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Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität
(ABl. Nr. L 296 vom 21.11.1996 S. 55;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
RL 2008/50/EG - ABl. Nr. L 152 vom::11.06.2008 S. 1 aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 31 der RL 2008/50/EG- Entsprechungstabelle
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In dem 1992 verabschiedeten fünften Aktionsprogramm für den Umweltschutz, dessen allgemeines Konzept der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in ihrer Entschließung 93/C 138/01 vom 1. Februar 1993 4 gebilligt haben, sind Änderungen der derzeitigen Rechtsvorschriften über Luftschadstoffe vorgesehen. In dem genannten Programm wird die Festsetzung langfristiger Luftqualitätsziele empfohlen.
Zum Schutz der Umwelt insgesamt und der menschlichen Gesundheit sind Konzentrationen gefährlicher Luftschadstoffe zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern und Grenzwerte und/oder Alarmschwellen für das Ausmaß der Luftverschmutzung festzulegen.
Um den spezifischen Mechanismen der Ozonbildung Rechnung zu tragen, sind diese Grenzwerte und Alarmschwellen gegebenenfalls durch Zielwerte zu ergänzen oder zu ersetzen.
Bei der zahlenmäßigen Festlegung der Grenzwerte und Alarmschwellen sowie bei Ozon der Zielwerte und/oder Grenzwerte und Alarmschwellen müssen die Ergebnisse von Untersuchungen, die von internationalen, auf den betreffenden Gebieten tätigen Wissenschaftlern durchgeführt werden, zugrunde gelegt werden.
Die Kommission führt Untersuchungen durch, um die Kombinationswirkungen verschiedener Schadstoffe oder Verschmutzungsquellen und den Einfluß des Klimas auf die Wirkung der im Rahmen dieser Richtlinie geprüften verschiedenen Schadstoffe zu analysieren.
Die Luftqualität muß auf der Grundlage von Grenzwerten und/oder Alarmschwellen sowie bei Ozon auf der Grundlage von Zielwerten und/oder Grenzwerten beurteilt werden, die der Umwelt und der Größe der der Luftverschmutzung ausgesetzten Bevölkerung und Ökosysteme Rechnung tragen.
Um eine vergleichbare Beurteilung der Luftqualität aufgrund der in den einzelnen Mitgliedstaaten durchgeführten Messungen zu ermöglichen, sind Ort und Anzahl der Probenahmestellen sowie die verwendeten Referenzmeßtechniken bei der Festlegung der Werte der Alarmschwellen sowie der Grenz- und der Zielwerte anzugeben.
Damit neben den direkten Messungen andere Techniken zur Beurteilung der Luftqualität angewandt werden können, müssen die Kriterien für die Verwendung und der erforderliche Genauigkeitsgrad dieser Techniken festgelegt werden.
Die aufgrund dieser Richtlinie festgelegten allgemeinen Maßnahmen müssen durch spezifische Maßnahmen für einzelne Stoffe ergänzt werden.
Diese spezifischen Maßnahmen müssen so bald wie möglich getroffen werden, damit die allgemeinen Ziele dieser Richtlinie erreicht werden.
Es sollten vorläufige repräsentative Daten über die Schadstoffwerte gesammelt werden.
Zum Schutz der Umwelt insgesamt und der menschlichen Gesundheit müssen die Mitgliedstaaten bei Überschreiten der Grenzwerte Maßnahmen ergreifen, damit diese Grenzwerte binnen der festgelegten Fristen eingehalten werden.
Die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen müssen die Anforderungen der Verordnungen über den Betrieb von Industrieanlagen entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung berücksichtigen, wenn diese Vorschriften anwendbar sind.
Angesichts der zur Durchführung dieser Maßnahmen und zu ihrem Wirksamwerden erforderlichen Zeit kann es nützlich sein, zeitlich befristete Toleranzmargen bei den Grenzwerten festzulegen.
In bestimmten Gebieten der Mitgliedstaaten können die Schadstoffwerte über dem Grenzwert, jedoch innerhalb der Toleranzmarge liegen. Der Grenzwert muß binnen der angegebenen Fristen eingehalten werden.
Überschreitet der Wert eines Schadstoffs die Summe von Grenzwert und Toleranzmarge - oder gegebenenfalls die Alarmschwelle - infolge einer größeren Verunreinigung in einem anderen Mitgliedstaat oder besteht die Gefahr einer derartigen Überschreitung, so müssen sich die Mitgliedstaaten konsultieren.
