umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (2)

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Technische Begriffsbestimmungen und VorschriftenAnhang I

Die technischen Begriffsbestimmungen und Anforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 und des Artikels 7 sind die folgenden:

1. Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs weist folgende Merkmale auf:

  1. sensorische Eigenschaften: kein feststellbarer Fremdgeschmack;
  2. Mindestalkoholgehalt: 96,0 % vol;
  3. Höchstwerte an Nebenbestandteilen:
    1. Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt als Essigsäure in g/hl r. A.: 1,5,
    2. Ester, ausgedrückt als Ethylacetat in g/hl r. A.: 1,3,
    3. Aldehyde, ausgedrückt als Acetaldehyd in g/hl r. A.: 0,5,
    4. höhere Alkohole, ausgedrückt als Methyl-2-Propanol-1 in g/hl r. A.: 0,5,
    5. Methanol, ausgedrückt in g/hl r. A.: 30,
    6. Abdampfrückstand in g/hl r. A.: 1,5,
    7. flüchtige Stickstoffbasen, ausgedrückt als Stickstoff in g/hl r. A.: 0,1,
    8. Furfural: nicht nachweisbar.

2. Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs

Eine alkoholische Flüssigkeit, die durch Destillation nach alkoholischer Gärung eines oder mehrerer in Anhang I des Vertrags genannter landwirtschaftlicher Erzeugnisse hergestellt wird und weder die Merkmale von Ethylalkohol noch diejenigen einer Spirituose aufweist, jedoch das Aroma und den Geschmack des (der) verwendeten Ausgangsstoffes (Ausgangsstoffe) bewahrt hat.

Wird auf den verwendeten Ausgangsstoff Bezug genommen, so muss das Destillat ausschließlich aus dem betreffenden Ausgangsstoff gewonnen werden.

3. Süßung

Verfahren, bei dem eines oder mehrere der folgenden Erzeugnisse bei der Herstellung von Spirituosen verwendet werden:

  1. Halbweißzucker, Weißzucker, raffinierter Weißzucker, Dextrose, Fruktose, Glukosesirup, Flüssigzucker, Invertflüssigzucker oder Sirup von Invertzucker im Sinne der Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung 1;
  2. rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, konzentrierter Traubenmost, frischer Traubenmost;
  3. karamellisierter Zucker, der ausschließlich durch kontrolliertes Erhitzen von Saccharose ohne Zusatz von Basen, Mineralsäuren oder anderen chemischen Zusatzstoffen gewonnen wird;
  4. Honig im Sinne der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig 2;
  5. Johannisbrotsirup;
  6. andere natürliche Zuckerstoffe, die eine ähnliche Wirkung wie die vorstehend genannten Erzeugnisse haben.

4. Mischung

Verfahren, bei dem zwei oder mehr verschiedene Getränke zur Gewinnung eines neuen Getränks miteinander vermischt werden.

5. Zusatz von Alkohol

Verfahren, bei dem einer Spirituose Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs zugesetzt werden.

6. Zusatz von Wasser

Bei der Herstellung von Spirituosen ist der Zusatz von Wasser zulässig, sofern die Qualität des Wassers den Richtlinien 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern 3 und 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 4 entspricht und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Erzeugnisses nicht verändert werden.

Hierbei kann es sich um destilliertes, entmineralisiertes, durch Permeation gereinigtes oder enthärtetes Wasser handeln.

7. Zusammenstellung, Blend, Blending

Verfahren, bei dem zwei oder mehr Spirituosen derselben Kategorie zusammengebracht werden, die in ihrer Zusammensetzung nur geringfügige Abweichungen aufweisen, wobei diese durch eines oder mehrere der folgenden Kriterien bedingt sind:

  1. Herstellungsmethode;
  2. verwendete Destillationsgeräte;
  3. Reifungsdauer;
  4. Erzeugungsgebiet.

Das gewonnene Getränk gehört derselben Kategorie an wie die ursprünglichen Getränke vor der Zusammenstellung.

8. Reifung oder Alterung

Verfahren, bei dem in geeigneten Behältern Vorgänge natürlich ablaufen können, durch welche die betreffende Spirituose neue sensorische Eigenschaften erhält.

9. Aromatisierung 08

Verfahren, bei dem zur Herstellung einer Spirituose ein oder mehrere Aromen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verwendet werden.

10. Färbung

Verfahren, bei dem zur Herstellung einer Spirituose ein oder mehrere Farbstoffe im Sinne der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 5 verwendet werden.

11. Alkoholgehalt

Das Verhältnis des in dem betreffenden Erzeugnis enthaltenen Volumens an reinem Alkohol bei einer Temperatur von 20 °C zum Gesamtvolumen dieses Erzeugnisses bei derselben Temperatur.

12. Gehalt an flüchtigen Bestandteilen

Der Gehalt an flüchtigen Bestandteilen - außer Ethylalkohol und Methanol, die ausschließlich auf die Destillation bzw. erneute Destillation der verwendeten Ausgangsstoffe zurückgehen, bei einer ausschließlich durch Destillation gewonnenen Spirituose.

13. Herstellungsort

Der Ort oder die Region, wo die Phase der Herstellung des Fertigerzeugnisses stattgefunden hat, in der die Spirituose ihren Charakter und ihre wesentlichen endgültigen Eigenschaften erhalten hat.

14. Bezeichnung

Die Begriffe, die für ein Getränk in der Etikettierung, Aufmachung und auf der Verpackung, in den Begleitpapieren beim Transport eines Getränks, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie in der Werbung dafür verwendet werden.

15. Aufmachung

Die Begriffe, die in der Etikettierung und auf der Verpackung sowie in der Werbung und bei sonstigen Verkaufsförderungsmaßnahmen, in Abbildungen oder Ähnlichem, sowie auf dem Behältnis, einschließlich der Flasche und des Verschlusses, verwendet werden.

16. Etikettierung

Alle Bezeichnungen und anderen Hinweise, Zeichen, grafische Darstellungen oder Handelsmarken, die der Unterscheidung eines Getränks dienen und die auf dem Behältnis einschließlich seiner Siegelkappe, des Anhängers am Behältnis oder des Überzugs am Flaschenhals erscheinen.

17. Verpackung

Die schützenden Verpackungen, wie Einschlagpapier, Hülsen aller Art, Kartons und Kisten, die beim Transport und/ oder Verkauf eines oder mehrerer Behältnisse verwendet werden.

