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1.2.2 Maßeinheiten

1.2.2.1 Im ADN gelten folgende Maßeinheiten a:


Größe


SI-Einheit b


Zusätzlich zugelassene
Einheit

Beziehung zwischen
den Einheiten

Längem (Meter)--
Flächem2 (Quadratmeter)--
Volumenm³ (Kubikmeter)l c (Liter)1 l = 10 -3
Zeits (Sekunde)min (Minute)1 min = 60 s
  h (Stunde)1 h = 3.600 s
  d (Tag)1 d = 86.400 s
Massekg (Kilogramm)g (Gramm)1 g = 10 -3 kg
  t (Tonne)1 t = 10³kg
Dichtekg/m³kg/l1 kg/l × 10 -3 kg
TemperaturK (Kelvin)°C (Grad Celsius)0 °C = 273,15 K
TemperaturdifferenzK (Kelvin)°C (Grad Celsius)1 °C= 1 K
KraftN (Newton)-1 N = 1 kg × m/s2
DruckPa (Pascal)bar (Bar)1 Pa= 1 N/m2
   1 bar = 105 Pa
Mechanische SpannungN/m2N/mm21 N/mm2 = 1 Mpa
ArbeitJ (Joule)kWh (Kilowattstunde)1 kWh = 3,6 MJ
EnergieJ (Joule)-1 J = 1 N × m = 1 W × s
WärmemengeJ (Joule)ev (Elektrovolt)1 eV = 0,1602 ×10-18 J
LeistungW (Watt)-1 W = 1 J/s = 1 N × m/s
Kinematische ViskositätM2/smm2 /s1 mm2/s = 10-6 m2/s
Dynamische ViskositätPa × smPa × s1 mPa × s = 10-3 Pa × s
AktivitätBq (Becquerel)--
ÄquivalentdosisSv (Sievert)--

Dezimale Vielfache und Teile einer Einheit können durch Vorsetzen der nachfolgenden Vorsätze bzw. Vorsatzzeichen vor den Namen bzw. das Zeichen der Einheit gebildet werden

Faktor  VorsatzVorsatzzeichen
1.000 000.000 000.000 000 =1018TrillionenfachExaE
1.000 000.000 000.000 =1015BilliardenfachPetaP
1.000 000.000 000 =1012BillionenfachTeraT
1.000 000.000 =109MilliardenfachGigaG
1.000 000 =106MillionenfachMegaM
1.000 =103TausendfachKilok
100 =102HundertfachHektoh
10 =101ZehnfachDekada
0,1 =10-1ZehntelDezid
0,01 =10-2HundertstelZentic
0,001 =10-3TausendstelMillim
0,000.001 =10-6MillionstelMikroμ
0,000.000 001 =10-9MilliardstelNanon
0,000.000 000.001 =10-12BillionstelPikop
0,000.000 000.000 001 =10-15BilliardstelFemtof
0,000.000 000.000 000.001 =10-18TrillionstelAttoa

1.2.2.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, bedeutet im ADN das Zeichen "%":

  1. bei Gemischen von festen oder flüssigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, von einer Flüssigkeit getränkten Stoffen den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse des Gemisches, der Lösung oder des getränkten Stoffes;
  2. bei verdichteten Gasgemischen, wenn sie unter Druck eingefüllt werden, den in Prozent angegebenen Volumenanteil, bezogen auf das Gesamtvolumen des Gasgemisches, oder, wenn sie nach Masse eingefüllt werden, den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse des Gemisches;
  3. bei verflüssigten Gasgemischen sowie gelösten Gasen den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse des Gemisches.

1.2.2.3 Drücke jeder Art bei Gefäßen (z.B. Prüfdruck, innerer Druck, Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen) werden immer als Überdruck (über dem atmosphärischen Druck liegender Druck) angegeben; der Dampfdruck von Stoffen wird dagegen immer als Absolutdruck angegeben.

1.2.2.4 Sieht das ADN einen Füllungsgrad für Gefäße vor, so bezieht sich dieser auf eine Temperatur des Stoffes von 15 °C, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist.

Kapitel 1.3
Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind
16



1.3.1 Anwendungsbereich RSEB

Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein. Arbeitnehmer müssen vor der Übernahme von Pflichten nach den Vorschriften des Abschnitts 1.3.2 unterwiesen sein und dürfen Aufgaben, für die eine erforderliche Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, nur unter der direkten Überwachung einer unterwiesenen Person wahrnehmen. Die Unterweisung muss auch die in 1.10 aufgeführten besonderen Vorschriften für die Sicherung von Beförderungen gefährlicher Güter beinhalten.

Bem.
  1. Wegen der Ausbildung des Sicherheitsberaters siehe anstelle dieses Abschnitts Abschnitt 1.8.3.
  2. Wegen der Ausbildung des Sachkundigen siehe anstelle dieses Abschnitts Kapitel 8.2.
  3. Für die Unterweisung in Bezug auf die Klasse 7 siehe auch Unterabschnitt 1.7.2.5.

1.3.2 Art der Unterweisung

Je nach Verantwortlichkeiten und Aufgaben muss die betreffende Person in folgender Form unterwiesen sein:

1.3.2.1 Unterweisung in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsbewusstsein

Das Personal muss mit den allgemeinen Bestimmungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vertraut gemacht sein.

1.3.2.2 Aufgabenbezogene Unterweisung

1.3.2.2.1 Das Personal muss seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechend über die Vorschriften unterwiesen sein, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln. In den Fällen, in denen die Beförderung gefährlicher Güter multimodale Transportvorgänge umfasst, muss das Personal die für andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften kennen.

1.3.2.2.2 Die Besatzung muss mit der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und der Feuerlöschgeräte vertraut gemacht werden.

1.3.2.2.3 Die Besatzung muss mit der Bedienung der besonderen Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 vertraut gemacht werden.

1.3.2.2.4 Personen, die umluftunabhängige Atemschutzgeräte benutzen, müssen den zusätzlichen Belastungen gesundheitlich gewachsen sein.

Sie müssen:

1.3.2.2.5 Der Schiffsführer muss den Personen an Bord von den schriftlichen Weisungen gemäß Abschnitt 5.4.3 Kenntnis geben, so dass diese in der Lage sind, sie anzuwenden.

1.3.2.3 Sicherheitsunterweisung

Entsprechend den bei der Beförderung gefährlicher Güter und ihrer Be- und Entladung möglichen Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen muss das Personal über die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren unterwiesen sein.

Ziel der Unterweisung muss es sein, dem Personal die sichere Handhabung und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen.

1.3.2.4 Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen.

1.3.3 Dokumentation

Aufzeichnungen der nach diesem Kapitel erhaltenen Unterweisung sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen müssen vom Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen der erhaltenen Unterweisung sind bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen.

Kapitel 1.4
Sicherheitspflichten der Beteiligten
16 16a



1.4.1 Allgemeine Sicherheitsvorsorge

1.4.1.1 Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen des ADN einzuhalten.

1.4.1.2 Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.

1.4.1.3 Das ADN kann bestimmte Pflichten der Beteiligten näher bestimmen.

Unter der Voraussetzung, dass die in den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Pflichten beachtet werden, kann eine Vertragspartei in ihrer nationalen Gesetzgebung die einem genannten Beteiligten obliegenden Pflichten auf einen oder mehrere andere Beteiligte übertragen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies keine Verringerung der Sicherheit zur Folge hat. Diese Abweichungen sind von der Vertragspartei dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mitzuteilen, das sie den übrigen Vertragsparteien zur Kenntnis bringt.

Die Vorschriften der Abschnitte 1.2.1, 1.4.2 und 1.4.3 über die Definitionen der Beteiligten und deren jeweilige Pflichten berühren nicht die Vorschriften des Landesrechts betreffend die rechtlichen Folgen (Strafbarkeit, Haftung usw.), die sich daraus ergeben, dass der jeweilige Beteiligte z.B. eine juristische Person, eine auf eigene Rechnung tätige Person, ein Arbeitgeber oder eine Person im Angestelltenverhältnis ist.

1.4.2 Pflichten der Hauptbeteiligten

Bem. 1 Verschiedene Beteiligte, denen in diesem Abschnitt Sicherheitspflichten zugeordnet sind, können ein und dasselbe Unternehmen sein. Die Tätigkeiten und die entsprechenden Sicherheitspflichten eines Beteiligten können auch von verschiedenen Unternehmen wahrgenommen werden.

Bem. 2 Für radioaktive Stoffe siehe auch Abschnitt 1.7.6.

