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Regelwerk, EU 1999, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie 1999/48/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 zur zweiten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 169 vom 05.07.1999 S. 59)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/87/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Anhang der Richtlinie 96/49/EG enthält die ab dem 1. Januar 1997 geltende Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), die inzwischen in allen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht wurde 3.

(2) Die RID wird alle zwei Jahre auf den neuesten Stand gebracht. Daher ist seit dem 1. Januar 1999 eine geänderte Fassung in Kraft, die für einen Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 1999 gilt.

(3) Gemäß Artikel 8 werden Änderungen, die zur Anpassung des Anhangs an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf den unter die Richtlinie fallenden Gebieten notwendig sind, nach dem Verfahren des Artikels 9 beschlossen.

(4) Es ist erforderlich, den Sektor an die neuen RID-Vorschriften anzupassen und aus diesem Grund den Anhang der Richtlinie 96/49/EG zu ändern.

(5) Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 9 der Richtlinie 96/49/EG eingesetzten Ausschusses überein.

(6) Die geänderte Fassung der als RID bekannten Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter sollte der Richtlinie 96/49/EG als Anhang beigefügt werden und nicht nur für die grenzüberschreitende Beförderung, sondern auch für die Beförderung innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten gelten

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 96/49/EG wird wie folgt geändert:

- Der nachstehende Wortlaut 4 wird gestrichen:

"Die Anlage enthält die ab 1. Januar 1997 geltenden Bestimmungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) gemäß Anhang I der Anlage B zu COTIF, wobei die Ausdrücke "Vertragspartei" und "Staaten oder Eisenbahnen" durch das Wort "Mitgliedstaat" ersetzt werden.

NB: Die RID wird in allen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht, sobald sie in diesen Sprachen vorliegt.

- Der Anhang wird gemäß dem Anhang dieser Änderungsrichtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Juli 1999 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen haben.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 21. Mai 1999

   

1) ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 25.

2) ABl. Nr. L 335 vom 24.12.1996 S. 45.

3) ABl. Nr. L 294 vom 31.10.1998 S. 1.

4) Siehe Artikel 1 der Richtlinie 96/87/EG.

 

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