mit anderen PSA verwendet werden, um die Haut des Arbeitnehmers vor entsprechenden Risiken zu schützen. Hautschutzcremes sind in den Geltungsbereich der Richtlinie 89/656/EWG fallende PSA, da diese Art von Ausrüstung unter bestimmten Umständen als "Zusatzausrüstung" im Sinne von Artikel 2 der genannten Richtlinie zu erachten ist. Hautschutzcremes sind jedoch keine PSA im Sinne der Definition in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425.

.

Nicht erschöpfende Liste der Arbeiten bzw. der Arbeitsbereiche, für die die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen erforderlich sein kann *Anhang III

I. Physikalische Risiken

RisikenBetroffener Körperteil
Art von PSA
Beispiele für Arbeiten, bei denen die Verwendung der entsprechenden Art von PSA erforderlich sein kann *Branche und Arbeitsbereiche
Physik - Mechanik
Stöße durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände, durch Aufprall auf ein Hindernis und durch HochdruckstrahlSchädel
Schutzhelme
  • Arbeiten auf, unter oder in der Nähe von Gerüsten und hochgelegenen Arbeitsplätzen
  • Rohbau- und Straßenbauarbeiten
  • Ein- und Ausschalarbeiten
  • Gerüstmontage- und Verlegearbeiten
  • Montage- und Installationsarbeiten
  • Abrissarbeiten
  • Sprengarbeiten
  • Arbeiten in Gruben, Gräben, Schächten und Stollen
  • Arbeiten im Bereich von Aufzügen, Hebezeugen, Kranen und Fördermitteln
  • Arbeiten im Bergbau unter und über Tage und in Steinbrüchen
  • -Arbeiten in Industrieöfen, Behältern, Apparaten, Silos, Bunkern und Rohrleitungen
  • Schlacht- und Zerlegungsarbeiten
  • Handhabung von Lasten oder Transport- und Lagerarbeiten
  • Forstarbeiten
  • Arbeiten an Stahlbrücken, Stahlhochbauten, Stahlwasserbauten, Hochofen-, Stahlwerks- und Walzwerksanlagen, Großbehältern, Großrohrleitungen, Kessel- und Kraftwerksanlagen
  • Erd- und Felsarbeiten
  • Arbeiten mit Bolzensetzgeräten
  • Arbeiten in Hochofenanlagen, Direktreduktionsanlagen, Stahlwerken, Walzwerken, Metallhütten, Hammer- und Gesenkschmieden sowie Gießereien
  • Arbeiten unter Verwendung von Fahrrädern und mechanisch betriebenen Rädern
  • Hochbau
  • Ingenieurbau
  • Maschinenbau, Installation und Wartung
  • Arbeiten im Schiffbau
  • Arbeiten im Bergbau
  • Energieerzeugung
  • Infrastrukturbau und -unterhaltung
  • Eisen- und Stahlindustrie
  • Schlachthöfe
  • Arbeiten im Eisenbahnrangierdienst
  • Häfen, Transport und Logistik
  • Forstwirtschaft
Augen und/oder Gesicht
Brillen, Schutzmasken und Schutzschilde
  • Schweiß-, Schleif- und Trennarbeiten
  • Manuelle Hammerarbeiten
  • Stemm- und Meißelarbeiten
  • Steinbearbeitung und Steinverarbeitung
  • Arbeiten mit Bolzensetzgeräten
  • Arbeiten an Zerspanungsmaschinen für Kleinspäne
  • Gesenkschmiedearbeiten
  • Zerkleinerung und Beseitigung von Scherben
  • Strahlarbeiten mit körnigem Strahlmittel
  • Verwendung von Motorsensen oder Kettensägen
  • Zahnärztliche und chirurgische Eingriffe
  • Hochbau
  • Ingenieurbau
  • Maschinenbau, Installation und Wartung
  • Arbeiten im Schiffbau
  • Arbeiten im Bergbau
  • Energieerzeugung
  • Infrastrukturbau und -unterhaltung
  • Eisen- und Stahlindustrie
  • Metall- und Holzindustrie
  • Steinbearbeitungsarbeiten
  • Gartenarbeiten
  • Gesundheitsversorgung
  • Forstwirtschaft
Füße und Beine (Teile) Sicherheitsschuhe (oder Stiefel usw.) oder Schuhe mit Schutzkappen Schuhe mit Mittelfußschutz
