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Regelwerk, EU 1991

Richtlinie 91/357/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Festlegung der Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere verwendet werden dürfen

(ABl. Nr. L 193 vom 17.07.1991 S. 34;
RL 97/47/EG - ABl. Nr. L 211 vom 05.08.1997 S. 45;
RL 98/67/EG - ABl. Nr. L 261 vom 24.09.1998 S. 10;
RL 2002/2/EG - ABl. Nr. L 63 vom::06.03.2002 S. 23 aufgehoben)



aufgehoben zum 06.11.3003 gemäß Art. 2 der RL 2002/2/EG - (ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2002 S. 23)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/44/EWG 2, insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Etikettierung besteht das Ziel der Richtlinie 79/373/EWG darin, den Tierhalter objektiv und so genau wie möglich über die Zusammensetzung und die Verwendung der Futtermittel zu unterrichten.

Die mengenmäßige Bestimmung der Ausgangserzeugnisse der Mischfuttermittel für Nutztiere wirft derzeit bei der Kontrolle Schwierigkeiten auf, insbesondere aufgrund der Art der verwendeten Erzeugnisse sowie der Kompliziertheit der erzielten Mischung oder des Herstellungsverfahrens der Mischfuttermittel.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt empfiehlt es sich daher, zumindest bei für Nutztiere bestimmten Mischfuttermitteln eine flexible Angabeformel vorzusehen, die sich auf die Angabe der Ausgangserzeugnisse des Futtermittels ohne Erwähnung der Menge beschränkt; es hat sich ferner als erforderlich erwiesen, die Schaffung von Kategorien vorzusehen, die es ermöglichen, mehrere Ausgangserzeugnisse unter einer gemeinsamen Bezeichnung zusammenzufassen.

Die Richtlinie 79/373/EWG sieht vor, dass - unter Berücksichtigung der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse - bis zum 22. Januar 1991 Kategorien zur Zusammenfassung mehrerer Ausgangserzeugnisse gebildet werden.

Für Mischfuttermittel für Heimtiere wurden in der Richtlinie 82/475/ EWG der Kommission 3 bereits Kategorien von Ausgangserzeugnissen festgelegt; es empfiehlt sich, entsprechende Bestimmungen für die Mischfuttermittel zu erlassen, die für andere Tiere als Heimtiere im Sinne der Richtlinie 79/373/EWG bestimmt sind.

Hingegen ist es nicht möglich, Kategorien festzulegen, in denen alle als Bestandteil der Mischfuttermittel in Frage kommenden Ausgangserzeugnisse zusammengefasst sind. Der Hersteller muss deshalb zusätzlich diejenigen Ausgangserzeugnisse angeben, die unter keine der im Anhang festgelegten Kategorien fallen.

Die Ausgangserzeugnisse der Kategorie 12 "Erzeugnisse von Landtieren" müssen unter anderem die Bedingungen der Richtlinie 90/667/ EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG 4 erfüllen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Sofern gemäß Artikel 5c Absatz 3 der Richtlinie 79/373/EWG die Angabe des spezifischen Namens des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses durch die Angabe der Kategorie ersetzt werden kann, der das Futtermittel-Ausgangserzeugnis t angehört, dürfen auf der Verpackung, dem Behältnis oder dem Etikett des Mischfuttermittels für andere Tiere als für Heimtiere nur die im Anhang definierten Kategorien angegeben werden.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 22. Januar 1992 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

________________

1) ABl. Nr. L 86 vom 06.04.1979 S. 30.

2) ABl. Nr. L 27 vom 31.01.1990 S. 35.

3) ABl. Nr. L 213 vom 21.07.1982 S. 27.

4) ABl. Nr. L 363 vom 27.12.1990 S. 51.

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Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die die Angabe des spezifischen Namens des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere ersetzen können Anhang


KategorieDefinition
1. GetreideKörner aller Getreidearten und von Buchweizen, ganz oder bearbeitet, von denen lediglich die Schalen oder Spelzen entfernt worden sind.
2. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von GetreidekörnernBei der Verarbeitung anfallende Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Getreidekörnern, außer Ölen, die in Kategorie 15 enthalten sind.

Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von 25 % in der Trochensubstanz nicht übersteigen.

3. ÖlsaatenÖlsaaten und Ölfrüchte, ganz oder bearbeitet, die lediglich von ihren Schalen oder Hülsen befreit worden sind.
4. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von ÖlsaatenBei der Verarbeitung anfallende Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Ölsaaten und Ölfrüchten, außer Ölen und Fetten, die in Kategorie 15 enthalten sind.

Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen, es sei denn, sie enthalten mehr als 5 % Rohfett oder mehr als 15 % Rohprotein in der Trockensubstanz.

5. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse von KörnerleguminosenSamen von Körnerleguminosen und ihre Erzeugnisse sowie ihre Nebenerzeugnisse außer Ölsaatenleguminosen, die in den Kategorien 3 und 4 enthalten sind.

Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.

6. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse von Knollen und WurzelnErzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Knollen und Wurzeln, außer aus Zuckerrüben, die in Kategorie 7 enthalten sind.

Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.

7. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der ZuckergewinnungErzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Zuckerrüben und Zuckerrohr.

Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.

8. Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus

der Verarbeitung von Früchten

Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Früchten, mit einem Rohfasergehalt von höchstens 25 % in der Trockensubstanz, es sei denn, sie enthalten mehr als 5 % Rohfett oder 15 % Rohprotein in der Trockensubstanz.
9. TrockengrünfutterGrün geerntete, künstlich oder natürlich getrocknete, oberirdische Futterpflanzenteile mit einem Rohfasergehalt von höchstens 25 % in der Trockensubstanz, es sei denn, sie enthalten mehr als 15 % Rohprotein in der Trockensubstanz.
10. Erzeugnisse mit hohem RohfasergehaltFuttermittel-Ausgangserzeugnisse mit einem Rohfasergehalt von mehr als 25 % in der Trockensubstanz wie Stroh, Hülsten, Spreu, ausgenommen die in den Kategorien 4, 8 und 9 enthaltenen Erzeugnisse.
11. MilcherzeugnisseBei der Verarbeitung von Milch anfallende Erzeugnisse, ausgenommen die in Kategorie 15 enthaltenen separierten Milchfette.
12. FischerzeugnisseFische oder andere kaltblütige Meerestiere oder Teile davon sowie die bei ihrer Verarbeitung anfallenden Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und seine Erzeugnisse, die in Kategorie 15 enthalten sind, sowie Erzeugnisse mit einem Aschegehalt von mehr als 50 % in der Trockensubstanz, die in Kategorie 14 enthalten sind.
13. MineralstoffeAnorganische oder organische Stoffe mit einem Aschegehalt von mehr als 50 % in der Trockensubstanz, ausgenommen Stoffe, die mehr als 5 % salzsäureunlösliche Asche in der Trockensubstanz enthalten.
14. Öle und FetteTierische und pflanzliche Öle und Fette sowie die Erzeugnisse ihrer Verarbeitung.
15. Back- und TeigwarenAbfall- und Überschusserzeugnisse aus der Back- und Teigwarenherstellung.

 


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