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Regelwerk, EU 1995, Natur-/Pflanzenschutz - EU Bund
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Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz

(ABl. L 173 vom 25.07.1995 S.14;
VO (EG) 2605/98 - ABl. L 328 vom 04.12.1998 S.6;
VO (EU) 2024/833 - ABl. L 2024/833 vom 12.03.2024 Inkrafttreten)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz 1 ("Grundverordnung"), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 14 der Grundverordnung sieht eine Abweichung vom gemeinschaftlichen Sortenschutz zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung (landwirtschaftliche Ausnahme) vor.

Die Bedingungen für die Wirksamkeit dieser Ausnahmeregelung sowie für die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts sind in einer Durchführungsverordnung gemäß den Kriterien des Artikels 14 Absatz 3 der Grundverordnung festzulegen.

Diese Verordnung regelt diese Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der sich aus den vorgenannten Kriterien ergebenden Pflichten des Landwirts, des Aufbereiters und des Sortenschutzinhabers.

Diese Pflichten beziehen sich im wesentlichen auf die vom Landwirt zu zahlende angemessene Entschädigung an den Sortenschutzinhaber für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung, auf die zu übermittelnden Informationen, die Sicherstellung der Übereinstimmung des zur Aufbereitung übergebenen Ernteguts mit dem aus der Aufbereitung hervorgegangenen Erzeugnis sowie auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen der Ausnahmeregelung.

Auch die Begriffsbestimmung für den "Kleinlandwirt", der von der Entschädigungspflicht gegenüber dem Sortenschutzinhaber für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung freigestellt ist, soll insbesondere im Hinblick auf Landwirte, die bestimmte Futterpflanzen und Kartoffeln anbauen, ergänzt werden.

Die Kommission wird die Auswirkungen der in der Grundverordnung verankerten Begriffsbestimmung für den Kleinlandwirt gemeinschaftsweit gründlich prüfen, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf die Flächenstillegung - im Fall von Kartoffeln - auf die Höchstfläche im Hinblick auf die Rolle der Entschädigung gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung und wird erforderlichenfalls geeignete Vorschläge machen für geeignete Maßnahmen zur Verwirklichung der gemeinschaftsweiten Kohärenz hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Lizenznutzung von Vermehrungsmaterial und der Verwendung des nach der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 der Grundverordnung gewonnenen Ernteguts.

Es war allerdings noch nicht möglich festzustellen, inwieweit gemäß dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten vergleichbare Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden im Hinblick auf die Gebühren für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz von nach diesen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geschützten Sorten.

Daher ist die Kommission gegenwärtig außerstande, im Rahmen des durch Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung gewährten Ermessensspielraums des Gemeinschaftsgesetzgebers die Höhe der angemessenen Entschädigung festzusetzen, die deutlich niedriger sein muß als der Betrag, der für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt wird.

Jedoch sollten die Anfangshöhe sowie die Regelung für spätere Anpassungen so bald wie möglich und spätestens bis zum 1. Juli 1997 festgelegt werden.

Darüber hinaus dient diese Verordnung der Regelung des Zusammenhangs zwischen dem gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht und den aus Artikel 14 der Grundverordnung abgeleiteten Rechten einerseits und der dem Landwirt und seinem Betrieb erteilten Ermächtigung andererseits.

Abschließend soll geregelt werden, wie bei Verletzung der betreffenden Vorschriften zu verfahren ist.

Der Verwaltungsrat wurde gehört.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der

Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Sortenschutz

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung.

(2) Diese Bedingungen gelten für die Rechte und Pflichten des Sortenschutzinhabers im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 und für deren Ausübung bzw. Erfüllung sowie für die Ermächtigung und Pflichten des Landwirts und für deren Inanspruchnahme bzw. Erfüllung, sofern diese Rechte, Ermächtigung und Pflichten aus den Bestimmungen des Artikels 14 der Grundverordnung abgeleitet sind. Sie gelten ferner für Rechte, Ermächtigungen und Pflichten anderer, die aus den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 3 der Grundverordnung abgeleitet sind.

(3) Sofern in dieser Verordnung nicht anderslautend bestimmt, richtet sich die Ausübung der Rechte, die Inanspruchnahme der Ermächtigung und die Erfüllung der Pflichten nach dem Recht und dem internationalen Privatrecht des Mitgliedstaats, in dem der die Regelung in Anspruch nehmende Betrieb liegt.

