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2.2.61 Klasse 6.1: Giftige Stoffe

2.2.61.1 Kriterien

2.2.61.1.1 Der Begriff der Klasse 6.1 umfasst Stoffe, von denen aus der Erfahrung bekannt oder nach tierexperimentellen Untersuchungen anzunehmen ist, dass sie bei einmaliger oder kurzdauernder Einwirkung in relativ kleiner Menge beim Einatmen, bei Aufnahme durch die Haut oder Einnahme zu Gesundheitsschäden oder zum Tode eines Menschen führen können.

Bem. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen.

2.2.61.1.2 Die Stoffe der Klasse 6.1 sind wie folgt unterteilt:

TGiftige Stoffe ohne Nebengefahr
T1organische flüssige Stoffe
T2organische feste Stoffe
T3metallorganische Stoffe
T4anorganische flüssige Stoffe
T5anorganische feste Stoffe
T6Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide), flüssig
T7Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide), fest
T8Proben
T9sonstige giftige Stoffe
T10Gegenstände
TFGiftige entzündbare Stoffe
TF1flüssige Stoffe
TF2flüssige Stoffe, die als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) verwendet werden
TF3feste Stoffe
TSGiftige selbsterhitzungsfähige feste Stoffe
TWGiftige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden
TW1flüssige Stoffe
TW2feste Stoffe
TOGiftige entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
TO1flüssige Stoffe
TO2feste Stoffe
TCGiftige ätzende Stoffe
TC1organische flüssige Stoffe
TC2organische feste Stoffe
TC3anorganische flüssige Stoffe
TC4anorganische feste Stoffe
TFCGiftige entzündbare ätzende Stoffe.
TFWGiftige entzündbare Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden.

Begriffsbestimmungen

2.2.61.1.3 Für Zwecke des ADN gilt:

LD50 (mittlere tödliche Dosis) für die akute Giftigkeit bei Einnahme ist die statistisch abgeleitete Einzeldosis eines Stoffes, bei der erwartet werden kann, dass innerhalb von 14 Tagen bei oraler Einnahme der Tod von 50 Prozent junger ausgewachsener Albino-Ratten herbeigeführt wird. Der LD50-Wert wird in Masse Prüfsubstanz zu Masse Versuchstier (mg/kg) ausgedrückt.

LD50-Wert für die akute Giftigkeit bei Absorption durch die Haut ist diejenige Menge, die bei kontinuierlichem Kontakt während 24 Stunden mit der nackten Haut von Albino-Kaninchen mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt. Die Anzahl Tiere, die diesem Versuch unterworfen wird, muss genügend groß sein, damit das Ergebnis statistisch signifikant ist und den guten Gepflogenheiten der Pharmakologie entspricht. Das Ergebnis wird in mg je kg Körpermasse ausgedrückt.

LC50-Wert für die akute Giftigkeit beim Einatmen ist diejenige Konzentration von Dampf, Nebel oder Staub, die bei kontinuierlichem Einatmen während einer Stunde durch junge, erwachsene männliche und weibliche Albino-Ratten mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt. Ein fester Stoff muss einer Prüfung unterzogen werden, wenn die Gefahr gegeben ist, dass mindestens 10 % seiner Gesamtmasse aus Staub besteht, der eingeatmet werden kann, z.B. wenn der aerodynamische Durchmesser dieser Partikelfraktion höchstens 10 µm beträgt. Ein flüssiger Stoff muss einer Prüfung unterzogen werden, wenn die Gefahr gegeben ist, dass bei einer Undichtigkeit der für die Beförderung verwendeten Umschließung Nebel entsteht. Sowohl bei den festen als auch bei den flüssigen Stoffen müssen mehr als 90 Masse-% einer für die Prüfung vorbereiteten Probe aus Partikeln bestehen, die, wie oben beschrieben, eingeatmet werden können. Das Ergebnis wird in mg je Liter Luft für Staub und Nebel und in ml je m3 Luft (ppm) für Dampf ausgedrückt.

Klassifizierung und Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.61.1.4 Die Stoffe der Klasse 6.1 sind auf Grund ihres Gefahrengrades, den sie bei der Beförderung darstellen, einer der folgenden Verpackungsgruppen zuzuordnen:

Verpackungsgruppe I: sehr giftige Stoffe;

Verpackungsgruppe II: giftige Stoffe;

Verpackungsgruppe III: schwach giftige Stoffe.

2.2.61.1.5 Die der Klasse 6.1 zugeordneten Stoffe, Lösungen, Gemische und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung von Stoffen, Lösungen und Gemischen, die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind, zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.61.3 und zur entsprechenden Verpackungsgruppe in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 muss nach den Kriterien der Absätze 2.2.61.1.6 bis 2.2.61.1.11 erfolgen.

2.2.61.1.6 Der Beurteilung des Giftigkeitsgrades sind Erfahrungen aus Vergiftungsfällen bei Menschen zugrunde zu legen. Ferner sollten besondere Eigenschaften des zu beurteilenden Stoffes, wie flüssiger Zustand, hohe Flüchtigkeit, besondere Wahrscheinlichkeit der Aufnahme durch die Haut und besondere biologische Wirkungen, berücksichtigt werden.

2.2.61.1.7 Sofern keine Erfahrungswerte in Bezug auf den Menschen vorliegen, wird der Giftigkeitsgrad durch Auswertung von tierexperimentellen Untersuchungen nach nachstehender Tabelle beurteilt:

Verpackungs-
gruppe
Giftigkeit bei Einnahme
LD50
(mg/kg)
Giftigkeit bei Absorption durch die Haut
LD50
(mg/kg)
Inhalationstoxizität durch Staub und Nebel
LC50
(mg/l)
sehr giftigI< 5< 50< 0,2
giftigII> 5 und < 50> 50 und < 200> 0,2 und < 2
schwach giftigIII a> 50 und < 300> 200 und < 1000> 2 und < 4
a) Stoffe zur Herstellung von Tränengasen sind der Verpackungsgruppe II zuzuordnen, selbst wenn die Daten über ihre Giftigkeit den Kriterien der Verpackungsgruppe III entsprechen.

2.2.61.1.7.1 Wenn ein Stoff bei zwei oder mehr verschiedenen Zuführungsarten verschiedene Toxizitätswerte ergibt, so ist die höchste Toxizität zugrunde zu legen.

2.2.61.1.7.2 Stoffe, welche die Kriterien der Klasse 8 erfüllen und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel (LC50) entsprechend Verpackungsgruppe I aufweisen, dürfen in die Klasse 6.1 nur eingeordnet werden, wenn gleichzeitig die Giftigkeit bei Einnahme oder bei Absorption durch die Haut mindestens der Verpackungsgruppe I oder II entspricht. Andernfalls ist der Stoff, soweit erforderlich, der Klasse 8 zuzuordnen (siehe Absatz 2.2.8.1.4.5).

2.2.61.1.7.3 Die Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel beruhen auf LC50-Werten bei einer Versuchsdauer von einer Stunde, und diese Werte müssen, soweit sie vorhanden sind, auch verwendet werden. Wenn jedoch nur LC50-Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen die entsprechenden Werte mit 4 multipliziert werden, und das Resultat kann an die Stelle des oben genannten Kriteriums treten, d.h. der vervierfachte LC50-Wert (4 Stunden) wird als Äquivalent des LC50-Wertes (1 Stunde) angesehen.

Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen

2.2.61.1.8 Flüssige Stoffe, die giftige Dämpfe abgeben, sind den nachstehenden Gruppen zuzuordnen; der Buchstabe ≪V≫ stellt die gesättigte Dampfkonzentration (Flüchtigkeit) (in ml/m3 Luft) bei 20 °C und Standardatmosphärendruck dar:

Verpackungs-
gruppe
sehr giftigIwenn V > 10 LC50 und LC50 ≤ 1.000 ml/m3
giftigIIwenn V > LC50 und LC50 ≤ 3.000 ml/m3 und die Kriterien für Verpackungsgruppe I nicht erfüllt sind
schwach giftigIII awenn V > 1/5 LC50 und LC50 ≤ 5.000 ml/m3 und die Kriterien für Verpackungsgruppen I und II nicht erfüllt sind
a) Stoffe zur Herstellung von Tränengasen sind der Verpackungsgruppe II zuzuordnen, selbst wenn die Daten über ihre Giftigkeit den Kriterien der Verpackungsgruppe III entsprechen.

Diese Kriterien beruhen auf LC50-Werten bei einer Versuchsdauer von einer Stunde, und diese Werte müssen, soweit sie vorhanden sind, auch verwendet werden.

Wenn jedoch nur LC50-Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen die entsprechenden Werte mit 2 multipliziert werden, und das Resultat kann an die Stelle des oben genannten Kriteriums treten, d.h. der doppelte LC50-Wert (4 Stunden) wird als Äquivalent des LC50-Wertes (1 Stunde) angesehen.

Trennlinien der Verpackungsgruppen - Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen

In dieser Abbildung sind die Kriterien graphisch dargestellt, um die Zuordnung zu vereinfachen. Wegen der näherungsweisen Genauigkeit bei Verwendung graphischer Darstellungen sind jedoch Stoffe, die in der Nähe von oder direkt auf Trennlinien liegen, mit Hilfe der numerischen Kriterien zu überprüfen.

Gemische flüssiger Stoffe

2.2.61.1.9 Gemische flüssiger Stoffe, die beim Einatmen giftig sind, sind den Verpackungsgruppen unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten Kriterien zuzuordnen:

2.2.61.1.9.1 Ist der LC50-Wert für jeden giftigen Stoff, der Bestandteil des Gemisches ist, bekannt, kann die Verpackungsgruppe wie folgt bestimmt werden:

a) Berechnung des LC50-Wertes des Gemisches:

wobei

fi =Molenbruch des i-ten Bestandteils des Gemisches,
LC50i =mittlere tödliche Konzentration des i-ten Bestandteils in ml/m3.

b) Berechnung der Flüchtigkeit jedes Bestandteils des Gemisches:

wobei

Pi = Partialdruck des i-ten Bestandteils in kPa bei 20 °C und atmosphärischem Normaldruck.

c) Berechnung des Verhältnisses Flüchtigkeit zu LC50-Wert:

d) Die errechneten Werte für LC50 (Gemisch) und R dienen dann dazu, die Verpackungsgruppe des Gemisches zu bestimmen:

Verpackungsgruppe I:R > 10 und LC50 (Gemisch) < 1.000 ml/m3.
Verpackungsgruppe II:R > 1 und LC50 (Gemisch) < 3.000 ml/m3 und wenn das Gemisch nicht die Kriterien der Verpackungsgruppe I erfüllt.
Verpackungsgruppe III:R > 1/5 und LC50 (Gemisch) < 5.000 ml/m3 und wenn das Gemisch nicht die Kriterien der Verpackungsgruppe I oder II erfüllt.

2.2.61.1.9.2 Ist der LC50-Wert der giftigen Komponenten nicht bekannt, kann das Gemisch einer Verpackungsgruppe auf Grund der nachstehend beschriebenen vereinfachten Prüfungen der Schwellentoxizität zugeordnet werden. In diesem Fall muss die strengste Verpackungsgruppe bestimmt und für die Beförderung des Gemisches verwendet werden.

2.2.61.1.9.3 Ein Gemisch wird der Verpackungsgruppe I nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien erfüllt:

  1. Eine Probe des flüssigen Gemisches wird versprüht und derart mit Luft verdünnt, dass sich eine Prüfatmosphäre von 1000 ml/m3 versprühten Gemisches in Luft bildet. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, dass das Gemisch einen LC50-Wert von gleich oder weniger als 1000 ml/m3 hat.
  2. Eine Probe des Dampfes im Gleichgewicht mit dem flüssigen Gemisch wird mit dem neunfachen Luftvolumen verdünnt, um eine Prüfatmosphäre zu bilden. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, dass das Gemisch eine Flüchtigkeit hat, die gleich oder größer ist als der zehnfache LC50-Wert des Gemisches.

2.2.61.1.9.4 Ein Gemisch wird der Verpackungsgruppe II nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien, nicht aber die Kriterien für die Verpackungsgruppe I erfüllt:

  1. Eine Probe des flüssigen Gemisches wird versprüht und derart mit Luft verdünnt, dass sich eine Prüfatmosphäre von 3000 ml/m3 versprühten Gemisches in Luft bildet. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, dass das Gemisch einen LC50-Wert von gleich oder weniger als 3000 ml/m3 hat.
  2. Eine Probe des Dampfes im Gleichgewicht mit dem flüssigen Gemisch wird verwendet, um eine Prüfatmosphäre zu bilden. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, dass das Gemisch eine Flüchtigkeit hat, die gleich oder größer ist als der LC50-Wert des Gemisches.

2.2.61.1.9.5 Ein Gemisch wird der Verpackungsgruppe III nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien, nicht aber die Kriterien für die Verpackungsgruppe I oder II erfüllt:

  1. Eine Probe des flüssigen Gemisches wird versprüht und derart mit Luft verdünnt, dass sich eine Prüfatmosphäre von 5000 ml/m³ versprühten Gemisches in Luft bildet. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, dass das Gemisch einen LC50-Wert von gleich oder weniger als 5000 ml/m³ hat.
  2. Die Dampfkonzentration (Flüchtigkeit) des flüssigen Gemisches wird gemessen; ist sie gleich oder größer als 1000 ml/m³, wird angenommen, dass das Gemisch eine Flüchtigkeit hat, die gleich oder größer ist als 1/5 des LC50-Wertes des Gemisches.

Berechnungsmethoden für die Giftigkeit der Gemische bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut

2.2.61.1.10 Für die Zuordnung der Gemische der Klasse 6.1 und die Bestimmung der nach den Kriterien für die Giftigkeit bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut geeigneten Verpackungsgruppe (siehe Absatz 2.2.61.1.3) ist es notwendig, den akuten LD50-Wert des Gemisches zu berechnen.

2.2.61.1.10.1 Wenn ein Gemisch nur einen Wirkstoff enthält, dessen LD50-Wert bekannt ist, kann bei fehlenden zuverlässigen Daten für die akute Giftigkeit bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut des zu befördernden Gemisches der LD50-Wert für die Einnahme oder die Absorption durch die Haut wie folgt bestimmt werden:

LD50- Wert des Wirkstoffes x 100
LD50-Wert der Zubereitung =
 Anteil des Wirkstoffes (Masse -%)

2.2.61.1.10.2 Wenn ein Gemisch mehr als einen Wirkstoff enthält, können drei mögliche Methoden für die Berechnung des LD50-Wertes für die Einnahme oder die Absorption durch die Haut verwendet werden. Die bevorzugte Methode besteht darin, zuverlässige Daten für die akute Giftigkeit bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut des tatsächlich zu befördernden Gemisches zu erhalten. Wenn keine zuverlässigen genauen Daten vorliegen, greift man auf eine der folgenden Methoden zurück:

  1. Zuordnung der Zubereitung in Abhängigkeit des gefährlichsten Wirkstoffes des Gemisches unter der Annahme, dass dieser in der gleichen Konzentration wie die Gesamtkonzentration aller Wirkstoffe vorliegt;
  2. Anwendung der Formel:

 

CA +CB + +CZ100


...
 =  
TATBTZTM

wobei:

C =die Konzentration in Prozent des Bestandteils A, B, ..., Z des Gemisches
T =der LD50-Wert bei Einnahme des Bestandteils A, B, ..., Z
TM =der LD50-Wert bei Einnahme des Gemisches.


Bem. Diese Formel kann auch für die Giftigkeit bei Absorption durch die Haut verwendet werden, vorausgesetzt, diese Informationen liegen in der gleichen Art für alle Bestandteile vor. Die Verwendung dieser Formel berücksichtigt nicht eventuelle Potenzierungs- oder Schutzeffekte.

Klassifizierung und Zuordnung von Mitteln zur Schädlingsbekämpfung (Pestiziden)

2.2.61.1.11 Alle Pestizid-Wirkstoffe und ihre Zubereitungen, für welche die LC50- und/oder LD50-Werte bekannt sind und die der Klasse 6.1 zugeordnet sind, sind in Übereinstimmung mit den Kriterien in den Absätzen 2.2.61.1.6 bis 2.2.61.1.9 den entsprechenden Verpackungsgruppen zuzuordnen. Stoffe und Zubereitungen, die Nebengefahren aufweisen, sind nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 mit der Zuordnung der entsprechenden Verpackungsgruppen zu klassifizieren.

2.2.61.1.11.1 Ist für eine Pestizidzubereitung der LD50-Wert für die Einnahme oder die Absorption durch die Haut nicht bekannt, der LD50-Wert des (der) Wirkstoffe(s) jedoch bekannt, kann der LD50-Wert für die Zubereitung durch Anwendung der Verfahren nach Absatz 2.2.61.1.10 ermittelt werden.

Bem. Die LD50-Giftigkeitsdaten für eine gewisse Anzahl gebräuchlicher Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) können aus der neuesten Ausgabe des Dokuments ≪The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification≫, das über die Weltgesundheitsorganisation (WHO), International Programme on Chemical Safety, CH-1211 Genf 27, bezogen werden kann, entnommen werden. Während dieses Dokument als Datenquelle für die LD50-Werte der Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) verwendet werden kann, darf das darin enthaltene Zuordnungssystem nicht dafür verwendet werden, die Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) für die Beförderung zuzuordnen oder deren Verpackungsgruppen zu bestimmen, was nach den Vorschriften des ADN erfolgen muss.

2.2.61.1.11.2 Die für die Beförderung des Pestizids verwendete offizielle Benennung ist auf der Grundlage des aktiven Bestandteils, des Aggregatzustandes des Pestizids und aller möglicherweise gegebenen Nebengefahren zu wählen (siehe Abschnitt 3.1.2).

2.2.61.1.12 Wenn die Stoffe der Klasse 6.1 durch Beimengungen in andere Gefahrenkategorien fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.61.1.13 Auf Grundlage der Kriterien der Absätze 2.2.61.1.6 bis 2.2.61.1.11 kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, dass diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

2.2.61.1.14 Stoffe, Lösungen und Gemische - mit Ausnahme der als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) dienenden Stoffe und Zubereitungen - die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 3 nicht als akut giftig der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft sind, können als nicht zur Klasse 6.1 gehörige Stoffe angesehen werden.

2.2.61.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2.2.61.2.1 Chemisch instabile Stoffe der Klasse 6.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.

