umwelt-online: Archivdatei - 91/414/EWG Pflanzenschutzmittelrichtlinie (3b)
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Nr. | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit (1) | Inkrafttreten | Aufnahme befristet bis |
76 x | Mesosulfuron CAS Nr. 400852-66-6 CIPAC Nr. 441 | 2-[(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)sulfamoyl]-a- (methansulfonamido)- p-toluylsäure | 930 g/kg | 1. April 2004 | 31. März 2014 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Mesosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. | |||||
77 06 x1 | Propoxycarbazon CAS-Nr. 145026-81-9 CIPAC-Nr. 655 | 2-(4,5-dihydro-4-methyl-5-oxo-3-propoxy-1H-1,2,4-triazol-1-yl) carboxamidosulfonylbenzoicacid-methylester | > 950 g/kg (ausgedrückt als Propoxycarbazon-Natrium) | 1. April 2004 | 31. März 2014 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Propoxycarbazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten - der Möglichkeit der Grundwasserkontamination durch Propoxycarbazon und seine Metaboliten besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen Witterungsbedingungen ausgebracht wird; Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. | |||||
78 x 2 | Zoxamide CAS Nr. 156052-68-5 CIPAC Nr. 640 | (RS)-3,5-Dichlor-N-(3-chlor-1- ethyl-1-methylacetonyl)-p- toluamid | 950 g/kg | 1. April 2004 | 31. März 2014 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Zoxamide und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. | |||||
79 y | Chlorpropham CAS-Nr. 101-21-3 CIPAC-Nr. 43 | Isopropyl-3-chlorphenyl-carbama | 975 g/kg | 1. Februar 2005 | 31. Januar 2015 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid und als Keimhemmer dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. November 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chlorpropham und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Anwendern, Verbrauchern und Nichtzielarthropoden besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Risikobegrenzungsmaßnahmen umfassen. | |||||
80 z | Benzoesäure CAS-Nr. 65-85-0 CIPAC-Nr. 622 | Benzoesäure | 990 g/kg | 1. Juni 2004 | 31. Mai 2014 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Desinfektionsmittel dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. November 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Benzoesäure und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt. | |||||
81 z | Flazasulfuron CAS-Nr. 104040-78-0 CIPAC-Nr. 595 | 1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2- yl)-3-(trifluoromethyl-2-pyridyl- sulphonyl)urea | 940 g/kg | 1. Juni 2004 | 31. Mai 2014 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebens mittelkette und Tiergesundheit am 28. November 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Flazasulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
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82 z | Pyraclostrobin CAS-Nr. 175013-18-0 CIPAC-Nr.657 | Methyl-N-(2-{[1-(4-chlorophenyl)- 1H-pyrazol-3-yl]oxymethyl}phenyl)- N-methoxycarbamat | 975 g/kg Die Herstellungsunreinheit Dimethylsulfat (DMS) gilt als toxikologisch bedenklich und darf eine Konzentration von 0,0001 % im technischen Produkt nicht überschreiten. | 1. Juni 2004 | 31. Mai 2014 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. November 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyraclostrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. | |||||
83 z1 | Quinoxyfen CAS-Nr. 124495-18-7 CIPAC-Nr. 566 | 5,7-Dichloro-4 (p-fluorophenoxy)quinolin | 970 g/kg | 1. September 2004 | 31. August 2014 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. November 2003 abgeschlossenen Prüfungsberichts über Quinoxyfen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen. In empfindlichen Gebieten sind gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen und Überwachungsprogramme einzuleiten. | |||||
84 z2 | Alpha-Cypermethrin CAS Nr. 67375-30-8 CIPAC Nr. 454 | Racemate bestehend aus: (S)-a-cyano-3 phenoxybenzyl-(1R)-cis- 3-(2,2-dichlorovinyl)- 2,2- dimethylcyclopropane carboxylate und (R)-a-cyano-3 phenoxybenzyl- (1S)-cis-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2- dimethylcyclopropane carboxylate (= cis-2 Isomerpaar von Cypermethrin) | 930 g/kg CIS-2 | 1. März 2005 | 28. Februar 2015 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Februar 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Alpha-Cypermethrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
