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Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch
(ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 35;
RL 92/116/EWG - ABl. Nr. L 62 vom 15.03.1993 S. 1;
Beitrittsakte Österreich, Finnland und Schweden - ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 21;
Beschluss 95/1/EG - ABl. Nr. L 1 vom 01.01.1995 S. 1;
RL 96/23/EG - ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 10;
RL 97/79/EG - ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1998 S. 31;
VO (EG) Nr. 806/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1;
RL 2004/41/EG - ABl. Nr. L 195 vom 02.06.2004 S. 12 aufgehoben)
aufgehoben gem. RL 2004/41/EG
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der L 236 33 23.9.2003 Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
Wildfleisch ist in der Liste der Erzeugnisse in Anhang II des Vertrages aufgeführt. Die Vermarktung von Wildfleisch stellt eine zusätzliche Einkommensquelle für einen Teil der landwirtschaftlichen Bevölkerung dar.
Um eine rationelle Entwicklung dieses Sektors zu gewährleisten und die Produktivität zu steigern, müssen Vorschriften, die Fragen der öffentlichen Gesundheit und der Tiergesundheit hinsichtlich der Erzeugung und Vermarktung von Wildfleisch betreffen, auf Gemeinschaftsebene erlassen werden.
Unterschiede in bezug auf veterinärrechtliche und hygienische Vorschriften in den Mitgliedstaaten sollten in dem Bestreben beseitigt werden, den innergemeinschaftlichen Handel mit diesem Fleisch zu fördern und auf diese Weise zur Vollendung des gemeinsamen Binnenmarktes beizutragen.
Durch dieses Fleisch können auf Haustiere und Menschen übertragbare Krankheiten verbreitet werden. Es müssen Vorschriften zur Eindämmung dieser Gefahr erlassen werden.
Es sind die Hygienebedingungen festzulegen, unter denen Wildfleisch gewonnen, behandelt und untersucht werden muss, damit es nicht zu Infektionen bzw. Lebensmittelvergiftungen kommt.
Die Hygienevorschriften sind festzulegen, welche von den Wildbearbeitungsbetrieben einzuhalten sind, damit die Zulassung zum Handel erlangt werden kann.
Für die Organisation der vom Bestimmungsmitgliedstaat durchzuführenden Kontrollen sowie die Folge- und Schutzmaßnahmen wird auf die allgemeinen Vorschriften in der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 4 verwiesen.
Es ist angezeigt, aus Drittländern eingeführte ganze Wildtierkörper und aus Drittländern eingeführtes Wildfleisch den in dieser Richtlinie für den Handel zwischen Mitgliedstaaten vorgesehenen Mindestanforderungen zu unterwerfen und deren Einhaltung gemäß den Grundsätzen und Regeln der Richtlinie 90/675/EWG 5 zu kontrollieren.
Geringe Mengen von Wildfleisch sollten von dieser Regelung ausgenommen werden.
Es sind zeitweilige Ausnahmeregelungen vorzusehen, um die Wildbearbeitungsbetriebe in die Lage zu versetzen, den neuen Anforderungen nachzukommen.
Der Kommission sollte die Aufgabe übertragen werden, Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie zu erlassen. Zu diesem Zweck sind Verfahren vorzusehen, die eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten innerhalb des Ständigen Veterinärausschusses gewährleisten.
Der in Artikel 23 auf den 1. Januar 1994 festgelegte Termin für die Umsetzung der Richtlinie sollte keine Auswirkung auf die Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen zum 1. Januar 1993 haben -
hat folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
(1) In dieser Richtlinie werden die gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Bedingungen für das Erlegen von Wild sowie für die Zurichtung und Vermarktung von Wildfleisch festgelegt.
(2) Sie gilt nicht
Für die genannten Tätigkeiten gelten weiterhin die für den Einzelhandel vorgeschriebenen einzelstaatlichen Hygienekontrollen.
