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Beschluß 1999/575/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluß des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere durch die Gemeinschaft

(ABl. Nr. L 222 vom 24.08.1999 S. 37;
2003/584/EG - ABl. Nr. L 198 vom::06.08.2003 S. 10)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Erlaß der "Richtlinie 86/609/EWG zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der zu Versuchen oder anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tiere" am 24. November 1986 hat der Rat gemeinsame Regeln verabschiedet, die die Grundsätze, Ziele und wichtigsten Vorschriften des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere aufgreifen.

(2) Die Bestimmungen jener Richtlinie und des genannten Übereinkommens haben Auswirkungen auf die Bedingungen für Produktion und Inverkehrbringen der Erzeugnisse und Substanzen, bei deren Entwicklung die darin erwähnten Tierversuche durchgeführt werden. Sie sind daher ein Beitrag zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes.

(3) Die Verwendung von Primaten zu Versuchen und anderen wissenschaftlichen Zwecken birgt die Gefahr, daß diese Tiere leiden, und muß daher vermindert werden.

(4) Die Verwendung von Primaten zu Versuchen und anderen wissenschaftlichen Zwecken hat dazu geführt, daß wildlebende Primaten gefangen werden. Dies sollte in Anbetracht des Leidens und der Verluste, zu denen es bei den Fängen und Transporten kommen kann, wenn irgend möglich vermieden werden.

(5) Mit dem fünften Umweltaktionsprogramm sollen einige positive Schritte in Richtung auf eine 50%ige Reduzierung der Verwendung von Tieren zu Versuchszwecken bis zum Jahr 2000 unternommen werden. Diese Vorgabe darf jedoch nicht daran hindern, daß ehrgeizigere Ziele formuliert und erreicht werden.

(6) Die Gemeinschaft verstärkt ihre Anstrengungen zur Entwicklung von Ersatzmethoden und computergestützten Simulationsmodellen, unter besonderer Berücksichtigung der Arbeit des Europäischen Zentrums zur Validierung von Alternativmethoden (ECVAM), so daß das Ziel der Reduzierung von Tierversuchen in naher Zukunft erreicht werden kann.

(7) Die Gemeinschaft unterstützt außerdem alle Projekte, die einen vollständigen, unkomplizierten Datenaustausch über die Verwendung von Tieren zu Versuchszwecken fördern, und schreibt vor, daß unnötige Doppelversuche unter anderem durch Regeln für Zweitantragsteller zu vermeiden sind.

(8) Die Gemeinschaft hat das Europäische Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere am 10. Februar 1987 unterzeichnet.

(9) Es ist notwendig, daß die Gemeinschaft das Übereinkommen genehmigt

- Beschließt:

Artikel 1

Die Gemeinschaft genehmigt das Europäische Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere mit einem Vorbehalt zu Artikel 28 Absatz 1.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist als Anhang A beigefügt. Der Wortlaut des Vorbehalts ist als Anhang B beigefügt.

Artikel 2

(1) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), gemäß Artikel 31 des Übereinkommens die Urkunde über die Genehmigung des Übereinkommens beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.

(2) Bei der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde legt (legen) die bestellte(n) Person(en) gemäß Artikel 34 Absatz 1 des Übereinkommens den diesem Beschluß als Anhang B beigefügten Vorbehalt ein.

Artikel 3

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. März 1998.

.

Europäisches Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere Anhang A

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -

eingedenk dessen, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, und daß er mit anderen Staaten auf dem Gebiet des Schutzes der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten lebenden Tiere zusammenzuarbeiten wünscht;

in der Erkenntnis, daß der Mensch die ethische Verpflichtung hat, alle Tiere zu achten und ihre Leidensfähigkeit und ihr Erinnerungsvermögen angemessen zu berücksichtigen;

aber auch in der Erkenntnis, daß der Mensch bei seinem Streben nach Wissen, Gesundheit und Sicherheit Tiere verwenden muß, wenn eine begründete Aussicht besteht, daß dadurch das Wissen gemehrt wird oder Ergebnisse erzielt werden, die von allgemeinem Nutzen für Mensch oder Tier sind, wie es auch bei der Verwendung der Tiere zur Erzeugung von Nahrungsmitteln und Kleidung oder als Lasttiere geschieht;

entschlossen, die Verwendung von Tieren für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke zu begrenzen mit dem Ziel, diese Verwendung, soweit durchführbar, zu ersetzen, insbesondere durch die Erforschung von Ersatzmethoden und die Förderung des Einsatzes dieser Methoden;

in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen zum Schutz der Tiere anzunehmen, die in Verfahren verwendet werden, die Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen können, und sicherzustellen, daß diese, sofern sie unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden