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85 z2 | Benalaxyl CAS Nr. 71626-11-4 CIPAC Nr. 416 | Methyl N-phenylacetyl-N-2, 6-xylyl-DL-alaninate | 960 g/kg | 1. März 2005 | 28. Februar 2015 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Februar 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Benalaxyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten der Möglichkeit der Grundwasserverschmutzung besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. | |||||
86 z2 | Bromoxynil CAS Nr. 1689-84-5 CIPAC Nr. 87 | 3,5 Dibromo-4-hydroxy-benzonitrile | 970 g/kg | 1. März 2005 | 28. Februar 2015 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Februar 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Bromoxynil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Vögeln und wild lebenden Säugetieren besondere Aufmerksamkeit widmen, vor allem wenn der Wirkstoff im Winter ausgebracht wird. Auch dem Schutz von Wasserorganismen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. | |||||
87 z2 | Desmedipham CAS Nr. 13684-56-5 CIPAC Nr. 477 | Ethyl 3-henylcarbamoyloxycarbanilate Ethyl 3-phenylcarbamoyloxyphenylcarbamate | Min. 970 g/kg | 1. März 2005 | 28. Februar 2015 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Februar 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Desmedipham und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Wasserorganismen und Regenwürmern besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. | |||||
88 z2 | Ioxynil CAS Nr.13684-83-4 CIPAC Nr. 86 | 4-hydroxy-3,5-di-iodobenzonitrile | 960 g/kg | 1. März 2005 | 28. Februar 2015 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Februar 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Ioxynil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz von Vögeln und wild lebenden Säugetieren besondere Aufmerksamkeit widmen, vor allem wenn der Wirkstoff im Winter ausgebracht wird. Auch dem Schutz von Wasserorganismen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden. | |||||
89 z2 | Phenmedipham CAS Nr. 13684-63-4 CIPAC Nr. 77 | Methyl 3-(3-methylcarbaniloyloxy)carbanilate; 3-methoxycarbonylaminophenyl 3-methylcarbanilate | Min. 970 g/kg | 1. März 2005 | 28. Februar 2015 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Februar 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Phenmedipham und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. | |||||
91 z4 | Mepanipyrim CAS Nr. 110235-47-7 CIPAC Nr. 611 | N-(4-methyl-6-prop-1-ynyl-pyrimidin-2-yl)aniline | 960 g/kg | 1. Oktober 2004 | 30. September 2014 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 30. März 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Mepanipyrim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. | |||||
92 z5 | Acetamiprid CAS Nr. 160430-64-8 CIPAC Nr. noch nicht zugeteilt | (E)-N1-[(6-chloro-3-pyridyl)methyl]-N2-cyano-N1-methylacetamidine | > 990 g/kg | 1. Januar 2005 | 31. Dezember 2014 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. Juni 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Acetamiprid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. | |||||
93 z5 | Thiacloprid CAS Nr. 111988-49-9 CIPAC Nr. 631 | (Z)-N-{3-[(6-Chloro-3-pyridinyl)methyl]-1,3-thiazolan-2-yliden}cyanamide | > 975 g/kg | 1. Januar 2005 | 31. Dezember 2014 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. Juni 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Thiacloprid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. | |||||
94 | Ampelomyces quisqualis Stamm:
AQ 10 Kultur-Sammlung Nr. CNCM I-807 CIPAC Nr. Nicht zugeordnet | Nicht zutreffend | 1. April 2005 | 31. März 2015 | |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Gewährung von Zulassungen sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 8. Oktober 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ampelomyces quisqualis und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen | |||||
95 | Imazosulfuron CAS-Nr. 122548-33-8 CIPAC Nr. 590 | 1-(2-chloroimidazo[1,2-a]pyridin-3-ylsulphonyl)- 3-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)urea | > 980 g/kg | 1. April 2005 | 31. März 2015 |
Besondere Bedingungen: Nur Verwendungen als Herbizid werden zugelassen.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 8. Oktober 2004 abgeschlossenen Prüfungsberichts über Imazosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Wasser- und Landpflanzen, die nicht bekämpft werden sollen, besondere Aufmerksamkeit widmen.
