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Änderungstext

Berichtigung der amtlichen deutschen Übersetzung der dem ADN beigefügten Verordnung

Vom 27. Oktober 2016
(BGBl. II Nr. 30 vom 10.11.2016 S. 1220)



Die Berichtigungen werden an dieser Stelle nur zur Information und ohne Verlinkung eingestellt

Siehe FN *

Inhaltsverzeichnis

2.2.41 "und" ändern in: ", polymerisierende Stoffe und".

3.4 Folgende Titel in das Inhaltsverzeichnis einfügen:

"3.4.7 Kennzeichnung von Versandstücken, die begrenzte Mengen enthalten

3.4.8 Kennzeichnung von Versandstücken, die begrenzte Mengen enthalten, gemäß Teil 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO

3.4.11 Verwendung von Umverpackungen".

5.3.2 erhält folgenden Wortlaut:

"5.3.2 Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln".

5.4.2 erhält folgenden Wortlaut:

"Container- oder Wagen-/Fahrzeugpackzertifikat".

8.1.8 "Zulassungszeugnis" andern in: "(gestrichen)".

8.1.9 "Vorläufiges Zulassungszeugnis" andern in: "(gestrichen)".

Kapitel 1.1

1.1.3.10 In Absatz c), im zweiten Satz "das Austreten von Füllgut" ändern in: "das Austreten des Inhalts".

1.1.4.2.1 Im ersten Satz "und orangefarbene Kennzeichnung" ändern in: "und Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln".

Kapitel 1.2

1.2.1 Folgende neue Begriffsbestimmungen einfügen:

"CNG (compressed natural gas): siehe Verdichtetes Erdgas (CNG)."

"LNG (liquefied natural gas): siehe Verflüssigtes Erdgas (LNG)."

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter" "aus einem Rahmen" ändern in:

"aus einer baulichen Ausrüstung".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)" "Versandstücken, Umverpackungen oder Containern mit spaltbaren Stoffen" ändern in: "Versandstücken, Umverpackungen oder Containern, die spaltbare Stoffe enthalten,".

1.2.1 Streichung der Begriffsbestimmung "Ladungsreste".

1.2.1 Die Begriffsbestimmungen "Restladung" und "Restetank" in der Reihenfolge vertauschen.

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "starrer Kunststoff-IBC" "mit einem Rahmen" ändern in: "mit einer baulichen Ausrüstung".

Kapitel 1.3

1.3.2.1 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

"1.3.2.1 Unterweisung in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsbewusstsein".

Kapitel 1.4

1.4.2.2.1 c) erhält folgenden Wortlaut:

"c) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass das Schiff und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen, usw.;"

Kapitel 1.6

1.6.7.3 Die Übergangsvorschrift zu Unterabschnitt 9.1.0.92, Spalte "Frist und Bemerkungen" erhält folgenden Wortlaut:

"N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehen sein, der mindestens 0,075 m über der Schwimmebene im Leckfall liegt."

1.6.7.4.2 "1. Bis zum 31. Dezember 2012" ändern in: "1. Bis zum 31.12.2012".

Kapitel 1.7

1.7.1.5.2 Im zweiten Satz "muss" ändern in: "müssen".

Kapitel 2.2

2.2.1.4 In der Begriffsbestimmung von " SPRENGSCHNUR, biegsam" folgende Änderungen vornehmen:

Im ersten Satz "mit oder ohne Überzug aus Kunststoff" ändern in: "mit einer Beschichtung aus Kunststoff oder einem anderen Werkstoff".

Am Anfang des zweiten Satzes "Der Überzug" ändern in: "Die Beschichtung".

2.2.7.2.1.1 In der Fußnote a) zur Tabelle "getrennt werden" ändern in: "getrennt sind".

2.2.41.1.9 Im dritten Unterabsatz der Bem. 2 "Unterabschnitt 20.4.3 g)" ändern in: "Abschnitt 20.4.3 g)".

2.2.51.1.4 "diese Gemische" ändern in: "diese Gemische oder Lösungen".

