umwelt-online: Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Art.16 Absatz 1 der RL 89/391/EWG) (2)
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Artikel 11 Unterrichtung der Arbeitnehmer
(1) Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG werden die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter über alle Maßnahmen unterrichtet, die in bezug auf ihre Sicherheit und den Schutz ihrer Gesundheit auf der Baustelle zu ergreifen sind.
(2) Die Angaben müssen für die betreffenden Arbeitnehmer verständlich sein.
Artikel 12 Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Die Anhörung und die Beteiligung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter in den durch die Artikel 6, 8 und 9 abgedeckten Bereichen erfolgen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG, wobei immer, wenn dies angesichts des Ausmaßes des Risikos und des Umfangs der Baustelle erforderlich erscheint, eine angemessene Abstimmung zwischen den Arbeitnehmern bzw. Vertretern der Arbeitnehmer der Unternehmen, die auf der Baustelle tätig sind, vorzusehen ist.
Artikel 13 Änderungen des Anhangs IV 19
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen des Anhangs IV zu erlassen, um die technische Harmonisierung und Normung auf dem Gebiet der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen sowie den technischen Fortschritt sowie die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und der Kenntnisse auf dem genannten Gebiet zu berücksichtigen.
Ist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, in denen eine akute, unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen gegeben ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit sehr kurzfristiges Handeln erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 13b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.
Artikel 13a Ausübung der Befugnisübertragung 19
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 6 enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 13b Dringlichkeitsverfahren 19
(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 13a Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.
Artikel 14 Schlußbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 1993 nachzukommen.
Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen haben oder erlassen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1992.
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1) ABl. Nr. C 213 vom 28.08.1990 S. 2, und ABl. Nr. C 112 vom 27.04.1991 S. 4.
2) ABl. Nr. C 78 vom 18.03.1990 S. 172, und ABl. Nr. C 150 vom 15.06.1992.
3) ABl. Nr. C 120 vom 06.05.1991 S. 24.
4) ABl. Nr. C 28 vom 03.02.1988 S. 3.
5) ABl. Nr. C 28 vom 03.02.1988 S. 1
6) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
Nichterschöpfende Liste von Hoch- und Tiefbauarbeiten nach Artikel 2 Buchstabe a) | Anhang I |
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Nichterschöpfende Liste der Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind, nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Anhang II |
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*) Bei der Anwendung der Nummer 1 können die Mitgliedstaaten Zahlenwerte für spezifische Situationen festsetzen.
Inhalt der Vorankündigung nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 | Anhang III |
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen nach Artikel 9 Buchstabe a) und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) | Anhang IV |
Vorbemerkung
Die Anforderungen dieses Anhangs gelten immer dann, wenn die Merkmale der Baustelle oder der Tätigkeit, die Umstände oder eine entsprechende Gefahr dies erfordern.
Als Räume im Sinne dieses Anhangs gelten auch Baubaracken.
Teil A
Allgemeine Mindestvorschriften für Arbeitsstätten auf Baustellen
1. Standsicherheit und Festigkeit
1.1. Materialien, Ausrüstungen und ganz allgemein alle Elemente, die durch Ortsveränderung die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen können, müssen auf eine geeignete und sichere Art und Weise stabilisiert werden.
1.2. Der Zugang zu Flächen aus Werkstoffen, die keine ausreichende Festigkeit bieten, ist nur zulässig, wenn Ausrüstungen oder geeignete Vorrichtungen zur Verfügung gestellt werden, die eine sichere Ausführung der Arbeit ermöglichen.
2. Energieverteilungsanlagen
2.1. Die Anlagen müssen so konzipiert, installiert und eingesetzt werden, daß von ihnen keine Brand- und Explosionsgefahr ausgeht und daß die Personen in angemessener Weise vor den Gefahren eines Stromschlags durch direkten oder indirekten Kontakt geschützt sind.
2.2. Bei Konzeption, Installation und Auswahl von Material und Schutzvorrichtungen sind Art und Stärke der verteilten Energie, die äußeren Einwirkungsbedingungen und die Fachkenntnisse der Personen zu berücksichtigen, die Zugang zu Teilen der Anlage haben.
3. Fluchtwege und Notausgänge
3.1. Fluchtwege und Notausgänge müssen frei von Hindernissen bleiben und auf möglichst kurzem Weg in einen sicheren Bereich führen.
3.2. Alle Arbeitsplätze müssen bei Gefahr von den Arbeitnehmern schnell und in größter Sicherheit verlassen werden können.
3.3. Anzahl, Anordnung und Abmessungen der Fluchtwege und Ausgänge richten sich nach Nutzung, Einrichtung und Abmessungen der Baustelle und der Räume sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen.
3.4. Fluchtwege und Notausgänge als solche sind gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 77/576/EWG zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung muß ausreichend dauerhaft und an geeigneten Stellen angebracht sein.
3.5. Fluchtwege und Notausgänge sowie die dorthin führenden Durchgänge und Türen dürfen nicht durch Gegenstände versperrt werden, so daß sie jederzeit ungehindert benutzt werden können.
