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Richtlinie 75/716/EWG des Rates vom 24. November 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Brennstoffe
(ABl. Nr. L 307 vom 27.11.1975 S. 22;
RL 87/219/EWG - ABl. Nr. L 91 vom 03.04.1987 S. 19;
RL 91/692/EWG - ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48;
RL 93/12/EWG - ABl. Nr. L 74 vom::27.03.1993 S. 81 aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 01.10.1994 gemäß Art. 5 der RL 93/12/EWG
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Höchstgehalt an Schwefel für flüssigen Brennstoff ist in den Mitgliedstaaten durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt. Diese Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten weichen voneinander ab.
Die Erdölunternehmen der Gemeinschaft müssen angesichts der Unterschiede in diesen Gesetzgebungen ihre Produktion hinsichtlich des Höchstgehalts an Schwefel je nach dem Bestimmungsland auffächern. Diese Unterschiede hemmen daher den Handel mit diesen Erzeugnissen und wirken sich somit unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus.
Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission Entwürfe vorgelegt, die sich insbesondere auf die Festlegung und die fortschreitende Reduzierung des Schwefelgehalts von Brennstoffen beziehen, um eine Verringerung der Emissionen an Schwefeldioxid zu erreichen.
Angesichts der bedeutenden Einwirkung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Brennstoffe auf die öffentliche Gesundheit sowie auf die Umwelt und im Hinblick auf die vorgenannten Entwürfe ist es erforderlich, auf Gemeinschaftsebene schrittweise und spürbar den Schwefelgehalt von Gasölen zu verringern.
Die vorliegende Richtlinie ist ein erster Schritt zur Verringerung des Schwefelgehalts in flüssigen Brennstoffen und bezieht sich nur auf Gasöle.
In Anbetracht der technischen und wirtschaftlichen Folgen der Verringerung und Beschränkung des Schwefelgehalts von Gasölen und der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden örtlichen Gegebenheiten ist es erforderlich, ab 1. Oktober 1976 zwei Typen von Gasölen festzulegen, nämlich einen Typ Gasöl für allgemeine Verwendungszwecke und einen anderen, dessen Verwendung auf Zonen beschränkt ist, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden können.
Für den Fall, daß in den nächsten Jahren bei den Umwelterfordernissen oder dem technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Entschwefelung eine wesentliche Entwicklung stattfindet oder sich im Zusammenhang mit der Rohölversorgung wesentliche Änderungen in der wirtschaftlichen Lage der Gemeinschaft ergeben, ist ein vereinfachtes Verfahren zur Überprüfung des ab 1980 für die beiden Typen von Gasöl vorgesehenen Schwefelgehalts festzulegen. Diese Überprüfung ist jedoch nur vor dem 1. Oktober 1977 möglich, da die Industrie mehrere Jahre im voraus über den für die Aufstellung ihrer Programme für Entschwefelungsanlagen erforderlichen Schwefelgehalt unterrichtet sein muß.
Eine plötzliche Veränderung der Rohölversorgung, die zu einer Erhöhung des mittleren Schwefelgehalts des Rohöls führt, kann in Anbetracht der vorhandenen Entschwefelungskapazitäten in einem Mitgliedstaat die Versorgung der Verbraucher gefährden. Es empfiehlt sich daher, diesen Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen zu ermächtigen, von dem für seinen eigenen Markt vorgesehenen Schwefelhöchstgehalt abzuweichen.
Die zweite Stufe des Programms zur Verringerung des Schwefelgehalts von Gasölen bringt für Irland besondere Probleme technischer und wirtschaftlicher Art mit sich. Eine zeitlich begrenzte Ausnahmeregelung für dieses Land dürfte keine mißlichen Auswirkungen auf den Handel mit Gasölen haben, zumal gegenwärtig angesichts der derzeitigen Lage die irischen Raffinationseinrichtungen nur einen Teil der inneren Bedürfnisse befriedigen und zukünftig das gesamte von diesem Land in einen anderen Mitgliedstaat exportierte Gasöl den in jenem Land anwendbaren Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen muß. Unter diesen Umständen erscheint es angebracht, eine Ausnahmeregelung von 5 Jahren für den Übergang zur zweiten Stufe in Irland vorzusehen.
