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Regelwerk, EU 1999, Arbeitsschutz - EU Bund

Richtlinie 1999/38/EG des Rates vom 29. April 1999 zur zweiten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung auf Mutagene

(ABl. Nr. L 138 vom 01.06.1999 S. 66, ber. 2000 L 37 S. 35)



Hebt die RL 78/610/EWG zum 29.04.2003 auf


Der Rat der Europäischen Union - 

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,

gestützt auf die "Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)",

auf Vorschlag der Kommission 1, der nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz vorgelegt wurde,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags 3,

in Erwägung nachstehender Gründe: 

(1) Artikel 118a des Vertrags sieht vor, daß der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegt, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen.

(2) Gemäß jenem Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.

(3) Keimzellenmutagene sind Stoffe, die bleibende qualitative oder quantitative Veränderungen des genetischen Materials einer Keimzelle auslösen können, die zu einer Änderung der phänotypischen Merkmale dieser Zelle führen und auf künftige Generationen von Tochterzellen übertragen werden können.

(4) Aufgrund ihrer Wechselwirkung mit der DNA haben Keimzellenmutagene wahrscheinlich karzinogene Wirkung.

(5) Gemäß der "Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe "wird Vinylchloridmonomer als Karzinogen der Kategorie 1 eingestuft.

(6) Im Interesse der Konsistenz und der Klarheit sollten die wesentlichen Bestimmungen der "Richtlinie 78/610/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 zur Abgleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchloridmonomer ausgesetzt sind", in die vorliegende Richtlinie aufgenommen werden, ohne daß dabei das Niveau des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer gesenkt wird.

(7) Die Richtlinie 78/610/EWG kann nach Umsetzung der vorliegenden Richtlinie aufgehoben werden.

(8) Die Karzinogenität von Eichen- und Buchenholzstäuben ist im Rahmen epidemiologischer Studien an exponierten Arbeitnehmern nachgewiesen worden. Es ist sehr wahrscheinlich, daß Stäube anderer Hartholzarten beim Menschen ebenfalls Krebs hervorrufen können. Die betroffenen Arbeitnehmer sind daher einem schweren potentiellen Risiko ausgesetzt, an Krebs zu erkranken.

(9) Beim Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer sollte das Vorsorgeprinzip gelten. Deshalb sollte der Anwendungsbereich der Richtlinie 90/394/EWG auf Stäube sämtlicher Hartholzarten ausgedehnt werden.

(10) Weitere Forschungen zur Karzinogenität von Stäuben anderer Holzarten sind wünschenswert. Die Kommission ist gehalten, in allen Fällen, in denen ein Risiko festgestellt wird, Vorschläge zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer vorzulegen.

(11) Gemäß Artikel 16 der Richtlinie 90/394/EWG sind auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, für alle diejenigen Karzinogene, bei denen es möglich ist, Grenzwerte für die Exposition festzulegen.

(12) Es sollten solche Grenzwerte für Hartholzstäube festgelegt werden. Die gegenwärtigen Grenzwerte für Vinylchloridmonomer sollten gesenkt werden, um den Mindestniveaus für technologische Verfahren besser zu entsprechen, die Faktoren der Durchführbarkeit berücksichtigen und zugleich darauf abzielen, die Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz sicherzustellen.

(13) Die Arbeitnehmer müssen wirksam vor dem Risiko geschützt werden, als Folge der berufsbedingten Hartholzstaubexposition an Krebs zu erkranken. Ziel dieser Richtlinie ist es nicht, die Verwendung von Holz einzuschränken, indem Holz durch andere Stoffe oder bestimmte Holzarten durch andere ersetzt werden.

(14) Durch die Befolgung der Mindestvorschriften über den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer gegen die besondere Gefährdung durch Karzinogene wird nicht nur angestrebt, den Schutz der Gesundheit und Sicherheit jedes einzelnen Arbeitnehmers zu gewährleisten, sondern auch ein Mindestmaß an Schutz für alle Arbeitnehmer in der Gemeinschaft zu schaffen.

(15) Es muß ein einheitliches Niveau des Schutzes gegen die Gefährdung durch Karzinogene für die ganze Gemeinschaft festgelegt werden, und zwar durch einen Rahmen allgemeiner Grundsätze, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Mindestvorschriften einheitlich anwenden können.

(16) Die Änderungen nach dieser Richtlinie stellen einen praktischen Beitrag der Verwirklichung der sozialen Dimensionen des Binnenmarktes dar.