1.4.2.1 Absender

1.4.2.1.1 Der Absender gefährlicher Güter ist verpflichtet, eine den Vorschriften des ADN entsprechende Sendung zur Beförderung zu übergeben. Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat er insbesondere:

  1. sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter gemäß ADN klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind;
  2. dem Beförderer in nachweisbarer Form die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse, usw.) unter Berücksichtigung insbesondere der Vorschriften des Kapitels 5.4 und der Tabellen des Teils 3 zu liefern;
  3. nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer) zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den in einer der internationalen Regelungen vorgeschriebenen Kennzeichen versehen sind oder nur Schiffe oder Tankschiffe zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sind;
  4. die Vorschriften über die Versandart und die Versandbeschränkungen zu beachten;
  5. dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, MEGC, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks und Batteriewagen) oder ungereinigte leere Fahrzeuge, Wagen und Container für Güter in loser Schüttung gemäß Kapitel 5.3 mit Großzetteln (Placards) versehen, gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand.

1.4.2.1.2 Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften des ADN entspricht. Er kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.1.1 a), b), c) und e) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

1.4.2.1.3 Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

1.4.2.2 Beförderer

1.4.2.2.1 Der Beförderer hat gegebenenfalls im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 insbesondere:

  1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter gemäß ADN zur Beförderung zugelassen sind;
  2. sich zu vergewissern, dass alle im ADN vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden gefährlichen Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen auf dem Schiff mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;
  3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass das Schiff und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen, usw.;
  4. sicherzustellen, dass ein zweites Evakuierungsmittel verfügbar ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann, sofern die landseitige Einrichtung nicht mit dem vorgeschriebenen zweiten Evakuierungsmittel ausgerüstet ist;
    Bem. Vor einem Umschlag hat der Beförderer in Absprache mit dem Betreiber der landseitigen Einrichtung die Verfügbarkeit der Evakuierungsmittel zu klären
  5. sich zu vergewissern, dass das Schiff nicht überladen ist;
  6. (bleibt offen);
  7. dem Schiffsführer die schriftlichen Weisungen zu übergeben und sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebenen Ausrüstungen an Bord mitgeführt werden;
  8. sich zu vergewissern, dass die für das Schiff vorgeschriebenen Bezeichnungen angebracht sind;
  9. sich zu vergewissern, dass beim Laden, Befördern, Löschen und sonstigen Handhaben von gefährlichen Gütern in Laderäume oder Ladetanks die besonderen Vorschriften beachtet werden.
  10. dafür zu sorgen, dass die Schiffsstoffliste gemäß Absatz 1.16.1.2.5 fristgerecht den relevanten Änderungen in Kapitel 3.2 Tabelle C angepasst wird.

Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungspapiere und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Schiffes oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.

1.4.2.2.2 Der Beförderer kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.2.1 a) und b) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

1.4.2.2.3 Stellt der Beförderer gemäß Absatz 1.4.2.2.1 einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADN fest, so hat er die Sendung nicht zu befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.

1.4.2.2.4 (bleibt offen)

1.4.2.2.5 (bleibt offen)

1.4.2.3 Empfänger

1.4.2.3.1 Der Empfänger ist verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und vor, während oder nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Vorschriften des ADN eingehalten sind.

Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat er insbesondere:

  1. (gestrichen)
  2. die in den gemäß ADN vorgesehenen Fällen vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Schiffen vorzunehmen;
  3. (gestrichen)
  4. (gestrichen)
  5. (gestrichen)
  6. (gestrichen)
  7. (gestrichen)
  8. (gestrichen)

1.4.2.3.2 (gestrichen)

1.4.2.3.3 (gestrichen)

1.4.3 Pflichten anderer Beteiligter

Nachstehend sind die anderen Beteiligten und deren Pflichten beispielhaft aufgeführt. Die Pflichten der anderen Beteiligten ergeben sich aus dem vorstehenden Abschnitt 1.4.1, soweit diese wissen oder wissen müssten, dass sie ihre Aufgaben im Rahmen einer Beförderung ausüben, die dem ADN unterliegt.

1.4.3.1 Verlader

1.4.3.1.1 Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Verlader insbesondere folgende Pflichten:

Der Verlader

  1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie gemäß ADN zur Beförderung zugelassen sind;
  2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen;
  3. hat die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten;
  4. hat nach dem Verladen gefährlicher Güter in Container die Vorschriften für das Anbringen von Großzetteln (Placards), die Kennzeichnung und das Anbringen orangefarbener Tafeln gemäß Kapitel 5.3 zu beachten;
  5. hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung der bereits im Schiff, Fahrzeug, Wagen oder Großcontainer befindlichen gefährlichen Güter sowie die Vorschriften über die Trennung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten;
  6. hat sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann;
  7. (bleibt offen)

1.4.3.1.2 Der Verlader kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.3.1.1 a), d) und e) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

1.4.3.2 Verpacker

Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Verpacker insbesondere zu beachten:

  1. die Verpackungsvorschriften und die Vorschriften über die Zusammenpackung und
  2. wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken.

1.4.3.3 Befüller

Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Befüller insbesondere folgende Pflichten:

Pflichten betreffend das Befüllen von Tanks (Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), Kesselwagen, Batteriewagen):

Der Befüller:

  1. hat sich vor dem Befüllen der Tanks zu vergewissern, dass sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;
  2. hat sich zu vergewissern, dass bei Tanks das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
  3. darf Tanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;
  4. hat beim Befüllen des Tanks die Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen zu beachten;
  5. hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten;
  6. hat nach dem Befüllen des Tanks sicherzustellen, dass alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt;
  7. hat darauf zu achten, dass an den von ihm befüllten Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften;
  8. hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die Großzettel (Placards), Kennzeichen, orangefarbenen Tafeln und Gefahrzettel gemäß Kapitel 5.3 angebracht sind.

Pflichten betreffend das Befüllen von Fahrzeugen, Wagen oder Containern mit festen gefährlichen Gütern in loser Schüttung

Der Befüller:

  1. hat sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass sich die Fahrzeuge, Wagen und Container und gegebenenfalls ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden und dass die Beförderung der betroffenen gefährlichen Güter in loser Schüttung in diesen Fahrzeugen, Wagen oder Container zugelassen ist;
  2. hat nach dem Befüllen sicherzustellen, dass an den von ihm befüllten Fahrzeugen, Wagen oder Container die nach dem Kapitel 5.3 vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln, Großzettel (Placards) und Gefahrzettel angebracht worden sind;
  3. hat beim Befüllen von Fahrzeugen, Wagen oder Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Beachtung der anwendbaren Vorschriften des Kapitels 7.3 des ADR oder RID sicherzustellen;

Pflichten betreffend das Befüllen von Ladetanks:

Der Befüller

  1. (bleibt offen)
  2. hat vor dem Befüllen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ordnungsgemäß auszufüllen;
  3. darf Ladetanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;
  4. hat, sofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt > 0 °C eine Heizinstruktion mitzugeben;
  5. hat sicherzustellen, dass beim Laden der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maßnahmen gegen ein Überlaufen vornimmt;
  6. hat sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann;
  7. hat sicherzustellen, dass in der Gasrückführleitung, wenn diese gemäß Absatz 7.2.4.25.5 erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;
  8. hat sicherzustellen dass die Laderate in Übereinstimmung mit der Instruktion für die Lade- und Löschraten nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ist und der Druck an der Übergabestelle der Gasrückführ- oder Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt.
  9. hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung oder eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit der Ladung verursachen können;
  10. hat sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Beladens eine ständige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist.

Pflichten betreffend das Befüllen von Schiffen mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung:

Der Befüller:

  1. hat, wenn die Sondervorschrift 803 Anwendung findet, durch geeignete Verfahren sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur beim Verladen nicht überschritten wird, und dem Schiffsführer in nachweisbarer Form Instruktionen zu erteilen;
  2. darf das Schiff nur mit gefährlichen Gütern befüllen, deren Beförderung in loser Schüttung für dieses Schiff zugelassenen ist;
  3. hat sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann.

1.4.3.4 Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks

Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks insbesondere dafür zu sorgen, dass:

  1. die Vorschriften betreffend Bau, Ausrüstung, Prüfungen und Kennzeichnung beachtet werden;
  2. die Instandhaltung der Tanks und ihrer Ausrüstungen in einer Weise durchgeführt wird, die gewährleistet, dass der Tankcontainer oder der ortsbewegliche Tank unter normalen Betriebsbeanspruchungen bis zur nächsten Prüfung die Vorschriften des RID, ADR oder IMDG-Codes erfüllt;
  3. eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tankkörpers oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann.