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. | |||||
96 | Laminarin CAS-Nr. 9008-22-4 CIPAC Nr. 671 | (1-3)-13-D-glucan (gemäß der IUPAC-IUB-Kommission für biochemische Nomenklatur) | > 860 g/kg in der Trockensubstanz | 1. April 2005 | 31. März 2015 |
Besondere Bedingungen: Nur Verwendungen als Auslöser der eigenen Abwehrmechanismen der Pflanze werden zugelassen.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 8. Oktober 2004 abgeschlossenen Prüfungsberichts über Laminarin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. | |||||
97 | Methoxyfenozid CAS-Nr. 161050-58-4 CIPAC Nr. 656 | N-tert-Butyl-N'- (3-methoxy-o-toluoyl)-3,5-xylohydrazide | > 970 g/kg | 1. April 2005 | 31. März 2015 |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 8. Oktober 2004 abgeschlossenen Prüfungsberichts über Methoxyfenozid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Land- und Wasserarthropoden, die nicht bekämpft werden sollen, besondere Aufmerksamkeit widmen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. | |||||
98 | s-Metolachlor CAS-Nr. 87392-12-9 (S-isomer) 178961-20-1 (R-isomer) CIPAC Nr. 607 | Mischung von:
(aRS, 1 S)-2-chloro-N-(6-ethyl-o-tolyl)-N- (2-methoxy-l-methylethyl)acetamide (80-100 %) und (aRS, 1 R)-2-chloro-N-(6-ethyl-o-tolyl)-N-(2-methoxy-l-methylethyl)acetamide (20-0 %) | > 960 g/kg | 1. April 2005 | 31. März 2015 |
Besondere Bedingungen: Nur Verwendungen als Herbizid werden zugelassen.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 8. Oktober 2004 abgeschlossenen Prüfungsberichts über s-Metolachlor und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. | |||||
99 | Gliocladium catenulatum Stamm:
J1446 Kultur-Sammlung Nr. DSM 9212 CIPAC Nr. Nicht zugeordnet | Nicht zutreffend | 1. April 2005 | 31. März 2015 | |
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Gewährung von Zulassungen sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 30. März 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Gliocladium catenulatum und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen | |||||
100 | Etoxazol CAS Nr. 153233-91-1 CIPAC Nr. 623 | (RS)-5-tert-butyl-2-[2-(2,6-difluorophenyl)-4,5- dihydro-1,3-oxazol-4yl] phenetole | > 948 g/kg | 1. Juni 2005 | 31. Mai 2015 |
Spezifische Bestimmungen: Nur Anwendungen als Akarizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichtes für Etoxazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Gewässerorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. | |||||
101 | Tepraloxydim CAS Nr. 149979-41-9 CIPAC Nr. 608 | (EZ)-(RS)-2-{1-[(2E)-3-chloroallyloxyimino]propyl}-3- hydroxy-5-perhydropyran-4-ylcyclohex-2-en-1-one | > 920 g/kg | 1. Juni 2005 | 31. Mai 2015 |
Spezifische Bestimmungen: Nur Verwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichtes für Tepraloxydim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von terrestrischen Nichtziel-Arthropoden besondere Aufmerksamkeit widmen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. | |||||
102 z7 | Chlorthalonil CAS Nr. 1897-45-6 CIPAC Nr. 288 | Tetrachlorisophthalonitril | 985 g/kg - Hexachlorbenzol: höchstens 0,04 g/kg - Decachlorbiphenyl: höchstens 0,03 g/kg | 1. März 2006 | 28. Februar 2016 |
Spezifische Bestimmungen: Teil A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Teil B Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders achten auf den Schutz von: Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. | |||||
103 z7 | Chlortoluron (Stereochemie nicht angegeben) CAS Nr. 15545-48-9 CIPAC Nr. 217 | 3-(3-Chlor-p-tolyl)-1,1-dimethylharnstoff | 975 g/kg | 1. März 2006 | 28. Februar 2016 |
Spezifische Bestimmungen: Teil A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Teil B | |||||
104 z7 | Cypermethrin CAS Nr. 52315-07-8 CIPAC Nr. 332 | (RS)-a-Cyano-3-phe-noxybenzyl-(1RS, 3RS; 1RS, 3SR)-3-(2,2-di-chlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropan-car-boxylat (4 Isomerenpaare: cis-1, cis-2, trans-3, trans-4) | 900 g/kg | 1. März 2006 | 28. Februar 2016 |
Spezifische Bestimmungen: Teil A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. Teil B - besonders auf den Schutz von Wasserorganismen, Bienen und Nichtziel-Arthropoden achten.
Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden; | |||||
105 z7 | Daminozid CAS Nr. 1596-84-5 CIPAC Nr. 330 | Bernsteinsäure-mono-N-dimethylamid | 990 g/kg Verunreinigungen
- N-nitrosodimethylamin: | 1. März 2006 | 28. Februar 2016 |
Spezifische Bestimmungen: Teil A Nur Anwendungen als Wachstumregler in Kulturen, die nicht als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden können, dürfen zugelassen werden. Teil B | |||||
106 z7 | Thiophanatmethyl (Stereochemie nicht angegeben) CAS Nr.23564-05-8 CIPAC Nr.262 | Dimethyl-4,4'-(o-phenylen) bis (3-thioallophanat) | 950 g/kg | 1. März 2006 | 28. Februar 2016 |
Spezifische Bestimmungen: Teil A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Teil B | |||||
107 z8 | Tribenuron CAS Nr. 106040-48-6 (Tribenuron) CIPAC Nr. 546 | 2-(4-Methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl (methyl)carbamoylsulfamoyl) benzoesäure | 950 g/kg (als Tribenuronmethyl) | 1. März 2006 | 28. Februar 2016 |
Spezifische Bestimmungen: Teil A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Teil B | |||||
108 z9 | MCPA CAS Nr. 94-74-6 CIPAC Nr. 2 | 4-Chlor-o-tolyloxyes-stgsaure | > 930 g/kg | 1. Mai 2006 | 30. April 2016 |
Spezifische Bestimmungen: Teil A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden Teil B Die Mitgliedstaaten sollten besonders auf die mögliche Gefährdung des Grundwassers achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sollten die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die Mitgliedstaaten sollen dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z.B. Abstandsauflagen | |||||
109 z9 | MCPB CAS Nr. 94-81-5 CIPAC Nr. 50 | 4-(4-Chlor-o-tolylo-xy)buttersäure | > 920 g/kg | 1. Mai 2006 | 30. April 2016 |
Spezifische Bestimmungen: Teil A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden Teil B Die Mitgliedstaaten sollten besonders auf die mögliche Gefährdung des Grundwassers achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sollten die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen Die Mitgliedstaaten sollen dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z.B. Abstandsauflagen | |||||
110 z10 | Bifenazat CAS-Nr. 149877-41-8 CIPAC Nr. 736 | Isopropyl 2-(4-methoxybi- phenyl-3-yl)hydrazino-format | > 950 g/kg | 1. Dezember 2005 | 30. November 2015 |
Spezifische Bestimmungen: Teil A Nur Anwendungen als Akarizid dürfen zugelassen werden. Teil B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bifenazat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. | |||||
111 z10 | Milbemectin Milbemectin ist eine Mischung aus M.A3 und M.A4 CAS-Nr. M.A3: 51596-10-2 M.A4: 51596-11-3 CIPAC Nr. 660 | M.A3: (10E,14E,16E,22Z)-(1R,4S,5'S,6R,6'R,8R,1 3R, 20R,21R,24S)-21,24-dihydroxy-5',6',11,13,22-pentamethyl- 3,7,19-trioxa-tetracyclo[15.6.1.14,8 .020,24] pentacosa-10,14,16,22-tetraen-6-spiro-2'-tetrahydropyran-2-on M.A4: | > 950 g/kg | 1. Dezember 2005 | 30. November 2015 |
Spezifische Bestimmungen: Teil A Nur Anwendungen als Akarizid oder Insektizid dürfen zugelassen werden. Teil B Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen.
Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden. | |||||
112 z11 | Chlorpyrifos CAS-Nr. 2921-88-2 CIPAC-Nr. 221 | O,O-Diethyl-O-3,5,6-trichlor-2-pyridylthiophosphat | > 970 g/kg
Die Verunreinigung O,O,O,O-Tetra-ethyl-dithiopyrophosphat (Sulfotep) wurde als toxikologisch bedenklich eingestuft, weshalb ein Höchstgehalt von 3 g/kg festgelegt wird. | 1. Juli 2006 | 30. Juni 2016 |
Spezifische Bestimmungen: Teil A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. Teil B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chlorpyrifos und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten widmen dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen, Bienen und Nicht-Zielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z.B. die Einrichtung von Pufferzonen. Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere.
Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Betreiben Chlorpyrifos in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen. | |||||
113 z11 | Chlorpyrifos-methyl CAS-Nr. 5598-13-0 CIPAC-Nr. 486 | O,O-Dimethyl-O-3,5,6-trichlor-2-pyridylthiophosphat | > 960 g/kg
Die Verunreinigungen O,O,O,O-Tetra-ethyl-dithiopyrophosphat (Sulfotep) und O,O,O-Trimethyl-O-(3,5,6-trichlor-2-pyridinyl) diphosphorodithioat (Sulfotep-Ester) wurden als toxikologisch bedenklich eingestuft, weshalb ein Höchstgehalt von jeweils 5 g/kg festgelegt wird. | 1. Juli 2006 | 30. Juni 2016 |
Spezifische Bestimmungen: Teil A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. Teil B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Chlorpyrifos-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten widmen dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen, Bienen und Nicht-Zielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z.B. die Einrichtung von Pufferzonen. Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere bei der Verwendung im Freien.
Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Betreiben Chlorpyrifos-methyl in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen. | |||||
114 z11 | Maneb CAS-Nr. 12427-38-2 CIPAC-Nr. 61 | Manganethylenbis (dithio-carbamat), polymer | > 860 g/kg
Die Verunreinigung durch Ethylen-thioharnstoff bei der Herstellung wird als toxikologisch bedenklich eingestuft und darf 0,5 % des Maneb-Gehalts nicht überschreiten. | 1. Juli 2006 | 30. Juni 2016 |
Spezifische Bestimmungen:
Teil A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Teil B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Maneb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die mögliche Gefährdung des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter extremen Witterungsbedingungen ausgebracht wird. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf Rückstände in Lebensmitteln und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme. Die Mitgliedstaaten widmen dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nicht-Zielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. | |||||
115 z11 | Mancozeb CAS-Nr. 8018-01-7 (früher 8065-67-5) CIPAC-Nr. 34 | Manganethylenbis(dithiocarbamat), polymer, Komplex mit Zinksalz | > 800 g/kg
Die Verunreinigung durch Ethylenthioharnstoff bei der Herstellung wird als toxikologisch bedenklich eingestuft und darf 0,5 % des Mancozeb-Gehalts nicht überschreiten. | 1. Juli 2006 | 30. Juni 2016 |
Spezifische Bestimmungen:
Teil A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Teil B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Mancozeb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die mögliche Gefährdung des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter extremen Witterungsbedingungen ausgebracht wird. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf Rückstände in Lebensmitteln und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme. Die Mitgliedstaaten widmen dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nicht-Zielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere und für die Entwicklungstoxizität. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Betreiben Mancozeb in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen. | |||||
116 z11 | Metiram CAS-Nr. 9006-42-2 CIPAC-Nr. 478 | Zinkammoniat-ethylen- bis(dithiocarbamat) - poly(ethylenthiuramdisul-Rd) | > 840 g/kg
Die Verunreinigung durch Ethylen-thioharnstoff bei der Herstellung wird als toxikologisch bedenklich eingestuft und darf 0,5 % des Metiram-Gehalts nicht überschreiten. | 1. Juli 2006 | 30. Juni 2016 |
Spezifische Bestimmungen:
Teil A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Teil B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Metiram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die mögliche Gefährdung des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter extremen Witterungsbedingungen ausgebracht wird. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf Rückstände in Lebensmitteln und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme. Die Mitgliedstaaten widmen dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nicht-Zielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere.
Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Betreiben Metiram in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen. | |||||
117 z12 | Warfarin CAS-Nr. 81-81-2 CIPAC Nr. 70 | (RS)-4-Hydroxy-3-(3-oxo-l-phe-nylbutyl)cumarin 3-(a-acetonyl-benzyl)-4-hydroxycumarin | > 990 g/kg | 1. Oktober 2006 | 30. September 2013 |
Besondere Bestimmungen:
Teil A Teil B Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. 2006/5/EG | |||||
117a z12a | Oxamyl CAS Nr. 23135-22-0 CIPAC Nr. 342 | N,N-dimethyl-2-methylcarba-moyloxyimino-2- (methyl-thio) acetamid | 970 g/kg | 1. August 2006 | 31. Juli 2016 |
Besondere Bestimmungen:
Teil A Teil B Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten: - dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Oligochäten, Wasserorganismen, Oberflächenwasser und Grundwasser in empfindlichen Bereichen besondere Aufmerksamkeit schenken. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. - Mitgliedstaaten müssen besonders auf die Anwendersicherheit achten. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Schutzmaßnahmen umfassen. Die betroffenen Mitgliedstaaten schreiben die Vorlage weiterer Untersuchungen zur Bestätigung der Risikobewertung hinsichtlich der Grundwasserkontamination in sauren Böden, Vögeln, Säugetieren und Regenwürmern vor. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Oxamyl in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen. 2006 | |||||
118a z13a | 1-Methylcyclopropen (eine gebräuchliche ISO-Bezeichnung wird für diesen Wirkstoff nicht in Betracht gezogen)
CAS-Nr. 3100-04-7 | 1-Methylcyclopropen | > 960 g/kg Die herstellungsbedingten Verunreinigungen 1-Chlor-2-methylpropen und 3-Chlor-2-methylpropen gelten als toxikologisch bedenklich, deshalb darf ein Höchstgehalt von jeweils 0,5 g/kg nicht überschritten werden. | 1. April 2006 | 31. März 2016 |
Besondere Bestimmungen:
Teil A Teil B 2006/19/EG | |||||
119 z14 | Forchlorfenuron
CAS-Nr. 68157-60-8 CIPAC Nr. 633 | 1-(2-Chlor-4-pyridinyl)-3-phenyl-harnstoff | > 978 g/kg | 1. April 2006 | 31. März 2016 |
Besondere Bestimmungen:
Teil A Teil B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. September 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Forchlorfenuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf die mögliche Gefährdung des Grundwassers achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen Witterungsbedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden. 2006/10/EG | |||||
120 z14 | Indoxacarb
CAS-Nr. 173584-44-6 CIPAC Nr. 612 | Methyl (S)-N-[7-chloro-2,3,4a,5-tetrahydro-4a-(methoxycarbonyl) indeno[1,2-e][1,3,4]oxadiazin-2-yl-carbonyl]-4'-(trifluoro-methoxy) carbanilat | TC (technischer Stoff): Minimum 628 g/kg Indoxacarb | 1. April 2006 | 31. März 2016 |
Besondere Bestimmungen:
Teil A Teil B Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. 2006/10/EG | |||||
122 z14aa | Tolylfluanid - gestrichen - gemäß Art. 1 der RL 2010/20/EU Anwenden | ||||
123 z14a | Clothianidin CAS-Nr. 210880-92-5 CIPAC Nr. 738 | (E)-1-(2-chloro-1,3-thiazol-5-ylmethyl)- 3-methyl-2-nitroguanidine | > 960 g/kg | 1. August 2006 | 31. Juli 2016 |
Besondere Bestimmungen:
Teil A Zum Schutz von Nichtzielorganismen, insbesondere Honigbienen, ist bei der Anwendung zur Saatgutbehandlung auf Folgendes zu achten:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
Teil B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Clothianidin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung enthalten. | |||||
124 z14a | Pethoxamid CAS-Nr. 106700-29-2 CIPAC Nr. 655 | 2-Chloro-N-(2-ethoxyethyl)-N- (2-methyl-1-phenylprop-1-enyl)acetamide | > 940 g/kg | 1. August 2006 | 31. Juli 2016 |