3.6. Notausgänge und Fluchtwege, bei denen eine Beleuchtung notwendig ist, müssen für den Fall, daß die Beleuchtung ausfällt, über eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung verfügen.
4. Brandmeldung und -bekämpfung
4.1. Je nach Merkmalen der Baustelle und nach Abmessungen und Nutzung der Räume, vorhandenen Einrichtungen, physikalischen und chemischen Eigenschaften der vorhandenen Substanzen oder Materialien sowie der höchstmöglichen Anzahl der anwesenden Personen müssen eine ausreichende Anzahl von geeigneten Feuerlöscheinrichtungen und, soweit erforderlich, Brandmelde- und Alarmanlagen vorgesehen werden.
4.2. Diese Feuerlöscheinrichtungen und Brandmelde- und Alarmanlagen müssen regelmäßig überprüft und instandgehalten werden.
In regelmäßigen Abständen sind geeignete Versuche und Übungen durchzuführen.
4.3. Nichtselbständige Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zu erreichen und zu handhaben sein. Sie sind gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 77/576/EWG zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung muß ausreichend dauerhaft und an geeigneten Stellen angebracht sein.
5. Lüftung
Unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer ist dafür zu sorgen, daß ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden ist.
Wird eine Lüftungsanlage benutzt, so muß sie in betriebsbereitem Zustand gehalten werden, und die Arbeitnehmer dürfen keinem gesundheitsschädigenden Luftzug ausgesetzt sein.
Ein Kontrollsystem muß jede Störung anzeigen, falls dies für die Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.
6. Arbeit unter besonderen Gefahren
6.1. Die Arbeitnehmer dürfen keinem schädigenden Geräuschpegel und keiner äußeren Schadeinwirkung (z.B. Gase, Dämpfe, Stäube) ausgesetzt werden.
6.2. Wenn Arbeitnehmer einen Bereich betreten müssen, in dem die Luft einen giftigen oder schädlichen Stoff bzw. unzureichend Sauerstoff enthält oder entzündbar sein kann, ist die Luft in diesem Bereich zu überwachen und sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um jeglicher Gefahr vorzubeugen.
6.3. Ein Arbeitnehmer darf auf keinen Fall allein in einem Bereich arbeiten, in dem hinsichtlich der Luft erhöhte Gefahr besteht.
Er muß zumindest ständig von außen überwacht werden, und es sind alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um eine wirksame und sofortige Hilfeleistung zu ermöglichen.
7. Temperatur
Während der Arbeitszeit muß unter Berücksichtigung der angewandten Arbeitsmethoden und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer eine Temperatur herrschen, die für den menschlichen Organismus angemessen ist.
8. Natürliche und künstliche Beleuchtung der Arbeitsplätze, der Räume und der Verkehrswege auf der Baustelle
8.1. Arbeitsplätze, Räume und Verkehrswege müssen soweit wie möglich über genügend Tageslicht verfügen und nachts sowie bei schlechtem Tageslicht auf geeignete und ausreichende Weise künstlich beleuchtet werden; gegebenenfalls sind stoßsichere tragbare Lichtquellen zu benutzen.
Durch die für die künstliche Beleuchtung verwendete Farbe darf die Wahrnehmung von Signalen oder Warnschildern nicht gestört oder beeinflußt werden.
8.2. Die Beleuchtung der Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege muß so angebracht sein, daß aus der Art der vorgesehenen Beleuchtung keine Unfallgefahr für die Arbeitnehmer entsteht.
8.3. Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Arbeitnehmer bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maße Gefahren ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.
9. Türen und Tore
9.1. Schiebetüren müssen gegen Ausheben und Herausfallen gesichert sein.
9.2. Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, müssen gegen Herabfallen gesichert sein.
9.3. Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen müssen angemessen gekennzeichnet sein.
9.4. In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen gut sichtbar gekennzeichnete und stets zugängliche Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden sein, es sei denn, der Durchgang für Fußgänger ist ungefährlich.
9.5. Kraftbetätigte Türen und Tore müssen ohne Gefährdung der Arbeitnehmer bewegt werden können.
Sie müssen mit gut erkennbaren und leicht zugänglichen Notabschalteinrichtungen ausgestattet und auch von Hand zu öffnen sein, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen.
10. Verkehrswege - Gefahrenbereiche
10.1. Verkehrswege, einschließlich Treppen, festangebrachte Steigleitern und Laderampen, müssen so berechnet, angeordnet, gestaltet und bemessen sein, daß sie nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe beschäftigte Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.
10.2. Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personen- und/oder Güterverkehr dienen, einschließlich der Verkehrswege für Be- und Entladearbeiten, muß sich nach der Zahl der möglichen Benutzer und der Art der Tätigkeit richten.
Werden Beförderungsmittel auf Verkehrswegen verwendet, so müssen für andere Benutzer ein ausreichender Sicherheitsabstand oder geeignete Schutzvorrichtungen vorgesehen werden.
Die Wege müssen klar gekennzeichnet sein und regelmäßig überprüft und gewartet werden.
10.3. Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen, Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenauftritten in ausreichendem Abstand vorbeiführen.
10.4. Befinden sich auf der Baustelle Bereiche mit beschränktem Zutritt, so müssen diese Bereiche mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Arbeitnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern.
