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2.2.42 Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe

2.2.42.1 Kriterien

2.2.42.1.1 Der Begriff der Klasse 4.2 umfasst:

2.2.42.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.2 sind wie folgt unterteilt:

SSelbstentzündliche Stoffe ohne Nebengefahr
 S1organische flüssige Stoffe
 S2organische feste Stoffe
 S3anorganische flüssige Stoffe
 S4anorganische feste Stoffe
 S5metallorganische Stoffe
SWSelbstentzündliche Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
SOSelbstentzündliche oxidierende Stoffe
STSelbstentzündliche giftige Stoffe
 ST1organische giftige flüssige Stoffe
 ST2organische giftige feste Stoffe
 ST3anorganische giftige flüssige Stoffe
 ST4anorganische giftige feste Stoffe
SCSelbstentzündliche ätzende Stoffe
 SC1organische ätzende flüssige Stoffe
 SC2organische ätzende feste Stoffe
 SC3anorganische ätzende flüssige Stoffe
 SC4anorganische ätzende feste Stoffe.

Eigenschaften

2.2.42.1.3 Die Selbsterhitzung eines Stoffes ist ein Prozess, bei dem die fortschreitende Reaktion dieses Stoffes mit Sauerstoff (der Luft) Wärme erzeugt. Wenn die Menge der entstandenen Wärme größer ist als die Menge der abgeführten Wärme, führt dies zu einem Anstieg der Temperatur des Stoffes, was nach einer Induktionszeit zur Selbstentzündung und Verbrennung führen kann.

Zuordnung

2.2.42.1.4 Die der Klasse 4.2 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu den entsprechenden spezifischen n.a.g.-Eintragungen des Unterabschnitts 2.2.42.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 kann auf Grund von Erfahrungen oder auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 erfolgen. Die Zuordnung zu den allgemeinen n.a.g.-Eintragungen der Klasse 4.2 hat auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 zu erfolgen; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.

2.2.42.1.5 (siehe M007)
Wenn nicht namentlich genannte Stoffe oder Gegenstände auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 einer der in Unterabschnitt 2.2.42.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

  1. selbstentzündliche (pyrophore) feste Stoffe sind der Klasse 4.2 zuzuordnen, wenn sie sich beim Fall aus 1 m Höhe oder innerhalb von fünf Minuten danach entzünden;
  2. selbstentzündliche (pyrophore) flüssige Stoffe sind der Klasse 4.2 zuzuordnen,
    1. wenn sie, aufgetragen auf ein inertes Trägermaterial, sich innerhalb von fünf Minuten entzünden oder
    2. wenn sie bei negativem Ergebnis der Prüfung nach (i), aufgetragen auf ein eingerissenes trockenes Filterpapier (Whatman-Filter Nr. 3), dieses innerhalb von fünf Minuten entzünden oder verkohlen;
  3. Stoffe, bei denen in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Klasse 4.2 zuzuordnen. Dieses Kriterium basiert auf der Selbstentzündungstemperatur von Holzkohle, die 50 °C für eine kubische Probe von 27 m3 beträgt. Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 °C für ein Volumen von 27 m3 sind nicht der Klasse 4.2 zuzuordnen.

Bem.

  1. Stoffe, die in Verpackungen mit einem Volumen von höchstens 3 m3 befördert werden, unterliegen nicht der Klasse 4.2, wenn bei Prüfung in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 120 °C innerhalb von 24 Stunden keine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 180 °C eintritt.
  2. Stoffe, die in Verpackungen mit einem Volumen von höchstens 450 Liter befördert werden, unterliegen nicht der Klasse 4.2, wenn bei Prüfung in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 100 °C innerhalb von 24 Stunden keine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 160 °C eintritt.
  3. Da metallorganische Stoffe in Abhängigkeit von ihren Eigenschaften der Klasse 4.2 oder 4.3 mit zusätzlichen Nebengefahren zugeordnet werden können, ist in Abschnitt 2.3.5 ein besonderes Flussdiagramm für die Klassifizierung dieser Stoffe aufgeführt

2.2.42.1.6 Wenn die Stoffe der Klasse 4.2 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.42.1.7 Mit dem Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 und den Kriterien des Absatzes 2.2.42.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.42.1.8 Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:

  1. selbstentzündliche (pyrophore) Stoffe sind der Verpackungsgruppe I zuzuordnen;
  2. selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gegenstände, bei denen in einer kubischen Probe von 2,5 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Verpackungsgruppe II zuzuordnen;
    Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 °C für ein Volumen von 450 Litern sind nicht der Verpackungsgruppe II zuzuordnen;
  3. weniger selbsterhitzungsfähige Stoffe, bei denen in einer kubischen Probe von 2,5 cm Kantenlänge die unter b) genannten Ereignisse unter den dort genannten Bedingungen nicht eintreten, in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden jedoch eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Verpackungsgruppe III zuzuordnen.

2.2.42.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

Folgende Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen:

2.2.42.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

Nebengefahr Klassifizieiungscode UN-
Nummer
Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
Selbstentzündliche Stoffe
ohne
Nebengefahr
S
organischflüssigS12845PYROPHORER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
3183SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
festS21373FASERN, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, imprägniert mit Öl, N.A.G. oder
1373GEWEBE, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, imprägniert mit Öl, N.A.G.
2006KUNSTSTOFFE AUF NITROCELLULOSEBASIS, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
3313SELBSTERHITZUNGSFÄHIGE ORGANISCHE PIGMENTE
2846PYROPHORER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
3088SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
anorganischflüssigS33194PYROPHORER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
3186SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G
festS41383PYROPHORES METALL, N.A.G. oder
1383PYROPHORE LEGIERUNG, N.A.G.
1378METALLKATALYSATOR, ANGEFEUCHTET, mit einem sichtbaren Überschuss an Flüssigkeit
2881METALLKATALYSATOR, TROCKEN
3189SELBSTERHITZUNGSFÄHIGES METALLPULVER, N.A.G.a
3205ERDALKALIMETALLALKOHOLATE, N.A.G.
3200PYROPHORER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G
3190SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
metall-
organisch
-S53391PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF
3392PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF
3400SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF
mit Wasser reagierendSW3393PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND
3394PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND
oxidierendSO3127SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.42.2)
 
giftig
ST
organischflüssigST13184SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
festST23128SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
anorganischflüssigST33187SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
festST43191SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
ätzend
SC
organischflüssigSC13185SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
festSC23126SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
anorganischflüssigSC33188SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
festSC43206ALKALIMETALLALKOHOLATE, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, ÄTZEND, N.A.G.
3192SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
a) Staub und Pulver von Metallen, nicht giftig, in nicht selbstentzündlicher Form, die jedoch in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.

2.2.43 Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

2.2.43.1 Kriterien

2.2.43.1.1 Der Begriff der Klasse 4.3 umfasst Stoffe, die bei Reaktion mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.

2.2.43.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.3 sind wie folgt unterteilt:

WStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ohne Nebengefahr sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
 W1flüssige Stoffe
 W2feste Stoffe
 W3Gegenstände
WF1Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, flüssig
WF2Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, fest
WSStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, selbsterhitzungsfähig, fest
WOStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündend (oxidierend) wirkend, fest
WTStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig
 WT1flüssige Stoffe
 WT2feste Stoffe
WCStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend
 WC1flüssige Stoffe
 WC2feste Stoffe
WFCStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, ätzend.

