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Regelwerk, EU 1997, Allgemeines - EU Bund

Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

(ABl. Nr. L 73 vom 14.03.1997 S. 5;
RL 2011/92/EU - ABl. Nr. L 26 vom::28.01.2012 S. 1 Inkrafttreten aufgehoben)



aufgehoben gemäß Art. 14 der RL 2011/92/EU

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Zweck der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (5) besteht darin, den zuständigen Behörden die relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie über ein bestimmtes Projekt in Kenntnis der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt entscheiden können; die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein grundlegendes Instrument der Umweltpolitik gemäß Artikel 130r des Vertrags sowie des fünften Gemeinschaftsprogramms für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung.

(2) Gemäß Artikel 130r Absatz 2 des Vertrags beruht die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.

(3) Die wichtigsten Grundsätze für die Prüfung von Umweltauswirkungen sollten harmonisiert werden; die Mitgliedstaaten können jedoch strengere Umweltschutzvorschriften festlegen.

(4) Angesichts der bei der Umweltverträglichkeitsprüfung gemachten Erfahrungen, die in dem von der Kommission am 2. April 1993 angenommenen Bericht über die Durchführung der Richtlinie 85/337/EWG beschrieben werden, ist es erforderlich, Bestimmungen vorzusehen, mit denen die Vorschriften für das Prüfverfahren deutlicher gefaßt, ergänzt und verbessert werden sollen, damit die Richtlinie in zunehmend harmonisierter und effizienter Weise angewandt wird.

(5) Projekte, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, sollten auch genehmigungspflichtig sein. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sollte vor Erteilung der Genehmigung durchgeführt werden.

(6) Es ist angebracht, die Liste der Projekte, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und die aus diesem Grund im Regelfall einer systematischen Prüfung zu unterziehen sind, zu vervollständigen.

(7) Andersgeartete Projekte haben möglicherweise nicht in jedem Einzelfall erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt. Sie sollten geprüft werden, wenn nach Auffassung der Mitgliedstaaten damit zu rechnen ist, daß sie erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

(8) Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, um zu bestimmen, welche dieser Projekte wegen erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt geprüft werden sollten; die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, Projekte, bei denen diese Schwellenwerte nicht erreicht werden bzw. diese Kriterien nicht erfüllt sind, in jedem Einzelfall zu prüfen.

(9) Legen die Mitgliedstaaten derartige Schwellenwerte oder Kriterien fest oder nehmen sie Einzelfalluntersuchungen vor, um zu bestimmen, welche Projekte wegen erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt geprüft werden sollten, so sollten sie den in dieser Richtlinie aufgestellten relevanten Auswahlkriterien Rechnung tragen. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip werden diese Kriterien in konkreten Fällen am besten durch die Mitgliedstaaten angewandt.

(10) Die Existenz eines Standortkriteriums im Zusammenhang mit von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 6 und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 7 ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten bedeutet nicht notwendigerweise, daß Projekte in diesen Gebieten automatisch entsprechend dieser Richtlinie geprüft werden müssen.

(11) Es ist angebracht, ein Verfahren einzuführen, damit der Projektträger von den zuständigen Behörden eine Stellungnahme zu Inhalt und Umfang der Angaben erhalten kann, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung erstellt und vorgelegt werden müssen. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen dieses Verfahrens den Projektträger verpflichten, auch Alternativen für die Projekte vorzulegen, für die er einen Antrag stellen will.

(12) Es ist ratsam, die Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen auszubauen, um den Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen.

(13) Die Gemeinschaft hat am 25. Februar 1991 das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen unterzeichnet

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 85/337/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert."

2. In Artikel 2 wird folgender Absatz eingefügt:

"(2a) Die Mitgliedstaaten können ein einheitliches Verfahren für die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie und der Richtlinie des Rates 96/61/EG vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (1) vorsehen.

(1) ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26."

3. Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(3) Unbeschadet des Artikels 7 können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen ein einzelnes Projekt ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen."

4. Betrifft nicht die deutsche Fassung.

5. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 11 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

6. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 anhand

  1. einer Einzelfalluntersuchung oder
  2. der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien,

ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muß.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die gemäß Absatz 2 getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden."

7. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

(1) Bei Projekten, die nach Artikel 4 einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden müssen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Projektträger die in Anhang IV genannten Angaben in geeigneter Form vorlegt, soweit

  1. die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, daß die Angaben in einem bestimmten Stadium des Genehmigungsverfahrens und in Anbetracht der besonderen Merkmale eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Art von Projekten und der möglicherweise beeinträchtigten Umwelt von Bedeutung sind;
  2. die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, daß von dem Projektträger unter anderem unter Berücksichtigung des Kenntnisstandes und der Prüfungsmethoden billigerweise verlangt werden kann, daß er die Angaben zusammenstellt.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die zuständige Behörde eine Stellungnahme dazu abgibt, welche Angaben vom Projektträger gemäß Absatz 1 vorzulegen sind, sofern der Projektträger vor Einreichung eines Genehmigungsantrags darum ersucht. Die zuständige Behörde hört vor Abgabe ihrer Stellungnahme den Projektträger sowie in Artikel 6 Absatz 1 genannte Behörden an. Die Abgabe einer Stellungnahme gemäß diesem Absatz hindert die Behörde nicht daran, den Projektträger in der Folge um weitere Angaben zu ersuchen. Die Mitgliedstaaten können von den zuständigen Behörden die Abgabe einer solchen Stellungnahme verlangen, unabhängig davon, ob der Projektträger dies beantragt hat.

(3) Die vom Projektträger gemäß Absatz 1 vorzulegenden Angaben umfassen mindestens folgendes:

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen erforderlichenfalls dafür, daß die Behörden, die über relevante Informationen, insbesondere hinsichtlich des Artikels 3, verfügen, diese dem Projektträger zur Verfügung stellen."

8. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von dem Projekt berührt sein könnten, die Möglichkeit haben, ihre Stellungnahme zu den Angaben des Projektträgers und zu dem Antrag auf Genehmigung abzugeben. Zu diesem Zweck bestimmen die Mitgliedstaaten allgemein oder von Fall zu Fall die Behörden, die anzuhören sind. Diesen Behörden werden die nach Artikel 5 eingeholten Informationen mitgeteilt. Die Einzelheiten der Anhörung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt."

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Öffentlichkeit die Genehmigungsanträge sowie die nach Artikel 5 eingeholten Informationen binnen einer angemessenen Frist zugänglich gemacht werden, damit der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, sich vor Erteilung der Genehmigung dazu zu äußern."

9. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7 (1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß ein Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben könnte, oder stellt ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich betroffen ist, einen entsprechenden Antrag, so übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, dem betroffenen Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem er in seinem eigenen Land die Öffentlichkeit unterrichtet, unter anderem

  1. a) eine Beschreibung des Projekts zusammen mit allen verfügbaren Angaben über dessen mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen,
  2. b) Angaben über die Art der möglichen Entscheidung und räumt dem anderen Mitgliedstaat eine angemessene Frist für dessen Mitteilung ein, ob er an dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) teilzunehmen wünscht oder nicht; ferner kann er die in Absatz 2 genannten Angaben beifügen.

(2) Teilt ein Mitgliedstaat nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Angaben mit, daß er an dem UVP-Verfahren teilzunehmen beabsichtigt, so übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, sofern noch nicht geschehen, dem betroffenen Mitgliedstaat die nach Artikel 5 eingeholten Informationen sowie relevante Angaben zu dem UVP-Verfahren einschließlich des Genehmigungsantrags.

(3) Ferner haben die beteiligten Mitgliedstaaten, soweit sie jeweils berührt sind,

  1. dafür Sorge zu tragen, daß die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 innerhalb einer angemessenen Frist den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden sowie der betroffenen Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet des möglicherweise von dem Projekt erheblich betroffenen Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden, und
  2. sicherzustellen, daß diesen Behörden und der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, vor der Genehmigung des Projekts innerhalb einer angemessenen Frist ihre Stellungnahme zu den vorgelegten Angaben zuzuleiten.

(4) Die beteiligten Mitgliedstaaten nehmen Konsultationen auf, die unter anderem die potentiellen grenzüberschreitenden Auswirkungen des Projekts und die Maßnahmen zum Gegenstand haben, die der Verringerung oder Vermeidung dieser Auswirkungen dienen sollen, und vereinbaren einen angemessenen Zeitrahmen für die Dauer der Konsultationsphase.

(5) Die Einzelheiten der Durchführung dieses Artikels können von den beteiligten Mitgliedstaaten festgelegt werden."

10. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8 Die Ergebnisse der Anhörungen und die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben sind beim Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen."

11. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

(1) Wurde eine Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung getroffen, so gibt (geben) die zuständige(n) Behörde(n) dies der Öffentlichkeit nach den entsprechenden Verfahren bekannt und macht (machen) dieser folgende Angaben zugänglich:

(2) Die zuständige(n) Behörde(n) unterrichtet (unterrichten) die gemäß Artikel 7 konsultierten Mitgliedstaaten und übermittelt (übermitteln) ihnen die in Absatz 1 genannten Angaben."

12. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die Verpflichtung der zuständigen Behörden, die von den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der herrschenden Rechtspraxis auferlegten Beschränkungen zur Wahrung der gewerblichen und handelsbezogenen Geheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums und des öffentlichen Interesses zu beachten. Soweit Artikel 7 Anwendung findet, unterliegen die Übermittlung von Angaben an einen anderen Mitgliedstaat und der Empfang von Angaben eines anderen Mitgliedstaats den Beschränkungen, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem das Projekt durchgeführt werden soll."

13. Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Insbesondere teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 die für die Auswahl der betreffenden Projekte gegebenenfalls festgelegten Kriterien und/oder Schwellenwerte mit."

14. Artikel 13 wird gestrichen.

15. Die Anhänge I, II und III werden durch die Anhänge I, II, III und IV im Anhang zu dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über Anwendung und Nutzeffekt der Richtlinie 85/337/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung. Der Bericht basiert auf dem Informationsaustausch gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2. Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission dem Rat gegebenenfalls zusätzliche Vorschläge für eine weitergehende Koordinierung bei der Anwendung dieser Richtlinie.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 14. März 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Wird vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist ein Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde eingereicht, so findet weiterhin die Richtlinie 85/337/EWG in der vor dieser Änderung geltenden Fassung Anwendung.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 3. März 1997.

__________________

1) ABl. Nr. C 130 vom 12.05.1994 S. 8. ABl. Nr. C 81 vom 19.03.1996 S. 14.

2) ABl. Nr. C 393 vom 31.12.1994 S. 1.

3) ABl. Nr. C 210 vom 14.08.1995 S. 78.

4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Oktober 1995 (ABl. Nr. C 287 vom 30.10.1995 S. 101), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 25. Juni 1996 (ABl. Nr. C 248 vom 26.08.1996 S. 75) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 13. November 1996 (ABl. Nr. C 362 vom 02.12.1996 S. 103).

5) ABl. Nr. L 175 vom 05.07.1985 S. 40. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

6) ABl. Nr. L 103 vom 25.04.1979 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

7) ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7.

   

 


 

 

ANHANG

"ANHANG I

PROJEKTE NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1

  1. Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen) sowie Anlagen zur Vergasung und zur Verflüssigung von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer.
  2. - Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW sowie - Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren einschließlich der Demontage oder Stillegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren (*) (mit Ausnahme von Forschungseinrichtungen zur Erzeugung und Bearbeitung von spaltbaren und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt).
    1. Anlagen zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe.
    2. Anlagen:
      • mit dem Zweck der Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen,
      • mit dem Zweck der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hochradioaktiver Abfälle,
      • mit dem Zweck der endgültigen Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe,
      • mit dem ausschließlichen Zweck der endgültigen Beseitigung radioaktiver Abfälle,
      • mit dem ausschließlichen Zweck der (für mehr als 10 Jahre geplanten) Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Produktionsort.
  3. Integrierte Hüttenwerke zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl.
    Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren.
  4. Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen: bei Asbestzementerzeugnissen mit einer Jahresproduktion von mehr als 20000 t Fertigerzeugnissen; bei Reibungsbelägen mit einer Jahresproduktion von mehr als 50 t Fertigerzeugnissen; bei anderen Verwendungszwecken von Asbest mit einem Einsatz von mehr als 200 t im Jahr.
  5. Integrierte chemische Anlagen, d. h. Anlagen zur Herstellung von Stoffen unter Verwendung chemischer Umwandlungsverfahren im industriellen Umfang, bei denen sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind und die
    1. zur Herstellung von organischen Grundchemikalien,
    2. zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien,
    3. zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff oder Mehrnährstoff)
    4. zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden
    5. zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens
    6. zur Herstellung von Explosivstoffen dienen.
    1. Bau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken und Flugplätzen (1) mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 2 100 m und mehr.
    2. Bau von Autobahnen und Schnellstraßen (2).
    3. Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Straßen oder Verlegung und/oder Ausbau von bestehenden ein- oder zweispurigen Straßen zu vier- oder mehrspurigen Straßen, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweisen würde.
    1. Wasserstraßen und Häfen für die Binnenschiffahrt, die für Schiffe mit mehr als 1350 t zugänglich sind.
    2. Seehandelshäfen, mit Binnen- oder Außenhäfen verbundene Landungsstege (mit Ausnahme von Landungsstegen für Fährschiffe) zum Laden und Löschen, die Schiffe mit mehr als 1350 t aufnehmen können.
  6. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang II A Nummer D9 der Richtlinie 75/442/EWG (3) oder Deponierung gefährlicher Abfälle (d.h. unter die Richtlinie 91/689/EWG (4) fallender Abfälle).
  7. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang II A Nummer D9 der Richtlinie 75/442/EWG ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag.
  8. Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme mit einem jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von mindestens 10 Mio. m3.
  9. .
    1. Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und mehr als 100 Mio. m3/Jahr an Wasser umgeleitet werden.
    2. In allen anderen Fällen Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2 000 Mio. m3/Jahr übersteigt und mehr als 5 % dieses Durchflusses umgeleitet werden. In beiden Fällen wird der Transport von Trinkwasser in Rohren nicht berücksichtigt.
  10. Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 150000 Einwohnerwerten gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 91/271/EWG (5).
  11. Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit einem Fördervolumen von mehr als 500 t/Tag bei Erdöl und von mehr als 500000 m3/Tag bei Erdgas.
  12. Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, in denen über 10 Mio. m3 Wasser neu oder zusätzlich zurückgehalten oder gespeichert werden.
  13. Öl-, Gas- und Chemikalienpipelines mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer Länge von mehr als 40 km.
  14. Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als
    1. 85000 Plätzen für Masthähnchen und -hühnchen, 60000 Plätzen für Hennen,
    2. 3000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder
    3. 900 Plätzen für Sauen.
  15. Industrieanlagen zur
    1. Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen,
    2. Herstellung von Papier und Pappe, deren Produktionskapazität 200 t pro Tag übersteigt.
  16. Steinbrüche und Tagebau auf einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar oder Torfgewinnung auf einer Fläche von mehr als 150 Hektar.
  17. Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km.
  18. Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen mit einer Kapazität von 200000 Tonnen und mehr.

