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Regelwerk, EU 1999, Chemikalien - EU Bund

Empfehlung 1999/721/EG der Kommission vom 12. Oktober 1999 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe
2-(2-Butoxyethoxy)ethanol, 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol Alkane, C10-13 -, Chlor- und Benzol, C10-13 -Alkylderivate

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3232)

(ABl. Nr. L 292 vom 13.11.1999 S. 42)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die "Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe", insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wird das Verfahren für die Risikobewertung der in den Prioritätenlisten aufgeführten Stoffe auf der Ebene des als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaats festgelegt.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission werden die Grundsätze für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 festgelegt.

(3) Nach Bewertung der Risiken eines bestimmten, mit Vorrang zu prüfenden Stoffes für Mensch und Umwelt schlägt der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat gegebenenfalls eine Strategie zur Begrenzung dieser Risiken, einschließlich Kontrollmaßnahmen und/oder Überwachungsprogramme, vor.

(4) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 werden das Ergebnis der Risikobewertung sowie die empfohlenen Strategien zur Begrenzung der Risiken der in den Prioritätenlisten aufgeführten Stoffe auf Gemeinschaftsebene gemäß dem in Artikel 15 vorgesehenen Verfahren gebilligt und von der Kommission veröffentlicht.

(5) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung unbeschadet gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften zum Schutz von Verbrauchern und über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit, insbesondere der Richtlinie 89/391/EWG.

(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1179/94 der Kommission wurde eine erste Prioritätenliste mit Vorrang zu prüfender Stoffe, die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen, angenommen. Mit dieser Prioritätenliste wird die Bewertung u.a. folgender Stoffe vorgesehen:

(7) Die als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaaten für die vier Stoffe haben die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt abgeschlossen 1 und gegebenenfalls Strategien zur Begrenzung dieser Risiken vorgeschlagen.

(8) Das Ergebnis der Risikobewertung für die vier Stoffe sowie die Strategien, die zur Risikobegrenzung für drei der vier betreffenden Stoffe empfohlen werden, sind auf Gemeinschaftsebene zu billigen.

(9) Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wird die Kommission die Ergebnisse der Risikobewertung und die empfohlenen Strategien zur Begrenzung dieser Risiken berücksichtigen, wenn sie Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der "Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen" und der "Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit oder im Rahmen anderer bestehender Regelungen der Gemeinschaft" vorschlägt.

(10) Der Wissenschaftliche Ausschuß für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) ist befragt worden und hat eine Stellungnahme zu den Risikobewertungsberichten abgegeben, auf die sich die vorliegende Empfehlung bezieht.

(11) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses

- empfiehlt:

1. Alle Industriezweige, in denen die Stoffe

hergestellt, befördert, gelagert, zu einer Zubereitung oder anders verarbeitet, verwendet, beseitigt oder rückgewonnen werden, sollten die Ergebnisse der in Abschnitt I (Menschliche Gesundheit/Umwelt) von Anhang I Teile 1, 2 und 3 dieser Empfehlung zusammengefaßten Risikobewertung berücksichtigen.

Diese Ergebnisse wurden im Lichte der vom Wissenschaftlichen Ausschuß für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) abgegebenen Stellungnahmen verfaßt (4).

2. Sie sollten die in Abschnitt II (Risikobegrenzungsstrategie) der Teile 1, 2 und 3 von Anhang I dieser Empfehlung beschriebenen Risikobegrenzungsstrategien durchführen.

3. Alle Industriezweige, in denen der Stoff

hergestellt, befördert, gelagert, zu einer Zubereitung oder anders verarbeitet, verwendet, beseitigt oder rückgewonnen wird, sollten die Ergebnisse der in Abschnitt I (Menschliche Gesundheit/Umwelt) von Anhang II dieser Empfehlung zusammengefaßten Risikobewertung berücksichtigen. Diese Ergebnisse wurden im Lichte der vom Wissenschaftlichen Ausschuß für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) abgegebenen Stellungnahme verfaßt 2.