  • Rohbau- und Straßenbauarbeiten
  • Einschal- und Ausschalarbeiten
  • Gerüstmontage- und Verlegearbeiten
  • Abrissarbeiten
  • Sprengarbeiten
  • Be- und Verarbeitung von Steinen
  • Schlacht- und Zerlegungsarbeiten
  • Transport- und Lagerarbeiten
  • Handhabung von Formen in der keramischen Industrie
  • Arbeiten mit Gefrierfleischblöcken und Konservengebinden
  • Flachglas- und Hohlglasherstellung sowie -be- und -verarbeitung
  • Umbau- und Instandhaltungsarbeiten
  • Forstarbeiten
  • Betonbau und Fertigteilbau mit Ein- und Ausschalarbeiten
  • Arbeiten auf Bauhöfen und Lagerplätzen
  • Dacharbeiten
  • Arbeiten an Stahlbrücken, Stahlhochbauten, Masten, Türmen, Aufzügen, Stahlwasserbauten, Hochöfen, Stahlwerks- und Walzwerksanlagen, Großbehältern, Großrohrleitungen, Krananlagen, Kessel- und Kraftwerksanlagen
  • Ofenbauarbeiten, Heizungs-, Lüftungs- und Metallbaumontagearbeiten
  • Arbeiten in Hochofenanlagen, Direktreduktionsanlagen, Stahlwerken, Walzwerken, Metallhütten, Hammer- und Gesenkschmieden, Warmpresswerken und Ziehereien
  • Arbeiten in Steinbrüchen, im Bergbau über Tage und bei Haldenabtragungen
  • Handhabung von Formen in der keramischen Industrie
  • Beschichtungsarbeiten im Ofenbereich der keramischen Industrie
  • Arbeiten im Eisenbahnrangierdienst
  • Hochbau
  • Ingenieurbau
  • Maschinenbau, Installation und Wartung
  • Arbeiten im Schiffbau
  • Arbeiten im Bergbau
  • Energieerzeugung
  • Infrastrukturbau und -unterhaltung
  • Eisen- und Stahlindustrie
  • Schlachthöfe
  • Logistikunternehmen
  • Herstellendes Gewerbe
  • Glasindustrie
  • Forstwirtschaft
Stürze durch AusgleitenFüße Gegenstände, Rutschfeste Schuhe
  • Arbeiten auf rutschigen Flächen
  • Arbeiten in feuchten Umgebungen
  • Hochbau
  • Ingenieurbau
  • Arbeiten im Schiffbau
  • Schlachthof
  • Reinigung
  • Lebensmittelindustrie
  • Gartenarbeiten
  • Fischereisektor
Stürze aus der HöheGesamter Körper
PSA, die Stürze verhindern oder unterbrechen
  • Gerüstarbeiten
  • Fertigteilmontage
  • Arbeiten an Masten
  • Dacharbeiten
  • Arbeiten auf vertikalen oder geneigten Flächen
  • Arbeiten in hochgelegenen Kranfahrerkabinen
  • Arbeiten in hochgelegenen Führerkabinen von Regalbedienungsgeräten
  • Arbeiten an hochgelegenen Stellen von Bohrtürmen
  • Arbeiten in Schächten und Kanälen
  • Hochbau
  • Ingenieurbau
  • Arbeiten im Schiffbau
  • Infrastruktur-Unterhaltung
SchwingungenHände
Schutzhandschuhe
  • Arbeiten mit Handwerkzeugen
  • Herstellendes Gewerbe
  • Bauarbeiten
  • Ingenieurbau
Statische Kompression von KörperteilenKnie (Teile des Beins)
Knieschützer
  • Installation von Bausteinen, Ziegeln und Bodenplatten
  • Hochbau
  • Ingenieurbau
Füße
Schuhe mit Schutzkappen
  • Abrissarbeiten
  • Handhabung von Lasten
  • Hochbau
  • Ingenieurbau
  • Transport- und Lagerarbeiten
  • Instandhaltung
Mechanische Verletzungen (Abschürfungen, Perforationen, Schnitte, Bisse, Wunden oder Stiche)Augen und/oder Gesicht
Brillen,
Schutzmasken, Schutzschilde
  • Arbeiten mit Handwerkzeugen
  • Schweiß- und Schmiedearbeiten
  • Schleif- und Trennarbeiten
  • Meißelarbeiten
  • Steinbearbeitung und Steinverarbeitung
  • Arbeiten an Zerspanungsmaschinen für Kleinspäne
  • Gesenkschmiedearbeiten
  • Zerkleinerung und Beseitigung von Scherben
  • Strahlarbeiten mit körnigem Strahlmittel
  • Verwendung von Motorsensen oder Kettensägen
  • Hochbau
