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Regelwerk, EU 1994, Abfall / Immissionsschutz - EU Bund
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Richtlinie 94/67/EG des Rates vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle

(ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S. 34;
RL 2000/76/EG - ABl. Nr. L 332 vom 28.12.2000 S. 91 *
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom::31.10.2003 S. 1;
aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 18 der RL 2000/76/EG

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Ziele und Grundsätze der Umweltpolitik der Gemeinschaft gemäß Artikel 130r des Vertrags sind insbesondere auf die Vermeidung von Verunreinigungen gerichtet, wobei diese unter Anwendung des Verursacherprinzips nach Möglichkeit an ihrem Ursprung bekämpft werden sollen.

In der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1990 über die Abfallpolitik 4 wurde die Kommission aufgefordert, ihre Vorschläge über Verbrennungsanlagen für industrielle Abfälle umgehend zu ergänzen.

Die Verbrennung gefährlicher Abfälle führt zu Emissionen, die Verunreinigungen verursachen und dadurch die menschliche Gesundheit und die Umwelt schädigen können, sofern nicht angemessene Kontrollmaßnahmen ergriffen werden. Bisweilen kann es zu grenzüberschreitenden Verunreinigungen kommen.

Zum Schutz der Umwelt vor gefährlichen Emissionen aus der Verbrennung gefährlicher Abfälle sind deshalb vorbeugende Maßnahmen erforderlich.

Die Unterschiede zwischen den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften über die Verbrennung gefährlicher Abfälle und in einigen Fällen das Fehlen solcher Vorschriften rechtfertigen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene.

Nach Artikel 130t des Vertrags hindert die Annahme dieser Richtlinie die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Umweltschutzmaßnahmen, die mit dem Vertrag vereinbar sind, beizubehalten oder zu ergreifen.

Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne daß dabei die menschliche Gesundheit gefährdet oder die Umwelt geschädigt wird. Daher ist in Artikel 9 jener Richtlinie festgelegt, daß alle Verbrennungsanlagen oder Unternehmen, die mit Abfällen umgehen, einer Genehmigung durch die zuständige Behörde bedürfen, die unter anderem die zu treffenden Vorsichtsmaßregeln betrifft.

Nach den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverschmutzung durch Industrieanlagen ist für den Betrieb von Anlagen, die wie Abfallverbrennungsanlagen zu den aufgeführten Kategorien gehören, eine vorherige Genehmigung erforderlich.

Mit den nach dieser Richtlinie errichteten und betriebenen Verbrennungsanlagen sollen die von gefährlichen Abfällen ausgehenden verunreinigungsbedingten Gefahren durch einen Oxidationsprozeß reduziert, Mengen und Umfang der Abfälle verringert und Rückstände erzeugt werden, die wiederverwendet oder sicher entsorgt werden können.

Ein hohes Umweltschutzniveau erfordert die Schaffung und Einhaltung angemessener Betriebsbedingungen und Emissionsgrenzwerte für Anlagen zur Verbrennung gefährlicher Abfälle in der Gemeinschaft. Besondere Vorschriften sind für Emissionen von Dioxinen und Furanen erforderlich, die durch den Einsatz der fortschrittlichsten Technik verringert werden müssen.

Um die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Emissionsrichtwerte für die Schadstoffe sicherzustellen, sind bei der Überwachung der Emissionen anspruchsvolle Meßtechniken erforderlich.

Die Umwelt muß umfassend vor den Emissionen aus der Verbrennung gefährlicher Abfälle geschützt werden. Deshalb dürfen wäßrige Abfälle aus der Abgasreinigung erst nach einer gesonderten Behandlung abgeleitet werden, um eine Verlagerung der Umweltbelastung von einem Medium auf ein anderes zu beschränken. Für Schadstoffe in solchen wäßrigen Abfällen sind binnen zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie spezifische Emissionsgrenzwerte festzusetzen.