ANHANG II

PROJEKTE NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2

  1. Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischzucht
    1. Flurbereinigungsprojekte.
    2. Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung.
    3. Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbe- und -entwässerungsprojekte.
    4. Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart.
    5. Anlagen zur Intensivtierhaltung (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte).
    6. Intensive Fischzucht.
    7. Landgewinnung am Meer.
  2. Bergbau
    1. Steinbrüche, Tagebau und Torfgewinnung (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte).
    2. Untertagebau.
    3. Gewinnung von Mineralien durch Baggerung auf See oder in Flüssen.
    4. Tiefbohrungen, insbesondere - Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme,
      • Bohrungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Kernabfällen,
      • Bohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung, ausgenommen Bohrungen zur Untersuchung der Bodenfestigkeit.
    5. Oberirdische Anlagen zur Gewinnung von Steinkohle, Erdöl, Erdgas und Erzen sowie von bituminösem Schiefer.
  3. Energiewirtschaft
    1. Anlagen der Industrie zur Erzeugung von Strom, Dampf und Warmwasser (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte).
    2. Anlagen der Industrie zum Transport von Gas, Dampf und Warmwasser; Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte).
    3. Oberirdische Speicherung von Erdgas.
    4. Lagerung von brennbaren Gasen in unterirdischen Behältern.
    5. Oberirdische Speicherung von fossilen Brennstoffen.
    6. Industrielles Pressen von Steinkohle und Braunkohle.
    7. Anlagen zur Bearbeitung und Lagerung radioaktiver Abfälle (soweit nicht durch Anhang I erfaßt).
    8. Anlagen zur hydroelektrischen Energieerzeugung.
    9. Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen).
  4. Herstellung und Verarbeitung von Metallen
    1. Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen.
    2. Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch
      1. Warmwalzen,
      2. Schmieden mit Hämmern,
      3. Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten.
    3. Eisenmetallgießereien.
    4. Anlagen zum Schmelzen, einschließlich Legieren von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.), mit Ausnahme von Edelmetallen.
    5. Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren.
    6. Bau und Montage von Kraftfahrzeugen und Bau von Kraftfahrzeugmotoren.
    7. Schiffswerften.
    8. Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen.
    9. Bau von Eisenbahnmaterial.
    10. Tiefen mit Hilfe von Sprengstoffen.
    11. Anlagen zum Rösten und Sintern von Erz.
  5. Mineralverarbeitende Industrie
    1. Kokereien (Kohletrockendestillation).
    2. Anlagen zur Zementherstellung.
    3. Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte).
    4. Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern.
    5. Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern.
    6. Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan.
  6. Chemische Industrie (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte)
    1. Behandlung von chemischen Zwischenerzeugnissen und Erzeugung von Chemikalien.
    2. Herstellung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und pharmazeutischen Erzeugnissen, Farben und Anstrichmitteln, Elastomeren und Peroxiden.
    3. Speicherung und Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen.
  7. Nahrungs- und Genußmittelindustrie
    1. Erzeugung von Ölen und Fetten pflanzlicher und tierischer Herkunft.
    2. Fleisch- und Gemüsekonservenindustrie.
    3. Erzeugung von Milchprodukten.
    4. Brauereien und Mälzereien.
    5. Süßwaren und Sirupherstellung.
    6. Anlagen zum Schlachten von Tieren.
    7. Industrielle Herstellung von Stärken.
    8. Fischmehl- und Fischölfabriken.
    9. Zuckerfabriken.
  8. Textil-, Leder-, Holz- und Papierindustrie
    1. Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte).
    2. Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien.
    3. Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen.
    4. Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Zellstoff und Zellulose.
  9. Verarbeitung von Gummi Erzeugung und Verarbeitung von Erzeugnissen aus Elastomeren.
  10. Infrastrukturprojekte
    1. Anlage von Industriezonen.
    2. Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen.
    3. Bau von Eisenbahnstrecken sowie von intermodalen Umschlaganlagen und Terminals (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte).