Artikel 2 Wahrung der Interessen

(1) Die in Artikel 1 genannten Bedingungen sind von dem Sortenschutzinhaber, der insoweit den Züchter vertritt, und von dem Landwirt so umzusetzen, daß die legitimen Interessen des jeweils anderen gewahrt bleiben.

(2) Die legitimen Interessen sind dann als nicht gewahrt anzusehen, wenn eines oder mehrere Interessen verletzt werden, ohne daß der Notwendigkeit eines vernünftigen Interessenausgleichs oder der Verhältnismäßigkeit der effektiven Umsetzung der Bedingung gegenüber ihrem Zweck Rechnung getragen wurde.

Kapitel 2
Sortenschutzinhaber und Landwirt

Artikel 3 Der Sortenschutzinhaber

(1) Die aus den Bestimmungen des Artikels 14 der Grundverordnung abgeleiteten Rechte und Pflichten des Sortenschutzinhabers, wie sie in dieser Verordnung verankert sind, sind nicht übertragbar, mit Ausnahme des Rechts auf eine bereits bestimmbare Bezahlung der angemessenen Entschädigung gemäß Artikel 5. Sie können allerdings den Rechten und Pflichten beigeordnet werden, die mit der Übertragung des gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts gemäß den Bestimmungen des Artikels 23 der Grundverordnung einhergehen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Rechte können von einzelnen Sortenschutzinhabern, von mehreren Sortenschutzinhabern gemeinsam oder von einer Vereinigung von Sortenschutzinhabern geltend gemacht werden, die in der Gemeinschaft auf gemeinschaftlicher, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene niedergelassen ist. Eine Organisation von Sortenschutzinhabern kann nur für diejenigen ihrer Mitglieder tätig werden, die sie dazu schriftlich bevollmächtigt haben. Sie wird entweder durch einen oder mehrere ihrer Vertreter oder durch von ihr zugelassene Sachverständige im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate tätig.

(3) Ein Vertreter des Sortenschutzinhabers oder einer Vereinigung von Sortenschutzinhabern sowie ein zugelassener Sachverständiger müssen

  1. ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung in der Gemeinschaft haben;
  2. vom Sortenschutzinhaber oder von der Vereinigung schriftlich bevollmächtigt sein und
  3. die Erfüllung der Bedingungen a und b entweder durch Verweis auf entsprechende, vom Sortenschutzinhaber veröffentlichte oder von ihm den Vereinigungen der Landwirte mitgeteilte Informationen oder in anderer Form nachweisen und auf Anforderung jedem Landwirt, gegenüber dem er die Rechte geltend macht, eine Kopie der schriftlichen Ermächtigung gemäß Buchstabe b vorlegen.

Artikel 4 Der Landwirt

(1) Die aus den Bestimmungen des Artikels 14 der Grundverordnung abgeleiteten Rechte und Pflichten des Landwirts, wie sie in dieser Verordnung oder in nach dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen verankert sind, sind nicht übertragbar. Sie können allerdings den Rechten und Pflichten beigeordnet werden, die mit der Übertragung des Betriebs des Landwirts einhergehen, sofern in der Betriebsübertragungsakte hinsichtlich der Zahlung einer angemessenen Entschädigung gemäß Artikel 5 nichts anderes vereinbart wurde. Die Übertragung der Ermächtigung und der Pflichten wird zum selben Zeitpunkt wirksam wie die Betriebsübertragung.

(2) Als "eigener Betrieb" im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 der Grundverordnung gilt jedweder Betrieb oder Betriebsteil, den der Landwirt pflanzenbaulich bewirtschaftet, sei es als Eigentum, sei es in anderer Weise eigenverantwortlich auf eigene Rechnung, insbesondere im Fall einer Pacht. Die Übergabe eines Betriebs oder eines Teils davon zum Zwecke der Bewirtschaftung gilt als Übertragung im Sinne des Absatzes 1.

(3) Wer zum Zeitpunkt der Einforderung einer Verpflichtung Eigentümer des betreffenden Betriebs ist, gilt als Landwirt, solange kein Nachweis dafür erbracht wurde, daß ein anderer der Landwirt ist und gemäß den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 die Verpflichtung erfüllen muß.

