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Artikel 5 Bewegliche Behältnisse

(1) Konstruktion und Betrieb beweglicher Behältnisse müssen den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Bewegliche Behältnisse sind so auszulegen und zu betreiben, daß die Restdämpfe nach der Entleerung von Ottokraftstoff im Behältnis zurückgehalten werden.
  2. Bewegliche Behältnisse, in denen Ottokraftstoff an Tankstellen und Auslieferungslager geliefert wird, sind so auszulegen und zu betreiben, daß sie Dämpfe aus den Lagertanks von Tankstellen oder Auslieferungslagern aufnehmen und zurückhalten. Eisenbahnkesselwagen müssen diesen Anforderungen nur dann genügen, wenn in ihnen Ottokraftstoff an Tankstellen oder Auslieferungslager geliefert wird, in denen Dämpfe zwischengelagert werden.
  3. Abgesehen vom Ablassen durch die Überdruckventile müssen die unter den Buchstaben a) und b) genannten Dämpfe im beweglichen Behältnis zurückgehalten werden, bis dieser in einem Auslieferungslager wieder befüllt wird.

    Ist eine Dampfrückgewinnung oder eine Zwischenlagerung von Dämpfen nicht möglich, da das bewegliche Behältnis nach der Entleerung von Ottokraftstoff anschließend für andere Erzeugnisse als Ottokraftstoff benutzt wird, kann die Ventilierung in einem geographischen Gebiet erlaubt werden, in dem Emissionen kaum in einem signifikanten Ausmaß zu Umwelt- oder Gesundheitsproblemen beitragen dürften.

  4. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, daß Straßentankfahrzeuge regelmäßig einem Drucktest auf Dampfdichtigkeit unterzogen werden und daß Unterdruck-/Überdruckventile an beweglichen Behältnissen regelmäßig überprüft werden.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten

  1. ab dem in Artikel 10 genannten Datum für neue Straßentankfahrzeuge, Eisenbahnkesselwagen und Binnenschiffe;
  2. nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Artikel 10 genannten Datum für bestehende Eisenbahnkesselwagen und Binnenschiffe, wenn sie in einem Auslieferungslager befüllt werden, für das die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 gelten;
  3. für bestehende Straßentankfahrzeuge, wenn sie gemäß den in Anhang IV vorgesehenen Spezifikationen auf Untenbefüllung umgerüstet wurden.

(3) Abweichend davon gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstaben a), b) und c) nicht für Dampfverluste aufgrund von Peilstabmessungen an

  1. bestehenden beweglichen Behältnissen und
  2. neuen beweglichen Behältnissen, die innerhalb von vier Jahren nach dem in Artikel 10 genannten Datum in Betrieb genommen werden.

Artikel 6 Befüllung von Tankstellen-Lagertanks 18

(1) Konstruktion und Betrieb der Befüllungsanlagen und Lagertanks müssen den technischen Anforderungen von Anhang III genügen.

Diese Anforderungen zielen darauf ab, den jährlichen Gesamtverlust an Ottokraftstoff bei Befüllung der Lagertanks von Tankstellen unter den Bezugszielwert von 0,01 Gewichtsprozent des Durchsatzes zu senken.

Die Mitgliedstaaten können in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in bestimmten Gebieten, in denen derartige Maßnahmen erwiesenermaßen aufgrund besonderer Umstände zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt erforderlich sind, strengere Maßnahmen beibehalten oder vorschreiben.

Die Mitgliedstaaten können andere als die in Anhang III beschriebenen technischen Maßnahmen zur Verringerung des Ottokraftstoffverlusts vorschreiben, wenn solche alternativen Maßnahmen nachgewiesenermaßen mindestens die gleiche Wirksamkeit besitzen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe über die getroffenen Maßnahmen bzw. die von ihnen entsprechend diesem Absatz geplanten Sondermaßnahmen.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten

  1. ab dem in Artikel 10 genannten Datum für neue Tankstellen;
  2. nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Artikel 10 genannten Datum
  3. nach Ablauf von sechs Jahren nach dem in Artikel 10 genannten Datum für bestehende Tankstellen mit einem Durchsatz über 500 m3/Jahr;
  4. nach Ablauf von neun Jahren nach dem in Artikel 10 genannten Datum für alle anderen bestehenden Tankstellen.

(3) Abweichend davon gelten die Absätze 1 und 2 nicht für Tankstellen mit einem Durchsatz unter 100 m3/Jahr.

(4) Bei Tankstellen mit einem Durchsatz unter 500 m3/Jahr können die Mitgliedstaaten eine Abweichung von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen, wenn die Tankstelle in einem geographischen Gebiet oder an einem Ort liegt, in dem bzw. an dem Dampfemissionen kaum in einem signifikanten Ausmaß zu Umwelt- oder Gesundheitsproblemen beitragen dürften.