- sind wie folgt übereingekommen:

Teil I
Allgemeine Grundsätze

Artikel 1

(1) Dieses Übereinkommen gilt für alle Tiere, die in Versuchen oder anderen wissenschaftlichen Verfahren verwendet werden oder zur Verwendung in solchen Verfahren bestimmt sind, wenn diese Verfahren Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen können. Es gilt nicht für die nichtexperimentelle landwirtschaftliche oder tierärztliche Praxis.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

  1. "Tier", soweit nichts anderes bestimmt ist, jedes lebende Wirbeltier außer dem Menschen, einschließlich freilebender und/oder fortpflanzungsfähiger Larven, jedoch ausschließlich sonstiger fötaler oder embryonaler Formen;
  2. "zur Verwendung bestimmt" zum Zweck des Verkaufs, der sonstigen Abgabe oder der Verwendung in Versuchen oder anderen wissenschaftlichen Verfahren gezüchtet oder gehalten;
  3. "Verfahren" jede Verwendung eines Tieres zu Versuchen oder sonstigen wissenschaftlichen Zwecken, die Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen kann, einschließlich der Eingriffe, die dazu führen oder führen können, daß ein Tier unter solchen Umständen geboren wird; dazu gehören jedoch nicht die von der modernen Praxis akzeptierten am wenigsten schmerzhaften (d. h. "tierschutzgerechten") Methoden des Tötens oder Kennzeichnens eines Tieres. Ein Verfahren beginnt, wenn das Tier zum ersten Mal für Verwendungszwecke vorbereitet wird, und endet, wenn im Zusammenhang mit diesem Verfahren keine weiteren Beobachtungen mehr zu machen sind. Das Ausschalten von Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden durch die erfolgreiche Anwendung von Betäubungsmitteln, Analgetika oder anderen Methoden bedeutet nicht, daß diese Begriffsbestimmung auf die Verwendung eines so behandelten Tieres nicht mehr zutrifft;
  4. "sachkundige Person" jede Person, die nach Ansicht einer Vertragspartei ausreichend sachkundig ist, in ihrem Hoheitsgebiet die in diesem Übereinkommen beschriebene einschlägige Aufgabe wahrzunehmen;
  5. "zuständige Behörde" im Hoheitsgebiet einer bestimmten Vertragspartei jede Behörde, jedes Gremium oder jede Person, die für den jeweiligen Zweck benannt worden ist;
  6. "Einrichtung" jede ortsfeste oder bewegliche Anlage, jedes Gebäude, jeden Gebäudekomplex oder jede andere Räumlichkeit einschließlich eines nicht vollständig umschlossenen oder überdachten Ortes;
  7. "Zuchteinrichtung" jede Einrichtung, in der Tiere zur Verwendung in Verfahren gezüchtet werden;
  8. "Liefereinrichtung" jede Einrichtung, die keine Zuchteinrichtung ist und die Tiere zur Verwendung in Verfahren liefert;
  9. "Verwendereinrichtung" jede Einrichtung, in der Tiere in Verfahren verwendet werden;
  10. "tierschutzgerechtes Töten" das Töten eines Tieres mit einem in Anbetracht der Tierart möglichst geringen Maß an physischen und psychischen Leiden.

