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Regelwerk, EU1991, Wasser - EU Bund
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Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser

(ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 S. 40;)

( RL 98/15/EG - ABl. Nr. L 67 vom 07.03.1998 S. 29;
Anforderung gemäß Beitrittsakte* 2003;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
VO (EG) 1137/2008 - ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
RL 2013/64/EU - ABl. Nr. L 353 vom 28.12.2013 S. 8 Inkrafttreten Umsetzung;
RL (EU) 2024/3019 - ABl. L 2024/3019 vom 12.12.2024 *)


aufgehoben/ersetzt zum 01.08.2027 gem. Art. 32 der RL 2024/3019 - Übergangsbestimmungen Entpsrechungstabelle

Ergänzende Informationen
Umsetzung in deutsches Recht: AbwV - Abwasserverordnung; Abwasserverordnungen der Länder

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Entschließung des Rates vom 28. Juni 1988 über den Schutz der Nordsee und anderer Gewässer der Gemeinschaft 4 wurde die Kommission aufgefordert, Vorschläge für Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zur Reinigung von kommunalem Abwasser zu unterbreiten.

Die Gewässerverschmutzung infolge unzureichender Abwasserreinigung in einem Mitgliedstaat wirkt sich häufig auch auf die Gewässer anderer Staaten aus. Aufgrund von Artikel 130r ist eine Aktion der Gemeinschaft erforderlich.

Um zu verhindern, daß die Umwelt durch die Einleitung von unzureichend gereinigtem kommunalem Abwasser geschädigt wird, ist grundsätzlich eine Zweitbehandlung dieses Abwassers erforderlich.

In empfindlichen Gebieten muß eine weitergehende Behandlung erfolgen; dagegen kann in bestimmten weniger empfindlichen Gebieten gegebenenfalls eine Erstbehandlung ausreichen.

Die Einleitung von Industrieabwasser in die Kanalisation sowie die Einleitung von Abwasser und die Entsorgung von Klärschlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen sollte allgemeinen Vorschriften oder Regelungen und/oder speziellen Genehmigungen unterliegen.

Für biologisch abbaubares Industrieabwasser aus bestimmten Industriebranchen, das vor der Einleitung in die Gewässer nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen gereinigt wird, sollten angemessene Auflagen gelten.

Die Verwertung von Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung sollte gefördert werden. Die Einbringung von Klärschlamm in Oberflächengewässer sollte stufenweise eingestellt werden. Es ist erforderlich, Behandlungsanlagen, aufnehmende Gewässer und die Entsorgung von Klärschlamm zu überwachen, um sicherzustellen, daß die Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen der Einleitung von Abwasser geschützt wird.

Es ist sicherzustellen, daß die Öffentlichkeit über die Entsorgung von kommunalem Abwasser und die Entsorgung von Klärschlamm durch regelmäßige Berichte informiert wird.

Die Mitgliedstaaten sollten nationale Programme für den Vollzug dieser Richtlinie aufstellen und sie der Kommission übermitteln. Es sollte ein Ausschuß eingesetzt werden, der die Kommission bei Fragen der Durchführung dieser Richtlinie und der Anpassung der Richtlinie an den technischen Fortschritt unterstützt

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Diese Richtlinie betrifft das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen.

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen dieses Abwassers zu schützen.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

