zurück |
1.2.2 Maßeinheiten
1.2.2.1 Im ADN gelten folgende Maßeinheiten a:
Größe | SI-Einheit b | Zusätzlich zugelassene Einheit | Beziehung zwischen den Einheiten |
Länge | m (Meter) | - | - |
Fläche | m2 (Quadratmeter) | - | - |
Volumen | m³ (Kubikmeter) | l c (Liter) | 1 l = 10 -3 m³ |
Zeit | s (Sekunde) | min (Minute) | 1 min = 60 s |
h (Stunde) | 1 h = 3.600 s | ||
d (Tag) | 1 d = 86.400 s | ||
Masse | kg (Kilogramm) | g (Gramm) | 1 g = 10 -3 kg |
t (Tonne) | 1 t = 10³kg | ||
Dichte | kg/m³ | kg/l | 1 kg/l × 10 -3 kg |
Temperatur | K (Kelvin) | °C (Grad Celsius) | 0 °C = 273,15 K |
Temperaturdifferenz | K (Kelvin) | °C (Grad Celsius) | 1 °C= 1 K |
Kraft | N (Newton) | - | 1 N = 1 kg × m/s2 |
Druck | Pa (Pascal) | bar (Bar) | 1 Pa= 1 N/m2 |
1 bar = 105 Pa | |||
Mechanische Spannung | N/m2 | N/mm2 | 1 N/mm2 = 1 Mpa |
Arbeit | J (Joule) | kWh (Kilowattstunde) | 1 kWh = 3,6 MJ |
Energie | J (Joule) | - | 1 J = 1 N × m = 1 W × s |
Wärmemenge | J (Joule) | ev (Elektrovolt) | 1 eV = 0,1602 ×10-18 J |
Leistung | W (Watt) | - | 1 W = 1 J/s = 1 N × m/s |
Kinematische Viskosität | M2/s | mm2 /s | 1 mm2/s = 10-6 m2/s |
Dynamische Viskosität | Pa × s | mPa × s | 1 mPa × s = 10-3 Pa × s |
Aktivität | Bq (Becquerel) | - | - |
Äquivalentdosis | Sv (Sievert) | - | - |
Dezimale Vielfache und Teile einer Einheit können durch Vorsetzen der nachfolgenden Vorsätze bzw. Vorsatzzeichen vor den Namen bzw. das Zeichen der Einheit gebildet werden
Faktor | Vorsatz | Vorsatzzeichen | ||
1.000 000.000 000.000 000 = | 1018 | Trillionenfach | Exa | E |
1.000 000.000 000.000 = | 1015 | Billiardenfach | Peta | P |
1.000 000.000 000 = | 1012 | Billionenfach | Tera | T |
1.000 000.000 = | 109 | Milliardenfach | Giga | G |
1.000 000 = | 106 | Millionenfach | Mega | M |
1.000 = | 103 | Tausendfach | Kilo | k |
100 = | 102 | Hundertfach | Hekto | h |
10 = | 101 | Zehnfach | Deka | da |
0,1 = | 10-1 | Zehntel | Dezi | d |
0,01 = | 10-2 | Hundertstel | Zenti | c |
0,001 = | 10-3 | Tausendstel | Milli | m |
0,000.001 = | 10-6 | Millionstel | Mikro | μ |
0,000.000 001 = | 10-9 | Milliardstel | Nano | n |
0,000.000 000.001 = | 10-12 | Billionstel | Piko | p |
0,000.000 000.000 001 = | 10-15 | Billiardstel | Femto | f |
0,000.000 000.000 000.001 = | 10-18 | Trillionstel | Atto | a |
1.2.2.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, bedeutet im ADN das Zeichen "%":
1.2.2.3 Drücke jeder Art bei Gefäßen (z.B. Prüfdruck, innerer Druck, Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen) werden immer als Überdruck (über dem atmosphärischen Druck liegender Druck) angegeben; der Dampfdruck von Stoffen wird dagegen immer als Absolutdruck angegeben.
1.2.2.4 Sieht das ADN einen Füllungsgrad für Gefäße vor, so bezieht sich dieser auf eine Temperatur des Stoffes von 15 °C, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist.
Kapitel 1.3
Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind 16
Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein. Arbeitnehmer müssen vor der Übernahme von Pflichten nach den Vorschriften des Abschnitts 1.3.2 unterwiesen sein und dürfen Aufgaben, für die eine erforderliche Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, nur unter der direkten Überwachung einer unterwiesenen Person wahrnehmen. Die Unterweisung muss auch die in 1.10 aufgeführten besonderen Vorschriften für die Sicherung von Beförderungen gefährlicher Güter beinhalten.
Bem.
1.3.2 Art der Unterweisung
Je nach Verantwortlichkeiten und Aufgaben muss die betreffende Person in folgender Form unterwiesen sein:
1.3.2.1 Unterweisung in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsbewusstsein
Das Personal muss mit den allgemeinen Bestimmungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vertraut gemacht sein.
1.3.2.2 Aufgabenbezogene Unterweisung
1.3.2.2.1 Das Personal muss seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechend über die Vorschriften unterwiesen sein, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln. In den Fällen, in denen die Beförderung gefährlicher Güter multimodale Transportvorgänge umfasst, muss das Personal die für andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften kennen.
1.3.2.2.2 Die Besatzung muss mit der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und der Feuerlöschgeräte vertraut gemacht werden.
1.3.2.2.3 Die Besatzung muss mit der Bedienung der besonderen Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 vertraut gemacht werden.
1.3.2.2.4 Personen, die umluftunabhängige Atemschutzgeräte benutzen, müssen den zusätzlichen Belastungen gesundheitlich gewachsen sein.
Sie müssen:
1.3.2.2.5 Der Schiffsführer muss den Personen an Bord von den schriftlichen Weisungen gemäß Abschnitt 5.4.3 Kenntnis geben, so dass diese in der Lage sind, sie anzuwenden.
1.3.2.3 Sicherheitsunterweisung
Entsprechend den bei der Beförderung gefährlicher Güter und ihrer Be- und Entladung möglichen Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen muss das Personal über die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren unterwiesen sein.
Ziel der Unterweisung muss es sein, dem Personal die sichere Handhabung und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen.
1.3.2.4 Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen.
1.3.3 Dokumentation
Aufzeichnungen der nach diesem Kapitel erhaltenen Unterweisung sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen müssen vom Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen der erhaltenen Unterweisung sind bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen.
Kapitel 1.4
Sicherheitspflichten der Beteiligten 16 16a
1.4.1 Allgemeine Sicherheitsvorsorge
1.4.1.1 Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen des ADN einzuhalten.
1.4.1.2 Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.