Besondere Bestimmungen:
Teil A Nur Anwendungen als Herbizid sind zulässig. Teil B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pethoxamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung enthalten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung. 2006/41/EG | |||||
125 z15 | Clodinafop CAS-Nr. 114420-56-3 CIPAC-Nr. 683 | (R)-2-[4-(5-chlor-3-fluor- 2pyridyloxy)-phenoxy]- propionsäure | > 950 g/kg (ausgedrückt als Clodinafop-Propargyl) | 1. Februar 2007 | 31. Januar 2017 |
Sonderbestimmungen:
Teil A Teil B 2006/39/EG | |||||
126 z15 | Pirimicarb CAS-Nr. 23103-98-2 CIPAC-Nr. 231 | 2-Dimethylamino-5,6- dime-thylpyrimidin-4-yl- dimethyl-carbarnat | > 950 g/kg | 1. Februar 2007 | 31. Januar 2017 |
Sonderbestimmungen:
Teil A Teil B Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die Anwendersicherheit und tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf den Schutz von Wasserorganismen und tragen dafür Sorge, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z.B. die Einrichtung von Pufferzonen. Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Untersuchungen zur Bestätigung der Bewertung des Langzeitrisikos für Vögel und für eine mögliche Verunreinigung des Grundwassers, insbesondere durch den Metaboliten R35140. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Pirimicarb in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen. 2006/39/EG | |||||
127 z15 | Rimsulfuron CAS-Nr. 122931-48-0 (Rimsulfuron) | 1-(4-6-Dimethoxy-pyrimi- din-2-yl)-3-(3-ethylsulfonyl- 2-pyridylsulfonyl)urea | > 960 g/kg (ausgedrückt als Rimsulfuron) | 1. Februar 2007 | 31. Januar 2017 |
Sonderbestimmungen:
Teil A Teil B Die Mitgliedstaaten achten besonders auf den Schutz von Nicht-Ziel-Pflanzen und Grundwasser in schwierigen Situationen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. 2006/39/EG | |||||
128 z15 | Tolclofos-Methyl CAS-Nr. 57018-04-9 CIPAC-Nr. 479 | 0-2,6-Dichlor-p-tolyl 0,0- dimethyl phosphorthioat 0-2,6-Dichlor-4-methylphenyl 0,0-dimethyl phosphorthioat | > 960 g/kg | 1. Februar 2007 | 31. Januar 2017 |
Sonderbestimmungen:
Teil A Teil B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Tolclofos-Methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. 2006/39/EG | |||||
129 z15 | Triticonazol CAS-Nr. 131983-72-7 CIPAC-Nr. 652 | (±)-(E)-5-(4-Chlorbenzyliden)- 2,2-dimethyl-1-(1H-1,2,4- triazol-l-ylmethyl) cyclopentanol | > 950 g/kg | 1. Februar 2007 | 31. Januar 2017 |
Sonderbestimmungen:
Teil A Teil B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triticonazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf - die Anwendersicherheit.
Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Schutzmaßnahmen umfassen; Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Bewertung des Risikos für Körner fressende Vögel. Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Triticonazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegt. 2006/39/EG | |||||
129a z15a | Dimoxystrobin CAS-Nr. 149961-52-4 CIPAC Nr. 739 | (E)-o-(2,5-dimethylphenoxy-methyl)-2-methoxyimino-N methylphenylacetamide | > 980 g/kg | 1. Oktober 2006 | 30. September 2016 |
Spezifische Bestimmungen:
Teil A Teil B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dimoxystrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung enthalten. Die betroffenen Mitgliedstaaten schreiben Folgendes vor: Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Dimoxystrobin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen. 2006/75/EG | |||||
1) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Prüfungsbericht/Beurteilungsbericht zu entnehmen. |
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