Für den Fall einer Überschreitung der Emissionsgrenzwerte sowie für technisch unvermeidbare Abschaltungen, Störungen oder Ausfälle der Reinigungsvorrichtungen sind entsprechende Maßnahmen vorzusehen.

Die Mitverbrennung gefährlicher Abfälle in Anlagen, die nicht in erster Linie zur Verbrennung gefährlicher Abfälle bestimmt sind, darf zu keinen höheren Emissionen von Schadstoffen in dem durch diese Mitverbrennung verursachten Abgasvolumen führen und unterliegt deshalb entsprechenden Beschränkungen.

Zum besseren Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sind die bestehenden Verbrennungsanlagen rasch an die in dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte anzupassen, damit gefährliche Abfälle nicht in erhöhtem Umfang in solche Anlagen verbracht werden.

Es ist ein Ausschuß einzusetzen, der die Kommission bei der Durchführung dieser Richtlinie und ihrer Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt unterstützt.

Die Berichte über die Durchführung dieser Richtlinie sind ein wichtiges Instrument zur Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten über die bei den Techniken zur Emissionsbegrenzung erzielten Fortschritte.

Dem Rat sind vor dem 31. Dezember 2000 Vorschläge für die Neufestsetzung der Emissionsgrenzwerte und die Anpassung der entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie im Licht der zu erwartenden technischen Entwicklung, der beim Betrieb der Verbrennungsanlagen gesammelten Erfahrungen sowie der Umwelterfordernisse zu unterbreiten

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie bezweckt, Maßnahmen und Verfahren zur Verhütung oder, sofern dies nicht durchführbar ist, zur größtmöglichen Beschränkung von Belastungen der Umwelt, insbesondere der Verschmutzung von Luft, Boden, Oberflächen- und Grundwasser, sowie der entsprechenden Gefahren für die menschliche Gesundheit durch die Verbrennung gefährlicher Abfälle einzuführen und zu diesem Zweck geeignete Betriebsbedingungen und Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle in der Gemeinschaft festzulegen bzw. beizubehalten.

(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet anderer einschlägiger Vorschriften der Gemeinschaft insbesondere über Abfälle und den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitskräfte in Verbrennungsanlagen.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. "gefährliche Abfälle" alle festen oder flüssigen Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle. Folgende gefährliche Abfälle sind jedoch vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen:
  2. "Verbrennungsanlage" jede technische Anlage, die zur Verbrennung gefährlicher Abfälle durch Oxidation mit oder ohne Rückgewinnung der entstehenden Verbrennungswärme eingesetzt wird, einschließlich Vorbehandlung sowie Pyrolyse oder andere thermische Behandlungsverfahren, z.B. Plasmaverfahren, sofern die entstandenen Stoffe anschließend verbrannt werden.

    Dies umfaßt auch Anlagen, in denen solche Abfälle als üblicher oder zusätzlicher Brennstoff für industrielle Prozesse verbrannt werden. Diese Definition bezieht sich auf den Standort und die gesamte Anlage einschließlich Annahme der Abfälle, Lagerung und Vorbehandlungsanlagen, Verbrennungsöfen, deren Abfälle, Brennstoff- und Luftzuführungssysteme, Abgas- und Abwasserbehandlungsanlagen, Anlagen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge sowie zur ständigen Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen.

    Nicht von dieser Richtlinie erfaßt werden folgende Anlagen:

  3. "neue Verbrennungsanlagen" Anlagen, für die die Betriebsgenehmigung nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt erteilt wurde;
  4. "bestehende Verbrennungsanlagen" Anlagen, für die die ursprüngliche Betriebsgenehmigung vor dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt erteilt wurde;
  5. "Emissionsgrenzwert" die Massenkonzentration an Schadstoffen in den Emissionen von Anlagen, die während bestimmter Zeiträume nicht überschritten werden darf;
  6. "Betreiber" jede natürliche oder juristische Person, die eine Verbrennungsanlage betreibt oder die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über eine solche Anlage übertragen hat bzw. der diese wirtschaftliche Verfügungsgewalt übertragen wurde.