  • Ingenieurbau
  • Arbeiten im Schiffbau
  • Arbeiten im Bergbau
  • Energieerzeugung
  • Infrastruktur-Unterhaltung
  • Eisen- und Stahlindustrie
  • Metall- und Holzindustrie
  • Steinbearbeitungsarbeiten
  • Gartenarbeiten
  • Forstwirtschaft
Hände
Mechanische Schutzhandschuhe
  • Arbeiten mit Stahlrahmen
  • Umgang mit scharfkantigen Gegenständen, jedoch nicht bei Maschinenarbeiten, wenn die Gefahr des Erfasstwerdens der Handschuhe besteht
  • Regelmäßige Schneidearbeiten mit Handmesser im Bereich der Produktion und Schlachtung
  • Auswechseln von Messern an Schneidemaschinen
  • Forstarbeiten
  • Gartenarbeiten
  • Hochbau
  • Ingenieurbau
  • Arbeiten im Schiffbau
  • Infrastruktur-Unterhaltung
  • Herstellendes Gewerbe
  • Lebensmittelindustrie
  • Schlachtarbeiten
  • Forstwirtschaft
Unterarme
Armschutz
  • Ausbein- und Zerlegearbeiten
  • Lebensmittelindustrie
  • Schlachtarbeiten
Rumpf/Bauch/Beine Schutzschürze, Gamaschen Durchdringungsfeste Hosen (schnittfeste Hosen)
  • Regelmäßige Schneidearbeiten mit Handmesser im Bereich der Produktion und Schlachtung
  • Forstarbeiten
  • Lebensmittelindustrie
  • Schlachtarbeiten
  • Forstwirtschaft
Füße
Durchtrittsichere Schuhe
  • Rohbau- und Straßenbauarbeiten
  • Abrissarbeiten
  • Ein- und Ausschalarbeiten
  • Forstarbeiten
  • Hochbau
  • Ingenieurbau
  • Arbeiten im Schiffbau
  • Arbeiten im Bergbau
  • Forstwirtschaft
Verfangen und EinklemmenGesamter Körper Schutzkleidung für Bereiche, in denen ein Risiko des Verfangens in beweglichen Teilen besteht
  • Verfangen in Maschinenteilen
  • Erfasstwerden in Maschinenteilen
  • Erfasstwerden von Kleidung in Maschinenteilen
  • Fortgerissenwerden
  • Maschinenbau
  • Herstellung von schweren Maschinen
  • Ingenieurwesen
  • Baugewerbe
  • Landwirtschaft
Physik - Lärm
LärmGehör
Gehörschützer
  • Arbeiten an Metallpressen
  • Arbeiten mit Pressluftwerkzeugen
  • Arbeiten des Bodenpersonals auf Flughäfen
  • Arbeiten mit Elektrowerkzeugen
  • Sprengarbeiten
  • Rammarbeiten
  • Arbeiten in der Holz- und Textilindustrie
  • Metallindustrie
  • Herstellendes Gewerbe
  • Hochbau
  • Ingenieurbau
  • Luftfahrtsektor
  • Arbeiten im Bergbau
Physik - Thermik
Hitze und/oder FeuerGesicht/gesamter Kopf
Schweißkopfschilder, Helme/Kappen gegen Hitze oder Feuer, Schutzkapuzen zum Schutz gegen Hitze und/ oder Flammen
  • Arbeiten bei hohen Temperaturen, Strahlungshitze oder Feuer
  • Arbeiten mit feuerflüssigen Massen oder beim Aufenthalt in deren Einwirkungsbereich
  • Arbeiten mit Schweißpistolen
  • Eisen- und Stahlindustrie
  • Metallindustrie
  • Instandhaltungsdienstleistungen
  • Herstellendes Gewerbe
Rumpf/Bauch/Beine
Schutzschürze, Gamaschen
  • Schweiß- und Schmiedearbeiten
  • Gießereiarbeiten
  • Eisen- und Stahlindustrie
  • Metallindustrie
  • Instandhaltungsdienstleistungen
  • Herstellendes Gewerbe
Hände
Schutzhandschuhe zum Schutz gegen Hitze und/ oder Flammen
  • Schweiß- und Schmiedearbeiten
  • Arbeiten bei hohen Temperaturen, Strahlungshitze oder Feuer
  • Arbeiten mit feuerflüssigen Massen oder beim Aufenthalt in deren Einwirkungsbereich
  • Eisen- und Stahlindustrie
  • Metallindustrie
  • Instandhaltungsdienstleistungen
  • Herstellendes Gewerbe
Unterarme
Ärmel
  • Schweiß- und Schmiedearbeiten
  • Arbeiten mit feuerflüssigen Massen oder beim Aufenthalt in deren Einwirkungsbereich
  • Eisen- und Stahlindustrie
  • Metallindustrie