Eigenschaften

2.2.43.1.3 Bestimmte Stoffe können in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können. Solche Gemische werden durch alle gewöhnlichen Zündquellen, z B offenes Feuer, von einem Werkzeug ausgehende Funken oder ungeschützte Leuchtmittel, leicht entzündet. Die dabei entstehenden Druckwellen und Flammen können Menschen und die Umwelt gefährden. Das Prüfverfahren, auf das in Absatz 2.2.43.1.4 Bezug genommen wird, wird angewendet, um festzustellen, ob die Reaktion eines Stoffes mit Wasser zur Entwicklung einer gefährlichen Menge von möglicherweise entzündbaren Gasen führt. Dieses Prüfverfahren darf nicht bei pyrophoren Stoffen angewendet werden.

Zuordnung

2.2.43.1.4 Die der Klasse 4.3 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.43.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 erfolgt auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.

2.2.43.1.5 Wenn nicht namentlich genannte Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 einer der in Unterabschnitt 2.2.43.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

Ein Stoff ist der Klasse 4.3 zuzuordnen, wenn

  1. sich das entwickelte Gas während irgendeiner Phase der Prüfung selbst entzündet oder
  2. die Menge des je Stunde entwickelten entzündbaren Gases größer ist als 1 Liter pro Kilogramm des Stoffes.
Bem. Da metallorganische Stoffe in Abhängigkeit von ihren Eigenschaften der Klasse 4.2 oder 4.3 mit zusätzlichen Nebengefahren zugeordnet werden können, ist in Abschnitt 2.3.5 ein besonderes Flussdiagramm für die Klassifizierung dieser Stoffe aufgeführt.

2.2.43.1.6 Wenn die Stoffe der Klasse 4.3 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3

2.2.43.1.7 Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 und den Kriterien des Absatzes 2.2.43.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.43.1.8 Die den verschiedenen Eintragungen in Kapitel 3.2 Tabelle A zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:

  1. Der Verpackungsgruppe I ist jeder Stoff zuzuordnen, der bei Raumtemperatur heftig mit Wasser reagiert, wobei sich das entwickelte Gas im Allgemeinen selbst entzünden kann, oder der bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagiert, wobei die Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 10 Liter pro Kilogramm des Stoffes innerhalb einer Minute ist.
  2. Der Verpackungsgruppe II ist jeder Stoff zuzuordnen, der bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagiert, wobei die größte Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 20 Liter pro Kilogramm des Stoffes je Stunde ist, und der nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I erfüllt.
  3. Der Verpackungsgruppe III ist jeder Stoff zuzuordnen, der bei Raumtemperatur langsam mit Wasser reagiert, wobei die größte Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 1 Liter pro Kilogramm des Stoffes je Stunde ist, und der nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I oder II erfüllt.

2.2.43.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

Mit Wasser reagierende feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3133 zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen, es sei denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7).

2.2.43.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

Nebengefahr Klassifizieiungs-
code
UN-
Nummer
Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
ohne
Nebengefahr
W
flüssigW11389ALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG
1391ALKALIMETALLDISPERSION oder
1391ERDALKALIMETALLDISPERSION
1392ERDALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG
1420KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FLÜSSIG
1422KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FLÜSSIG
3398MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF
1421ALKALIMETALLLEGIERUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
3148MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
festW2 a1390ALKALIMETALLAMIDE
3170NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMHERSTELLUNG oder
3170NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMUMSCHMELZUNG
3401ALKALIMETALLAMALGAM, FEST
3402ERDALKALIMETALLAMALGAM, FEST
3403KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FEST
3404KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FEST
3395MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF
1393ERDALKALIMETALLLEGIERUNG, N.A.G.
1409METALLHYDRIDE, MIT WASSER REAGIEREND, NAG
3208METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
2813MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, N.A.G.
GegenständeW33292NATRIUMBATTERIEN oder
3292NATRIUMZELLEN
 
entzündbar,flüssigWF13482ALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR oder
3482ERDALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR
3399MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR
entzündbar,festWF23396MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR
3132MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
selbsterhitzungs-
fähig,
festWS b3397MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG
3209METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
3135MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTER- HITZUNGSFÄHIG, N.AG.
entzündend (oxidierend) wirkend,festWO3133MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, NA.G (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.43.2)
giftig WTflüssigWT13130MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
festWT23134MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
ätzend WCflüssigWC13129MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
festWC23131MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
entzündbar, ätzendWFC c2988CHLORSILANE, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
(keine weitere Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist)
a) Metalle und Metalllegierungen, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, nicht pyrophor oder selbsterhitzungsfähig, aber leicht entzündbar sind, sind Stoffe der Klasse 4.1. Erdalkalimetalle und Erdalkalimetalllegierungen in pyrophorer Form sind Stoffe der Klasse 4.2. Staub und Pulver von Metallen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2. Metalle und Metalllegierungen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2. Verbindungen von Phosphor mit Schwermetallen wie Eisen, Kupfer usw. unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.

b) Metalle und Metalllegierungen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2.

c) Chlorsilane mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 3. Chlorsilane mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 8.

2.2.51 Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

2.2.51.1 Kriterien

2.2.51.1.1 Der Begriff der Klasse 5.1 umfasst Stoffe, die obwohl selbst nicht notwendigerweise brennbar, im Allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff einen Brand verursachen oder einen Brand anderer Stoffe unterstützen können, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.

2.2.51.1.2 Die Stoffe der Klasse 5.1 sowie die Gegenstände, die solche Stoffe enthalten, sind wie folgt unterteilt:

OEntzündend (oxidierend) wirkende Stoffe ohne Nebengefahr oder Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
 O1 flüssige Stoffe
 O2 feste Stoffe
 O3 Gegenstände
OFEntzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, entzündbar
OSEntzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, selbsterhitzungsfähig
OWEntzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
OTEntzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, giftig
 OT1 flüssige Stoffe
 OT2 feste Stoffe
OCEntzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, ätzend
 OC1 flüssige Stoffe
 OC2 feste Stoffe
OTCEntzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, giftig, ätzend.

2.2.51.1.3 Die der Klasse 5.1 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.51.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 kann auf Grund der Prüfungen, Methoden und Kriterien der Absätze 2.2.51.1.6 bis 2.2.51.1.9 und des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 34.4 erfolgen. Falls sich die Prüfergebnisse von bekannten Erfahrungen unterscheiden, muss der Beurteilung auf Grund der bekannten Erfahrungen der Vorzug vor den Prüfergebnissen gegeben werden.

2.2.51.1.4 Wenn die Stoffe der Klasse 5.1 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.51.1.5 Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 34.4 und den Kriterien der Absätze 2.2.51.1.6 bis 2.2.51.1.9 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe

Zuordnung

2.2.51.1.6 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 34.4.1 (Prüfung O.1) oder alternativ Unterabschnitt 34.4.3 (Prüfung O.3) einer der in Unterabschnitt 2.2.51.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

  1. bei der Prüfung O.1 ist ein fester Stoff der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn er sich in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) entzündet oder brennt oder eine gleiche oder kürzere durchschnittliche Brenndauer aufweist als ein Gemisch von Kaliumbromat/Cellulose von 3:7 (Masseverhältnis), oder
  2. bei der Prüfung O.3 ist ein fester Stoff der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn er in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder größere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweist als ein Gemisch von Calciumperoxid/Cellulose von 1:2 (Masseverhältnis).

Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.51.1.7 Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten entzündend (oxidierend) wirkenden festen Stoffe sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 34.4.1 (Prüfung O.1) oder Unterabschnitt 34.4.3 (Prüfung O.3) in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:

  1. Prüfung O.1:
    1. Verpackungsgruppe I: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere durchschnittliche Brenndauer als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose von 3:2 (Masseverhältnis) aufweisen;
    2. Verpackungsgruppe II: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder geringere durchschnittliche Brenndauer als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose von 2:3 (Masseverhältnis) aufweisen und die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I nicht erfüllt werden;
    3. Verpackungsgruppe III: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder geringere durchschnittliche Brenndauer als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose von 3:7 (Masseverhältnis) aufweisen und die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppen I und II nicht erfüllt werden.
  2. Prüfung O.3:
    1. Verpackungsgruppe I: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine größere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweisen als ein Gemisch von Calciumperoxid/Cellulose von 3:1 (Masseverhältnis);
    2. Verpackungsgruppe II: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder größere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweisen als ein Gemisch von Calciumperoxid/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) und die Kriterien der Verpackungsgruppe I nicht erfüllt werden;
    3. Verpackungsgruppe III: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder größere durchschnittliche Abbrandgeschwindigkeit aufweisen als ein Gemisch von Calciumperoxid/Cellulose von 1:2 (Masseverhältnis) und die Kriterien der Verpackungsgruppen I und II nicht erfüllt werden.

Entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe

Zuordnung

2.2.51.1.8 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 34.4.2 einer der in Unterabschnitt 2.2.51.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

Ein flüssiger Stoff ist der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn er in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) einen Druck von mindestens 2070 kPa (Überdruck) und eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweist als ein Gemisch 65%iger Salpetersäure in wässeriger Lösung/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis).

Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.51.1.9 Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten entzündend (oxidierend) wirkenden flüssigen Stoffe sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 34.4.2 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:

  1. Verpackungsgruppe I: Stoffe, die sich in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) selbst entzünden oder eine geringere durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweisen als ein Gemisch 50%iger Perchlorsäure/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis);
  2. Verpackungsgruppe II: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweisen als ein Gemisch von 40%igem Natriumchlorat in wässeriger Lösung/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) und nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I erfüllen;
  3. Verpackungsgruppe III: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweisen als ein Gemisch von 65%iger Salpetersäure in wässeriger Lösung/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) und nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppen I und II erfüllen.

2.2.51.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2.2.51.2.1 Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 5.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.

2.2.51.2.2 Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen:

2.2.51.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

Nebengefahr Klassifizierungs-
code
UN-
Nummer
Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe oder Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
ohne
Nebengefahr
O
flüssigO13210CHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
3211PERCHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
3213BROMATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
3214PERMANGANATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
3216PERSULFATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
3218NITRATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
3219NITRITE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.
3139ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
festO21450BROMATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
1461CHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
1462CHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G.
1477NITRATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
1481PERCHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
1482PERMANGANATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
1483PEROXIDE, ANORGANISCHE, N.A.G.
2627NITRITE, ANORGANISCHE, N.A.G.
3212HYPOCHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G.
3215PERSULFATE, ANORGANISCHE, N.A.G.
1479ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, N.A.G.
GegenständeO313356SAUERSTOFFGENERATOR, CHEMISCH
entzündbar,festOF3137ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.51.2)
selbsterhitzungs-
fähig,
festOS3100ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.51.2)
mit Wasser reagierend,festOW3121ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.51.2)
giftig OTflüssigOT13099ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
festOT23087ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
ätzend OCflüssigOC13098ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
festOC23085ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
giftig, ätzend OTC(keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist)

2.2.52 Klasse 5.2: Organische Peroxide

2.2.52.1 Kriterien

2.2.52.1.1 Der Begriff der Klasse 5.2 umfasst organische Peroxide und Zubereitungen organischer Peroxide.

2.2.52.1.2 Die Stoffe der Klasse 5.2 sind wie folgt unterteilt:

P1 organische Peroxide, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist

P2 organische Peroxide, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist.

Begriffsbestimmung

2.2.52.1.3 Organische Peroxide sind organische Stoffe, die das bivalente -O-O-Strukturelement enthalten und die als Derivate des Wasserstoffperoxids, in welchem ein Wasserstoffatom oder beide Wasserstoffatome durch organische Radikale ersetzt sind, angesehen werden können.

Eigenschaften

2.2.52.1.4 Organische Peroxide können sich bei normalen oder erhöhten Temperaturen exotherm zersetzen. Die Zersetzung kann durch Wärme, Kontakt mit Verunreinigungen (z.B. Säuren, Schwermetallverbindungen, Amine), Reibung oder Stoß ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit der Temperatur zu und ist abhängig von der Zusammensetzung des organischen Peroxids. Bei der Zersetzung können sich schädliche oder entzündliche Gase oder Dämpfe entwickeln. Für bestimmte organische Peroxide ist eine Temperaturkontrolle während der Beförderung erforderlich. Bestimmte organische Peroxide können sich vor allem unter Einschluss explosionsartig zersetzen. Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügen von Verdünnungsmitteln oder die Verwendung geeigneter Verpackungen verändert werden. Viele organische Peroxide brennen heftig. Es ist zu vermeiden, dass organische Peroxide mit den Augen in Berührung kommen. Schon nach sehr kurzer Berührung verursachen bestimmte organische Peroxide ernste Hornhautschäden oder Hautverätzungen.

Bem. Prüfverfahren zur Bestimmung der Entzündbarkeit organischer Peroxide sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 32.4 enthalten. Da organische Peroxide bei Erwärmung heftig reagieren können, wird empfohlen, für die Bestimmung ihres Flammpunktes kleine Probengrößen, wie in ISO-Norm 3679:1983 beschrieben, zu verwenden.

Zuordnung

2.2.52.1.5 Jedes organische Peroxid ist als der Klasse 5.2 zugeordnet anzusehen, es sei denn, die Zubereitung des organischen Peroxids

  1. enthält nicht mehr als 1,0 % Aktivsauerstoff bei höchstens 1,0 % Wasserstoffperoxid;
  2. enthält nicht mehr als 0,5 % Aktivsauerstoff bei mehr als 1,0 %, jedoch höchstens 7,0 % Wasserstoffperoxid.
Bem.
Der Aktivsauerstoffgehalt (%) einer Zubereitung eines organischen Peroxids ergibt sich aus der Formel

16 x Σ (ni x ci/mi),

wobei:
ni =
Anzahl der Peroxygruppen je Molekül des organischen Peroxids i;
ci =
Konzentration (Masse-%) des organischen Peroxids i;
mi =
molekulare Masse des organischen Peroxids i.

2.2.52.1.6 Organische Peroxide werden auf Grund ihres Gefahrengrades in sieben Typen eingeteilt. Die Typen reichen von Typ A, der nicht zur Beförderung in der Verpackung, in der er geprüft worden ist, zugelassen ist, bis zu Typ G, der nicht den Vorschriften der Klasse 5.2 unterliegt. Die Zuordnung zu den Typen B bis F steht in unmittelbarer Beziehung zu der zulässigen Höchstmenge in einem Versandstück. Die Grundsätze für die Zuordnung von Stoffen, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 nicht genannt sind, sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II aufgeführt.

