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Regelwerk, EU 1997, Abfall - EU Bund

Entschließung des Rates vom 24. Februar 1997 über eine Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung

(97/C 76/01)
(Abl. Nr. C 76 vom 11.03.1997 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Februar 1993 über ein Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (fünftes Umweltaktionsprogramm) 1,

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an der Rat und an das Europäische Parlament vom 18. September 1989 über eine Gemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft sowie auf die Mitteilung vom 1. August 1996 über die Überprüfung dieser Strategie,

gestützt auf die Entschließung des Rates vom 7. Mai 1990 über die Abfallpolitik 2 und die diesbezüglichen Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 1991 und vom 22. April l994 3,

gestützt auf die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Abfallbewirtschaftung, insbesondere die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle , die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle: 2 der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, den Beschluß 93/98/EG des Rates vom 1. Februar 1993 zum Abschluß - im Namen der Gemeinschaft - des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfüllen und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) sowie die Richtlinie 94/67/EG des Rates vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle; gestützt auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat über die Politik der Abfallbewirtschaftung vom 8. November 1995 -

  1. BEGRÜSST die Mitteilung der Kommission zur Überprüfung der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft und betrachtet diese als wertvollen Leitfaden für die Fragen, die in den kommenden Jahren in der gesamten Europäischen Union im Abfallsektor behandelt werden müssen;
  2. IST DER AUFFASSUNG, daß im Abfallsektor seit Annahme seiner Entschließung vom 7. Mai 1990 über die Abfallpolitik 9) aus legislativer, wirtschaftlicher und technischer Ebene beträchtliche Fortschritte erzielt wurden, von denen sich die einzelstaatlichen Behörden und die Dienststellen der Gemeinschaft sowie Unternehmen und Verbraucher haben leiten lassen;
  3. STELLT FEST, daß das Abfallaufkommen trotz der erheblichen Bemühungen in den letzten Jahren auf Gemeinschaftsebene weiter zugenommen hat;
  4. NIMMT ZUR KENNTNIS, daß die Bevölkerung über die Abfallprobleme in der gesamten Europäischen Union zunehmend besorgt ist, und teilt diese Besorgnis;
  5. BEKRÄFTIGT, daß im Interesse des Umweltschutzes eine umfassende Abfallpolitik in der Gemeinschaft erforderlich ist;
  6. IST DER AUFFASSUNG, daß bei der Festlegung der Abfallbewirtschaftungspolitik der Gemeinschaft mit Blick auf eine nachhaltige Entwicklung vorrangig das Erfordernis eines hohen Umweltschutzniveaus maßgeblich sein sollte; dabei sollten die potentiellen Vorteile und Kosten eines Tätigwerdens oder Nichttätigwerdens berücksichtigt und dem Funktionieren des Binnenmarkts angemessen Rechnung getragen werden;
  7. FORDERT die Kommission und die Mitgliedstaaten AUF, die Umsetzung und Durchsetzung der Gemeinschaftsvorschriften für die Abfallbewirtschaftung sicherzustellen und ihre Zusammenarbeit in dieser Hinsicht zu intensivieren;
  8. FORDERT die Kommission NACHDRÜCKLICH AUF, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der in internationalen Gremien geleisteten Arbeit noch stärker darauf hinzuarbeiten, daß abgestimmte Begriffe und Definitionen geschaffen werden und bei der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften auf diese Weise leichter ein höherer Grad an Harmonisierung erreicht werden kann, und zu überlegen, ob nicht der Europäische Abfallkatalog und das Verzeichnis gefährlicher Abfälle überprüft werden müssen, um effektiver zum Tragen zu kommen;