1.4.1.3 Das ADN kann bestimmte Pflichten der Beteiligten näher bestimmen.
Unter der Voraussetzung, dass die in den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Pflichten beachtet werden, kann eine Vertragspartei in ihrer nationalen Gesetzgebung die einem genannten Beteiligten obliegenden Pflichten auf einen oder mehrere andere Beteiligte übertragen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies keine Verringerung der Sicherheit zur Folge hat. Diese Abweichungen sind von der Vertragspartei dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mitzuteilen, das sie den übrigen Vertragsparteien zur Kenntnis bringt.
Die Vorschriften der Abschnitte 1.2.1, 1.4.2 und 1.4.3 über die Definitionen der Beteiligten und deren jeweilige Pflichten berühren nicht die Vorschriften des Landesrechts betreffend die rechtlichen Folgen (Strafbarkeit, Haftung usw.), die sich daraus ergeben, dass der jeweilige Beteiligte z.B. eine juristische Person, eine auf eigene Rechnung tätige Person, ein Arbeitgeber oder eine Person im Angestelltenverhältnis ist.
1.4.2 Pflichten der Hauptbeteiligten
Bem. 1 Verschiedene Beteiligte, denen in diesem Abschnitt Sicherheitspflichten zugeordnet sind, können ein und dasselbe Unternehmen sein. Die Tätigkeiten und die entsprechenden Sicherheitspflichten eines Beteiligten können auch von verschiedenen Unternehmen wahrgenommen werden.Bem. 2 Für radioaktive Stoffe siehe auch Abschnitt 1.7.6.
1.4.2.1 Absender
1.4.2.1.1 Der Absender gefährlicher Güter ist verpflichtet, eine den Vorschriften des ADN entsprechende Sendung zur Beförderung zu übergeben. Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat er insbesondere:
1.4.2.1.2 Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften des ADN entspricht. Er kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.1.1 a), b), c) und e) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
1.4.2.1.3 Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
1.4.2.2 Beförderer
1.4.2.2.1 Der Beförderer hat gegebenenfalls im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 insbesondere:
Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungspapiere und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Schiffes oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.
1.4.2.2.2 Der Beförderer kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.2.1 a) und b) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
1.4.2.2.3 Stellt der Beförderer gemäß Absatz 1.4.2.2.1 einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADN fest, so hat er die Sendung nicht zu befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.
1.4.2.2.4 (bleibt offen)
1.4.2.2.5 (bleibt offen)
1.4.2.3 Empfänger
1.4.2.3.1 Der Empfänger ist verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und vor, während oder nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Vorschriften des ADN eingehalten sind.
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat er insbesondere:
1.4.2.3.2 (gestrichen)
1.4.2.3.3 (gestrichen)
1.4.3 Pflichten anderer Beteiligter
Nachstehend sind die anderen Beteiligten und deren Pflichten beispielhaft aufgeführt. Die Pflichten der anderen Beteiligten ergeben sich aus dem vorstehenden Abschnitt 1.4.1, soweit diese wissen oder wissen müssten, dass sie ihre Aufgaben im Rahmen einer Beförderung ausüben, die dem ADN unterliegt.
1.4.3.1 Verlader
1.4.3.1.1 Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Verlader insbesondere folgende Pflichten:
Der Verlader
1.4.3.1.2 Der Verlader kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.3.1.1 a), d) und e) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
1.4.3.2 Verpacker
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Verpacker insbesondere zu beachten:
1.4.3.3 Befüller
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Befüller insbesondere folgende Pflichten:
Pflichten betreffend das Befüllen von Tanks (Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), Kesselwagen, Batteriewagen):
Der Befüller:
Pflichten betreffend das Befüllen von Fahrzeugen, Wagen oder Containern mit festen gefährlichen Gütern in loser Schüttung
Der Befüller:
Pflichten betreffend das Befüllen von Ladetanks:
Der Befüller
Pflichten betreffend das Befüllen von Schiffen mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung:
Der Befüller:
1.4.3.4 Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks insbesondere dafür zu sorgen, dass:
1.4.3.5 (bleibt offen)
1.4.3.6 (bleibt offen)
1.4.3.7 Entlader
1.4.3.7.1 Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Entlader insbesondere folgende Pflichten:
Der Entlader
Zusätzliche Pflichten betreffend das Entladen von Ladetanks
1.4.3.7.2 Nimmt der Entlader die Dienste anderer Beteiligter (Reiniger, Entgiftungseinrichtung usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass den Vorschriften des ADN entsprochen worden ist.
Kapitel 1.5
Sonderregelungen, Abweichungen
1.5.1 Bilaterale und multilaterale Abkommen
(siehe B001; M001; M002; M003; M005; M006; M007; M011; M012; M013; M014; M016)
1.5.1.1 Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des ADN können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unmittelbar untereinander vereinbaren, bestimmte Beförderungen auf ihren Gebieten unter zeitweiligen Abweichungen von den Vorschriften des ADN zu genehmigen, sofern dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Diese Abweichungen sind von der Behörde, die hinsichtlich der zeitweiligen Abweichung die Initiative ergreift, dem Sekretariat der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mitzuteilen, das sie den Vertragsparteien zur Kenntnis bringt.
Bem. Die ≪Sondervereinbarung≫ nach Abschnitt 1.7.4 gilt nicht als zeitweilige Abweichung im Sinne dieses Abschnitts.
1.5.1.2 Die Geltungsdauer der zeitweiligen Abweichung darf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht überschreiten. Die zeitweilige Abweichung tritt automatisch mit dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem eine entsprechende Änderung dieser beigefügten Verordnung in Kraft tritt.
1.5.1.3 Beförderungen auf Grund dieser Abkommen sind Beförderungen gemäß ADN.
1.5.2 Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen
1.5.2.1 Ausnahmegenehmigungen
1.5.2.1.1 Nach Artikel 7 Absatz 2 des ADN hat jede zuständige Behörde das Recht, Beförderern oder Absendern Ausnahmegenehmigungen für die internationale Beförderung gefährlicher Güter, einschließlich von Gemischen, in Tankschiffen, deren Beförderung nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht gestattet ist, nach folgendem Verfahren zu erteilen.
1.5.2.1.2 Die erteilte Ausnahmegenehmigung gilt gemäß den darin vorgesehenen Einschränkungen für die Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet die Beförderung stattfindet, für höchstens zwei Jahre, außer im Falle der vorzeitigen Aufhebung. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörden dieser Vertragsparteien um höchstens ein Jahr verlängert werden.
1.5.2.1.3 Die Ausnahmegenehmigung muss eine Vorschrift für ihre vorzeitige Aufhebung enthalten und dem Muster in Unterabschnitt 3.2.4.1 entsprechen.
1.5.2.2 Verfahren
1.5.2.2.1 Der Beförderer oder Absender wendet sich wegen Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an die zuständige Behörde einer Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Beförderung stattfinden wird.