Kapitel 3
Entschädigung

Artikel 5 Höhe der Entschädigung

(1) Die Höhe der dem Sortenschutzinhaber zu zahlenden angemessenen Entschädigung gemäß Artikel 14 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung kann zwischen dem Betriebsinhaber und dem betreffenden Landwirt vertraglich vereinbart werden.

(2) Wurde ein solcher Vertrag nicht geschlossen oder ist ein solcher nicht anwendbar, so muß der Entschädigungsbetrag deutlich niedriger sein als der Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie verlangt wird.

Gibt es in dem Gebiet des Betriebs des Landwirts keine Erzeugung, von Vermehrungsmaterial in Lizenz der betreffenden Sorte und liegt der vorgenannte Betrag gemeinschaftsweit nicht auf einheitlichem Niveau, so muß die Entschädigung deutlich niedriger sein als der Betrag, der normalerweise für den vorgenannten Zweck dem Preis für Vermehrungsmaterial der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie beim Verkauf derselben Sorte in derselben Region zugeschlagen wird, sofern er nicht höher ist als der vorgenannte, im Aufwuchsgebiet des Vermehrungsmaterials übliche Betrag.

(3) Die Höhe der Entschädigung gilt als deutlich niedriger im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung und des vorstehenden Absatzes, wenn sie nicht den Betrag übersteigt, der erforderlich ist, um als ein das Ausmaß der Inanspruchnahme der Ausnahmereglung bestimmender Wirtschaftsfaktor ein vernünftiges Verhältnis zwischen der Lizenznutzung von Vermehrungsmaterial und dem Nachbau des Ernteguts der betreffenden, dem gemeinschaftlichen Sortenschutz unterliegenden Sorten herbeizuführen oder zu stabilisieren. Dieses Verhältnis ist als vernünftig anzusehen, wenn es sicherstellt, daß der Sortenschutzinhaber insgesamt einen angemessenen Ausgleich für die gesamte Nutzung seiner Sorte erhält.

(4) Ist im Falle von Absatz 2 die Höhe der Entschädigung durch Vereinbarungen zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und von Landwirten - mit oder ohne Beteiligung von Aufbereitervereinigungen - festgesetzt, die in der Gemeinschaft auf gemeinschaftlicher, nationaler oder regionaler Ebene niedergelassen sind, so werden die vereinbarten Beträge in den betreffenden Gebieten und für die betreffenden Arten als Leitlinien für die Festsetzung der Entschädigung verwendet, wenn diese der Kommission zusammen mit den einschlägigen Bedingungen schriftlich von bevollmächtigten Vertretern der entsprechenden Vereinigungen mitgeteilt und daraufhin im "Amtsblatt" des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlicht wurden.

(5) Liegt im Falle von Absatz 2 keine Vereinbarung im Sinne von Absatz 4 vor, so beläuft sich die Entschädigung auf 50 % des Betrags, der für die Erzeugung des Vermehrungsmaterials in Lizenz gemäß Absatz 2 verlangt wird.

Hat ein Mitgliedstaat der Kommission jedoch vor 1. Januar 1999 den unverzüglich bevorstehenden Abschluß einer Vereinbarung gemäß Absatz 4 zwischen den betreffenden Vereinigungen auf nationaler oder regionaler Ebene mitgeteilt, so beläuft sich die Entschädigung in dem betreffenden Gebiet und für die betreffende Art auf 40 % anstelle des vorstehenden Prozentsatzes von 50 %, jedoch nur hinsichtlich der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung vor der Umsetzung der Vereinbarung und nicht nach dem 1. April 1999.

(6) Hat ein Landwirt im Fall von Absatz 5 während des betreffenden Zeitraums von der landwirtschaftlichen Ausnahmeregelung für mehr als 55 % seiner gesamten Erzeugung der betreffenden Sorte Gebrauch gemacht, so ergibt sich die Höhe der Entschädigung aus der in dem betreffenden Gebiet und für die betreffende Sorte geltenden Entschädigung, wenn diese Sorte in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß der einzelstaatlichen Sortenschutzregelung geschützt wäre, es ein einzelstaatliches System mit einer solchen Entschädigung gibt und die Höhe der Entschädigung 50 % des Betrags überschreitet, der für die Erzeugung des Vermehrungsmaterials in Lizenz gemäß Absatz 2 verlangt wird. Gibt es eine solche Staffelung im Rahmen der nationalen Regelung nicht, so finden die Bestimmungen von Absatz 5 unabhängig vom Verwendungsverhältnis Anwendung.