(3) Die Anforderungen dieser Richtlinie an den Handel und an die Einfuhr aus Drittländern gelten nicht für Trophäen und ganze Tierkörper von erlegtem Wild, die von Reisen den in ihrem Kraftfahrzeug mitgeführt werden, soweit es sich hierbei um eine geringe Menge Kleinwild oder um einen einzelnen ganzen Tierkörper von großem Wild handelt, wenn es den Umständen nach ausgeschlossen erscheint, dass diese ganzen Tierkörper für den Handel oder zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, und sofern das betreffende Wild nicht aus einem Land bzw. Landesteil stammt, von dem aus der Handel nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 oder nach Artikel 18 untersagt ist.
(1) Im Sinne dieser Richtlinie gelten als
(2) Erforderlichenfalls gelten für diese Richtlinie die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 89/662/EWG und der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinär-rechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 7 sowie die Begriffsbestimmung für frisches Fleisch in Artikel 2 Buchstabe b) der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch 8.
Kapitel II
Bestimmungen für die Gemeinschaftserzeugung und den Handel
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Wildfleisch
Stellt der amtliche Tierarzt eine auf den Menschen übertragbare Krankheit bzw. Mängel gemäß Anhang I Kapitel V Nummer 4 fest, so unterzieht er die gesamte Partie einer weitergehenden Untersuchung. Entsprechend dem Ergebnis dieser Untersuchung erklärt er entweder die gesamte Partie für genussuntauglich oder er untersucht jeden einzelnen Tierkörper.
(2) Der amtliche Tierarzt hat dafür Sorge zu tragen, dass Wildfleisch in den folgenden Fällen vom Verzehr ausgeschlossen wird.
(3) Fleisch von Wildschweinen und anderem Wild, das Träger von Trichinen sein kann, ist mit Hilfe einer Methode der künstlichen Verdauung gemäß der Richtlinie 77/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern 12 oder mittels Trichinenschau mit mikroskopischer Beobachtung von Mehrfachproben jedes einzelnen Tieres, die zumindest den Kau - und Zwerchfellmuskeln, der Unterarmmuskulatur, der Rippenmuskulatur und der Muskulatur der Zunge entnommen wurden, auf Trichinen zu untersuchen.
Der Rat legt vor dem 1. Januar 1994 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses die Methoden der künstlichen Verdauung fest, die zum Trichinennachweis bei Wildschweinen und anderem Wild, das Träger von Trichinen sein kann, geeignet sind; gleiches gilt für das Verfahren einer trichinoskopischen oder mikroskopischen Untersuchung auf Trichinen.
(4) Für genusstauglich erklärtes Wildfleisch muss
Die Durchführungsvorschriften hierzu, insbesondere zur Zuteilung der Codenummern und zur Erstellung einer oder mehrerer Listen für die Ermittlung der amtlichen Tierärzte, werden nach dem Verfahrendes Artikels 22 erlassen;
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass
(2) Für Fleisch aus einem Gebiet, das tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, werden für jeden Einzelfall nach dem Verfahren des Artikels 22 spezifische Vorschriften erlassen.
(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden, soweit erforderlich, nach dem Verfahren des Artikels 22 festgelegt.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für den Handel nur freigegeben werden:
Fleisch von solchen nicht gehäuteten, ganzen Tierkörpern von großem Wild darf mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 3 Absatz 4 Ziffer i) nur dann versehen werden, wenn es nach der Enthäutung der Tiere im Bestimmungsbearbeitungsbetrieb gemäß Anhang I Kapitel V untersucht und vom amtlichen Tierarzt für genusstauglich erklärt wurde.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt ein Verzeichnis der Wildbearbeitungsbetriebe auf, die er zugelassen und denen er eine Veterinärkontrollnummer erteilt hat. Die Mitgliedstaaten können für die Bearbeitung von Wild gemäß den Richtlinien 64/433/EWG und 71/118/EWG zugelassene Betriebe zulassen, wenn diese Betriebe für die Verarbeitung von Wildfleisch entsprechend ausgerüstet sind und unter Bedingungen arbeiten, mit denen die Einhaltung der Hygienevorschriften dieser Richtlinie gewährleistet wird. Sie übermitteln dieses Verzeichnis den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission.
