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Entscheidung 98/67/EG der Kommission vom 16. Dezember 1997 über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, die 1998 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungszwecke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, zugelassen sind

(ABl. Nr. L 10 vom 16.01.1998 S. 31)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die "Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen", insbesondere auf die Artikel 3, 4 und 7

in Erwägung nachstehender Gründe: 

Aufgrund ihrer Bedenken hinsichtlich der Ozonschicht hat die Gemeinschaft die Herstellung und den Verbrauch bestimmter geregelter Stoffe bereits stufenweise eingestellt.

Wesentliche Verwendungszwecke müssen für Fluorchlorkohlenwasserstoffe (Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1), andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2), Halone (Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 3), Tetrachlormethan (Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 4), 1,1,1-Trichlorethan (Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 5) und Fluorbromkohlenwasserstoffe (Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 7) festgelegt werden.

Die bei der Beurteilung der wesentlichen Verwendungszwecke zugrunde gelegten Kriterien entsprechen der von den Parteien des Montrealer Protokolls getroffenen Entscheidung IV/25. Diese Kriterien besagen folgendes:

  1. Der Verwendungszweck eines geregelten Stoffes sollte nur dann als "wesentlich" eingestuft werden, wenn:
    1. die Verwendung für die Gesundheit und Sicherheit erforderlich oder für die Gesellschaft (einschließlich kultureller und intellektueller Aspekte) unverzichtbar ist und
    2. es keine technischen und wirtschaftlichen Alternativen oder Ersatzstoffe gibt, die aus der Sicht des Umwelt- und Gesundheitsschutzes vertretbar wären.
  2. Die Herstellung und der Verbrauch eines geregelten Stoffes sollten überhaupt nur dann für wesentliche Verwendungszwecke zugelassen werden, wenn:
    1. alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen getroffen worden sind, um die wesentliche Verwendung und jede damit verbundene Emission des geregelten Stoffes auf ein Mindestmaß zu reduzieren, und
    2. der geregelte Stoff nicht in ausreichender Menge und Qualität in Lagerbeständen frisch gewonnener oder zurückgewonnener geregelter Stoffe vorhanden ist, wobei auch der Bedarf der Entwicklungsländer an geregelten Stoffen berücksichtigt werden muß.

Die von den Parteien des Montrealer Protokolls getroffene Entscheidung VII/9 genehmigt den Umfang der Herstellung und des Verbrauchs geregelter Stoffe, die zu wesentlichen Verwendungszwecken für Inhalationsdosierer zur Behandlung von Asthma und chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen erforderlich sind.

Die Entscheidungen VIII/10, VIII/II, VIII/12 und IX/19 legen weitere Aktionen und Maßnahmen fest, die von den Parteien des Montrealer Protokolls zu treffen sind, um den reibungslosen Übergang zu FCKW-freien Inhalationsdosierern zu fördern und zu erleichtern und fordern jede Partei auf, ihre Übergangsstrategie dem Ozonsekretariat wenn möglich bis zum 31. Januar 1998 zu übermitteln.

Die Entscheidung VIII/9 der Parteien des Montrealer Protokolls genehmigt die Herstellung und den Verbrauch geregelter Stoffe, die zu wesentlichen Verwendungszwecken für Labortätigkeiten und Analysen gemäß den in Anhang IV des Berichts über die siebte Sitzung der Parteien unter den in Anhang II des Berichts über die sechste Sitzung der Parteien und in der Entscheidung VII/l 1 genannten Bedingungen erforderlich sind.

Die Kommission hat einen Vermerk 2 an die Unternehmen in der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht, die geregelt Stoffe verwenden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 1998 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungszwecke zugelassen werden können, und hat in der Folge 1998 Anträge auf Mengen geregelter Stoffe für wesentliche Verwendungszwecke erhalten.

Im Rahmen der Vorschlags- und Beurteilungsverfahren des Montrealer Protokolls für wesentliche Verwendungszwecke müssen die Parteien die Verwender angeben, die sich 1998 diese wesentlichen Verwendungszwecke zunutze machen dürfen.

Die Kommission erteilt Lizenzen für die nach Artikel 3, 4 und 7 und gemäß dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 angegebenen Verwender.

Ein Hersteller kann in diesem Rahmen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er die geregelten Stoffe herstellt, die Genehmigung erhalten, die geregelten Stoffe zur Deckung des von den genannten Verwendern angegebenen lizenzierten Bedarfs herzustellen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Genehmigung zu erteilen.

Nach der von den Parteien des Montrealer Protokolls getroffenen Entscheidung VIII/9 können 1998 in der Europäischen Gemeinschaft allgemeine Mengenbeschränkungen für die Verwendung geregelter Stoffe zu Labor- und Analysezwecken festgelegt werden.

Eine Liste der wesentlichen Verwendungszwecke und Mengen der geregelten Stoffe ist in Anhang II dieser Entscheidung zur Information der industriellen Hersteller und Verwender aufgenommen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 genannten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Unternehmen, die sich die wesentlichen Verwendungszwecke für den eigenen Bedarf zur Herstellung von Inhalationsdosierern zunutze machen dürfen, sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 2

Die Gesamtmengen geregelter Stoffe, die 1998 für wesentliche Verwendungszwecke zugelassen sind, müssen den Angaben in Anhang II entsprechen.

