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Artikel 7 Verbesserung der Luftqualität Allgemeine Anforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen.

(2) Die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie

  1. müssen einem integrierten Ansatz zum Schutz von Luft, Wasser und Boden Rechnung tragen;
  2. dürfen nicht gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verstoßen;
  3. dürfen keine größeren Beeinträchtigungen der Umwelt in den anderen Mitgliedstaaten verursachen.

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen Aktionspläne, in denen die Maßnahmen angegeben werden, die im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte und/oder der Alarmschwellen kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung zu verringern und deren Dauer zu beschränken. Diese Pläne können, je nach Fall, Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur Aussetzung der Tätigkeiten vorsehen, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte beitragen, einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs.

Artikel 8 Maßnahmen für Gebiete, in denen die Werte die Grenzwerte überschreiten

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Summe von Grenzwert und Toleranzmarge überschreiten. Gibt es für einen bestimmten Schadstoff keine Toleranzmarge, so werden die Gebiete und Ballungsräume, in denen der Wert dieses Schadstoffs den Grenzwert überschreitet, wie die Gebiete und Ballungsräume des Unterabsatzes 1 behandelt; es gelten die Absätze 3, 4 und 5.

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe zwischen dem Grenzwert und der Summe von Grenzwert und Toleranzmarge liegen.

(3) Für die Gebiete und Ballungsräume des Absatzes 1 ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß ein Plan oder Programm ausgearbeitet oder durchgeführt wird, aufgrund dessen der Grenzwert binnen der festgelegten Frist erreicht werden kann. Der Plan oder das Programm, zu dem die Öffentlichkeit Zugang haben muß, umfaßt mindestens die in Anhang IV aufgeführten Angaben.

(4) Für die Gebiete und Ballungsräume des Absatzes 1, in denen der Wert von mehr als einem Schadstoff die Grenzwerte überschreitet, stellen die Mitgliedstaaten einen integrierten Plan auf, der sich auf alle betreffenden Schadstoffe erstreckt.

(5) Die Kommission kontrolliert die Durchführung der nach Absatz 3 eingereichten Pläne oder Programme regelmäßig, indem sie die erzielten Fortschritte und die hinsichtlich der Luftverschmutzung festzustellenden Tendenzen überprüft.

(6) Überschreitet der Wert eines Schadstoffs die Summe von Grenzwert und Toleranzmarge oder gegebenenfalls Alarmschwelle infolge einer größeren Verunreinigung in einem anderen Mitgliedstaat oder besteht die Gefahr einer derartigen Überschreitung, so konsultieren die betroffenen Mitgliedstaaten einander mit dem Ziel, das Problem zu beheben. Die Kommission kann bei diesen Konsultationen anwesend sein.

Artikel 9 Anforderungen für Gebiete, in denen die Werte unterhalb des Grenzwertes liegen

Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste der Gebiete und Ballungsräume in denen die Werte der Schadstoffe unterhalb der Grenzwerte liegen. Die Mitgliedstaaten halten in diesen Gebieten und Ballungsräumen die Schadstoffwerte unter den Grenzwerten und bemühen sich, die bestmögliche Luftqualität im Einklang mit der Strategie einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung zu erhalten.

Artikel 10 Maßnahmen bei Überschreitung der Alarmschwellen

Die Mitgliedstaaten stellen für den Fall des Überschreitens der Alarmschwellen sicher, daß die zur Unterrichtung der Bevölkerung erforderlichen Maßnahmen (beispielsweise Bekanntgabe über Radio, Fernsehen und die Presse) ergriffen werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ferner - im Rahmen einer vorläufigen Regelung - Informationen über die festgestellten Werte sowie über die Dauer der oder der Verschmutzungsfälle, und zwar spätestens drei Monate nach deren Auftreten. Eine Liste der der Bevölkerung bekanntzugebenden Mindestangaben wird gleichzeitig mit der Festlegung der Alarmschwellen erstellt.

Artikel 11 Übermittlung von Informationen und Berichten
(Absatz 1 gültig bis  31. Dezember 2010 gemäß Art. 31 der RL 2008/50/EG - Durchführungsmaßnahmen)

Nach Annahme des ersten Vorschlags gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich durch den Rat:

  1. nennen die Mitgliedstaaten der Kommission die zuständigen Behörden, Laboratorien und Stellen nach Artikel 3 und
    1. in bezug auf die Gebiete des Artikels 8 Absatz 1:
      1. teilen sie ihr das Auftreten von Werten, die die Summe von Grenzwert und Toleranzmarge überschreiten, Zeitpunkte oder Zeiträume des Auftretens dieser Werte sowie die festgestellten Werte binnen neun Monaten nach Jahresende mit. Gibt es für einen bestimmten Schadstoff keine Toleranzmarge, so werden die Gebiete und Ballungsräume, in denen der Wert dieses Schadstoffs den Grenzwert überschreitet, wie die in Unterabsatz 1 erwähnten Gebiete und Ballungsräume behandelt;
      2. teilen sie ihr die Ursachen für jeden einzelnen festgestellten Fall binnen neun Monaten nach Jahresende mit;
      3. übermitteln sie ihr die Pläne oder Programme nach Artikel 8 Absatz 3 spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Werte festgestellt wurden;
      4. teilen sie ihr alle drei Jahre den Stand der Durchführung des Plans oder des Programms mit;
    2. übermitteln sie ihr jährlich und spätestens neun Monate nach Jahresende die Liste der Gebiete und Ballungsräume nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 und Artikel 9;
    3. übermitteln sie ihr im Rahmen des in Artikel 4 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien genannten sektoralen Berichts alle drei Jahre und spätestens neun Monate nach dem Ende eines jeden Dreijahreszeitraums zusammenfassende Informationen über die in den Gebieten und Ballungsräumen nach den Artikeln 8 und 9 festgestellten oder beurteilten Werte;
    4. teilen sie ihr mit, welche Methoden zur Ausgangsbeurteilung der Luftqualität nach Artikel 5 verwendet wurden;
  2. veröffentlicht die Kommission
    1. jährlich eine Liste der Gebiete und Ballungsräume nach Artikel 8 Absatz 1;
    2. alle drei Jahre einen Bericht über die Luftqualität in der Gemeinschaft. In diesem Bericht werden die Informationen, die sie im Rahmen eines Mechanismus zum Austausch von Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erhalten hat, in zusammengefaßter Form wiedergegeben;
  3. stützt sich die Kommission, soweit erforderlich, bei der Erstellung des Berichts gemäß Nummer 2 Buchstabe b) auf die Fachkenntnisse der Europäischen Umweltagentur.

Artikel 12 Ausschuß und Aufgaben des Ausschusses 08

(1) Die Einzelvorschriften über die Übermittlung der gemäß Artikel 11 abzugebenden Informationen werden nach dem in Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

(2) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(3) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 5 unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie in bezug auf die Artikel 1 bis 4 und 12 sowie die Anhänge I, II, III und IV spätestens achtzehn Monate nach ihrem Inkrafttreten und in bezug auf die übrigen Artikel spätestens von dem Zeitpunkt an nachzukommen, zu dem die Vorschriften des Artikels 4 Absatz 5 Anwendung finden. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wesentlichen einzelstaatlichen Vorschriften, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.

Artikel 14

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 1996.

 

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Liste der bei der Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität zu berücksichtigenden Luftschadstoffe Anhang I
  1. Schadstoffe, die in der Anfangsphase geprüft werden müssen, einschließlich der unter bestehende Richtlinien für den Bereich der Luftqualität fallenden Schadstoffe
    1. Schwefeldioxid
    2. Stickstoffdioxid
    3. Feinpartikel wie Ruß (einschließlich PM 10)
    4. Schwebstaub
    5. Blei
    6. Ozon
  2. Sonstige Luftschadstoffe
    1. Benzol
    2. Kohlenmonoxid
    3. Polycyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
    4. Cadmium
    5. Arsen
    6. Nickel
    7. Quecksilber

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Bei der Festlegung der Grenzwerte und Alarmschwellen zu berücksichtigende Faktoren Anhang II

Bei der Festlegung des Grenzwerts und, in geeigneten Fällen, der Alarmschwelle können z.B. insbesondere die nachstehenden Faktoren berücksichtigt werden:

 

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Kriterien für die Auswahl der zu berücksichtigenden Luftschadstoffe Anhang III
  1. Möglichkeit, Schwere und Häufigkeit von Wirkungen; hinsichtlich der menschlichen Gesundheit und der Umwelt insgesamt müssen irreversible Wirkungen besonders in Betracht gezogen werden.
  2. Ubiquität und hohe Konzentration des Schadstoffs in der Atmosphäre.
  3. Änderungen des Schadstoffs in der Umwelt oder Metaboliten des Schadstoffs, die zur Entstehung von Chemikalien mit höherer Toxizität führen könnten.
  4. Beständigkeit in der Umwelt, insbesondere wenn sich der Schadstoff in der Umwelt nicht abbaut und sich im Menschen, der Umwelt oder den Nahrungsketten akkumulieren kann.
  5. Auswirkungen des Schadstoffs
  6. Es können auch Risikobeurteilungsmethoden benutzt werden. Die aufgrund der Richtlinie 67/548/EWG und ihrer Anpassungen festgelegten Kriterien für die Gefährlichkeit sind bei der Auswahl der Schadstoffe in Betracht zu ziehen.

 

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In den örtlichen, regionalen und einzelstaatlichen Programmen zur Verbesserung der Luftqualität zu berücksichtigende Informationen Anhang IV

Nach Artikel 8 Absatz 3 zu übermittelnde Informationen

1. Ort des Überschreitens

2. Allgemeine Informationen

3. Zuständige Behörden Name und Anschrift der für die Ausarbeitung und Durchführung der Verbesserungspläne zuständigen Personen

4. Art und Beurteilung der Verschmutzung

5. Ursprung der Verschmutzung

6. Lageanalyse

7. Angaben zu den bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen oder bestehenden Verbesserungsvorhaben

8. Angaben zu den nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Verminderung der Verschmutzung beschlossenen Maßnahmen oder Vorhaben

9. Angaben zu den geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben

10. Liste der Veröffentlichungen, Dokumente, Arbeiten usw., die die in diesem Anhang vorgeschriebenen Informationen ergänzen

5) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23).

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