2.2.52.1.7 Bereits klassifizierte organische Peroxide, die bereits zur Beförderung in Verpackungen zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 2.2.52.4 aufgeführt, diejenigen, die bereits zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 4.1.4.2 des ADR, Verpackungsanweisung IBC 520 aufgeführt und diejenigen, die bereits zur Beförderung in Tanks gemäß den Kapiteln 4.2 und 4.3 des ADR zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 4.2.5.2 des ADR, Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 aufgeführt. Für jeden aufgeführten zugelassenen Stoff ist die Gattungseintragung aus Kapitel 3.2 Tabelle A (UN-Nummern 3101 bis 3120) zugeordnet und sind die entsprechenden Nebengefahren und Bemerkungen mit relevanten Informationen für die Beförderung angegeben.

Diese Sammeleintragungen geben an:

Gemische dieser Zubereitungen können dem Typ des organischen Peroxids, der dem gefährlichsten Bestandteil entspricht, gleichgestellt und unter den für diesen Typ geltenden Beförderungsbedingungen befördert werden. Wenn jedoch zwei stabile Bestandteile ein thermisch weniger stabiles Gemisch bilden können, so ist die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) des Gemisches zu bestimmen und, falls erforderlich, die aus der SADT nach den Vorschriften des Absatzes 2.2.52.1.16 berechnete Kontroll- und Notfalltemperatur.

2.2.52.1.8 Die Klassifizierung organischer Peroxide, die in Unterabschnitt 2.2.52.4, in Unterabschnitt 4.1.4.2 des ADR, Verpackungsanweisung IBC 520 oder in Unterabschnitt 4.2.5.2 des ADR, Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 nicht aufgeführt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammeleintragung sind von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes vorzunehmen. Das Genehmigungszeugnis muss die Zuordnung und die entsprechenden Beförderungsbedingungen enthalten. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADN, so müssen die Zuordnung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADN anerkannt werden.

2.2.52.1.9 Muster von organischen Peroxiden oder von Zubereitungen organischer Peroxide, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 nicht aufgeführt sind, für die ein vollständiger Prüfdatensatz nicht vorliegt und die für die Durchführung weiterer Prüfungen und Bewertungen zu befördern sind, sind einer der für organische Peroxide Typ C zutreffenden Eintragung zuzuordnen, vorausgesetzt:

Desensibilisierung organischer Peroxide

2.2.52.1.10 Um eine sichere Beförderung organischer Peroxide zu gewährleisten, werden sie in vielen Fällen durch organische flüssige oder feste Stoffe, anorganische feste Stoffe oder Wasser desensibilisiert. Wenn ein Prozentgehalt eines Stoffes festgesetzt ist, bezieht sich dieser auf den Massengehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Grundsätzlich ist die Desensibilisierung so vorzunehmen, dass beim Freiwerden keine gefährliche Aufkonzentrierung des organischen Peroxids eintreten kann.

2.2.52.1.11 Soweit für eine einzelne Zubereitung eines organischen Peroxids nichts anderes bestimmt ist, gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen für Verdünnungsmittel, die zur Desensibilisierung verwendet werden:

Verdünnungsmittel des Typs B dürfen zur Desensibilisierung aller organischen Peroxide verwendet werden, vorausgesetzt, der Siedepunkt des flüssigen Stoffes ist mindestens 60 °C höher als die SADT in einem Versandstück von 50 kg.

2.2.52.1.12 Verdünnungsmittel, die nicht zum Typ A oder B gehören, dürfen den in Unterabschnitt 2.2.52.4 aufgeführten Zubereitungen organischer Peroxide hinzugefügt werden, wenn sie mit diesen verträglich sind. Das vollständige oder teilweise Ersetzen von Verdünnungsmitteln des Typs A oder B durch ein anderes Verdünnungsmittel mit unterschiedlichen Eigenschaften erfordert jedoch eine erneute Bewertung der Zubereitung nach dem normalen Zuordnungsverfahren für die Klasse 5.2.

2.2.52.1.13 Wasser darf zur Desensibilisierung nur den organischen Peroxiden zugefügt werden, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 oder in der Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2.2.52.1.8 als ≪mit Wasser≫ oder als ≪stabile Dispersion in Wasser≫ bezeichnet sind. Muster und Zubereitungen organischer Peroxide, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 nicht aufgeführt sind, dürfen ebenfalls mit Wasser desensibilisiert sein, vorausgesetzt, die Bedingungen in Absatz 2.2.52.1.9 sind erfüllt.

2.2.52.1.14 Organische und anorganische feste Stoffe dürfen zur Desensibilisierung organischer Peroxide verwendet werden, wenn sie mit diesen verträglich sind. Flüssige und feste Stoffe gelten als verträglich, wenn sie weder die thermische Stabilität noch den Gefahrentyp der Zubereitung des organischen Peroxids nachteilig beeinflussen.

Vorschriften für die Temperaturkontrole

2.2.52.1.15 Bestimmte organische Peroxide dürfen nur unter Temperaturkontrolle befördert werden. Die Kontrolltemperatur ist die höchste Temperatur, bei der das organische Peroxid sicher befördert werden kann. Es wird davon ausgegangen, dass die Temperatur in der unmittelbaren Umgebung des Versandstücks während der Beförderung 55 °C nur während eines relativ kurzen Zeitraums innerhalb von jeweils 24 Stunden überschreitet. Bei Ausfall der Temperaturkontrolle kann es erforderlich werden, Notfallmaßnahmen zu ergreifen. Die Notfalltemperatur ist die Temperatur, bei der solche Maßnahmen einzuleiten sind.

2.2.52.1.16 Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur werden aus der SADT errechnet (siehe Tabelle 1), welche die niedrigste Temperatur ist, bei der eine selbstbeschleunigende Zersetzung eines Stoffes in versandmäßiger Verpackung stattfinden kann. Die SADT wird ermittelt, um entscheiden zu können, ob ein Stoff unter Temperaturkontrolle befördert werden muss. Die Vorschriften zur Bestimmung der SADT sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Kapitel 20 und Abschnitt 28.4 enthalten.

Tabelle 1: Bestimmung von Kontroll- und Notfalltemperatur

Art des GefäßesSADTaKontrolltemperaturNotfalltemperatur
Einzelverpackungen und Großpackmittel (IBC)< 20 °C20 °C unter SADT10 °C unter SADT
> 20 °C, < 35 °C15 °C unter SADT10 °C unter SADT
> 35 °C10 °C unter SADT5 °C unter SADT
Tanks< 50 °C10 °C unter SADT5 °C unter SADT
a) SADT des für die Beförderung verpackten Stoffes.

2.2.52.1.17 Folgende organische Peroxide unterliegen der Temperaturkontrolle während der Beförderung:

Bem. Vorschriften zur Bestimmung der Reaktionen beim Erwärmen unter Einschluss sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Kapitel 20 und Prüfreihe E in Kapitel 25.