Die Mitgliedstaaten machen der Kommission detaillierte Angaben über die Gebiete, in denen sie beabsichtigen, solche Abweichungen zuzulassen; danach unterrichten sie die Kommission über alle Änderungen, die diese Gebiete betreffen.

(5) Das Königreich der Niederlande kann eine Abweichung von dem in Absatz 2 festgelegten Zeitplan unter folgenden Voraussetzungen zulassen:

(6) Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik können eine Verlängerung der in Absatz 2 Buchstabe b) festgelegten Frist um ein Jahr zulassen.

Artikel 7 Anpassung an den technischen Fortschritt 08 19

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um diese an den technischen Fortschritt anzupassen; hiervon ausgenommen sind die in Anhang II Abschnitt 2 festgelegten Grenzwerte.

Artikel 7a Ausübung der Befugnisübertragung 19

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 8 enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 8 - gestrichen - 08 19

Artikel 9 Überwachung und Berichterstattung 18

Die Kommission wird ersucht, mit ihren Berichten gegebenenfalls Vorschläge zu unterbreiten, mit denen diese Richtlinie insbesondere dahingehend geändert wird, dass sie sich auch auf Dampfrückhalte und -rückgewinnungssysteme für Fülleinrichtungen und Schiffe erstreckt.

Artikel 10 Umsetzung in einzelstaatliches Recht

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 1995 nachzukommmen. Sie unterrichten die Kommission hiervon unverzüglich.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut ihrer Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11 Schlußbestimmung

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1994.    

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8) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

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Anforderungen an Lagertanks in Auslieferungslagern Anhang I
  1. Die Außenwand und das Dach oberirdischer Tanks müssen in einer Farbe gestrichen sein, die Strahlungswärme zu mindestens 70 % zurückwirft. Dies kann im Rahmen der normalen Wartungszyklen des Tanks innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren erfolgen. Die Mitgliedstaaten können eine Abweichung von dieser Vorschrift zulassen, sofern der Landschaftsschutz in besonderen Gebieten, die von einer staatlichen Stelle ausgewiesen wurden, dies erfordert.

    Diese Vorschrift gilt nicht für Tanks, die an eine Dampfrückgewinnungsanlage angeschlossen sind, die die Anforderungen von Anhang II Nummer 2 erfüllt.

  2. Tanks mit äußeren Schwimmdächern müssen mit einer Primärdichtung ausgestattet sein, die den ringförmigen Raum zwischen der Tankwand und dem äußeren Umfang des Schwimmdachs ausfüllt, sowie mit einer Sekundärdichtung, die über der Primärdichtung angebracht ist. Die Dichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie die Dämpfe im Vergleich zu vergleichbaren Festdachtanks ohne Dampfrückhalteeinrichtungen (damit sind Festdachtanks gemeint, die nur über Unterdruck-/Überdruckventile verfügen) zu mindestens 95 % zurückhalten.
  3. Alle neuen Lagertanks in Auslieferungslagern, in denen der Dampf nach Artikel 4 der Richtlinie zurückgewonnen werden muß (vgl. Anhang II), müssen
    1. entweder Festdachtanks sein, die an eine Dampfrückgewinnungsanlage nach den Anforderungen von Anhang II angeschlossen sind,
    2. oder mit einer inneren oder äußeren Schwimmdecke mit Primär- und Sekundärdichtung versehen sein, um den unter Nummer 2 genannten Leistungsanforderungen zu entsprechen.
  4. Bestehende Festdachtanks müssen
    1. entweder an eine Dampfrückgewinnungsanlage nach den Anforderungen von Anhang II angeschlossen sein
    2. oder eine innere Schwimmdecke mit Primärdichtung haben, die so beschaffen sein sollte, daß sie die Dämpfe im Vergleich zu einem Festdachtank ohne Dampfrückhalteeinrichtungen zu mindestens 90 % zurückhält.
  5. Die Anforderungen an die unter den Nummern 3 und 4 genannten Dampfrückhalteeinrichtungen gelten nicht für Festdachtanks in Auslieferungslagern, in denen gemäß Anhang II Nummer 1 die Zwischenlagerung von Dämpfen zugelassen ist.

 

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Anforderungen an Befüllungs- und Entleerungsanlagen in Auslieferungslagern Anhang II
  1. Dämpfe, die bei der Befüllung eines beweglichen Behältnisses verdrängt werden, müssen über eine dampfdichte Verbindungsleitung zu einer Dampfrückgewinnungsanlage im Auslieferungslager zurückgeführt werden.

    Diese Bestimmung gilt nicht für Straßentankfahrzeuge, die von oben befüllt werden, solange diese Befüllungsart zulässig ist.