Artikel 3

(1) Die Genehmigung nach den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 75/442/EWG und nach Artikel 11 der genannten Richtlinie in der durch Artikel 3 der Richtlinie 91/689/EWG ergänzten Fassung sowie nach Artikel 3 der Richtlinie 84/360/EWG wird nur erteilt, wenn aus dem Antrag hervorgeht, daß die Verbrennungsanlage in der Weise ausgelegt und ausgerüstet ist und so betrieben wird, daß die geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen eine Verunreinigung der Umwelt ergriffen und die Bestimmungen nach den Artikeln 5 bis 12 der vorliegenden Richtlinie eingehalten werden.

(2) In der von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigung müssen Art und Menge derjenigen gefährlichen Abfälle, die in der Verbrennungsanlage behandelt werden dürfen, sowie die Gesamtkapazität der Verbrennungsanlagen ausdrücklich aufgeführt werden.

(3) Wird in einer Anlage, die nicht in erster Linie zur Verbrennung gefährlicher Abfälle bestimmt ist, gefährlicher Abfall verbrannt (Mitverbrennung), wobei höchstens 40 v.H. der in jedem Betriebszeitpunkt abgegebenen Gesamtwärmemenge auf die Verbrennung gefährlicher Abfälle entfallen, gelten zumindest folgende Artikel:

(4) Die Genehmigung für die Mitverbrennung nach Absatz 3 wird nur erteilt, wenn aus dem Antrag hervorgeht, - daß die Brenner für gefährliche Abfälle so eingebaut und die Abfälle so zugeführt werden, daß ein möglichst vollständiger Verbrennungsgrad erreicht wird, und - daß nach den in Anhang II festgelegten Berechnungen Artikel 7 eingehalten werden wird. In der Genehmigung für die Mitverbrennung müssen ausdrücklich die Art und Menge der gefährlichen Abfälle, die in der Anlage mitverbrannt werden dürfen, aufgeführt werden. Außerdem müssen die minimalen und maximalen Massenströme der gefährlichen Abfälle, ihr geringster und höchster Heizwert und ihr maximaler Gehalt an Schadstoffen, z.B. PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle, angegeben werden. Die unter den voraussichtlich ungünstigsten Betriebsbedingungen binnen sechs Monaten nach Inbetriebnahme erzielten Meßergebnisse müssen zeigen, daß Artikel 7 eingehalten worden ist. Für diesen Zeitraum kann die zuständige Behörde Abweichungen von den in Absatz 3 genannten Prozentsätzen zulassen.

Artikel 4

Die Genehmigungsanträge und die entsprechenden Entscheidungen der zuständigen Behörden sowie die Ergebnisse der Überwachung nach Artikel 11 werden im Einklang mit der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 5

(1) Der Betreiber trifft hinsichtlich der Anlieferung und Annahme der Abfälle alle erforderlichen Maßnahmen, um die Belastungen der Umwelt, insbesondere die Verunreinigung der Luft, des Bodens, des Oberflächen- und Grundwassers, sowie die Gefahren für die menschliche Gesundheit zu vermeiden oder, sofern dies nicht möglich ist, weitestgehend zu verringern. Diese Maßnahmen müssen mindestens den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entsprechen.

(2) Dem Betreiber muß vor Annahme der Abfälle in der Verbrennungsanlage eine Beschreibung der Abfälle mit folgenden Angaben vorliegen:

(3) Der Betreiber muß vor Annahme der Abfälle in der Verbrennungsanlage mindestens folgende Annahmeverfahren einhalten:

(4) Die zuständigen Behörden können für Industrieanlagen oder Unternehmen, die nur ihre eigenen Abfälle an deren Entstehungsort verbrennen, Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 zulassen, sofern dasselbe Schutzniveau erreicht wird.