2.2.61.2.2 RSEB Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen:

2.2.61.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen
 

NebengefahrKlassi-
fizierungs-
code
UN-
Num-
mer
Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
Giftige Stoffe
ohne Nebengefahrorganischflüssig a T11583CHLORPIKRIN, MISCHUNG, N.A.G.
1602FARBE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. oder
1602FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
1693STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FLÜSSIG, N.A.G.
1851MEDIKAMENT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
2206ISOCYANATE, GIFTIG, N.A.G. oder
2206ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, N.A.G.
3140ALKALOIDE, FLÜSSIG, N.A.G. oder
3140ALKALOIDSALZE, FLÜSSIG, N.A.G.
3142DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
3144NICOTINVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. oder
3144NICOTINZUBEREITUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
3172TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FLÜSSIG, N.A.G.
3276NITRILE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
3278ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
3381BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50
3382BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50.
2810GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
fest a bT21544ALKALOIDE, FEST, N.A.G. oder
1544ALKALOIDSALZE, FEST, N.A.G.
1601DESINFEKTIONSMITTEL, FEST, GIFTIG, N.A.G.
1655NICOTINVERBINDUNG, FEST, N.A.G. oder
1655NICOTINZUBEREITUNG, FEST, N.A.G.
3143FARBE, FEST, GIFTIG, N.A.G. oder
3143FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, GIFTIG, N.A.G.
3249MEDIKAMENT, FEST, GIFTIG, N.A.G.
3439NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G.
3448STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FEST, N.A.G.
3462TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FEST, N.A.G.
3464ORGANISCHE PHOSPHOR- VERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G.
2811GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
metallorganisch  c dT 32026PHENYLQUECKSILBERVERBINDUNG, N.A.G.
2788ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FLÜSSIG N.A.G.
3146ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
3280ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
3281METALLCARBONYLE, FLÜSSIG, N.A.G.
3465ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
3466METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G.
3282METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
3467METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G.
anorganischflüssig eT 41556ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide n.a.g.
1935CYANID, LÖSUNG, N.A.G.
2024QUECKSILBERVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
3141ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
3440SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
3381BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50
3382BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50
3287GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
fest f g T 51549ANORGANISCHE ANTIMON- VERBINDUNG, FEST, N.A.G.
1557ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.
1564BARIUMVERBINDUNG, N.A.G.
1566BERYLLIUMVERBINDUNG, N.A.G.
1588CYANIDE, ANORGANISCH, FEST, N.A.G.
1707THALLIUMVERBINDUNG, N.A.G.
2025QUECKSILBERVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
2291BLEIVERBINDUNG, LÖSLICH, N.A.G.
2570CADMIUMVERBINDUNG
2630SELENATE oder
2630SELENITE
2856FLUOROSILICATE, N.A.G.
3283SELENVERBINDUNG, FEST, N.A.G.
3284TELLURVERBINDUNG, N.A.G.
3285VANADIUMVERBINDUNG, N.A.G.
3288GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
Mittel zur Schädlings-
bekämpfung (Pestizide)
flüssig hT 62992CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
2994ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
2996ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
2998TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
3006THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
3010KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
3012QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
3014SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
3016BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
3018ORGANOPHOSPHOR- PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
3020ORGANOZINN- PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
3026CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
3348PHENOXYESSIGSÄURE- DERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
3352PYRETHROID- PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
2902PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G.
fest hT 72757CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG
2759ARSENHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG
2761ORGANOCHLOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG
2763TRIAZIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG
2771THIOCARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG
2775KUPFERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG
2777QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG
2779SUBSTITUIERTES NITROPHENOL- PESTIZID, FEST, GIFTIG
2781BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FEST, GIFTIG
2783ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG
2786ORGANOZINN-PESTIZID, FEST, GIFTIG
3027CUMARIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG
3048ALUMINIUMPHOSPHID- PESTIZID
3345PHENOXYESSIGSÄURE- DERIVAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG
3349PYRETHROID-PESTIZID, FEST, GIFTIG
2588PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G.
ProbenT 83315CHEMISCHE PROBE, GIFTIG
sonstige giftige Stoffe iT 93243FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G.
GegenständeT103546GEGENSTÄNDE, DIE EINEN GIFTIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.
Entzündbar
TF
flüssig j kTF 13071MERCAPTANE, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.oder
3071MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3080ISOCYANATE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder
3080ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3275NITRILE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3279ORGANISCHE PHOSPHOR- VERBINDUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3383BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50
3384BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50
2929GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
2991CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR
2993ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR
2995ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR
2997TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR
3005DITHIOCARBAMAT- PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR
3009KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR
3011QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR
Mittel zur Schädlings-
bekämpfung (Pestizide)
(Flammpunkt von 23 °C oder darüber)
TF23013SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR
3015BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR
3017ORGANOPHOSPHOR- PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR
3019ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR
3025CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR
3347PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR
3351PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR
2903PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
festTF31700TRÄNENGAS-KERZEN
2930GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3535GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
Selbsterhitzungsfähig, fest c)TS3124GIFTIGER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
mit Wasser reagierend d)
TW
flüssigTW13385BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50
3386BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50
3123GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
fest lTW23125GIFTIGER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
Entzündend (oxidierend)
wirkend m
TO
flüssigTO13387BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50
3388BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1.000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50
3122GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G
festTO23086GIFTIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.
ätzend n
TC
organischflüssigTC13277CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.
3361CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.
3389BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50
3390BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1.000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50
2927GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
festTC22928GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
anorganischflüssigTC33389BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50
3390BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50
3289GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
festTC43290GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
entzündbar, ätzend TFC2742CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3362CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3488BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50
3489BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50
entzündbar, mit Wasser reagierendTFW3490BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50
3491BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50
Fußnoten:

a) Stoffe und Zubereitungen zur Schädlingsbekämpfung, die Alkaloide oder Nicotin enthalten, sind den Eintragungen UN 2588 PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G., UN 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. oder UN 2903 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. zugeordnet.

b) Wirkstoffe sowie Verreibungen oder Mischungen, die für Labor- und Versuchszwecke sowie zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind, mit anderen Stoffen sind entsprechend ihrer Toxizität zuzuordnen (siehe Absätze 2.2.61.1.7 bis 2.2.61.1.11).

c) Schwach giftige selbsterhitzungsfähige Stoffe und selbstentzündliche metallorganische Verbindungen sind Stoffe der Klasse 4.2.

d) Schwach giftige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, und metallorganische Verbindungen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.

e) Quecksilberfulminat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung ist ein Stoff der Klasse 1 UN-Nummer 0135.

f) Die Ferricyanide, Ferrocyanide sowie die Alkali- und Ammoniumthiocyanate (Rhodanide) unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.

g) Bleisalze und Bleipigmente, die, wenn sie im Verhältnis von 1:1000 mit 0,07 M-Salzsäure gemischt bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C während einer Stunde umgerührt werden, eine Löslichkeit von höchstens 5 % aufweisen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.

h) Mit diesem Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizid) imprägnierte Gegenstände, wie Pappteller, Papierstreifen, Wattekugeln, Kunststoffplatten, in luftdicht verschlossenen Umhüllungen unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.

i) Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des ADN nicht unterliegen, mit giftigen flüssigen Stoffen dürfen unter der UN-Nummer 3243 befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 6.1 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung, des Containers oder der Beförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Jede Verpackung muss einer Bauart entsprechen, die erfolgreich eine Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat. Diese Eintragung darf nicht für feste Stoffe verwendet werden, die einen flüssigen Stoff der Verpackungsgruppe I enthalten.

j) Sehr giftige und giftige entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, ausgenommen Stoffe, die nach den Absätzen 2.2.61.1.4 bis 2.2.61.1.9 beim Einatmen sehr giftig sind, sind Stoffe der Klasse 3. Flüssige Stoffe, die beim Einatmen sehr giftig sind, sind in ihrer offiziellen Benennung für die Beförderung in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) als "beim Einatmen giftig" bezeichnet oder in Spalte (6) durch die Sondervorschrift 354 gekennzeichnet.

k) Schwach giftige entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C, mit Ausnahme der Mittel zur Schädlingsbekämpfung, sind Stoffe der Klasse 3.

l) Die Metallphosphide der UN-Nummern 1360, 1397, 1432, 1714, 2011 und 2013 sind Stoffe der Klasse 4.3.

m) Schwach giftige entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe sind Stoffe der Klasse 5.1.

n) Schwach giftige schwach ätzende Stoffe sind Stoffe der Klasse 8.

2.2.62 Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe

2.2.62.1 Kriterien

2.2.62.1.1 RSEB Der Begriff der Klasse 6.2 umfasst ansteckungsgefährliche Stoffe. Ansteckungsgefährliche Stoffe im Sinne des ADN sind Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten. Krankheitserreger sind Mikroorganismen (einschließlich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten und Pilze) und andere Erreger wie Prionen, die bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen können.

