Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 1994, Abgaben/Zoll - EU Bund |
Verordnung (EG) Nr. 1966/94 der Kommission vom 28. Juli 1994 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. Nr. L 198 vom 30.07.1994 S. 103;
VO (EG) 705/2005 - ABl. Nr. L 254 vom 30.09.2005 S. 69;
VO (EU) 441/2013 - ABl. L 130 vom 15.05.2013 S. 1;
VO (EU) 2024/966 - ABl. L 2024/966 vom 27.03.2024 Inkrafttreten)
Ergänzende Informationen |
Liste von VO'en zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1737/94 der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.
Es ist angezeigt festzulegen, daß vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte über die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die mit dieser Verordnung nicht mehr übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 3 weiter geltend gemacht werden können.
Der Ausschuß für den Zollkodex, Fachbereich für die zolltarifliche und statistische Nomenklatur, hat für die Erzeugnisse Nrn. 3, 5, 6 und 7 der beigefügten Tabelle nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen für die Erzeugnisse Nrn. 1, 2 und 4 der beigefügten Tabelle der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich für die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes.
Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft können die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiter geltend gemacht werden.
Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Juli 1994
1) ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1.
2) ABl. Nr. L 182 vom 16.07.1994 S. 9.
3) ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1.
Anhang |
Warenbeschreibung | Einreihung KN-Code | Begründung |
(1) | (2) | (3) |
1. Gewebe als Meterware in Rollen, mit verzierenden verschiedenfarbigen Motiven bedruckt (93 % Polyester, 7 % Viskose), auf der Außenseite mit kleinen Pailletten und mit einigen Blumen aus synthetischem Spinnstoff versehen. Die Pailletten sind auf dem Gewebe aufgeklebt. Die Blumenmotive liegen in geringer Zahl vor (etwa 6 bei 1,70 m x 1,15 m) und sind locker auf dem Gewebe aufgenäht. | 5407 54 00 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Unterpositions-Anmerkung 1 ij) zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5407 und 5407 54 00. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 58.10 des Harmonisierten Systems.
Eine Einreihung als Stickereien des KN-Codes 5810 scheidet aus, weil die verzierenden Blumenmotive so locker aufgenäht sind, daß sie sich durch leichtes Ziehen ablösen lassen. |
2. Matte (Fußabtreter), deren Schauseite aus Faserbüscheln aus Kokosfasern von etwa 1 cm Länge besteht, die unmittelbar in eine Lage von mit einem Weichmacher vermischtem PVC senkrecht eingesetzt sind. | 5705 00 80 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5705 und 5705 00 80.
Siehe auch die Erläuterungen zu Position 57.05 des Harmonisierten Systems. |
3. Leichtes, weites Kleidungsstück aus zwei unterschiedlich bedruckten Gewirken oder Gestricken (100 % Baumwolle) zum Bedecken des Oberkörpers, bis zur Mitte der Oberschenkel reichend, mit rundem Halsausschnitt, vorn teilweise zu öffnen und mit Knöpfen rechts über links zu schließen. Das Kleidungsstück hat kurze, nicht enganliegende Ärmel, ist mit Druckmotiven verziert und weist Seitenschlitze auf. Der Halsausschnitt und der untere Rand des Kleidungsstückes haben angesetzte Gewirkestreifen (siehe Photo Nr. 527) * | 6104 42 00 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6104 und 6104 42 00. |
4. Kleidungsstück aus elastischen, gerippten Gewirken oder Gestricken (100 % Polyamid), einfarbig, ohne Ärmel, zum Bedecken des Oberkörpers, bis kurz über die Taille reichend.
Dieses Kleidungsstück weist einen Kragen und eine vollständige Öffnung vorn auf, die mit Druckknöpfen rechts über links zu schließen ist. Es weist ferner zwei Taschenaufschläge in Brusthöhe auf.
(siehe Photo Nr. 529) * | 6110 30 99 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 8 zu Kapitel 61 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6110, 6110 30 und 6110 30 99. |
5. Kleidungsstück (100 % Baumwolle), den Körper bis zum Schritt bedeckend, das Oberteil besteht aus einem Gewebe, mit Kragen, langen, weiten Ärmeln, die mit Druckknöpfen an den Handgelenken zu schließen sind, und mit zwei Taschen in Brusthöhe. Es weist eine Öffnung vorn mit Knöpfen links über rechts auf, die vom Halsausschnitt bis zur Taille reicht.
Der untere Teil dieses Kleidungsstücks besteht ferner aus einem elastischen Gewirke, das von der Taille bis zum Schritt reicht und im Schritt mit Druckknöpfen zu schließen ist. (Siehe Photo Nr. 530) * | 6205 20 00 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 8 zu Kapitel 62 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6205 und 6205 20 00. |
6. Zusammenstellung, in Aufmachung für den Einzelver- kauf, bestehend aus :
| 6212 10 00 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6108, 6108 21 00, 6212 und 6212 10 00. |
7. - gestrichen - | ||
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*) Die Photos dienen lediglich zur Illustration. |
ENDE |