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Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC- Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen
- VOC-Richtlinie -
(ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S. 24;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
VO (EG) 1137/2008 - ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
Beschl. (EU) 2018/853 - ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 155 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/1243 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241 Inkrafttreten)
Das Europäische Parlament und Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In mehreren Umweltschutz-Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaften 4 liegt der Schwerpunkt auf der Vermeidung und Bekämpfung der Luftverschmutzung.
Ohne Begrenzungsmaßnahmen würden die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen), die von Ottokraftstoff und Lösemitteln herrühren, in der Gemeinschaft rund 10 Millionen Tonnen jährlich betragen. Diese Emissionen tragen zur Bildung photochemischer Oxydantien wie Ozon bei, die in hoher Konzentration Gesundheits-, Vegetations- und Materialschäden hervorrufen können. Einige dieser vom Ottokraftstoff stammenden VOC-Emissionen werden als giftig, krebserregend oder angeborene Mißbildungen hervorrufend eingestuft.
Die Gemeinschaft hat am 2. April 1992 das Protokoll des Übereinkommens von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung unterzeichnet, durch das die VOC-Emissionen oder ihre grenzüberschreitenden Ströme wesentlich verringert werden sollen.
Ein wichtiger Schritt zur umfassenden Verringerung der VOC-Emissionen in der Gemeinschaft war die Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen 5, mit der die auf Auspuffgase und Verdunstung bei Kraftfahrzeugen zurückzuführenden VOC-Emissionen, die heute rund 40 % aller vom Menschen verursachten VOC-Emissionen in die Luft ausmachen, über einen Zeitraum von 10 - 15 Jahren um 80 bis 90 % verringert werden sollen. Bei der Annahme jener Richtlinie war die Kommission aufgefordert worden, einen Vorschlag für eine Richtlinie über Maßnahmen zur Verringerung der Verdunstungsverluste auf allen Stufen der Kraftstofflagerung und -verteilung vorzulegen.
Die aus der Lagerung und Verteilung von Ottokraftstoff herrührenden VOC-Emissionen machen etwa 500000 Tonnen pro Jahr oder rund 5 % aller vom Menschen verursachten VOC-Emissionen in der Gemeinschaft aus. Besonders in städtischen Gebieten tragen diese Emissionen wesentlich zur Luftverschmutzung bei.
Die verfügbaren Techniken können zu einer wesentlichen Verringerung der Verdunstungsverluste bei der Verteilung von Ottokraftstoff - nicht zuletzt durch die Rückgewinnung verdrängter Dämpfe - beitragen.
Aus Gründen der internationalen Normung und der Sicherheit während der Befüllung von Schiffen müssen auf der Ebene der International Maritime Organization Normen für Dampfrückhalte und -rückgewinnungssysteme festgelegt werden, die sowohl für Fülleinrichtungen als auch für Schiffe gelten. Die Gemeinschaft sollte daher möglichst sicherstellen, daß die erforderlichen Bestimmungen während der gegenwärtig erfolgenden Überarbeitung des MARPOL-Übereinkommens, die voraussichtlich 1996 abgeschlossen sein soll, in dieses Übereinkommen aufgenommen werden; für den Fall, daß das MARPOL-Übereinkommen nicht in diesem Sinne überarbeitet wird, sollte die Gemeinschaft nach Absprache mit ihren wichtigsten Handelspartnern geeignete Maßnahmen für Schiffe und Hafenanlagen zur Betankung von Schiffen vorschlagen.
Zur Verminderung von Dampfemissionen beim Tanken an Tankstellen, die gegenwärtig etwa 200.000 Tonnen pro Jahr ausmachen, werden weitere Maßnahmen nötig sein, damit alle Dampfemissionen bei der Verteilung von Ottokraftstoff begrenzt werden können.
Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und für das Funktionieren des Binnenmarkts ist hinsichtlich der Verteilung von Ottokraftstoff eine Reihe von Maßnahmen auf einem hohen Umweltniveau zu harmonisieren.
Vorteile und Belastungen, die daraus entstehen können, daß Maßnahmen ergriffen werden oder nicht, sind dennoch zu berücksichtigen. Daher sollten Ausnahmemöglichkeiten sowie in bestimmten Fällen ein Ausschluß vom Anwendungsbereich der Richtlinie vorgesehen werden. Ferner sind einigen Mitgliedstaaten längere Anpassungsfristen zu gewähren, damit entsprechenden wichtigen Umweltschutzmaßnahmen unterschiedlicher Ausrichtung, die diese Mitgliedstaaten bereits ergriffen haben oder damit der besonderen Belastung, die sich aufgrund der Struktur des in diesen Staaten bestehenden Netzes aus den Maßnahmen dieser Richtlinie ergibt, Rechnung getragen wird.
Die gemeinschaftlichen Maßnahmen haben den jeweiligen Umweltfaktoren in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Es muß den Mitgliedstaaten daher möglich sein, in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in bestimmten Gebieten, in denen derartige Maßnahmen erwiesenermaßen aufgrund besonderer Umstände zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt erforderlich sind, strengere Maßnahmen zur Verhütung von Verdunstungsverlusten in festen Anlagen beizubehalten oder vorzuschreiben.
Die Bestimmungen des Absatzes 1 der Artikel 3, 4 und 6 dieser Richtlinie gelten unbeschadet der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 6.