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1) ABl. L 10 vom 12.01.2002 S. 53.
2) ABl. L 10 vom 12.01.2002 S. 47.
3) ABl. L 229 vom 30.08.1980 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
4) ABl. L 330 vom 05.12.1998 S. 32. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
5) ABl. L 237 vom 10.09.1994 S. 13. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

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SpirituosenAnhang II

Kategorien von Spirituosen

1. Rum

  1. Rum ist
    1. eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von aus der Herstellung von Rohrzucker stammender Melasse oder Sirup oder vom Saft des Zuckerrohrs selbst gewonnen und zu weniger als 96 % vol so destilliert wird, dass das Destillat in wahrnehmbarem Maße die besonderen sensorischen Eigenschaften von Rum aufweist, oder
    2. eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von Saft aus Zuckerrohr gewonnen wird und die aromatischen Merkmale von Rum sowie einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 225 g/hl r. A. aufweist. Diese Spirituose kann mit dem Zusatz "landwirtschaftlicher" zu der Verkehrsbezeichnung "Rum" in Verbindung mit den in Anhang III eingetragenen geografischen Angaben der französischen überseeischen Departements und der Autonomen Region Madeira in Verkehr gebracht werden.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Rum beträgt 37,5 % vol.
  3. Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.
  4. Rum darf nicht aromatisiert werden.
  5. Rum darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.
  6. Die Angabe "traditionnel" kann jede der geografischen Angaben gemäß Anhang III Kategorie 1 ergänzen, wenn der Rum nach alkoholischer Gärung von Ausgangsstoffen, die ausschließlich aus dem betreffenden Herstellungsort stammen, zu weniger als 90 % vol destilliert wird. Der Rum muss einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 225 g/hl r. A. aufweisen und darf nicht gesüßt sein. Die Verwendung der Angabe "traditionnel" schließt die Verwendung der Begriffe "aus der Zuckerherstellung" oder "landwirtschaftlich", mit denen die Verkehrsbezeichnung "Rum" und die geografischen Angaben ebenfalls ergänzt werden können, nicht aus.

    Diese Bestimmung lässt die Verwendung der Angabe "traditionnel" für alle Erzeugnisse, die nicht unter diese Bestimmung fallen, nach den für diese Erzeugnisse geltenden Kriterien unberührt.

2. Whisky oder Whiskey

  1. Whisky oder Whiskey ist eine Spirituose, die ausschließlich wie folgt gewonnen wird:
    1. durch Destillation einer Maische aus gemälztem Getreide mit oder ohne das volle Korn anderer Getreidearten,
      • die durch die in ihr enthaltenen Malzamylasen mit oder ohne andere natürliche Enzyme verzuckert wird,
      • die mit Hefe vergoren wird,
    2. durch eine oder mehrere Destillationen zu weniger als 94,8 % vol, so dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der Ausgangsstoffe aufweist,
    3. durch eine mindestens dreijährige Reifung des endgültigen Destillats in Holzfässern mit einem Fassungsvermögen von höchstens 700 Litern.

    Das endgültige Destillat, dem nur Wasser und einfache Zuckerkulör (zur Färbung) zugesetzt werden dürfen, bewahrt die Farbe, das Aroma und den Geschmack, die beim Herstellungsverfahren gemäß den Ziffern i, ii und iii entstanden sind.

  2. Der Mindestalkoholgehalt von Whisky oder Whiskey beträgt 40 % vol.
  3. Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.
  4. Whisky oder Whiskey darf weder gesüßt noch aromatisiert werden oder andere Zusätze als zur Färbung verwendete einfache Zuckerkulör enthalten.

3. Getreidespirituose

  1. Getreidespirituose ist eine Spirituose, die ausschließlich durch Destillation einer vergorenen Maische aus dem vollen Korn von Getreide gewonnen wird und die sensorischen Eigenschaften der Ausgangsstoffe aufweist.
  2. Mit Ausnahme von "Korn" beträgt der Mindestalkoholgehalt von Getreidespirituosen 35 % vol.
  3. Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.
  4. Getreidespirituose darf nicht aromatisiert werden.
  5. Getreidespirituose darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.
  6. Um die Verkehrsbezeichnung "Getreidebrand" führen zu können, muss die Getreidespirituose durch Destillation zu weniger als 95 % vol aus vergorener Maische aus dem vollen Korn von Getreide gewonnen werden und die sensorischen Eigenschaften der Ausgangsstoffe aufweisen.

4. Branntwein

  1. Branntwein ist eine Spirituose,
    1. die ausschließlich durch Destillation zu weniger als 86 % vol von Wein oder Brennwein oder durch erneute Destillation eines Weindestillats zu weniger als 86 % vol gewonnen wird,
    2. die einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 125 g/hl r. A. aufweist,
    3. die einen Höchstgehalt an Methanol von 200 g/hl r. A. aufweist.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Branntwein beträgt 37,5 % vol.
  3. Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.
  4. Branntwein darf nicht aromatisiert werden. Dies schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.
  5. Branntwein darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.
  6. Wurde Branntwein einer Reifung unterzogen, so darf er weiterhin als "Branntwein" vermarktet werden, sofern die Reifezeit mindestens der in diesem Anhang für Spirituosen der Kategorie 5 festgelegten Reifezeit entspricht.

5. Brandy oder Weinbrand

  1. Brandy oder Weinbrand ist eine Spirituose, die
    1. aus Branntwein mit oder ohne Zusatz von Weindestillat, das zu weniger als 94,8 % vol destilliert ist, gewonnen wird, sofern dieses Destillat höchstens 50 % des Alkoholgehalts des Fertigerzeugnisses ausmacht,
    2. in Eichenholzbehältern mindestens ein Jahr oder - bei Eichenholzfässern mit einem Fassungsvermögen von weniger als 1.000 Litern - mindestens sechs Monate gereift ist,
    3. einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 125 g/hl r. A. aufweist, die ausschließlich aus der Destillation bzw. erneuten Destillation der Ausgangsstoffe stammen,
    4. einen Höchstgehalt an Methanol von 200 g/hl r. A. aufweist.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Brandy oder Weinbrand beträgt 36 % vol.
  3. Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.
  4. Brandy oder Weinbrand darf nicht aromatisiert werden. Dies schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.
  5. Brandy oder Weinbrand darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.

