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Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
- UVP-Richtlinie -
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1;
RL 2014/52/EU - ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 S. 1 Inkrafttreten Art. 2 Art. 3)
Neufassung - Ersetzt RL 85/337/EWG
Ergänzende Informationen |
Leitfaden zur Anwendung ...über die Umweltverträglichkeitsprüfung |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten 3 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 4. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.
(2) Gemäß Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beruht die Umweltpolitik der Union auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen sollten die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden.
(3) Es sollte eine Harmonisierung der Grundsätze für die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden, insbesondere hinsichtlich der Art der zu prüfenden Projekte, der Hauptauflagen für den Projektträger und des Inhalts der Prüfung. Die Mitgliedstaaten können jedoch strengere Umweltschutzvorschriften festlegen.
(4) Es erscheint ferner erforderlich, eines der Ziele der Union im Bereich des Schutzes der Umwelt und der Lebensqualität zu verwirklichen.
(5) Die Umweltrechtsvorschriften der Union enthalten auch Bestimmungen, die es Behörden und anderen Stellen ermöglichen, Entscheidungen zu treffen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen haben können.
(6) Zur Ergänzung und Koordinierung der Genehmigungsverfahren für öffentliche und private Projekte, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, sollten allgemeine Grundsätze für Umweltverträglichkeitsprüfungen eingeführt werden.
(7) Die Genehmigung für öffentliche und private Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sollte erst nach einer Prüfung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen dieser Projekte erteilt werden. Diese Prüfung sollte anhand sachgerechter Angaben des Projektträgers erfolgen, die gegebenenfalls von den Behörden und von der Öffentlichkeitdie möglicherweise von dem Projekt betroffen ist, ergänzt werden können.
(8) Projekte bestimmter Klassen haben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und sollten grundsätzlich einer systematischen Prüfung unterzogen werden.
(9) Projekte anderer Klassen haben nicht unter allen Umständen zwangsläufig erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt; sie sollten einer Prüfung unterzogen werden, wenn sie nach Auffassung der Mitgliedstaaten möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.
(10) Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, um zu bestimmen, welche dieser Projekte wegen der Erheblichkeit ihrer Auswirkungen auf die Umwelt einer Prüfung unterzogen werden sollten; die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, Projekte, bei denen diese Schwellenwerte nicht erreicht werden bzw. diese Kriterien nicht erfüllt sind, in jedem Einzelfall zu prüfen.
(11) Legen die Mitgliedstaaten derartige Schwellenwerte oder Kriterien fest oder nehmen sie Einzelfalluntersuchungen vor, um zu bestimmen, welche Projekte wegen der Erheblichkeit ihrer Auswirkungen auf die Umwelt einer Prüfung unterzogen werden sollten, so sollten sie den in dieser Richtlinie aufgestellten relevanten Auswahlkriterien Rechnung tragen. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip werden diese Kriterien in konkreten Fällen am besten durch die Mitgliedstaaten angewandt.
(12) Bei Projekten, die einer Prüfung unterzogen werden, sollten bestimmte Mindestangaben über das Projekt und seine Auswirkungen gemacht werden.
(13) Es ist angebracht, ein Verfahren vorzusehen, damit der Projektträger von den zuständigen Behörden eine Stellungnahme zu Inhalt und Umfang der Angaben erhalten kann, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung erstellt und vorgelegt werden müssen. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen dieses Verfahrens den Projektträger verpflichten, auch Alternativen für die Projekte vorzulegen, für die er einen Antrag stellen will.
(14) Die Umweltauswirkungen eines Projekts sollten mit Rücksicht auf folgende Bestrebungen geprüft werden: die menschliche Gesundheit zu schützen, durch eine Verbesserung der Umweltbedingungen zur Lebensqualität beizutragen, für die Erhaltung der Artenvielfalt zu sorgen und die Reproduktionsfähigkeit des Ökosystems als Grundlage allen Lebens zu erhalten.
(15) Es ist ratsam, strengere Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vorzusehen, um den Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen. Die Europäische Gemeinschaft hat am 25. Februar 1991 das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen unterzeichnet und am 24. Juni 1997 ratifiziert.