Der Antrag muss dem Muster in Unterabschnitt 3.2.4.2 entsprechen. Der Antragsteller ist für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich
1.5.2.2.2 Die zuständige Behörde überprüft den Antrag sicherheitstechnisch. Bestehen keine Bedenken, erstellt die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung unter Berücksichtigung der in Unterabschnitt 3.2.4.3 festgelegten Kriterien und unterrichtet die anderen von der entsprechenden Beförderung betroffenen Behörden. Die Ausnahmegenehmigung wird erteilt, wenn die betroffenen Behörden der Beförderung zugestimmt haben oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung keinen Einspruch eingelegt haben. Das Original der Ausnahmegenehmigung erhält der Antragsteller, der eine Ausfertigung davon an Bord des (der) von der entsprechenden Beförderung betroffenen Schiffes (Schiffe) aufzubewahren hat. Die zuständige Behörde leitet dem Verwaltungsausschuss unverzüglich die Anträge auf Ausnahmegenehmigungen, die abgelehnten Anträge und die bewilligten Ausnahmegenehmigungen zu.
1.5.2.2.3 Wird die Ausnahmegenehmigung nicht erteilt, weil Zweifel bestehen oder Einsprüche gegen die Erteilung dieser Genehmigung eingelegt wurden, entscheidet der Verwaltungsausschuss, ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird oder nicht.
1.5.2.3 Aktualisierung der Liste der Stoffe, die zur Beförderung in Tankschiffen zugelassen sind
1.5.2.3.1 Der Verwaltungsausschuss überprüft alle ihm zugeleiteten Ausnahmegenehmigungen und Anträge und entscheidet über die Aufnahme des Stoffes in die Stoffliste dieser Verordnung betreffend Stoffe, die zur Beförderung in Tankschiffen zugelassen sind.
1.5.2.3.2 Bestehen seitens des Verwaltungsausschusses sicherheitstechnische Bedenken gegen die Aufnahme des Stoffes in die Stoffliste dieser Verordnung betreffend Stoffe, die zur Beförderung in Tankschiffen zugelassen sind, oder gegen bestimmte Bedingungen, so wird die zuständige Behörde darüber unterrichtet. Die zuständige Behörde hat die Ausnahmegenehmigung unverzüglich zu widerrufen oder gegebenenfalls zu ändern.
1.5.3 Gleichwertigkeiten und Abweichungen (Artikel 7 Absatz 3 ADN)
1.5.3.1 Verfahren für die Gleichwertigkeiten
Schreiben die Vorschriften dieser Verordnung vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Schiff einzubauen oder mitzuführen sind, oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen sind, kann die zuständige Behörde gestatten, dass auf diesem Schiff andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen oder andere Anordnungen getroffen werden, wenn sie übereinstimmend mit den Empfehlungen des Verwaltungsausschusses als gleichwertig anerkannt sind.
1.5.3.2 Abweichungen zu Versuchszwecken
Für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde übereinstimmend mit einer Empfehlung des Verwaltungsausschusses für ein bestimmtes Schiff mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, ein Zulassungszeugnis zu Versuchszwecken ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten.
1.5.3.3 Vermerk von Gleichwertigkeiten und Abweichungen
Die in den Unterabschnitten 1.5.3.1 und 1.5.3.2 genannten Gleichwertigkeiten und Abweichungen sind in das Zulassungszeugnis einzutragen.
Kapitel 1.6
Übergangsvorschriften 16 16a
1.6.1 Verschiedenes
1.6.1.1 Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Stoffe und Gegenstände des ADN in Schiffen bis zum 30. Juni 2017 nach den bis zum 31. Dezember 2016 für sie geltenden Vorschriften des ADN befördert werden.
1.6.1.2 (gestrichen)
1.6.1.3 Die Übergangsvorschriften in den Unterabschnitten 1.6.1.3 und 1.6.1.4 des ADR, des RID oder in Unterabschnitt 4.1.5.19 des IMDG-Code über die Verpackung der Güter und Gegenstände der Klasse 1 gelten auch für Beförderungen, die dem ADN unterliegen.
1.6.1.4 (gestrichen)
1.6.1.5 (bleibt offen)
1.6.1.6 (bleibt offen)
1.6.1.7 (bleibt offen)
1.6.1.8 Noch vorhandene orangefarbene Tafeln, die den bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Vorschriften des Unterabschnitts 5.3.2.2 entsprechen, dürfen aufgebraucht werden, vorausgesetzt, die Vorschriften der Absätze 5.3.2.2.1 und 5.3.2.2.2, wonach die Tafel, die Ziffern und die Buchstaben unabhängig von der Ausrichtung des Wagens/Fahrzeugs befestigt bleiben müssen, werden erfüllt.
1.6.1.9 (bleibt offen)
1.6.1.10 (gestrichen)
1.6.1.11 - 1.6.1.12 (bleibt offen)
1.6.1.13 (gestrichen)
1.6.1.14 Großpackmittel (IBC), die vor dem 1. Januar 2011 nach einer Bauart gebaut wurden, welche die Vibrationsprüfung des Unterabschnitts 6.5.6.13 des ADR nicht bestanden hat oder zum Zeitpunkt der Durchführung der Fallprüfung nicht den Kriterien des Absatzes 6.5.6.9.5 d) des ADR entsprechen musste, dürfen weiter verwendet werden.
1.6.1.15 Großpackmittel (IBC), die vor dem 1. Januar 2011 gebaut, wiederaufgearbeitet oder repariert wurden, brauchen nicht mit der höchstzulässigen Stapellast gemäß Absatz 6.5.2.2.2 des ADR gekennzeichnet zu sein. Derartige Großpackmittel (IBC), die nicht gemäß Absatz 6.5.2.2.2 des ADR gekennzeichnet sind, dürfen nach dem 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden, müssen jedoch gemäß Absatz 6.5.2.2.2 des ADR gekennzeichnet werden, wenn sie nach diesem Zeitpunkt wiederaufgearbeitet oder repariert werden.
Zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2016 gebaute, wiederaufgearbeitete oder reparierte Großpackmittel (IBC), die gemäß den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.5.2.2.2 des ADR mit der höchstzulässigen Stapellast gekennzeichnet sind, dürfen weiterverwendet werden.
1.6.1.16 (gestrichen)
1.6.1.17 - 1.6.1.18 (gestrichen)
1.6.1.19 (gestrichen)
1.6.1.20 (gestrichen)
1.6.1.21 - 1.6.1.23 (bleibt offen)
1.6.1.24 (gestrichen)
1.6.1.25 Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern, die gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADN mit einer UN-Nummer gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.2.1.1 hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben "UN" entsprechen, dürfen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung, höchstens jedoch bis zum 30. Juni 2018 weiterverwendet werden.