2.2.51.1.9 Im Einleitungssatz "Unterabschnitt 34.4.2" ändern in: "Abschnitt 34.4.2".

Kapitel 2.4

2.4.2.6 In Absatz c) streichen: "oder das Gemisch".

Kapitel 3.2, Tabelle B

Folgende Änderungen vornehmen:

Benennung und BeschreibungStoffnummer/UN-NummerÄnderung
Batteriebetriebenes Fahrzeug3171Die Benennung in Spalte (1) in Großbuchstaben darstellen.
Batteriebetriebenes Gerät3171Die Benennung in Spalte (1) in Großbuchstaben darstellen.

Kapitel 3.2, Tabelle C

3.2.3.1 Erläuterungen zur Tabelle C: in der Erläuterung zu Spalte (10) erhält die Überschrift folgenden Wortlaut:

"Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils in kPa".

3.2.3.1 Erläuterungen zur Tabelle C: in der Erläuterung zu Spalte (20), Zusätzliche Anforderungen/Bemerkungen 5:

"Eine gute Überwachung muss gewährleistet sein." ändern in: "Eine gute Überwachung sollte gewährleistet sein.".

3.2.3.3 Die Spalte (18) erhält folgenden Wortlaut:

"Spalte (18): Bestimmung, ob persönliche Schutzausrüstung, ein Fluchtgerät, ein tragbares Gasspürgerät, ein tragbares Messgerät zum Nachweis von toxischen Gasen oder ein umluftabhängiges Atemschutzgerät erforderlich ist

PP: bei allen Stoffen der Klassen 1 bis 9

EP: bei allen

EX: bei allen Stoffen, für die Explosionsschutz gefordert wird

TOX: bei allen

A: bei allen Stoffen, für die EX oder/und TOX gefordert wird."

3.2.3.3 überall "Spalte (3b))" ändern in: "Spalte (3b)".

3.2.4.3 Die Spalte (18) erhält folgenden Wortlaut:

"J. Spalte (18): Bestimmung, ob persönliche Schutzausrüstung, ein Fluchtgerät, ein tragbares Gasspürgerät, ein tragbares Messgerät zum Nachweis von toxischen Gasen oder ein umluftabhängiges Atemschutzgerät erforderlich ist

PP: bei allen Stoffen der Klassen 1 bis 9

EP: bei allen

EX: bei allen Stoffen, für die Explosionsschutz gefordert wird

TOX: bei allen

A: bei allen Stoffen, für die EX oder/und TOX gefordert wird."

_____
6) Da bisher noch keine international verbindliche Liste von CMR-Stoffen der Kategorie 1A und 1 B existiert, findet hier in der Übergangszeit, bis zum Vorliegen einer solchen Liste, die Liste der CMR-Stoffe der Kategorie 1 und 2 entsprechend der Richtlinien 67/548/EWG oder 88/379/EWG des Rates der Europäischen Union in der jeweils geänderten Fassung Berücksichtigung.

3.2.4.3 überall "Spalte (3b))" ändern in: "Spalte (3b)".

Kapitel 3.3

3.3.1 Im ersten Satz "in diesem Kapitel" ändern in: "nachstehend".

SV 61 "offizielle Bezeichnung für die Beförderung" ändern in: "offizielle Benennung für die Beförderung".

SV 372 Im Unterabsatz nach Absatz d) "der den Klassifizierungskriterien keiner Gefahrgutklasse entspricht" ändern in:
"der nicht den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entspricht".

SV 373 In Absatz a) "Strahlendetektor" ändern in: "Strahlungsdetektor".

In Absatz b) "Strahlendetektoren" ändern in: "Strahlungsdetektoren".

SV 625 "mit der Kennzeichnung" ändern in: "mit dem Kennzeichen".

SV 635 "in einer Kiste" ändern in: "in einem Verschlag".

SV 650 In Absatz d) "vollwandigen offenen Wagen mit Decken" ändern in: "vollwandigen Wagen mit Decken".

Kapitel 5.1

5.1.3.1 "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".

