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Regelwerk, EU 1990, Arbeitsschutz - EU Bund
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Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt
(Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

(ABl. Nr. L 156 vom 21.06.1990 S. 9;)

▾ Änderungen



Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,

auf Vorschlag der Kommission 1, die zuvor den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gehört hat,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 118a des Vertrages ist vorgesehen, daß der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegt, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen. Nach demselben Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.

Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 4 sieht die Verabschiedung von Richtlinien vor, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleisten sollen.

In seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 in bezug auf Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 5 hat der Rat die Absicht der Kommission zur Kenntnis genommen, ihm eine Richtlinie über den Schutz gegen Gefährdung durch das Tragen schwerer Lasten von Hand vorzulegen.

Die Einhaltung der Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in Arbeitsstätten ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer.

Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit. Die Bestimmungen der letztgenannten Richtlinie finden daher unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in vollem Umfang Anwendung auf die manuelle Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt.

Die vorliegende Richtlinie stellt einen konkreten Beitrag zur Ausgestaltung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar. Nach dem Beschluß 74/325/EWG wird der Beratende Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Ausarbeitung von Vorschlägen auf diesem Gebiet von der Kommission gehört

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Ziel der Richtlinie

(1) Diese Richtlinie ist die vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG; sie legt Mindestvorschriften in bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten fest, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt.

(2) Die Richtlinie 89/391/EWG findet unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als manuelle Handhabung von Lasten jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch einen oder mehrere Arbeitnehmer, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Arbeitnehmer eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringen.

Abschnitt II
Pflichten des Arbeitgebers

Artikel 3 Allgemeine Bestimmung

(1) Der Arbeitgeber trifft die geeigneten organisatorischen Maßnahmen oder setzt die geeigneten Mittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, ein, um zu vermeiden, daß die Arbeitnehmer Lasten manuell handhaben müssen.

(2) Läßt es sich nicht vermeiden, daß die Arbeitnehmer Lasten manuell handhaben müssen, so trifft der Arbeitgeber die geeigneten organisatorischen Maßnahmen, setzt die geeigneten Mittel ein oder stellt den Arbeitnehmern derartige Mittel zur Verfügung, um die Gefährdung bei der manuellen Handhabung dieser Lasten gering zu halten, wobei er Anhang I zugrunde legt.

Artikel 4 Gestaltung des Arbeitsplatzes

In allen Fällen, in denen es sich nicht umgehen läßt, daß der Arbeitnehmer Lasten manuell handhaben muß, gestaltet der Arbeitgeber den Arbeitsplatz so, daß die Handhabung möglichst sicher und mit möglichst geringer Gesundheitsgefährdung erfolgt, und

  1. bewertet möglichst im vorhinein die Bedingungen in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz, die für die Art der jeweiligen Arbeit gelten; dabei berücksichtigt er insbesondere die Merkmale der Last, wobei er Anhang I zugrunde legt;
  2. sorgt dafür, daß es beim Arbeitnehmer insbesondere nicht zu einer Gefährdung der Lendenwirbelsäule kommt oder daß solche Gefährdungen gering gehalten werden, indem er insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der Arbeitsumgebung und der Erfordernisse der Aufgabe geeignete Maßnahmen ergreift, wobei er Anhang I zugrunde legt.

Artikel 5 Berücksichtigung des Anhangs II

Bei der Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b), Artikel 14 und Artikel 15 der Richtlinie 89/391/EWG sollte Anhang II dieser Richtlinie zugrunde gelegt werden.

Artikel 6 Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer

(1) Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG werden die Arbeitnehmer und/oder deren Vertreter über alle Maßnahmen unterrichtet, die gemäß der vorliegenden Richtlinie für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu treffen sind.

Die Arbeitgeber haben dafür Sorge zu tragen, daß die Arbeitnehmer und/oder deren Vertreter allgemeine Angaben und, wann immer dies möglich ist, genaue Angaben erhalten über

wenn der Inhalt einer Verpackung exzentrisch angeordnet ist.

(2) Unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 89/391/EWG haben die Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, daß die Arbeitnehmer unter Zugrundelegung der Anhänge I und II ferner eine angemessene Unterweisung und genaue Angaben über die sachgemäße Handhabung von Lasten und die Gefahren, denen sie insbesondere bei einer unsachgemäßen Ausführung dieser Tätigkeiten ausgesetzt sind, erhalten.

Artikel 7 Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer

Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG hören die Arbeitgeber die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter auf den unter die vorliegende Richtlinie - einschließlich ihrer Anhänge - fallenden Bereiche an und ermöglichen deren Beteiligung.

Abschnitt III
Sonstige Bestimmungen

Artikel 8 Änderungen der Anhänge 19

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Anhänge zu erlassen, um den technischen Fortschritt sowie die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und der Kenntnisse auf dem Gebiet der manuellen Handhabung von Lasten zu berücksichtigen.

Ist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, in denen eine akute, unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen gegeben ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit sehr kurzfristiges Handeln erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 8b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

Artikel 8a Ausübung der Befugnisübertragung 19

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 8 enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 8b Dringlichkeitsverfahren 19

(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 8a Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 9 Schlußbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder bereits erlassen haben.

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 1990.

_____________

1) ABl. Nr. C 117 vom 04.05.1988 S. 8.

2) ABl. Nr. C 326 vom 19.12.1988 S. 137, und

3) ABl. Nr. C 318 vom 12.12.1988 S. 37.

4) ABl. Nr. C 28 vom 03.02.1988 S. 3.

5) ABl. Nr. C 28 vom 03.02.1988 S. 1.

6) ABl. Nr. L 183 vom 29.06.1989 S. 1.

7) ABl. Nr. L 185 vom 09.07.1974 S. 15.

8) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

.

 Zu berücksichtigende Gegebenheiten *
(Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Buchstaben a) und b) und Artikel 6 Absatz 2)
Anhang I

1. Merkmale der Last

Die manuelle Handhabung einer Last kann insbesondere eine bedeutende Gefährdung der Lendenwirbelsäule darstellen, wenn die Last

2. Geforderter körperlicher Kraftaufwand

Ein körperlicher Kraftaufwand kann eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, darstellen, wenn er

3. Merkmale der Arbeitsumgebung

Die Merkmale der Arbeitsumgebung können insbesondere eine größere Gefährdung der Lendenwirbelsäule bewirken, wenn

4. Erfordernisse der Aufgabe

Die Aufgabe selbst kann insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule darstellen, wenn

_________

*) Im Hinblick auf eine Analyse mehrerer Faktoren können die verschiedenen in den Anhängen I und II enthaltenen Elemente gleichzeitig berücksichtigt werden

.

Individuelle Risikofaktoren *
(Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 2)
Anhang II

In folgenden Fällen kann eine Gefährdung des Arbeitnehmers gegeben sein:

___________

*) Im Hinblick auf eine Analyse mehrerer Faktoren können die verschiedenen in den Anhängen I und II enthaltenen Elemente gleichzeitig berücksichtigt werden.

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