  • Instandhaltungsdienstleistungen
  • Herstellendes Gewerbe
Füße
Schuhwerk zum Schutz gegen Hitze und/oder Flammen
  • Arbeiten mit feuerflüssigen Massen oder beim Aufenthalt in deren Einwirkungsbereich
  • Eisen- und Stahlindustrie
  • Metallindustrie
  • Instandhaltungsdienstleistungen
  • Herstellendes Gewerbe
Ganzer Körper/ Teile des Körpers
Schutzkleidung zum Schutz gegen Hitze und/oder Flammen
  • Arbeiten bei hohen Temperaturen, Strahlungshitze oder Feuer
  • Eisen- und Stahlindustrie
  • Metallindustrie
  • Forstwirtschaft
KälteHände
Schutzhandschuhe zum Schutz gegen Kälte
Füße
Schuhwerk zum Schutz gegen Kälte
  • Arbeiten im Freien bei Regen oder extremer Kälte
  • Arbeiten in Tiefkühlräumen
  • Arbeiten mit Kryoflüssigkeiten
  • Hochbau
  • Ingenieurbau
  • Arbeiten im Schiffbau
  • Arbeiten im Bergbau
  • Lebensmittelindustrie
  • Landwirtschaft und Fischerei
Ganzer Körper/Teile des Körpers, einschl. Kopf
Schutzkleidung zum Schutz gegen Kälte
  • Arbeiten im Freien bei Regen oder Kälte
  • Arbeiten in Tiefkühlräumen
  • Hochbau
  • Ingenieurbau
  • Arbeiten im Schiffbau
  • Arbeiten im Bergbau
  • Lebensmittelindustrie
  • Landwirtschaft und Fischerei
  • Transport- und Lagerarbeiten
Physik - Elektrizität
Stromschlag
(direkter oder indirekter Kontakt)
Gesamter Kopf
Elektrisch isolierende Helme
Hände
Elektrisch isolierende Handschuhe
Füße
Elektrisch isolierende Schuhe
Ganzer Körper/Hände/Füße
Leitfähige PSA, die von fachkundig geschultem Personal bei Arbeiten an Teilen mit einer nominalen Spannung von bis zu 800 kV AC und 600 kV getragen werden
  • Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen
  • Arbeiten an Elektroanlagen
  • Energieerzeugung
  • Übertragung und Verteilung von Elektrizität
  • Instandhaltung von Industrieanlagen
  • Hochbau
  • Ingenieurbau
Statische ElektrizitätHände
Antistatische Handschuhe
Füße
Antistatische/Leitfähige Schuhe
Gesamter Körper
Antistatische Bekleidung
  • Handhabung von Kunststoff und Gummi
  • Kippen oder Schütten in Sammelbehälter
  • Arbeiten in der Nähe von hoch aufgeladenen Elementen wie Förderbändern
  • Handhabung von Sprengstoffen
  • Herstellendes Gewerbe
  • Futtermittelindustrie
  • Einsack- und Verpackungsanlagen
  • Produktion, Lagerung oder Transport von Sprengstoffen
Physik - Strahlung
Nicht-ionisierende Strahlung, einschließlich Sonnenlicht (ausgenommen direkte Beobachtung)Kopf
Kappen und Helme
  • Arbeiten im Freien
  • Fischerei und Landwirtschaft
  • Hochbau
  • Ingenieurbau
Augen
Schutzbrillen, Schutzmasken und Schutzschilde
  • Arbeiten bei Strahlungshitze
  • Arbeiten an Hochöfen
  • Arbeiten mit Lasern
  • Arbeiten im Freien
  • Schweißen und Brennschneiden
  • Glasblasen
  • Entkeimungslampen
  • Eisen- und Stahlindustrie
  • Herstellendes Gewerbe
  • Fischerei und Landwirtschaft
Ganzer Körper (Haut)
PSA als Schutz gegen natürliche und künstliche UV-Strahlen
  • Arbeiten im Freien
  • Elektrische Schweißarbeiten
  • Entkeimungslampen
  • Xenonlampen
  • Hochbau
  • Ingenieurbau
  • Arbeiten im Schiffbau
  • Arbeiten im Bergbau
  • Energieerzeugung
  • Infrastruktur-Unterhaltung
  • Fischerei und Landwirtschaft
  • Forstwirtschaft
  • Gartenarbeiten
  • Lebensmittelindustrie
  • Kunststoffindustrie
  • Druckindustrie
Ionisierende StrahlungAugen
Schutzbrillen/-masken zum Schutz gegen ionisierende Strahlung
Hände
Schutzhandschuhe zum Schutz gegen ionisierende Strahlung