    In Auslieferungslagern zur Befüllung von Binnenschiffen mit Ottokraftstoff kann statt einer Rückgewinnungsanlage eine Dampfverbrennungsanlage eingesetzt werden, wenn die Dampfrückgewinnung unsicher oder wegen der Menge des anfallenden Dampfes technisch unmöglich ist. Die Grenzwerte für Emissionen in die Luft aus der Dampfrückgewinnungsanlage gelten auch für die Dampfverbrennungsanlage.

    In Auslieferungslagern mit einem Durchsatz von weniger als 25000 Tonnen/Jahr kann die unmittelbare Dampfrückgewinnung im Auslieferungslager durch Zwischenlagerung der Dämpfe ersetzt werden.

  2. Die mittlere Dampfkonzentration in den Abgasen der Dampfrückgewinnungsanlage darf - bereinigt um die Verdünnung während der Behandlung - 35 g/Nm3 pro Stunde nicht überschreiten.

    Bei Dampfrückgewinnungsanlagen, die vor dem 1. Januar 1993 errichtet wurden, kann das Vereinigte Königreich eine Abweichung von dem in diesem Anhang genannten Grenzwert von 35 g/Nm3 pro Stunde unter folgenden Bedingungen zulassen:

    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, daß Meß- und Analysemethoden sowie die Häufigkeit der Messungen festgelegt werden.

    Die Messungen müssen während eines vollen (mindestens siebenstündigen) Arbeitstages mit normalem Durchsatz durchgeführt werden.

    Die Messungen können kontinuierlich oder diskontinuierlich erfolgen. Bei diskontinuierlichen Messungen müssen mindestens vier Messungen pro Stunde durchgeführt werden.

    Der sich aus den Meßgeräten, dem Kalibriergas und dem Meßverfahren ergebende Gesamtmeßfehler darf 10 % des Meßwertes nicht überschreiten.

    Die Meßgeräte müssen mindestens Konzentrationen bis hinunter zu 3 g/Nm3 messen können.

    Die Reproduzierbarkeit muß mindestens 95 % des Meßwertes betragen.

  3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Verbindungsschläuche und -rohre in regelmäßigen Abständen auf undichte Stellen überprüft werden.
  4. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß bei Entweichen von Dämpfen die Befüllung an der Füllstelle sofort abgebrochen wird. Die Füllstelle muß für einen solchen Abbruch ausgerüstet sein.
  5. Falls das Befüllen beweglicher Behältnisse von oben zulässig ist, muß der Füllstutzen des Ladearms nahe am Boden des beweglichen Behältnisses gehalten werden, um ein Hochspritzen bei der Befüllung zu verhindern.

 

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Anforderungen an Befüllungsanlagen und Lagertanks in Tankstellen sowie in Auslieferungslagern, in denen Dämpfe zwischengelagert werden Anhang III

Dämpfe, die bei der Umfüllung von Ottokraftstoff in Tankstellen-Lagertanks und Festdachtanks für die Zwischenlagerung von Dämpfen verdrängt werden, müssen durch eine dampfdichte Verbindungsleitung in das bewegliche Behältnis, mit dem der Ottokraftstoff angeliefert wird, zurückgeführt werden. Eine Befüllung darf nur vorgenommen werden, wenn diese Vorrichtungen angebracht sind und ordnungsgemäß funktionieren.

 

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Spezifikationen für Untenbefüllungseinrichtungen mit Dampfpendelung und Überfüllsicherung für die Befüllung Europäischer Straßentankfahrzeuge Anhang IV
  1. Anschlüsse

    1.1. Der für den Flüssigkeitsdurchsatz bestimmte Anschluß am Ladearm ist ein aufnehmendes Kupplungsteil, das zu einer 4-Zoll (101,6 mm) -API-Kupplung am Fahrzeug paßt; siehe Festlegung in:

    Bottom Loading and Vapour Recovery for MC-306 Tank Motor Vehicles (Section 2.1.1.1 Type of Adapter used for Bottom Loading).

    1.2. Der für die Dampfrückführung bestimmte Anschluß am Dampfpendelschlauch der Füllstelle ist ein aufnehmendes Kupplungsteil mit Nockenführung, das zu einer 4-Zoll (101,6 mm) -Kupplung mit Nockenführung am Fahrzeug paßt; siehe Festlegung in:

    Bottom Loading and Vapour Recovery for MC-306 Tank Motor Vehicles (Section 4.1.1.2, Vapour Recovery Adapter).

  2. Vorschriften für die Befüllung

    2.1. Der normale Volumenstrom beträgt 2300 Liter pro Minute (höchstens 2500 l/min) je Ladearm.

    2.2. Bei Spitzenentnahme aus dem Auslieferungslager darf im Dampfsammelsystem der Füllstelle, einschließlich des Dampfrückführungssystems, am fahrzeugseitigen Anschluß der Dampfrückführung ein Gegendruck von maximal 55 Millibar entstehen.