2.2.52.1.18 Soweit zutreffend, sind die Kontroll- und Notfalltemperaturen in Unterabschnitt 2.2.52.4 angegeben. Die tatsächliche Temperatur während der Beförderung darf niedriger sein als die Kontrolltemperatur, ist aber so zu wählen, dass keine gefährliche Phasentrennung eintritt.

2.2.52.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

Die organischen Peroxide des Typs A [siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.3 a)] sind unter den Bedingungen der Klasse 5.2 nicht zur Beförderung zugelassen.

2.2.52.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

 KlassifizierungscodeUN-
Nummer
Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
Organische Peroxide
keine Temperaturkontrolle erforderlich P1 ORGANISCHES PEROXID TYP A, FLÜSSIG (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2)
ORGANISCHES PEROXID TYP A, FEST (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2)
3101ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG
3102ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST
3103ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG
3104ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST
3105ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG
3106ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST
3107ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG
3108ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST
3109ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG
3110ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST
ORGANISCHES PEROXID TYP G, FLÜSSIG (unterliegt nicht den für die Klasse 5.2 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.52.1.6)
ORGANISCHES PEROXID TYP G, FEST (unterliegt nicht den für die Klasse 5.2 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.52.1.6)
3545GEGENSTÄNDE, DIE ORGANISCHES PEROXID ENTHALTEN, N.A.G.
Temperaturkontrolle erforderlichP23111ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
3112ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
3113ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
3114ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
3115ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
3116ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
3117ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
3118ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
3119ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
3120ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
3545GEGENSTÄNDE, DIE ORGANISCHES PEROXID ENTHALTEN, N.A.G

2.2.52.4 Verzeichnis der bereits zugeordneten organischen Peroxide in Verpackungen

Die in der Spalte ≪Verpackungsmethode≫ angegebenen Codes ≪OP1≫ bis ≪OP8≫ verweisen auf die Verpackungsmethoden in Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, Verpackungsanweisung P 520 (siehe auch Unterabschnitt 4.1.7.1 des ADR). Die zu befördernden organischen Peroxide müssen der angegebenen Klassifizierung und den angegebenen (von der SADT abgeleiteten) Kontroll- und Notfalltemperaturen entsprechen. Für Stoffe, die in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, siehe Unterabschnitt 4.1.4.2 des ADR, Verpackungsanweisung IBC 520, und für Stoffe, die in Tanks gemäß den Kapiteln 4.2 und 4.3 des ADR zugelassen sind, siehe Unterabschnitt 4.2.5.2 des ADR, Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23.
 

Organisches Peroxid    Konzen- trationVerdünnungsmittel
TYP A
(%)
Verdünnungsmittel
TYP B
(%) 1)
inerter
fester
Stoff
Wasser
(%)
Verpackungs- methodeKontrolltempera
tur
(°C)
Notfalltemperatur
(°C)
UN-Nr. der
Gattungs-
eintragung
Nebengefahr und Bemerkungen
ACETYLACETONPEROXID< 42> 48  > 8OP 7  31052)
"< 32    OP 7  310620)
ACETYLCYCLOHEXAN- SULFONYLPEROXID< 82   > 12OP 4- 10031123)
"< 32 > 68  OP 7- 1003115
tert-AMYLHYDROPEROXID< 88> 6  > 6OP 8  3107 
tert-AMYLPEROXYACETAT< 62> 38   OP 7  3105 
tert-AMYLPEROXYBENZOAT< 100    OP 5  3103 
tert-AMYLPEROXY-2- ETHYLHEXANOAT< 100    OP 7+ 20+ 253115
tert-AMYLPEROXY-2- ETHYLHEXYLCARBONAT< 100    OP 7  3105 
tert-AMYLPEROXYISO- PROPYLCARBONAT< 77> 23OP 53103
tert-AMYLPEROXY- NEODECANOAT< 77 > 23  OP 70+ 103115

"

≤ 47≥ 53OP 80+ 103119
tert-AMYLPEROXYPIVALAT< 77 > 23  OP 5+ 10+ 153113
tert-AMYLPEROXY-3,5,5- TRIMETHYLHEXANOAT< 100    OP 7  3105
tert-BUTYLCUMYLPEROXID> 42 - 100    OP 8  3107 

"

< 52  > 48 OP 8  3108 
n-BUTYL-4,4-DI- (tert-BUTYLPEROXY)- VALERAT> 52 - 100    OP 5  3103 
"< 52  > 48 OP 8  3108 
tert-BUTYLHYDROPEROXID> 79-90   > 10OP 5  310313)
"< 80> 20   OP 7  31054) 13)
"< 79> 14OP 8310713) 23)
"< 72   > 28OP 8  310913)
tert-BUTYLHYDROPEROXID + DI-tert-BUTYLPEROXID< 82 +
> 9
   > 7OP 5  310313)
tert-BUTYLMONO- PEROXYMALEAT>52-100    OP 5  31023)
"< 52> 48   OP 6  3103 
"< 52  > 48 OP 8  3108 
" (als Paste)< 52    OP 8  3108 
tert-BUTYLPEROXY- ACETAT> 52-77> 23   OP 5  31013)
"> 32-52> 48   OP 6  3103 
"< 32> 68  OP 8  3109 
tert-BUTYLPEROXY- BENZOAT>77-100   OP 5  3103 
"> 52-77> 23   OP 7  3105 
"< 52  > 48 OP 7  3106 
tert-BUTYLPEROXY- BUTYLFUMARAT< 52> 48   OP 7  3105 
tert-BUTYLPEROXY- CROTONAT< 77> 23   OP 7  3105 
tert-BUTYLPEROXY- DIETHYLACETAT< 100    OP 5+ 20+ 253113
tert-BUTYLPEROXY- 2-ETHYLHEXANOAT>52-100    OP 6+ 20+ 253113
"> 32-52 > 48  OP 8+ 30+ 353117
"< 52> 48OP 8+ 20+ 253118
"< 32> 68OP 8+ 40+ 453119
tert-BUTYLPEROXY- 2-ETHYLHEXANOAT + 2,2-DI-(tert-BUTYLPEROXY)- BUTAN< 12 +
< 14
 > 14 > 60 OP 73106


Organisches PeroxidKonzen-
tration
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ A
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ B
(%)1)
inerter
fester
Stoff
(%)
Wasser
(%)
Verpa-
ckungs-
methode
Kontroll-
tempera-
tur
(°C)
Notfall-
tempera-
tur
(°C)
UN-
Nummer
der Gat-
tungsein-
tragung
Neben
gefahr
und Be-
merkun-
gen
"< 31 +
< 36
 > 33  OP7+35+403115 
tert-BUTYLPEROXY-2- ETHYLHEXYLCARBONAT< 100    OP7  3105 
tert-BUTYLPEROXYISO- BUTYRAT> 52 - 77 > 23  OP5+15+2031113)
"< 52 > 48  OP7+15+203115 
tert-BUTYLPEROXYISO- PROPYLCARBONAT< 77> 23   OP5  3103 
1-(2-tert-BUTYLPEROXY- ISOPROPYL)-3-
ISOPROPENYLBENZEN
< 77> 23   OP7  3105 
"< 42  > 58 OP8  3108 
tert-BUTYLPEROXY-2- METHYLBENZOAT< 100    OP5  3103 
tert-BUTYLPEROXYNEODECANOAT< 77 - 100    OP7-5+53115 
"< 77 > 23  OP70+103115 
" (als stabile Dispersion in Wasser)< 52    OP80+103119 
" [als stabile Dispersion in Wasser (gefroren)]< 42    OP80+103118 
"< 32> 68   OP80+103119 
tert-BUTYLPEROXY- NEOHEPTANOAT< 77> 23   OP70+103115 
" (als stabile Dispersion in Wasser)< 42    OP80+103117 
tert-BUTYLPEROXY- PIVALAT> 67 - 77> 23   OP50+103113 
"> 27 - 67 > 33  OP70+103115 
"< 27 > 73  OP8+30+353119 
tert-BUTYLPEROXY- STEARYLCARBONAT< 100    OP7  3106 
tert-BUTYLPEROXY-3,5,5- TRIMETHYLHEXANOAT> 37 - 100    OP7  3105 
"< 42  > 58 OP7  3106 
"< 37 > 63  OP8  3109 