5.1.4 "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen".

5.1.5.1.2 In Absatz c) "Versandstücken mit spaltbaren Stoffen" ändern in: "Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten,".

5.1.5.5 Die Tabelle wie folgt ändern: In der achten Zeile der Tabelle "Versandstücke mit spaltbaren Stoffen" ändern in: "Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten".

Kapitel 5.2

5.2.2.2.1.1.3 Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Für Flaschen müssen die Abmessungen den Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 entsprechen."

5.2.2.1.11.1 Im dritten Satz "Versandstücke, Umverpackungen und Container mit spaltbaren Stoffen" ändern in: "Versandstücke, Umverpackungen und Container, die spaltbare Stoffe enthalten".

Kapitel 5.3

5.3.2 erhält folgenden Wortlaut:

"5.3.2 Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln".

5.3.2.1 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

"Allgemeine Vorschriften für die Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln".

Kapitel 5.4

5.4.1.2.5.1 In den Absätzen f) (i) und (iii) "der Verweis auf diesen Absatz" ändern in: "der Verweis auf den zutreffenden Absatz".

Kapitel 7.1

7.1.4.7.1 erhält folgenden Wortlaut:

"7.1.4.7.1 Gefährliche Güter dürfen nur an den von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bezeichneten oder zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden. An diesen Stellen müssen Evakuierungsmittel nach Maßgabe des Unterabschnitts 7.1.4.77 zur Verfügung stehen. Andernfalls ist der Umschlag nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde gestattet."

7.1.4.7.2 erhält folgenden Wortlaut:

"7.1.4.7.2 Wenn Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 und Stoffe der Klasse 4.1 oder 5.2, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, an Bord sind, dürfen Stoffe jeder Art nur an den von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bezeichneten oder zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden."

7.1.4.14.7.7 "schnellmöglich" ändern in: "unverzüglich".

7.1.6.12 in VE01 und VE02 "Eine Wiederholungsmessung muss nach einer Stunde durchgeführt werden." ändern in:

"Zur Überwachung muss die Messung nach einer Stunde wiederholt werden.".

Kapitel 7.2

7.2.1.21.2 erhält folgenden Wortlaut:

"7.2.1.21.2 Ein Stoff, der nach den Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (6) in einem Schiff des Typs N offen zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung, N geschlossen, C oder G befördert werden, sofern alle für ein Tankschiff des Typs N offen vorgeschriebenen Beförderungsbedingungen und auch alle anderen gemäß Kapitel 3.2 Tabelle C für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind."

7.2.1.21.3 erhält folgenden Wortlaut:

"7.2.1.21.3 Ein Stoff, der nach den Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (6) in einem Schiff des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs N geschlossen, C oder G befördert werden, sofern alle für ein Tankschiff des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung vorgeschriebenen Beförderungsbedingungen und auch alle anderen gemäß Kapitel 3.2 Tabelle C für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind."

7.2.1.21.4 erhält folgenden Wortlaut:

"7.2.1.21.4 Ein Stoff, der nach den Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (6) in einem Schiff des Typs N geschlossen zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs C oder G befördert werden, sofern alle für ein Tankschiff des Typs N geschlossen vorgeschriebenen Beförderungsbedingungen und auch alle anderen gemäß Kapitel 3.2 Tabelle C für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind."

7.2.1.21.5 erhält folgenden Wortlaut:

"7.2.1.21.5 Ein Stoff, der nach den Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (6) in einem Schiff des Typs C zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs G befördert werden, sofern alle für ein Tankschiff des Typs C vorgeschriebenen Beförderungsbedingungen und auch alle anderen gemäß Kapitel 3.2 Tabelle C für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind."

7.2.3.7.6 der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Die Gasfreiheit darf nur durch eine Person festgestellt und bescheinigt werden, die hierfür von der zuständigen Behörde zugelassen ist."