1.4.3.5 (bleibt offen)

1.4.3.6 (bleibt offen)

1.4.3.7 Entlader

1.4.3.7.1 Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Entlader insbesondere folgende Pflichten:

Der Entlader

  1. hat sich durch einen Vergleich der entsprechenden Informationen im Beförderungspapier mit den Informationen auf dem Versandstück, Container, Tank, MEMU, MEGC oder Beförderungsmittel zu vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;
  2. hat vor und während der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen, der Tank, das Beförderungsmittel oder der Container so stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevorgang entsteht. In diesem Fall hat er sich zu vergewissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden;
  3. hat alle anwendbaren Vorschriften für die Entladung und Handhabung einzuhalten;
  4. hat unmittelbar nach der Entladung des Tanks, Beförderungsmittels oder Containers
    1. gefährliche Rückstände zu entfernen, die sich während des Entladevorgangs an der Außenseite des Tanks, Beförderungsmittels oder Containers angehaftet haben;
    2. den Verschluss der Ventile und der Besichtigungsöffnungen sicherzustellen;
  5. hat sicherzustellen, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Beförderungsmitteln oder Containern vorgenommen wird;
  6. hat dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten und entgifteten Containern, Fahrzeugen und Wagen keine Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln mehr sichtbar sind, die gemäß Kapitel 5.3 angebracht wurden;
  7. hat sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann.

Zusätzliche Pflichten betreffend das Entladen von Ladetanks

  1. hat vor dem Entladen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 auszufüllen;
  2. hat sicherzustellen, dass in der Gasrückführleitung, wenn diese gemäß Absatz 7.2.4.25.5 erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;
  3. hat sicherzustellen, dass die Löschrate in Übereinstimmung mit der Instruktion für die Lade- und Löschraten nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ist und der Druck an der Übergabestelle der Gasrückfuhr- oder Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;
  4. hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden noch eine Zersetzung der Ladung oder eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit der Ladung verursachen können;
  5. hat sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Löschens eine ständige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist;
  6. hat sicherzustellen, dass beim Löschen unter Verwendung der bordeigenen Löschpumpe diese von der Landanlage aus abgeschaltet werden kann.

1.4.3.7.2 Nimmt der Entlader die Dienste anderer Beteiligter (Reiniger, Entgiftungseinrichtung usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass den Vorschriften des ADN entsprochen worden ist.

Kapitel 1.5
Sonderregelungen, Abweichungen



1.5.1 Bilaterale und multilaterale Abkommen
(siehe B001M001; M002; M003; M005; M006; M007; M011; M012; M013; M014; M016)

1.5.1.1 Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des ADN können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unmittelbar untereinander vereinbaren, bestimmte Beförderungen auf ihren Gebieten unter zeitweiligen Abweichungen von den Vorschriften des ADN zu genehmigen, sofern dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Diese Abweichungen sind von der Behörde, die hinsichtlich der zeitweiligen Abweichung die Initiative ergreift, dem Sekretariat der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mitzuteilen, das sie den Vertragsparteien zur Kenntnis bringt.

Bem. Die ≪Sondervereinbarung≫ nach Abschnitt 1.7.4 gilt nicht als zeitweilige Abweichung im Sinne dieses Abschnitts.

1.5.1.2 Die Geltungsdauer der zeitweiligen Abweichung darf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht überschreiten. Die zeitweilige Abweichung tritt automatisch mit dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem eine entsprechende Änderung dieser beigefügten Verordnung in Kraft tritt.

1.5.1.3 Beförderungen auf Grund dieser Abkommen sind Beförderungen gemäß ADN.

1.5.2 Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen

1.5.2.1 Ausnahmegenehmigungen

1.5.2.1.1 Nach Artikel 7 Absatz 2 des ADN hat jede zuständige Behörde das Recht, Beförderern oder Absendern Ausnahmegenehmigungen für die internationale Beförderung gefährlicher Güter, einschließlich von Gemischen, in Tankschiffen, deren Beförderung nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht gestattet ist, nach folgendem Verfahren zu erteilen.

1.5.2.1.2 Die erteilte Ausnahmegenehmigung gilt gemäß den darin vorgesehenen Einschränkungen für die Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet die Beförderung stattfindet, für höchstens zwei Jahre, außer im Falle der vorzeitigen Aufhebung. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörden dieser Vertragsparteien um höchstens ein Jahr verlängert werden.

1.5.2.1.3 Die Ausnahmegenehmigung muss eine Vorschrift für ihre vorzeitige Aufhebung enthalten und dem Muster in Unterabschnitt 3.2.4.1 entsprechen.

1.5.2.2 Verfahren

1.5.2.2.1 Der Beförderer oder Absender wendet sich wegen Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an die zuständige Behörde einer Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Beförderung stattfinden wird.

Der Antrag muss dem Muster in Unterabschnitt 3.2.4.2 entsprechen. Der Antragsteller ist für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich

1.5.2.2.2 Die zuständige Behörde überprüft den Antrag sicherheitstechnisch. Bestehen keine Bedenken, erstellt die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung unter Berücksichtigung der in Unterabschnitt 3.2.4.3 festgelegten Kriterien und unterrichtet die anderen von der entsprechenden Beförderung betroffenen Behörden. Die Ausnahmegenehmigung wird erteilt, wenn die betroffenen Behörden der Beförderung zugestimmt haben oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung keinen Einspruch eingelegt haben. Das Original der Ausnahmegenehmigung erhält der Antragsteller, der eine Ausfertigung davon an Bord des (der) von der entsprechenden Beförderung betroffenen Schiffes (Schiffe) aufzubewahren hat. Die zuständige Behörde leitet dem Verwaltungsausschuss unverzüglich die Anträge auf Ausnahmegenehmigungen, die abgelehnten Anträge und die bewilligten Ausnahmegenehmigungen zu.

1.5.2.2.3 Wird die Ausnahmegenehmigung nicht erteilt, weil Zweifel bestehen oder Einsprüche gegen die Erteilung dieser Genehmigung eingelegt wurden, entscheidet der Verwaltungsausschuss, ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird oder nicht.

1.5.2.3 Aktualisierung der Liste der Stoffe, die zur Beförderung in Tankschiffen zugelassen sind

1.5.2.3.1 Der Verwaltungsausschuss überprüft alle ihm zugeleiteten Ausnahmegenehmigungen und Anträge und entscheidet über die Aufnahme des Stoffes in die Stoffliste dieser Verordnung betreffend Stoffe, die zur Beförderung in Tankschiffen zugelassen sind.

1.5.2.3.2 Bestehen seitens des Verwaltungsausschusses sicherheitstechnische Bedenken gegen die Aufnahme des Stoffes in die Stoffliste dieser Verordnung betreffend Stoffe, die zur Beförderung in Tankschiffen zugelassen sind, oder gegen bestimmte Bedingungen, so wird die zuständige Behörde darüber unterrichtet. Die zuständige Behörde hat die Ausnahmegenehmigung unverzüglich zu widerrufen oder gegebenenfalls zu ändern.

1.5.3 Gleichwertigkeiten und Abweichungen (Artikel 7 Absatz 3 ADN)

1.5.3.1 Verfahren für die Gleichwertigkeiten

Schreiben die Vorschriften dieser Verordnung vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Schiff einzubauen oder mitzuführen sind, oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen sind, kann die zuständige Behörde gestatten, dass auf diesem Schiff andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen oder andere Anordnungen getroffen werden, wenn sie übereinstimmend mit den Empfehlungen des Verwaltungsausschusses als gleichwertig anerkannt sind.

1.5.3.2 Abweichungen zu Versuchszwecken

Für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde übereinstimmend mit einer Empfehlung des Verwaltungsausschusses für ein bestimmtes Schiff mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, ein Zulassungszeugnis zu Versuchszwecken ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten.

1.5.3.3 Vermerk von Gleichwertigkeiten und Abweichungen

Die in den Unterabschnitten 1.5.3.1 und 1.5.3.2 genannten Gleichwertigkeiten und Abweichungen sind in das Zulassungszeugnis einzutragen.

Kapitel 1.6
Übergangsvorschriften
16 16a



1.6.1 Verschiedenes

1.6.1.1 Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Stoffe und Gegenstände des ADN in Schiffen bis zum 30. Juni 2017 nach den bis zum 31. Dezember 2016 für sie geltenden Vorschriften des ADN befördert werden.

1.6.1.2 (gestrichen)

1.6.1.3 Die Übergangsvorschriften in den Unterabschnitten 1.6.1.3 und 1.6.1.4 des ADR, des RID oder in Unterabschnitt 4.1.5.19 des IMDG-Code über die Verpackung der Güter und Gegenstände der Klasse 1 gelten auch für Beförderungen, die dem ADN unterliegen.