 

Anhang I

Teil 1

CAS-Nr. 112-34-5EINECS-Nr. 203-961-6
CH3-(CH2)3-O-CH2-CH2-O-CH2-CH2-OH
EINECS-Name:2-(2-Butoxyethoxy)ethanol
Als Berichterstatter bestimmter Mitgliedstaat:Niederlande
Einstufung:Xi; R 36

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, wie er in der Bewertung der Risiken beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedsstaat der Kommission übermittelt hat.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, daß der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich in Zubereitungen von Reinigungsmitteln (z.B. Boden- und Metallreinigern) für Industrieanlagen und öffentliche Gebäude verwendet wird. Weiter findet er Verwendung als Lösungsmittel in Farben und Beschichtungen im industriellen und öffentlichen Bereich. Außerdem dient der Stoff als chemisches Zwischenprodukt für Butyldiglycolacetat.

I. Risikobewertung

A. Menschliche Gesundheit

Aus der Bewertung der Risiken für den Menschen ergibt sich folgende Schlußfolgerung für

ARBEITNEHMER.

Es sind besondere Risikominderungsmaßnahmen notwendig. Gründe für diese Schlußfolgerungen:

Aus der Bewertung der Risiken für den Menschen ergibt sich folgende Schlußfolgerung für

VERBRAUCHER.

Es sind besondere Risikominderungsmaßnahmen notwendig. Gründe für diese Schlußfolgerung:

Aus der Bewertung der Risiken für den Menschen ergibt sich folgende Schlußfolgerung für

DIE ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG.

Vorläufig werden keine weiteren Informationen oder Prüfungen sowie andere Risikominderungsmaßnahmen als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind, für notwendig erachtet. Gründe für diese Schlußfolgerung:

B. Umwelt

Aus der Bewertung der Risiken für die Umwelt ergibt sich folgende Schlußfolgerung für den LEBENSRAUM WASSER, MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN, die ATMOSPHÄRE, den LEBENSRAUM

BODEN und NICHT KOMPARTIMENTGEBUNDENE WIRKUNGEN AUF DIE NAHRUNGSKETTE.

Vorläufig werden keine weiteren Informationen oder Prüfungen sowie andere Risikominderungsmaßnahmen als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind, für notwendig erachtet. Gründe für diese Schlußfolgerung:

II. Risikobegrenzungsstrategie

für ARBEITNEHMER.

Die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen.

Innerhalb dieses Rahmens wird empfohlen,

für VERBRAUCHER.

Es wird empfohlen, Farben, die den Stoff enthalten und zum Versprühen vorgesehen sind, Verbrauchern nicht verfügbar zu machen. Außerdem sollen Farben, die den Stoff enthalten und Verbrauchern zugänglich sind, eine Gebrauchsanweisung auf dem Erzeugnis besitzen, die deutlich angibt, daß sie nicht versprüht werden sollen.

Diesen Empfehlungen soll in erster Linie durch eine einseitige Verpflichtungserklärung der Hersteller und der Importeure des Stoffes sowie der Handelsorganisationen, die die Unternehmen vertreten, welche Produkte, die diesen Stoff enthalten, herstellen (die "Hersteller von Zubereitungen"), nachgekommen werden. Diese Verpflichtung soll von den Behörden anerkannt werden. Anschließend sollen die Hersteller, die Importeure und die Hersteller von Zubereitungen die Maßnahmen umsetzen und die Einhaltung der Verpflichtung regelmäßig überwachen. Die erzielten Ergebnisse sollen regelmäßig bewertet und geeignete zusätzliche Maßnahmen, falls erforderlich, in Betracht gezogen werden.

Teil 2

CAS-Nr. 111-77-3EINECS-Nr. 203-906-6
CH3-O-CH2-CH2-O-CH2-CH2-OH
EINECS-Name:2-(2-Methoxyethoxy)ethanol
Als Berichterstatter bestimmter Mitgliedstaat:Niederlande
Einstufung:Fortpflanzungsgefährdend Kat. 3; R 63

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, wie er in der Bewertung der Risiken beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, daß der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Frostschutzmittel in Düsentreibstoff verwendet wird. Weiter wird er verwendet als chemisches Zwischenprodukt, chemischer Grundstoff (Verarbeitungslösungsmittel), in Abbeizmitteln und als Lösungsmittel in Farben und Fußbodenpflegemitteln.

I. Risikobewertung

A. Menschliche Gesundheit

Aus der Bewertung der Risiken für den Menschen ergibt sich folgende Schlußfolgerung für

ARBEITNEHMER.

Es sind besondere Risikominderungsmaßnahmen notwendig. Gründe für diese Schlußfolgerung:

Aus der Bewertung der Risiken für den Menschen ergibt sich folgende Schlußfolgerung für

VERBRAUCHER.

Es sind besondere Risikominderungsmaßnahmen notwendig. Gründe für diese Schlußfolgerung:

Aus der Bewertung der Risiken für den Menschen ergibt sich folgende Schlußfolgerung für

DIE ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG.

Vorläufig werden keine weiteren Informationen oder Prüfungen sowie andere Risikominderungsmaßnahmen als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind, für notwendig erachtet. Gründe für diese Schlußfolgerung:

B. Umwelt

Aus der Bewertung der Risiken für die Umwelt ergibt sich folgende Schlußfolgerung für den LEBENSRAUM WASSER, MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN, die ATMOSPHÄRE, den LEBENSRAUM BODEN und NICHT KOMPARTIMENTGEBUNDENE WIRKUNGEN AUF DIE NAHRUNGSKETTE.

Vorläufig werden keine weiteren Informationen oder Prüfungen sowie andere Risikominderungsmaßnahmen als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind, für notwendig erachtet. Gründe für diese Schlußfolgerung:

II. RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE

für ARBEITNEHMER.

Die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von diesem Stoff ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen.

Innerhalb dieses Rahmens wird empfohlen,

für VERBRAUCHER.

Es wird empfohlen zu vermeiden, daß Verbraucher mit der Haut mit Farben und Abbeizmitteln, die diesen Stoff enthalten, in Berührung kommen.

Weiter soll in der Gebrauchsanweisung auf diesen Erzeugnissen (Behälter, Verpackung) deutlich angegeben sein, daß Frauen im gebärfähigen Alter besonders gefährdet sind.

Außerdem soll sich die Industrie verpflichten, den Stoff in Farben und Abbeizmitteln durch weniger gefährliche Stoffe zu ersetzen, ohne die Risiken auf andere Bevölkerungsgruppen oder Umweltkompartimente zu verlagern.

Diesen Empfehlungen soll in erster Linie durch eine einseitige Verpflichtungserklärung der Hersteller und der Importeure des Stoffes sowie der Handelsorganisationen, die die Unternehmen vertreten, welche Produkte, die diesen Stoff enthalten, herstellen (die "Hersteller von Zubereitungen"), nachgekommen werden. Diese Verpflichtung soll von den Behörden anerkannt werden. Anschließend sollen die Hersteller, die Importeure und die Hersteller von Zubereitungen die Maßnahmen umsetzen und die Einhaltung der Verpflichtung regelmäßig überwachen. Die erzielten Ergebnisse sollen regelmäßig bewertet und geeignete zusätzliche Maßnahmen, falls erforderlich, in Betracht gezogen werden.

Teil 3

CAS-Nr. 85535-84-8EINECS-Nr. 287-476-5
Cx H(2x-y+2)Cly wobei x = 10-13 und y = 1-13
EINECS-Name:Alkane, C10-13 -, Chlor-
Als Berichterstatter bestimmter Mitgliedstaat:Vereinigtes Königreich
Einstufung:Krebserzeugend Kat. 3; R 40
N; R 50-53

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, wie er in der Bewertung der Risiken beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, daß der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Zusatzstoff in Metallbearbeitungsflüssigkeiten verwendet wird. Weiter findet er Verwendung als Flammschutzmittel in Gummizubereitungen und als Zusatz zu Farben und anderen Beschichtungen. In geringerem Maße dient er auch als Fettungsmittel und Weichmacher in der Lederwarenindustrie, als Imprägnierungsmittel in der Textilindustrie und als Zusatz zu Dichtungsmassen. Über die Verwendung eines Teils der Gesamtmenge dieser Stoffe, die in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt oder in sie eingeführt wurden, waren keine Angaben erhältlich. Daher ist es möglich, daß einige Verwendungszwecke nicht durch diese Risikobewertung abgedeckt werden.

I. Risikobewertung

A. Menschliche Gesundheit

Aus der Bewertung der Risiken für den Menschen ergibt sich folgende Schlußfolgerung für ARBEITNEHMER, VERBRAUCHER und DIE ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG.

Vorläufig werden keine weiteren Informationen oder Prüfungen sowie andere Risikominderungsmaßnahmen als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind, für notwendig erachtet.

Gründe für diese Schlußfolgerung:

B. Umwelt

Aus der Bewertung der Risiken für die Umwelt ergibt sich folgende Schlußfolgerung für

LEBENSRÄUME WASSER (Sediment) und BODEN.

Es sind weitere Informationen oder Prüfungen notwendig. Gründe für die Schlußfolgerung:

Informationen müssen beschafft werden durch

bezüglich der genannten Kompartimente nicht ausräumen.

Aus der Bewertung der Risiken für die Umwelt ergibt sich folgende Schlußfolgerung für

MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN und die ATMOSPHÄRE.

Vorläufig werden keine weiteren Informationen oder Prüfungen sowie andere Risikominderungsmaßnahmen als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind, für notwendig erachtet. Gründe für diese Schlußfolgerung:

Aus der Bewertung der Risiken für die Umwelt ergibt sich folgende Schlußfolgerung für den LEBENSRAUM WASSER (außer Sediment) und NICHT KOMPARTIMENTGEBUNDENE WIRKUNGEN AUF DIE

NAHRUNGSKETTE.

Es sind besondere Risikominderungsmaßnahmen notwendig. Gründe für diese Schlußfolgerung:

II. RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE

für die UMWELT.

Auf Gemeinschaftsebene sollen Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung des Stoffes in Betracht gezogen werden, um die Umwelt vor der Verwendung und Zubereitung insbesondere solcher Produkte, die für die Metallbearbeitung und die Lederzurichtung bestimmt sind, zu schützen. Weitere Untersuchungen sind notwendig, um zu ermitteln, für welche Verwendungszwecke sich Ausnahmen begründen lassen.

Die zum Schutze der Umwelt ermittelten Maßnahmen werden auch die Exposition des Menschen vermindern.

ANHANG II

CAS-Nr. 67774-74-7EINECS-Nr. 267-051-0
CH3-(CH2)m-CH(C6H5)-(CH2)n -CH3 wobei m+n = 7: 10
EINECS-Name:Benzol, C10-13-Alkylderivate
Als Berichterstatter bestimmter Mitgliedstaat:Italien
Einstufung:Noch nicht eingestuft

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, wie er in der Bewertung der Risiken beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, daß der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich als Zwischenprodukt in der chemischen Industrie bei der Herstellung geradkettiger Alkylbenzolsulfonate verwendet wird. In geringerem Maße dient er auch als Lösungs- oder Bindemittel für Asphalt, Farben, Tinten und Lacke. Über die Verwendung eines Teils der Gesamtmenge dieser Stoffe, die in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt oder in sie eingeführt wurden, waren keine Angaben erhältlich. Daher ist es möglich, daß einige Verwendungszwecke nicht durch diese Risikobewertung abgedeckt werden.

I. Risikobewertung

A. Menschliche Gesundheit

Aus der Bewertung der Risiken für den Menschen ergibt sich folgende Schlußfolgerung für

ARBEITNEHMER, VERBRAUCHER und DIE ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG.

Vorläufig werden keine weiteren Informationen oder Prüfungen sowie andere Risikominderungsmaßnahmen als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind, für notwendig erachtet. Gründe für diese Schlußfolgerung:

B. Umwelt

Aus der Bewertung der Risiken für die Umwelt ergibt sich folgende Schlußfolgerung für den LEBENSRAUM WASSER, MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN, die ATMOSPHÄRE, den LEBENSRAUM

BODEN und NICHT KOMPARTIMENTGEBUNDENE WIRKUNGEN AUF DIE NAHRUNGSKETTE.

Vorläufig werden keine weiteren Informationen oder Prüfungen sowie andere Risikominderungsmaßnahmen als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind, für notwendig erachtet.

Gründe für diese Schlußfolgerung:

II. Risikobegrenzungsstrategie

Entfällt.

 

 

 

1) Die der Kommission von den berichterstattenden Mitgliedstaaten übermittelten Risikobewertungsberichte sind öffentlich verfügbar. Ferner sind kurze Zusammenfassungen erhältlich. Beide sind beim Europäischen Chemikalienbüro des Instituts für Gesundheits- und Verbraucherschutz der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra (Italien) erhältlich.

2) Die Risikobewertungsberichte wurden durch Sachverständige des CSTEE überprüft, dessen Stellungnahmen auf der 6. CSTEE-Plenarsitzung am 27. November 1998 in Brüssel abgegeben wurden. Die Stellungnahmen des CSTEE können auf dem Internet eingesehen werden (http://www.europa.eu.int/comm/dg24/health/sc/sct/outcome-en.html).

ENDE