Bem.

  1. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen, biologische Produkte, diagnostische Proben und
    absichtlich infizierte lebende Tiere sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen.

    Die Beförderung nicht absichtlich oder auf natürliche Weise infizierter lebender Tiere unterliegt nur den relevanten Rechtsvorschriften der jeweiligen Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländern.

  2. Toxine aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe oder Organismen enthalten oder die nicht in ansteckungsgefährlichen Stoffen oder Organismen enthalten sind, sind Stoffe der Klasse 6.1 UN-Nummer 3172 oder 3462.

2.2.62.1.2 Die Stoffe der Klasse 6.2 sind wie folgt unterteilt:

I 1 Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen

I 2 Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich nur für Tiere

I 3 Klinische Abfälle

I 4 Biologische Stoffe, Kategorie B

Begriffsbestimmungen

2.2.62.1.3 RSEB Für Zwecke des ADN gilt:

Biologische Produkte sind Produkte von lebenden Organismen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der entsprechenden nationalen Behörden, die besondere Zulassungsvorschriften erlassen können, hergestellt und verteilt werden und die entweder für die Vorbeugung, Behandlung oder Diagnose von Krankheiten an Menschen oder Tieren oder für diesbezügliche Entwicklungs-, Versuchs- oder Forschungszwecke verwendet werden. Sie schließen Fertigprodukte, wie Impfstoffe, oder Zwischenprodukte ein, sind aber nicht auf diese begrenzt.

Kulturen sind das Ergebnis eines Prozesses, bei dem Krankheitserreger absichtlich vermehrt werden. Diese Begriffsbestimmung schließt von menschlichen oder tierischen Patienten entnommene Proben gemäß der in diesem Absatz aufgeführten Begriffsbestimmung nicht ein.

Medizinische oder klinische Abfälle sind Abfälle, die aus der medizinischen Behandlung von Tieren oder Menschen oder aus der biologischen Forschung stammen.

Von Patienten entnommene Proben (Patientenproben) sind solche, die direkt von Menschen oder Tieren entnommen werden, einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf Ausscheidungsstoffe, Sekrete, Blut und Blutbestandteile, Gewebe und Abstriche von Gewebsflüssigkeit sowie Körperteile, die insbesondere zu Forschungs-, Diagnose-, Untersuchungs-, Behandlungs- oder Vorsorgezwecken befördert werden.

Zuordnung

2.2.62.1.4 Ansteckungsgefährliche Stoffe sind der Klasse 6.2 und je nach Fall der UN-Nummer 2814, 2900, 3291 oder 3373 zuzuordnen.

Ansteckungsgefährliche Stoffe werden in folgende Kategorien unterteilt:

2.2.62.1.4.1 RSEB Kategorie A: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der in einer solchen Form befördert wird, dass er bei einer Exposition bei sonst gesunden Menschen oder Tieren eine dauerhafte Behinderung oder eine lebensbedrohende oder tödliche Krankheit hervorrufen kann. Beispiele für Stoffe, die diese Kriterien erfüllen, sind in der Tabelle dieses Absatzes aufgeführt.

Bem. Eine Exposition erfolgt, wenn ein ansteckungsgefährlicher Stoff aus der Schutzverpackung austritt und zu einem physischen Kontakt mit Menschen oder Tieren führt.


  1. Ansteckungsgefährliche Stoffe, die diese Kriterien erfüllen und die bei Menschen oder sowohl bei Menschen als auch bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sind der UN-Nummer 2814 zuzuordnen. Ansteckungsgefährliche Stoffe, die nur bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sind der UN-Nummer 2900 zuzuordnen.
  2. Die Zuordnung zur UN-Nummer 2814 oder 2900 hat auf der Grundlage der bekannten Anamnese und Symptome des erkrankten Menschen oder Tieres, der lokalen endemischen Gegebenheiten oder der Einschätzung eines Spezialisten bezüglich des individuellen Zustands des erkrankten Menschen oder Tieres zu erfolgen.
Bem.
  1. Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN-Nummer 2814 lautet ≪ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN≫. Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN-Nummer 2900 lautet ≪ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE≫.
  2. Die nachfolgende Tabelle ist nicht vollständig. Ansteckungsgefährliche Stoffe, einschließlich neue oder auftauchende Krankheitserreger, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, die jedoch dieselben Kriterien erfüllen, sind der Kategorie A zuzuordnen. Darüber hinaus ist ein Stoff in die Kategorie A aufzunehmen, wenn Zweifel darüber bestehen, ob dieser die Kriterien erfüllt oder nicht.
  3. Diejenigen Mikroorganismen, die in der nachfolgenden Tabelle in Kursivschrift dargestellt sind, sind Bakterien, Mykoplasmen, Rickettsien oder Pilze.


Beispiele für ansteckungsgefährliche Stoffe, die in jeder Form unter die Kategorie A fallen, sofern nichts anderes angegeben ist (siehe Absatz 2.2.62.1.4.1)

UN-Nr. und BenennungMikroorganismus
UN 2814
ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN
Bacilus anthracis (nur Kulturen)
Brucela abortus (nur Kulturen)
Brucela melitensis (nur Kulturen)
Brucela suis (nur Kulturen)
Burkholderia malei - Pseudomonas malei - Rotz (nur Kulturen)
Burkholderia pseudomallei - Pseudomonas pseudomalei (nur Kulturen)
Chlamydia psittaci - aviäre Stämme (nur Kulturen)
Clostridium botulinum (nur Kulturen)
Coccidioides immitis (nur Kulturen)
Coxiella burneti (nur Kulturen)
Virus des hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers
Dengue-Virus (nur Kulturen)
Virus der östlichen Pferde-Encephalitis (nur Kulturen)
Escherichia coli, verotoxigen (nur Kulturen) a)
Ebola-Virus
Flexal-Virus
Francisella tularensis (nur Kulturen)
Guanarito-Virus
Hantaan-Virus
Hanta-Virus, das hämorrhagisches Fieber mit Nierensyndrom hervorruft
Hendra-Virus
Hepatitis-B-Virus (nur Kulturen)
Herpes-B-Virus (nur Kulturen)
humanes Immundefizienz-Virus (nur Kulturen)
hoch pathogenes Vogelgrippe-Virus (nur Kulturen)
japanisches Encephalitis-Virus (nur Kulturen)
Junin-Virus
Kyasanur-Waldkrankheit-Virus
Lassa-Virus
Machupo-Virus
Marburg-Virus
Affenpocken-Virus
Mycobacterium tuberculosis (nur Kulturen) a)
Nipah-Virus
Virus des hämorrhagischen Omsk-Fiebers
Polio-Virus (nur Kulturen)
Tollwut-Virus (nur Kulturen)
Rickettsia prowazekii (nur Kulturen)
Rickettsia rickettsii (nur Kulturen)
Rifttal-Fiebervirus (nur Kulturen)
Virus der russischen Frühsommer-Encephalitis (nur Kulturen)
Sabia-Virus
Shigella dysenteriae type 1 (nur Kulturen) a)
Zecken-Encephalitis-Virus (nur Kulturen)
Pocken-Virus
Virus der Venezuela-Pferde-Encephalitis (nur Kulturen)
West-Nil-Virus (nur Kulturen)
Gelbfieber-Virus (nur Kulturen)
Yersinia pestis (nur Kulturen)
UN 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIEREVirus der afrikanischen Schweinepest (nur Kulturen)
Aviäres Paramyxo-Virus Typ 1 - Virus der velogenen Newcastle-Krankheit (nur Kulturen)
klassisches Schweinepest-Virus (nur Kulturen)
Maul- und Klauenseuche-Virus (nur Kulturen)
Virus der Dermatitis nodularis (lumpy skin disease) (nur Kulturen)
Mycoplasma mycoides - Erreger der infektiösen bovinen Pleuropneumonie (nur Kulturen)
Kleinwiederkäuer-Pest-Virus (nur Kulturen)
Rinderpest-Virus (nur Kulturen)
Schafpocken-Virus (nur Kulturen)
Ziegenpocken-Virus (nur Kulturen)
Virus der vesikulären Schweinekrankheit (nur Kulturen)
Vesicular stomatitis virus (nur Kulturen)
a) Kulturen, die für diagnostische oder klinische Zwecke vorgesehen sind, dürfen jedoch als ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B klassifiziert werden.