 

Organisches PeroxidKonzen-
tration
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ A
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ B
(%)1)
inerter
fester
Stoff
(%)
Wasser
(%)
Verpa-
ckungs-
methode
Kontroll-
tempera-
tur
(°C)
Notfall-
tempera-
tur
(°C)
UN-
Nummer
der Gat-
tungsein-
tragung
Neben
gefahr
und Be-
merkun-
gen
3-CHLORPEROXYBENZOESÄURE> 57 - 86  > 14 OP1  31023)
"< 57  > 3> 40OP7  3106 
"< 77  > 6> 17OP7  3106 
CUMYLHYDROPEROXID> 90 - 98< 10   OP8  310713)
"< 90> 10   OP8  310913), 18)
CUMYLPEROXYNEODECANOAT< 87> 13   OP7-1003115 
"< 77 > 23  OP7-1003115 
" (als stabile Dispersion in Wasser)< 52    OP8-1003119 
CUMYLPEROXYNEOHEPTANOAT< 77> 23   OP7-1003115 
CUMYLPEROXYPIVALAT< 77 > 23  OP7-5+53115 
CYCLOHEXANONPEROXID(E)< 91   > 9OP6  310413)
"< 72> 28   OP7  31055)
" (als Paste)< 72    OP7  31065), 20)
"< 32  > 68    freige-
stellt
29)
([3R-(3R,5aS,6S,8aS, 9R, 10R,12S,12aR**)]- DECAHYDRO-10- METHOXY-3,6,9- TRIMETHYL-3,12-EPOXY- 12H-PYRANO[4,3-j]-1,2- BENZODIOXEPIN)< 100OP73106
DIACETONALKOHOLPEROXIDE< 57 > 26 > 8OP7+40+4531156)
DIACETYLPEROXID< 27 > 73  OP7+20+2531157), 13)
DI-tert-AMYLPEROXID< 100    OP8  3107 
2,2-DI-(tert-AMYLPEROXY)-BUTAN< 57> 43   OP7  3105 
1,1-DI-(tert-AMYLPEROXY)-CYCLOHEXAN< 82> 18   OP6  3103 
DIBENZOYLPEROXID> 52 -100  < 48 OP2  31023)
"> 77 - 94   > 6OP4  31023)
"< 77   > 23OP6  3104 
"< 62  > 28> 10OP7  3106 

 

Organisches PeroxidKonzen-
tration
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ A
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ B
(%)1)
inerter
fester
Stoff
(%)
Wasser
(%)
Verpa-
ckungs-
methode
Kontroll-
tempera-
tur
(°C)
Notfall-
tempera-
tur
(°C)
UN-
Nummer
der Gat-
tungsein-
tragung
Neben
gefahr
und Be-
merkun-
gen
" (als Paste)> 52 - 62    OP7  310620)
"> 35 - 52  > 48 OP7  3106 
"> 36 - 42> 18  < 40OP8  3107 
" (als Paste)< 56,5   > 15OP8  3108 
" (als Paste)< 52    OP8  310820)
" (als stabile Dispersion in Wasser)< 42    OP8  3109 
"< 35  >65    freige-
stellt
29)
DIBERNSTEINSÄUREPEROXID> 72 -
100
    OP4  31023), 17)
"< 72   > 28OP7+10+153116 
DI-(4-tert-BUTYLCYCLOHEXYL)-PEROXYDICARBONAT< 100    OP6+30+353114 
" (als Paste)< 42OP7+35+403116
" (als stabile Dispersion in Wasser)< 42    OP8+30+353119 
DI-tert-BUTYLPEROXID> 52 -
100
    OP8  3107 
"< 52 > 48  OP8  310925)
DI-tert-BUTYLPEROXYAZELAT< 52> 48   OP7  3105 
2,2-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-BUTAN< 52> 48   OP6  3103 
1,6-DI-(tert-BUTYLPEROXYCARBONYLOXY)HEXAN< 72> 28   OP5  3103 
1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXAN< 80 -
100
    OP5  31013)
"< 72 > 28  OP5  310330)
"< 52-80> 20   OP5  3103 
"> 42-52> 48   OP7  3105 
"< 42> 13 > 45 OP7  3106 

 

Organisches PeroxidKonzen-
tration
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ A
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ B
(%)1)
inerter
fester
Stoff
(%)
Wasser
(%)
Verpa-
ckungs-
methode
Kontroll-
tempera-
tur
(°C)
Notfall-
tempera-
tur
(°C)
UN-
Nummer
der Gat-
tungsein-
tragung
Neben-
gefahr
und Be-
merkun-
gen
"< 42> 58   OP8  3109 
"< 27> 25   OP8  310721)
"< 13> 13> 74  OP8  3109 
1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXAN +
tert-BUTYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT
< 43 +
< 16
> 41   OP7  3105 
DI-n-BUTYLPEROXYDICARBONAT> 27 - 52 > 48  OP7-15-53115 
"< 27 > 73  OP8-1003117 
" [als stabile Dispersion in Wasser (gefroren)]< 42    OP8-15-53118 
DI-sec-BUTYLPEROXYDICARBONAT> 52 -
100
    OP4-20-103113 
"< 52 > 48  OP7-15-53115 
DI-(tert-BUTYLPEROXYISOPROPYL)-BENZEN(E)> 42 -
100
  < 57 OP7  3106 
"< 42  > 58    freige-
stellt
29)
DI-(tert-BUTYLPEROXY)PHTHALAT> 42 - 52>48   OP7  3105 
" (als Paste)< 52    OP7  310620)
"< 42> 58   OP8  3107 
2,2-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-PROPAN< 52> 48   OP7  3105 
"< 42> 13 > 45 OP7  3106 
1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-3,3,5- TRIMETHYLCYCLOHEXAN90 -
100
    OP5  31013)
"< 90 > 10  OP5  310330)
"> 57 - 90> 10   OP5  3103 
"< 77 > 23  OP5  3103 
"< 57  > 43 OP8  3110 

 