  • Arbeiten in Röntgeneinrichtungen
  • Arbeiten im Bereich der medizinischen Röntgendiagnose
  • Arbeiten mit radioaktiven Produkten
  • Gesundheitsversorgung
  • Tierärztliche Versorgung
  • Wiederaufbereitungsanlage für radioaktive Abfälle
  • Energieerzeugung
Rumpf/Bauch/Teile des Körpers
Schutzschürze gegen Röntgenstrahlen /Mantel/Weste/Schürze als Schutz gegen Röntgenstrahlen
  • Arbeiten in Röntgeneinrichtungen
  • Arbeiten im Bereich der medizinischen Röntgendiagnose
  • Gesundheitsversorgung
  • Tierärztliche Versorgung
  • Zahnärztliche Versorgung
  • Urologie
  • Chirurgie
  • Interventionelle Radiologie
  • Laboratorien
Kopf
Kopfbekleidung und Kappen PSA zum Schutz gegen beispielsweise die Entwicklung von Hirntumoren
  • Medizinische Röntgen-Arbeitsplätze und -Einrichtungen
  • Gesundheitsversorgung
  • Tierärztliche Versorgung
  • Zahnärztliche Versorgung
  • Urologie
  • Chirurgie
  • Interventionelle Radiologie
Teile des Körpers
PSA für den Schilddrüsenschutz
PSA für den Keimdrüsenschutz
  • Arbeiten in Röntgeneinrichtungen
  • Arbeiten im Bereich der medizinischen Röntgendiagnose
  • Gesundheitsversorgung
  • Tierärztliche Versorgung
Gesamter Körper
Schutzkleidung zum Schutz gegen ionisierende Strahlung
  • Arbeiten im Bereich der medizinischen Röntgendiagnose
  • Arbeiten mit radioaktiven Produkten
  • Energieerzeugung
  • Wiederaufbereitungsanlage für radioaktive Abfälle

II. Chemische Risiken (einschließlich Nanomaterialien)

RisikenBetroffener Körperteil Art von PSABeispiele für Arbeiten, bei denen die Verwendung der entsprechenden Art von PSA erforderlich sein kann *Branche und Arbeitsbereiche
Chemie - Aerosole
Feststoffe
(Stäube, Dämpfe, Rauch, Fasern und Nanomaterialien)
Atmungssystem
Atemschutzeinrichtungen zum Schutz vor Partikeln
  • Abrissarbeiten
  • Sprengarbeiten
  • Sandstrahlen und Polieren von Oberflächen
  • Arbeiten in Präsenz von Asbest
  • Verwendung von Materialien, die aus Nanopartikeln bestehen oder diese enthalten
  • Schweißen
  • Kaminreiniger
  • Arbeiten an Futtern von Öfen und Pfannen, sofern mit Staub zu rechnen ist
  • Arbeiten im Bereich von Ofenabstichen, sofern mit Schwermetallrauchen zu rechnen ist
  • Arbeiten im Bereich der Hochofengicht
  • Hochbau
  • Ingenieurbau
  • Arbeiten im Schiffbau
  • Arbeiten im Bergbau
  • Eisen- und Stahlindustrie
  • Metall- und Holzindustrie
  • Automobilindustrie
  • Steinbearbeitungsarbeiten
  • Pharmaindustrie
  • Gesundheitsdienstleistungen
  • Zubereitung von Zytostatika
Hände
Chemische Schutzhandschuhe und Schutzcreme als zusätzlicher Schutz
  • Arbeiten in Präsenz von Asbest
  • Verwendung von Materialien, die aus Nanopartikeln bestehen oder diese enthalten
  • Hochbau
  • Ingenieurbau
  • Arbeiten im Schiffbau
  • Instandhaltung von Industrieanlagen
Gesamter Körper
Schutzkleidung als Schutz vor Feststoffpartikeln
  • Abrissarbeiten
  • Arbeiten in Präsenz von Asbest
  • Verwendung von Materialien, die aus Nanopartikeln bestehen oder diese enthalten
  • Kaminreiniger
  • Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln
  • Hochbau
  • Ingenieurbau
  • Arbeiten im Schiffbau
  • Instandhaltung von Industrieanlagen
  • Landwirtschaft
Augen
Brillen/Schutzmasken und Schutzschilde
  • Holzarbeiten
  • Straßenarbeiten
  • Bergbau
  • Metall- und Holzindustrie
  • Ingenieurbau
Flüssige Phase
(Dunst und Nebel)
Atmungssystem