  9. ERKENNT AN, daß insbesondere eindeutiger zwischen Gütern, die Abfälle sind, und solchen, die keine Abfälle sind, sowie zwischen Tätigkeiten, bei denen Abfülle verwertet werden, und Tätigkeiten, bei denen Abfälle beseitigt wer den, unterschieden werden muß;
  10. UNTERSTREICHT die Bedeutung, die Statistiken bei der Erkennung von Abfallproblemen, der Bewertung von abfallwirtschaftlichen Prioritäten sowie der Festlegung und Erreichung realistischer Ziele im Rahmen der Abfallbewirtschaftungspolitik haben können;
  11. BETONT, daß im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften regelmäßig zweckdienliche Abfalldaten vorgelegt werden müssen:
  12. ERSUCHT die Kommission, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur und den Mitgliedstaaten ein gemeinschaftsweites, zuverlässiges System für die Erfassung von Abfalldaten einzurichten, das auf gemeinsamen Begriffen, Definitionen und Einstufungskriterien beruht und möglichst geringe Kosten für den öffentlichen und den privaten Sektor verursachen sollte;
  13. IST DER MEINUNG, daß gemäß dem Verursacherprinzip und dem Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung, alle Wirtschaftssubjekte einschließlich der Hersteller, Importeure, Händler und Verbraucher ihren spezifischen Anteil an der Verantwortung in bezug auf die Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung haben;
  14. IST DER AUFFASSUNG, daß die abfallwirtschaftlichen Aspekte eines Produkts schon von der Stufe der Produktplanung an in vollem Umfang in Betracht gezogen werden sollten und daß in diesem Zusammenhang dem Hersteller eines Produkts im Hinblick auf die abfallwirtschaftlichen Möglichkeiten dieses Produkts durch dessen Konzeption, Inhalt und Aufbau eine entscheidende Rolle und Verantwortung zukommt;
  15. FORDERT die Kommission AUF, diese Grundsätze weiter auszubauen und dafür Sorge zu tragen, daß die Verantwortung der verschiedenen Wirtschaftssubjekte in praktische Maßnahmen umgesetzt wird und dabei die spezifischen Merkmale jeder Produktgruppe und die Notwendigkeit einer flexiblen Anwendung berücksichtigt werden;
  16. BEKRÄFTIGT seine Überzeugung, daß hinsichtlich des Ziels, die Abfallerzeugung so gering wie möglich zu halten, und in Anbetracht der gefährlichen Eigenschaften von Abfällen für jede rationelle Abfallpolitik die Abfallvermeidung erste Priorität sein sollte;
  17. IST DER AUFFASSUNG, daß die diesbezüglichen Bemühungen unter anderem durch stärkere Einbeziehung der Umweltkomponente in technische Normen, durch Reduzierung gefährlicher Stoffe, wenn weniger gefährliche Alternativen zur Verfügung stehen, durch den Rückgriff auf Öko-Audits und wissenschaftliche Daten sowie durch die Förderung von Veränderungen in Verhaltensmustern anhand von Verbraucherinformation und -erziehung unterstützt werden sollten;
  18. FORDERT die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftssubjekte AUF, quantitative Ziele mit Richtwertcharakter zur Erreichung signifikanter Verringerungen des Abfallaufkommens und eines höheren Niveaus bei der Wiederverwendung, beim Recycling und bei der Verwertung festzulegen und zu verfolgen, und fordert die Kommission auf, diese Ziele zu unterstützen;
  19. ERSUCHT die Kommission, so bald wie möglich zu prüfen, welche zusätzlichen Maßnahmen zur Förderung der Abfallvermeidung auf Gemeinschaftsebene ergriffen werden könnten, und dem Rat so bald wie möglich darüber Bericht zu erstatten;
  20. ERSUCHT die Kommission, Informationen über jene umweltschädlichen Stoffe und Materialien im Abfall, die in den Mitgliedstaaten besondere Probleme aufwerfen, zu sammeln und gegebenenfalls Empfehlungen für Maßnahmen zur Lösung dieser Probleme vorzulegen;