Der Schwefelgehalt der in den Verkehr gebrachten Gasöle muß durch Stichproben überprüft und nach einem einheitlichen Verfahren festgestellt werden
- hat folgende Richtlinie erlassen:
(1) Gasöl im Sinne der vorliegenden Richtlinie ist jedes Erdölerzeugnis, das der Definition der Tarifstelle 27.10 C I des Gemeinsamen Zolltarifs in der Ausgabe vom 10. Dezember 1984 entspricht oder das aufgrund seines Destillationsbereichs unter die Mitteldestillate fällt und zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff bestimmt ist und bei dessen Destillation bei 350 °C einschließlich Destillationsverlusten mindestens 85 Raumhundertteile übergehen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Gasöle, die
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit in der Gemeinschaft nur Gasöle in den Verkehr gebracht werden dürfen, deren Gehalt an Schwefelverbindungen, ausgedrückt in Schwefel, ab 1. Januar 1989 0,3 Gewichtshundertteile nicht überschreitet.
(2) Falls bei den Umwelterfordernissen oder dem technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Entschwefelung eine wesentliche Entwicklung stattfindet oder wenn sich die wirtschaftliche Lage in der Gemeinschaft hinsichtlich der Rohölversorgung wesentlich verändert, kann die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats eine Änderung des in Absatz 1 genannten Schwefelgehalts unter den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen vorschlagen.
(3) Treten infolge einer plötzlichen Veränderung der Versorgung mit Erdöl oder Erdölerzeugnissen in einem Mitgliedstaat Schwierigkeiten bei der Anwendung des Höchstwertes für den Schwefelgehalt von Gasöl auf, so kann der Mitgliedstaat, nachdem er die Kommission hiervon unterrichtet hat, während eines Zeitraums von vier Monaten in seinem Hoheitsgebiet einen höheren Höchstwert zulassen. Dieser Zeitraum kann vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit verlängert werden.
Die Mitgliedstaaten können Artikel 2 Absatz 1 in einer rascheren als der in diesem Artikel vorgesehenen Zeitfolge durchführen.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 dürfen die Mitgliedstaaten ab dem in Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 3 vorgesehenen Anwendungszeitpunkt das Inverkehrbringen von Gasölen nicht aufgrund des
Schwefelgehalts untersagen, einschränken oder behindern, wenn diese Gasöle den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen.
(1) Die Mitgliedstaaten können die Verwendung von Gasölen mit einem Schwefelgehalt von 0,2 Gewichtshundertteilen vorschreiben:
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission über die gemäß Absatz 1 ins Auge gefaßten Maßnahmen sowie über deren Gründe.
Das Inverkehrbringen von Gasölen mit einem Schwefelgehalt von weniger als 0,2 Gewichtshundertteilen darf nicht verboten werden.
Die Kommission überwacht die Auswirkungen der Anwendung dieser Richtlinie.
Spätestens drei Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie unterbreitet die Kommission nach Maßgabe neuer Erkenntnisse über den Grad der Luftverunreinigung durch Schwefeldioxid, der bei der Definition von .Qualitätskriterien für die Luft erzielten Fortschritte, des Zustandes der Umwelt und der schädlichen Auswirkungen der Luftverunreinigung sowie der Marktbedingungen für Gasöl dem Rat einen Bericht, dem ein zweckdienlicher Vorschlag im Hinblick auf die Festlegung eines einheitlichen Wertes beigefügt ist.
Der Rat beschließt nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen vor dem 1. Dezember 1991 über den Vorschlag der Kommission.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Schwefelgehalt der in den Verkehr gebrachten Gasöle durch Stichproben zu kontrollieren.
(2) Als Referenzmethode zur Bestimmung des Schwefelgehalts von in den Verkehr gebrachten Gasölen gilt die durch die Methode IP 336 festgelegte Methode. Die statistische Auswertung der Ergebnisse der Kontrollen des .Schwefelgehalts von den in den Verkehr gebrachten Gasölen ist nach der ISO-Norm 4259, Ausgabe 1979, vorzunehmen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfaßt. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfaßten Dreijahreszeitraums einzureichen.
Der erste Bericht erfaßt den Zeitraum 1994 bis 1996.
Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen neun Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Kommission der Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 24. November 1975. 1) ABl. Nr. C 76 vom 03.07.1974 S. 46.
2) ABl. Nr. C 16 vom 23.01.1975 S. 6.
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