    4. Bau von Flugplätzen (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte).
    5. Bau von Straßen, Häfen und Hafenanlagen, einschließlich Fischereihäfen (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte).
    6. Bau von Wasserstraßen (soweit nicht durch Anhang I erfaßt), Flußkanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten.
    7. Talsperren und sonstige Anlagen zum Aufstauen eines Gewässers oder zum dauernden Speichern von Wasser (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte).
    8. Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen, Hängebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen.
    9. Bau von Öl- und Gaspipelines (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte).
    10. Bau von Wasserfernleitungen.
    11. Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten.
    12. Grundwasserentnahme- und künstliche Grundwasserauffüllungssysteme, soweit nicht durch Anhang I erfaßt.
    13. Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flußeinzugsgebiet in ein anderes, soweit nicht durch Anhang I erfaßt.
  11. Sonstige Projekte
    1. Ständige Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge.
    2. Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte).
    3. Abwasserbehandlungsanlagen (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte).
    4. Schlammlagerplätze.
    5. Lagerung von Eisenschrott, einschließlich Schrottwagen.
    6. Prüfstände für Motoren, Turbinen oder Reaktoren.
    7. Anlagen zur Herstellung künstlicher Mineralfasern.
    8. Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen.
    9. Tierkörperbeseitigungsanlagen.
  12. 12. Fremdenverkehr und Freizeit
    1. Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen.
    2. Jachthäfen.
    3. Feriendörfer und Hotelkomplexe außerhalb von städtischen Gebieten und zugehörige Einrichtungen.
    4. Ganzjährig betriebene Campingplätze.
    5. Freizeitparks.
  13. Die Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhangs I oder II, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können. - Projekte des Anhangs I, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dienen und nicht länger als zwei Jahre betrieben werden.

ANHANG III

AUSWAHLKRITERIEN IM SINNE VON ARTIKEL 4 ABSATZ 3

  1. Merkmale der Projekte Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:
  2. Standort der Projekte Die ökologische Empfindlichkeit der geographischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muß unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:
  3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen Die potentiellen erheblichen Auswirkungen der Projekte sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist folgendem Rechnung zu tragen:

ANHANG IV
ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 1

  1. Beschreibung des Projekts, im besonderen:
  2. Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen.
  3. Beschreibung der möglicherweise von dem vorgeschlagenen Projekt erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Bevölkerung, die Fauna, die Flora, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die materiellen Güter einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze und die Landschaft sowie die Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren gehören.
  4. Beschreibung (7) der möglichen erheblichen Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die Umwelt infolge
  5. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen.
  6. Nichttechnische Zusammenfassung der gemäß den obengenannten Punkten übermittelten Angaben.
  7. Kurze Angabe etwaiger Schwierigkeiten (technische Lücken oder fehlende Kenntnisse) des Projektträgers bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

(1*) Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren gelten nicht mehr als solche, wenn der gesamte Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfernt wurden.

(2) "Flugplätze" im Sinne dieser Richtlinie sind Flugplätze gemäß den Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14).

(3) "Schnellstraßen" im Sinne dieser Richtlinie sind Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.

(4) ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/3/EG der Kommission (ABl. Nr. L 5 vom 07.01.1994 S. 15).

(5) ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. Nr. L 168 vom 02.07.1994 S. 28).

(6) ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 S. 40. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(7) Die Beschreibung sollte sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Vorhabens erstrecken."

ENDE