RL 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (4)
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Anhang V

Teil A Erforderliche Informationen für die Anmeldung gemäß Artikel 7:

  Teil B

Erforderliche Informationen für die Anmeldung gemäß Artikel 9:

  

Teil C

Erforderliche Informationen für die Anmeldung gemäß Artikel 10:

  1.  
  2.  
  3.  
  4. Informationen über Unfallverhütung und Notfallpläne, soweit vorhanden;
  5. eine Kopie der Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2.
 
SpezifikationenContainment-Kategorien
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1. Lebensfähige Mikroorganismen sollten in einem System eingeschlossen sein, das den Prozeß physisch von der Umwelt trennt (abgeschlossenes System)jajaja
2. Abgase aus dem abgeschlossenen System sollten so behandelt werden, daßFreisetzungen minimal gehalten werdenFreisetzungen verhütet werdenFreisetzungen verhütet werden
3. Probeentnahmen, Hinzufügung von Zusätzen in ein abgeschlossenes System und Übertragung lebensfähiger Mikroorganismen auf ein anderes abgeschlossenes System sollten so durchgeführt werden, daßFreisetzungen minimal gehalten werdenFreisetzungen verhindert werdenFreisetzungen verhindert werden
4. Große Mengen Kulturflüssigkeit sollten nicht aus dem abgeschlossenen System genommen werden, wenn die lebensfähigen Mikroorganismen nichtdurch geeignete Mittel inaktiviert worden sinddurch geeignete chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sinddurch geeignete chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind
5. Der Verschluß der Kulturgefäße sollte so ausgelegt sein, daßeine Freisetzung minimal gehalten wirdeine Freisetzung verhütet wirdeine Freisetzung verhütet wird
6. Abgeschlossene Systeme sollten innerhalb kontrollierter Bereiche angesiedelt seinfakultativfakultativja, und zweckgebunden aufgebaut
(a) Biogefahrenzeichen sollten angebracht werdenfakultativjaja
(b) Der Zugang sollte ausschließlich auf das dafür vorgesehene Personal beschränkt seinfakultativjaja, über Luftschleuse
(c) Das Personal sollte Schutzkleidung tragenja, Arbeitskleidungjavollständige Umkleidung
(d) Dekontaminations- und Waschanlagen sollten für das Personal bereitstehenjajaja
(e) Das Personal sollte sich duschen, bevor es den kontrollierten Bereich verlaßtneinfakultativja
(f) Abwässer aus Waschbecken und Duschen sollten gesammelt und vor der Ableitung inaktiviert werdenneinfakultativja
(g) Der kontrollierte Bereich sollte entsprechend belüftet sein, um die Luftverunreinigung zu minimierenfakultativfakultativja
(h) Der kontrollierte Bereich sollte stets in atmosphärischem Unterdruck gehalten werdenneinfakultativja
(i) Zuluft und Abluft zum kontrollierten Bereich sollte HEPA-gefiltert werdenneinfakultativja
(j) Der kontrollierte Bereich sollte so ausgelegt sein, daß er ein Überlaufen des gesamten Inhalts des abgeschlossenen Systems abblocktfakultativjaja
(k) Der kontrollierte Bereich müßte versiegelt werden können, um eine Begasung zuzulassenneinfakultativja
7. Abwässerbehandlung vor der endgültigen Ableitunginaktiviert durch geeignete Mittelinaktiviert durch geeignete chemische oder physikalische Mittelinaktiviert durch geeignete physikalische Mittel


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