1.6.1.4 (gestrichen)

1.6.1.5 (bleibt offen)

1.6.1.6 (bleibt offen)

1.6.1.7 (bleibt offen)

1.6.1.8 Noch vorhandene orangefarbene Tafeln, die den bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Vorschriften des Unterabschnitts 5.3.2.2 entsprechen, dürfen aufgebraucht werden, vorausgesetzt, die Vorschriften der Absätze 5.3.2.2.1 und 5.3.2.2.2, wonach die Tafel, die Ziffern und die Buchstaben unabhängig von der Ausrichtung des Wagens/Fahrzeugs befestigt bleiben müssen, werden erfüllt.

1.6.1.9 (bleibt offen)

1.6.1.10 (gestrichen)

1.6.1.11 - 1.6.1.12 (bleibt offen)

1.6.1.13 (gestrichen)

1.6.1.14 Großpackmittel (IBC), die vor dem 1. Januar 2011 nach einer Bauart gebaut wurden, welche die Vibrationsprüfung des Unterabschnitts 6.5.6.13 des ADR nicht bestanden hat oder zum Zeitpunkt der Durchführung der Fallprüfung nicht den Kriterien des Absatzes 6.5.6.9.5 d) des ADR entsprechen musste, dürfen weiter verwendet werden.

1.6.1.15 Großpackmittel (IBC), die vor dem 1. Januar 2011 gebaut, wiederaufgearbeitet oder repariert wurden, brauchen nicht mit der höchstzulässigen Stapellast gemäß Absatz 6.5.2.2.2 des ADR gekennzeichnet zu sein. Derartige Großpackmittel (IBC), die nicht gemäß Absatz 6.5.2.2.2 des ADR gekennzeichnet sind, dürfen nach dem 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden, müssen jedoch gemäß Absatz 6.5.2.2.2 des ADR gekennzeichnet werden, wenn sie nach diesem Zeitpunkt wiederaufgearbeitet oder repariert werden.

Zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2016 gebaute, wiederaufgearbeitete oder reparierte Großpackmittel (IBC), die gemäß den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.5.2.2.2 des ADR mit der höchstzulässigen Stapellast gekennzeichnet sind, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.1.16 (gestrichen)

1.6.1.17 - 1.6.1.18 (gestrichen)

1.6.1.19 (gestrichen)

1.6.1.20 (gestrichen)

1.6.1.21 - 1.6.1.23 (bleibt offen)

1.6.1.24 (gestrichen)

1.6.1.25 Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern, die gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADN mit einer UN-Nummer gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.2.1.1 hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben "UN" entsprechen, dürfen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung, höchstens jedoch bis zum 30. Juni 2018 weiterverwendet werden.

1.6.1.26 Großverpackungen, die vor dem 1. Januar 2014 hergestellt oder wiederaufgearbeitet wurden und nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.6.3.1 ADR hinsichtlich der Zeichenhöhe von Buchstaben, Ziffern und Symbolen entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. Großverpackungen, die vor dem 1. Januar 2015 hergestellt oder wiederaufgearbeitet wurden, müssen nicht mit der höchstzulässigen Stapellast gemäß Unterabschnitt 6.6.3.3 ADR gekennzeichnet sein. Solche nicht nach Unterabschnitt 6.6.3.3 ADR gekennzeichnete Großverpackungen dürfen nach dem 31. Dezember 2014 weiterverwendet werden, müssen jedoch gemäß Unterabschnitt 6.6.3.3 ADR gekennzeichnet werden, wenn sie nach diesem Zeitpunkt wiederaufgearbeitet werden.

Zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2016 gebaute, wiederaufgearbeitete oder reparierte Großverpackungen, die gemäß den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.6.3.3 des ADR mit der höchstzulässigen Stapellast gekennzeichnet sind, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.1.27 Vor dem 1. Juli 2013 gebaute Umschließungsmittel, die Bestandteil von Geräten oder Maschinen sind, flüssige Brennstoffe der UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475 enthalten und nicht den ab 1. Januar 2013 anwendbaren Vorschriften der Sondervorschrift 363 Buchstabe a) des Kapitels 3.3 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.1.28 (gestrichen)

1.6.1.29 Sofern im ADN nichts anderes vorgesehen ist, dürfen Lithiumzellen und -batterien, die nach einem Typ hergestellt wurden, der den Vorschriften des Unterabschnitts 38.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, dritte überarbeite Ausgabe, Änderung 1 oder einer zum Zeitpunkt der Typprüfung anwendbaren nachfolgenden überarbeiteten Ausgabe und Änderung entspricht, weiter befördert werden.

Lithiumzellen und -batterien, die vor dem 1. Juli 2003 hergestellt wurden und den Vorschriften der dritten überarbeiteten Ausgabe des Handbuchs Prüfungen und Kriterien entsprechen, dürfen weiter befördert werden, wenn alle übrigen anwendbaren Vorschriften erfüllt sind.

1.6.1.30 Gefahrzettel, die den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.1 entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 2019 weiterverwendet werden.

1.6.1.31 (gestrichen)

1.6.1.32 (gestrichen)

1.6.1.33 Vor dem 1. Januar 2014 hergestellte elektrische Doppelschicht-Kondensatoren der UN-Nummer 3499 müssen nicht mit der gemäß Absatz e) der Sondervorschrift 361 in Kapitel 3.3 vorgeschriebenen Energiespeicherkapazität in Wattstunden (Wh) gekennzeichnet sein.

1.6.1.34 Vor dem 1. Januar 2016 hergestellte asymmetrische Kondensatoren der UN-Nummer 3508, müssen nicht mit der gemäß Absatz c) der Sondervorschrift 372 in Kapitel 3.3 vorgeschriebenen Energiespeicherkapazität in Wattstunden (Wh) gekennzeichnet sein.

1.6.1.35 (bleibt offen)

1.6.1.36 (bleibt offen)

1.6.1.37 (bleibt offen)

1.6.1.38 Die Vertragsparteien dürfen bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte gemäß dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Muster anstelle des den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Unterabschnittes 1.8.3.18 entsprechenden Musters ausstellen. Diese Schulungsnachweise dürfen bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer weiterverwendet werden.

1.6.1.39 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 dürfen Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin nach den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 gekennzeichnet sein.

1.6.1.40 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des ADN dürfen vor dem 31. Dezember 2016 hergestellte Gegenstände der UN-Nummern 0015, 0016 und 0303, die einen Nebelstoff (Nebelstoffe) enthalten, der (die) nach den Kriterien der Klasse 6.1 beim Einatmen giftig ist (sind), bis zum 31. Dezember 2018 ohne einen Nebengefahrzettel "GIFTIG" nach Muster 6.1 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) befördert werden.

1.6.1.41 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des ADN dürfen Großverpackungen, die gemäß der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Sondervorschrift für die Verpackung L 2 der Verpackungsanweisung LP 02 des Unterabschnitts 4.1.4.3 des ADR den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen, bis zum 31. Dezember 2022 für die UN-Nummer 1950 weiterverwendet werden.

1.6.1.42 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle A Spalte (5) für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 darf bis zum 31. Dezember 2018 für diese UN-Nummern weiterhin der Gefahrzettel der Klasse 9 (Muster 9, siehe Absatz 5.2.2.2.2) verwendet werden.

1.6.1.43 Die in den Sondervorschriften 240, 385 und 669 des Kapitels 3.3 definierten Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2017 zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sowie deren Einrichtungen, die für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind, die den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften des ADN entsprechen, jedoch Lithiumzellen und -batterien enthalten, die den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 nicht entsprechen, dürfen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Sondervorschrift 666 des Kapitels 3.3 weiterhin als Ladung befördert werden.

1.6.2 Druckgefäße und Gefäße für die Klasse 2

Die Übergangsvorschriften in Abschnitt 1.6.2 des ADR oder des RID gelten auch für Beförderungen, die dem ADN unterliegen.

1.6.3 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge und Kesselwagen), Aufsetztanks/abnehmbare Tanks, Batterie-Fahrzeuge und Batteriewagen

Die Übergangsvorschriften in Abschnitt 1.6.3 des ADR oder des RID gelten auch für Beförderungen, die dem ADN unterliegen.

1.6.4 Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC

Die Übergangsvorschriften in Abschnitt 1.6.4 des ADR oder des RID oder des Abschnitts 4.2.0 des IMDG-Codes gelten auch für Beförderungen, die dem ADN unterliegen.

1.6.5 Fahrzeuge

Die Übergangsvorschriften in Abschnitt 1.6.5 des ADR gelten auch für Beförderungen, die dem ADN unterliegen.

1.6.6 Klasse 7

Die Übergangsvorschriften in Abschnitt 1.6.6 des ADR oder des RID oder in Abschnitt 6.4.24 des IMDG-Codes gelten auch für Beförderungen, die dem ADN unterliegen.

1.6.7 Übergangsvorschriften für Schiffe

1.6.7.1 Allgemeines

1.6.7.1.1 Gemäß Artikel 8 des ADN enthält Abschnitt 1.6.7 in Unterabschnitt 1.6.7.2 die allgemeinen Übergangsvorschriften (siehe Artikel 8 Absatz 1, 2 und 4) und in Unterabschnitt 1.6.7.3 die zusätzlichen Übergangsvorschriften (siehe Artikel 8 Absatz 3).

1.6.7.1.2 In diesem Abschnitt bedeutet

  1. der Begriff "in Betrieb befindliches Schiff":
    • ein Schiff nach Artikel 8 Absatz 2 des ADN;
    • ein Schiff, für das bereits ein Zulassungszeugnis nach 8.6.1.1 bis 8.6.1.4 ausgestellt worden ist.

    In beiden Fällen sind Schiffe ausgenommen, die nach dem 31. Dezember 2014 mehr als zwölf Monate kein gültiges Zulassungszeugnis hatten;

  2. der Begriff "N.E.U.":
    die Vorschrift gilt nicht für in Betrieb befindliche Schiffe, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur für Neubauten (ab dem angegebenen Datum), bei Ersatz und bei Umbau nach dem angegebenen Datum; maßgeblich für die Einstufung als Neubau ist das Datum der Vorführung zur Erstuntersuchung zur Erlangung eines Zulassungszeugnisses; werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsvorschriften.
    Als "Umbau" wird auch eine Änderung von einem bestehenden Schiffstyp, Ladetanktyp oder Ladetankzustand in einen höheren Typ oder Zustand angesehen.
    Wird in den allgemeinen Übergangsvorschriften in Unterabschnitt 1.6.7.2 für N.E.U. kein Datum angegeben, gilt N.E.U. ab 26. Mai 2000. Wird in den zusätzlichen Übergangsvorschriften in Unterabschnitt 1.6.7.3 für N.E.U. kein Datum angegeben, gilt N.E.U. ab 26. Mai 2000.
  3. der Begriff "Erneuerung Zulassungszeugnis nach dem ...":
    für Schiffe, die in b) genannte Übergangsvorschriften in Anspruch nehmen, muss die Vorschrift bei der nächsten auf dieses Datum folgenden Erneuerung des Zulassungszeugnisses erfüllt sein. Läuft das Zulassungszeugnis im ersten Jahr nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung ab, braucht, unabhängig vom Ablaufdatum, die Vorschrift erst nach Ablauf dieses ersten Jahres erfüllt zu sein.
  4. Die in Kapitel 1.6.7 angeführten an Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen einzuhaltenden Vorschriften gelten nur, wenn N.E.U. nicht anwendbar ist.

1.6.7.2 Allgemeine Übergangsvorschriften

1.6.7.2.1 Allgemeine Übergangsvorschriften für Trockengüterschiffe

1.6.7.2.1.1 In Betrieb befindliche Schiffe müssen:

  1. den Vorschriften der in der Tabelle aufgeführten Absätze innerhalb der in der Tabelle festgelegten Fristen entsprechen;
  2. den Vorschriften der in der Tabelle nicht aufgeführten Absatze zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung entsprechen.

Bau und Ausrüstung der Schiffe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung oder der Änderung schon in Betrieb sind, müssen mindestens auf dem bisherigen Sicherheitsstand gehalten werden.

Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Trockengüter
Absatz Inhalt Frist und Nebenbestimmungen
1.16.1.4 und 1.16.2.5Anlage zum Zulassungszeugnis und zum vorläufigen ZulassungszeugnisErneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2014
9.1.0.12.1Lüftung LaderäumeN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden:

Jeder Laderaum muss angemessen natürlich oder künstlich gelüftet werden können; bei Beförderung von Stoffen der Klasse 4.3 muss jeder Laderaum künstlich gelüftet werden; die zu diesem Zweck verwendeten Vorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass kein Wasser in den Laderaum eindringen kann.

9.1.0.12.3Lüftung BetriebsräumeN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
9.1.0.17.2Zu den Laderäumen gerichtete Öffnungen müssen gasdicht seinN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die zu den Laderäumen gerichteten Offnungen der Wohnungen und des Steuerhauses müssen gut geschlossen werden können.

9.1.0.17.3Zugänge und Offnungen zum geschützten BereichN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die nach den Laderäumen gerichteten Öffnungen der Wohnungen und des Steuerhauses müssen gut geschlossen werden können.

9.1.0.31.2Ansaugöffnungen MotorenN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
9.1.0.32.2Lüftungsrohre
Höhe von 50 cm über Deck
N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
9.1.0.34.1Position der AbgasrohreN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
9.1.0.35Lenzpumpen im geschützten BereichN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden:

Bei der Beförderung von Gütern der Klasse 4.1, UN 3175, allen Gütern der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt und schäumbaren Polymer-Kügelchen der Klasse 9, UN 2211 darf das Lenzen der Laderäume nur mit Hilfe einer im geschützten Bereich aufgestellten Lenzeinrichtung stattfinden. Die Lenzeinrichtung über dem Maschinenraum muss blindgeflanscht sein.

9.1.0.40.1Feuerlöscheinrichtung, zwei Pumpen usw.N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
9.1.0.40.2Fest eingebaute Feuerlöscheinrichtungen im MaschinenraumN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
9.1.0.41 in Verbindung mit 7.1.3.41Feuer und offenes LichtN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2 m vom nächstgelegenen Punkt der Laderaumluken entfernt befinden. Heiz- und Kochgeräte sind nur in geschlossenen Wohnungen und Steuerhäusern mit Metallunterbau zugelassen. Es ist jedoch zugelassen:

  • im Maschinenraum Heizgeräte für flüssigen Brennstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C aufzustellen;

  • Zentralheizungskessel für festen Brennstoff in einem unter Deck gelegenen und nur von Deck aus zugänglichen Raum aufzustellen.

9.2.0.31.2Ansaugöffnungen MotorenN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
9.2.0.34.1Position der AbgasrohreN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
9.2.0.41
in Verbindung mit 7.1.3.41
Feuer und offenes LichtN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2 m vom nächstgelegenen Punkt der Laderaumluken entfernt befinden. Heiz- und Kochgeräte sind nur in geschlossenen Wohnungen und Steuerhäusern mit Metallunterbau zugelassen. Es ist jedoch zugelassen:

  • im Maschinenraum Heizgeräte für flüssigen Brennstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C aufzustellen;

  • Zentralheizungskessel für festen Brennstoff in einem unter Deck gelegenen und nur von Deck aus zugänglichen Raum aufzustellen.

1.6.7.2.1.2 (gestrichen)

1.6.7.2.1.3 Abweichend von Unterabschnitt 7.1.4.1 dürfen die Stoffe UN 1690, UN 1812 und UN 2505 bis zum 31. Dezember 2018 in Einhüllenschiffen befördert werden.

1.6.7.2.1.4 Bei Schiffen oder Schubleichtern, die vor dem 1. Juli 2017 auf Kiel gelegt worden sind und nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 9.x.0.1 betreffend die Schiffsakte entsprechen, muss spätestens bei der nächsten Erneuerung des Zulassungszeugnisses mit der Aufbewahrung der Dokumente für die Schiffsakte begonnen werden.

1.6.7.2.2 Allgemeine Übergangsvorschriften für Tankschiffe

1.6.7.2.2.1 Im Betrieb befindliche Schiffe müssen

  1. den Vorschriften der in der Tabelle aufgeführten Absätze innerhalb der in der Tabelle festgelegten Fristen entsprechen;
  2. den Vorschriften der in der Tabelle nicht aufgeführten Absätze zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung entsprechen.

Bau und Ausrüstung der in Betrieb befindlichen Schiffe müssen mindestens auf dem bisherigen Sicherheitsstand gehalten werden.