Artikel 2

Ein Verfahren darf nur zu einem oder mehreren der folgenden Zwecke und vorbehaltlich der in diesem Übereinkommen festgelegten Einschränkungen durchgeführt werden:

    1. Verhütung von Krankheiten, Gesundheitsbeeinträchtigungen oder anderen Anomalien oder deren Folgen bei Menschen, Wirbeltieren, Wirbellosen oder Pflanzen, einschließlich der Herstellung sowie der Qualitäts-, Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsprüfung von Arzneimitteln, Stoffen oder Produkten;
    2. Diagnose oder Behandlung von Krankheiten, Gesundheitsbeeinträchtigungen oder anderen Anomalien oder deren Folgen bei Menschen, Wirbeltieren, Wirbellosen oder Pflanzen;
  1. Feststellung, Beurteilung, Regulierung oder Änderung physiologischer Merkmale bei Menschen, Wirbeltieren, Wirbellosen oder Pflanzen;
  2. Umweltschutz;
  3. wissenschaftliche Forschung;
  4. Bildung und Ausbildung;
  5. forensische Untersuchungen.

Artikel 3

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist, alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens und zur Gewährleistung eines wirksamen Kontroll- und Überwachungssystems zu ergreifen.

Artikel 4

Dieses Übereinkommen läßt die Befugnis der Vertragsparteien unberührt, strengere Maßnahmen zum Schutz der in Verfahren verwendeten Tiere oder zur Kontrolle und Beschränkung der Verwendung von Tieren in Verfahren zu ergreifen.

Teil II
Pflege und Unterbringung der Tiere

Artikel 5

(1) Jedes Tier, das in einem Verfahren verwendet wird oder zur Verwendung in einem Verfahren bestimmt ist, muß in einer seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden entsprechenden Weise unter geeigneten Umweltbedingungen und unter Wahrung von zumindest einer gewissen Bewegungsfreiheit untergebracht werden und entsprechend Futter, Wasser und Pflege erhalten. Die Möglichkeiten eines Tieres, seine physiologischen und ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen, dürfen nicht mehr als nötig eingeschränkt werden. Bei der Durchführung dieser Bestimmung sollen die Leitlinien über Unterbringung und Pflege in Anhang A dieses Übereinkommens beachtet werden.

(2) Die Umweltbedingungen, unter denen Tiere gezüchtet, gehalten oder verwendet werden, müssen täglich überprüft werden.

(3) Wohlbefinden und Gesundheitszustand der Tiere müssen so sorgfältig und häufig überprüft werden, daß keine Schmerzen, vermeidbaren Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden auftreten.

(4) Jede Vertragspartei trifft die notwendigen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, daß festgestellte Mängel oder Leiden so schnell wie möglich abgestellt werden.

Teil III
Durchführung der Verfahren

Artikel 6

(1) Ein Verfahren darf zu einem der in Artikel 2 aufgeführten Zwecke nicht durchgeführt werden, wenn es vertretbar und durchführbar ist, eine andere wissenschaftlich zufriedenstellende Methode, bei der kein Tier verwendet wird, anzuwenden.

(2) Jede Vertragspartei sollte die wissenschaftliche Forschung zur Entwicklung von Methoden fördern, welche dieselben Informationen liefern wie die Verfahren.

Artikel 7

Ist ein Verfahren unumgänglich, so muß die Auswahl der entsprechenden Tierart sorgfältig getroffen und, soweit erforderlich, gegenüber der zuständigen Behörde begründet werden; bieten sich mehrere Verfahren an, so sollte dasjenige Verfahren ausgewählt werden, bei dem eine möglichst geringe Anzahl von Tieren verwendet wird, die geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden auftreten und die Wahrscheinlichkeit am größten ist, zufriedenstellende Ergebnisse zu erzielen.

Artikel 8

Jedes Verfahren muß unter allgemeiner oder örtlicher Betäubung oder unter Analgesie oder unter Anwendung anderer Methoden durchgeführt werden, die dazu bestimmt sind, Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden soweit wie möglich auszuschließen, und die während der Gesamtdauer des Verfahrens angewandt werden, es sei denn, daß

  1. die durch das Verfahren hervorgerufenen Schmerzen geringer sind als die Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere durch die Betäubung oder Analgesie oder
  2. eine Betäubung oder Analgesie mit dem Ziel des Verfahrens unvereinbar ist. Für diese Fälle werden geeignete Gesetzgebungs- und/oder Verwaltungsmaßnahmen ergriffen, damit gewährleistet ist, daß ein derartiges Verfahren nicht unnötig durchgeführt wird.