1.6.1.26 Großverpackungen, die vor dem 1. Januar 2014 hergestellt oder wiederaufgearbeitet wurden und nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.6.3.1 ADR hinsichtlich der Zeichenhöhe von Buchstaben, Ziffern und Symbolen entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. Großverpackungen, die vor dem 1. Januar 2015 hergestellt oder wiederaufgearbeitet wurden, müssen nicht mit der höchstzulässigen Stapellast gemäß Unterabschnitt 6.6.3.3 ADR gekennzeichnet sein. Solche nicht nach Unterabschnitt 6.6.3.3 ADR gekennzeichnete Großverpackungen dürfen nach dem 31. Dezember 2014 weiterverwendet werden, müssen jedoch gemäß Unterabschnitt 6.6.3.3 ADR gekennzeichnet werden, wenn sie nach diesem Zeitpunkt wiederaufgearbeitet werden.
Zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2016 gebaute, wiederaufgearbeitete oder reparierte Großverpackungen, die gemäß den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.6.3.3 des ADR mit der höchstzulässigen Stapellast gekennzeichnet sind, dürfen weiterverwendet werden.
1.6.1.27 Vor dem 1. Juli 2013 gebaute Umschließungsmittel, die Bestandteil von Geräten oder Maschinen sind, flüssige Brennstoffe der UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475 enthalten und nicht den ab 1. Januar 2013 anwendbaren Vorschriften der Sondervorschrift 363 Buchstabe a) des Kapitels 3.3 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.
1.6.1.28 (gestrichen)
1.6.1.29 Sofern im ADN nichts anderes vorgesehen ist, dürfen Lithiumzellen und -batterien, die nach einem Typ hergestellt wurden, der den Vorschriften des Unterabschnitts 38.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, dritte überarbeite Ausgabe, Änderung 1 oder einer zum Zeitpunkt der Typprüfung anwendbaren nachfolgenden überarbeiteten Ausgabe und Änderung entspricht, weiter befördert werden.
Lithiumzellen und -batterien, die vor dem 1. Juli 2003 hergestellt wurden und den Vorschriften der dritten überarbeiteten Ausgabe des Handbuchs Prüfungen und Kriterien entsprechen, dürfen weiter befördert werden, wenn alle übrigen anwendbaren Vorschriften erfüllt sind.
1.6.1.30 Gefahrzettel, die den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.1 entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 2019 weiterverwendet werden.
1.6.1.31 (gestrichen)
1.6.1.32 (gestrichen)
1.6.1.33 Vor dem 1. Januar 2014 hergestellte elektrische Doppelschicht-Kondensatoren der UN-Nummer 3499 müssen nicht mit der gemäß Absatz e) der Sondervorschrift 361 in Kapitel 3.3 vorgeschriebenen Energiespeicherkapazität in Wattstunden (Wh) gekennzeichnet sein.
1.6.1.34 Vor dem 1. Januar 2016 hergestellte asymmetrische Kondensatoren der UN-Nummer 3508, müssen nicht mit der gemäß Absatz c) der Sondervorschrift 372 in Kapitel 3.3 vorgeschriebenen Energiespeicherkapazität in Wattstunden (Wh) gekennzeichnet sein.
1.6.1.35 (bleibt offen)
1.6.1.36 (bleibt offen)
1.6.1.37 (bleibt offen)
1.6.1.38 Die Vertragsparteien dürfen bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte gemäß dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Muster anstelle des den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Unterabschnittes 1.8.3.18 entsprechenden Musters ausstellen. Diese Schulungsnachweise dürfen bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer weiterverwendet werden.
1.6.1.39 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 dürfen Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin nach den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 gekennzeichnet sein.
1.6.1.40 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des ADN dürfen vor dem 31. Dezember 2016 hergestellte Gegenstände der UN-Nummern 0015, 0016 und 0303, die einen Nebelstoff (Nebelstoffe) enthalten, der (die) nach den Kriterien der Klasse 6.1 beim Einatmen giftig ist (sind), bis zum 31. Dezember 2018 ohne einen Nebengefahrzettel "GIFTIG" nach Muster 6.1 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) befördert werden.
1.6.1.41 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des ADN dürfen Großverpackungen, die gemäß der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Sondervorschrift für die Verpackung L 2 der Verpackungsanweisung LP 02 des Unterabschnitts 4.1.4.3 des ADR den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen, bis zum 31. Dezember 2022 für die UN-Nummer 1950 weiterverwendet werden.
1.6.1.42 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle A Spalte (5) für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 darf bis zum 31. Dezember 2018 für diese UN-Nummern weiterhin der Gefahrzettel der Klasse 9 (Muster 9, siehe Absatz 5.2.2.2.2) verwendet werden.
1.6.1.43 Die in den Sondervorschriften 240, 385 und 669 des Kapitels 3.3 definierten Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2017 zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sowie deren Einrichtungen, die für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind, die den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften des ADN entsprechen, jedoch Lithiumzellen und -batterien enthalten, die den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 nicht entsprechen, dürfen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Sondervorschrift 666 des Kapitels 3.3 weiterhin als Ladung befördert werden.
1.6.2 Druckgefäße und Gefäße für die Klasse 2
Die Übergangsvorschriften in Abschnitt 1.6.2 des ADR oder des RID gelten auch für Beförderungen, die dem ADN unterliegen.
1.6.3 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge und Kesselwagen), Aufsetztanks/abnehmbare Tanks, Batterie-Fahrzeuge und Batteriewagen
Die Übergangsvorschriften in Abschnitt 1.6.3 des ADR oder des RID gelten auch für Beförderungen, die dem ADN unterliegen.
1.6.4 Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC
Die Übergangsvorschriften in Abschnitt 1.6.4 des ADR oder des RID oder des Abschnitts 4.2.0 des IMDG-Codes gelten auch für Beförderungen, die dem ADN unterliegen.
1.6.5 Fahrzeuge
Die Übergangsvorschriften in Abschnitt 1.6.5 des ADR gelten auch für Beförderungen, die dem ADN unterliegen.
1.6.6 Klasse 7
Die Übergangsvorschriften in Abschnitt 1.6.6 des ADR oder des RID oder in Abschnitt 6.4.24 des IMDG-Codes gelten auch für Beförderungen, die dem ADN unterliegen.
1.6.7 Übergangsvorschriften für Schiffe
1.6.7.1 Allgemeines
1.6.7.1.1 Gemäß Artikel 8 des ADN enthält Abschnitt 1.6.7 in Unterabschnitt 1.6.7.2 die allgemeinen Übergangsvorschriften (siehe Artikel 8 Absatz 1, 2 und 4) und in Unterabschnitt 1.6.7.3 die zusätzlichen Übergangsvorschriften (siehe Artikel 8 Absatz 3).