6. Tresterbrand oder Trester

  1. Tresterbrand oder Trester ist eine Spirituose, für die folgende Bedingungen gelten:
    1. sie wird ausschließlich aus vergorenem und destilliertem Traubentrester - entweder unmittelbar durch Wasserdampf oder nach Zusatz von Wasser - gewonnen;
    2. es dürfen höchstens 25 kg Trub je 100 kg verwendetem Trester zugesetzt werden;
    3. die Menge des vom Trub gewonnenen Alkohols darf 35 % der Gesamtmenge des Fertigerzeugnisses nicht übersteigen;
    4. die Destillation wird unter Beigabe des Tresters zu weniger als 86 % vol vorgenommen;
    5. eine erneute Destillation zu demselben Alkoholgehalt ist zulässig;
    6. sie weist einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 140 g/hl r. A. und einen Methanolgehalt von höchstens 1.000 g/hl r. A. auf.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Tresterbrand oder Trester beträgt 37,5 % vol.
  3. Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.
  4. Tresterbrand oder Trester darf nicht aromatisiert werden. Das schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.
  5. Trester oder Tresterbrand darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.

7. Brand aus Obsttrester

  1. Brand aus Obsttrester ist eine Spirituose, für die folgende Bedingungen gelten:
    1. sie wird ausschließlich durch Gärung und Destillation von Obsttrester, ausgenommen Traubentrester, zu weniger als 86 % vol gewonnen;
    2. sie weist einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 200 g/hl r. A. auf;
    3. sie weist einen Methanolgehalt von höchstens 1.500 g/hl r. A. auf;
    4. der Blausäuregehalt bei Brand aus Steinobsttrester beträgt höchstens 7 g/hl r. A.;
    5. die erneute Destillation zu demselben Alkoholgehalt im Sinne der Ziffer i ist zulässig.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Obsttresterbrand beträgt 37,5 % vol.
  3. Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.
  4. Obsttresterbrand darf nicht aromatisiert werden.
  5. Obsttresterbrand darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.
  6. Die Verkehrsbezeichnung lautet "-tresterbrand" unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht. Werden bei der Herstellung Trester unterschiedlicher Obstsorten verarbeitet, so wird die Verkehrsbezeichnung "Obsttresterbrand" verwendet.

8. Korinthenbrand oder Raisin Brandy

  1. Korinthenbrand oder Raisin Brandy ist eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation des Extrakts von getrockneten Beeren der Sorten "Schwarze Korinth" oder "Muscat of Alexandria" zu weniger als 94,5 % vol so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der Ausgangsstoffe bewahrt.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Korinthenbrand oder Raisin Brandy beträgt 37,5 % vol.
  3. Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.
  4. Korinthenbrand oder Raisin Brandy darf nicht aromatisiert werden.
  5. Korinthenbrand oder Raisin Brandy darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.

9. Obstbrand 18

  1. Obstbrand ist eine Spirituose,
    1. die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation einer frischen fleischigen Frucht oder des frischen Mosts dieser Frucht - mit oder ohne Steine - oder von Beeren oder Gemüse gewonnen wird,
    2. die zu weniger als 86 % vol so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der destillierten Ausgangsstoffe bewahrt,
    3. die einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 200 g/hl r. A. aufweist,
    4. deren Blausäuregehalt bei Steinobstbrand 7 g/hl r. A. nicht überschreitet.
  2. Der Höchstgehalt an Methanol von Obstbrand ist 1.000 g/hl r. A.

    Bei folgenden Obstbränden beträgt der Höchstgehalt an Methanol jedoch

    1. 1.200 g/hl r. A., wenn er von folgenden Früchten gewonnen wurde:
      • Pflaumen (Prunus domestica L.),
      • Mirabellen (Prunus domestica L. subsp. syriaca (Borkh.) Janch. ex Mansf.),
      • Zwetschgen (Prunus domestica L.),
      • Äpfel (Malus domestica Borkh.),
      • Birnen (Pyrus communis L.) ausgenommen Birnen der Sorte Williams (Pyrus communis L. cv "Williams"),
      • Himbeeren (Rubus idaeus L.),
      • Brombeeren (Rubus fruticosus auct. aggr.),
      • Aprikosen/Marillen (Prunus armeniaca L.),
      • Pfirsiche (Prunus persica (L.) Batsch);
    2. 1.350 g/hl r. A., wenn er von folgenden Früchten oder Beeren gewonnen wurde:
      • Birnen der Sorte Williams (Pyrus communis L. cv "Williams"),
      • Rote Johannisbeeren (Ribes rubrum L.),
      • Schwarze Johannisbeeren (Ribes nigrum L.),
      • Vogelbeeren (Sorbus aucuparia L.),
      • Holunder (Sambucus nigra L.)
      • Quitten (Cydonia oblonga Mill.),
      • Wacholderbeeren (Juniperus communis L. und/oder Juniperus oxicedrus L.)
  3. Der Mindestalkoholgehalt von Obstbrand beträgt 37,5 % vol.
  4. Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.
  5. Obstbrand darf nicht aromatisiert werden.
  6. Die Verkehrsbezeichnung lautet "-brand" unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Obst-, Beeren- oder Gemüseart, also Kirschbrand (oder Kirsch), Pflaumenbrand (oder Slibowitz), Mirabellenbrand, Pfirsichbrand, Apfelbrand, Birnenbrand, Aprikosenbrand, Feigenbrand, Brand aus Zitrusfrüchten, Brand aus Weintrauben oder Brand aus sonstigen Früchten. In griechischer, kroatischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und rumänischer Sprache kann die Verkehrsbezeichnung durch die Bezeichnung der Obstart, ergänzt um eine Nachsilbe, ausgedrückt werden.

    Obstbrand kann auch unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht als "-wasser" bezeichnet werden.

    Nur bei der Herstellung aus folgenden Früchten kann der Name der Frucht an die Stelle der Bezeichnung "-brand" unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht treten:

    Besteht die Gefahr, dass der Endverbraucher eine dieser Verkehrsbezeichnungen ohne das Wort "Brand" nicht leicht versteht, so muss auf dem Etikett das Wort "Brand", gegebenenfalls mit einer Erläuterung, erscheinen.

  7. Die Bezeichnung "Williams" ist Birnenbrand vorbehalten, der ausschließlich aus Birnen der Sorte "Williams" gewonnen wird.
  8. Werden die Maischen zweier oder mehrerer Obst-, Beeren- oder Gemüsearten zusammen destilliert, so erhält das Erzeugnis die Verkehrsbezeichnung "Obstbrand" bzw. "Gemüsebrand". Ergänzend können die einzelnen Obst-, Beeren- oder Gemüsearten in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angeführt werden.

10. Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein 18

  1. Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein sind Spirituosen, die folgende Bedingungen erfüllen:
    1. Sie werden ausschließlich durch Destillation von Apfel- bzw. Birnenwein hergestellt, der zu weniger als 86 % vol so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der verwendeten Frucht bewahrt;
    2. sie weisen einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 200 g/hl r. A. auf;
    3. sie weisen einen Höchstgehalt an Methanol von 1.000 g/hl r. A. auf.

    Die Anforderung gemäß Ziffer i führt nicht zum Ausschluss von Spirituosen, die nach traditionellen Herstellungsverfahren hergestellt werden, welche das gemeinsame Destillieren von Apfelwein und Birnenwein zulassen. In diesen Fällen lautet die Verkehrsbezeichnung "Brand aus Apfel- und Birnenwein".

  2. Der Mindestalkoholgehalt von Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein beträgt 37,5 % vol.
  3. Der Zusatz von Alkohol im Sinne von Anhang I Nummer 5, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
  4. Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein dürfen nicht aromatisiert werden.
  5. Zuckerkulör darf Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.

11. Honigbrand

  1. Honigbrand ist eine Spirituose, die
    1. ausschließlich durch Gärung und Destillation von Honigmaische gewonnen wird;
    2. zu weniger als 86 % vol so destilliert wird, dass das Destillat die sensorischen Eigenschaften der verwendeten Ausgangsstoffe aufweist.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Honigbrand beträgt 35 % vol.
  3. Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.
  4. Honigbrand darf nicht aromatisiert werden.
  5. Honigbrand darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.
  6. Honigbrand darf nur mit Honig gesüßt sein.

12. Hefebrand oder Brand aus Trub

  1. Hefebrand oder Brand aus Trub ist eine Spirituose, die ausschließlich aus Destillation von Weintrub oder Fruchttrub zu weniger als 86 % vol gewonnen wird.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Hefebrand oder Brand aus Trub beträgt 38 % vol.
  3. Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.
  4. Hefebrand oder Brand aus Trub darf nicht aromatisiert werden.
  5. Hefebrand oder Brand aus Trub darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.
  6. Die Verkehrsbezeichnung Hefebrand oder Brand aus Trub wird durch die Bezeichnung des verwendeten Ausgangsstoffs ergänzt.

13. Bierbrand oder Eau de vie de bière

  1. Bierbrand oder Eau de vie de bière ist eine Spirituose, die ausschließlich durch direkte Destillation von frischem Bier bei Normaldruck gewonnen wird, das zu weniger als 86 % so destilliert wird, dass das Destillat die sensorischen Eigenschaften des Biers aufweist.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Bierbrand oder Eau de vie de bière beträgt 38 % vol.
  3. Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.
  4. Bierbrand oder Eau de vie de bière darf nicht aromatisiert werden.
  5. Bierbrand oder Eau de vie de bière darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.

14. Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke

  1. Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke ist eine Spirituose, die ausschließlich durch Gärung und Destillation von Topinamburknollen (Helianthus tuberosus L.) zu weniger als 86 % vol gewonnen wird.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke beträgt 38 % vol.
  3. Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.
  4. Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke darf nicht aromatisiert werden.
  5. Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.

15. Wodka

  1. Wodka ist eine Spirituose aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, der durch Gärung mit Hefe gewonnen wird aus
    1. Kartoffeln und/oder Getreide oder
    2. anderen landwirtschaftlichen Rohstoffen und

      so destilliert und/oder rektifiziert wird, dass die sensorischen Eigenschaften der verwendeten Ausgangsstoffe und die bei der Gärung entstandenen Nebenerzeugnisse selektiv abgeschwächt werden.

      Danach kann eine erneute Destillation und/oder eine Behandlung mit geeigneten Hilfsstoffen einschließlich der Behandlung mit Aktivkohle vorgenommen werden, um ihr die besonderen sensorischen Eigenschaften zu verleihen;

      die Höchstwerte an Nebenbestandteilen für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs entsprechen denen des Anhangs I, wobei der Methanolgehalt höchstens 10 g/hl r. A. betragen darf.

  2. Der Mindestalkoholgehalt von Wodka beträgt 37,5 % vol.
  3. Zur Aromatisierung dürfen nur natürliche, in dem Destillat aus den vergorenen Ausgangsstoffen vorhandene Aromastoffe verwendet werden. Außerdem können dem Erzeugnis besondere, vom vorherrschenden Geschmack abweichende sensorische Eigenschaften verliehen werden.
  4. Die Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Wodka, der nicht ausschließlich aus den in Buchstabe a Ziffer i genannten Ausgangsstoffen hergestellt wurde, ist zu kennzeichnen mit der Angabe "hergestellt aus ...", die durch die Bezeichnung(en) des/der zur Herstellung des Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs verwendeten Ausgangsstoffs/Ausgangsstoffe ergänzt wird. Die Etikettierung erfolgt gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG.

16. -brand (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird 14

  1. -brand (unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, ist eine Spirituose, die
    1. durch Mazeration von in Ziffer ii genannten Früchten oder Beeren, die teilweise vergoren oder nichtvergoren sind, wobei höchstens 20 Liter Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Brand und/oder Destillat aus derselben Frucht je 100 kg vergorener Früchte oder Beeren zugesetzt werden dürfen, und anschließende Destillation zu weniger als 86 % vol gewonnen wird,
    2. aus folgenden Früchten oder Beeren gewonnen wird:
      • Brombeeren (Rubusfruticosus auct. aggr.),
      • Erdbeeren (Fragaria spp.),
      • Heidelbeeren (Vaccinium myrtillus L.),
      • Himbeeren (Rubus idaeus L.),
      • Rote Johannisbeeren (Ribes rubrum L.),
      • Weiße Johannisbeeren (Ribes niveum Lindl.),
      • Schwarze Johannisbeeren (Ribes nigrum L.),
      • Schlehen (Prunus spinosa L.),
      • Vogelbeeren (Sorbus aucuparia L.),
      • Eberesche (Sorbus domestica L.),
      • Stechpalme (Ilex aquifolium und Ilex cassine L.),
      • Elsbeeren (Sorbus torminalis (L.) Crantz),
      • Holunder (Sambucus nigra L.),
      • Stachelbeere (Ribes uvacrispa L. syn. Ribes grossularia),
      • Moosbeere (Vaccinium L. Untergattung Oxycoccus),
      • Preiselbeere (Vaccinium vitisidaea L.),
      • Amerikanische Heidelbeere (Vaccinium corymbosum L.),
      • Sanddorn (Hippophae rhamnoides L.),
      • Hagebutten (Rosa canina L.),
      • Moltebeere (Rubus chamaemorus L.),
      • Schwarze Krähenbeere (Empetrum nigrum L.),
      • Allackerbeere (Rubus arcticus L.),
      • Myrte (Myrtus communis L.),
      • Bananen (Musa spp.),
      • Passionsfrüchte (Passiflora edulis Sims),
      • Cythera-Pflaumen (Spondias dulcis Sol. ex Parkinson),
      • Mombinpflaumen (Spondias mombin L.),
      • Walnuss (Juglans regia L.),
      • Haselnuss (Corylus avellana L.)
      • Kastanie (Castanea sativa L.)
      • Zitrusfrüchte (Citrus spp. L.),
      • Kaktusfeige (Opuntia ficusindica).
  2. Der Mindestalkoholgehalt von -brand (unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, beträgt 37,5 % vol.
  3. -brand (unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, darf nicht aromatisiert werden.
  4. Bei der Etikettierung und Aufmachung von -brand (unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, muss der Hinweis "durch Mazeration und Destillation gewonnen" in der Bezeichnung, auf der Aufmachung oder auf dem Etikett und in derselben Schriftart, Größe und Farbe und im selben Sichtfeld wie der Hinweisbrand (unter Voranstellung der Bezeichnung der Frucht)erscheinen; er ist bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