Organisches PeroxidKonzen-
tration
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ A
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ B
(%)1)
inerter
fester
Stoff
(%)
Wasser
(%)
Verpa-
ckungs-
methode
Kontroll-
tempera-
tur
(°C)
Notfall-
tempera-
tur
(°C)
UN-
Nummer
der Gat-
tungsein-
tragung
Neben-
gefahr
und Be-
merkun-
gen
"< 57> 43   OP8  3107 
"< 32>  26>  42  OP8  3107 
DICETYLPEROXYDICARBONAT< 100    OP8+30+353120 
" (als stabile Dispersion in Wasser)< 42    OP8+30+353119 
DI-(4-CHLORBENZOYL)- PEROXID< 77   > 23OP5  31023)
" (als Paste)< 52    OP7  310620)
"< 32  > 68    freige-
stellt
29)
DICUMYLPEROXID> 52 -
100
    OP8  311012)
"< 52  >48    freige-
stellt
29)
DICYCLOHEXYLPEROXYDICARBONAT> 91 -
100
    OP3+10+1531123)
"< 91   > 9OP5+10+153114 
" (als stabile Dispersion in Wasser)< 42    OP8+15+203119 
DIDECANOYLPEROXID< 100    OP6+30+353114 
2,2-DI-(4,4-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXYL)- PROPAN< 42  > 58 OP7  3106 
"< 22 > 78  OP8  3107 
DI-(2,4-DICHLORBENZOYL)-PEROXID< 77   > 23OP5  31023)
" (als Paste)< 52    OP8+20+253118 
" (als Paste mit Silikonöl)< 52    OP7  3106 
DI-(2-ETHOXYETHYL)PEROXYDICARBONAT< 52 > 48  OP7-1003115 
DI-(2-ETHYLHEXYL)PEROXYDICARBONAT> 77 -
100
    OP5-20-103113 
"< 77 > 23  OP7-15-53115 

 

Organisches PeroxidKonzen-
tration
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ A
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ B
(%)1)
inerter
fester
Stoff
(%)
Wasser
(%)
Verpa-
ckungs-
methode
Kontroll-
tempera-
tur
(°C)
Notfall-
tempera-
tur
(°C)
UN-
Nummer
der Gat-
tungsein-
tragung
Neben-
gefahr
und Be-
merkun-
gen
" (als stabile Dispersion in Wasser)< 62    OP8-15-53119 
" [als stabile Dispersion in Wasser (gefroren)]< 52    OP8-15-53120 
2,2-DIHYDROPEROXY- PROPAN< 27  > 73 OP5  31023)
DI-(1-HYDROXY- CYCLOHEXYL)-PEROXID< 100    OP7  3106 
DIISOBUTYRYLPEROXID> 32 - 52 > 48  OP5-20-1031113)
" " (als stabile Dispersion in Wasser)< 42OP8-20-103119
"< 32 > 68  OP7-20-103115 
DIISOPROPYLBENZEN- DIHYDROPEROXID< 82> 5  > 5OP7  310624)
DIISOPROPYLPEROXY- DICARBONAT< 52 -
100
    OP2-15-531123)
"< 52 > 48  OP7-20-103115 
"< 32> 68   OP7-15-53115 
DILAUROYLPEROXID< 100    OP7  3106 
" (als stabile Dispersion in Wasser)< 42    OP8  3109 
DI-(3-METHOXYBUTYL)- PEROXYDICARBONAT< 52 > 48  OP7-5+53115 
DI-(2-METHYLBENZOYL)- PEROXID< 87   > 13OP5+30+3531123)
DI-(4-METHYLBENZOYL)- PEROXID (als Paste mit Silikonöl)< 52    OP7  3106 
DI-(3-METHYLBENZOYL)- PEROXID +
BENZOYL-(3-METHYL- BENZOYL)-PEROXID +
DIBENZOYLPEROXID
< 20 +
< 18 +
< 4
 > 58  OP7+35+403115 
2,5-DIMETHYL-2,5-DI- (BENZOYLPEROXY)-HEXAN> 82 -
100
    OP5  31023)
"< 82  > 18 OP7  3106 
"< 82   > 18OP5  3104 
2,5-DIMETHYL-2,5-DI- (tert-BUTYLPEROXY)-HEXAN> 90 - 100OP53103
2,5-DIMETHYL-2,5-DI- (tert-BUTYLPEROXY)-HEXAN> 52 -
90
> 10   OP7  3105 
"< 77  > 23 OP8  3108 

 

Organisches PeroxidKonzen-
tration
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ A
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ B
(%)1)
inerter
fester
Stoff
(%)
Wasser
(%)
Verpa-
ckungs-
methode
Kontroll-
tempera-
tur
(°C)
Notfall-
tempera-
tur
(°C)
UN-
Nummer
der Gat-
tungsein-
tragung
Neben-
gefahr
und Be-
merkun-
gen
"< 52>  48   OP8  3109 
" (als Paste)< 47    OP8  3108 
2,5-DIMETHYL-2,5-DI- (tert-BUTYLPEROXY)- HEX-3-IN> 86 -
100
    OP5  31013)
"> 52 - 86> 14   OP5  310326)
"< 52  > 48 OP7  3106 
2,5-DIMETHYL-2,5-DI- (2-ETHYLHEXANOYLPEROXY)- HEXAN< 100    OP5+20+253113 
2,5-DIMETHYL-2-5- DIHYDROPEROXYHEXAN< 82   > 18OP6  3104 
2,5-DIMETHYL-2,5-DI- (3,5,5-TRIMETHYLHEXANOYL- PEROXY)-HEXAN< 77> 23   OP7  3105 
1,1-DIMETHYL-3- HYDROXYBUTYLPEROXY- NEOHEPTANOAT< 52> 48   OP80+103117 
DIMYRISTYLPEROXY- DICARBONAT< 100    OP7+20+253116 
" (als stabile Dispersion in Wasser)< 42    OP8+20+253119 
DI-(2-NEODECANOYL- PEROXYISOPROPYL)- BENZEN< 52> 48   OP7-1003115 
DI-n-NONANOYLPEROXID< 100    OP70+103116 
DI-n-OCTANOYLPEROXID< 100    OP5+10+153114 
DI-(2-PHENOXYETHYL)- PEROXYDICARBONAT> 85 -
100
    OP5  31023)
"< 85   >15OP7  3106 
DIPROPIONYLPEROXID< 27 > 73  OP8+15+203117 
DI-n-PROPYL- PEROXYDICARBONAT< 100    OP3-25-153113 
"< 77 < 23  OP5-20-103113 
DI-(3,5,5-TRIMETHYL- HEXANOYL)-PEROXID> 52 - 82> 18   OP70+103115 
"> 38 - 52> 48OP8+10+153119
" (als stabile Dispersion in Wasser)< 52    OP8+10+153119 
"< 38> 62   OP8+20+253119 

 

