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Regelwerk, EU 1999, Chemikalien - EU Bund

Richtlinie 1999/51/EG der Kommission vom 26. Mai 1999 zur fünften Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Zinn, PCP und Cadmium) an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 142 vom 05.06.1999 S. 22;
VO (EG) 1907/2006 - ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1 aufgehoben)



aufgehoben gemäß Artikel 139 der VO (EG) 1907/2006

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die "Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen", zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/64/EG der Kommission, insbesondere auf den durch die Richtlinie 89/678/EWG des Rates eingeführten Artikel 2 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union, insbesondere in den Artikeln 69, 84 und 112, ist vorgesehen, daß während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem 1. Januar 1995 einige Bestimmungen des Anhangs 1 der Richtlinie 76/769/EWG auf Österreich, Finnland und Schweden keine Anwendung finden und in Übereinstimmung mit den im EG-Vertrag festgelegten Verfahren überprüft werden sollen.

(2) Einige zinnorganische Verbindungen, insbesondere Tributylzinn (TBT), das zur Fäulnisverhinderung verwendet wird, stellen immer noch eine Gefahr für die Gewässer und für die menschliche Gesundheit dar und können möglicherweise Störungen des Hormonsystems hervorrufen. Die Internationale Seeschiffahrtsorganisation (IMO) hat die von TBT ausgehende Gefahr anerkannt, und der IMO-Ausschuß "Schutz der Meeresumwelt" hat ein weltweites Verbot von zinnorganischen Verbindungen als Biozide in anwuchsverhindernden Anstrichen für Schiffe bis zum 1. Januar 2003 gefordert. Die TBT-Vorschriften müssen vor dem Hintergrund der Entwicklungen in der IMO überarbeitet werden. Es wurden bereits anwuchsverhindernde Produkte entwickelt, die TBT kontrolliert freisetzen, und diese Produkte sollten anstelle von Farben verwendet werden, deren Bestandteile chemisch nicht gebunden sind.

(3) Die Binnengewässer und die Ostsee sind in dieser Hinsicht besonders gefährdet. Die Verwendung von TBT in Binnengewässern der Gemeinschaft muß verboten werden. Als Übergangsmaßnahme können Österreich und Schweden strengere Vorschriften für die Verwendung von TBT in dieser gefährdeten Umgebung beibehalten.

(4) PCP (Pentachlorphenol) stellt trotz der durch die Richtlinie 76/769/EWG eingeführten Beschränkungen noch immer eine Gefahr für die Gesundheit und die Umwelt dar. Seine Verwendung sollte daher weiter eingeschränkt werden. Allerdings sind bestimmte Verwendungsarten von PCP in den Mitgliedstaaten, die an den Atlantischen Ozean angrenzen, aus technischen Gründen noch notwendig.

 (5) Die Entschließung des Rates vom 25. Januar 1988 fordert eine umfassende Strategie zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung durch Cadmium, einschließlich Maßnahmen zur Beschränkung des Cadmiumgebrauchs und zur Förderung von Alternativen. Die Risiken durch Cadmium werden im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates bewertet, und die Kommission wird die Beschränkung des Cadmiumgebrauchs anhand der Ergebnisse überprüfen. Schweden und Österreich können als Übergangsmaßnahme darüber hinausgehende Beschränkungen beibehalten.

 (6) Der Wissenschaftliche Ausschuß für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt hat zu zinnorganischen Verbindungen und PCP Stellung genommen.

 (7) Diese Richtlinie berührt nicht die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer, wie sie in der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und den davon abgeleiteten Einzelrichtlinien, insbesondere der Richtlinie 90/394/EWG des Rates und der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, enthalten sind.

(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses, der für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung technischer Hemmnisse im Handel mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen an den technischen Fortschritt zuständig ist

- hat folgende Richtlinie erlassen: 

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird hiermit gemäß dem beiliegenden Anhang an den technischen Fortschritt angepaßt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 29. Februar 2000 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 1. September 2000 an. Österreich, Finnland und Schweden können diese Vorschriften ab dem 1. Januar 1999 anwenden, außer wenn im Anhang anders angegeben.

Bei Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten Bestimmungen der im Geltungsbereich der Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Mai 1999

.

 Anhang

 

Im Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG werden die Nummern 21, 23 und 24 wie folgt geändert:

1. Nummer 21 erhält folgende Fassung: "wie eingefügt

2. Nummer 23 erhält folgende Fassung: "wie eingefügt"

3. Folgender Abschnitt 4 wird Nummer 24 (Cadmium) nach Abschnitt 3 hinzugefügt: "wie eingefügt"

 

UWS Umweltmanagement GmbHENDE