(16) Eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit bei Entscheidungen ermöglicht es der Öffentlichkeit, Meinungen und Bedenken zu äußern, die für diese Entscheidungen von Belang sein können, und ermöglicht es den Entscheidungsträgern, diese Meinungen und Bedenken zu berücksichtigen; dadurch wird der Entscheidungsprozess nachvollziehbarer und transparenter, und in der Öffentlichkeit wächst das Bewusstsein für Umweltbelange sowie die Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen.
(17) Die Beteiligung - einschließlich die Beteiligung von Verbänden, Organisationen und Gruppen, insbesondere Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen -, sollte daher gefördert werden, unter anderem auch durch Förderung der Umwelterziehung der Öffentlichkeit.
(18) Die Europäische Gemeinschaft hat das UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ("Übereinkommen von Aarhus") am 25. Juni 1998 unterzeichnet und am 17. Februar 2005 ratifiziert.
(19) Eines der Ziele des Übereinkommens von Aarhus ist es, das Recht auf Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten zu gewährleisten und somit dazu beizutragen, dass das Recht des Einzelnen auf ein Leben in einer der Gesundheit und dem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt geschützt wird.
(20) Artikel 6 des Übereinkommens von Aarhus sieht die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten, die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführt sind, sowie über dort nicht aufgeführte Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können, vor.
(21) Artikel 9 Absätze 2 und 4 des Übereinkommens von Aarhus sieht Bestimmungen über den Zugang zu gerichtlichen oder anderen Verfahren zwecks Anfechtung der materiell- und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Fällen vor, in denen gemäß Artikel 6 des genannten Übereinkommens eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist.
(22) Hingegen sollte diese Richtlinie nicht auf Projekte angewendet werden, die im einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, da die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele, einschließlich desjenigen der Bereitstellung von Informationen, im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden.
(23) Im Übrigen kann es sich in Ausnahmefällen als sinnvoll erweisen, ein spezifisches Projekt von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Prüfungsverfahren zu befreien, sofern die Kommission und die betroffene Öffentlichkeit hiervon in geeigneter Weise unterrichtet werden.
(24) Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(25) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang V Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen
- haben folgende Richtlinie erlassen:
(1) Gegenstand dieser Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(3) Die Mitgliedstaaten können - auf Grundlage einer Einzelfallbeurteilung und sofern dies nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist - entscheiden, diese Richtlinie nicht auf Projekte oder Teile von Projekten anzuwenden, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, oder auf Projekte, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, wenn sie der Auffassung sind, dass sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde.
(4) - gestrichen -
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.
(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer Verfahren oder der Verfahren, die einzuführen sind, um den Zielen dieser Richtlinie zu entsprechen.
(3) Für Projekte, bei denen die Verpflichtung zur Durchführung einer Prüfung der Umweltauswirkungen sowohl aufgrund dieser Richtlinie als auch aufgrund der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 5 und/oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5a besteht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegebenenfalls koordinierte und/oder gemeinsame Verfahren durchgeführt werden, die die Anforderungen dieser Unionsgesetzgebung erfüllen.
Für Projekte, bei denen die Verpflichtung zur Durchführung einer Prüfung der Umweltauswirkungen sowohl aufgrund dieser Richtlinie als auch aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als den in Unterabsatz 1 genannten Richtlinien besteht, können die Mitgliedstaaten koordinierte und/oder gemeinsame Verfahren vorsehen.
Im Rahmen des koordinierten Verfahrens nach den Unterabsätzen 1 und 2 sind die Mitgliedstaaten bestrebt, die verschiedenen aufgrund der einschlägigen Unionsgesetzgebung vorgeschriebenen Einzelprüfungen der Auswirkungen eines bestimmten Projekts auf die Umwelt unbeschadet anders lautender Bestimmungen anderer einschlägiger Unionsgesetzgebung zu koordinieren, indem sie zu diesem Zweck eine Behörde benennen.
Im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens nach den Unterabsätzen 1 und 2 sind die Mitgliedstaaten bestrebt, dafür zu sorgen, dass unbeschadet anders lautender Bestimmungen anderer einschlägiger Unionsgesetzgebung eine einzige Prüfung der Umweltauswirkungen eines bestimmten Projekts auf die Umwelt erstellt wird, die der einschlägigen Unionsgesetzgebung entspricht.
Die Kommission formuliert Leitlinien zur Einführung koordinierter oder gemeinsamer Verfahren für Projekte, für die sowohl gemäß dieser Richtlinie als auch gemäß den Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG, 2009/147/EG und 2010/75/EG eine Bewertung erforderlich ist.
