Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 1998, Arbeitsschutz - EU Bund |
Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
(vierzehnte Einzelrichtlinie i.S. des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
- Gefahrstoff-Richtlinie -
(ABl. Nr. L 131 vom 05.05.1998 S. 20;
RL 2007/30/EG - ABl. Nr. L 165 vom 27.06.2007 S. 21;
RL 2009/148/EG - ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009 S. 28;
RL 2014/27/EU - ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1 Inkrafttreten Geltung A;
VO (EU) 2019/1243 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241 Inkrafttreten A;
RL (EU) 2024/869 - ABl. L 2024/869 vom 19.03.2024 Inkrafttreten Art. 2)
Neufassung - Ersetzt die RL"n 88/364/EWG, 82/605/EWG, 80/1107/EWG
Ergänzende Informationen |
vgl.: TRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte
RL (EU) 2019/1831; |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,
auf Vorschlag der Kommission 1, erstellt nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 118a des Vertrags sieht vor, daß der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Förderung von Verbesserungen insbesondere der Arbeitsumwelt erläßt, um zu gewährleisten, daß die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer in stärkerem Maße geschützt werden.
(2) Gemäß dem genannten Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.
(3) Die Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit ist ein Ziel, das nicht rein wirtschaftlichen Erwägungen untergeordnet werden darf.
(4) Die Einhaltung von Mindestvorschriften für den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe hat zum Ziel, nicht nur den Schutz von Gesundheit und Sicherheit jedes einzelnen Arbeitnehmers zu gewährleisten, sondern auch dafür zu sorgen, daß sämtliche Arbeitnehmer in der Gemeinschaft einen bestimmten Mindestschutz genießen, wodurch mögliche Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.
(5) Für die Gemeinschaft als Ganzes ist ein einheitliches Maß an Schutz vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe vorzusehen, und zwar nicht durch einzelne Vorschriften und Anforderungen, sondern durch einen Rahmen allgemeiner Grundsätze, die die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, die Mindestvorschriften kohärent anzuwenden.
(6) Bei den Tätigkeiten mit chemischen Arbeitsstoffen können die Arbeitnehmer Risiken ausgesetzt sein.
(7) Die Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, die Richtlinie 82/605/EWG des Rates vom 28. Juli 1982 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch metallisches Blei und seine Ionenverbindungen am Arbeitsplatz (erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) und die Richtlinie 88/364/EWG des Rates vom 9. Juni 1988 zum Schutz der Arbeitnehmer durch ein Verbot bestimmter Arbeitsstoffe und/oder Arbeitsverfahren (vierte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG sollten zwecks Vereinheitlichung und Klarstellung sowie aus technischen Gründen überarbeitet und in einer einzigen Richtlinie zusammengefaßt werden, die Mindestvorschriften zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bei Tätigkeiten mit chemischen Arbeitsstoffen festlegt. Die genannten Richtlinien können aufgehoben werden.
(8) Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit.
(9) Die letztgenannte Richtlinie findet daher unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in vollem Umfang auf Arbeitnehmer Anwendung, die gegenüber chemischen Arbeitsstoffen exponiert sind.
(10) Strengere und/oder spezifische Bestimmungen für die Beförderung gefährlicher chemischer Stoffe sind in bindenden internationalen Vereinbarungen und Übereinkünften enthalten, die in Gemeinschaftsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, der Schiene oder dem Wasser- und dem Luftweg eingearbeitet wurden.
(11) Mit den Richtlinien 67/548/EWG und 88/379/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe bzw. Zubereitungen hat der Rat ein System von Kriterien für die Einstufung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen festgelegt.
(12) Die Definition gefährlicher chemischer Arbeitsstoffe sollte alle chemischen Stoffe umfassen, die diesen Kriterien entsprechen, und außerdem alle chemischen Stoffe, die diesen Kriterien zwar nicht entsprechen, aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxikologischen Eigenschaften und der Art ihrer Verwendung oder ihres Vorhandenseins am Arbeitsplatz aber eine Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen.
(13) In der Richtlinie 90/492/EWG hat die Kommission Definitionen und Vorschriften für ein System zur spezifischen Information über gefährliche Stoffe und Zubereitungen in Form von Sicherheitsdatenblättern niedergelegt, die hauptsächlich für berufsmäßige Benutzer bestimmt sind und es diesen ermöglichen sollen, die zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Mit der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EG) wurde ein System zur Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen für gefährliche Stoffe oder Zubereitungen bei der Arbeit eingeführt.
(14) Der Arbeitgeber sollte alle Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, die sich aus dem Vorhandensein gefährlicher chemischer Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz ergeben, einer Bewertung unterziehen, um die in dieser Richtlinie vorgesehenen erforderlichen Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
(15) Die im Zuge der Risikobewertung durch den Arbeitgeber festgelegten und von ihm getroffenen Vorbeugungsmaßnahmen sollten mit der Notwendigkeit des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt im Einklang stehen.
