Regelwerk, EU chronologisch, EU 1993

VO (EWG) 793/93
- Inhalt
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Artikel 1 Ziele und Geltungsbereich

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Teil 1
Systematische Übermittlung von Daten und Erstellung der Prioritätelisten

Artikel 3 Übermittlung von Daten über Altstoffe, die in großen Mengen hergestellt oder eingeführt werden

Artikel 4 Übermittlung von Daten über Altstoffe, die in kleineren Mengen hergestellt oder eingeführt werden

Artikel 5 Ausnahmen

Artikel 6 Verfahren für die Informationsübermittlung

Artikel 7 Aktualisierung der übermittelten Informationen und Verpflichtung zur unaufgeforderten Vorlage bestimmter Informationen

Artikel 8 Prioritätenlisten

Artikel 9 Daten, die zu den in den Prioritätenlisten aufgeführten Stoffen vorzulegen sind

Teil 2
Risikobewertung

Artikel 10 Risikobewertung der in den Prioritätenlisten aufgeführten Stoffe auf der Ebene des als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaats

Artikel 11 Risikobewertung der in den Prioritätenlisten aufgeführten Stoffe auf Gemeinschaftsebene

Artikel 12 Verpflichtungen in bezug auf die Übermittlung weiterer Informationen und in bezug auf weitere Prüfungen

Artikel 13 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

Teil 3
Verwaltung, Vertraulichkeit, Verschiedene Bestimmungen und Schlußbestimmungen

Artikel 14 Änderung und Anpassung der Anhänge

Artikel 15

Artikel 16 Vertraulichkeit der Angaben

Artikel 17

Artikel 18

Anhang 1 Liste der Altstoffe, die in Mengen von mehr als 1000 Tonnen jährlich in der Gemeinschaft hergestellt oder in sie eingeführt  werden

Keine Gruppenzuordnung:EINECS-nr.

200-001-8

201-758-7

203-430-9

204-287-5

209-251-2

216-734-1

231-626-4

237-239-7

310-085-9


Gruppen: 
 Keine Zuordnung
1    
2,
3A, 3B, 3C,3D,3E,3F,
3G,3H,3I,3J,
4A,4B
5A,5B,
6A,6B,
7A,7B,7C,
8,
9A,9B,
10,
11A,11B,11C,11D,
12,
13,
14
Anhang 2 Liste der von den Artikeln 3 und 4 ausgenommenen Stoffe 

Anhang 3  Nach Artikel 3 Erforderliche Angaben

Anhang 4 Nach Artikel 4 Absatz 1 erforderliche Angaben

Anhang 5 Presse- und Informationsbüro der Gemeinschaft