1.6.7.1.2 In diesem Abschnitt bedeutet
In beiden Fällen sind Schiffe ausgenommen, die nach dem 31. Dezember 2014 mehr als zwölf Monate kein gültiges Zulassungszeugnis hatten;
1.6.7.2 Allgemeine Übergangsvorschriften
1.6.7.2.1 Allgemeine Übergangsvorschriften für Trockengüterschiffe
1.6.7.2.1.1 In Betrieb befindliche Schiffe müssen:
Bau und Ausrüstung der Schiffe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung oder der Änderung schon in Betrieb sind, müssen mindestens auf dem bisherigen Sicherheitsstand gehalten werden.
Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Trockengüter | ||
Absatz | Inhalt | Frist und Nebenbestimmungen |
1.16.1.4 und 1.16.2.5 | Anlage zum Zulassungszeugnis und zum vorläufigen Zulassungszeugnis | Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2014 |
9.1.0.12.1 | Lüftung Laderäume | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Jeder Laderaum muss angemessen natürlich oder künstlich gelüftet werden können; bei Beförderung von Stoffen der Klasse 4.3 muss jeder Laderaum künstlich gelüftet werden; die zu diesem Zweck verwendeten Vorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass kein Wasser in den Laderaum eindringen kann. |
9.1.0.12.3 | Lüftung Betriebsräume | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.1.0.17.2 | Zu den Laderäumen gerichtete Öffnungen müssen gasdicht sein | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Die zu den Laderäumen gerichteten Offnungen der Wohnungen und des Steuerhauses müssen gut geschlossen werden können. |
9.1.0.17.3 | Zugänge und Offnungen zum geschützten Bereich | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Die nach den Laderäumen gerichteten Öffnungen der Wohnungen und des Steuerhauses müssen gut geschlossen werden können. |
9.1.0.31.2 | Ansaugöffnungen Motoren | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.1.0.32.2 | Lüftungsrohre Höhe von 50 cm über Deck | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.1.0.34.1 | Position der Abgasrohre | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.1.0.35 | Lenzpumpen im geschützten Bereich | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Bei der Beförderung von Gütern der Klasse 4.1, UN 3175, allen Gütern der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt und schäumbaren Polymer-Kügelchen der Klasse 9, UN 2211 darf das Lenzen der Laderäume nur mit Hilfe einer im geschützten Bereich aufgestellten Lenzeinrichtung stattfinden. Die Lenzeinrichtung über dem Maschinenraum muss blindgeflanscht sein. |
9.1.0.40.1 | Feuerlöscheinrichtung, zwei Pumpen usw. | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.1.0.40.2 | Fest eingebaute Feuerlöscheinrichtungen im Maschinenraum | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.1.0.41 in Verbindung mit 7.1.3.41 | Feuer und offenes Licht | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2 m vom nächstgelegenen Punkt der Laderaumluken entfernt befinden. Heiz- und Kochgeräte sind nur in geschlossenen Wohnungen und Steuerhäusern mit Metallunterbau zugelassen. Es ist jedoch zugelassen:
|
9.2.0.31.2 | Ansaugöffnungen Motoren | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.2.0.34.1 | Position der Abgasrohre | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.2.0.41 in Verbindung mit 7.1.3.41 | Feuer und offenes Licht | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2 m vom nächstgelegenen Punkt der Laderaumluken entfernt befinden. Heiz- und Kochgeräte sind nur in geschlossenen Wohnungen und Steuerhäusern mit Metallunterbau zugelassen. Es ist jedoch zugelassen:
|
1.6.7.2.1.2 (gestrichen)
1.6.7.2.1.3 Abweichend von Unterabschnitt 7.1.4.1 dürfen die Stoffe UN 1690, UN 1812 und UN 2505 bis zum 31. Dezember 2018 in Einhüllenschiffen befördert werden.
1.6.7.2.1.4 Bei Schiffen oder Schubleichtern, die vor dem 1. Juli 2017 auf Kiel gelegt worden sind und nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 9.x.0.1 betreffend die Schiffsakte entsprechen, muss spätestens bei der nächsten Erneuerung des Zulassungszeugnisses mit der Aufbewahrung der Dokumente für die Schiffsakte begonnen werden.
1.6.7.2.2 Allgemeine Übergangsvorschriften für Tankschiffe
1.6.7.2.2.1 Im Betrieb befindliche Schiffe müssen
Bau und Ausrüstung der in Betrieb befindlichen Schiffe müssen mindestens auf dem bisherigen Sicherheitsstand gehalten werden.
1.6.7.2.2.2 Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften:
Tankschiffe
(siehe M016)
Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe | ||
Absatz | Inhalt | Frist und Nebenbestimmungen |
1.2.1 | Elektrische Einrichtungen vom Typ "begrenzte Explosionsgefahr" | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Eine elektrische Einrichtung für begrenzte Explosionsgefahr ist:
|
1.2.1 | Aufstellungsraum | N.E.U., für Typ N offen Schiffe, deren Aufstellungsräume Hilfseinrichtungen enthalten und die nur Stoffe der Klasse 8 mit Bemerkung 30 in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) befördern
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038 |
1.2.1 | Flammendurchschlagsicherung
Prüfung nach der Norm EN ISO 16852:2010 | N.E.U. ab 1. Januar 2015, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034.
Bis dahin müssen an Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Flammendurchschlagsicherungen müssen auf Schiffen, die ab dem 1. Januar 2001 neu gebaut oder umgebaut wurden, oder wenn sie ab dem 1. Januar 2001 ersetzt wurden, nach der Norm EN 12874:2001 geprüft sein. In den anderen Fällen müssen sie von einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ sein. |
1.2.1 | Hochgeschwindigkeitsventil
Prüfung nach der Norm EN ISO 16852:2010 | N.E.U. ab 1. Januar 2015, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034.