(4) Unbeschadet des Artikels 7 können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen ein bestimmtes Projekt von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen, wenn sich die Anwendung dieser Bestimmungen nachteilig auf den Zweck des Projekts auswirken würde, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieser Richtlinie verwirklicht werden.
In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten:
Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die ihr zugegangenen Unterlagen.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Anwendung dieses Absatzes Bericht.
(5) Unbeschadet des Artikels 7 können die Mitgliedstaaten ein Projekt, das durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt zugelassen wird, von den Bestimmungen dieser Richtlinie, die sich auf die Beteiligung der Öffentlichkeit beziehen, ausnehmen, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieser Richtlinie verwirklicht werden.
Alle zwei Jahre ab dem 16. Mai 2017 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Fälle, in denen sie die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahme angewandt haben.
(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls die unmittelbaren und mittelbaren erheblichen Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:
(2) Die in Absatz 1 genannten Auswirkungen auf die dort genannten Faktoren schließen die Auswirkungen ein, die aufgrund der Anfälligkeit des Projekts für schwere Unfälle und/oder Katastrophen zu erwarten sind, die für das betroffene Projekt relevant sind.
(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.
(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.
(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.
(4) Beschließen Mitgliedstaaten, eine Feststellung für in Anhang II aufgeführte Projekte zu verlangen, liefert der Projektträger Informationen über die Merkmale des Projekts und die damit verbundenen möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt. Anhang II.A enthält eine detaillierte Aufstellung der zu liefernden Informationen. Der Projektträger berücksichtigt gegebenenfalls verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt, die aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführt wurden. Der Projektträger kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Projekts und/oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.
(5) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung auf der Grundlage der vom Projektträger gemäß Absatz 4 gelieferten Informationen, wobei sie gegebenenfalls die Ergebnisse von vorgelagerten Prüfungen oder aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführten Prüfungen der Umweltauswirkungen berücksichtigt. Die Feststellung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und es werden darin
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde die Feststellung so bald als möglich und innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen ab dem Tag trifft, an dem der Projektträger alle gemäß Absatz 4 erforderlichen Informationen vorgelegt hat. In Ausnahmefällen, beispielsweise aufgrund der Art, der Komplexität, des Standorts und des Umfangs des Projekts, kann die zuständige Behörde die Frist für die Feststellung verlängern; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger schriftlich mit, aus welchen Gründen die Frist verlängert wurde und wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist.
(1) Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so erstellt der Projektträger einen UVP-Bericht und legt diesen vor. Die durch den Projektträger bereitzustellenden Informationen umfassen mindestens
Wurde eine Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgegeben, so stützt sich der UVP-Bericht auf diese Stellungnahme und enthält die Angaben, die vernünftigerweise für eine begründete Schlussfolgerung in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt verlangt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden. Der Projektträger berücksichtigt bei der Ausarbeitung des UVP-Berichts die vorhandenen Ergebnisse anderer einschlägiger Prüfungen, die gemäß anderer Unionsgesetzgebung oder nationaler Gesetzgebung durchgeführt wurden, um Mehrfachprüfungen zu vermeiden.
(2) Die zuständige Behörde gibt auf Antrag des Projektträgers unter Berücksichtigung der von diesem vorgelegten Informationen, insbesondere zu den spezifischen Merkmalen des Projekts (einschließlich seines Standorts und der technischen Kapazität) und den möglichen Auswirkungen auf die Umwelt, eine Stellungnahme zum Umfang und zur Detailtiefe der Informationen ab, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels vom Projektträger in den UVP-Bericht aufzunehmen sind. Die zuständige Behörde hört vor Abgabe ihrer Stellungnahme die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden an.
Die Mitgliedstaaten können ferner vorschreiben, dass die zuständigen Behörden eine Stellungnahme gemäß Unterabsatz 1 abgeben, unabhängig davon, ob der Projektträger dies beantragt hat.