(7) Die Bestimmungen des Absatzes 5 Unterabsatz 1 und des Absatzes 6 werden vor dem 1. Januar 2003 im Lichte der im Rahmen dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen und der Entwicklung des Verhältnisses gemäß Absatz 3 geprüft, um sie gegebenenfalls vor dem 1. Juli 2003 zu ändern und somit das in Absatz 3 genannte vernünftige Verhältnis in der gesamten Gemeinschaft oder Teilen davon herbeizuführen oder zu stabilisieren.

Artikel 6 Individuelle Zahlungspflicht

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 entsteht die individuelle Pflicht des Landwirts zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung zum Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung des Ernteguts zu Vermehrungszwecken im Feldanbau.

Der Sortenschutzinhaber kann Zeitpunkt und Art der Zahlung bestimmen. Er darf jedoch keinen Zahlungstermin bestimmen, der vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Pflicht liegt.

(2) Im Falle eines nach Artikel 116 der Grundverordnung gewährten gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts entsteht die individuelle Pflicht des Landwirts, der die Bestimmungen des Artikels 116 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung geltend machen kann, zum Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung des Ernteguts zu Vermehrungszwecken im Feldanbau nach dem 30. Juni 2001.

Artikel 7 Kleinlandwirte

(1) Anbauflächen im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 dritter Gedankenstrich der Grundverordnung sind Flächen mit einem regelmäßig angebauten und geernteten Pflanzenbestand. Als Anbauflächen gelten insbesondere nicht Forstflächen, für mehr als 5 Jahre angelegte Dauerweiden, Dauergrünland und vom Ständigen Ausschuß für Sortenschutz gleichgestellte Flächen.

(2) Anbauflächen des landwirtschaftlichen Betriebs, die in dem am 1. Juli beginnenden und am 30. Juni des darauffolgenden Jahres endenden Jahr ("Wirtschaftsjahr"), in dem die Entschädigung fällig ist, vorübergehend oder auf Dauer stillgelegt wurden, gelten weiterhin als Anbauflächen, sofern die Gemeinschaft oder der von der Stillegung betroffene Mitgliedstaat Prämien oder Ausgleichszahlungen für diese Stillegungsflächen gewährt.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 3 dritter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich gelten als Kleinlandwirte im Falle anderer Kulturarten (Artikel 14 (3), 3, Gedankenstrich, zweiter Untergedankenstrich) diejenigen Landwirte, die

  1. im Falle von unter die letztgenannte Bestimmung fallenden Futterpflanzen; ungeachtet der Fläche, die mit anderen als Futterpflanzen bebaut werden, diese Futterpflanzen für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren nicht auf einer Fläche anbauen, die größer ist als die Fläche, die für die Produktion von 92 Tonnen Getreide je Ernte benötigt würde;
  2. im Falle von Kartoffeln:

    ungeachtet der Fläche, die mit anderen Pflanzen als Kartoffeln bebaut werden, Kartoffeln nicht auf einer Fläche anbauen, die größer ist als die Fläche, die für die Erzeugung von 185 Tonnen Kartoffeln pro Ernte benötigt würde.

(4) Die Berechnung der Flächen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 erfolgt für das Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats und richtet sich

(5) Ein Landwirt, der sich darauf beruft, "Kleinlandwirt" zu sein, muß im Streitfall den Nachweis dafür erbringen, daß er die Anforderungen an diese Kategorie von Landwirten erfüllt. Die Voraussetzungen für einen "Kleinerzeuger" im Sinne von Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 sind für einen solchen Zweck nicht anwendbar, es sei denn, der Sortenschutzinhaber stimmt dem Gegenteil zu.

Kapitel 4
Information

Artikel 8 Information durch den Landwirt

(1) Die Einzelheiten zu den einschlägigen Informationen, die der Landwirt dem Sortenschutzinhaber gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 6 der Grundverordnung übermitteln muß, können zwischen dem Sortenschutzinhaber und dem betreffenden Landwirt vertraglich geregelt werden.