17. Geist (mit der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs)

  1. Geist (mit der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs) ist eine Spirituose, die durch Mazeration von in Kategorie 16 Buchstabe a Ziffer ii aufgeführten unvergorenen Früchten und Beeren oder von Gemüse, Nüssen oder anderen pflanzlichen Stoffen wie Kräutern oder Rosenblättern in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und anschließende Destillation zu weniger als 86 % vol gewonnen wird.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Geist (mit der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs) beträgt 37,5 % vol.
  3. Geist (mit der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs) darf nicht aromatisiert werden.

18. Enzian

  1. Enzian ist eine Spirituose, die aus Destillat von vergorenen Enzianwurzeln mit oder ohne Zusatz von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen wird.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Enzian beträgt 37,5 % vol.
  3. Enzian darf nicht aromatisiert werden.

19. Spirituose mit Wacholder 08

  1. Spirituosen mit Wacholder sind Spirituosen, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder Getreidespirituose und/oder Getreidedestillat mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L. und/oder Juniperus oxicedrus L.) gewonnen werden.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Spirituosen mit Wacholder beträgt 30 % vol.
  3. Andere Aromastoffe gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 und/oder Aromaextrakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d derselben Verordnung, und/oder Duftstoffpflanzen oder Teile davon können zusätzlich verwendet werden, wobei die organoleptischen Merkmale der Wacholderbeeren wahrnehmbar bleiben müssen, wenn auch zuweilen in abgeschwächter Form;
  4. Spirituosen mit Wacholder dürfen die Verkehrsbezeichnungen Wacholder oder Genebra führen.

20. Gin 08 14

  1. Gin ist eine Spirituose mit Wacholdergeschmack, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, der entsprechende sensorische Eigenschaften aufweist, mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) gewonnen wird.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Gin beträgt 37,5 % vol.
  3. Bei der Herstellung von Gin dürfen nur Aromastoffe gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 und/oder Aromaextrakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d derselben Verordnung verwendet werden, wobei der Wacholdergeschmack vorherrschend bleiben muss;
  4. Die Bezeichnung ,Gin' kann durch den Begriff ,dry' ergänzt werden, wenn der Gehalt der Spirituose an zugesetzten süßenden Erzeugnissen nicht mehr als 0,1 g Zucker je Liter des Fertigerzeugnisses beträgt.

21. Destillierter Gin 08 14

  1. Destillierter Gin ist
    1. eine Spirituose mit Wacholdergeschmack, die ausschließlich durch erneute Destillation von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs von angemessener Qualität und mit entsprechenden sensorischen Eigenschaften und einem ursprünglichen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol in Destillierapparaten, die herkömmlicherweise für Gin verwendet werden, unter Zusetzen von Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) und anderen pflanzlichen Stoffen hergestellt wird, wobei der Wacholdergeschmack vorherrschend bleiben muss, oder
    2. eine Mischung eines so gewonnenen Destillats mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs der gleichen Zusammensetzung, Reinheit und gleichem Alkoholgehalt; zur Aromatisierung von destilliertem Gin können auch Aromastoffe und/oder Aromaextrakte gemäß Kategorie 20 Buchstabe c verwendet werden.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von destilliertem Gin beträgt 37,5 % vol.
  3. Gin, der durch den einfachen Zusatz von Essenzen oder Aromastoffen zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen wird, darf nicht die Bezeichnung destillierter Gin tragen.
  4. Die Bezeichnung ,Destillierter Gin' kann durch den Begriff ,dry' ergänzt werden, wenn der Gehalt der Spirituose an zugesetzten süßenden Erzeugnissen nicht mehr als 0,1 g Zucker je Liter des Fertigerzeugnisses beträgt.

22. London Gin

  1. London Gin gehört zur Spirituosenart Destillierter Gin:
    1. Er wird ausschließlich aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen und weist einen Methanolgehalt von höchstens 5 g/hl r. A. auf; sein Aroma wird ausschließlich durch die erneute Destillation von Ethylalkohol in herkömmlichen Destilliergeräten unter Zusetzen aller verwendeten pflanzlichen Stoffe gewonnen;
    2. der Mindestalkoholgehalt des hieraus gewonnenen Destillats beträgt 70 % vol;
    3. jeder weitere zugesetzte Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs muss den in Anhang I Nummer 1 aufgeführten Merkmalen entsprechen, allerdings mit einem Methanolgehalt von höchstens 5 g/hl r. A.;
    4. sein Gehalt an zugesetzten süßenden Erzeugnissen darf nicht mehr als 0,1 g Zucker je Liter des Fertigerzeugnisses betragen, und er enthält keine zugesetzten Farbstoffe;
    5. er enthält keine anderen zugesetzten Zutaten außer Wasser.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von London Gin beträgt 37,5 % vol.
  3. Die Bezeichnung London Gin kann durch den Begriff "dry" ergänzt werden.

23. Kümmel oder Spirituose mit Kümmel 08

  1. Kümmel oder Spirituose mit Kümmel ist eine Spirituose, die durch die Aromatisierung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Kümmel (Carum carvi L.) gewonnen wird.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Kümmel oder Spirituose mit Kümmel beträgt 30 % vol.
  3. Andere Aromastoffe gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 und/oder Aromaextrakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d derselben Verordnung können zusätzlich verwendet werden, der Kümmelgeschmack muss aber vorherrschend bleiben.