(3) Zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Qualität des UVP-Berichts
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen erforderlichenfalls dafür, dass die Behörden, die über relevante Informationen, insbesondere hinsichtlich des Artikels 3, verfügen, diese dem Projektträger zur Verfügung stellen.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder in ihrer lokalen oder regionalen Zuständigkeit voraussichtlich von dem Projekt berührt sein könnten, die Möglichkeit haben, ihre Stellungnahme zu den Angaben des Projektträgers und zu dem Antrag auf Genehmigung abzugeben, wobei gegebenenfalls den Fällen gemäß Artikel 8a Absatz 3 Rechnung zu tragen ist. Zu diesem Zweck benennen die Mitgliedstaaten - allgemein oder von Fall zu Fall - die Behörden, die anzuhören sind. Diesen Behörden werden die nach Artikel 5 eingeholten Informationen übermittelt. Die Einzelheiten der Anhörung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
(2) Um eine wirksame Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit an den Entscheidungsverfahren zu gewährleisten, wird die Öffentlichkeit elektronisch und durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeigneten Wege im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 frühzeitig über Folgendes informiert, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können:
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird:
(4) Die betroffene Öffentlichkeit erhält frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit, sich an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 zu beteiligen, und hat zu diesem Zweck das Recht, der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn alle Optionen noch offen stehen und bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen wird.
(5) Die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit (beispielsweise durch Anschläge innerhalb eines gewissen Umkreises oder Veröffentlichung in Lokalzeitungen) und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit (beispielsweise durch Aufforderung zu schriftlichen Stellungnahmen oder durch eine öffentliche Anhörung) werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die einschlägigen Informationen der Öffentlichkeit auf der angemessenen Verwaltungsebene elektronisch zugänglich sind, wenigstens über ein zentrales Portal oder über einfach zugängliche Zugangspunkte.
(6) Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um
(7) Die Frist, innerhalb der die betroffene Öffentlichkeit zu dem in Artikel 5 Absatz 1 genannten UVP-Bericht zu konsultieren ist, beträgt mindestens 30 Tage.
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben könnte, oder stellt ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich betroffen ist, einen entsprechenden Antrag, so übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, dem betroffenen Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem er in seinem eigenen Land die Öffentlichkeit unterrichtet, unter anderem
Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, räumt dem anderen Mitgliedstaat eine angemessene Frist für dessen Mitteilung ein, ob er an dem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 teilzunehmen wünscht oder nicht; ferner kann er die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Angaben beifügen.
(2) Teilt ein Mitgliedstaat nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Angaben mit, dass er an dem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 teilzunehmen beabsichtigt, so übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, sofern noch nicht geschehen, dem betroffenen Mitgliedstaat die nach Artikel 6 Absatz 2 erforderlichen und nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a und b bereitgestellten Informationen.
(3) Ferner haben die beteiligten Mitgliedstaaten, soweit sie jeweils berührt sind,
(4) Die beteiligten Mitgliedstaaten nehmen Konsultationen auf, die unter anderem die potenziellen grenzüberschreitenden Auswirkungen des Projekts und die Maßnahmen zum Gegenstand haben, die der Verringerung oder Vermeidung dieser Auswirkungen dienen sollen, und vereinbaren einen angemessenen Zeitrahmen für die Dauer der Konsultationsphase.
Diese Konsultationen können von einem geeigneten gemeinsamen Gremium durchgeführt werden.
(5) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels, einschließlich der Festlegung von Fristen für Konsultationen, werden von den betroffenen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Regelungen und Zeitrahmen gemäß Artikel 6 Absätze 5 bis 7 festgelegt; sie müssen derart beschaffen sein, dass die betroffene Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats die Möglichkeit erhält, effektiv an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 für das Projekt teilzunehmen.
Die Ergebnisse der Konsultationen und die gemäß den Artikeln 5 bis 7 eingeholten Angaben sind beim Genehmigungsverfahren gebührend zu berücksichtigen.
(1) In die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung werden mindestens folgende Angaben aufgenommen:
(2) Wird die Entscheidung getroffen, die Genehmigung nicht zu erteilen, so werden in dieser Entscheidung die wesentlichen Gründe hierfür erläutert.
(3) Wenden die Mitgliedstaaten Verfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 an, die keine Genehmigungsverfahren sind, gelten die Anforderungen von Absatz 1 bzw. Absatz 2 des vorliegenden Artikels als erfüllt, wenn eine im Rahmen dieser Verfahren getroffene Entscheidung die in diesen Absätzen genannten Informationen umfasst und Mechanismen bestehen, die für die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels geeignet sind.