Organisches PeroxidKonzen-
tration
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ A
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ B
(%)1)
inerter
fester
Stoff
(%)
Wasser
(%)
Verpa-
ckungs-
methode
Kontroll-
tempera-
tur
(°C)
Notfall-
tempera-
tur
(°C)
UN-
Nummer
der Gat-
tungsein-
tragung
Neben-
gefahr
und Be-
merkun-
gen
ETHYL-3,3-DI-(tert- AMYLPEROXY)-BUTYRAT< 67> 33   OP7  3105 
ETHYL-3,3-DI-(tert- BUTYLPEROXY)-BUTYRAT> 77 - 100    OP5  3103 
"< 77> 23   OP7  3105 
"< 52  > 48 OP7  3106 
1-(2-ETHYLHEXANOYL- PEROXY)-1,3-DIMETHYL- BUTYLPEROXYPIVALAT< 52> 45> 10  OP7-20-103115 
tert-HEXYLPEROXY- NEODECANOAT< 71> 29   OP70+103115 
tert-HEXYLPEROXYPIVALAT< 72 > 28  OP7+10+153115 
3-HYDROXY-1,1-DIMETHYL- BUTYLPEROXYNEO- DECANOAT< 77> 23   OP7-5+53115 
"< 52> 48   OP8-5+53117 
" (als stabile Dispersion in Wasser)< 52    OP8-5+53119 
ISOPROPYL-sec- BUTYLPEROXYDI- CARBONAT +
DI-sec-BUTYLPEROXY- DICARBONAT +
DIISOPROPYLPEROXY- DICARBONAT
< 32 +
< 15 - 18
+ < 12 -
15
> 38   OP7-20-103115 
"< 52+
< 28+
< 22
    OP5-20-1031113)
ISOPROPYLCUMYL- HYDROPEROXID< 72> 28   OP8  310913)
p-MENTHYLHYDRO- PEROXID> 72 -
100
    OP7  310513)
"< 72> 28   OP8  310927)
METHYLCYCLO- HEXANONPEROXID(E)< 67 > 33  OP7+35+403115 
METHYLETHYL- KETONPEROXID(E)siehe Bemerkung
8)
> 48   OP5  31013), 8), 13)

 

Organisches PeroxidKonzen-
tration
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ A
(%)
Verdün-
nungs-
mittel
Typ B
(%)1)
inerter
fester
Stoff
(%)
Wasser
(%)
Verpa-
ckungs-
methode
Kontroll-
tempera-
tur
(°C)
Notfall-
tempera-
tur
(°C)
UN-
Nummer
der Gat-
tungsein-
tragung
Neben-
gefahr
und Be-
merkun-
gen
"siehe Bemerkung
9)
> 55   OP7  31059)
"siehe Bemerkung
10)
> 60   OP8  310710)
METHYLISOBUTYL- KETONPEROXID(E)< 62> 19   OP7  310522)
METHYLISOPROPYL- KETONPEROXID(E)siehe Bemerkung
31)
> 70   OP8  310931)
ORGANISCHES PEROXID, FEST, MUSTER     OP2  310411)
ORGANISCHES PEROXID, FEST, MUSTER, TEMPERATUR- KONTROLLIERT     OP2  311411)
ORGANISCHES PEROXID, FLÜSSIG, MUSTER     OP2  310311)
ORGANISCHES PEROXID, FLÜSSIG, MUSTER, TEMPERATUR- KONTROLLIERT     OP2  311311)
3,3,5,7,7-PENTAMETHYL- 1,2,4-TRIOXEPAN< 100    OP8  3107 
PEROXYESSIGSÄURE, TYP D, stabilisiert< 43    OP7  310513), 14),
19)
PEROXYESSIGSÄURE, TYP E, stabilisiert< 43    OP8  310713), 15),
19)
PEROXYESSIGSÄURE, TYP F, stabilisiert< 43    OP8  310913), 16),
19)
PEROXYLAURINSÄURE< 100    OP8+35+403118 
1-PHENYLETHYLHYDROPEROXID< 38> 62OP83109
PINANYLHYDROPEROXID< 56 -
100
    OP7  310513)
"< 56> 44   OP8  3109 
POLYETHER-POLY-tert- BUTYLPEROXYCARBONAT< 52 > 48  OP8  3107 
1,1,3,3-TETRAMETHYL- BUTYLHYDROPEROXID< 100    OP7  3105 
1,1,3,3-TETRAMETHYL- BUTYLPEROXY-2- ETHYLHEXANOAT< 100    OP7+15+203115 
1,1,3,3-TETRAMETHYL- BUTYLPEROXY- NEODECANOAT< 72 > 28  OP7-5+53115 
" (als stabile Dispersion in Wasser)< 52    OP8-5+53119 
1,1,3,3-TETRAMETHYL- BUTYLPEROXYPIVALAT< 77> 23   OP70+103115 
3,6,9-TRIETHYL-3,6,9-TRI- METHYL-1,4,7- TRIPEROXONAN< 42> 58   OP7  310528)
"< 17> 18> 65OP 83110

Bemerkungen (siehe letzte Spalte der Tabelle in Unterabschnitt 2.2.52.4):

1) Verdünnungsmittel Typ B darf jeweils durch Verdünnungsmittel Typ A ersetzt werden. Der Siedepunkt des Verdünnungsmittels Typ B muss mindestens 60 °C höher sein als die SADT des organischen Peroxids.

2) Aktivsauerstoffgehalt < 4,7 %.

3) Nebengefahrzettel ≪EXPLOSIV≫ nach Muster 1 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.

4) Verdünnungsmittel darf durch Di-tert-butylperoxid ersetzt werden.

5) Aktivsauerstoffgehalt < 9 %.

6) Mit < 9 % Wasserstoffperoxid; Aktivsauerstoffgehalt < 10 %.

7) Nur in Nichtmetallverpackungen zugelassen.

8) Aktivsauerstoffgehalt > 10 % und < 10,7 %, mit oder ohne Wasser.

9) Aktivsauerstoffgehalt < 10 %, mit oder ohne Wasser.

10) Aktivsauerstoffgehalt < 8,2 %, mit oder ohne Wasser.

11) Siehe Absatz 2.2.52.1.9.

12) Bis 2.000 kg je Gefäß auf der Grundlage von Großversuchen der Eintragung ORGANISCHES PEROXID TYP F zugeordnet.

13) Nebengefahrzettel ≪ÄTZEND≫ nach Muster 8 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.

14) Zubereitungen von Peroxyessigsäure, die den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 d) entsprechen.

15) Zubereitungen von Peroxyessigsäure, die den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 e) entsprechen.

16) Zubereitungen von Peroxyessigsäure, die den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 f) entsprechen.

17) Durch Wasserzusatz wird die thermische Stabilität dieses organischen Peroxids vermindert.

18) Für Konzentrationen unter 80 % ist kein Nebengefahrzettel ≪ÄTZEND≫ nach Muster 8 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.

19) Gemische mit Wasserstoffperoxid, Wasser und Säure(n).

20) Mit Verdünnungsmittel Typ A, mit oder ohne Wasser.

21) Mit > 25 Masse-% Verdünnungsmittel Typ A und zusätzlich Ethylbenzen.

22) Mit > 19 Masse-% Verdünnungsmittel Typ A und zusätzlich Methylisobutylketon.

23) Mit < 6 % Di-tert-butylperoxid.

24) Mit < 8 % 1-Isopropylhydroperoxy-4-isopropylhydroxybenzen.

25) Verdünnungsmittel Typ B mit einem Siedepunkt > 110 °C.

26) Hydroperoxidgehalt < 0,5 %.

27) Für Konzentrationen über 56 % ist ein Nebengefahrzettel ≪ÄTZEND≫ nach Muster 8 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.

28) Aktivsauerstoffgehalt < 7,6 % in Verdünnungsmittel Typ A mit einem Siedepunkt, der zu 95 % im Bereich zwischen 200 °C und 260 °C liegt.

29) Unterliegt nicht den für die Klasse 5.2 geltenden Vorschriften des ADN.

30) Verdünnungsmittel Typ B mit einem Siedepunkt > 130 °C.

31) Aktivsauerstoffgehalt < 6,7 %.

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