1.6.7.2.2.2 Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe
(siehe M016)

Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe
AbsatzInhaltFrist und Nebenbestimmungen
1.2.1Elektrische Einrichtungen vom Typ "begrenzte Explosionsgefahr"N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden:

Eine elektrische Einrichtung für begrenzte Explosionsgefahr ist:

  • eine elektrische Einrichtung, die so beschaffen ist, dass bei normalem Betrieb keine Funken erzeugt werden und keine Oberflächentemperatur von mehr als 200 °C auftritt, oder
  • eine elektrische Einrichtung mit strahlwassergeschützter Kapselung, die so beschaffen ist, dass ihre Oberflächentemperatur unter normalen Betriebsbedingungen 200 °C nicht übersteigt.
1.2.1AufstellungsraumN.E.U., für Typ N offen Schiffe, deren Aufstellungsräume Hilfseinrichtungen enthalten und die nur Stoffe der Klasse 8 mit Bemerkung 30 in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) befördern

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038

1.2.1Flammendurchschlagsicherung

Prüfung nach der Norm EN ISO 16852:2010

N.E.U. ab 1. Januar 2015, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034.

Bis dahin müssen an Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Flammendurchschlagsicherungen müssen auf Schiffen, die ab dem 1. Januar 2001 neu gebaut oder umgebaut wurden, oder wenn sie ab dem 1. Januar 2001 ersetzt wurden, nach der Norm EN 12874:2001 geprüft sein. In den anderen Fällen müssen sie von einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ sein.

1.2.1Hochgeschwindigkeitsventil

Prüfung nach der Norm EN ISO 16852:2010

N.E.U.  ab 1. Januar 2015, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034.

Bis dahin müssen an Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Hochgeschwindigkeitsventile müssen auf Schiffen, die ab dem 1. Januar 2001 neugebaut oder umgebaut wurden, oder wenn sie ab dem 1. Januar 2001 ersetzt wurden, nach der Norm EN 12874:2001 geprüft sein. In den anderen Fällen müssen sie von einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ sein.

1.16.1.4 und 1.16.2.5Anlage zum Zulassungszeugnis und zum vorläufigen ZulassungszeugnisErneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2014
7.2.2.6Zulassung GasspüranlagenN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2010
7.2.2.19.3Schiffe, die für die Fortbewegung gebraucht werdenN.E.U.,  Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
7.2.3.20.1Ballastwasser

Verbot Kofferdämme mit Wasser zu füllen

N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden:

Beim Löschen dürfen die Kofferdämme zum Trimmen des Schiffes und zur möglichst restfreien Lenzung mit Wasser gefüllt werden.

Während der Fahrt, dürfen die Kofferdämme nur dann mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn die Ladetanks leer sind.

7.2.3.20.1Bedingung Leckstabilitätsnachweis in Verbindung mit BallastwasserN.E.U. für Schiffe des Typs G und des Typs N

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

7.2.3.20.1Einrichtung von Niveau-Anzeigegeräten für Ballasttanks/-zellenN.E.U. ab 1. Januar 2013 für Tankschiffe des Typs C und G und Doppelhüllen-Tankschiffe des Typs N

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2012

7.2.3.31.2Motorisierte Fahrzeuge nur außerhalb des Bereichs der LadungN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden:
Das Fahrzeug darf nicht an Bord betrieben werden.


Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe
AbsatzInhaltFrist und Nebenbestimmungen
7.2.4.22.3ProbeentnahmeN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Ladetankluken dürfen zur Kontrolle und Probeentnahme während des Beladens geöffnet werden.

8.1.6.2SchlauchleitungenSchlauchleitungen, die den vorhergehenden Normen EN 12115:1999, EN 13765:2003 oder EN ISO 10380:2003 entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2018 weiter verwendet werden
9.3.2.0.1c) 9.3.3.0.1c)Gasabfuhrleitungen gegen Korrosion geschütztN.E.U. ab 1. Januar 2001, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
9.3.1.0.3 d)
9.3.2.0.3 d) 9.3.3.0.3 d)
Materialien in Wohnungen und Steuerhaus schwer entflammbarN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
9.3.3.8.1Laufende KlasseN.E.U. für Schiffe des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung und des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden:

Sofern nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, müssen Bauart, Festigkeit, Raumeinteilung, Einrichtung und Ausrüstung des Schiffes den Bauvorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für die höchste Klasse entsprechen oder ihnen gleichwertig sein.

9.3.1.10.2
9.3.2.10.2
9.3.3.10.2
Sülle von Türen usw.N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen, außer Typ N offen, müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden:

Zur Erfüllung dieser Bedingungen dürfen senkrechte Schutzwände mit einer Mindesthöhe von 0,50 m angeordnet werden.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen mit einer Länge unter 50 m kann bis dahin an Stelle der genannten Höhe von 0,50 m an den Türen zum Deck eine Höhe von 0,30 m zugelassen werden.


Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe
AbsatzInhaltFrist und Nebenbestimmungen
9.3.1.10.3
9.3.2.10.3
9.3.3.10.3
Höhe von Süllen und Öffnungen über DeckN.E.U., ab 1. Januar 2005, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2010
9.3.1.11.1b)Verhältnis Länge/Durchmesser bei Ladetanks unter DruckN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
9.3.3.11.1d)Längenbegrenzung LadetanksN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
9.3.1.11.2a)Aufstellung Ladetanks

Abstand eingesetzte Ladetanks von Schiffsseitenwand

Sattelhöhe

N.E.U. für Schiffe des Typs G, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind.

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.3.1.11.2a)Aufstellung Ladetanks

Abstand eingesetzte Ladetanks von Schiffsseitenwand

Sattelhöhe

N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen, die nach dem 31. Dezember 1976 auf Kiel gelegt worden sind, müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden:

Bei Verwendung von Tanks mit mehr als 200 m3 Inhalt oder von Tanks, bei denen das Verhältnis zwischen Länge und Durchmesser kleiner als 7 aber größer als 5 ist, muss der Schiffskörper im Bereich der Tanks so beschaffen sein, dass bei einer Kollision die Tanks möglichst unbeschädigt bleiben. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das Schiff im Tankbereich

  • entweder als Wallgangschiff mit einem Abstand von mindestens 0,80 m zwischen Seite Schiff und Längsschott,
  • oder wie folgt ausgeführt ist:
    1. Zwischen Gangbord und Oberkante Bodenwrangen sind Seitenstringer in einem Abstand von höchstens 0,60 m gleichmäßig verteilt angeordnet.
    2. Die Seitenstringer sind durch Rahmenträger im Abstand von höchstens 2,00 m unterstützt. Die Höhe dieser Rahmenträger beträgt mindestens 10 % der Seitenhöhe, ohne jedoch 30 cm zu unterschreiten. Sie sind mit einem Gurt aus Flachstahl von mindestens 15 cm2 Querschnitt versehen.
    3. Die Stringer nach a) haben die gleiche Höhe wie die Rahmenträger und einen Gurt aus Flachstahl von mindestens 7,5 cm2 Querschnitt.
9.3.1.11.2a)Abstand zwischen Pumpensumpf und BodenverbändenN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
9.3.1.11.2b) 9.3.2.11.2b) 9.3.3.11.2a)AufschwimmsicherungN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
9.3.1.11.2c) 9.3.2.11.2c) 9.3.3.11.2b)Inhalt PumpensumpfN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
9.3.1.11.2d) 9.3.2.11.2d)Stützen zwischen Schiffskörper und LadetanksN.E.U., ab 1. Januar 2001, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
9.3.1.11.3a)Endschotte des Bereichs der Ladung "A-60" isoliert

Abstand von 0,50 m der Ladetanks von den Endschotten

N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044


Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe
AbsatzInhaltFrist und Nebenbestimmungen
9.3.2.11.3a)
9.3.3.11.3a)
Kofferdammbreite 0,60 m Aufstellungsräume mit Kofferdamm oder "A-60" isolierte Schotte Abstand von 0,50 m der Ladetanks im AufstellungsraumN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden:

Typ C: Mindestbreite der Kofferdämme 0,50 m.

Typ N: Mindestbreite der Kofferdämme 0,50 m, auf Schiffen mit einer Tragfähigkeit bis zu 150 t eine Mindestbreite von 0,40 m.

Typ N offen: Schiffe mit einer Tragfähigkeit bis zu 150 t und Bilgenentölungsboote brauchen keinen Kofferdamm zu haben. Der Abstand der Ladetanks in einem Aufstellungsraum von den Endschottenmuss mindestens 0,40 m betragen.

9.3.3.11.4Durchführung durch Endschotten von AufstellungsräumenN.E.U. ab 1. Januar 2005 für Schiffe des Typs N offen, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind.

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.3.3.11.4Abstand der Leitungen zum BodenN.E.U. ab 1. Januar 2005, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038
9.3.3.11.4Absperrarmaturen von Lade- und Löschleitungen in den Ladetanks, aus denen sie herkommenN.E.U. ab 1. Januar 2005, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
9.3.3.11.6a)Form des als Pumpenraum eingerichteten KofferdammsN.E.U. für Schiffe des Typs N, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind.