(17) Gemäß dem Beschluß 74/325/EWG 4 muß die Kommission den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Erstellung von Vorschlägen auf diesem Gebiet konsultieren

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 90/394/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Für Asbest, der unter die Richtlinie 83/477/EWG (*) fällt, gelten die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, soweit sie ein höheres Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau bei der Arbeit vorsehen.

(*) ABl L 263 vom 24.09.1983 S. 25. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/24/EG ABl. L 131 vom 05.05.1998 S. 11)."

2. In Artikel 2 wird nach Buchstabe a) folgender Doppelbuchstabe hinzugefügt:

"aa) gilt als "Mutagen"

  1. ein Stoff, der die in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG genannten Kriterien für die Einstufung als erbgutverändernder Stoff der Kategorie 1 oder 2 erfüllt,
  2. eine Zubereitung, die einen oder mehrere der in Ziffer i) genannten Stoffe enthält, sofern die Konzentration eines oder mehrerer der einzelnen Stoffe die Anforderungen für Konzentrationsgrenzen für die Einstufung einer Zubereitung als erbgutverändernder Stoff der Kategorie 1 oder 2 erfüllt, die dargelegt sind

3. In Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 und Absatz 4, Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben c), d), e) und j), Artikel 6 Buchstaben a) und b), Artikel 10 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a), Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 3 und 8, Artikel 16 Absatz 1 sowie Artikel 17 Absatz 2 sowie in Anhang II werden die Worte "Karzinogene" und "Karzinogenen" durch "Karzinogene oder Mutagene" bzw. "Karzinogenen oder Mutagenen" ersetzt.

4. In Artikel 2 Buchstabe b), Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 2 und Absatz 5 einleitender Satz werden die Worte "Karzinogen" und "Karzinogens" durch "Karzinogen oder Mutagen" bzw. "Karzinogens oder Mutagens" ersetzt; in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a) wird das Wort "Karzinogenmengen" durch "Karzinogen- oder Mutagenmengen" ersetzt.

5. In Anhang I wird folgende Nummer angefügt:

"5. Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer Hartholzstäuben *) ausgesetzt sind.

*) Ein Verzeichnis einiger Hartholzarten findet sich in Band 62 der vom Internationalen Krebsforschungszentrum IARC) veröffentlichten Monographienreihe zur Evaluierung von Krebsrisiken für den Menschen: Wood Dust and Formaldehyde, Lyon, 1995."

6. In Anhang III erhält Teil A folgende Fassung:

"A. Grenzwerte berufsbedingter Exposition

Bezeichnung des ArbeitsstoffsEINECS1CAS2GrenzwerteHinweisÜbergangsmaßnahmen
mg/m3 3ppm 4
Benzol200-753-771-43-23,251 5Haut 6Grenzwert:
3 ppm (=9,75 mg/m3) bis zum (3 Jahre nach dem in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 97/42//EG genannten Zeitpunkt 
Vinylchlorid-
monomer
200-83175-01-47,77 53 5--
Hartholz-
stäube
--5,00 5,7---
1) EINECS: Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe
2) CAS: Chemical Abstract Service Number
3) mg/m3 = Milligramm pro Kubikmeter Luft bei 20 °C und 101,3 kPa (760 mm Quecksilbersäule)
4) ppm = Volumenteile pro Million in Luft (ml/m3)
5) Gemessen oder berechnet für einen Bezugszeitraum von acht Stunden
6) Deutliche Erhöhung der Gesamtbelastung des Körpers durch Dermale Exposition möglich
7) Einatembarer Anteil; wenn Hartholzstäube mit anderen Holzstäuben gemischt werden, gilt als Grenzwert für sämtliche in der Mischung enthaltenen Holzstäube.

Artikel 2

Die Richtlinie 78/610/EWG wird mit Wirkung vom 29. April 2003 aufgehoben.

Artikel 3

Die Kommission kann dem Rat auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse binnen zwei Jahren nach Annahme dieser Richtlinie einen Vorschlag zur Annahme überarbeiteter Grenzwerte für Vinylchloridmonomer und Hartholzstäube gemäß Artikel 118a des Vertrags vorlegen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 29. April 2003 nachzukommen. Sie setzen . die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1999.

1) ABl. C 123 vom 22.04.1998 S. 21.

2) ABl. C 284 vom 14.09.1998 S. 111.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 1998 ABl. C 341 vom 09.11.1998 S. 134), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. Dezember 1998 ABl. C 55 vom 25.02.1999 S. 39) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 13. April 1999 noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

4) ABl. L 185 vom 09.07.1974 S. 15. Beschluß zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE