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Regelwerk, EU 2003, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Beschluss 2003/584/EG des Rates vom 22. Juli 2003 über den Abschluss des Änderungsprotokolls zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere

(ABl. Nr. L 198 vom 06.08.2003 S. 10)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 24. November 1986 die "Richtlinie 86/609/EWG zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere" 3 angenommen, die allgemeine Regeln enthält, die die Grundsätze, Ziele und wichtigsten Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (im Folgenden "das Übereinkommen" genannt) übernimmt.

(2) Am 23. März 1998 nahm der Rat den "Beschluss 1999/575/EG über den Abschluss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere durch die Gemeinschaft" an und gab die Erklärung ab, dass die Europäische Gemeinschaft die in Artikel 28 Absatz 1 dieses Übereinkommens festgelegte Pflicht zur Übermittlung statistischer Daten für sich nicht als bindend betrachtet. Das Übereinkommen trat am 1. November 1998 im Gebiet der Gemeinschaft in Kraft.

(3) Die in den Anhängen des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen sind technischer Art und sollten dem neuesten Stand der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung und den jüngsten Forschungsergebnissen in den einschlägigen Bereichen entsprechen. Daher sollten diese Bestimmungen regelmäßig nach einem vereinfachten Verfahren überarbeitet werden.

(4) Am 22. Juni 1998 wurde ein Änderungsprotokoll zur Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens zur Unterzeichnung durch die Unterzeichner des Übereinkommens aufgelegt. Dieses Änderungsprotokoll sollte genehmigt werden

- beschliesst:

Artikel 1

Das Änderungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Änderungsprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Änderungsprotokoll gemäß seinem Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die Unterzeichnung durch die Gemeinschaft erfolgt erst, wenn diejenigen Mitgliedstaaten, die ebenfalls Vertragsparteien des in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Europäischen Übereinkommens sind, die Verfahren zum Abschluss des Änderungsprotokolls gemäß seinem Artikel 4 abgeschlossen haben. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission so bald wie möglich über den Abschluss der erforderlichen Verfahren.

Artikel 4

Der Vorbehalt der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 28 Absatz 1 des genannten Übereinkommens, der in Anhang B des Beschlusses 1999/575/EG wiedergegeben ist, bleibt unberührt.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2003.

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 ÜbersetzungAnhang

Änderungsprotokoll
zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere

Straßburg, den 22. Juni 1998

Die Mitgliedstaaten des Europarates und die Europäische Gemeinschaft, Unterzeichner dieses Protokolls zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere, das am 18. März 1986 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (im Folgenden "das Übereinkommen" genannt),

Gestützt auf das Übereinkommen, das allgemeine Bestimmungen enthält, um die zu wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tiere vor Schmerzen und Angst zu schützen und gestützt auf ihre Entschlossenheit, die Verwendung von Tieren für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke zu begrenzen mit dem Ziel, diese Verwendung, soweit möglich, zu ersetzen, insbesondere durch die Erforschung von Ersatzmethoden und die Förderung des Einsatzes dieser Methoden,

Unter Berücksichtigung des technischen Charakters der Bestimmungen in den Anhängen zu dem Übereinkommen,

In Anerkennung der Notwendigkeit, die Übereinstimmung dieser Anhänge mit den Forschungsergebnissen in den einschlägigen Bereichen sicherzustellen -

Sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Artikel 30 des Übereinkommens wird wie folgt geändert:

"(1) Die Vertragsparteien halten innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle fünf Jahre oder öfter, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien dies beantragt, multilaterale Konsultationen im Rahmen des Europarates ab mit dem Ziel, die Anwendung dieses Übereinkommens sowie die Zweckmäßigkeit einer Revision des Übereinkommens oder einer Erweiterung einzelner Bestimmungen desselben zu prüfen.

(2) Diese Konsultationen finden im Rahmen von Sitzungen statt, die vom Generalsekretär des Europarates anberaumt werden.

Die Vertragsparteien teilen dem Generalsekretär des Europarates den Namen ihres Vertreters mindestens zwei Monate vor der Sitzung mit.

(3) Die Vertragsparteien legen die Verfahrensregeln für die Konsultationen vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens fest."

Artikel 2

Das Übereinkommen wird durch einen neuen Teil XI: "Änderungen" mit einem neuen Artikel 31 wie folgt ergänzt:

"(1) Jede Änderung der Anhänge A und B, die von einer Vertragspartei oder dem Ministerkomitee des Europarates vorgeschlagen wird, wird dem Generalsekretär des Europarates mitgeteilt, der sie den Mitgliedstaaten des Europarates, der Europäischen Gemeinschaft und jedem Nichtmitgliedstaat, der dem Übereinkommen gemäß den Bestimmungen des Artikels 34 beigetreten ist oder zum Beitritt aufgefordert wurde, zuleitet.

(2) Alle gemäß den Bestimmungen des vorangegangenen Absatzes vorgeschlagenen Änderungen werden nicht früher als sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Weiterleitung durch den Generalsekretär im Rahmen einer multilateralen Konsultation geprüft, wo sie von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien angenommen werden können. Der angenommene Text wird den Vertragsparteien zugeleitet.

(3) Zwölf Monate nach ihrer Annahme im Rahmen einer multilateralen Konsultation treten die Änderungen in Kraft, es sei denn, dass ein Drittel der Vertragsparteien Einwände mitgeteilt hat."

Artikel 3

Artikel 31 bis 37 des Übereinkommens werden Artikel 32 bis 38 des Übereinkommens.

Artikel 4

(1) Dieses Protokoll liegt zur Unterzeichnung durch die Unterzeichner des Übereinkommens auf, die wie folgt Vertragsparteien dieses Protokolls werden können:

  1. durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung;
  2. durch Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung, gefolgt von der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung.

(2) Ein Unterzeichner des Übereinkommens darf dieses Protokoll nicht ohne Vorbehalt der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder darf keine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu diesem Protokoll hinterlegen, sofern er nicht bereits eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zum Übereinkommen hinterlegt hat oder gleichzeitig hinterlegt.

(3) Staaten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, können auch diesem Protokoll beitreten.

(4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Artikel 5

Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Datum in Kraft, an dem alle Vertragsparteien des Übereinkommens gemäß Artikel 4 Vertragsparteien dieses Protokolls geworden sind.

Artikel 6

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates, den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens und der Europäischen Gemeinschaft

  1. jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung;
  2. jede Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung;
  3. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  4. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls gemäß seinem Artikel 5;
  5. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 22. Juni 1998 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates, den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens und der Europäischen Gemeinschaft beglaubigte Abschriften.

 

 

1) ABl. C 25 E vom 29.01.2002 S. 538.

2) Stellungnahme vom 2. Juli 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

3) ABl. Nr. L 358 vom 18.12.1986 S. 1. (4) ABl. Nr. L 222 vom 24.08.1999 S. 29.

ENDE

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