2.2.62.1.4.2 RSEB Kategorie B: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A nicht entspricht. Ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B sind der UN-Nummer 3373 zuzuordnen.

Bem. Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN-Nummer 3373 lautet ≪BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B≫.

2.2.62.1.5 Freistellungen

2.2.62.1.5.1 RSEB Stoffe, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe enthalten, oder Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.

2.2.62.1.5.2 Stoffe, die Mikroorganismen enthalten, die gegenüber Menschen oder Tieren nicht pathogen sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.

2.2.62.1.5.3 Stoffe in einer Form, in der jegliche vorhandene Krankheitserreger so neutralisiert oder deaktiviert wurden, dass sie kein Gesundheitsrisiko mehr darstellen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.

Bem. Medizinische Geräte, denen freie Flüssigkeit entzogen wurde, gelten als den Vorschriften dieses Absatzes entsprechend und unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.

2.2.62.1.5.4 Stoffe, bei denen sich die Konzentration von Krankheitserregern auf einem in der Natur vorkommenden Niveau befindet (einschließlich Nahrungsmittel und Wasserproben) und bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie ein bedeutsames Infektionsrisiko darstellen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.

2.2.62.1.5.5 Getrocknetes Blut, das durch Aufbringen eines Bluttropfens auf ein saugfähiges Material gewonnen wird, unterliegt nicht den Vorschriften des ADN.

2.2.62.1.5.6 Vorsorgeuntersuchungsproben (Screening-Proben) für im Stuhl enthaltenes Blut unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.

2.2.62.1.5.7 Blut oder Blutbestandteile, die für Zwecke der Transfusion oder der Zubereitung von Blutprodukten für die Verwendung bei der Transfusion oder der Transplantation gesammelt wurden, und alle Gewebe oder Organe, die zur Transplantation bestimmt sind, sowie Proben, die zu diesen Zwecken entnommen wurden, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.

2.2.62.1.5.8 Von Menschen oder Tieren entnommene Proben (Patientenproben), bei denen eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Krankheitserreger enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, wenn die Probe in einer Verpackung befördert wird, die jegliches Freiwerden verhindert und die mit dem Ausdruck ≪FREIGESTELLTE MEDIZINISCHE PROBE≫ bzw. ≪FREIGESTELLTE VETERINÄRMEDIZINISCHE PROBE≫ gekennzeichnet ist.

Die Verpackung wird als den oben aufgeführten Vorschriften entsprechend angesehen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt:

  1. Die Verpackung besteht aus drei Bestandteilen:
    1. (einem) wasserdichten Primärgefäß(en);
    2. einer wasserdichten Sekundärverpackung und
    3. einer in Bezug auf ihren Fassungsraum, ihre Masse und ihre beabsichtigte Verwendung ausreichend festen Außenverpackung, bei der mindestens eine der Oberflächen eine Mindestabmessung von 100 mm x 100 mm aufweist.
  2. Für flüssige Stoffe ist zwischen dem (den) Primärgefäß(en) und der Sekundärverpackung absorbierendes Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge eingesetzt, so dass ein während der Beförderung austretender oder auslaufender flüssiger Stoff nicht die Außenverpackung erreicht und nicht zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials führt.
  3. Wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, sind diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird.

Bem.

  1. Für die Feststellung, ob ein Stoff nach den Vorschriften dieses Absatzes freigestellt ist, ist eine fachliche Beurteilung erforderlich. Diese Beurteilung sollte auf der Grundlage der bekannten Anamnese, Symptome und individuellen Gegebenheiten des betreffenden Patienten oder Tieres und den lokalen endemischen Bedingungen erfolgen. Beispiele für Proben, die nach den Vorschriften dieses Absatzes befördert werden können, sind
  2. Im Luftverkehr müssen Verpackungen für Proben, die nach diesem Absatz freigestellt sind, den Vorschriften der Absätze a) bis c) entsprechen.

2.2.62.1.5.9 Mit Ausnahme von

  1. medizinischem Abfall (UN 3291),
  2. medizinischen Instrumenten oder Geräten, die mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A (UN 2814 oder UN 2900) kontaminiert sind oder solche Stoffe enthalten, und
  3. medizinischen Instrumenten oder Geräten, die mit gefährlichen Gütern, welche unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen, kontaminiert sind oder solche Güter enthalten,

unterliegen medizinische Instrumente oder Geräte, die möglicherweise mit ansteckungsgefährlichen Stoffen kontaminiert sind oder solche Stoffen enthalten und die zur Desinfektion, Reinigung, Sterilisation, Reparatur oder zur Beurteilung der Geräte befördert werden, mit Ausnahme der Vorschriften dieses Absatzes nicht den Vorschriften des ADN, wenn sie in Verpackungen verpackt sind, die so ausgelegt und gebaut sind, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zu Bruch gehen, durchstoßen werden oder ihren Inhalt freisetzen können. Die Verpackungen müssen so ausgelegt sein, dass sie den Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 oder 6.6.5 des ADR entsprechen.

Diese Verpackungen müssen den allgemeinen Verpackungsvorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1 und 4.1.1.2 des ADR entsprechen und müssen in der Lage sein, nach einem Fall aus einer Höhe von 1,20 m die medizinischen Instrumente und Geräte zurückzuhalten.