Bis dahin müssen an Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Hochgeschwindigkeitsventile müssen auf Schiffen, die ab dem 1. Januar 2001 neugebaut oder umgebaut wurden, oder wenn sie ab dem 1. Januar 2001 ersetzt wurden, nach der Norm EN 12874:2001 geprüft sein. In den anderen Fällen müssen sie von einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ sein. |
1.16.1.4 und 1.16.2.5 | Anlage zum Zulassungszeugnis und zum vorläufigen Zulassungszeugnis | Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2014 |
7.2.2.6 | Zulassung Gasspüranlagen | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2010 |
7.2.2.19.3 | Schiffe, die für die Fortbewegung gebraucht werden | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
7.2.3.20.1 | Ballastwasser
Verbot Kofferdämme mit Wasser zu füllen | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Beim Löschen dürfen die Kofferdämme zum Trimmen des Schiffes und zur möglichst restfreien Lenzung mit Wasser gefüllt werden. Während der Fahrt, dürfen die Kofferdämme nur dann mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn die Ladetanks leer sind. |
7.2.3.20.1 | Bedingung Leckstabilitätsnachweis in Verbindung mit Ballastwasser | N.E.U. für Schiffe des Typs G und des Typs N
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
7.2.3.20.1 | Einrichtung von Niveau-Anzeigegeräten für Ballasttanks/-zellen | N.E.U. ab 1. Januar 2013 für Tankschiffe des Typs C und G und Doppelhüllen-Tankschiffe des Typs N
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2012 |
7.2.3.31.2 | Motorisierte Fahrzeuge nur außerhalb des Bereichs der Ladung | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: |
Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe | ||
Absatz | Inhalt | Frist und Nebenbestimmungen |
7.2.4.22.3 | Probeentnahme | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Ladetankluken dürfen zur Kontrolle und Probeentnahme während des Beladens geöffnet werden. |
8.1.6.2 | Schlauchleitungen | Schlauchleitungen, die den vorhergehenden Normen EN 12115:1999, EN 13765:2003 oder EN ISO 10380:2003 entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2018 weiter verwendet werden |
9.3.2.0.1c) 9.3.3.0.1c) | Gasabfuhrleitungen gegen Korrosion geschützt | N.E.U. ab 1. Januar 2001, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.3.1.0.3 d) 9.3.2.0.3 d) 9.3.3.0.3 d) | Materialien in Wohnungen und Steuerhaus schwer entflammbar | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.3.3.8.1 | Laufende Klasse | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung und des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Sofern nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, müssen Bauart, Festigkeit, Raumeinteilung, Einrichtung und Ausrüstung des Schiffes den Bauvorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für die höchste Klasse entsprechen oder ihnen gleichwertig sein. |
9.3.1.10.2 9.3.2.10.2 9.3.3.10.2 | Sülle von Türen usw. | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen, außer Typ N offen, müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Zur Erfüllung dieser Bedingungen dürfen senkrechte Schutzwände mit einer Mindesthöhe von 0,50 m angeordnet werden. An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen mit einer Länge unter 50 m kann bis dahin an Stelle der genannten Höhe von 0,50 m an den Türen zum Deck eine Höhe von 0,30 m zugelassen werden. |
Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe | ||
Absatz | Inhalt | Frist und Nebenbestimmungen |
9.3.1.10.3 9.3.2.10.3 9.3.3.10.3 | Höhe von Süllen und Öffnungen über Deck | N.E.U., ab 1. Januar 2005, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2010 |
9.3.1.11.1b) | Verhältnis Länge/Durchmesser bei Ladetanks unter Druck | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.3.11.1d) | Längenbegrenzung Ladetanks | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.1.11.2a) | Aufstellung Ladetanks
Abstand eingesetzte Ladetanks von Schiffsseitenwand Sattelhöhe | N.E.U. für Schiffe des Typs G, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.1.11.2a) | Aufstellung Ladetanks
Abstand eingesetzte Ladetanks von Schiffsseitenwand Sattelhöhe | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen, die nach dem 31. Dezember 1976 auf Kiel gelegt worden sind, müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Bei Verwendung von Tanks mit mehr als 200 m3 Inhalt oder von Tanks, bei denen das Verhältnis zwischen Länge und Durchmesser kleiner als 7 aber größer als 5 ist, muss der Schiffskörper im Bereich der Tanks so beschaffen sein, dass bei einer Kollision die Tanks möglichst unbeschädigt bleiben. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das Schiff im Tankbereich
|
9.3.1.11.2a) | Abstand zwischen Pumpensumpf und Bodenverbänden | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.1.11.2b) 9.3.2.11.2b) 9.3.3.11.2a) | Aufschwimmsicherung | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.1.11.2c) 9.3.2.11.2c) 9.3.3.11.2b) | Inhalt Pumpensumpf | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.1.11.2d) 9.3.2.11.2d) | Stützen zwischen Schiffskörper und Ladetanks | N.E.U., ab 1. Januar 2001, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.1.11.3a) | Endschotte des Bereichs der Ladung "A-60" isoliert
Abstand von 0,50 m der Ladetanks von den Endschotten | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe | ||
Absatz | Inhalt | Frist und Nebenbestimmungen |
9.3.2.11.3a) 9.3.3.11.3a) | Kofferdammbreite 0,60 m Aufstellungsräume mit Kofferdamm oder "A-60" isolierte Schotte Abstand von 0,50 m der Ladetanks im Aufstellungsraum | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Typ C: Mindestbreite der Kofferdämme 0,50 m. Typ N: Mindestbreite der Kofferdämme 0,50 m, auf Schiffen mit einer Tragfähigkeit bis zu 150 t eine Mindestbreite von 0,40 m. Typ N offen: Schiffe mit einer Tragfähigkeit bis zu 150 t und Bilgenentölungsboote brauchen keinen Kofferdamm zu haben. Der Abstand der Ladetanks in einem Aufstellungsraum von den Endschottenmuss mindestens 0,40 m betragen. |
9.3.3.11.4 | Durchführung durch Endschotten von Aufstellungsräumen | N.E.U. ab 1. Januar 2005 für Schiffe des Typs N offen, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.3.11.4 | Abstand der Leitungen zum Boden | N.E.U. ab 1. Januar 2005, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038 |
9.3.3.11.4 | Absperrarmaturen von Lade- und Löschleitungen in den Ladetanks, aus denen sie herkommen | N.E.U. ab 1. Januar 2005, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.3.11.6a) | Form des als Pumpenraum eingerichteten Kofferdamms | N.E.U. für Schiffe des Typs N, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.3.11.7 | Abstände der Ladetanks zur Außenhaut | N.E.U. ab 1. Januar 2001, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038 |
9.3.3.11.7 | Breite der Doppelhülle | N.E.U. ab 1. Januar 2007, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038 |
9.3.3.11.7 | Abstand zwischen dem Pumpensumpf und den Bodenverbänden | N.E.U. ab 1. Januar 2003, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038 |
9.3.3.11.8 | Anordnung vorhandener Betriebsräume im Bereich der Ladung unter Deck | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038 |