Ein Mitgliedstaat lässt einen Wildbearbeitungsbetrieb nur zu, wenn die Einhaltung dieser Richtlinie gewährleistet ist.
Werden hygienische Mängel festgestellt und erweisen sich die Abhilfemaßnahmen nach Anhang I Kapitel V Nummer 5 Absatz 2 als unzureichend, so setzt die zuständige Behörde die Zulassung vorübergehend aus.
Werden die festgestellten Mängel vom Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführer des Betriebs nicht in der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist behoben, so entzieht diese die Zulassung.
Hat eine Überprüfung nach Artikel 12 stattgefunden, so berücksichtigt der betreffende Mitgliedstaat in diesem Zusammenhang die dabei erzielten Ergebnisse. Die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission werden von der Aussetzung oder dem Entzug einer Zulassung unterrichtet.
(2) Der Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführer des Wildbearbeitungsbetriebs ist verpflichtet, die allgemeine Hygiene hinsichtlich der Produktionsbedingungen in seinem Betrieb im Einklang mit Absatz 4 regelmäßig, unter anderem auch durch mikrobiologische Kontrollen, überwachen zu lassen.
Die Kontrollen müssen sich auf die Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte, Maschinen und Geräte auf allen Produktionsstufen sowie erforderlichenfalls auf die Erzeugnisse erstrecken.
Der Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführer des Wildbearbeitungsbetriebs muss dem amtlichen Tierarzt oder den Veterinärsachverständigen der Kommission die Art, die Häufigkeit und das Ergebnis der zu diesem Zweck durchgeführten Kontrollen sowie erforderlichenfalls den Namen des mit der Kontrolle beauftragten Labors mitteilen.
Die Art der Kontrollen, ihre Häufigkeit sowie die Methoden der Probenahme und der bakteriologischen Prüfung werden nach dem Verfahrendes Artikels 22 festgelegt.
(3) Der Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführer des Wildbearbeitungsbetriebs muss ein Schulungsprogramm für das Personal durchführen, mit dem dieses befähigt wird, den der Erzeugungsstruktur angepassten Bedingungen für eine hygienische Produktion zu entsprechen.
Der für den zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt muss an der Gestaltung und Durchführung des Programms beteiligt werden.
(4) Die Überprüfung und die Kontrolle der zugelassenen Wildbearbeitungsbetriebe werden unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes durchgeführt, der sich gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/433/EWG von Hilfskräften unterstützen lassen darf. Der amtliche Tierarzt muss jederzeit freien Zugang zu sämtlichen Teilen des Wildbearbeitungsbetriebs haben, um sich zu vergewissern, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden; bei Zweifeln in bezug auf die Herkunft des Fleisches bzw. der erlegten Tiere sind ihm auch die Buchungsunterlagen offenzulegen, anhand derer er das Herkunftsjagdgebiet feststellen kann.
Der amtliche Tierarzt muss in regelmäßigen Abständen die Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 2 analysieren. Je nach dem Ergebnis dieser Analysen kann er ergänzende mikrobiologische Prüfungen auf allen Produktionsstufen oder an den Erzeugnissen vornehmen.
Das Ergebnis dieser Analysen wird in einem Bericht niedergelegt, dessen Schlussfolgerungen und Empfehlungen dem Betriebsinhaber bzw. Gschäftsführer des Betriebs zur Kenntnis gebracht werden, der dafür Sorge trägt, dass festgestellte Mängel im Hinblick auf die Verbesserung der Hygienebedingungen behoben werden.