(4) Im Einklang mit den Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aspekte des Projekts und/oder die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, vom Projektträger umgesetzt werden, und legen die Verfahren zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt fest.
Die Art der zu überwachenden Parameter und die Dauer der Überwachung müssen der Art, dem Standort und dem Umfang des Projekts sowie dem Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen sein.
Geeignete Überwachungsmechanismen, die aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie und nationaler Gesetzgebung bestehen, können angewandt werden, um Doppelgleisigkeiten bei der Überwachung zu vermeiden.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde alle Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 innerhalb eines angemessenen Zeitraums trifft.
(6) Die zuständige Behörde muss der Auffassung sein, dass die begründete Schlussfolgerung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv oder Entscheidungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels aktuell sind, wenn sie eine Entscheidung zur Erteilung einer Genehmigung trifft. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten Fristen für die Gültigkeit der begründeten Schlussfolgerungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv oder der Entscheidungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels festlegen.
(1) Wurde eine Entscheidung über die Erteilung oder die Ablehnung einer Genehmigung getroffen, so gibt/geben die zuständige(n) Behörde(n) dies unverzüglich der Öffentlichkeit und den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden nach den entsprechenden nationalen Verfahren bekannt und stellt/stellen sicher, dass die folgenden Informationen der Öffentlichkeit und den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden zugänglich sind, wobei gegebenenfalls den Fällen gemäß Artikel 8a Absatz 3 Rechnung zu tragen ist:
(2) Die zuständige(n) Behörde(n) unterrichtet/unterrichten die gemäß Artikel 7 konsultierten Mitgliedstaaten und übermittelt/übermitteln ihnen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben.
Die konsultierten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Informationen der betroffenen Öffentlichkeit in ihrem eigenen Hoheitsgebiet in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden den ihr bzw. ihnen aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten auf objektive Weise nachkommt bzw. nachkommen und sich nicht in einer Situation befindet bzw. befinden, die Anlass zu einem Interessenkonflikt geben könnte.
Ist die zuständige Behörde auch Projektträger, so sorgen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Organisation der Verwaltungszuständigkeiten zumindest für eine angemessene Trennung solcher Funktionen, die bei der Durchführung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben nicht miteinander vereinbar sind.
Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG berühren die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht die Verpflichtung der zuständigen Behörden, die von den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auferlegten Beschränkungen und die herrschende Rechtspraxis zur Wahrung der gewerblichen und handelsbezogenen Geheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums und des öffentlichen Interesses zu beachten.
Soweit Artikel 7 Anwendung findet, unterliegen die Übermittlung von Angaben an einen anderen Mitgliedstaat und der Empfang von Angaben eines anderen Mitgliedstaats den Beschränkungen, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem das Projekt durchgeführt werden soll.
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen innerstaatliche Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und eine abschreckende Wirkung haben.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.
(3) Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verletzt werden können.
(4) Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.
(5) Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen Angaben über ihre Erfahrungen bei der Anwendung dieser Richtlinie aus.
(2) Insbesondere teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle sechs Jahre ab dem 16. Mai 2017 Folgendes mit, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind:
(3) Falls notwendig, unterbreitet die Kommission auf der Grundlage dieses Informationsaustauschs dem Europäischen Parlament und dem Rat zusätzliche Vorschläge im Hinblick darauf, dass diese Richtlinie hinreichend koordiniert angewendet wird.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Richtlinie 85/337/EWG, in der Fassung der in Anhang V Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2011.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. November 2011.
3) ABl. Nr. L 175 vom 05.07.1985 S. 40.
4) Siehe Anhang VI Teil A.
5) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21 Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7).
5a) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7).
6) ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S. 26.
In Artikel 4 Absatz 1 genannte Projekte | Anhang I |
In beiden Fällen wird der Transport von Trinkwasser in Rohren nicht berücksichtigt.
__________________
1) Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren gelten nicht mehr als solche, wenn der gesamte Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfernt wurden.
2) "Flugplatz" im Sinne dieser Richtlinie ist ein Flugplatz gemäß der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14).
3) "Schnellstraße" im Sinne dieser Richtlinie ist eine Schnellstraße gemäß der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.
4) ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3.
5) ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 S. 40.
6) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114.