  1. "Kommunales Abwasser": häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser.
  2. "Häusliches Abwasser": Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen.
  3. "Industrielles Abwasser": Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt.
  4. "Gemeinde": Gebiet, in welchem Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und einer Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle.
  5. "Kanalisation": Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird.
  6. "1 EW (Einwohnerwert)": organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag.
  7. "Erstbehandlung": physikalische und/oder chemische Behandlung des kommunalen Abwassers mit Hilfe eines Verfahrens, bei dem sich die suspendierten Stoffe absetzen, oder anderer Verfahren, bei denen - bezogen auf die Werte im Zulauf - der BSB5 um mindestens 20 % und die suspendierten Stoffe um mindestens 50 % verringert werden.
  8. "Zweitbehandlung": Abwasserbehandlung durch eine biologische Stufe mit einem Nachklärbecken oder ein anderes Verfahren, bei dem die Anforderungen nach Anhang I Tabelle 1 eingehalten werden.
  9. "Geeignete Behandlung": Behandlung von kommunalem Abwasser durch ein Verfahren und/oder Entsorgungssystem, welches sicherstellt, daß die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen sowie den Bestimmungen dieser und jeder anderen einschlägigen Richtlinie der Gemeinschaft entsprechen.
  10. "Klärschlamm": behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen.
  11. "Eutrophierung": Anreicherung des Wassers mit Nährstoffen, insbesondere mit Stickstoff - und/oder Phosphorverbindungen, die zu einem vermehrten Wachstum von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens und damit zu einer unerwünschten Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts und der Qualität des betroffenen Gewässers führt.
  12. "Ästuar": das Übergangsgebiet zwischen Süßwasser und den Küstengewässern der Mündung eines Flusses. Die Mitgliedstaaten legen die äußeren (seewärtigen) Grenzen von Ästuaren für die Zwecke dieser Richtlinie als Teil des Programms für den Vollzug dieser Richtlinie gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 fest.
  13. "Küstengewässer": die Gewässer jenseits der Niedrigwasserlinie bzw. der äußeren Grenze eines Ästuars.

Artikel 3 08 13

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß alle Gemeinden bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation ausgestattet werden:

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in Gemeinden mit mehr als 10.000 EW, die Abwasser in Gewässer einleiten, die als "empfindliche Gebiete" im Sinne von Artikel 5 zu betrachten sind, Kanalisationen bis zum 31. Dezember 1998 vorhanden sind.

Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 stellt Frankreich in Bezug auf Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden ,Mayotte') sicher, dass alle Gemeinden mit einer Kanalisation für kommunales Abwasser ausgestattet werden:

(2) Die n in Absatz 1 genannten Kanalisationen müssen den Anforderungen von Anhang I Abschnitt A entsprechen. Die Kommission kann diese Anforderungen ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 4 08 13

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer bis zu folgenden Zeitpunkten einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird:

(1a) Abweichend von Absatz 1 stellt Frankreich in Bezug auf Mayotte sicher, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird:

(2) Kommunales Abwasser in Hochgebirgsregionen (höher als 1.500 m über dem Meeresspiegel), bei dem aufgrund niedriger Temperaturen eine wirksame biologische Behandlung schwierig ist, kann einer weniger gründlichen als der in Absatz 1 beschriebenen Behandlung unterzogen werden, sofern anhand eingehender Untersuchungen nachgewiesen wird, daß die Umwelt durch das Einleiten dieses Abwassers nicht geschädigt wird.

(3) Abwasser im Ablauf kommunaler Behandlungsanlagen gemäß den Absätzen 1 und 2 muss den einschlägigen Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B entsprechen. Die Kommission kann diese Anforderungen ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4) Die in EW ausgedrückte Belastung wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast im Zulauf der Behandlungsanlage während eines Jahres berechnet; Ausnahmesituationen wie nach Starkniederschlägen bleiben dabei unberücksichtigt.

Artikel 5 08 13

(1) Für die Zwecke des Absatzes 2 weisen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1993 empfindliche Gebiete gemäß den in Anhang II festgelegten Kriterien aus.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß das in empfindliche Gebiete eingeleitete kommunale Abwasser aus Kanalisationen von Gemeinden mit mehr als 10.000 EW spätestens ab 31. Dezember 1998 vor dem Einleiten in Gewässer einer weitergehenden als der in Artikel 4 beschriebenen Behandlung unterzogen wird.