Artikel 6

(1) Anlagen zur Verbrennung gefährlicher Abfälle sind in der Weise zu betreiben, daß ein möglichst vollständiger Verbrennungsgrad erreicht wird. Dies kann den Einsatz geeigneter Techniken der Abfallvorbehandlung erfordern.

(2) Alle Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt, ausgerüstet und betrieben werden, daß die bei der Verbrennung der gefährlichen Abfälle entstehenden Gase nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft in kontrollierter und homogener Weise auch unter den voraussichtlich ungünstigsten Bedingungen an oder nahe an der Innenwand des Feuerraums für mindestens zwei Sekunden bei mindestens 6 v.H. Sauerstoffgehalt auf eine Temperatur von mindestens 850 °C gebracht werden; wenn gefährliche Abfälle mit einem Gehalt von mehr als 1 Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen, berechnet als Chloride, verbrannt werden, muß die Temperatur auf mindestens 1100 °C erhöht werden. Wird der Ofen nur mit gefährlichen Flüssigabfällen oder einer Mischung aus gasförmigen und staubförmigen Stoffen aus einer thermischen Vorbehandlung der gefährlichen Abfälle unter Sauerstoffmangel beschickt und machen die gasförmigen Anteile mehr als 50 v. H. der gesamten Feuerungswärmeleistung aus, muß der Sauerstoffgehalt nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft mindestens 3 v.H. betragen.

(3) Alle Verbrennungsanlagen sind mit Brennern auszustatten, die automatisch in Gang gesetzt werden, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft unter die in Absatz 2 genannte entsprechende Mindesttemperatur absinkt. Diese Brenner werden auch in der Anlaufphase und beim Abschalten der Anlage eingesetzt, damit sichergestellt ist, daß die vorstehend genannte entsprechende Mindesttemperatur während der Verweilzeit der Abfälle in der Verbrennungskammer beibehalten wird.

Während der Anlauf- und Abschaltphase bzw. wenn die Temperatur der Verbrennungsgase unter die in Absatz 2 festgelegten entsprechenden Mindesttemperaturen fällt, dürfen die Brenner nicht mit Brennstoffen befeuert werden, die höhere Emissionen verursachen können, als bei der Verbrennung von Gasöl im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 75/716/EWG, von Flüssiggas oder von Erdgas auftreten.

Ein System zur Verhinderung der Beschickung mit gefährlichen Abfällen sowie dessen Einsatz ist in folgenden Fällen zwingend vorgeschrieben:

(4) Von den in Absatz 2 festgelegten Anforderungen abweichende und in der Genehmigung für bestimmte gefährliche Abfälle genannte Anforderungen können von den zuständigen Behörden genehmigt werden. Bedingung für die Genehmigung ist, daß mindestens Artikel 7 eingehalten wird und die Emissionen an Dioxinen und Furanen geringer als die oder gleich den Emissionen sind, die mit den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen erreicht werden.

Alle in diesem Absatz festgelegten Betriebsbedingungen und die Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen sind der Kommission als eine der Informationen mitzuteilen, die ihr nach Artikel 17 übermittelt werden.

(5) Während des Betriebs der Verbrennungsanlage dürfen folgende Grenzwerte der Kohlenmonoxid (CO)-Konzentration im Verbrennungsgas nicht überschritten werden:

  1. 50 mg/m3 Verbrennungsgas, gemessen als täglicher Durchschnittswert,
  2. 150 mg/m3 Verbrennungsgas von mindestens 95 v.H. aller in einem beliebigen Zeitraum von 24 Stunden gemessenen Zehnminuten-Durchschnittswerte oder 100 mg/m3 Verbrennungsgas sämtlicher im gleichen Zeitraum gemessenen Halbstunden-Durchschnittswerte.

(6) Alle Verbrennungsanlagen sind so auszulegen, auszurüsten und zu betreiben, daß Emissionen in die Luft verhindert werden, die am Boden zu einer signifikanten Luftverunreinigung führen; insbesondere sind die Abgase über einen Schornstein kontrolliert abzuleiten. Die Höhe des Schornsteins ist so auszulegen, daß es nicht zu Belastungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt kommt.