In Artikel 4 Absatz 2 genannte Projekte | Anhang II |
1. Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischzucht
2. Bergbau
3. Energiewirtschaft
4. Herstellung und Verarbeitung von Metallen
5. Mineralverarbeitende Industrie
6. Chemische Industrie (nicht durch Anhang I erfasste Projekte)
7. Nahrungs- und Genussmittelindustrie
8. Textil-, Leder-, Holz- und Papierindustrie
9. Verarbeitung von Gummi
Erzeugung und Verarbeitung von Erzeugnissen aus Elastomeren.
10. Infrastrukturprojekte
11. Sonstige Projekte
12. Fremdenverkehr und Freizeit
13. ...
Angaben gemäss Artikel 4 Absatz 4 | Anhang II.A 14 |
(Vom Projektträger zu liefernde Angaben zu den in Anhang II aufgeführten Projekten)
Auswahlkriterien gemäss Artikel 4 Absatz 3 | Anhang III 14 |
(Kriterien für die Entscheidung, ob für die in Anhang II aufgeführten Projekte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden sollte)
1. Merkmale der Projekte
Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:
2. Standort der Projekte
Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:
3. Art und merkmale der potenziellen auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen der Projekte auf die Umwelt sind anhand der in den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist den Auswirkungen des Projekts auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Faktoren unter Berücksichtigung der folgenden Punkte Rechnung zu tragen:
Angaben gemäss 5 Absatz 1 | Anhang IV 14 |
(Angaben für den UVP-Bericht)
_____
*) Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1).
**) Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. Nr. L 172 vom 02.07.2009 S. 18).
Anhang V |
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 14)
Richtlinie 85/337/EWG des Rates (ABl. Nr. L 175 vom 05.07.1985 S. 40). | |
Richtlinie 97/11/EG des Rates (ABl. Nr. L 73 vom 14.03.1997 S. 5). | |
Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17). | Nur Artikel 3 |
Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114). | Nur Artikel 31 |
Teil B
Liste der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 14)
Richtlinie | Umsetzungsfrist |
85/337/EWG | 3. Juli 1988 |
97/11/EG | 14. März 1999 |
2003/35/EG | 25. Juni 2005 |
2009/31/EG | 25. Juni 2011 |
Entsprechungstabelle | Anhang VI |
Richtlinie 85/337/EWG | Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 1 Absatz 2 Einleitung |
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 Einleitung | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Einleitung |
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich |
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2, zweiter Gedankenstrich | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich |
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 4 | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 5 | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d |
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 6 | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e |
Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 1Absatz 2 Buchstabe f |
Artikel 1 Absatz 4 | Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 5 | Artikel 1 Absatz 4 |
Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 2a | Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 2 Absatz 3 | Artikel 2 Absatz 4 |
Artikel 3 Einleitung | Artikel 3 Einleitung |
Artikel 3 erster Gedankenstrich | Artikel 3 Buchstabe a |
Artikel 3 zweiter Gedankenstrich | Artikel 3 Buchstabe b |
Artikel 3 dritter Gedankenstrich | Artikel 3 Buchstabe c |
Artikel 3 vierter Gedankenstrich | Artikel 3 Buchstabe d |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 5Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 3 Einleitung | Artikel 5 Absatz 3 Einleitung |
Artikel 5 Absatz 3 erster Gedankenstrich | Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 5 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich | Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b |