Artikel 9

(1) Soll ein Tier einem Verfahren unterzogen werden, bei dem mit möglicherweise länger anhaltenden erheblichen Schmerzen zu rechnen ist, so muß dieses Verfahren der zuständigen Behörde besonders angezeigt und begründet oder von der zuständigen Behörde ausdrücklich genehmigt werden.

(2) Es werden geeignete Gesetzgebungs- und/oder Verwaltungsmaßnahmen ergriffen, damit gewährleistet ist, daß ein derartiges Verfahren nicht unnötig durchgeführt wird. Solche Maßnahmen umfassen

Artikel 10

Auch während eines Verfahrens gelten für das verwendete Tier die Bestimmungen des Artikels 5, es sei denn, daß diese Bestimmungen mit dem Ziel des Verfahrens nicht vereinbar sind.

Artikel 11

(1) Am Ende eines Verfahrens wird entschieden, ob das Tier am Leben erhalten oder tierschutzgerecht getötet werden soll. Ein Tier darf nicht am Leben erhalten werden, wenn auch nach Erreichen des sonst normalen Gesundheitszustands weiterhin ständige Schmerzen oder Ängste zu erwarten sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Entscheidungen obliegen einer sachkundigen Person, insbesondere einem Tierarzt, oder der Person, die nach Artikel 13 für das Verfahren verantwortlich ist oder das Verfahren durchgeführt hat.

(3) Soll am Ende eines Verfahrens

  1. ein Tier am Leben erhalten werden, so muß es seinem Gesundheitszustand entsprechend gepflegt, von einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person beobachtet und unter Bedingungen gehalten werden, die den in Artikel 5 genannten Anforderungen entsprechen. Ausnahmen von den unter diesem Buchstaben genannten Bedingungen können jedoch zugelassen werden, wenn das Tier nach tierärztlichem Urteil als Folge dieser Ausnahmeregelung nicht leiden wird;
  2. ein Tier nicht am Leben erhalten werden oder können die Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich seines Wohlbefindens keine Anwendung auf dieses Tier finden, so muß es so bald wie möglich tierschutzgerecht getötet werden.

(4) Tiere, die in einem mit erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden verbundenen Verfahren verwendet worden sind, dürfen, unabhängig davon, ob betäubende oder schmerzstillende Mittel verabreicht wurden, nicht für ein weiteres Verfahren verwendet werden, es sei denn, ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden sind wieder normal und

  1. das weitere Verfahren wird durchweg unter allgemeiner Betäubung durchgeführt, die fortgesetzt wird, bis das Tier getötet wird, oder
  2. das weitere Verfahren umfaßt nur kleinere Eingriffe.

Artikel 12

Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Übereinkommens kann die zuständige Behörde, wenn die rechtmäßigen Zwecke des Verfahrens dies erfordern, zulassen, daß das betroffene Tier freigesetzt wird, sofern sie sich vergewissert hat, daß die größtmögliche Vorsorge dafür getroffen worden ist, das Wohlbefinden des Tieres sicherzustellen. Verfahren, bei denen das Tier freigesetzt wird, werden zu bloßen Bildungs- oder Ausbildungszwecken nicht genehmigt.

Teil IV
Genehmigung

Artikel 13

Ein Verfahren für die in Artikel 2 genannten Zwecke darf nur von einer ermächtigten Person oder unter der unmittelbaren Verantwortung einer ermächtigten Person oder aufgrund einer nach dem innerstaatlichen Recht erteilten Genehmigung für das betreffende Versuchs- oder sonstige wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt werden. Diese Genehmigung wird nur Personen erteilt, die nach Auffassung der zuständigen Behörde sachkundig sind.

Teil V
Zucht- oder Liefereinrichtungen

Artikel 14

Zucht- und Liefereinrichtungen müssen bei der zuständigen Behörde registriert sein, sofern nicht nach Artikel 21 oder 22 eine Ausnahmegenehmigung erteilt ist. Solche registrierten Einrichtungen müssen die Anforderungen des Artikels 5 erfüllen.

Artikel 15

In der in Artikel 14 vorgesehenen Registrierung muß die für die Einrichtung verantwortliche Person namentlich benannt sein; sie muß ausreichend sachkundig sein, um den Tieren der in der Einrichtung gezüchteten oder gehaltenen Arten angemessene Pflege zu gewähren oder gewähren zu lassen.

Artikel 16

(1) In den registrierten Zuchteinrichtungen sind Vorkehrungen zu treffen, um in bezug auf die dort gezüchteten Tiere Aufzeichnungen über Anzahl und Art der abgehenden Tiere, deren Abgangsdatum sowie Namen und Anschrift des Empfängers zu führen.

(2) In den registrierten Liefereinrichtungen sind Vorkehrungen zu treffen, um Aufzeichnungen über Anzahl und Art ein- und abgehender Tiere, das Datum dieser Ein- und Abgänge, den Lieferanten der betroffenen Tiere sowie Namen und Anschrift des Empfängers zu führen.

(3) Die zuständige Behörde schreibt die Form der Aufzeichnungen vor, die von der für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen verantwortlichen Person geführt und der Behörde zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang nach dem Datum der letzten Eintragung aufzubewahren.

Artikel 17

(1) In jeder Einrichtung ist jeder Hund und jede Katze auf dauerhafte Weise nach der am wenigsten schmerzhaften Methode mit einer individuellen Kennzeichnung zu versehen, bevor das Tier von der Mutter abgesetzt wird.

(2) Wird ein nicht gekennzeichneter Hund oder eine nicht gekennzeichnete Katze nach dem Absetzen zum ersten Mal in eine Einrichtung aufgenommen, so ist das Tier so bald wie möglich zu kennzeichnen.

(3) Wird ein Hund oder eine Katze vor dem Absetzen von einer Einrichtung in eine andere verbracht und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, das Tier vorher zu kennzeichnen, so sind alle Daten, vor allem über die Mutter, bis zur Kennzeichnung schriftlich festzuhalten.

(4) Aus den Aufzeichnungen der Einrichtung müssen Einzelheiten über die Identität und Herkunft jedes Hundes und jeder Katze hervorgehen.

Teil VI
Verwendereinrichtungen

Artikel 18

Verwendereinrichtungen müssen bei der zuständigen Behörde registriert oder anderweitig von ihr zugelassen sein und die in Artikel 5 vorgesehenen Bedingungen erfüllen.

Artikel 19

Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit die Verwendereinrichtungen über die verwendeten Tierarten und die durchgeführten Verfahren geeignete Anlagen und Geräte verfügen. Ausführung, Konstruktion und Arbeitsweise dieser Anlagen und Geräte müssen eine möglichst wirksame Durchführung der Verfahren gewährleisten, so daß sich folgerichtige Ergebnisse mit einer möglichst geringen Anzahl von Tieren und einem möglichst geringen Grad an Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden erzielen lassen.

Artikel 20

In Verwendereinrichtungen

  1. müssen die Person oder Personen, die organisatorisch für die Pflege der Tiere und das Funktionieren der Geräte verantwortlich sind, benannt werden;
  2. muß ausgebildetes Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen;
  3. müssen angemessene Vorkehrungen für tierärztliche Beratung und Behandlung getroffen werden;
  4. soll ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person mit beratenden Aufgaben hinsichtlich des Wohlbefindens der Tiere betraut werden.

Artikel 21

(1) Tiere der nachstehend aufgeführten Arten, die für die Verwendung in Verfahren bestimmt sind, müssen unmittelbar von registrierten Zuchteinrichtungen erworben werden oder aus solchen Einrichtungen stammen, es sei denn, es wurde eine allgemeine oder besondere Ausnahmegenehmigung nach von der Vertragspartei festzusetzenden Bedingungen erteilt:

Maus:Mus musculus
Ratte:Rattus norvegicus
Meerschweinchen:Cavia porcellus
Goldhamster:Mesocricetus auratus
Kaninchen:Oryctolagus cuniculus
Hund:Canis familiaris
Katze:Felis catus
Wachtel:Coturnix coturnix.

(2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Absatz 1 auf weitere Arten, insbesondere aus der Ordnung der Primaten, anzuwenden, sobald begründete Aussicht besteht, daß genügend gezüchtete Tiere der betreffenden Art zur Verfügung stehen.