Die Festlegung von Alarmschwellen, bei deren Überschreiten vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen sind, soll die Auswirkungen von Verschmutzungsfällen auf die menschliche Gesundheit in Schranken halten.
In Gebieten und Ballungsräumen, in denen der Schadstoffwert unter den Grenzwerten liegt, müssen sich die Mitgliedstaaten um die Erhaltung der besten mit einer nachhaltigen Entwicklung zu vereinbarenden Luftqualität bemühen.
Damit die Verarbeitung und der Vergleich der Daten erleichtert werden, sind diese der Kommission genormt zu übermitteln.
Die Durchführung einer umfassenden und globalen Politik zur Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität muß auf soliden technischen und wissenschaftlichen Kenntnissen und einem ständigen Meinungsaustausch zwischen Mitgliedstaaten aufbauen.
Es muß vermieden werden, daß die Menge der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Daten mehr als nötig zunimmt. Die von der Kommission im Rahmen der Durchführer dieser Richtlinie gesammelten Informationen sind für die Europäische Umweltagentur (EUA) von Nutzen und können dieser daher gegebenenfalls von der Kommission übermittelt werden.
Es empfiehlt sich gegebenenfalls, die zur Beurteilung der Luftqualität verwendeten Kriterien und Techniken an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen und die erforderlichen Vorkehrungen zum Austausch der gemäß dieser Richtlinie zu übermittelnden Informationen zu treffen. Um die hierfür notwendigen Arbeiten zu erleichtern, sollte ein Verfahren eingeführt werden, mit dem eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen eines Ausschusses geschaffen wird.
Zur Förderung eines gegenseitigen Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten und der EUA veröffentlicht die Kommission mit Unterstützung der EUA alle drei Jahre einen Bericht über die Luftqualität in der Gemeinschaft.
Für die bereits durch die Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub und die Richtlinie 82/884/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft, die Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid und die Richtlinie 92/72/EWG des Rates vom 21. September 1992 über die Luftverschmutzung durch Ozon (4) abgedeckten Stoffe soll zuerst eine Regelung eingeführt werden
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Ziele
Der allgemeine Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung der Grundsätze für eine gemeinsame Strategie mit folgendem Ziel:
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
Artikel 3 Durchführung und Verantwortungsbereiche
Die Mitgliedstaaten benennen zur Durchführung dieser Richtlinie auf den entsprechenden Ebenen die zuständigen Behörden und die Stellen, denen die nachstehenden Aufgaben übertragen werden:
Artikel 4 Festlegung der Grenzwerte und der Alarmschwellen für die Luft
(1) Für die Schadstoffe in Anhang I legt die Kommission dem Rat Vorschläge für die Festlegung von Grenzwerten und, in geeigneten Fällen, von Alarmschwellen nach folgendem Zeitplan vor:
Bei der Festlegung von Grenzwerten und, in geeigneten Fällen, von Alarmschwellen, werden die Faktoren des Anhangs II als Anhaltspunkte herangezogen. Was Ozon anbelangt, so tragen diese Vorschläge den spezifischen Mechanismen der Bildung dieses Schadstoffes Rechnung und können zu diesem Zweck Zielwerte und/oder Grenzwerte vorsehen. Bei Überschreitung eines Ozon-Zielwerts teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, damit dieser Zielwert erreicht wird. Anhand dieser Angaben beurteilt die Kommission, ob zusätzliche Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene notwendig sind, und unterbreitet dem Rat erforderlichenfalls Vorschläge. Für andere Schadstoffe unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge für die Festlegung von Grenzwerten und, in geeigneten Fällen, von Alarmschwellen, wenn es aufgrund des wissenschaftlichen Fortschritts und unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs III angezeigt ist, die schädlichen Auswirkungen dieser Schadstoffe auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt in der Gemeinschaft zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern.
(2) Die Kommission überprüft die Faktoren, die den Grenzwerten und Alarmschwellen nach Absatz 1 zugrunde liegen, unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen Forschungsergebnisse in den betreffenden Umwelt- und epidemiologischen Bereichen und der jüngsten Fortschritte auf dem Gebiet der Meteorologie.