Artikel 5 Absatz 3 dritter Gedankenstrich | Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c |
Artikel 5 Absatz 3 vierter Gedankenstrich | Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d |
Artikel 5 Absatz 3 fünfter Gedankenstrich | Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe e |
Artikel 5 Absatz 4 | Artikel 5 Absatz 4 |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Artikel 7 Absatz 1 Einleitung | Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitung |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
Artikel 7 Absatz 1 abschließende Worte | Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 7 Absatz 2 - Artikel 7 Absatz 5 | Artikel 7 Absatz 2 - Artikel 7 Absatz 5 |
Artikel 8 | Artikel 8 |
Artikel 9 Absatz 1 Einleitung | Artikel 9 Einleitung |
Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 9 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 9 Absatz 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 9 Absatz 2 | Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 10 | Artikel 10 |
Artikel 10a Absatz 1 | Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 10a Absatz 2 | Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 10a Absatz 3 | Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 10a Absätze 4 und 5 | Artikel 11 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 10a Absatz 6 | Artikel 11 Absatz 5 |
Artikel 11 Absatz 1 | Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 2 | Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 3 | - |
Artikel 11 Absatz 4 | Artikel 12 Absatz 3 |
Artikel 12 Absatz 1 | - |
Artikel 12 Absatz 2 | Artikel 13 |
- | Artikel 14 |
- | Artikel 15 |
Artikel 14 | Artikel 16 |
Anhang I Nummer 1 | Anhang I Nummer 1 |
Anhang I Nummer 2 erster Gedankenstrich | Anhang I Nummer 2 Buchstabe a |
Anhang I Nummer 2 zweiter Gedankenstrich | Anhang I Nummer 2 Buchstabe b |
Anhang I Nummer 3 Buchstabe a | Anhang I Nummer 3 Buchstabe a |
Anhang I Nummer 3 Buchstabe b Einleitung | Anhang I Nummer 3 Buchstabe b Einleitung |
Anhang I Nummer 3 Buchstabe b erster Gedankenstrich | Anhang I Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i |
Anhang I Nummer 3 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich | Anhang I Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii |
Anhang I Nummer 3 Buchstabe b dritter Gedankenstrich | Anhang I Nummer 3 Buchstabe b Ziffer iii |
Anhang I Nummer 3 Buchstabe b vierter Gedankenstrich | Anhang I Nummer 3 Buchstabe b Ziffer iv |
Anhang I, Nummer 3 Buchstabe b fünfter Gedankenstrich | Anhang I Nummer 3 Buchstabe b Ziffer v |
Anhang I Nummer 4 erster Gedankenstrich | Anhang I Nummer 4 Buchstabe a |
Anhang I Nummer 4 zweiter Gedankenstrich | Anhang I Nummer 4 Buchstabe b |
Anhang I Nummer 5 | Anhang I Nummer 5 |
Anhang I Nummer 6 Einleitung | Anhang I Nummer 6 Einleitung |
Anhang I Nummer 6 Ziffer i | Anhang I Nummer 6 Buchstabe a |
Anhang I Nummer 6 Ziffer ii | Anhang I Nummer 6 Buchstabe b |
Anhang I Nummer 6 Ziffer iii | Anhang I Nummer 6 Buchstabe c |
Anhang I Nummer 6 Ziffer iv | Anhang I Nummer 6 Buchstabe d |
Anhang I Nummer 6 Ziffer v | Anhang I Nummer 6 Buchstabe e |
Anhang I Nummer 6 Ziffer vi | Anhang I Nummer 6 Buchstabe f |
Anhang I Nummern 7-15 | Anhang I Nummern 7-15 |
Anhang I Nummer 16 Einleitung | Anhang I Nummer 16 Einleitung |
Anhang I Nummer 16 erster Gedankenstrich | Anhang I Nummer 16 Buchstabe a |
Anhang I Nummer 16 zweiter Gedankenstrich | Anhang I Nummer 16 Buchstabe b |
Anhang I Nummer 17-21 | Anhang I Nummer 17-21 |
Anhang I Nummer 22 | Anhang I Nummer 24 |
Anhang I Nummer 23 | Anhang I Nummer 22 |
Anhang I Nummer 24 | Anhang I Nummer 23 |
Anhang II Nummer 1 | Anhang II Nummer 1 |
Anhang II Nummer 2 Buchstaben a, b und c | Anhang II Nummer 2 Buchstaben a, b und c |
Anhang II Nummer 2 Buchstabe d Einleitung | Anhang II Nummer 2 Buchstabe d Einleitung |