(3) Streunende Haustiere dürfen nicht in Verfahren verwendet werden. Eine nach Absatz 1 erteilte allgemeine Ausnahmegenehmigung darf sich nicht auf streunende Hunde und Katzen erstrecken.

Artikel 22

In Verwendereinrichtungen dürfen nur Tiere verwendet werden, die aus registrierten Zucht- oder Liefereinrichtungen stammen, es sei denn, es wurde eine allgemeine oder besondere Ausnahmegenehmigung nach von der Vertragspartei festzusetzenden Bedingungen erteilt.

Artikel 23

Verfahren können mit Genehmigung der zuständigen Behörde auch außerhalb der Verwendereinrichtungen durchgeführt werden.

Artikel 24

Es werden Vorkehrungen getroffen, damit Verwendereinrichtungen Aufzeichnungen führen und erforderlichenfalls der zuständigen Behörde zur Verfügung stellen. Diese Aufzeichnungen müssen insbesondere den Anforderungen des Artikels 27 entsprechen und darüber hinaus für alle erworbenen Tiere Angaben über Anzahl und Art sowie den Lieferanten und das Eingangsdatum enthalten.

Teil VII
Bildung und Ausbildung

Artikel 25

(1) Verfahren, die im Rahmen der Bildung sowie der Aus- oder Weiterbildung für einen Beruf oder eine sonstige Tätigkeit einschließlich der Pflege von Tieren, die in Verfahren verwendet werden oder verwendet werden sollen, durchgeführt werden, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen; sie sind von oder unter Aufsicht einer sachkundigen Person durchzuführen, die sicherstellt, daß die Verfahren den innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Sinne dieses Übereinkommens entsprechen.

(2) Verfahren, die im Rahmen der Bildung und der Aus- und Weiterbildung zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken durchgeführt werden sollen, sind nicht zulässig.

(3) Die in Absatz 1 genannten Verfahren sind auf das für den Zweck der Bildung oder Ausbildung unbedingt Notwendige zu beschränken; sie sind nur zulässig, wenn ihr Ziel nicht durch audiovisuelle Methoden mit vergleichbarer Wirksamkeit oder sonstige geeignete Mittel erreicht werden kann.

Artikel 26

Personen, die Verfahren durchführen, daran teilnehmen oder in Verfahren verwendete Tiere pflegen, einschließlich der Überwachung, müssen eine angemessene Bildung und Ausbildung haben.

Teil VIII
Statistische Informationen

Artikel 27

(1) Jede Vertragspartei sammelt statistische Angaben über die Verwendung von Tieren in Verfahren; soweit dies gesetzlich zulässig ist, werden diese Angaben der Öffentlichkeit mitgeteilt.

(2) Es müssen Angaben zu folgenden Punkten gesammelt werden:

  1. Anzahl und Art der in Verfahren verwendeten Tiere;
  2. Anzahl der Tiere ausgewählter Kategorien, die in Verfahren verwendet worden sind, die unmittelbar medizinischen Zwecken und der Bildung und Ausbildung dienen;
  3. Anzahl der Tiere ausgewählter Kategorien, die in Verfahren verwendet worden sind, die dem Schutz des Menschen und seiner Umwelt dienen;
  4. Anzahl der Tiere ausgewählter Kategorien, die in gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren verwendet worden sind.

Artikel 28

(1) Vorbehaltlich innerstaatlicher Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Vertraulichkeit übermittelt jede Vertragspartei dem Generalsekretär des Europarates jährlich Angaben zu den in Artikel 27 Absatz 2 aufgeführten Punkten in der in Anhang B dieses Übereinkommens vorgesehenen Form.

(2) Der Generalsekretär des Europarates veröffentlicht die von den Vertragsparteien erhaltenen statistischen Angaben zu den in Artikel 27 Absatz 2 aufgeführten Punkten.

(3) Jede Vertragspartei wird aufgefordert, dem Generalsekretär des Europarates die Anschrift ihrer nationalen Behörde mitzuteilen, bei der auf Ersuchen Informationen über umfassendere nationale Statistiken erhältlich sind. Diese Anschriften werden in den vom Generalsekretär des Europarates herausgegebenen Veröffentlichungen von Statistiken erscheinen.