(2) Wurde ein solcher Vertrag nicht geschlossen oder ist ein solcher nicht anwendbar, so muß der Landwirt auf Verlangen des Sortenschutzinhabers unbeschadet der Auskunftspflicht nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten eine Aufstellung relevanter Informationen übermitteln. Als relevante Informationen gelten folgende Angaben:

  1. Name des Landwirts, Wohnsitz und Anschrift seines Betriebs;
  2. Verwendung des Ernteerzeugnisses einer oder mehrerer dem Sortenschutzinhaber gehörenden Sorten auf einer oder mehreren Flächen des Betriebs des Landwirts;
  3. im Falle der Verwendung solchen Materials durch den Landwirt, Angabe der Menge des Ernteguts der betreffenden Sorte(n), die der Landwirt gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung verwendet hat;
  4. im gleichen Falle Angabe des Namens und der Anschrift derjenigen, die die Aufbereitung des Ernteguts zum Anbau in seinem Betrieb übernommen haben;
  5. für den Fall, daß die nach den Buchstaben b, c oder d übermittelten Angaben nicht gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 bestätigt werden können, Angabe der Menge des verwendeten lizenzgebundenen Vermehrungsmaterials der betreffenden Sorten sowie des Namens und der Anschrift des Lieferanten und
  6. im Falle eines Landwirts, der die Bestimmungen des Artikels 116 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung geltend macht, Auskunft darüber, ob er die betreffende Sorte bereits für die Zwecke des Artikels 14 Absatz 1 der Grundverordnung ohne Entschädigungszahlung verwendet hat und zutreffendenfalls, seit wann.

(3) Die Angaben gemäß Absatz 2 Buchstaben b, c, d und e beziehen sich auf das laufende Wirtschaftsjahr sowie auf ein oder mehrere der drei vorangehenden Wirtschaftsjahre, für die der Landwirt auf ein Auskunftsersuchen hin, das der Sortenschutzinhaber gemäß den Bestimmungen der Absätze 4 oder 5 gemacht hatte, nicht bereits früher relevante Informationen übermittelt hatte.

Jedoch soll es sich bei dem ersten Wirtschaftsjahr, auf das sich die Information beziehen soll, um das Jahr handeln, in dem entweder erstmals ein Auskunftsersuchen zu der betreffenden Sorte gestellt und an den betreffenden Landwirt gerichtet wurde, oder alternativ in dem Jahr, in dem der Landwirt Vermehrungsmaterial der betroffenen Sorte oder Sorten erwarb, wenn beim Erwerb eine Unterrichtung zumindest darüber erfolgte, daß ein Antrag auf Erteilung von gemeinschaftlichem Sortenschutz gestellt oder ein solcher Schutz erteilt wurde, sowie über die Bedingungen der Verwendung dieses Vermehrungsmaterials.

Im Fall von Sorten, die unter die Bedingungen des Artikels 116 der Grundverordnung fallen, sowie für Landwirte, die berechtigt sind, sich auf die Bestimmungen des Artikels 116 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung zu berufen, gilt das Jahr 2001/2002 als das erste Wirtschaftsjahr.

(4) Der Sortenschutzinhaber nennt in seinem Auskunftsersuchen seinen Namen und seine Anschrift, den Namen der Sorte, zu der er Informationen anfordert, und nimmt Bezug auf das betreffende Sortenschutzrecht.

Auf Verlangen des Landwirts ist das Ersuchen schriftlich zu stellen und die Sortenschutzinhaberschaft nachzuweisen. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 5 wird das Ersuchen direkt bei dem betreffenden Landwirt gestellt.

(5) Ein nicht direkt bei dem betreffenden Landwirt gestelltes Auskunftsersuchen erfüllt die Bestimmungen des Absatzes 4 dritter Satz, wenn es an die Landwirte mit deren vorherigem Einverständnis über folgende Stellen oder Personen gerichtet wurde:

(6) Bei einem die Bestimmungen des Absatzes 5 erfüllenden Auskunftsersuchen ist die Angabe einzelner Landwirte entbehrlich. Die Vereinigungen, Genossenschaften, Aufbereiter oder Versorger können von den betreffenden Landwirten ermächtigt werden, dem Sortenschutzinhaber die angeforderte Auskunft zu erteilen.

