RL 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (3)
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 Tabelle Ia
Einschließungs- und andere Schutzmaßnahmen für Labortätigkeiten

SpezifikationenEinschließungsstufen
1234
1Laborbereich: Abschirmung {1}nicht erforderlichnicht erforderlicherforderlicherforderlich
2Laboratorium: Abdichtung zwecks Begasung möglichnicht erforderlichnicht erforderlicherforderlicherforderlich
Ausrüstung
3Gegenüber Wasser, Säuren, Laugen, Lösungs-, Desinfektions- und Dekontaminationsmitteln resistente und leicht zu reinigende Oberflächenerforderlich (Arbeitsbank)erforderlich (Arbeitsbank)erforderlich (Arbeitsbank, Fußboden)erforderlich (Arbeitsbank, Fußboden, Decken, Wände)
4Zugang zum Labor über eine Luftschleuse (2)nicht erforderlichnicht erforderlichfakultativerforderlich
5Unterdruck im Vergleich zur unmittelbaren Umgebungnicht erforderlichnicht erforderlicherforderlich, mit Ausnahme von (3)erforderlich
6Zuluft und Abluft zum Labor sollte HEPA-gefiltert werdennicht erforderlich (HEPA) (4) - Abluft mit Ausnahme von (3)nicht erforderlich (HEPA) (5) - Zuluft und Ablufterforderlicherforderlich
7Mikrobiologische Sicherheitswerkbanknicht erforderlichfakultativerforderlicherforderlich
8Autoklavinnerhalb der Anlageinnerhalb des Gebäudesinnerhalb des Laborbereichs (6)innerhalb des Labors = beidseitiger Zugriff
Arbeitsbereich
9Beschränkter Zugangnicht erforderlicherforderlicherforderlicherforderlich
10Kennzeichnung als biologischer Gefahrenbereich an der Türnicht erforderlicherforderlicherforderlicherforderlich
11Spezifische Maßnahmen zur Überwachung der Verbreitung von Aerosolennicht erforderlich ein Mindestmaß zu reduzierenerforderlich, auf zu verhindernerforderlich zu verhindernerforderlich
13Duschennicht erforderlichnicht erforderlichfakultativerforderlich
14Schutzkleidunggeeignete Schutzkleidunggeeignete Schutzkleidunggeeignete Schutzkleidung und (fakultativ) Schuhevollständiger Kleidungs- und Schubwechsel vor dem Betreten bzw. Verlassen
15Handschuhenicht erforderlichfakultativerforderlicherforderlich
18Wirksame Überwachung von Überträgern (z. B von Nagetieren und Insekten)fakultativerforderlicherforderlicherforderlich
Abfall
19Inaktivierung von GVM im Abwasser von Handwaschbecken, Leitungen und Duschen und in ähnlichen Abwässernnicht erforderlichnicht erforderlichfakultativerforderlich
20Inaktivierung von GVM in kontaminiertem Material und Abfallfakultativerforderlicherforderlicherforderlich
Sonstige Maßnahmen
21Jedes Laboratorium sollte über eine eigene Ausrüstung verfügennicht erforderlichnicht erforderlichfakultativerforderlich
23Sichtfenster oder andere Vorrichtung, so daß die Personen im Raum beobachtet werden könnenfakultativfakultativfakultativerforderlich
1) Abschirmung = das Labor ist von anderen Bereichen des Gebäudes abgetrennt oder in einem getrennten Gebäude untergebracht.
2) Luftschleuse Das Labor wird über eine Luftschleuse, d.h. über einen vom Labor abgetrennten Raum, betreten. Die "saubere" Seite der Luftschleuse muß von der gesperrten Seite durch Umkleide- oder Duscheinrichtungen und vorzugsweise durch verriegelbare Türen abgetrennt sein.
3) Tätigkeiten, bei denen keine Übertragung über die Luft stattfindet.
4) HEPA = High Efficiency Particulate Air.
5) Wenn Viren eingesetzt werden, die nicht durch HEPA-Filter zurückgehalten werden, sind zusätzliche Anforderungen für die Abluft erforderlich.
6) Mit validierten Verfahren, die einen sicheren Transfer von Material in einen Autoklav außerhalb des Labors ermöglichen und ein entsprechendes Schutzniveau gewährleisten.

