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Artikel 18 Gemeinschaftliche Emissionsgrenzwerte
(1) Auf Vorschlag der Kommission legt der Rat entsprechend den im Vertrag vorgesehenen Verfahren Emissionsgrenzwerte fest für
wenn sich insbesondere aufgrund des Informationsaustauschs gemäß Artikel 16 herausgestellt hat, daß die Gemeinschaft tätig werden muß.
(2) Wurden keine Emissionsgrenzwerte aufgrund dieser Richtlinie festgelegt, so gelten mindestens die einschlägigen Emissionsgrenzwerte, die in den in Anhang II genannten Richtlinien und den anderen gemeinschaftlichen Vorschriften festgelegt sind, für die in Anhang I genannten Anlagen als Emissionsgrenzwerte nach dieser Richtlinie.
Unbeschadet der Vorschriften dieser Richtlinie werden die einschlägigen technischen Vorschriften für Abfalldeponien nach Anhang I Nummern 5.1 und 5.4 vom Rat auf Vorschlag der Kommission entsprechend den im Vertrag vorgesehenen Verfahren festgelegt.
Artikel 19 Ausschußverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 6 unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 20 Übergangsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen der Richtlinie 84/360/EWG, der Artikel 3 und 5 sowie des Artikels 6 Absatz 3 und des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 84/360/EWG sowie die einschlägigen das Genehmigungssystem betreffenden Bestimmungen der in Anhang II aufgeführten Richtlinien - unbeschadet der Ausnahmen nach der Richtlinie 88/609/EWG - gelten so lange für unter Anhang I fallende bestehende Anlagen, wie die in Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie genannten erforderlichen Maßnahmen von den zuständigen Behörden nicht getroffen worden sind.
(2) Die einschlägigen das Genehmigungssystem betreffenden Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Richtlinien gelten ab dem Zeitpunkt der Anwendung der vorliegenden Richtlinien nicht mehr für neue Anlagen, die unter Anhang I fallen.
(3) Die Richtlinie 84/360/EWG wird elf Jahre nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie aufgehoben.
Sind die in den Artikeln 4, 5 bzw. 12 vorgesehenen Maßnahmen für eine Anlage getroffen worden, so gilt die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG vorgesehenen Ausnahme nicht mehr für die unter die vorliegende Richtlinie fallenden Anlagen.
Der Rat ändert auf Vorschlag der Kommission gegebenenfalls die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II genannten Richtlinien, um sie bis zu dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt der Aufhebung der Richtlinie 84/360/EWG an die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie anzupassen.
Artikel 21 Anwendung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Kategorien von industriellen Tätigkeiten nach Artikel 1 | Anhang I |
1 | Energiewirtschaft |
1.1 | Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 50 MW41 |
1.2 | Mineralöl- und Gasraffinerien |
1.3 | Kokereien |
1.4 | Kohlevergasungs- und verflüssigungsanlagen |
2 | Herstellung und Verarbeitung von Metallen |
2.1 | Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz einschließlich sulfidischer Erze |
2.2 | Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t pro Stunde |
2.3 | Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch
|
2.4 | Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag |
2.5 | Anlagen
|
2.6 | Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt |
3 | Mineralverarbeitende Industrie |
3.1 | Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder von Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag oder in anderen Ofen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag |
3.2 | Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest |
3.3 | Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag |
3.4 | Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag |
3.5 | Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produkionskapazität von über 75 t pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von Ober 4 m3 und einer Besatzdichte von über 300 kg/m3 |
4 | Chemische Industrie |
Herstellung im Sinne der Kategorien von Tätigkeiten des Abschnitts 4 bedeutet die Herstellung der in den Nummern 4.1 bis 4.6 genannten Stoffe oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang | |
4.1 | Chemieanlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien wie
|
4.2 | Chemieanlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie
|
4.3 | Chemieanlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger) |
4.4 | Chemieanlagen zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmitteln und von Bioziden |
4.5 | Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens |
4.6 | Chemieanlagen zur Herstellung von Explosivstoffen |
5. | Abfallbehandlung |
Unbeschadet des Artikels 11 der Richtlinie 75/442/EWG und des Artikels 3 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle gilt folgendes: | |
5.1 | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen im Sinne des in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG vorgesehenen Verzeichnisses gefährlicher Abfälle (diese Anlagen sind in den Anhängen II A und II B Verwertungsverfahren R1, R5, R6, R8 und R9 der Richtlinie 75/442/EWG definiert) sowie Anlagen im Sinne der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag |
5.2 | Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsmüll im Sinne der Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll Richtlinie 89/429/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 über die Verringerung der Luftverunreinigung durch bestehende Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde |
5.3 | Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle im Sinne des Anhangs II A der Richtlinie 75/442/EWG (Rubriken D8, D9) mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag |
5.4 | Deponien einer Aufnahmekapazität von über 10 t pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25000 t, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle |
6. | Sonstige Industriezweige |
6.1 | Industrieanlagen zur Herstellung von
|
6.2 | Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien, deren Verarbeitungskapazität 10 t pro Tag übersteigt |
6.3 | Anlagen zum Gerben von Häufen oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazitat von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag |
6.4 |
|
6.5 | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag |
6.6 | Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als
|
6.7 | Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg Lösungsmittel pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr |
6.8 | Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren |
_____________________
6) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23).
41) Die materielle Anforderungen der Richtlinie 88/609/EWG für bestehende Anlagen bleiben noch bis 31. Dezember 2003 gültig.
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