Um den freien Handel mit Ottokraftstoff und Geräten innerhalb der Gemeinschaft sicherzustellen und um ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, sind harmonisierte Spezifikationen für die Ausrüstung zur Befüllung von Straßentankfahrzeugen von unten zu erlassen. Die Normung dieser Spezifikationen sowie die Möglichkeit ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt sind vorzusehen.
Zum Zwecke der Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt ist ein Ausschuß einzusetzen, der die Kommission unterstützt
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Verfahren, Einrichtungen, Fahrzeuge und Binnenschiffe, die für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoff und seine Beförderung von einem Auslieferungslager zum anderen oder von einem Auslieferungslager zu einer Tankstelle benutzt werden.
Artikel 2 Begriffsbestimmung
im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
Artikel 3 Lagertanks in Auslieferungslagern
(1) Konstruktion und Betrieb der Lagertanks müssen den technischen Anforderungen von Anhang I genügen.
Diese Anforderungen zielen darauf ab, den jährlichen Gesamtverlust an Ottokraftstoff bei Befüllung und Lagerung in einem Lagertank in Auslieferungslagern unter den Bezugszielwert von 0,01 Gewichtsprozent des Durchsatzes zu senken.
Die Mitgliedstaaten können in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in bestimmten Gebieten, in denen derartige Maßnahmen erwiesenermaßen aufgrund besonderer Umstände zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt erforderlich sind, strengere Maßnahmen beibehalten oder vorschreiben.
Die Mitgliedstaaten können andere als die in Anhang I beschriebenen technischen Maßnahmen zur Verringerung des Ottokraftstoffverlusts vorschreiben, wenn solche alternativen Maßnahmen nachgewiesenermassen mindestens die gleiche Wirksamkeit besitzen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe über die getroffenen Maßnahmen bzw. die von ihnen entsprechend diesem Absatz geplanten Sondermaßnahmen.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten
Artikel 4 Befüllung und Entleerung beweglicher Behältnisse in Auslieferungslagern 08 18 19
(1) Konstruktion und Betrieb der Befüllungs- und Entleerungsanlagen müssen den technischen Anforderungen von Anhang II genügen.
Diese Anforderungen zielen darauf ab, den jährlichen Gesamtverlust an Ottokraftstoff bei Befüllung und Entleerung beweglicher Behältnisse in Auslieferungslagern unter den Bezugszielwert von 0,005 Gewichtsprozent des Durchsatzes zu senken.
Die Mitgliedstaaten können in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in bestimmten Gebieten, in denen derartige Maßnahmen erwiesenermaßen aufgrund besonderer Umstände zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt erforderlich sind, strengere Maßnahmen beibehalten oder vorschreiben.
Die Mitgliedstaaten können andere als die in Anhang II beschriebenen technischen Maßnahmen zur Verringerung des Ottokraftstoffverlusts vorschreiben, wenn solche alternativen Maßnahmen nachgewiesenermaßen mindestens die gleiche Wirksamkeit besitzen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe über die getroffenen Maßnahmen bzw. die von ihnen entsprechend diesem Absatz geplanten Sondermaßnahmen. Die Kommission überprüft die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit den Bestimmungen des Vertrags und den Bestimmungen dieses Absatzes.
Auslieferungslager mit Anlagen zur Befüllung von Straßentankfahrzeugen müssen mit mindestens einer Füllstelle ausgestattet sein, die den in Anhang IV für die Untenbefüllungseinrichtungen festgelegten Spezifikationen genügt. Die Kommission überprüft diese Spezifikationen in regelmäßigen Abständen und ihr wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Überprüfung zu erlassen.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten
(3) Die Anforderungen für Untenbefülleinrichtungen nach Anhang IV gelten neun Jahre nach dem in Artikel 10 genannten Datum für alle Füllstellen zur Befüllung von Straßentankfahrzeugen in allen Auslieferungslagern, soweit sie nicht nach Absatz 4 ausgenommen sind.
(4) Abweichend davon gelten die Absätze 1 und 3 nicht für
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, für welche Auslieferungslager diese Abweichung gilt.
(5) Das Königreich Spanien kann eine Abweichung von der in Absatz 2 Buchstabe b) festgelegten Frist um ein Jahr zulassen.
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1) ABl. Nr. C 227 vom 03.09.1992 S. 3, und ABl. Nr. C 270 vom 06.10.1993 S. 12.
2) ABl. Nr. C 73 vom 15.03.1993 S. 6.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. Juni 1993 (ABl. Nr. C 194 vom 19.07.1993 S. 325), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 4. Oktober 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 (ABl. Nr. C 91 vom 28.03.1994 S. 82). Bestätigt am 2. Dezember 1993 (ABl. Nr. C 342 vom 20.12.1993 S. 15). Gemeinsamer Entwurf des Vermittlungsausschusses vom 8. November 1994.
4) ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973 S. 1;
ABl. Nr. C 139 vom 13.06.1977 S. 1;
ABl. Nr. C 46 vom 17.02.1983 S. 1;
ABl. Nr. C 328 vom 07.12.1987 S. 1.
5) ABl. Nr. L 242 vom 30.08.1991 S. 1.
6) ABl . Nr. L 109 vom 26.04.1983 S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch Entscheidung 92/400/EWG der Kommission ( ABl. Nr. L 221 vom 06.08.1992 S. 55 ).
7) ABl. Nr. L 301 vom 28.10.1982 S. 1.
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