Die Verpackungen müssen mit "GEBRAUCHTES MEDIZINISCHES INSTRUMENT" oder "GEBRAUCHTES MEDIZINISCHES GERÄT" gekennzeichnet sein. Bei Verwendung von Umverpackungen müssen diese in gleicher Weise gekennzeichnet sein, es sei denn, die Aufschrift bleibt sichtbar.

2.2.62.1.6 (bleibt offen)

2.2.62.1.7 (bleibt offen)

2.2.62.1.8 (bleibt offen)

2.2.62.1.9 Biologische Produkte

Für Zwecke des ADN werden biologische Produkte in folgende Gruppen unterteilt:

  1. solche Produkte, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der zuständigen nationalen Behörden hergestellt und verpackt sind und zum Zwecke ihrer endgültigen Verpackung oder Verteilung befördert werden und die für die Behandlung durch medizinisches Personal oder Einzelpersonen verwendet werden. Stoffe dieser Gruppe unterliegen nicht den Vorschriften des ADN;
  2. solche Produkte, die nicht unter den Absatz a) fallen und von denen bekannt ist oder bei denen Gründe für die Annahme bestehen, dass sie ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, und die den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A oder B entsprechen. Stoffe dieser Gruppe sind je nach Fall der UN-Nummer 2814, 2900 oder 3373 zuzuordnen.
Bem. Bei einigen amtlich zugelassenen biologischen Produkten ist eine biologische Gefahr nur in bestimmten Teilen der Welt gegeben. In diesem Fall können die zuständigen Behörden vorschreiben, dass diese biologischen Produkte den örtlichen Vorschriften für ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen müssen, oder andere Einschränkungen verfügen.

2.2.62.1.10 Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen

Genetische veränderte Mikroorganismen, die nicht der Begriffsbestimmung für ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen, sind nach Abschnitt 2.2.9 zu klassifizieren.

2.2.62.1.11 Medizinische oder klinische Abfälle

2.2.62.1.11.1 RSEB Medizinische oder klinische Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A enthalten, sind je nach Fall der UN-Nummer 2814 oder 2900 zuzuordnen. Medizinische oder klinische Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B enthalten, sind der UN-Nummer 3291 zuzuordnen.

Bem. Medizinische oder klinische Abfälle, die nach dem Europäischen Abfallartenkatalog in der Anlage zur Entscheidung der Europäischen Kommission 2000/532/EG 4 in der jeweils geänderten Fassung der EAK-Nummer 18 01 03 (Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung - Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen - Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden) oder 18 02 02 (Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung - Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren - Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden) zugeordnet sind, müssen nach den Vorschriften dieses Absatzes auf Grund der ärztlichen bzw. tierärztlichen Diagnose des betreffenden Patienten bzw. Tieres klassifiziert werden.

2.2.62.1.11.2 RSEB Medizinische oder klinische Abfälle, bei denen Gründe für die Annahme bestehen, dass eine geringe Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ansteckungsgefährlicher Stoffe besteht, sind der UN-Nummer 3291 zuzuordnen. Für die Zuordnung dürfen internationale, regionale oder nationale Abfallartenkataloge herangezogen werden.

Bem.

  1. Die offizielle Benennung für die Beförderung von UN 3291 lautet ≪KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G.≫ oder ≪(BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.≫ oder ≪UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.≫.
  2. Ungeachtet der oben aufgeführten Klassifizierungskriterien unterliegen medizinische oder klinische Abfälle, die nach dem Europäischen Abfallartenkatalog in der Anlage zur Entscheidung der Europäischen Kommission 2000/532/EG 4 in der jeweils geänderten Fassung der EAK-Nummer 18 01 04 [Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung - Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen - Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)] oder 18 02 03 (Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung - Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren - Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden) zugeordnet sind, nicht den Vorschriften des ADN.

2.2.62.1.11.3 RSEB Dekontaminierte medizinische oder klinische Abfälle, die vorher ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.

2.2.62.1.11.4 Medizinische oder klinische Abfälle der UN-Nummer 3291 sind der Verpackungsgruppe II zugeordnet.

2.2.62.1.12 Infizierte Tiere

2.2.62.1.12.1 Lebende Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, ansteckungsgefährliche Stoffe zu befördern, es sei denn, dieser kann nicht auf eine andere Weise befördert werden. Lebende Tiere, die absichtlich infiziert wurden und von denen bekannt ist oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie einen ansteckungsgefährlichen Stoff enthalten, dürfen nur unter den von den zuständigen Behörden genehmigten Bedingungen befördert werden.

Bem. Die Genehmigung der zuständigen Behörden ist auf der Grundlage der einschlägigen Regelungen für Tiertransporte zu erteilen, gefahrgutrechtliche Gesichtspunkte sind dabei zu berücksichtigen. Welche Behörden für die Festlegung dieser Bedingungen und Regelungen für eine Genehmigung zuständig sind, ist auf nationaler Ebene zu regeln.

Falls keine Genehmigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADN vorliegt, kann die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADN eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADN ist, erteilte Genehmigung anerkennen.

Regelungen für Tiertransporte sind z.B. enthalten in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 3 vom 5. Januar 2005) in der jeweils geltenden Fassung.

2.2.62.1.12.2 (gestrichen)

2.2.62.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

Lebende Wirbeltiere oder wirbellose Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, einen ansteckungsgefährlichen Stoff zu befördern, es sei denn, dieser kann nicht auf eine andere Weise befördert werden oder diese Beförderung ist von der zuständigen Behörde zugelassen (siehe Absatz 2.2.62.1.12.1).

2.2.62.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

 KlassifizierungscodeUN-Nr.Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
Ansteckungsgefährliche Stoffe
Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für MenschenI 12814ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN
Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich nur für TiereI 22900ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE
Klinische AbfälleI 33291KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. oder
3291(BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. oder
3291UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G
Biologische StoffeI 43373BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B

2.2.7 Klasse 7: Radioaktive Stoffe

2.2.7.1 Begriffsbestimmungen

2.2.7.1.1 Radioaktive Stoffe sind Stoffe, die Radionuklide enthalten, bei denen sowohl die Aktivitätskonzentration als auch die Gesamtaktivität je Sendung die in den Absätzen 2.2.7.2.2.1 bis 2.2.7.2.2.6 aufgeführten Werte übersteigt.

2.2.7.1.2 Kontamination

Kontamination ist das Vorhandensein eines radioaktiven Stoffes auf einer Oberfläche in Mengen von mehr als 0,4 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler geringer Toxizität oder 0,04 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler.

Nicht festhaftende Kontamination ist eine Kontamination, die unter Routine-Beförderungsbedingungen von der Oberfläche ablösbar ist.

Festhaftende Kontamination ist jede Kontamination mit Ausnahme der nicht festhaftenden Kontamination.

