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(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 1991.
Anforderungen an kommunale Abwässer | Anhang I |
Kanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen.
Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere:
B. Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in Gewässer 6
C. Industrielles Abwasser
Industrielles Abwasser, das in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet wird, muß so vorbehandelt werden, daß es folgende Anforderungen erfüllt:
D. Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse
Es können auch andere als die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verfahren angewandt werden, sofern mit ihnen nachweislich gleichwertige Ergebnisse erzielt werden.
Die Mitgliedstaaten leiten der Kommission alle einschlägigen Informationen über das angewandte Verfahren zu. Ist die Kommission der Auffassung, daß die Anforderungen nach den Nummern 2, 3 und 4 nicht erfüllt sind, so unterbreitet sie dem Rat einen entsprechenden Vorschlag.
Dabei sind international anerkannte Laborpraktiken anzuwenden, mit denen die Veränderung des Zustands der Proben zwischen ihrer Entnahme und der Analyse so gering wie möglich gehalten wird.
2000 - 9999 EW: | zwölf Proben im ersten Jahr vier Proben in den darauffolgenden Jahren, wenn nachgewiesen werden kann, daß das Abwasser im ersten Jahr den Vorschriften der Richtlinie entspricht. Wenn eine der vier Proben den Grenzwert überschreitet, sind im folgenden Jahr zwölf Proben zu entnehmen |
10000 - 49999 EW: | zwölf Proben |
50000 EW oder mehr | 24 Proben. |
Tabelle 1: Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 unterliegen.
Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung.
Parameter | Konzentration | Prozentuale Mindestverringerung 1 | Referenzmeßverfahren |
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5 bei 20 °C) ohne Nitrifikation 2 | 25 mg/l O2 | 70-90
40 gemäß Artikel 4 | Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Bestimmung des gelösten Sauerstoffs vor und nach fünftägiger Bebrütung bei 20 °C ± 1 °C in völliger Dunkelheit. Zugabe eines Nitrifikationshemmstoffs |
Chemischer Sauerstoffbedarf (COD) | 125 mg /l O2 | 75 | Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe, Kalium-Dichromat |
Suspendierte Schwebstoffe insgesamt | 35 mg/l 3 | 90 3 | - Filtern einer repräsentativen Probe durch eine Filtermembran von 0,45 µm. Trocknen bei 105 °C und Wiegen
- Zentrifugieren einer repräsentativen Probe (mindestens 5 Min. bei einer durchschnittlichen Beschleunigung von 2800 bis 3200 g), Trocknen bei 105 °C und Wiegen. |
35 gemäß Artikel 4 Absatz 2 (mehr als 10000 EW) | 90 gemäß Artikel 4 Absatz 2 (mehr als 10000 EW) | ||
60 gemäß Artikel 4 Absatz 2 (2000-10000 EW) | 70 gemäß Artikel 4 Absatz 2 (2000-10000 EW) | ||
1) Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs.
2) Dieser Parameter kann durch einen anderen ersetzt werden: gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) oder gesamter Bedarf an Sauerstoff (TOD), wenn eine Beziehung zwischen BSB, und dem Substitutionsparameter hergestellt werden kann. 3) Diese Anforderung ist fakultativ. |
Die Analysen von Einleitungen aus Abwasserteichen sind an gefilterten Proben auszuführen; die Gesamtkonzentration an suspendierten Schwebstoffen in ungefilterten Wasserproben darf jedoch nicht mehr als 150 mg/l betragen.
Tabelle 2: Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in empfindlichen Gebieten, in denen es zur Eutrophierung kommt. Je nach den Gegebenheiten vor Ort können ein oder beide Parameter verwendet werden. Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung.
Parameter | Konzentration | Prozentuale Mindestverringerung 1 | Referenzmeßverfahren |
Phosphor insgesamt | 2 mg/l (10000-100000 EW) 1 mg/l P (mehr als 100000 EW); | 80 | Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie |
Stickstoff insgesamt 2 | 15 mg/l (10000-100000 EW) 10 mg/l (mehr als 100000 EW) 3 | 70-80 | Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie |
1) Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs.