Atemschutzeinrichtungen zum Schutz vor Partikeln
  • Oberflächenbehandlung (z.B. Lackieren/Malerarbeiten, Sandstrahlen)
  • Oberflächenreinigung
  • Metallindustrie
  • Herstellendes Gewerbe
  • Automobilindustrie
Hände
Chemische Schutzhandschuhe
  • Oberflächenbehandlung
  • Oberflächenreinigung
  • Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern
  • Arbeiten mit Säuren und Laugen, Desinfektionsmitteln und ätzenden Reinigungsmitteln
  • Metallindustrie
  • Herstellendes Gewerbe
  • Automobilindustrie
Gesamter Körper
Chemische Schutzkleidung
  • Oberflächenbehandlung
  • Oberflächenreinigung
  • Metallindustrie
  • Herstellendes Gewerbe
  • Automobilindustrie
Chemie - Flüssigkeiten
Eintauchen Spritzer, Sprühwasser und StrahlHände
Chemische Schutzhandschuhe
  • Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern
  • Arbeiten mit Säuren und Laugen, Desinfektionsmitteln und ätzenden Reinigungsmitteln
  • Verarbeiten von Beschichtungsstoffen
  • Gerbereiarbeiten
  • Arbeiten im Friseurgewerbe und in Schönheitssalons
  • Textil- und Bekleidungsindustrie
  • Reinigungsindustrie
  • Automobilindustrie
  • Schönheits- und Friseurbranche
Unterarme
Chemische Schutzärmel
  • Arbeiten mit Säuren und Laugen, Desinfektionsmitteln und ätzenden Reinigungsmitteln
  • Reinigung
  • Chemieindustrie
  • Reinigungsindustrie
  • Automobilindustrie
Füße
Chemische Schutzstiefel
  • Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern
  • Arbeiten mit Säuren und Laugen, Desinfektionsmitteln und ätzenden Reinigungsmitteln
  • Textil- und Bekleidungsindustrie
  • Reinigungsindustrie
  • Automobilindustrie
Gesamter Körper
Chemische Schutzkleidung
  • Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern
  • Arbeiten mit Säuren und Laugen, Desinfektionsmitteln und ätzenden Reinigungsmitteln
  • Reinigung
  • Chemieindustrie
  • Reinigungsindustrie
  • Automobilindustrie
  • Landwirtschaft
Chemie - Gase und Dämpfe
Gase und DämpfeAtmungssystem
Atemschutzeinrichtungen zum Schutz gegen Gase
  • Oberflächenbehandlung (z.B. Lackieren/Malerarbeiten, Sandstrahlen)
  • Oberflächenreinigung
  • Arbeiten in Gär- und Destillierräumen
  • Arbeiten innerhalb von Tanks und Vergärungsanlagen
  • Arbeiten in Behältern, engen Räumen und gasbeheizten Industrieöfen, sofern mit Gasgefahr oder Sauerstoffmangel zu rechnen ist
  • Kaminreiniger
  • Desinfektionsmittel und ätzende Reinigungsmittel
  • Arbeiten im Bereich von Gasumsetzern und Gichtgasleitungen
  • Metallindustrie
  • Automobilindustrie
  • Herstellendes Gewerbe
  • Reinigungsindustrie
  • Herstellung alkoholischer Getränke
  • Abwasserbehandlungsanlagen
  • Abfallentsorgungsanlage
  • Chemieindustrie
  • Petrochemische Industrie
Hände
Chemische Schutzhandschuhe
  • Oberflächenbehandlung
  • Oberflächenreinigung
  • Arbeiten in Gär- und Destillierräumen
  • Arbeiten innerhalb von Tanks und Vergärungsanlagen
  • Arbeiten in Behältern, engen Räumen und gasbeheizten Industrieöfen, sofern mit Gasgefahr oder Sauerstoffmangel zu rechnen ist
  • Metallindustrie
  • Automobilindustrie
  • Herstellendes Gewerbe
  • Herstellung alkoholischer Getränke
  • Abwasserbehandlungsanlagen
  • Abfallentsorgungsanlage
  • Chemieindustrie
  • Petrochemische Industrie
Gesamter Körper
Chemische Schutzkleidung
  • Oberflächenbehandlung
  • Oberflächenreinigung
  • Arbeiten in Gär- und Destillierräumen