Teil IX
Anerkennung der im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei durchgeführten Verfahren

Artikel 29

(1) Um die unnötige Wiederholung der nach den Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften erforderlichen Verfahren zu vermeiden, erkennt jede Vertragspartei soweit wie möglich die Ergebnisse von im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei durchgeführten Verfahren an.

(2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, einander, soweit durchführbar und rechtlich zulässig, zu unterstützen, insbesondere durch die Übermittlung von Auskünften über ihre Rechtsvorschriften und Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit den Anforderungen an Verfahren, die zur Unterstützung von Anträgen auf Registrierung von Produkten vorgeschrieben sind, sowie durch Sachauskünfte über in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführte Verfahren und über Genehmigungen oder sonstige verwaltungstechnische Einzelheiten im Zusammenhang mit diesen Verfahren.

Teil X
Multilaterale Konsultationen

Artikel 30

Die Vertragsparteien halten innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle fünf Jahre oder öfter, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien dies beantragt, multilaterale Konsultationen im Rahmen des Europarates ab mit dem Ziel, die Anwendung dieses Übereinkommens sowie die Zweckmäßigkeit einer Revision des Übereinkommens oder einer Erweiterung einzelner Bestimmungen desselben zu prüfen. Diese Konsultationen finden auf Sitzungen statt, die vom Generalsekretär des Europarates anberaumt werden. Die Vertragsparteien teilen dem Generalsekretär des Europarates den Namen ihres Vertreters mindestens zwei Monate vor der Sitzung mit.

Teil XI
Änderungen

Artikel 31

(1) Jede Änderung der Anhänge A und B, die von einer Vertragspartei oder dem Ministerkomitee des Europarates vorgeschlagen wird, wird dem Generalsekretär des Europarates mitgeteilt, der sie den Mitgliedstaaten des Europarates, der Europäischen Gemeinschaft und jedem Nichtmitgliedstaat, der dem Übereinkommen gemäß den Bestimmungen des Artikels 34 beigetreten ist oder zum Beitritt aufgefordert wurde, zuleitet.

(2) Alle gemäß den Bestimmungen des vorangegangenen Absatzes vorgeschlagenen Änderungen werden nicht früher als sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Weiterleitung durch den Generalsekretär im Rahmen einer multilateralen Konsultation geprüft, wo sie von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien angenommen werden können. Der angenommene Text wird den Vertragsparteien zugeleitet.

(3) Zwölf Monate nach ihrer Annahme im Rahmen einer multilateralen Konsultation treten die Änderungen in Kraft, es sei denn, dass ein Drittel der Vertragsparteien Einwände mitgeteilt hat.

Artikel 32

Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates und für die Europäischen Gemeinschaften zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Artikel 33

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach dem Tag folgt, an dem vier Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 31 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

(2) Für jeden Unterzeichner, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 34

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d) der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsparteien, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefaßten Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt.

Artikel 35

(1) Jeder Unterzeichner kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen oder mehrere Vorbehalte anbringen. Vorbehalte zu den Artikeln 1 bis 14 und 18 bis 20 sind jedoch nicht zulässig.

(2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

(3) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, daß eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.

Artikel 36

(1) Jeder Unterzeichner kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 37

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 38

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates, den Europäischen Gemeinschaften und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

  1. jede Unterzeichnung;
  2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 32, 33 und 35;
  4. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 18. März 1986 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates, den Europäischen Gemeinschaften und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

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Vorbehalt zu Artikel 28 Absatz 1 des Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere Anhang B

Gemäß Artikel 34 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere erklärt die Europäische Gemeinschaft, daß sie die in Artikel 28 Absatz 1 dieses Übereinkommens festgelegte Pflicht zur Übermittlung statistischer Daten für sich nicht als bindend betrachtet.

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1) ABl. C 200 vom 05.08.1989 S. 8.

2) ABl. C 291 vom 20.11.1989 S. 43 und ABl. C 269 vom 16.10.1995 S. 38.

3) ABl. C 329 vom 30.12.1989 S. 10.