(1) Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 1996 Wildbearbeitungsbetrieben, die bei Bekanntgabe dieser Richtlinie die Zulassungsbedingungen nicht erfüllen, Abweichungen von einigen der in Anhang I vorgesehenen Anforderungen einräumen, sofern das Wildfleisch aus diesen Betrieben mit dem einzelstaatlichen Stempel versehen sind.
(2) Eine Abweichung nach Absatz 1 darf nur Wildbearbeitungsbetrieben eingeräumt werden, die vor dem 1. April 1993 bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag eingereicht haben.
Diesem Antrag müssen ein Plan und ein Arbeitsprogramm beigegeben sein, in denen angegeben wird, innerhalb welcher Fristen der Betrieb den in Absatz 1 erwähnten Anforderungen nachkommen kann.
(3) Die Mitgliedstaatenteilender Kommission vor dem 1. Oktober 1992 mit, nach welchen Kriterien sie beurteilen, ob die Bestimmungen dieses Artikels auf einen Betrieb bzw. eine Kategorie von Betrieben anwendbar sind.
Die Mitgliedstaaten beauftragen eine zentrale Dienststelle oder Einrichtung mit der Erfassung und Auswertung der Ergebnisse der von dem amtlichen Tierarzt im Hinblick auf die Diagnose von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten vorgenommenen Fleischuntersuchung.
Wird eine solche Krankheit diagnostiziert, so sind die den spezifischen Fall betreffenden Ergebnisse unverzüglich den für die Kontrolle des Herkunftsjagdgebiets zuständigen Veterinärbehörden mitzuteilen.
Die Mitgliedstaatenübermittelnder Kommission die Angaben über bestimmte Krankheiten, insbesondere im Fall der Feststellung von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten.
Die Kommission legt nach dem Verfahrendes Artikels 22 die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere folgende Einzelheiten fest:
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Gesundheitszustand des Wilds in den Jagdgebieten auf ihrem Hoheitsgebiet regelmäßig überprüft wird.
(2) Zu diesem Zweck wird eine zentrale Dienststelle oder Einrichtung damit beauftragt, die Ergebnisse der gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Gesundheitskontrollen zu sammeln und auszuwerten, falls auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten diagnostiziert oder Rückstände über die zulässigen Werte hinaus festgestellt werden.
(3) Wird eine Krankheit oder ein Sachverhalt im Sinne von Absatz 2 festgestellt, so werden die entsprechenden Untersuchungsergebnisse der zuständigen Behörde, der die Überwachung des Jagdgebiets obliegt, so rasch wie möglich mitgeteilt.
(4) Die zuständige Behörde lässt entsprechend der epizootischen Situation spezifische Wilduntersuchungen durchführen, um festzustellen, ob die in Anhang I der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft 16 genannten Krankheiten vorliegen.
Liegen diese Krankheiten vor, so wird dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten entsprechend der genannten Richtlinie mitgeteilt.
(1) -
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen entsprechend den Ergebnissen der in Absatz 1 und in Artikel 10 Absatz 4 genannten Untersuchungen dafür, dass Wild aus beanstandeten Jagdgebieten sowie dessen Fleisch vom Handel ausgeschlossen werden.
(3) Die Kommission legt nach dem Verfahrendes Artikels 22 die Durchführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Artikel fest.
Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung der vorliegenden Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Im besonderen können sie bei einer repäsentativen Zahl von Wildbearbeitungsbetrieben nachprüfen, ob die zuständigen Behörden dafür sorgen, dass die Vorschriften dieser Richtlinie von den zugelassenen Bearbeitungsbetrieben eingehalten werden. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen.
Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die erforderliche Unterstützung.
Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahrendes Artikels 22 festgelegt.