(3) Bei der Festlegung der Grenzwerte und Alarmschwellen werden Kriterien und Techniken für folgendes festgelegt:
Diese Kriterien und Techniken werden für jeden Schadstoff unter Berücksichtigung der Größe der Ballungsräume oder der Werte der Schadstoffe in den Gebieten festgelegt, in denen die Luftqualität beurteilt wird.
(4) Um den tatsächlichen Werten eines bestimmten Schadstoffes bei der Festlegung der Grenzwerte sowie den Fristen Rechnung zu tragen, die zur Durchführung der Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität erforderlich sind, kann der Rat eine zeitlich befristete Toleranzmarge für das Überschreiten des Grenzwerts festsetzen. Diese Marge wird gemäß den für jeden Schadstoff festzulegenden Modalitäten so verringert, daß der Grenzwert spätestens bis zum Ende der für jeden Schadstoff bei der Festlegung dieses Wertes zu bestimmenden Frist erreicht wird.
(5) Nach Maßgabe des Vertrags erläßt der Rat die in Absatz 1 vorgesehenen Rechtsvorschriften und die in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Bestimmungen.
(6) Ergreift ein Mitgliedstaat strengere als die in Absatz 5 vorgesehenen Maßnahmen, so teilt er dies der Kommission mit.
(7) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Grenzwerte oder Alarmschwellen für Schadstoffe festzulegen, die nicht in Anhang I genannt sind und nicht unter die gemeinschaftlichen Vorschriften für die Luftqualität in der Gemeinschaft fallen, so teilt er dies der Kommission rechtzeitig mit. Die Kommission legt rechtzeitig eine Antwort zu der Frage vor, ob auf Gemeinschaftsebene Maßnahmen nach den Kriterien des Anhangs III ergriffen werden müssen.
Artikel 5 Ausgangsbeurteilung der Luftqualität
Die Mitgliedstaaten, denen nicht für alle Gebiete und Ballungsräume repräsentative Messungen der Schadstoffwerte vorliegen, führen repräsentative Meßkampagnen, Untersuchungs- oder Beurteilungskampagnen in der Weise durch, daß ihnen diese Angaben rechtzeitig zur Durchführung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften vorliegen.
Artikel 6 Beurteilung der Luftqualität
(1) Nach Festlegung der Grenzwerte und Alarmschwellen wird die Luftqualität im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel beurteilt.
(2) Nach den Kriterien des Artikels 4 Absatz 3 müssen in folgenden Gebieten Messungen für die jeweiligen Schadstoffe vorgenommen werden:
Die vorgesehenen Messungen können durch Modellrechnungen ergänzt werden, um angemessene Informationen über die Luftqualität zu liefern.
(3) Zur Beurteilung der Luftqualität kann eine Kombination von Messungen und Modellrechnungen angewandt werden, wenn die Werte über einen repräsentativen Zeitraum unter dem Grenzwert liegen, der gemäß den in Artikel 4 Absatz 5 vorgesehenen Bestimmungen festzulegen ist.
(4) Wenn die Werte unter einem Wert liegen, der gemäß den in Artikel 4 Absatz 5 vorgesehenen Bestimmungen festzulegen ist, so brauchen gegebenenfalls nur die Modellrechnungen oder Techniken der objektiven Schätzung für die Beurteilung der Werte angewandt zu werden. Diese Bestimmung gilt, was die Schadstoffe anbelangt, für die gemäß den in Artikel 4 Absatz 5 vorgesehenen Bestimmungen Alarmschwellen festgelegt wurden, nicht für Ballungsräume.
(5) Dort wo Schadstoffe gemessen werden müssen, sind die Messungen kontinuierlich oder stichprobenartig an festen Orten durchzuführen; die Messungen werden hinreichend häufig durchgeführt, so daß die festgestellten Werte bestimmt werden können. 1) ABl .Nr. C 216 vom 06.08.1994 S. 4
2) ABl. Nr. C 110 vom 02.05.1995 S. 5
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 1995 (ABl. Nr. C 166 vom 03.07.1995 S. 173), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 30. November 1995 (ABl. Nr. C 59 vom 28.02.1996 S. 24) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 1996 (ABl. Nr. C 166 vom 10.06.1996 S. 63)
4) ABl. Nr. C 138 vom 17.05.1993 S. 1
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