  21. BETONT, daß die Abfallverwertung gefördert werden muß, damit die Menge des zu beseitigenden Abfalls verringert und sparsam mit den natürlichen Ressourcen umgegangen wird, und zwar insbesondere durch Wiederverwendung, Recycling, Kompostierung und Energierückgewinnung aus Abfall;
  22. ERKENNT bezüglich der Verwertungsverfahren AN, daß bei der Wahl einer Lösung in jedem Einzelfall die Auswirkungen auf die Umwelt sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigt werden müssen, vertritt jedoch die Auffassung, daß einstweilen bis zur Erzielung weiterer wissenschaftlicher und technologischer Fortschritte und zur Weiterentwicklung von Lebenszyklusanalysen die Wiederverwendung und die stoffliche Verwertung vorzuziehen sind, wenn und sofern sie ökologisch gesehen die beste Lösung darstellen;
  23. FORDERT die Kommission AUF, die Entwicklung und Nutzung von Lebenszyklusanalysen und Ökobilanzen zu fördern und die beim Einsatz solcher Instrumente gewonnenen Informationen zu verbreiten, um zur Bestimmung künftiger abfallwirtschaftlichen Prioritäten beizutragen;
  24. FORDERT die Kommission und - soweit angebracht - die Mitgliedstaaten AUF, Rückgabe-, Sammel- und Verwertungssysteme zu fördern;
  25. ERSUCHT die Kommission und die Mitgliedstaaten, konkrete Maßnahmen zur Förderung der Märkte für Recycling-Produkte zu ergreifen, die den gemeinschaftlichen Anforderungen entsprechen;
  26. UNTERSTREICHT die Notwendigkeit, insbesondere im Bereich der Energierückgewinnung geeignete Gemeinschaftskriterien für die Abfallverwertung zu entwickeln, um im Abfallsektor einheitliche Bedingungen zu schaffen;
  27. BEKRÄFTIGT in diesem Zusammenhang die Bedeutung von Gemeinschaftskriterien für die Verwendung von Abfall insbesondere als Brennstoff oder anderweitige Energiequelle;
  28. IST DER ANSICHT, daß angemessene Emissionsnormen für den Betrieb von Einrichtungen, in denen Abfälle verbrannt werden, gelten sollten, damit ein hohes Umweltschutzniveau sichergestellt ist;
  29. KOMMT ZU DEM SCHLUSS, daß Gemeinschaftsnormen für Emissionen aus Verbrennungsanlagen, die in Luft, Wässer oder Boden gelangen, strikt einzuhalten sind. Für vorhandene Verbrennungsanlagen sollten besondere Überwachungsmaßnahmen vorgesehen werden, der betroffenen Bevölkerung sollten angemessene Informationen zur Verfügung stehen, und alle Verbrennungsverfahren sollten soweit als möglich die Energierückgewinnung beinhalten;
  30. BEKRÄFTIGT die Notwendigkeit, die Abfallbeseitigung auf ein Minimum zu begrenzen, was durch die obengenannten Maßnahmen erreicht werden soll;
  31. ERKENNT AN, daß ein angemessenes, integriertes Netz von Beseitigungseinrichtungen gemäß der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle 10) aufgebaut werden muß;
  32. IST DER AUFFASSUNG, daß künftig in der Gemeinschaft nur eine sichere und überwachte Ablagerung zugelassen werden sollte, wobei jedoch den Mitgliedstaaten zur Einhaltung dieses Gebots der nötige Spielraum belassen werden sollte, so daß sie die ihren besonderen Bedingungen am besten angemessene Beseitigungslösung wählen können;
  33. FORDERT die Kommission AUF, so bald wie möglich einen Vorschlag für eine Richtlinie über Deponien vorzulegen, um dieses Ziel zu erreichen;
  34. VERPFLICHTET SICH, einen solchen Vorschlag frühzeitig zu prüfen;
  35. FORDERT die Mitgliedstaaten AUF, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um soweit irgend möglich sicherzustellen, daß alte Deponien und kontaminierte Standorte ordnungsgemäß saniert werden;
  36. NIMMT KENNTNIS von den Schlußfolgerungen der verschiedenen Projektgruppen im Rahmen des von der Kommission initiierten Programms über prioritäre Abfallströme