  • Arbeiten innerhalb von Tanks und Vergärungsanlagen
  • Arbeiten in Behältern, engen Räumen und gasbeheizten Industrieöfen, sofern mit Gasgefahr oder Sauerstoffmangel zu rechnen ist
  • Metallindustrie
  • Automobilindustrie
  • Herstellendes Gewerbe
  • Herstellung alkoholischer Getränke
  • Abwasserbehandlungsanlagen
  • Abfallentsorgungsanlage
  • Chemieindustrie
  • Petrochemische Industrie
Augen
Brillen,
Schutzmasken und Schutzschilde
  • Spritzlackierung
  • Holzarbeiten
  • Bergbaubetrieb
  • Automobilindustrie
  • Herstellendes Gewerbe
  • Bergbau
  • Chemieindustrie
  • Petrochemische Industrie

III. Biologische Arbeitsstoffe

RisikenBetroffener Körperteil Art von PSABeispiele für Arbeiten, bei denen die Verwendung der entsprechenden Art von PSA erforderlich sein kann *Branche und Arbeitsbereiche
Biologische Arbeitsstoffe (enthalten in) - AEROSOLE
Feststoffe und FlüssigkeitenAtmungssystem
Atemschutzeinrichtungen zum Schutz vor Partikeln
  • Arbeiten mit Kontakt mit dem menschlichen Körper und mit Flüssigkeiten und Gewebe tierischen Ursprungs
  • Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
  • Gesundheitsversorgung
  • Tierkliniken
  • Medizinische Labors
  • Forschungslabors
  • Altenheime
  • Häusliche Pflege
  • Abwasserbehandlungsanlagen
  • Abfallentsorgungsanlage
  • Lebensmittelindustrie
  • Biochemieproduktion
Hände
Schutzhandschuhe zum Schutz vor Mikroorganismen
Ganzer Körper/Teile des Körpers
Schutzkleidung zum Schutz gegen biologische Arbeitsstoffe
Augen und/oder Gesicht
Schutzbrillen, Schutzmasken und Schutzschilde
  • Arbeiten mit Kontakt mit dem menschlichen Körper und mit Flüssigkeiten und Gewebe tierischen Ursprungs
  • Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
  • Gesundheitsversorgung
  • Tierkliniken
  • Medizinische Labors
  • Forschungslabors
  • Altenheime
  • Häusliche Pflege
  • Abwasserbehandlungsanlagen
  • Abfallentsorgungsanlage
  • Lebensmittelindustrie
Biologische Arbeitsstoffe (enthalten in) - Flüssigkeiten
Direkter und indirekter KontaktHände
Schutzhandschuhe zum Schutz vor Mikroorganismen
Ganzer Körper/Teile des Körpers Schutzkleidung zum Schutz gegen biologische Arbeitsstoffe
Augen und/oder Gesicht
Schutzmasken und Schutzschilde
  • Arbeiten mit Kontakt mit dem menschlichen Körper und mit Flüssigkeiten und Gewebe tierischen Ursprungs (Bisse, Stiche)
  • Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
  • Gesundheitsversorgung
  • Tierkliniken
  • Medizinische Labors
  • Forschungslabors
  • Altenheime
  • Häusliche Pflege
  • Abwasserbehandlungsanlagen
  • Abfallentsorgungsanlage
  • Lebensmittelindustrie
  • Forstwirtschaft
Spritzer, Sprühwasser und StrahlHände
Schutzhandschuhe zum Schutz vor Mikroorganismen
  • Arbeiten mit Kontakt mit dem menschlichen Körper und mit Flüssigkeiten und Gewebe tierischen Ursprungs
  • Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
  • Gesundheitsversorgung
  • Tierkliniken
  • Medizinische Labors
  • Forschungslabors
  • Altenheime
  • Häusliche Pflege
  • Abwasserbehandlungsanlagen
  • Abfallentsorgungsanlage
  • Lebensmittelindustrie
Unterarme
Schutzärmel zum Schutz vor Mikroorganismen
  • Arbeiten mit Kontakt mit dem menschlichen Körper und mit Flüssigkeiten und Gewebe tierischen Ursprungs
  • Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
  • Gesundheitsversorgung
  • Tierkliniken
  • Medizinische Labors
  • Forschungslabors
  • Altenheime