9.3.1.11.8 9.3.3.11.9 | Abmessungen von Zugangsöffnungen zu Räumen im Bereich der Ladung | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.1.11.8 9.3.2.11.10 9.3.3.11.9 | Abstand zwischen den Verstärkungen | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.2.12.1 9.3.3.12.1 | Lüftungsöffnungen von Aufstellungsräume | N.E.U. ab 1. Januar 2003, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.1.12.2 9.3.3.12.2 | Lüftung von Wallgängen und Doppelböden durch Vorrichtungen | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.1.12.3 9.3.2.12.3 9.3.2.12.3 | Höhe von Zuluftöffnungen über Deck bei Betriebsräumen unter Deck | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.1.12.6 9.3.2.12.6 9.3.3.12.6 | Abstand von Lüftungsöffnungen zum Bereich der Ladung | N.E.U. ab 1. Januar 2003, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe | ||
Absatz | Inhalt | Frist und Nebenbestimmungen |
9.3.1.12.6 9.3.2.12.6 9.3.3.12.6 | Fest installierte Feuerklappen | N.E.U. ab 1. Januar 2003, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.3.12.7 | Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen | N.E.U. für Schiffe des Typs N, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.1.13 9.3.3.13 | Stabilität allgemein | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.3.13.3 Absatz 2 | Stabilität allgemein | N.E.U., ab 1. Januar 2007, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.1.14 9.3.3.14 | Stabilität intakt | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.1.15 | Stabilität im Leckfall | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.3.15 | Stabilität im Leckfall | N.E.U., ab 1. Januar 2007, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.1.16.1 9.3.3.16.1 | Abstand von Öffnungen der Maschinenräumen zum Bereich der Ladung | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.3.16.1 | Verbrennungsmotoren außerhalb des Bereichs der Ladung | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.3.1.16.2 9.3.3.16.2 | Anschlag von Türen zum Bereich der Ladung | N.E.U. für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind, wenn durch einen Umbau andere wichtige Zugänge behindert würden.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.3.3.16.2 | Maschinenraum von Deck aus zugänglich | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.3.1.17.1 9.3.3.17.1 | Wohnungen und Steuerhaus außerhalb des Bereichs der Ladung | N.E.U. für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind, wenn es zwischen dem Steuerhaus und anderen geschlossenen Räumen keine Verbindung gibt;
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 für Schiffe mit einer Länge bis zu 50 m, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind und deren Steuerhaus im Bereich der Ladung liegt, obwohl es den Eingang zu einem anderen geschlossenen Raum bildet, wenn durch geeignete Betriebsvorschriften der zuständigen Behörde die Sicherheit gewährleistet wird. |
9.3.3.17.1 | Wohnungen und Steuerhaus außerhalb des Bereichs der Ladung | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe | ||
Absatz | Inhalt | Frist und Nebenbestimmungen |
9.3.1.17.2 9.3.2.17.2 9.3.3.17.2 | Anordnung der Zugänge und Öffnungen von Aufbauten Vorschiff | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.1.17.2 9.3.2.17.2 9.3.3.17.2 | Zum Bereich der Ladung zugewandte Zugänge | N.E.U. für Schiffe mit einer Länge bis zu 50 m, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind, wenn geeignete Gassperren angeordnet sind.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.3.17.2 | Zugänge und Öffnungen | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.1.17.4 9.3.3.17.4 | Abstand von Öffnungen zum Bereich der Ladung | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.3.17.5b), c) | Zulassung von Wellendurchführungen und Anschlag der Betriebsanweisungen | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.1.17.6 9.3.3.17.6 | Pumpenraum unter Deck | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018.
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Pumpenräume unter Deck müssen:
|
9.3.2.20.1 9.3.3.20.1 | Zugang zu Kofferdämmen oder Kofferdammabteilungen | N.E.U. ab 1. Januar 2015, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.3.2.20.2 9.3.3.20.2 | Einlassventil | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.3.20.2 | Füllen von Kofferdämmen mittels einer Pumpe | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.2.20.2 9.3.3.20.2 | Füllen von Kofferdämmen in 30 Minuten | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.3.21.1b) | Niveauanzeigegerät | N.E.U. ab 1. Januar 2005 für Schiffe des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung und des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen, die mit Peilöffnungen versehen sind, müssen bis dahin diese Peilöffnungen:
|
9.3.3.21.1 g) | Probeentnahmeöffnung | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe | ||
Absatz | Inhalt | Frist und Nebenbestimmungen |
9.3.1.21.3 9.3.2.21.3 9.3.3.21.3 | Die höchstzulässigen Füllhöhen des Ladetanks an jedem Anzeigegerät kennzeichnen | N.E.U. ab 1. Januar 2015, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.1.21.4 9.3.2.21.4 9.3.3.21.4 | Niveau-Warngerät unabhängig von dem Niveau-Anzeigegerät | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.1.21.5 a) 9.3.2.21.5 a) 9.3.3.21.5 a) | Stecker in der Nähe der Landanschlüsse der Lade- und Löschleitungen und Abschalten der bordeigenen Löschpumpe | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.1.21.5b) 9.3.2.21.5 b) 9.3.3.21.5 d) | Einrichtung zum Abschalten der Bordpumpe von Land aus | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2006 |
9.3.2.21.5 c) | Schnellschlusseinrichtung zum Unterbrechen des Bunkerns | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2008 |
9.3.1.21.7 9.3.2.21.7 9.3.3.21.7 | Alarme für Unter-, Überdruck in Ladetanks bei Stoffen ohne Bemerkung 5 in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte 20 | N.E.U. ab Januar 2001, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.1.21.7 9.3.2.21.7 9.3.3.21.7 | Alarme für die Temperatur in Ladetanks | N.E.U. ab 1. Januar 2001, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.1.22.1 b) | Höhe Ladetanköffnungen über Deck | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.3.22.1 b) | Ladetanköffnungen 0,50 m über Deck | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind. |
9.3.1.22.4 | Verhütung der Funkenbildung der Verschlüsse | N.E.U. ab 1. Januar 2003, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.1.22.3 9.3.2.22.4b) 9.3.3.22.4 b) | Position der Austrittsöffnungen der Ventile über Deck | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.2.22.4 b) 9.3.3.22.4 b) | Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe | ||
Absatz | Inhalt | Frist und Nebenbestimmungen |
9.3.3.23.2 | Prüfdruck der Ladetanks | N.E.U. für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind, für die ein Prüfdruck von 15 kPa (0,15 bar) gefordert wird.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 Bis dahin genügt ein Prüfdruck von 10 kPa (0,10 bar). |
9.3.3.23.2 | Prüfdruck der Ladetanks | N.E.U. für Bilgenentölungsboote, die vor dem 1. Januar 1999 in Betrieb waren.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 Bis dahin genügt ein Prüfdruck von 5 kPa (0,05 bar). |
9.3.3.23.3 | Prüfdruck der Lade- und Löschleitungen | N.E.U. für Bilgenentölungsboote, die vor dem 1. Januar 1999 in Betrieb waren.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses spätestens 1. Januar 2039 Bis dahin genügt ein Prüfdruck von 400 kPa (4 bar) |