(2a) Abweichend von Absatz 2 stellt Frankreich in Bezug auf Mayotte sicher, dass in empfindliche Gebiete eingeleitete kommunale Abwasser aus Kanalisationen vor dem Einleiten in Gewässer einer weitergehenden als der in Artikel 4 beschriebenen Behandlung unterzogen werden, und zwar bis zum 31. Dezember 2020 in Gemeinden mit mehr als 10.000 EW, die zusammen mit den in Artikel 4 Absatz 1a genannten Gemeinden mindestens 70 % der in Mayotte anfallenden Belastung ausmachen.

(3) Abwasser aus kommunalen Behandlungsanlagen gemäß Absatz 2 muss den einschlägigen Anforderungen von Anhang I Abschnitt B entsprechen. Die Kommission kann diese Anforderungen ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4) Die für einzelne Behandlungsanlagen in den Absätzen 2 und 3 gestellten Anforderungen müssen jedoch nicht in den empfindlichen Gebieten eingehalten werden, für welche nachgewiesen werden kann, daß die Gesamtbelastung aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in diesem Gebiet sowohl von Phosphor insgesamt als auch von Stickstoff insgesamt um jeweils mindestens 75 % verringert wird.

(5) Die Absätze 2, 3 und 4 gelten für Abwasser aus kommunalen Behandlungsanlagen in den jeweiligen Wassereinzugsgebieten empfindlicher Gebiete, die zur Verschmutzung dieser Gebiete beitragen. In Fällen, in denen die genannten Wassereinzugsgebiete ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat liegen, gilt Artikel 9.

(6) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß mindestens alle vier Jahre überprüft wird, ob weitere empfindliche Gebiete auszuweisen sind.

(7) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in den nach Überprüfung gemäß Absatz 6 als empfindlich ausgewiesenen Gebieten binnen sieben Jahren die vorgenannten Anforderungen erfüllt werden.

(8) Ein Mitgliedstaat ist von der Verpflichtung, für die Zwecke dieser Richtlinie empfindliche Gebiete auszuweisen, befreit, wenn er die nach den Absätzen 2, 3 und 4 geforderte Behandlung in seinem gesamten Gebiet anwendet.

Artikel 6

(1) Für die Zwecke von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1993 weniger empfindliche Gebiete gemäß den in Anhang II festgelegten Kriterien ausweisen.

(2) In Gebieten nach Absatz 1 kann kommunales Abwasser aus Gemeinden von 10.000 bis 150.000 EW, das in Küstengewässer eingeleitet wird, und aus Gemeinden von 2.000 bis 10.000 EW, das in Ästuare eingeleitet wird, unter folgenden Voraussetzungen einer weniger gründlichen als der nach Artikel 4 geforderten Behandlung unterzogen werden:

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle einschlägigen Informationen über die vorgenannten Studien.

(3) Ist die Kommission der Auffassung, daß die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllt sind, so unterbreitet sie dem Rat einen entsprechenden Vorschlag.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Status der weniger empfindlichen Gebiete mindestens alle vier Jahre überprüft wird.

(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in Gebieten, die nicht mehr als weniger empfindlich ausgewiesen sind, binnen sieben Jahren die jeweiligen Anforderungen nach den Artikeln 4 und 5 erfüllt werden.

Artikel 7 13

Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2005 sicher, daß das in Kanalisationen eingeleitete kommunale Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer eine geeignete Behandlung im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 in folgenden Fällen erfährt:

Abweichend von Absatz 1 gilt für Mayotte der 31. Dezember 2027 als Termin für die darin vorgesehenen Maßnahmen.

Artikel 8 08

(1) In durch technische Schwierigkeiten begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten bei der Kommission für die Bevölkerung in geographisch abgegrenzten Gebieten einen besonderen Antrag auf Verlängerung der Frist stellen, innerhalb deren Artikel 4 nachzukommen ist.

(2) Dieser angemessen zu begründende Antrag muß die bestehenden technischen Schwierigkeiten darlegen und ein Aktionsprogramm mit angemessener Terminplanung zur Verwirklichung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziele vorschlagen. Diese Terminplanung wird in das Vollzugsprogramm nach Artikel 17 aufgenommen.