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.3.3.11.7Abstände der Ladetanks zur AußenhautN.E.U. ab 1. Januar 2001, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038
9.3.3.11.7Breite der DoppelhülleN.E.U. ab 1. Januar 2007, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038
9.3.3.11.7Abstand zwischen dem Pumpensumpf und den BodenverbändenN.E.U. ab 1. Januar 2003, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038
9.3.3.11.8Anordnung vorhandener Betriebsräume im Bereich der Ladung unter DeckN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2038

9.3.1.11.8
9.3.3.11.9
Abmessungen von Zugangsöffnungen zu Räumen im Bereich der LadungN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
9.3.1.11.8
9.3.2.11.10
9.3.3.11.9
Abstand zwischen den VerstärkungenN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
9.3.2.12.1
9.3.3.12.1
Lüftungsöffnungen von AufstellungsräumeN.E.U. ab 1. Januar 2003, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
9.3.1.12.2
9.3.3.12.2
Lüftung von Wallgängen und Doppelböden durch VorrichtungenN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
9.3.1.12.3
9.3.2.12.3
9.3.2.12.3
Höhe von Zuluftöffnungen über Deck bei Betriebsräumen unter DeckN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
9.3.1.12.6
9.3.2.12.6
9.3.3.12.6
Abstand von Lüftungsöffnungen zum Bereich der LadungN.E.U. ab 1. Januar 2003, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044


Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe
AbsatzInhaltFrist und Nebenbestimmungen
9.3.1.12.6 9.3.2.12.6 9.3.3.12.6Fest installierte FeuerklappenN.E.U. ab 1. Januar 2003, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
9.3.3.12.7Zulassung von FlammendurchschlagsicherungenN.E.U. für Schiffe des Typs N, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind.

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018

9.3.1.13
9.3.3.13
Stabilität allgemeinN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
9.3.3.13.3
Absatz 2
Stabilität allgemeinN.E.U., ab 1. Januar 2007, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
9.3.1.14
9.3.3.14
Stabilität intaktN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
9.3.1.15Stabilität im LeckfallN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
9.3.3.15Stabilität im LeckfallN.E.U., ab 1. Januar 2007, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
9.3.1.16.1
9.3.3.16.1
Abstand von Öffnungen der Maschinenräumen zum Bereich der LadungN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
9.3.3.16.1Verbrennungsmotoren außerhalb des Bereichs der LadungN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.1.16.2 9.3.3.16.2Anschlag von Türen zum Bereich der LadungN.E.U. für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind, wenn durch einen Umbau andere wichtige Zugänge behindert würden.

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.3.16.2Maschinenraum von Deck aus zugänglichN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.1.17.1 9.3.3.17.1Wohnungen und Steuerhaus außerhalb des Bereichs der LadungN.E.U. für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind, wenn es zwischen dem Steuerhaus und anderen geschlossenen Räumen keine Verbindung gibt;

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 für Schiffe mit einer Länge bis zu 50 m, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind und deren Steuerhaus im Bereich der Ladung liegt, obwohl es den Eingang zu einem anderen geschlossenen Raum bildet, wenn durch geeignete Betriebsvorschriften der zuständigen Behörde die Sicherheit gewährleistet wird.

9.3.3.17.1Wohnungen und Steuerhaus außerhalb des Bereichs der LadungN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044


Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe
AbsatzInhaltFrist und Nebenbestimmungen
9.3.1.17.2
9.3.2.17.2
9.3.3.17.2
Anordnung der Zugänge und Öffnungen von Aufbauten VorschiffN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
9.3.1.17.2
9.3.2.17.2
9.3.3.17.2
Zum Bereich der Ladung zugewandte ZugängeN.E.U. für Schiffe mit einer Länge bis zu 50 m, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind, wenn geeignete Gassperren angeordnet sind.

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.3.3.17.2Zugänge und ÖffnungenN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.3.1.17.4
9.3.3.17.4
Abstand von Öffnungen zum Bereich der LadungN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
9.3.3.17.5b), c)Zulassung von Wellendurchführungen und Anschlag der BetriebsanweisungenN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018

9.3.1.17.6
9.3.3.17.6
Pumpenraum unter DeckN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Pumpenräume unter Deck müssen:

  • den Vorschriften für Betriebsräume entsprechen
    für Schiffe des Typs G: Absatz 9.3.1.12.3
    für Schiffe des Typs N Absatz 9.3.3.12.3,

  • mit einer Gasspüranlage nach Absatz 9.3.1.17.6 oder Absatz 9.3.3.17.6 versehen sein.

9.3.2.20.1
9.3.3.20.1
Zugang zu Kofferdämmen oder KofferdammabteilungenN.E.U. ab 1. Januar 2015, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
9.3.2.20.2
9.3.3.20.2
EinlassventilN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
9.3.3.20.2
Füllen von Kofferdämmen mittels einer PumpeN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018

9.3.2.20.2
9.3.3.20.2
Füllen von Kofferdämmen in 30 MinutenN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
9.3.3.21.1b)NiveauanzeigegerätN.E.U. ab 1. Januar 2005 für Schiffe des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung und des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen, die mit Peilöffnungen versehen sind, müssen bis dahin diese Peilöffnungen:

  • so beschaffen sein, dass mit einem Peilstab der Füllungsgrad gemessen werden kann,
  • mit einem selbst schließenden Deckel versehen sein.
9.3.3.21.1 g)ProbeentnahmeöffnungN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018


Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe
AbsatzInhaltFrist und Nebenbestimmungen
9.3.1.21.3
9.3.2.21.3
9.3.3.21.3
Die höchstzulässigen Füllhöhen des Ladetanks an jedem Anzeigegerät kennzeichnenN.E.U. ab 1. Januar 2015, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
9.3.1.21.4
9.3.2.21.4
9.3.3.21.4
Niveau-Warngerät unabhängig von dem Niveau-AnzeigegerätN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
9.3.1.21.5 a)
9.3.2.21.5 a)
9.3.3.21.5 a)
Stecker in der Nähe der Landanschlüsse der Lade- und Löschleitungen und Abschalten der bordeigenen LöschpumpeN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
9.3.1.21.5b)
9.3.2.21.5 b)
9.3.3.21.5 d)
Einrichtung zum Abschalten der Bordpumpe von Land ausN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2006
9.3.2.21.5 c)Schnellschlusseinrichtung zum Unterbrechen des BunkernsN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2008
9.3.1.21.7
9.3.2.21.7 9.3.3.21.7
Alarme für Unter-, Überdruck in Ladetanks bei Stoffen ohne Bemerkung 5 in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte 20N.E.U. ab Januar 2001, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
9.3.1.21.7
9.3.2.21.7
9.3.3.21.7
Alarme für die Temperatur in LadetanksN.E.U. ab 1. Januar 2001, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
9.3.1.22.1 b)Höhe Ladetanköffnungen über DeckN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
9.3.3.22.1 b)Ladetanköffnungen 0,50 m über DeckN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind.
9.3.1.22.4Verhütung der Funkenbildung der VerschlüsseN.E.U. ab 1. Januar 2003, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
9.3.1.22.3
9.3.2.22.4b)
9.3.3.22.4 b)
Position der Austrittsöffnungen der Ventile über DeckN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
9.3.2.22.4 b)
9.3.3.22.4 b)
Einstelldruck des HochgeschwindigkeitsventilsN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018

 

Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe
AbsatzInhaltFrist und Nebenbestimmungen
9.3.3.23.2Prüfdruck der LadetanksN.E.U. für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind, für die ein Prüfdruck von 15 kPa (0,15 bar) gefordert wird.

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

Bis dahin genügt ein Prüfdruck von 10 kPa (0,10 bar).

9.3.3.23.2Prüfdruck der LadetanksN.E.U. für Bilgenentölungsboote, die vor dem 1. Januar 1999 in Betrieb waren.

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

Bis dahin genügt ein Prüfdruck von 5 kPa (0,05 bar).

9.3.3.23.3Prüfdruck der Lade- und LöschleitungenN.E.U. für Bilgenentölungsboote, die vor dem 1. Januar 1999 in Betrieb waren.