2.2.7.1.3 Besondere Begriffsbestimmungen

A1 und A2

A1 ist der in der Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführte oder der nach Absatz 2.2.7.2.2.2 abgeleitete Aktivitätswert von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, der für die Bestimmung der Aktivitätsgrenzwerte für die Vorschriften des ADN verwendet wird.

A2 ist der in der Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführte oder der nach Absatz 2.2.7.2.2.2 abgeleitete Aktivitätswert von radioaktiven Stoffen, ausgenommen radioaktive Stoffe in besonderer Form, der für die Bestimmung der Aktivitätsgrenzwerte für die Vorschriften des ADN verwendet wird.

Alphastrahler geringer Toxizität sind natürliches Uran, abgereichertes Uran, natürliches Thorium, Uran-235 oder Uran-238, Thorium-232, Thorium-228 und Thorium-230, wenn sie in Erzen oder in physikalischen oder chemischen Konzentraten enthalten sind, oder Alphastrahler mit einer Halbwertszeit von weniger als 10 Tagen.

Gering dispergierbarer radioaktiver Stoff ist entweder ein fester radioaktiver Stoff oder ein fester radioaktiver Stoff in einer dichten Kapsel, der eine begrenzte Dispersibilität hat und nicht pulverförmig ist.

Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO) 5 ist ein fester Gegenstand, der selbst nicht radioaktiv ist, auf dessen Oberfläche jedoch radioaktive Stoffe verteilt sind.

Radioaktiver Stoff in besonderer Form ist entweder

  1. ein nicht dispergierbarer fester radioaktiver Stoff oder
  2. eine dichte Kapsel, die radioaktive Stoffe enthält.

Spaltbare Nuklide sind Uran-233, Uran-235, Plutonium-239 und Plutonium-241.

Spaltbare Stoffe sind Stoffe, die irgendein spaltbares Nuklid enthalten. Unter diese Begriffsbestimmung fallen nicht:

  1. unbestrahltes natürliches oder abgereichertes Uran;
  2. natürliches Uran oder abgereichertes Uran, das nur in thermischen Reaktoren bestrahlt worden ist;
  3. Stoffe mit spaltbaren Nukliden mit einer Gesamtmasse von weniger als 0,25 g;
  4. alle Kombinationen von a), b) und/oder c)

Diese Ausnahmen gelten nur, wenn im Versandstück oder in der unverpackt beförderten Sendung kein anderer Stoff mit spaltbaren Nukliden enthalten ist.

Spezifische Aktivität eines Radionuklids ist die Aktivität des Radionuklids je Masseeinheit dieses Nuklids. Die spezifische Aktivität eines Stoffes ist die Aktivität je Masseeinheit dieses Stoffes, in dem die Radionuklide im Wesentlichen gleichmäßig verteilt sind.

Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA) 6 ist ein radioaktiver Stoff mit begrenzter spezifischer Eigenaktivität oder ein radioaktiver Stoff, für den die Grenzwerte der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität gelten. Äußere, den LSA-Stoff umgebende Abschirmungsmaterialien sind bei der Bestimmung der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität nicht zu berücksichtigen.

Unbestrahltes Thorium ist Thorium, das höchstens 10-7 g Uran-233 pro Gramm Thorium-232 enthält.

Unbestrahltes Uran ist Uran, das höchstens 2 x 103 Bq Plutonium pro Gramm Uran-235, höchstens 9 x 106 Bq Spaltprodukte pro Gramm Uran-235 und höchstens 5 x 10-3 g Uran-236 pro Gramm Uran-235 enthält.

Uran - natürlich, abgereichert, angereichert

Natürliches Uran ist Uran (das chemisch abgetrennt sein darf) mit der natürlichen Zusammensetzung der Uranisotope (ca. 99,28 Masse-% Uran-238 und 0,72 Masse-% Uran-235).

Abgereichertes Uran ist Uran mit einem geringeren Masseanteil an Uran-235 als natürliches Uran.

Angereichertes Uran ist Uran mit einem Masseanteil an Uran-235 von mehr als 0,72 %.

In allen Fällen ist ein sehr kleiner Masseanteil an Uran-234 vorhanden.

2.2.7.2 Klassifizierung

2.2.7.2.1 Allgemeine Vorschriften

2.2.7.2.1.1 Radioaktive Stoffe sind nach den Vorschriften der Absätze 2.2.7.2.4 und 2.2.7.2.5 unter Berücksichtigung der in Absatz 2.2.7.2.3 bestimmten Stoffeigenschaften einer der in der Tabelle 2.2.7.2.1.1 festgelegten UN-Nummern zuzuordnen.

Tabelle 2.2.7.2.1.1: Zuordnung der UN-Nummern

UN-Nr.offizielle Benennung für die Beförderung und Beschreibung a
Freigestellte Versandstücke (Unterabschnitt 1.7.1.5)
UN 2908RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - LEERE VERPACKUNG
UN 2909RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN oder AUS ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM
UN 2910RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - BEGRENZTE STOFFMENGE
UN 2911RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - INSTRUMENTE oder FABRIKATE
UN 3507URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt b c
Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (Absatz 2.2.7.2.3.1)
UN 2912RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt b
UN 3321RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt b
UN 3322RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt b
UN 3324RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), SPALTBAR
UN 3325RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), SPALTBAR
Oberflächenkontaminierte Gegenstände (Absatz 2.2.7.2.3.2)
UN 2913RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt b
UN 3326RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), SPALTBAR
Typ A-Versandstücke (Absatz 2.2.7.2.4.4)
UN 2915RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, nicht in besonderer Form, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt b
UN 3327RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR, nicht in besonderer Form
UN 3332RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt b
UN 3333RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, SPALTBAR
Typ B(U)-Versandstücke (Absatz 2.2.7.2.4.6)
UN 2916RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt b
UN 3328RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR
Typ B(M)-Versandstücke (Absatz 2.2.7.2.4.6)
UN 2917RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt b
UN 3329RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR
Typ C-Versandstücke (Absatz 2.2.7.2.4.6)
UN 3323RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt b
UN 3330RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR
Sondervereinbarung (Absatz 2.2.7.2.5)
UN 2919RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt b
UN 3331RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, SPALTBAR
Uranhexafluorid (Absatz 2.2.7.2.4.5)
UN 2977RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR
UN 2978RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt b
UN 3507URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt b c
a) Die offizielle Benennung für die Beförderung ist in der Spalte "offizielle Benennung für die Beförderung und Beschreibung" enthalten und beschränkt sich auf die Teile, die in Großbuchstaben angegeben sind. In den Fällen der UN-Nummern 2909, 2911, 2913 und 3326, in denen alternative offizielle Benennungen für die Beförderung durch den Ausdruck "oder" getrennt sind, darf nur die zutreffende offizielle Benennung für die Beförderung verwendet werden.

b) Der Ausdruck "spaltbar, freigestellt" bezieht sich nur auf Stoffe, die gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 freigestellt sind.

c) Für UN-Nummer 3507 siehe auch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 369.

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