(3) Zulässig sind nur technische Gründe: Die nach Absatz 1 verlängerte Frist kann nicht über den 31. Dezember 2005 hinaus ausgedehnt werden.

(4) Die Kommission prüft diesen Antrag und trifft nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannte n Regelungsverfahren geeignete Maßnahmen.

(5) Unter außergewöhnlichen Umständen kann, wenn eine Behandlung nach fortschrittlichem Verfahren nachweislich keine Vorteile für die Umwelt mit sich bringt, für Abwassereinleitungen in weniger empfindliche Gebiete aus Gemeinden mit mehr als 150.000 EW eine entsprechend der in Artikel 6 für Abwasser aus Gemeinden von 10.000 bis 150.000 EW vorgeschriebene Behandlung Anwendung finden.

Die Mitgliedstaaten legen in derartigen Fällen der Kommission zuvor die maßgeblichen Unterlagen vor.

Die Kommission prüft die betreffenden Fälle und trifft nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geeignete Maßnahmen.

Artikel 9

Werden Gewässer im Gebiet eines Mitgliedstaats durch kommunale Abwassereinleitungen aus einem anderen Mitgliedstaat beeinträchtigt, so kann der Mitgliedstaat, dessen Gewässer beeinträchtigt werden, den anderen Mitgliedstaat und die Kommission entsprechend unterrichten. Die beteiligten Mitgliedstaaten veranlassen, gegebenenfalls gemeinsam mit der Kommission, die notwendige Abstimmung zur Ermittlung dieser Einleitungen und über die Maßnahmen, die zum Schutz der beeinträchtigten Gewässer an der Quelle der Verschmutzung zu ergreifen sind, um die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie sicherzustellen.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 4, 5, 6 und 7 Abwasserbehandlungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, daß sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. Bei der Planung der Anlagen sind saisonale Schwankungen der Belastung zu berücksichtigen.

Artikel 11 08

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß vor dem 31. Dezember 1993 das Einleiten von industriellem Abwasser in Kanalisationen und in kommunale Abwasserbehandlungsanlagen einer vorherigen Regelung und/oder Erlaubnis durch die zuständige Behörde oder Stelle unterzogen wird.

(2) Die Regelungen und/oder Erlaubnisse müssen den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt C entsprechen. Die Kommission kann diese Anforderungen ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Die Regelungen und Erlaubnisse sind regelmäßig zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

Artikel 12 08

(1) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. Im Verlauf dieser Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.

(2) Die zuständigen Behörden oder Stellen tragen dafür Sorge, daß das Einleiten von Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in Gewässer einer vorherigen Regelung und/oder Erlaubnis unterzogen wird.

(3) Die Regelungen und/oder Erlaubnisse gemäß Absatz 2 für Einleitungen aus kommunale Abwasserbehandlungsanlagen aus Gemeinden von 2 000 bis 10 000 EW hinsichtlich von Einleitungen in Binnengewässer und in Ästuare und aus Gemeinden mit mehr als 10 000 EW hinsichtlich aller Einleitungen müssen Bedingungen enthalten, die den einschlägigen Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B entsprechen. Die Kommission kann diese Anforderungen ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4) Die Regelungen und/oder Erlaubnisse sind regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß biologisch abbaubares Industrieabwasser aus Betrieben der in Anhang III aufgeführten Industriebranchen, das nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt wird, bis zum 31. Dezember 2000 vor dem Einleiten in Gewässer bestimmten Voraussetzungen entspricht, die die zuständige Behörde oder Stelle in einer vorherigen Regelung und/oder Erlaubnis festgelegt hat; dies gilt für alle Einleitungen aus Betrieben mit mehr als 4000 EW.

(2) Die zuständige Behörde oder Stelle in den Mitgliedstaaten setzt bis zum 31. Dezember 1993 für diese Industriebranchen geeignete Anforderungen an die Abwassereinleitung fest.

(3) Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 1994 eine Gegenüberstellung der Anforderungen der Mitgliedstaaten vor. Sie veröffentlicht das Ergebnis in einem Bericht und unterbreitet gegebenenfalls einen geeigneten Vorschlag.

Artikel 14

(1) Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung ist nach Möglichkeit wiederzuverwenden. Im Verlauf dieser Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.

(2) Die zuständigen Behörden oder Stellen sorgen dafür, daß die Entsorgung von Klärschlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen bis zum 31. Dezember 1998 allgemeinen Regelungen unterzogen wird oder registrier - oder genehmigungspflichtig ist.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß bis zum 31. Dezember 1998 das Einbringen von Klärschlamm in Oberflächengewässer durch Schiffe, durch das Ableiten über Leitungssysteme oder auf anderem Wege stufenweise eingestellt wird.

(4) Bis zur endgültigen Einstellung der in Absatz 3 genannten Einbringungsarten gewährleisten die Mitgliedstaaten, daß die Gesamtmenge toxischer, persistenter und bioakkumulierbarer Stoffe von in Oberflächengewässer verbrachtem Klärschlamm einer Einbringungsgenehmigung bedarf und stufenweise verringert wird.

Artikel 15 08

(1) Die zuständigen Behörden oder Stellen überwachen

(2) Die zuständigen Behörden oder Stellen überwachen die Gewässer, in die Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und aus Direkteinleitungen nach Artikel 13 eingeleitet wird, in den Fällen, in denen zu erwarten steht, daß die Gewässerbeschaffenheit erheblich beeinträchtigt wird.

(3) Im Falle von Einleitungen gemäß Artikel 6 und der Einbringung von Klärschlamm in Oberflächengewässern überwachen die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Untersuchungen, anhand deren nachgewiesen werden kann, daß die Umwelt nicht geschädigt wird, bzw. führen diese Untersuchungen durch.

(4) Informationen, die von den zuständigen Behörden oder Stellen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gesammelt wurden, werden in den Mitgliedstaaten bereitgehalten und der Kommission auf Anfrage innerhalb von sechs Monaten zugänglich gemacht.

(5) Die Kommission kann Leitlinien für die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannte Überwachung nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren ausarbeiten.

Artikel 16

Unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß die zuständigen Behörden oder Stellen alle zwei Jahre einen Lagebericht über die Beseitigung von kommunalen Abwässern und Klärschlamm in ihrem Zuständigkeitsbereich veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten leiten diese Berichte unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung an die Kommission weiter.

Artikel 17 08 13

(1) Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 1993 ein Programm für den Vollzug dieser Richtlinie auf. Abweichend von Unterabsatz 1 stellt Frankreich bis zum 30. Juni 2014 ein Programm für den Vollzug dieser Richtlinie in Mayotte auf.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. Juni 1994 den Inhalt der Programme mit.

Abweichend von Unterabsatz 1 übermittelt Frankreich in Bezug auf Mayotte der Kommission bis zum 31. Dezember 2014 Informationen über das Programm.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben die Information nach Absatz 2 erforderlichenfalls fort und fort die Kommission alle zwei Jahre zum 30. Juni.

(4) Die Kommission arbeitet die Methoden und die Formblätter für die Mitteilung über die einzelstaatliche Programme nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren aus. Änderungen dieser Methoden und Formblätter werden nach diesem Verfahren vorgenommen.

(5) Die Kommission überprüft und bewertet alle zwei Jahre die gemäß den Absätzen 2 und 3 erhaltenen Informationen und veröffentlicht darüber einen Bericht. 1) ABl. Nr. C 1 vom 04.01.1990 S. 20, und ABl. Nr. C 287 vom 15.11.1990 S. 11.

2) ABl. Nr. C 260 vom 15.10.1990 S. 185.

3) ABl. Nr. C 168 vom 10.07.1990 S. 36.

4) ABl. Nr. C 209 vom 09.08.1988 S. 3.

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