Artikel 9 Information durch den Aufbereiter

(1) Die Einzelheiten zu den einschlägigen Informationen, die der Aufbereiter dem Sortenschutzinhaber gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 6 der Grundverordnung übermitteln muß, können zwischen dem Sortenschutzinhaber und dem betreffenden Aufbereiter vertraglich geregelt werden.

(2) Wurde ein solcher Vertrag nicht geschlossen oder ist ein solcher nicht anwendbar, so muß der Aufbereiter auf Verlangen des Sortenschutzinhabers unbeschadet der Auskunftspflicht nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten eine Aufstellung der relevanten Informationen übermitteln. Als relevante Informationen gelten folgende Auskünfte:

  1. Name des Aufbereiters, Wohnsitz und Anschrift seines Betriebs,
  2. Aufbereitung des Ernteguts einer oder mehrerer dem Sortenschutzinhaber gehörenden Sorten durch den Aufbereiter zum Zwecke des Anbaus, sofern die betreffende Sorte dem Aufbereiter angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war,
  3. im Falle der Übernahme dieser Aufbereitung, Angabe der Menge des zum Anbau aufbereiteten Ernteguts der betreffenden Sorte und der aufbereiteten Gesamtmenge,
  4. Zeitpunkt und Ort der Aufbereitung gemäß Buchstabe c und
  5. Name und Anschrift desjenigen, für den die Aufbereitung gemäß Buchstabe c übernommen wurde mit Angabe der betreffenden Mengen.

(3) Die Angaben gemäß Absatz 2 Buchstaben b, c, d und e beziehen sich auf das laufende Wirtschaftsjahr sowie auf ein oder mehrere der drei vorangehenden Wirtschaftsjahre, für die der Sortenschutzinhaber nicht bereits ein früheres Auskunftsersuchen gemäß den Bestimmungen der Absätze 4 oder 5 angefordert hat. Jedoch soll es sich bei dem ersten Jahr, auf das sich die Information beziehen soll, um das Jahr handeln, in dem erstmals ein Auskunftsersuchen zu der betreffenden Sorte und dem betreffenden Aufbereiter gestellt wurde.

(4) Die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 4 gelten sinngemäß.

(5) Ein nicht direkt bei dem betreffenden Aufbereiter gestelltes Auskunftsersuchen erfüllt die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 4 dritter Satz, wenn es an die Aufbereiter mit deren vorherigem Einverständnis über folgende Stellen oder Personen gerichtet wurde:

(6) Bei einem die Bestimmungen des Absatzes 5 erfüllenden Auskunftsersuchen ist die Angabe einzelner Aufbereiter entbehrlich. Die Vereinigungen oder Landwirte können von den betreffenden Aufbereitern ermächtigt werden, dem Sortenschutzinhaber die angeforderte Auskunft zu erteilen.

Artikel 10 Information durch den Sortenschutzinhaber

(1) Die Einzelheiten zu den einschlägigen Informationen, die der Sortenschutzinhaber dem Landwirt gemäß Artikel 14 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung übermitteln muß, können zwischen dem Sortenschutzinhaber und dem betreffenden Sortenschutzinhaber vertraglich geregelt werden.

(2) Wurde ein solcher Vertrag nicht geschlossen oder ist ein solcher nicht anwendbar, so muß der Sortenschutzinhaber auf Verlangen des Landwirts, von dem der Sortenschutzinhaber die Zahlung der Entschädigung gemäß Artikel 5 verlangt hat, unbeschadet der Auskunftspflicht nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten dem Landwirt eine Reihe maßgeblicher Informationen übermitteln. Als relevante Informationen gelten folgende Auskünfte:

Artikel 11 Information durch amtliche Stellen

(1) Ein an amtliche Stellen gerichtetes Auskunftsersuchen bezüglich der tatsächlichen pflanzenbaulichen Verwendung von Vermehrungsmaterial bestimmter Arten oder Sorten oder bezüglich der Ergebnisse dieser Verwendung ist schriftlich zu stellen. In diesem Ersuchen nennt der Sortenschutzinhaber seinen Namen und seine Anschrift, die betreffende Sorte, zu der er Informationen anfordert, und die Art der angeforderten Information. Ferner hat er die Sortenschutzinhaberschaft nachzuweisen.