9.3.2.25.1 9.3.3.25.1 | Abschalten von Ladepumpen | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.1.25.1 9.3.2.25.1 9.3.3.25.1 | Abstand Pumpen usw. von Wohnungen usw. | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.1.25.2d) 9.3.2.25.2d) | Position der Lade- und Löschleitungen an Deck | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.1.25.2 e) 9.3.2.25.2 e) 9.3.3.25.2 e) | Abstand Landanschlüsse von Wohnungen usw. | N.E.U. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.3.2.25.2 i) | Lade- und Löschleitungen sowie Gasabfuhrleitungen dürfen keine flexiblen Verbindungen mit Gleitdichtungen enthalten | N.E.U. ab 1. Januar 2009
Nach der Verlängerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2008 dürfen in Betrieb befindliche Schiffe, die flexible Verbindungen mit Gleitdichtungen enthalten, keine Stoffe mit giftigen oder ätzenden Eigenschaften (siehe Gefahren 6.1 und 8 in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte 5) mehr befördern. Nach der Verlängerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 dürfen in Betrieb befindliche Schiffe keine flexiblen Verbindungen mit Gleitdichtungen mehr enthalten. |
9.3.3.25.2 h) | Lade- und Löschleitungen sowie Gasabfuhrleitungen dürfen keine flexiblen Verbindungen mit Gleitdichtungen enthalten | N.E.U. ab 1. Januar 2009
Nach der Verlängerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2008 dürfen in Betrieb befindliche Schiffe, die flexible Verbindungen mit Gleitdichtungen enthalten, keine Stoffe mit ätzenden Eigenschaften (siehe Gefahr 8 in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte 5) mehr befördern. Nach der Verlängerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 dürfen in Betrieb befindliche Schiffe keine flexiblen Verbindungen mit Gleitdichtungen mehr enthalten. |
9.3.3.25.8 a) | Ansaugleitung für Ballastzwecke innerhalb des Bereichs der Ladung, aber außerhalb der Ladetanks | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.2.25.9 9.3.3.25.9 | Lade- und Löschrate | N.E.U. ab 1. Januar 2003, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe | ||
Absatz | Inhalt | Frist und Nebenbestimmungen |
9.3.3.25.12 | 9.3.3.25.1 a) und c), 9.3.3.25.2 e), 9.3.3.25.3 und 9.3.3.25.4 a) gelten nicht für Typ N offen, mit Ausnahme von Typ N offen, welche Stoffe mit ätzenden Eigenschaften (siehe Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte 5 Gefahr 8) befördern | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
Diese Frist bezieht sich nur auf Schiffe des Typs N offen, welche Stoffe mit ätzenden Eigenschaften (siehe Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte 5 Gefahr 8) befördern. |
9.3.1.31.2 9.3.2.31.2 9.3.3.31.2 | Abstand Ansaugöffnungen Motoren vom Bereich der Ladung | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 |
9.3.1.31.4 9.3.2.31.4 9.3.3.31.4 | Oberflächentemperatur von Motoren usw. | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Oberflächentemperatur darf nicht höher als 300 °C sein. |
9.3.1.31.5 9.3.2.31.5 9.3.3.31.5 | Temperatur im Maschinenraum | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Temperatur im Maschinenraum darf einen Wert von 45 °C nicht überschreiten. |
9.3.1.32.2 9.3.2.32.2 9.3.3.32.2 | Öffnungen der Lüftungsrohre 0,50 m über Deck | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2010 |
9.3.3.34.1 | Abgasrohre | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.1.35.1 9.3.3.35.1 | Lenz- und Ballastpumpen im Bereich der Ladung | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.3.3.35.3 | Ansaugleitung für Ballastzwecke innerhalb des Bereichs der Ladung, aber außerhalb der Ladetanks | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.1.35.4 | Lenzeinrichtung Pumpenraum außerhalb des Pumpenraums | N.E.U. ab 1. Januar 2003, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.1.40.1 9.3.2.40.1 9.3.3.40.1 | Feuerlöscheinrichtung, zwei Pumpen usw. | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 |
9.3.1.40.2 9.3.2.40.2 9.3.3.40.2 | Fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung im Maschinenraum | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe | |||
Absatz | Inhalt | Frist und Nebenbestimmungen | |
9.3.1.41.1 9.3.3.41.1 | Mündungen der Schornsteine mindestens 2,00 m außerhalb des Bereichs der Ladung | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind. | |
9.3.3.41.1 | Mündungen Schornsteine | N.E.U., spätestens 1. Januar 2039 für Bilgenentölungsboote | |
9.3.1.41.2 9.3.2.41.2 9.3.3.41.2 in Verbindung mit 7.2.3.41 | Heiz-, Koch- und Kühlgeräte | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2010 | |
9.3.3.42.2 | Ladungsheizungsanlage | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden: Dies kann durch einen Ölabscheider, der im Rücklauf des kondensierten Wassers zum Kessel eingebaut ist, sichergestellt werden. | |
9.3.1.51.2 9.3.2.51.2 9.3.3.51.2 | Optische und akustische Warnung | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 | |
9.3.1.51.3 9.3.2.51.3 9.3.3.51.3 | Temperaturklasse und Explosionsgruppe | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 | |
9.3.3.52.1 b), c), d) und e) | Elektrische Einrichtungen | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 | |
9.3.1.52.1e) 9.3.3.52.1e) | Elektrische Einrichtungen des Typs "bescheinigte Sicherheit" innerhalb des Bereichs der Ladung | N.E.U. für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 Bei Schiffen, bei denen eine nicht gasdicht verschließbare Öffnung (z.B. Türen und Fenster usw.) des Steuerhauses in den Bereich der Ladung fällt, müssen bis dahin während des Ladens, Löschens und Entgasens folgende Bedingungen erfüllt sein:
| |
9.3.3.52.2 | Akkumulatoren außerhalb des Bereichs der Ladung | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe | ||
Absatz | Inhalt | Frist und Nebenbestimmungen |
9.3.1.52.3 a) 9.3.1.52.3 b) 9.3.3.52.3 a) 9.3.3.52.3 b) | Elektrische Einrichtungen, die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben werden | N.E.U. für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 für folgende Einrichtungen:
Bis dahin müssen alle anderen elektrischen Einrichtungen den folgenden Bedingungen entsprechen:
|
9.3.3.52.3 a) 9.3.3.52.3 b) | Elektrische Einrichtungen, die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben werden | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.3.1.52.3 b) 9.3.2.52.3 b) 9.3.3.52.3 b) in Verbindung mit Absatz 3 a) | Elektrische Einrichtungen die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben werden | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen gilt Absatz 3 a) bis dahin nicht für:
|
9.3.1.52.4 9.3.2.52.4 9.3.3.52.4 letzter Satz | Abschalten dieser Einrichtungen an einer zentralen Stelle | N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.3.3.52.4 | Rote Kennzeichnung an elektrischen Einrichtungen | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.3.3.52.5 | Entregungsschalter ständig angetriebener Generatoren | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.3.3.52.6 | Feste Montierung Steckdosen | N.E.U. für Schiffe des Typs N offen
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.3.1.56.1 9.3.3.56.1 | Metallische Abschirmung für alle Kabel im Bereich der Ladung | N.E.U. für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind.
Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 |
9.3.3.56.1 | Metallische Abschirmung für alle Kabel im Bereich der Ladung | N.E.U., spätestens 1. Januar 2039 für Bilgenentölungsboote |
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