(1) Unbeschadet der spezifischen Vorschriften dieser Richtlinie führt der amtliche Tierarzt oder die zuständige Behörde bei Verdacht auf Verstoß gegen die Veterinärvorschriften oder bei Zweifeln an der Genusstauglichkeit des Fleisches alle sachdienlich erscheinenden Veterinärkontrollen durch.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen verwaltungs- und/oder strafrechtliche Maßnahmen, um Verstöße gegen die gemeinschaftliche Veterinärregelung zu ahnden, insbesondere wenn festgestellt wird, dass die ausgestellten Bescheinigungen oder Dokumente dem tatsächlichen Zustand des Wildfleisches nicht entsprechen, dass die Kennzeichnung nicht dieser Regelung entspricht, dass das Wildfleisch nicht zur Inspektion vorgelegt oder nicht dem ursprünglich vorgesehenen Verwendungszweck zugeführt worden ist.
(1) Die Vorschriften der Richtlinie 89/662/EWG über die veterinär-rechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt finden Anwendung, insbesondere in bezug auf die Durchführung der vom Bestimmungsmitgliedstaat vorzunehmenden Kontrollen sowie die Folge- und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit gesundheitlichen Fragen bei der Erzeugung und Vermarktung von Wildfleisch im Gebiet der Gemeinschaft.
(2) Die Richtlinie 89/662/EWG wird wie folgt geändert:
a) Am Ende des Anhangs A wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 35)."
b) In Anhang B wird der Gedankenstrich "- Fleisch von frei lebenden Wildtieren" gestrichen.
(3) In Artikel 2 Buchstabe d) der Richtlinie 77/99/EWG wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt:
"- Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 92/45/EWG (*), das den Anforderungen der Artikel 3 und 5 sowie denen des Kapitels III genügt.
(*) ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 35."
Kapitel III
Vorschriften für Einfuhren in die Gemeinschaft
Die Bedingungen für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführtem Wildfleisch müssen den Bedingungen, die für die Erzeugung und Vermarktung von gemäß Kapitel II gewonnenem Wildfleisch vorgesehen sind, mindestens gleichwertig sein; dies gilt jedoch nicht für die in den Artikeln 6 und 8 vorgesehenen Bedingungen.
(1) Zur einheitlichen Durchführung des Artikels 15 finden die nachstehenden Absätze Anwendung.
(2) Die Einfuhr in die Gemeinschaft ist nur zulässig, wenn es sich um ganze Wildtierkörper oder Wildfleisch handelt, die bzw. das
(3) Nach dem Verfahrendes Artikels 22 wird folgendes festgelegt:
(4) Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten überprüfen an Ort und Stelle,
Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die mit der Durchführung dieser Kontrollen zu beauftragen sind, werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaatenbestellt.
Die Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft durchgeführt, die die entsprechenden Kosten übernimmt. Häufigkeit und Einzelheiten der Durchführung dieser Kontrollen werden nach dem Verfahren des Artikels 22 festgelegt.
(5) Solange die in Absatz 4 vorgesehenen Kontrollen noch nicht stattfinden, gelten die einzelstaatlichen Bestimmungen für Inspektionen in Drittländern weiterhin mit der Maßgabe, dass bei diesen Inspektionen festgestellte Verstöße gegen die Hygienevorschriften dem Ständigen Veterinärausschuss gemeldet werden.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ganze Wildtierkörper oder Wildfleisch nur in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie
In die in Artikel 16 Absatz 2 vorgesehenen Verzeichnisse dürfen nur diejenigen Drittländer oder Teile von ihnen aufgenommen werden,
(1) Es gelten die Grundsätze und Bestimmungen der Richtlinie 90/675/EWG, insbesondere hinsichtlich der Durchführung der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und der Folge- und Schutzmaßnahmen.
Kapitel IV
Schlussbestimmungen
Diese Richtlinie berührt nicht die gemeinschaftlichen Vorschriften zur Erhaltung der Tierwelt.
Der Rat ändert auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Anhänge, um sie insbesondere an den technischen Fortschritt anzupassen.
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 18 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 19.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gegebenenfalls den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3) Die Festlegung des Termins für den Ablauf der Umsetzungsfrist auf den 1. Januar 1994 läßt die in der Richtlinie 89/662/EWG vorgesehene Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen unberührt.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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