  • Häusliche Pflege
  • Abwasserbehandlungsanlagen
  • Abfallentsorgungsanlage
  • Lebensmittelindustrie
Füße/Beine
Schutzüberzüge für Stiefel und Gamaschen
  • Arbeiten mit Kontakt mit dem menschlichen Körper und mit Flüssigkeiten und Gewebe tierischen Ursprungs
  • Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
  • Gesundheitsversorgung
  • Tierkliniken
  • Medizinische Labors
  • Forschungslabors
  • Altenheime
  • Häusliche Pflege
  • Abwasserbehandlungsanlagen
  • Abfallentsorgungsanlage
  • Lebensmittelindustrie
Gesamter Körper
Schutzkleidung zum Schutz gegen biologische Arbeitsstoffe
  • Arbeiten mit Kontakt mit dem menschlichen Körper und mit Flüssigkeiten und Gewebe tierischen Ursprungs
  • Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
  • Gesundheitsversorgung
  • Tierkliniken
  • Medizinische Labors
  • Forschungslabors
  • Altenheime
  • Häusliche Pflege
  • Abwasserbehandlungsanlagen
  • Abfallentsorgungsanlage
  • Lebensmittelindustrie
Biologische Arbeitsstoffe (enthalten in) - Materialien, Personen, Tieren usw.
Direkter und indirekter KontaktHände
Schutzhandschuhe zum Schutz vor Mikroorganismen
Ganzer Körper/Teile des Körpers
Schutzkleidung zum Schutz gegen biologische Arbeitsstoffe
Augen und/oder Gesicht
Schutzmasken und Schutzschilde
  • Arbeiten mit Kontakt mit dem menschlichen Körper und mit Flüssigkeiten und Gewebe tierischen Ursprungs (Bisse, Stiche)
  • Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
  • Gesundheitsversorgung
  • Tierkliniken
  • Medizinische Labors
  • Forschungslabors
  • Altenheime
  • Häusliche Pflege
  • Abwasserbehandlungsanlagen
  • Abfallentsorgungsanlage
  • Lebensmittelindustrie
  • Forstwirtschaft

IV. Sonstige Risiken

RisikenBetroffener Körperteil Art von PSABeispiele für Arbeiten, bei denen die Verwendung der entsprechenden Art von PSA erforderlich sein kann *Branche und Arbeitsbereiche
Mangelnde SichtbarkeitGesamter Körper
PSA zur optischen Signalisierung der Anwesenheit des Benutzers
  • Arbeiten in der Nähe rangierender Fahrzeuge
  • Asphaltarbeiten und Straßenmarkierungsarbeiten
  • Gleisbauarbeiten
  • Fahren von Transportmitteln
  • Arbeiten des Bodenpersonals auf Flughäfen
  • Hochbau
  • Ingenieurbau
  • Arbeiten im Schiffbau
  • Arbeiten im Bergbau
  • Transportleistungen und Beförderung von Personen
SauerstoffmangelAtmungssystem
Isolierende Atemschutzeinrichtungen
  • Arbeiten in abgeschlossenen Räumen
  • Arbeiten in Gär- und Destillierräumen
  • Arbeiten innerhalb von Tanks und Vergärungsanlagen
  • Arbeiten in Behältern, engen Räumen und gasbeheizten Industrieöfen, sofern mit Gasgefahr oder Sauerstoffmangel zu rechnen ist
  • Arbeiten in Schächten, Kanälen und anderen unterirdischen Räumen der Abwasserkanalisation
  • Herstellung alkoholischer Getränke
  • Ingenieurbau
  • Chemieindustrie
  • Petrochemische Industrie
Atmungssystem Tauchausrüstungen
  • Unterwasserarbeiten
  • Ingenieurbau
ErtrinkenGesamter Körper
Rettungsweste
  • Arbeiten im oder in der Nähe von Wasser
  • Arbeiten auf See
  • Arbeiten in einem Flugzeug
  • Fischereisektor
  • Luftfahrtindustrie
  • Hochbau
  • Ingenieurbau
  • Arbeiten im Schiffbau
  • Docks und Häfen

*) Die Notwendigkeit einer PSA und deren Merkmale werden anhand der Risikobewertung gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie ermittelt.

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