Artikel 7

(1) Verbrennungsanlagen werden so ausgelegt, ausgerüstet und betrieben, daß mindestens folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas nicht überschritten werden:

a) Tagesdurchschnittswerte:  
   1.Staubteile insgesamt 10 mg/m3
2.gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener Gesamtkohlenstoff insgesamt10 mg/m3
3.Chlorwasserstoff (HCl)10 mg/m3
4.Fluorwasserstoff (HF)1 mg/m3
5.Schwefeldioxid (SO2)50 mg/m3
b) halbstündliche Durchschnittswerte:AB
1.Staubteile insgesamt30 mg/m310 mg/m3
2.gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener Gesamtkohlenstoff insgesamt20 mg/m310 mg/m3
3.gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff,60 mg/m310 mg/m3
4.gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff,4 mg/m32 mg/m3
5.Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid,200 mg/m350 mg/m3
c) alle Durchschnittswerte während der Probenahmezeit von mindestens einer halben und höchstens acht Stunden:
1.Kadmium und seine Verbindungen, angegeben als Kadmium (Cd)
insgesamt
0,05 mg/m3 *
0,1 mg/m3 **
2.Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium (TI),
3.Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber (Hg)0,05 mg/m3 *
0,1 mg/m3 **
4.Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon (Sb)insgesamt
0,5 mg/m3 *
1 mg/m3 **
5.Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen (As)
6.Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei (Pb)
7.Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom (Cr)
8.Kobalt und seine Verbindungen, angegeben als Kobalt (Co)
9.Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer (Cu)
10.Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan (Mn)
11.Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel (Ni)
12.Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium (V)
13.Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Sn,
Diese Durchschnittswerte schließen auch gas- und dampfförmige Emissionen an Schwermetallen sowie ihrer Verbindungen ein.
* Neue Anlagen
** Bestehende Anlagen

(2) Die Emissionen von Dioxinen und Furanen müssen mit Hilfe der fortschrittlichsten Techniken verringert werden. Spätestens ab 1. Januar 1997 dürfen alle Durchschnittswerte während der Probenahmezeit von mindestens sechs und höchstens acht Stunden einen Grenzwert von 0,1 ng/m3 nicht überschreiten, es sei denn, die Kommission hat nicht nach dem Verfahren des Artikels 16 Sorge dafür getragen, daß mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt harmonisierte Maßnahmen verfügbar sind. Dieser Grenzwert ist definiert als die Summe der Konzentrationen aller einzelnen Dioxine und Furane, die im Einklang mit Anhang I ermittelt werden. Bis zur Anwendung dieses Grenzwerts sollten die Mitgliedstaaten ihn zumindestens als Richtwert betrachten.

(3) Die Ergebnisse der zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Grenz- und Richtwerten der Artikel 6 und 7 durchgeführten Messungen sind auf die Bedingungen des Artikels 11 Absatz 2 zu beziehen.

(4) Bei der Mitverbrennung gefährlicher Abfälle nach Artikel 3 Absatz 3 finden Artikel 6 Absatz 5 und die Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels nach den Kriterien des Anhangs II nur auf den Teil des Abgasvolumens Anwendung, der bei der Verbrennung gefährlicher Abfälle entsteht. Für die entsprechenden Schadstoffe, die mit den Abgasen der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Anlagen emittiert werden, sind geeignete Emissionsgrenzwerte und Emissionsrichtwerte nach Anhang II festzulegen.

1) ABl. Nr. C 130 vom 21.05.1992 S. 1.

2) ABl. Nr. C 332 vom 16.12.1992 S. 49.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. März 1993 (ABl. Nr. C 115 vom 26.04.1993 S. 90), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 11. Juli 1994 (ABl. Nr. C 232 vom 20.08.1994 S. 35) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 17. November 1994 (ABl. Nr. C 341 vom 05.12.1994).

4) ABl. Nr. C 122 vom 18.05.1990 S. 2.


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