7.2.4.2.2 erhält folgenden Wortlaut:

"7.2.4.2.2 Das Anlegen und die Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen darf weder während des Ladens und Löschens von Stoffen, bei denen nach Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz erforderlich ist, noch während des Entgasens von Tankschiffen erfolgen. Dies gilt nicht für Bilgenentölungsboote, sofern die Explosionsschutzbestimmungen für das gefährliche Gut eingehalten werden."

7.2.4.2.3 erhält folgenden Wortlaut:

"7.2.4.2.3 Das Anlegen und die Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen darf weder während des Ladens und Löschens von Stoffen, bei denen nach Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz erforderlich ist, noch während des Entgasens von Tankschiffen erfolgen. Dies gilt nicht für Bunkerboote, sofern die Explosionsschutzbestimmungen für das gefährliche Gut eingehalten werden."

7.2.4.7.1 erhält folgenden Wortlaut:

"7.2.4.7.1 Tankschiffe dürfen nur an den von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bezeichneten oder zugelassenen Stellen beladen, gelöscht oder entgast werden."

7.2.4.15.1 Im zweiten Absatz "eigenen" ändern in: "schiffseigenen".

7.2.4.16.9 a) "gefordert wird" ändern in: "ausreichend ist".

"Spalte (6) und 7" ändern in: "Spalte (6) und (7)".

7.2.4.17.1 "alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie" ändern in: "alle Zugänge und Öffnungen von Räumen, welche von Deck zugänglich sind, und alle Öffnungen von Räumen ins Freie".

7.2.4.22.2 "bei Reinigung entladener Ladetanks" ändern in: "bei Reinigung leerer Ladetanks".

7.2.4.25.5 "Gasabfuhrleitung" ändern in: "Gasrückfuhrleitung".

Kapitel 7.x

7.x.5.4.3 Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Während des Wartens vor Schleusen oder Brücken ist es zulässig, geringere Abstände als die oben genannten einzuhalten. Der Abstand darf in keinem Fall weniger als 100 m betragen."

Kapitel 9.3

9.3.1.11.2 d) "Längsschotts der Ladetanks verbindet, oder Stützen," ändern in: "Längsschotts der Ladetanks verbinden, und Stützen,".

9.3.2.11.2 d) "Längsschotts der Ladetanks verbindet, oder Stützen," ändern in: "Längsschotts der Ladetanks verbinden, und Stützen,".

9.3.2.11.2 d) "mit dem Tankboden" ändern in: "mit dem Boden der Ladetanks".

9.3.2.11.2 e) "Eine örtliche Vertiefung im Tankdeck, die von allen Seiten begrenzt ist, mehr als 0,1 m tief aber nicht tiefer als 1 m ist und zur Aufnahme der Ladungspumpe dient, muss folgende Anforderungen erfüllen:" ändern in:

"Eine örtliche Vertiefung im Tankdeck, die von allen Seiten begrenzt, mehr als 0,1 m tief ist und zur Aufnahme der Ladungspumpe dient, ist zulässig, wenn sie folgende Anforderungen erfüllt:

Die Vertiefung darf nicht mehr als 1 m betragen.".

9.3.2.28 "oder das Deck der Ladetanks gekühlt" ändern in: "und das Deck der Ladetanks gekühlt".

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Bekanntmachung von Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 27. Oktober 2016 (BGBl. II Nr. 30 vom 10.11.2016 S. 1219)

Zur Anlage (geänderte Fassung der dem ADN-Übereinkommen in der Anlage beigefügten Verordnung) der 1. ADN-Änderungsverordnung vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 534; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184, 1569, 1570), die zuletzt durch die in der Anlage der 5. ADN-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344) veröffentlichten Änderungen geändert und zuletzt durch Dokument CCNR-ZKR/ADN/Korrekturen ADN 2015 berichtigt worden ist (vgl. die Bekanntmachung vom 29. Juni 2015, BGBl. II S. 1033), werden nachstehend Berichtigungen, die nur die amtliche deutsche Übersetzung der dem ADN-Übereinkommen beigefügten Verordnung betreffen (Dokument CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/2016/4 rev. 5), bekannt gemacht.

ID 161771

ENDE