 

Tabelle Ib
Einschließungs- und andere Schutzmaßnahmen für Gewächshäuser und Anzuchträume

Unter Gewächshäusern und Anzuchträumen sind Bauten mit Wänden, Decke und Boden zu verstehen, die für die Aufzucht von Pflanzen in einer kontrollierten und geschützten Umgebung entworfen und hauptsächlich genutzt werden.

Es gelten alle Bestimmungen von Tabelle Ia mit folgenden Ergänzungen/Änderungen:

 

SpezifikationenEinschließungsstufen
1234
Gebäude
1Gewächshaus: festes Bauwerk (1)nicht erforderlicherforderlicherforderlicherforderlich
Ausrüstung
3Eingang über einen getrennten Raum mit zwei verriegelbaren Türennicht erforderlichfakultativfakultativerforderlich
4Überwachung von kontaminiertem Ablaufwasserfakultativ ein Mindestmaß reduzieren (2)Ablaufwasser auf vermeidenAblaufwasser vermeidenAblaufwasser
Arbeitsbereich
6Maßnahmen zur Überwachung unerwünschter Arten wie Insekten, Nagetiere, Arthropodenerforderlicherforderlicherforderlicherforderlich
7Durch entsprechende Verfahren für den Transfer lebenden Materials zwischen Gewächshaus/Anzuchtraum, Schutzbau und Labor soll die Verbreitung von GVM eingeschränkt werdenVerbreitung auf ein Mindestmaß reduzierenVerbreitung auf ein Mindestmaß reduzierenVerbreitung verhindernVerbreitung verhindern
1) Das Gewächshaus soll ein festes Bauwerk mit durchgehend wasserdichter Bedeckung sein; es sollte eben gelegen sein, so daß kein Oberflächenwasser eindringen kann, und über selbstschließende verriegelbare Türen verfügen.
2) Soweit eine Übertragung über den Boden stattfinden kann.

 

Tabelle Ic
Einschließungs- und andere Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in Tieranlagen

Es gelten alle Bestimmungen von Tabelle Ia mit folgenden Ergänzungen/Änderungen:

 

SpezifikationenEinschließungsstufen
1234
Anlagen
1Abschirmung der Tieranlagen (1)fakultativerforderlicherforderlicherforderlich
2Tierhaltungsräume (2), die durch verriegelbare Türen abgetrennt sindfakultativerforderlicherforderlicherforderlich
3Tierhaltungsräume so konstruiert, daß Dekontamination erleichtert (wasserundurchlässiges, leicht abwaschbares Material (Käfige usw.))fakultativfakultativerforderlicherforderlich
4Leicht abwaschbare Böden und/oder Wändefakultativerforderlich (Boden)erforderlich (Boden und Wände)erforderlich (Boden und Wände)
5Für die Tierhaltung geeignete Käfige, Ställe oder Behälterfakultativfakultativfakultativfakultativ
6Filter an den Isolatoren oder isolierter Raum (3)nicht erforderlichfakultativerforderlicherforderlich
1) Tieranlagen: Gebäude oder abgetrennter Bereich innerhalb eines Gebäudes mit Tierhaltungsräumen und anderen Bereichen wie Umkleideräumen, Duschen, Autoklaven, Futterlagerräumen usw.
2) Tierhaltungsräume: Anlage, in der normalerweise Vieh, -Zucht- oder Versuchstiere gehalten werden bzw. kleinere operative Eingriffe vorgenommen werden.
3) Isolator: Durchsichtiger Behälter, in denen kleine Tiere innerhalb oder außerhalb eines Käfigs gehalten werden; für große Tiere können isolierte Räume angebracht sein.