Anhang II Nummer 2 Buchstabe d erster Gedankenstrich | Anhang II Nummer 2 Buchstabe d Ziffer i |
Anhang II Nummer 2 Buchstabe d zweiter Gedankenstrich | Anhang II Nummer 2 Buchstabe d Ziffer ii |
Anhang II Nummer 2 Buchstabe d dritter Gedankenstrich | Anhang II Nummer 2 Buchstabe d Ziffer iii |
Anhang II Nummer 2 Buchstabe d abschließende Worte | Anhang II Nummer 2 Buchstabe d abschließende Worte |
Anhang II Nummer 2 Buchstabe e | Anhang II Nummer 2 Buchstabe e |
Anhang II Nummern 3-12 | Anhang II Nummern 3-12 |
Anhang II Nummer 13 erster Gedankenstrich | Anhang II Nummer 13 Buchstabe a |
Anhang II Nummer 13 zweiter Gedankenstrich | Anhang II Nummer 13 Buchstabe b |
Anhang III Nummer 1 einleitende Worte | Anhang III Nummer 1 einleitende Worte |
Anhang III Nummer 1 erster Gedankenstrich | Anhang III Nummer 1 Buchstabe a |
Anhang III Nummer 1 zweiter Gedankenstrich | Anhang III Nummer 1 Buchstabe b |
Anhang III Nummer 1 dritter Gedankenstrich | Anhang III Nummer 1 Buchstabe c |
Anhang III Nummer 1 vierter Gedankenstrich | Anhang III Nummer 1 Buchstabe d |
Anhang III Nummer 1 fünfter Gedankenstrich | Anhang III Nummer 1 Buchstabe e |
Anhang III Nummer 1 sechster Gedankenstrich | Anhang III Nummer 1 Buchstabe f |
Anhang III Nummer 2 einleitende Worte | Anhang III Nummer 2 einleitende Worte |
Anhang III Nummer 2 erster Gedankenstrich | Anhang III Nummer 2 Buchstabe a |
Anhang III Nummer 2 zweiter Gedankenstrich | Anhang III Nummer 2 Buchstabe b |
Anhang III Nummer 2 dritter Gedankenstrich einleitende Worte | Anhang III Nummer 2 Buchstabe c einleitende Worte |
Anhang III Nummer 2 dritter Gedankenstrich Buchstabe a | Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Ziffer i |
Anhang III Nummer 2 dritter Gedankenstrich Buchstabe b | Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Ziffer ii |
Anhang III Nummer 2 dritter Gedankenstrich Buchstabe c | Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Ziffer iii |
Anhang III Nummer 2 dritter Gedankenstrich Buchstabe d | Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Ziffer iv |
Anhang III, Nummer 2 dritter Gedankenstrich Buchstabe e | Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Ziffer v |
Anhang III Nummer 2 dritter Gedankenstrich Buchstabe f | Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Ziffer vi |
Anhang III Nummer 2 dritter Gedankenstrich Buchstabe g | Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Ziffer vii |
Anhang III Nummer 2 dritter Gedankenstrich Buchstabe h | Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Ziffer viii |
Anhang III Nummer 3 Einleitung | Anhang III Nummer 3 Einleitung |
Anhang III Nummer 3 erster Gedankenstrich | Anhang III Nummer 3 Buchstabe a |
Anhang III Nummer 3 zweiter Gedankenstrich | Anhang III Nummer 3 Buchstabe b |
Anhang III Nummer 3 dritter Gedankenstrich | Anhang III Nummer 3 Buchstabe c |
Anhang III Nummer 3 vierter Gedankenstrich | Anhang III Nummer 3 Buchstabe d |
Anhang III Nummer 3 fünfter Gedankenstrich | Anhang III Nummer 3 Buchstabe e |
Anhang IV Nummer 1 Einleitung | Anhang IV Nummer 1 Einleitung |
Anhang IV Nummer 1 erster Gedankenstrich | Anhang IV Nummer 1 Buchstabe a |
Anhang IV Nummer 1 zweiter Gedankenstrich | Anhang IV Nummer 1 Buchstabe b |
Anhang IV Nummer 1 dritter Gedankenstrich | Anhang IV Nummer 1 Buchstabe c |
Anhang IV Nummer 2 und 3 | Anhang IV Nummer 2 und 3 |
Anhang IV Nummer 4 Einleitung | Anhang IV Nummer 4 erster Unterabsatz Einleitung |
Anhang IV Nummer 4 erster Gedankenstrich | Anhang IV Nummer 4 erster Unterabsatz Buchstabe a |
Anhang IV Nummer 4 zweiter Gedankenstrich | Anhang IV Nummer 4 erster Unterabsatz Buchstabe b |
Anhang IV Nummer 4 dritter Gedankenstrich | Anhang IV Nummer 4 erster Unterabsatz Buchstabe c |
Anhang IV Nummer 4 abschließende Worte | Anhang IV Nummer 5 |
Anhang IV Nummer 5 | Anhang IV Nummer 6 |
Anhang IV Nummer 6 | Anhang IV Nummer 7 |
Anhang IV Nummer 7 | Anhang IV Nummer 8 |
- | Anhang V |
- | Anhang VI |
![]() | ENDE | ![]() |