(2) Die amtliche Stelle darf unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12 die angeforderten Informationen verweigern, wenn

Die betreffenden amtlichen Stellen teilen der Kommission mit, in welcher Weise sie den im vorstehenden dritten Gedankenstrich genannten Ermessensspielraum zu nutzen gedenken.

(3) Bei ihrer Auskunftserteilung treffen die amtlichen Stellen keine Unterschiede zwischen den Sortenschutzinhabern. Zur Erteilung der gewünschten Auskunft können die amtlichen Stellen dem Sortenschutzinhabern Kopien von Unterlagen zur Verfügung stellen, die von Dokumenten stammen, die über die den Sortenschutzinhaber betreffenden sortenbezogenen Informationen hinaus weitere Informationen enthalten, sofern sichergestellt ist, daß keine Rückschlüsse auf natürliche Personen möglich sind, die nach den in Artikel 12 genannten Bestimmungen geschützt sind.

(4) Beschließt die amtliche Stelle, die angeforderten Informationen zu verweigern, so unterrichtet sie den betreffenden Sortenschutzinhaber schriftlich unter Angabe der Gründe von diesem Beschluß.

Artikel 12 Schutz personenbezogener Daten

(1) Wer nach den Bestimmungen der Artikel 8, 9, 10 oder 11 Informationen erteilt oder erhält, unterliegt hinsichtlich personenbezogener Daten den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.

(2) Wer nach den Bestimmungen der Artikel 8, 9, 10 oder 11 Informationen erhält, ist ohne vorherige Zustimmung des Informanten nicht befugt, jedwede dieser Informationen anderen zu jedweden anderen Zwecken weiterzugeben als zur Ausübung des gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts bzw. zur Inanspruchnahme der Ermächtigung gemäß Artikel 14 der Grundverordnung.

Kapitel 5
Andere Pflichten

Artikel 13 Pflichten für den Fall der Aufbereitung außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs

(1) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung vorgenommenen Beschränkungen darf das Erntegut einer dem gemeinschaftlichen Sortenschutz unterliegenden Sorte nicht ohne vorherige Genehmigung des Sortenschutzinhabers von dem Betrieb, in dem es erzeugt wurde, zum Zwecke der Aufbereitung für den Anbau verbracht werden, sofern der Landwirt nicht folgende Vorkehrungen getroffen hat:

  1. Er hat geeignete Maßnahmen dafür getroffen, daß das zur Aufbereitung übergebene Erzeugnis mit dem aus der Aufbereitung hervorgegangenen Erzeugnis identisch ist.
  2. Er sorgt dafür, daß die eigentliche Aufbereitung von einem Aufbereiter durchgeführt wird, der die Durchführung der Aufbereitung des Ernteguts für den Anbau eigens als Dienstleistung übernimmt und der

(2) Zur Aufstellung der Liste der Aufbereiter gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Qualifikationsanforderungen festlegen, die von den Aufbereitern zu erfüllen sind.

(3) Die Aufstellungen und Listen der Aufbereiter gemäß Absatz 1 soll veröffentlicht oder den Vereinigungen der Sortenschutzinhaber, Landwirte bzw. Verarbeiter übermittelt werden.

(4) Die Listen gemäß Absatz 1 sind spätestens am 1. Juli 1997 zu erstellen.

Kapitel 6
Überwachung durch den Sortenschutzinhaber

Artikel 14 Überwachung der Landwirte

(1) Damit der Sortenschutzinhaber überwachen kann, ob die Bestimmungen des Artikels 14 der Grundverordnung nach Maßgabe dieser Verordnung erfüllt sind, soweit es sich um die Erfüllung der Pflichten des betreffenden Landwirts handelt, muß dieser Landwirt auf Verlangen des Sortenschutzinhabers

  1. Nachweise für die von ihm übermittelten Aufstellungen von Informationen gemäß Artikel 8 erbringen, so durch Vorlage der verfügbaren einschlägigen Unterlagen, wie Rechnungen, verwendete Etiketten oder andere geeignete Belege, wie sie gemäß Artikel 13 Absatz 1 erster Gedankenstrich verlangt werden, und die sich beziehen sollen

    oder durch den Nachweis von Anbauflächen oder Lagerungseinrichtungen;

  2. den gemäß Artikel 4 Absatz 3 oder gemäß Artikel 7 Absatz 5 vorgeschriebenen Nachweis.