(16) Um die den Arbeitnehmern zugänglichen Informationen zwecks Gewährleistung eines besseren Schutzes zu vervollständigen, ist es erforderlich, daß die Arbeitnehmer und ihre Vertreter über die durch chemische Arbeitsstoffe möglicherweise gegebenen Risiken für ihre Gesundheit und Sicherheit sowie über die zur Minderung oder Abwendung dieser Risiken erforderlichen Maßnahmen informiert werden und in die Lage versetzt werden zu kontrollieren, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden.
(17) Die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer, für die Ergebnisse der vorgenannten Bewertung ein Gesundheitsrisiko erkennen lassen, kann einen Beitrag zu den vom Arbeitgeber zu treffenden Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen darstellen.
(18) Der Arbeitgeber muß in regelmäßigen Abständen Bewertungen und Messungen vornehmen und sich im Hinblick auf eine Verbesserung des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer über neue technische Entwicklungen auf dem laufenden halten.
(19) Unabhängige Wissenschaftler sollten die neuesten wissenschaftlichen Daten auswerten, um die Kommission bei der Festlegung der Arbeitsplatzgrenzwerte zu unterstützen.
(20) Zwar lassen es die wissenschaftlichen Erkenntnisse in manchen Fällen nicht zu, für die Exposition gegenüber einem chemischen Arbeitsstoff einen Wert festzulegen, unterhalb dessen Gesundheitsrisiken nicht mehr gegeben sind, doch wird eine Verringerung der Exposition gegenüber den betreffenden chemischen Arbeitsstoffen diese Risiken mindern.
(21) Mit den Richtlinien 91/322/EWG und 96/94/EG hat die Kommission Richtgrenzwerte im Sinne der Richtlinie 80/1107/EWG festgelegt. Sie sollten als Teil des geltenden rechtlichen Rahmens beibehalten werden.
(22) Erforderliche technische Anpassungen dieser Richtlinie sollten von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem durch die Richtlinie 89/391/EWG eingesetzten Ausschuß ausgearbeitet werden, der die Kommission bei technischen Anpassungen an die im Rahmen der letztgenannten Richtlinie erlassenen Einzelrichtlinien zu unterstützen hat. Die Kommission sollte nach Einholung der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gemäß dem Beschluß 74/325/EWG außerdem praktische Leitlinien für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie ausarbeiten.
(23) Die Aufhebung der Richtlinie 80/1107/EWG darf nicht zur Folge haben, daß die gegenwärtig geltenden Standards für den Schutz der Arbeitnehmer in bezug auf chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe gesenkt werden. Die Standards aufgrund der bestehenden Richtlinien für biologische Arbeitsstoffe, aufgrund der vorgeschlagenen Richtlinie für physikalische Arbeitsstoffe, aufgrund der vorliegenden Richtlinie sowie aufgrund etwaiger Änderungen der genannten Texte sollten die Standards jener Richtlinie zum Ausdruck bringen und zumindest wahren.
(24) Diese Richtlinie stellt einen praxisbezogenen Beitrag zur Ausgestaltung der sozialen Dimension des Binnenmarkts dar
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Ziel und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Richtlinie, der vierzehnten Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch die Wirkungen von am Arbeitsplatz vorhandenen chemischen Arbeitsstoffen oder aufgrund von Tätigkeiten mit chemischen Arbeitsstoffen festgelegt.
(2) Die Anforderungen dieser Richtlinie gelten in allen Fällen, in denen gefährliche chemische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz vorhanden sind oder vorhanden sein können; davon unberührt bleiben Vorschriften für chemische Arbeitsstoffe, die aufgrund von Richtlinien im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Strahlenschutzmaßnahmen unterliegen.
(3) Für Karzinogene am Arbeitsplatz gilt die vorliegende Richtlinie unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (sechste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG).
(4) Die Richtlinie 89/391/EWG gilt unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in vollem Umfang für den gesamten in diesem Artikel genannten Bereich.
(5) Für die Beförderung gefährlicher chemischer Stoffe gilt die vorliegende Richtlinie unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der Richtlinie 94/55/EG, der Richtlinie 96/49/EG, des IMDG-Codes, des IBC-Codes und des IGC-Codes im Sinne der Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 93/75/EWG, des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen und der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein, wie sie in Gemeinschaftsrecht übernommen worden sind, sowie der technischen Vorschriften für die sichere Beförderung gefährlicher Güter in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation veröffentlichten Fassung.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 14
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
weiter . |