  37. FORDERT die Kommission AUF, möglichst bald geeignete Folgemaßnahmen zu diesen Projekten auszuarbeiten;
  38. FORDERT die Kommission AUF; weiter zu untersuchen, ob und wie sonstige Abfallströme auf Gemeinschaftsebene behandelt werden sollten;
  39. GEHT DAVON AUS, daß die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 ein wichtiges Rechtsinstrument für die Kontrolle und Verringerung der Abfallverbringung ist und daß alle ihre Bestimmungen vollständig durchgeführt werden sollten;
  40. ERSUCHT die Kommission zu prüfen, ob die Verwaltungsverfahren der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 unbeschadet von deren Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer ii) ohne Verringerung des Umweltschutzniveaus mit dem Ziel einer Verbesserung der Effizienz des Kontrollsystems vereinfacht werden können;
  41. FORDERT die Mitgliedstaaten AUF, die Zusammenarbeit insbesondere im Bereich der illegalen Verbringung von Abfällen und der Bekämpfung von Umweltkriminalität auszubauen und zu verbessern;
  42. NIMMT KENNTNIS von der Besorgnis der Mitgliedstaaten angesichts der Tatsache, daß zum Zweck der Verbrennung - mit oder ohne Energierückgewinnung - Abfall in großem Maßstab innerhalb der Gemeinschaft transportiert wird, und teilt diese Besorgnis;
  43. ERSUCHT die Kommission zu prüfen, inwieweit die Gemeinschaftsvorschriften über die Abfallverbrennung mit Energierückgewinnung geändert werden müssen, damit diesem Anliegen Rechnung getragen wird, und entsprechende Vorschläge zu unterbreiten;
  44. BEKRÄFTIGT seine im Rahmen des Basler Übereinkommens eingegangene Verpflichtung, neben dem bereits bestehenden Verbot der Verbringung gefährlicher Abfälle zur endgültigen Beseitigung auch die Verbringung gefährlicher Abfälle zur Verwertung in Entwicklungsländern zu verbieten;
  45. BETONT die Bedeutung einer angemessenen Abfallbewirtschaftungsplanung auf allen zuständigen Ebenen, die die regionale und die lokale Ebene und gegebenenfalls die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten miteinbezieht;.
  46. ERMUTIGT die Mitgliedstaaten, zur Erreichung der Ziele ihrer Abfallpolitik ein breites Spektrum an Instrumenten, und zwar gegebenenfalls auch Wirtschaftsinstrumente, auf möglichst kohärente Weise einzusetzen;
  47. ERKENNT in Übereinstimmung mit dem Weißbuch der Kommission über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung die Möglichkeiten zur Schaffung von Arbeitsplätzen an, die der Umweltschutz und insbesondere eine kohärente und solide Abfallbewirtschaftungspolitik bieten können;
  48. FORDERT die Mitgliedstaaten AUF, ihre Abfallbewirtschaftungspolitik, soweit angebracht, auf die Nutzung dieser Möglichkeiten auszurichten;
  49. ERKENNT AN, daß es zur Förderung einer verantwortungsbewußten Abfallbewirtschaftungspolitik erforderlich ist, kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu unterstützen;
  50. FORDERT die Kommission. AUF, dem Rat spätestens bis Ende 2000 über die Fortschritte in den in dieser Entschließung behandelten Bereichen Bericht zu erstatten.


UWS Umweltmanagement GmbH

1) ABl. Nr. C 138 vom 17.05.1993 S. 1.

2) ABl. Nr. C 122 vom 18.05.1990 S. 2.

3) ABl. Nr. C 72 vom 18.03.1991 S. 34 und ABl. Nr. C 128 vom 09.05.1994 S.471.

4) ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S.39. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S.48).

5) ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 20. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. Nr. L 168 vom 02.07.1994 S. 28).

6) ABl. Nr. L 30 vom 06.02.1993 S.1.

7) ABl. Nr. L 39 vom 16.02.1993 S. 1.

8) ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S. 34.

9) ABl. Nr. C 122 vom 18.05.1990 S. 2.

10) ABl. Nr. L 78 vom 26.03.1991 S. 32.

ENDE