Tabelle II
Einschließungs- und andere Schutzmaßnahmen für andere Tätigkeiten

 

SpezifikationenEinschließungsstufen
1234
Allgemeines
1Lebensfähige Mikroorganismen müssen in einemSystem eingeschlossen sein, das den Prozeß von der Umwelt trennt (geschlossenes System)fakultativerforderlicherforderlicherforderlich
2Überwachung der Abgase aus dem geschlossenen Systemnicht erforderlicherforderlich, Freisetzungen auf ein Mindestmaß reduzierenerforderlich, Freisetzungen verhindernerforderlich, Freisetzungen verhindern
3Überwachung der Aerosole während der Probenahme, der Zugabe von Material in ein geschlossenes System oder der Übertragung von Material in ein anderes geschlossenes Systemfakultativerforderlich, Freisetzungen auf ein Mindestmaß reduzierenerforderlich, Freisetzungen verhindernerforderlich, Freisetzungen verhindern
4Inaktivierung großer Mengen an Kulturflüssigkeit, bevor sie aus dem geschlossenen System genommen werdenfakultativerforderlich, durch validierte Verfahrenerforderlich, durch validierte Verfahrenerforderlich, durch validierte Verfahren
5Dichtungen müssen so beschaffen sein, daß eine Freisetzung auf ein Mindestmaß reduziert oder verhindert wirdkein spezifischen AnforderungenFreisetzungen auf ein Mindestmaß reduzierenFreisetzungen verhindernFreisetzungen verhindern
6Der kontrollierte Bereich muß so ausgelegt sein, daß bei Austreten des gesamten Inhalts des geschlossenen Systems dieser aufgefangen werden kannfakultativfakultativerforderlicherforderlich
7Der kontrollierte Bereich muß abdichtbar sein, um eine Begasung zu ermöglichennicht erforderlichfakultativfakultativerforderlich
Ausrüstung
8Zutritt über Luftschleusenicht erforderlich nicht erforderlich fakultativerforderlich  
9Gegenüber Wasser, Säuren, Laugen, Lösungs-, Desinfektions- und Dekontaminationsmitteln resistente und leicht zu reinigende Oberflächenfakultativ )Arbeitsbank soweit vorhanden)fakultativ (Arbeitsbank soweit vorhanden)erforderlich (Arbeitsbank soweit vorhanden, Boden)-erforderlich )Arbeitsbank, Boden, Decken, Wände)
10Spezifische Maßnahmen zur angemessenen Belüftung des kontrollierten Bereichs, um die Kontamination der Luft auf ein Mindestmaß zu reduzierenfakultativfakultativfakultativerforderlich
11Im kontrollierten Bereich muß gegenüber der unmittelbaren Umgebung ein Unterdruck herrschennicht erforderlichnicht erforderlichfakultativerforderlich
12Zuluft und Abluft zum kontrollierten Bereich muß HEPA-gefiltert seinnicht erforderlichnicht erforderlicherforderlich (Abluft, fakultativ für Zuluft)-erforderlich (Zuluft und Abluft)
Arbeitsbereich
13Geschlossene Systeme müssen innerhalb eines kontrollierten Bereichs liegennicht erforderlichfakultativerforderlicherforderlich
14Der Zutritt ist nur autorisierten Personen erlaubtnicht erforderlicherforderlicherforderlicherforderlich -
15Kennzeichnung als biologischer Gefahrenbereichnicht erforderlicherforderlicherforderlicherforderlich
17Das Personal muß duschen, bevor es den kontrollierten Bereich verläßtnicht erforderlichnicht erforderlichfakultativerforderlich
18Das Personal muß Schutzkleidung tragenerforderlich (Arbeitskleidung)erforderlich (Arbeitskleidung)erforderlichvollständiger Kleidungswechsel vor Betreten und Verlassen
Abfall
22Inaktivierung von GVM in Abwässern aus Waschbecken und Duschen oder in ähnlichen Abwässernnicht erforderlichnicht erforderlichfakultativerforderlich
23Inaktivierung von GVM in kontaminiertem Materia1 und Abfall einschließlich jener in Abwässern aus dem Verarbeitungsprozeß vor der endgültigen Ableitungfakultativ durch validierte Verfahrenerforderlich, durch validierte Verfahrenerforderlich, durch validierte Verfahrenerforderlich,


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