    2.3. Alle zugelassenen Fahrzeuge mit Untenbefüllung tragen ein Schild, das angibt, wie viele Ladearme im Höchstfall gleichzeitig in Betrieb sein dürfen, damit sichergestellt ist, daß bei maximalem Anlagendruck, d.h. gemäß Abschnitt 2.2 55 Millibar, keine Dämpfe durch Über- und Unterdruckkammerventile entweichen.

  3. Anschluß der Fahrzeugmasse/Überfüllsicherung Die Füllstelle ist mit einer Überfüllsicherung ausgestattet, die bei Anschluß an das Fahrzeug ein selbstüberwachtes Signal gibt und damit die Befüllung freigibt, sofern die Kammerüberfüllsicherungen (Sensoren) nicht aufgrund der Füllhöhe ansprechen.

    3.1. Das Fahrzeug wird über einen 10-poligen Normstecker an die Überwachungseinrichtung an der Füllstelle angeschlossen. Der Stecker ist am Fahrzeug und die Steckbuchse an einem Kabel angebracht, das mit der Überwachungseinrichtung an der Füllstelle verbunden ist.

    3.2. Zur Messung des Füllstands können am Fahrzeug Zweidraht-Thermistorsensoren, optische Zweidrahtsensoren, optische Fünfdrahtsensoren oder eine äquivalente, kompatible Vorrichtung angebracht werden, sofern das System ausfallsicher ist. (NB: Thermistoren müssen einen negativen Temperaturkoeffizienten haben.)

    3.3. Die Überwachungseinrichtung an der Füllstelle paßt sowohl für Zweidraht- als auch für Fünfdraht-Fahrzeugsensoren.

    3.4. Das Fahrzeug wird mit der Füllstelle über den gemeinsamen Rückleitungsdraht der Überfüllsensoren verbunden, der über das Fahrgestell an den Stift 10 des Steckers angeschlossen wird. Stift 10 der Steckbuchse wird an das Gehäuse der Überwachungseinrichtung angeschlossen, das mit der Masse der Füllstelle verbunden ist.

    3.5. Alle zugelassenen Fahrzeuge mit Untenbefüllung tragen ein Schild (siehe 2.3), auf dem der Typ der eingebauten Überfüllsicherungssensoren (d.h. Zweidraht- oder Fünfdrahtsensoren) angegeben ist.

  4. Anbringung der Anschlüsse

    4.1. Die Befüllungs- und Dampfsammelvorrichtungen an der Füllstelle sind für folgende Maße im Fahrzeuganschlußbereich vorzusehen:

    4.1.1. Die Mittelachse der für den Flüssigkeitsdurchsatz bestimmten Anschlüsse ist höchstens 1,4 Meter (unbeladen) und mindestens 0,5 Meter (beladen), vorzugsweise 0,7 bis 1 Meter hoch.

    4.1.2. Der horizontale Abstand zwischen den Anschlüssen beträgt mindestens 0,25 Meter (vorzugsweise 0,3 Meter).

    4.1.3. Alle für den Flüssigkeitsdurchsatz bestimmten Anschlüsse müssen in einem abgegrenzten Bereich liegen, dessen Länge 2,5 Meter nicht übersteigt.

    4.1.4. Der für die Dampfrückführung bestimmte Anschluß sollte vorzugsweise rechts von den für den Flüssigkeitsdurchsatz bestimmten Anschlüssen und nicht höher als 1,5 Meter (unbeladen) und nicht niedriger als 0,5 Meter (beladen) liegen.

    4.2. Der Anschluß für die Masse/Überfüllsicherung liegt rechts von den Anschlüssen für den Flüssigkeitsdurchsatz und die Dampfrückführung, jedoch nicht höher als 1,5 Meter (unbeladen) und nicht niedriger als 0,5 Meter (beladen).

    4.3. Die vorgenannten Anschlüsse liegen alle auf derselben Fahrzeugseite.

  5. Sicherheitsvorrichtungen

    5.1. Masse/Überfüllsicherung Die Befüllung darf nur möglich sein, wenn die kombinierte Masse/Überfüll-Kontrolleinrichtung ein Freigabesignal gibt.

    Wird die Ladekapazität überschritten oder ist das Fahrzeug nicht mehr ausreichend geerdet, so schließt die Überwachungseinrichtung an der Füllstelle das Produktventil der Füllstelle.

    5.2. Drucküberwachung des Dampfsammelsystems

    Die Befüllung darf nur möglich sein, wenn der Dampfpendelschlauch an das Fahrzeug angeschlossen ist und die verdrängten Dämpfe aus dem Fahrzeug frei in das Dampfsammelsystem der Anlage strömen können.


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