24. Akvavit oder Aquavit 08 14

  1. "Akvavit oder Aquavit" ist eine Spirituose mit Kümmel und/oder Dillsamen, die unter Verwendung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt und mit einem Kräuterdestillat oder Gewürzdestillat aromatisiert wurde.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Akvavit oder Aquavit beträgt 37,5 % vol.
  3. Andere natürliche Aromastoffe gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 und/oder Aromaextrakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d derselben Verordnung können zusätzlich verwendet werden, jedoch muss ein wesentlicher Teil des Aromas aus der Destillation von Kümmelsamen (Carum carvi L.) und/oder Dillsamen (Anethum graveolens L.) stammen; der Zusatz ätherischer Öle ist nicht zulässig.
  4. Der Geschmack von Bitterstoffen darf nicht vorherrschend sein; der Gehalt an Abdampfrückstand darf nicht mehr als 1,5 g je 100 ml betragen.

25. Spirituosen mit Anis 08

  1. Spirituosen mit Anis sind Spirituosen, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit natürlichen Aromaextrakten von Sternanis (Illicium verum Hook f.), Anis (Pimpinella anisum L.), Fenchel (Foeniculum vulgare Mill.) oder anderen Pflanzen, die im Wesentlichen das gleiche Aroma aufweisen, nach einem oder mehreren der folgenden Verfahren gewonnen werden:
    1. Mazeration und/oder Destillation,
    2. erneute Destillation des Alkohols unter Zusatz von Samen oder anderen Teilen der oben genannten Pflanzen,
    3. Beigabe von natürlichen destillierten Aromaextrakten von Anispflanzen.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Spirituosen mit Anis beträgt 15 % vol.
  3. Bei der Herstellung von Spirituosen mit Anis dürfen nur natürliche Aromastoffe oder Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG verwendet werden.
  4. Es können weitere natürliche Pflanzenextrakte und würzende Samen verwendet werden, wobei jedoch der Anisgeschmack vorherrschend bleiben muss.

26. Pastis 08

  1. Pastis ist eine Spirituose mit Anis, die außerdem natürliche Aromaextrakte von Süßholz (Glycyrrhiza spp.) und damit auch so genannte "Chalkone" als Farbstoffe sowie Glycyrrhizinsäure enthält; der Mindest- bzw. Höchstgehalt an Glycyrrhizinsäure beträgt 0,05 g je Liter bzw. 0,5 g je Liter.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Pastis beträgt 40 % vol.
  3. Bei der Herstellung von Pastis dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG verwendet werden.
  4. Pastis enthält weniger als 100 g Zucker, ausgedrückt als Invertzucker, je Liter sowie einen Mindest- bzw. Höchstgehalt an Anethol von 1,5 g je Liter bzw. 2 g je Liter.

27. Pastis de Marseille 08

  1. Pastis de Marseille ist ein Pastis mit einem Anetholgehalt von 2 g je Liter.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Pastis de Marseille beträgt 45 % vol.
  3. Bei der Herstellung von Pastis de Marseille dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG verwendet werden.

28. Anis 08

  1. Anis ist eine Spirituose mit Anis, deren charakteristischer Geschmack ausschließlich von Anis (Pimpinella anisum L.) und/oder Sternanis (Illicium verum Hook f.) und/oder Fenchel (Foeniculum vulgare Mill.) stammt.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Anis beträgt 35 % vol.
  3. Bei der Herstellung von Anis dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i bzw. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG verwendet werden.

29. Destillierter Anis 08

  1. Destillierter Anis ist Anis, dessen Alkoholgehalt zu mindestens 20 % aus Alkohol besteht, der unter Beigabe der in Kategorie 28 Buchstabe a genannten Samen und im Falle geografischer Angaben unter Beigabe von Mastix oder anderer würzender Samen, Pflanzen oder Früchte destilliert wurde.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von destilliertem Anis beträgt 35 % vol.
  3. Bei der Herstellung von destilliertem Anis dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i bzw. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG verwendet werden.

30. Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter 08

  1. Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter sind Spirituosen mit vorherrschend bitterem Geschmack, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Aromastoffen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 und/oder Aromaextrakten gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d derselben Verordnung erzeugt werden.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter beträgt 15 % vol.
  3. Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter können auch die Verkehrsbezeichnung "Amer" oder "Bitter" - allein oder in Verbindung mit einem anderen Begriff - tragen.

31. Aromatisierter Wodka

  1. Aromatisierter Wodka ist Wodka, dem ein anderer vorherrschender Geschmack als der seiner Ausgangsstoffe verliehen wurde;
  2. der Mindestalkoholgehalt von aromatisiertem Wodka beträgt 37,5 % vol;
  3. bei der Herstellung von aromatisiertem Wodka sind folgende Verfahren zulässig: Süßen, Mischen, Aromatisieren, Reifen und Färben;
  4. aromatisierter Wodka kann als Verkehrsbezeichnung die Bezeichnung seines vorherrschenden Aromas in Verbindung mit dem Wort "Wodka" führen.

32. Likör 08 16

  1. Likör ist eine Spirituose,
    1. die folgenden Mindestzuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, aufweist:
      • 70 g je Liter bei Kirschlikör, dessen Ethylalkohol ausschließlich aus Kirschbrand besteht;
      • 80 g je Liter bei Enzianlikör oder ähnlichen Likören, die mit Enzian bzw. ähnlichen Pflanzen als einzigem Aromastoff hergestellt werden;
      • 100 g je Liter in allen anderen Fällen;
    2. die unter Verwendung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder eines Destillats landwirtschaftlichen Ursprungs oder einer oder mehrerer Spirituosen oder einer Mischung davon, unter Zusatz von süßenden Erzeugnissen und einem oder mehreren Aromastoff(en), Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs oder Lebensmitteln hergestellt wird.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Likör beträgt 15 % vol.
  3. Aromastoffe gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 und die Aromaextrakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d derselben Verordnung können zur Herstellung von Likör verwendet werden. Jedoch dürfen ausschließlich natürliche Aromastoffe gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 und Aromaextrakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d derselben Verordnung zur Herstellung folgender Liköre verwendet werden

    Naturidentische Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der genannten Richtlinie dürfen jedoch bei der Herstellung folgender Liköre nicht verwendet werden:

    1. Liköre aus folgenden Früchten:
      • Schwarze Johannisbeeren,
      • Kirschen,
      • Himbeeren,
      • Maulbeeren,
      • Heidelbeeren,
      • Zitrusfrüchte,
      • Moltebeeren,
      • amerikanische Taubeeren,
      • gewöhnliche Moosbeeren,
      • Preiselbeeren,
      • Sanddorn,
      • Ananas.
    2. Liköre aus folgenden Pflanzen:
      • Minze,
      • Enzian,
      • Anis,
      • Gletscher-Edelraute,
      • Wundklee.
  4. Zur Aufmachung von in der Gemeinschaft hergestellten Likören können bei der Verwendung von Ethylalkohol folgende zusammengesetzte Begriffe als Hinweis auf etablierte Herstellungsverfahren verwendet werden:

    Bei der Etikettierung und Aufmachung der genannten Liköre ist der zusammengesetzte Begriff in einer Zeile in einheitlicher Schrift derselben Schriftart und Farbe zu halten, wobei die Bezeichnung "Likör" unmittelbar daneben erscheinen muss, und zwar in einer Schrift, die nicht kleiner sein darf als die des zusammengesetzten Begriffs. Stammt der Alkohol nicht von der angegebenen Spirituose, so ist der Ursprung auf dem Etikett im selben Sichtfeld wie der zusammengesetzte Begriff und der Begriff "Likör" anzugeben, indem entweder die Art des verwendeten landwirtschaftlichen Alkohols genannt wird oder die Angabe "landwirtschaftlichem Alkohol" jeweils nach den Worten "hergestellt aus", "gewonnen aus" oder "aus" erscheint.

33. -creme (unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffes) 08

  1. Spirituosen mit der Verkehrsbezeichnung "-creme"(unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffes), mit Ausnahme von Milcherzeugnissen, sind Liköre mit einem Mindestgehalt an Zucker, ausgedrückt als Invertzucker, von 250 g je Liter.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von "-creme" (unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffes) beträgt 15 % vol.
  3. Für diese Spirituose gelten die Regeln gemäß Kategorie 32 betreffend die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.
  4. Die Verkehrsbezeichnung kann durch den Begriff "Likör" ergänzt werden.

34. Crème de cassis 08

  1. Crème de cassis ist ein Likör aus schwarzen Johannisbeeren mit einem Mindestgehalt an Zucker, ausgedrückt als Invertzucker, von 400 g je Liter.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Crème de cassis beträgt 15 % vol.
  3. Für Crème de cassis gelten die Regeln gemäß Kategorie 32 betreffend die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.
  4. Die Verkehrsbezeichnung kann durch den Begriff "Likör" ergänzt werden.

35. Guignolet 08

  1. Guignolet ist ein Likör, der durch Mazeration von Kirschen in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen wird.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Guignolet beträgt 15 % vol.
  3. Für Guignolet gelten die Regeln gemäß Kategorie 32 betreffend die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.
  4. Die Verkehrsbezeichnung kann durch den Begriff "Likör" ergänzt werden.

36. Punch au rhum 08

  1. Punch au rhum ist ein Likör, dessen Alkoholgehalt ausschließlich auf den zugesetzten Rum zurückgeht.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Punch au rhum beträgt 15 % vol.
  3. Für Punch au rhum gelten die Regeln gemäß Kategorie 32 betreffend die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.
  4. Die Verkehrsbezeichnung kann durch den Begriff "Likör" ergänzt werden.

37. Sloe Gin 08

  1. Sloe Gin ist ein Likör, der durch Mazeration von Schlehen, gegebenenfalls unter Zusatz von Schlehensaft, hergestellt wird.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Sloe Gin beträgt 25 % vol.
  3. Bei der Herstellung von Sloe Gin dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG verwendet werden.
  4. Die Verkehrsbezeichnung kann durch den Begriff "Likör" ergänzt werden.

37a "Mit Schlehen aromatisierte Spirituose oder Pacharán" 15

Die mit Schlehen aromatisierte Spirituose oder Pacharán ist eine Spirituose,

  1. die einen vorherrschenden Geschmack nach Schlehen aufweist und durch Mazeration von Schlehen (Prunus spinosa) in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs unter Zusatz von natürlichen Anisextrakten und/ oder Anisdestillaten hergestellt wird,
  2. die einen Mindestalkoholgehalt von 25 % vol aufweist,
  3. für deren Herstellung eine Mindestmenge von 125 g Schlehen je Liter des Fertigerzeugnisses verwendet wurde,
  4. deren Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, 80 bis 250 g je Liter des Fertigerzeugnisses beträgt,
  5. deren organoleptische Eigenschaften, Farbe und Geschmack ausschließlich von den verwendeten Früchten und dem Anis herrühren.

Die Bezeichnung "Pacharán" darf nur als Verkehrsbezeichnung verwendet werden, wenn das Produkt in Spanien hergestellt wird. Für außerhalb von Spanien hergestellte Produkte darf die Bezeichnung "Pacharán" nur als Ergänzung der Verkehrsbezeichnung "Mit Schlehen aromatisierte Spirituose" verwendet werden, sofern die Angabe "hergestellt in ...", gefolgt vom Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands der Herstellung beigefügt ist.

38. Sambuca 08

  1. Sambuca ist ein mit Anis aromatisierter farbloser Likör,
    1. der Destillate von grünem Anis (Pimpinella anisum L.), Sternanis (Illicium verum L.) oder anderen Gewürzpflanzen enthält,
    2. dessen Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, mindestens 350 g je Liter beträgt und
    3. der einen Gehalt an natürlichem Anethol von mindestens 1 g je Liter und höchstens 2 g je Liter aufweist.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Sambuca beträgt 38 % vol.
  3. Für Sambuca gelten die Regeln gemäß Kategorie 32 betreffend die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.
  4. Die Verkehrsbezeichnung kann durch den Begriff "Likör" ergänzt werden.

39. Maraschino, Marrasquino oder Maraskino 08

  1. Maraschino, Marrasquino oder Maraskino ist ein farbloser Likör, dessen Aroma hauptsächlich durch die Verwendung von Destillat von Maraskakirschen oder von Destillat des durch Mazeration von Kirschen oder Teilen von Kirschen in Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnenen Mazerats zustande kommt und der einen Mindestgehalt an Zucker, ausgedrückt als Invertzucker, von 250 g je Liter aufweist.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Maraschino, Marrasquino oder Maraskino beträgt 24 % vol.
  3. Für Maraschino, Marrasquino oder Maraskino gelten die Regeln gemäß Kategorie 32 betreffend die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.
  4. Die Verkehrsbezeichnung kann durch den Begriff "Likör" ergänzt werden.