Zum Schutz der Arbeitnehmer, die zum Betreten der Gefahrenbereiche befugt sind, müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.
Die Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.
11. Laderampen
11.1. Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen.
11.2. Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.
11.3. Bei Laderampen müssen die Arbeitnehmer gegen Abstürze gesichert sein.
12. Bewegungsfläche am Arbeitsplatz
Die Fläche des Arbeitsplatzes ist so vorzusehen, daß die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung der erforderlichen Ausrüstungen und Geräte über genügend Bewegungsfreiheit verfügen.
13. Erste Hilfe
13.1. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, daß jederzeit Erste Hilfe geleistet werden kann und entsprechend ausgebildetes Personal zur Verfügung steht.
Es sind Maßnahmen zu treffen, um den Abtransport von Arbeitnehmern, die von einem Unfall oder plötzlichem Unwohlsein betroffen sind, zur ärztlichen Behandlung sicherzustellen.
13.2. Wenn die Größe der Baustelle oder die Art der Tätigkeiten es erfordert, sind eine oder mehrere Räumlichkeiten für die Erste Hilfe vorzusehen.
13.3. Die Räumlichkeiten für die Erste Hilfe müssen mit den erforderlichen Erste-Hilfe-Einrichtungen und -Materialien ausgestattet und leicht für Personen mit Krankentragen zugänglich sein.
Sie sind entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 77/576/EWG zu kennzeichnen.
13.4. Die erforderlichen Mittel für die Erste Hilfe müssen außerdem überall dort aufbewahrt werden, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen.
Die Aufbewahrungsstellen müssen als solche gekennzeichnet und gut erreichbar sein.
An einer deutlich gekennzeichneten Stelle müssen Anschrift und Telefonnummer des örtlichen Rettungsdienstes angegeben sein.
14. Sanitärräume
14.1. Umkleideräume, Kleiderschränke
14.1.1. Den Arbeitnehmern sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen aus Gründen der Sicherheit oder der Schicklichkeit nicht zugemutet werden kann, sich an anderer Stelle umzuziehen.
Die Umkleideräume müssen leicht zugänglich, ausreichend groß und mit Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.
14.1.2. Die Umkleideräume müssen ausreichend bemessen sein und über Einrichtungen verfügen, damit jeder Arbeitnehmer gegebenenfalls seine Arbeitskleidung trocknen sowie seine Kleidung und persönlichen Gegenstände unter Verschluß aufbewahren kann.
Falls die Umstände (z.B. gefährliche Arbeitsstoffe, Feuchtigkeit, Schmutz) dies erfordern, muß es möglich sein, persönliche Kleidung und Gegenstände getrennt von der Arbeitskleidung aufzubewahren.
14.1.3. Für Männer und Frauen sind getrennte Umkleideräume einzurichten, bzw. es ist eine getrennte Benutzung der Umkleideräume vorzusehen.
14.1.4 Wenn Umkleideräume nicht im Sinne von Nummer 14.1.1. erster Absatz erforderlich sind, muß für jeden Arbeitnehmer eine Kleiderablage vorhanden sein, damit er seine Kleidung und persönlichen Gegenstände unter Verschluß aufbewahren kann.
14.2. Duschen und Waschgelegenheiten
14.2.1. Den Arbeitnehmern sind in ausreichender Zahl geeignete Duschen zur Verfügung zu stellen, wenn die Art der Tätigkeit oder die Pflege der Gesundheit dies erfordern.
Für Männer und Frauen sind getrennte Duschräume einzurichten, bzw. es ist eine getrennte Benutzung der Duschräume vorzusehen.
14.2.2. Die Duschräume müssen ausreichend bemessen sein, damit jeder Arbeitnehmer sich entsprechend den hygienischen Erfordernissen ungehindert waschen kann.
Die Duschen müssen fließendes kaltes und warmes Wasser haben.
14.2.3. Wenn Duschen nach Nummer 14.2.1. erster Absatz nicht erforderlich sind, müssen geeignete Waschgelegenheiten mit (erforderlichenfalls warmem) fließendem Wasser in ausreichender Zahl in der Nähe des Arbeitsplatzes und der Umkleideräume vorhanden sein.
Für Männer und Frauen sind getrennte Waschgelegenheiten einzurichten, bzw. es ist eine getrennte Benutzung der Waschgelegenheiten vorzusehen, wenn dies aus Gründen der Schicklichkeit erforderlich ist.
14.2.4. Sind Duschräume oder Waschgelegenheiten und Umkleideräume getrennt, muß zwischen diesen Räumen eine bequeme Verbindung bestehen.
14.3. Toiletten und Handwaschbecken
Den Arbeitnehmern sind in der Nähe der Arbeitsplätze Pausenräume, Umkleideräume und Duschen bzw. Waschgelegenheiten, besondere Räume mit einer ausreichenden Zahl von Toiletten und Handwaschbecken zur Verfügung zu stellen.
Für Frauen und Männer sind getrennte Toilettenräume einzurichten, bzw. es ist eine getrennte Benutzung der Toiletten vorzusehen.
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