(2) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten sind die Landwirte verpflichtet, alle diese Unterlagen bzw. Belege gemäß Absatz 1 für mindestens den in Artikel 8 Absatz 3 genannten Zeitraum aufzubewahren, vorausgesetzt, daß im Falle der Verwendung von Etiketten die vom Sortenschutzinhaber übermittelte Information gemäß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 die Anweisungen für die Aufbewahrung des Etiketts des betreffenden Vermehrungsguts enthielt.

Artikel 15 Überwachung der Aufbereiter

(1) Damit der Sortenschutzinhaber überwachen kann, ob die Bestimmungen des Artikels 14 der Grundverordnung nach Maßgabe dieser Richtlinie erfüllt sind, soweit es sich um die Erfüllung der Pflichten des betreffenden Aufbereiters handelt, muß der Aufbereiter auf Verlangen des Sortenschutzinhabers Nachweise für die von ihm übermittelte Aufstellung von Informationen gemäß Artikel 9 erbringen, so durch Vorlage der verfügbaren einschlägigen Unterlagen, wie Rechnungen, geeigneten Unterlagen zur Identifizierung des Materials oder anderen geeigneten Unterlagen, wie sie gemäß Artikel 13 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich verlangt werden, oder Proben des aufbereiteten Materials, die sich auf die von ihm durchgeführte Aufbereitung des Ernteguts der dem Sortenschutzinhaber gehörenden Sorte für Landwirte zum Zweck des Anbaus beziehen, oder durch den Nachweis von Aufbereitungs- und Lagerungseinrichtungen.

(2) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten sind die Aufbereiter verpflichtet, alle diese Unterlagen bzw. Belege gemäß Absatz 1 für mindestens den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Zeitraum aufzubewahren.

Artikel 16 Art der Überwachung

(1) Die Überwachung erfolgt durch den Sortenschutzinhaber. Es steht ihm frei, geeignete Vereinbarungen zu treffen, damit die Unterstützung durch Vereinigungen von Landwirten, Aufbereitern, Genossenschaften oder anderen landwirtschaftlichen Verbänden sichergestellt ist.

(2) Die Bedingungen für die Methoden der Überwachung, wie sie in Vereinbarungen zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und Landwirten oder Verarbeitern verankert sind, die auf gemeinschaftlicher, staatlicher, regionaler oder bzw. lokaler Ebene niedergelassen sind, sollen als Leitlinien verwendet werden, sofern diese Vereinbarungen der Kommission schriftlich durch bevollmächtigte Vertreter der betreffenden Vereinigungen übermittelt und in der "Official Gazette" des Gemeinschaftlichen Sortenamtes veröffentlicht wurden.

Kapitel 7
Verletzung und privatrechtliche Klage

Artikel 17 Verletzung

Der Sortenschutzinhaber kann seine Rechte aus dem gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht gegen jedermann geltend machen, der gegen die in dieser Verordnung verankerten Bedingungen bzw. Beschränkungen hinsichtlich der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 der Grundverordnung verletzt.

Artikel 18 Besondere privatrechtliche Klage 24

(1) Der Sortenschutzinhaber kann den Verletzer gemäß Artikel 17 auf Erfüllung seiner Pflichten gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung verklagen.

(2) Hat der Betreffende im Hinblick auf eine oder mehrere Sorten desselben Sortenschutzinhabers vorsätzlich oder fahrlässig die Pflicht gemäß Artikel 14 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung verletzt, so kann die Verpflichtung gegenüber dem Sortenschutzinhaber zum Ersatz des weiteren Schadens gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Grundverordnung die Kosten der vom Sortenschutzinhaber zur Feststellung und Bewertung des Ausmaßes dieser Verletzung durchgeführten Ermittlungen umfassen.

Kapitel 8
Schlussbestimmungen

Artikel 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaftenin Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 227 vom 01.09.1994 S. 1.

2) ABl. Nr. L 181 vom 01.07.1992 S. 12.

3) ABl. Nr. L 98 vom 24.04.1993 S. 1.


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