40. Nocino 08

  1. Nocino ist ein Likör, dessen Aroma hauptsächlich durch Mazeration und/oder Destillation ganzer grüner Walnüsse (Juglans regia L.) zustande kommt und der einen Mindestgehalt an Zucker, ausgedrückt als Invertzucker, von 100 g je Liter aufweist.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Nocino beträgt 30 % vol.
  3. Für Nocino gelten die Regeln gemäß Kategorie 32 betreffend die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.
  4. Die Verkehrsbezeichnung kann durch den Begriff "Likör" ergänzt werden.

41. Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat 08

  1. Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat ist eine Spirituose, aromatisiert oder nicht, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, einem Destillat und/oder Brand gewonnen wird und als Bestandteile hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig enthält. Der Mindestgehalt an Zucker oder Honig, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 150 g je Liter. Der Mindestgehalt an reinem Eigelb beträgt 140 g je Liter des Fertigerzeugnisses.
  2. Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c beträgt der Mindestalkoholgehalt von Eierlikör oder Advocaat/ Avocat/Advokat 14 % vol.
  3. Ausschließlich Aromastoffe gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 und Aromaextrakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d derselben Verordnung können zur Herstellung von Eierlikör oder Advocaat oder Avocat oder Advokat verwendet werden

42. Likör mit Eizusatz 08

  1. Likör mit Eizusatz ist eine Spirituose, aromatisiert oder nicht, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, einem Destillat und/oder Brand gewonnen wird und als charakteristische Bestandteile hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig enthält. Der Mindestgehalt an Zucker oder Honig, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 150 g je Liter. Der Mindestgehalt an Eigelb beträgt 70 g je Liter des Fertigerzeugnisses.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Likör mit Eizusatz beträgt 15 % vol.
  3. Bei der Herstellung von Likör mit Eizusatz dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG verwendet werden.

43. Mistrà 08

  1. Mistrà ist eine mit Anis oder natürlichem Anethol aromatisierte farblose Spirituose,
    1. die einen Anetholgehalt von mindestens 1 g je Liter und höchstens 2 g je Liter aufweist,
    2. der gegebenenfalls ein Kräuterdestillat zugesetzt wurde und
    3. die keinen zugesetzten Zucker enthält.
  2. Der Alkoholgehalt von Mistrà beträgt mindestens 40 % vol und höchstens 47 % vol.
  3. Bei der Herstellung von Mistrà dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i bzw. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG verwendet werden.

44. Väkevä glögi oder Spritglögg 08

  1. Väkevä glögi oder spritglögg sind Spirituosen, die durch Aromatisierung von Athylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Aroma von Gewürznelken und/oder Zimt unter Verwendung eines der nachstehenden Herstellungsverfahren gewonnen werden: Einweichen und/oder Destillieren, erneutes Destillieren des Alkohols unter Beigabe von Teilen der vorstehend genannten Pflanzen, Zusatz von natürlichen Aromastoffen von Gewürznelken oder Zimt gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 oder eine Kombination dieser Methoden.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Väkevä glögi oder Spritglögg beträgt 15 % vol.
  3. Andere Aromen, Aromastoffe und/oder Aromaextrakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b, d und h der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 können zusätzlich verwendet werden, der Geschmack der entsprechenden Gewürze muss aber vorherrschend bleiben
  4. Der Gehalt an Wein oder weinhaltigen Erzeugnissen darf 50 % des Fertigerzeugnisses nicht übersteigen.

45. Berenburg oder Beerenburg 08

  1. Berenburg oder Beerenburg ist eine Spirituose,
    1. die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt wird,
    2. die durch Mazeration von Früchten oder Pflanzen und/oder Teilen von Früchten oder Pflanzen gewonnen wird,
    3. die als typisches Aroma Destillat aus der Wurzel des Enzians (Gentiana lutea L.), den Beeren des Wacholders (Juniperus communis L.) und den Blättern des Lorbeers (Laurus nobilis L.) enthält,
    4. die von hellbrauner bis dunkelbrauner Farbe ist,
    5. die gegebenenfalls gesüßt wurde und einen Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, von höchstens 20 g je Liter aufweist.
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Berenburg oder Beerenburg beträgt 30 % vol.
  3. Bei der Herstellung von Berenburg oder Beerenburg dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG verwendet werden.

46. Honig- oder Metnektar 08

  1. Honig- oder Metnektar ist eine Spirituose, die durch Aromatisierung einer Mischung von vergorener Honigmaische und Honigdestillat und/oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, die mindestens 30 % vergorene Honigmaische (bezogen auf das Volumen) enthält, gewonnen wird;
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Honig- oder Metnektar beträgt 22 % vol.
  3. Bei der Herstellung von Honig- oder Metnektar dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i bzw. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG verwendet werden, wobei der Honiggeschmack vorherrschend sein muss.
  4. Honig- oder Metnektar darf nur mit Honig gesüßt sein.

Sonstige Spirituosen

  1. Rum-Verschnitt wird in Deutschland hergestellt und durch den Verschnitt von Rum mit Alkohol gewonnen, wobei mindestens 5 % des Alkohols im Fertigerzeugnis aus Rum stammen muss. Der Mindestalkoholgehalt von Rum-Verschnitt beträgt 37,5 % vol. Bei der Etikettierung und Aufmachung des als Rum-Verschnitt bezeichneten Erzeugnisses ist das Wort Verschnitt in der Bezeichnung, auf der Aufmachung und auf dem Etikett in derselben Schriftart, Größe und Farbe wie das Wort "Rum" zu halten; es muss zusammen mit diesem auf derselben Zeile erscheinen und ist bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen. Wird das Erzeugnis außerhalb des deutschen Marktes verkauft, so muss auf dem Etikett die Zusammensetzung des Alkohols angegeben sein.
  2. Slivovice wird in der Tschechischen Republik hergestellt und wird gewonnen, indem Pflaumendestillat vor der letzten Destillation höchstens 30 % vol Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs zugesetzt wird. Das Erzeugnis wird als Spirituose bezeichnet, wobei im selben Sichtfeld des Frontetiketts auch die Bezeichnung Slivovice verwendet werden kann. Wird dieser tschechische Slivovice in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht, muss die alkoholische Zusammensetzung auf dem Etikett angegeben sein. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Verwendung der Bezeichnung Slivovice für Obstbrand gemäß Kategorie 9.

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Geografische AngabenAnhang III 12 13 14 14a 15 16 18 18a 18b 18c 19 19a

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