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 Abfälle zur Verwertung
der EU-Verbringungsverordnung
Anhang IV
zu VO (EWG) Nr. 259/93

Rote Liste

Die in dieser Liste verwendeten Ausdrücke "enthalten(d)" und "kontaminiert mit" bedeuten, daß der betreffende Stoff in einem Ausmaß vorhanden ist, das a) den Abfall zu einem gefährlichen Abfall macht oder b) dazu führt, daß der Abfall für eine Verwertung nicht mehr geeignet ist.

RAHauptsächlich organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen
RA 010Abfälle, Substanzen und Gegenstände, die folgende Stoffe enthalten, aus ihnen bestehen oder von ihnen kontaminiert sind:
 polychlorierte Biphenyle (PCB) und/oder polychlorierte Terphenyle (PCT) und/oder polybromierte Biphenyle (PBB), einschließlich aller analogen polybromierten Verbindungen, die eine Konzentration von 50 mg/kg oder mehr aufweisen
RA 020Teerrückstände (mit Ausnahme der unter AC 020 fallenden) aus der Raffination, Destillation oder Pyrolyse organischer Stoffe
   
RBHauptsächlich anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und organischen Stoffen
RB 010Asbest (Staub und Fasern)
RB 020Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest
 
RCAbfälle, die sowohl anorganische als auch organische Stoffe enthalten können
Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus ihnen bestehen oder von ihnen kontaminiert sind:
RC 010- alle Erzeugnisse der Gruppe der polychlorierten Dibenzofurane
RC 020- alle Erzeugnisse der Gruppe der polychlorierten Dibenzodioxine
RC 030Bleihaltiger Antiklopfmittelschlamm
RC 040Andere Peroxide als Wasserstoffperoxide


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