Artikel 3

Im Rahmen der in Anhang IIB aufgeführten allgemeinen Beschränkungen erteilt die Kommission Lizenzen für den Erwerb geregelter Stoffe von Herstellern in der Gemeinschaft oder durch Einfuhr zu wesentlichen Verwendungszwecken für Labortätigkeiten und Analysen.

Artikel 4

(1) Diese Entscheidung ist an die in Anhang I genannten Unternehmen gerichtet.

(2) Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998.

Brüssel, den 16. Dezember 1997

 

 .

 Anhang I
3M Health Care Ltd
Mrs L. Humphreys
3M House
Morley Street
Loughborough
Leicestershire LE11 1EP
United Kingdom
Laboratorios Lesvi SA.
Sr. Alejandro Biel Andrés
Poligono Industrial Can Pelegri
E-08740 Sant Andreu de la Barca

Laboratorio Aldo Unión SA
Dr. J. Sabater Sanmarti
Baronese de Imaldá 73
E-08950 Espluges de Llobregat

Laboratorios Miquel, SA
Sr. A. Costa Espelleta
Santanyi, 16
E-08016 Barcelona

Laboratorio Astra Espanis SA
Dr. E. Cabré Matas
Mestre Joan Corrales, 95-105
E-08950 Esplugues dc Llobregat

Norton Waterford Ltd
Mr Jim Kennedy
Unit 301 Industrial Park
Waterford
Ireland

Bespak plc
Mr T. Clutterbuck
North Lynn Industrial Estate
King's Lynn
Norfolk PE30 2JJ
United Kingdom

Nycomed Austria GmbH
Dr. Vorreither
St-Peter-Straße 25
A-4020 Linz

Boehringer Ingelheim GmbH
Herrn J. Pink
D-55216 Ingelheim am Rhein

Orion Corporation
Mr Pasi Salokangas
Orionintie 1
FIN-02200 Espoo

CCL Pharmaceuticals Ltd
Mrs C. King
Astmoor Industrial Estate
9 Arkwright Road
Runcorn WA7 1NU
United Kingdom

Rhône-Poulenc Rorer
Mr K. J. Bradley
London Road
Holmes Chapel
Cheshire CW4 8BE
United Kingdom

Chauvin Ankerpharm GmbH
Fr. Elzer-Vetter
Hansaallee 177 D
D-46549 Düsseldorf

Schering-Plough Labo NV
Mr P. Gyselinck
Industriepark 30
B-2220 Heist op den Berg

Chiesi Farmaceutici SpA
Dott. P. Chiesi
Via Palermo, 26 A
1-43100 Parma

SICOR - Societià italiana corticosteroidi SpA
Dott. Roberto Giani
Via Terrazzano, 77
I-20017 RHO (Milano)

Glaxo Wellcome
Mr Barry Rosenthal
Liverpool L24 9JD
United Kingdom

Valeas SpA Pharmaceuticals
Dott. Virgilio Bernareggi
Via Vallisneri, 10
I-20133 Milano

IG Sprühtechnik GmbH
Herrn F. Guck
Im Hemmet 1
D-79664 Wehr

Valois SA
M. Chris Hall
50, avenue de l`Europe
F-78 160 Marly-le-Roi
Leiras Oy
Mr Kai Buri,
Pansiontie 47
P.O. Box 415
FIN-20101 Turku
Laboratorios Vita, SA
Sr. Alejandro Biel Andrés
Av. Barcelona, 69
E-08970 Sant Joan Despi

 

.

A. Medizinische Verwendungszwecke Anhang II

Herstellung von Inhalationsdosierern zur Behandlung von Asthma und anderen chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen:

UnternehmenQuotenzuteilung
in Tonnen für 1998
(FCKW)
3M (UK) 
Bespak (UK) 
Bochringer (D) 
CCL Pharm (UK) 
Chauvin Ankerpharm (D) 
Chiesi (I) 
Glaxo Wellcome (UK) 
IG Sprühtechnik (D) 
Lab. Aldo-Unión (E) 
Lab. Astra (E) 
Lab. Lesvi (E) 
Lab. Miquel (E) 
Lab. Vita (E) 
Leiras (FI) 
Norton (Irl) 
Nycomed (A) 
Orion (F) 
Rhône-Poulenc Rorer (UK) 
Schering-Plough (B) 
Sicor (I) 
Valeas (I) 
Valois (F) 
Insgesamt5 462,5

 

.

B. Verwendung zu LaborzweckenAnhang II

Gesamtmengen geregelter Stoffe, die 1998 in der Europäischen Gemeinschaft zur Verwendung zu Labor- und Analysezwecken hergestellt bzw. eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen.

Geregelte StoffeMengenbeschränkung
(in Tonnen)
FCKW150
Tetrachlormethan100
1,1,1-Trichlorethan35
Andere Substanzen0,035

Laborverwendungen oder Lieferanten von Laborchemikalien, die im Rahmen dieser Ausnahmeregelung für wesentliche Verwendungszwecke geregelte Stoffe von Herstellern oder Importeuren erwerben müssen, müssen bei der Kommission eine Genehmigung beantragen. Die Gesamtmenge jedes geregelten Stoffes, der 1998 zur Verwendung zu Labor- und Analysezwecken genehmigt wurde, darf die vorstehend genannten Werte nicht überschreiten.

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2) ABl. C 285 vom 20.09.1997 S. 7.