Erneuerung des Zulassungszeugnisses spätestens 1. Januar 2039

Bis dahin genügt ein Prüfdruck von 400 kPa (4 bar)

9.3.2.25.1
9.3.3.25.1
Abschalten von LadepumpenN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
9.3.1.25.1
9.3.2.25.1
9.3.3.25.1
Abstand Pumpen usw. von Wohnungen usw.N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
9.3.1.25.2d) 9.3.2.25.2d)Position der Lade- und Löschleitungen an DeckN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
9.3.1.25.2 e) 9.3.2.25.2 e) 9.3.3.25.2 e)Abstand Landanschlüsse von Wohnungen usw.N.E.U. Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
9.3.2.25.2 i)Lade- und Löschleitungen sowie Gasabfuhrleitungen dürfen keine flexiblen Verbindungen mit Gleitdichtungen enthaltenN.E.U. ab 1. Januar 2009

Nach der Verlängerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2008 dürfen in Betrieb befindliche Schiffe, die flexible Verbindungen mit Gleitdichtungen enthalten, keine Stoffe mit giftigen oder ätzenden Eigenschaften (siehe Gefahren 6.1 und 8 in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte 5) mehr befördern.

Nach der Verlängerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 dürfen in Betrieb befindliche Schiffe keine flexiblen Verbindungen mit Gleitdichtungen mehr enthalten.

9.3.3.25.2 h)Lade- und Löschleitungen sowie Gasabfuhrleitungen dürfen keine flexiblen Verbindungen mit Gleitdichtungen enthaltenN.E.U. ab 1. Januar 2009

Nach der Verlängerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2008 dürfen in Betrieb befindliche Schiffe, die flexible Verbindungen mit Gleitdichtungen enthalten, keine Stoffe mit ätzenden Eigenschaften (siehe Gefahr 8 in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte 5) mehr befördern.

Nach der Verlängerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 dürfen in Betrieb befindliche Schiffe keine flexiblen Verbindungen mit Gleitdichtungen mehr enthalten.

9.3.3.25.8 a)Ansaugleitung für Ballastzwecke innerhalb des Bereichs der Ladung, aber außerhalb der LadetanksN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
9.3.2.25.9
9.3.3.25.9
Lade- und LöschrateN.E.U. ab 1. Januar 2003, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018


Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe
AbsatzInhaltFrist und Nebenbestimmungen
9.3.3.25.129.3.3.25.1 a) und c), 9.3.3.25.2 e), 9.3.3.25.3 und 9.3.3.25.4 a) gelten nicht für Typ N offen, mit Ausnahme von Typ N offen, welche Stoffe mit ätzenden Eigenschaften (siehe Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte 5 Gefahr 8) befördernN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018

Diese Frist bezieht sich nur auf Schiffe des Typs N offen, welche Stoffe mit ätzenden Eigenschaften (siehe Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte 5 Gefahr 8) befördern.

9.3.1.31.2 9.3.2.31.2 9.3.3.31.2Abstand Ansaugöffnungen Motoren vom Bereich der LadungN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044
9.3.1.31.4 9.3.2.31.4 9.3.3.31.4Oberflächentemperatur von Motoren usw.N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Oberflächentemperatur darf nicht höher als 300 °C sein.

9.3.1.31.5 9.3.2.31.5 9.3.3.31.5Temperatur im MaschinenraumN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Temperatur im Maschinenraum darf einen Wert von 45 °C nicht überschreiten.

9.3.1.32.2 9.3.2.32.2 9.3.3.32.2Öffnungen der Lüftungsrohre 0,50 m über DeckN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2010
9.3.3.34.1AbgasrohreN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
9.3.1.35.1 9.3.3.35.1Lenz- und Ballastpumpen im Bereich der LadungN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
9.3.3.35.3Ansaugleitung für Ballastzwecke innerhalb des Bereichs der Ladung, aber außerhalb der LadetanksN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
9.3.1.35.4Lenzeinrichtung Pumpenraum außerhalb des PumpenraumsN.E.U. ab 1. Januar 2003, Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
9.3.1.40.1 9.3.2.40.1 9.3.3.40.1Feuerlöscheinrichtung, zwei Pumpen usw.N.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018
9.3.1.40.2 9.3.2.40.2 9.3.3.40.2Fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung im MaschinenraumN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034


Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe
AbsatzInhaltFrist und Nebenbestimmungen
9.3.1.41.1 9.3.3.41.1Mündungen der Schornsteine mindestens 2,00 m außerhalb des Bereichs der LadungN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044 für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind.
9.3.3.41.1Mündungen SchornsteineN.E.U., spätestens 1. Januar 2039 für Bilgenentölungsboote
9.3.1.41.2 9.3.2.41.2 9.3.3.41.2
in Verbindung mit
7.2.3.41
Heiz-, Koch- und KühlgeräteN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2010
9.3.3.42.2LadungsheizungsanlageN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin folgende Vorschriften eingehalten werden:

Dies kann durch einen Ölabscheider, der im Rücklauf des kondensierten Wassers zum Kessel eingebaut ist, sichergestellt werden.

9.3.1.51.2
9.3.2.51.2
9.3.3.51.2
Optische und akustische WarnungN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
9.3.1.51.3
9.3.2.51.3
9.3.3.51.3
Temperaturklasse und ExplosionsgruppeN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
9.3.3.52.1 b), c), d) und e)Elektrische EinrichtungenN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.1.52.1e)
9.3.3.52.1e)
Elektrische Einrichtungen des Typs "bescheinigte Sicherheit" innerhalb des Bereichs der LadungN.E.U. für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind.

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

Bei Schiffen, bei denen eine nicht gasdicht verschließbare Öffnung (z.B. Türen und Fenster usw.) des Steuerhauses in den Bereich der Ladung fällt, müssen bis dahin während des Ladens, Löschens und Entgasens folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. alle elektrischen Einrichtungen, die im Steuerhaus betrieben werden sollen, müssen begrenzt explosions-geschützt ausgeführt sein, d. h. dass diese elektrischen Einrichtungen so beschaffen sein müssen, dass bei normalem Betrieb keine Funken erzeugt werden und keine Oberflächentemperatur von mehr als 200 °C auftreten kann, oder dass diese elektrischen Einrichtungen strahlwassergeschützt sind und deren Oberflächentemperatur unter normalen Betriebsbedingungen 200 °C nicht übersteigt;
  2. elektrische Einrichtungen, welche die Bedingungen unter a) nicht erfüllen, müssen rot markiert sein und über einen zentralen Schalter abgeschaltet werden können.
9.3.3.52.2Akkumulatoren außerhalb des Bereichs der LadungN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034


Tabelle der allgemeinen Übergangsvorschriften: Tankschiffe
AbsatzInhaltFrist und Nebenbestimmungen
9.3.1.52.3 a)
9.3.1.52.3 b)
9.3.3.52.3 a) 9.3.3.52.3 b)
Elektrische Einrichtungen, die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben werdenN.E.U. für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind.

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034 für folgende Einrichtungen:

  • die Beleuchtungsanlagen in den Wohnungen mit Ausnahme der Schalter, die in der Nähe des Wohnungseinganges angeordnet sind;
  • die Sprechfunkanlagen in den Wohnungen und im Steuerhaus sowie die Geräte zur Überwachung der Verbrennungsmotoren.

Bis dahin müssen alle anderen elektrischen Einrichtungen den folgenden Bedingungen entsprechen:

  1. Generatoren, Motoren usw. Schutzart IP13
  2. Schalttafeln, Leuchten usw. Schutzart IP23
  3. Installationsmaterial usw. Schutzart IP55.
9.3.3.52.3 a)
9.3.3.52.3 b)
Elektrische Einrichtungen, die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben werdenN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.1.52.3 b)
9.3.2.52.3 b)
9.3.3.52.3 b)
in Verbindung
mit Absatz 3 a)
Elektrische Einrichtungen die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben werdenN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen gilt Absatz 3 a) bis dahin nicht für:

  • die Beleuchtungsanlagen in den Wohnungen mit Ausnahme der Schalter, die in der Nähe des Wohnungseinganges angeordnet sind,

  • die Sprechfunkanlagen in den Wohnungen und im Steuerhaus.

9.3.1.52.4
9.3.2.52.4
9.3.3.52.4
letzter Satz
Abschalten dieser Einrichtungen an einer zentralen StelleN.E.U., Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034
9.3.3.52.4Rote Kennzeichnung an elektrischen EinrichtungenN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.3.52.5Entregungsschalter ständig angetriebener GeneratorenN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.3.52.6Feste Montierung SteckdosenN.E.U. für Schiffe des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.1.56.1
9.3.3.56.1
Metallische Abschirmung für alle Kabel im Bereich der LadungN.E.U. für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind.

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2034

9.3.3.56.1Metallische Abschirmung für alle Kabel im Bereich der LadungN.E.U., spätestens 1. Januar 2039 für Bilgenentölungsboote
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