2) Stickstoff insgesamt bedeutet die Summe von Kjeldahl-Stickstoff (organischer N + NH3), Nitrat-Stickstoff und Nitrit-Stickstoff. 3) Bei diesen Konzentrationswerten handelt es sich um jährliche Durchschnittswerte gemäß Anhang I Punkt D.4.c). Die Erfüllung der Anforderungen für Stickstoff kann jedoch anhand von täglichen Durchschnittswerten überprüft werden, wenn gemäß Anhang I Punkt D.l das gleiche Umweltschutzniveau nachgewiesen werden kann. In diesem Fall darf der tägliche Durchschnittswert für Stickstoff bei allen Proben 20 mg/l insgesamt nicht überschreiten; dies gilt bei einer Abwassertemperatur im biologischen Reaktor von mindestens 12 °C. Anstatt der Temperatur kann auch eine begrenzte Betriebszeit vorgegeben werden, die den regionalen klimatischen Verhältnissen Rechnung trägt. |
Anzahl der Probenahmen innerhalb eines Jahres | Höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind |
4-7 8-16 17-28 29-40 41-53 54-67 68-81 82-95 96-110 111-125 126-140 141-155 156-171 172-187 188-203 204-219 220-235 236-251 252-268 269-284 285-300 301-317 318-334 335-350 351-365 | 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 |
Kriterien für die Ausweiseung empfindlicher und weniger empfindlicher Gebiete | Anhang II |
A. Empfindliche Gebiete
Ein Gebiet wird als empfindlich eingestuft, wenn die Gewässer einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden können:
B. Weniger empfindliche Gebiete
Ein Meeresgewässer kann als weniger empfindlich eingestuft werden, wenn die Einleitung von Abwasser aufgrund der dort vorliegenden morphologischen, hydrologischen oder besonderen Strömungsverhältnisse keine Umweltschäden verursacht.
Bei der Ausweisung weniger empfindlicher Gebiete berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Gefahren, welche die eingeleitete Belastung unter Umständen für angrenzende Gebiete bedeuten kann, in denen dadurch Umweltschäden auftreten können. Die Mitgliedstaaten erkennen das Vorhandensein empfindlicher Gebiete außerhalb ihrer innerstaatlichen Gerichtsbarkeit an.
Bei der Ausweisung weniger empfindlicher Gebiete sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
Offene Buchten, Ästuare und andere Küstengewässer mit einem guten Wasseraustausch, die nicht unter Eutrophierung oder Sauerstoffmangel leiden oder bei denen nicht damit zu rechnen ist, daß es in ihnen durch die Einleitung von kommunalem Abwasser zu Eutrophierung oder Sauerstoffmangel kommt.
Industriebranchen | Anhang III |
5) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23).
6) Da es in der Praxis nicht möglich ist, Kanalisationen und Behandlungsanlagen so zu dimensionieren, daß in Extremsituationen, wie z.B. bei ungewöhnlich starken Niederschlägen, das gesamte Abwasser behandelt werden kann, beschließen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Begrenzung der Verschmutzung aus Regenüberläufen. Solche Maßnahmen könnten vom Mischungsverhältnis, von der Leistungsfähigkeit bezogen auf den Trockenwetterabfluß oder von einer bestimmten tragbaren jährlichen Überlaufhäufigkeit ausgehen.
*)
a) Abweichend von Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/271/EWG gelten die Anforderungen an Kanalisa-tionen und an die Behandlung von kommunalem Abwasser in Ungarn bis zum 31. Dezember 2015 nicht in vollem Umfang, wobei nachstehende Zwischenziele einzuhalten sind:
b) Abweichend von Artikel 13 der Richtlinie 91/271/EWG gelten die Anforderungen an biologisch abbaubares Industrieabwasser aus Anlagen, die zu den in Anhang III aufgeführten Industriebranchen gehören, in Ungarn bis zum 31. Dezember 2008 nicht für die nachstehenden Anlagen:
ENDE |