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Multilaterale Vereinbarung M324 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung gemäß Absatz 8.2.2.8.2 ADR und Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 ADR

Vom 20. März 2020
(Quelle: www.unece.org)
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2020 S. 253)


gültig bis 01.12.2020
COUNTRYSIGNEDREVOKED
Luxembourg18/03/2020
Germany18/03/2020
Austria19/03/2020
Norway19/03/2020
France19/03/2020
Ireland19/03/2020
San Marino19/03/2020
Netherlands20/03/2020
Czechia20/03/2020
Switzerland20/03/2020
United Kingdom20/03/2020
Slovenia20/03/2020
Spain23/03/2020
Slovakia23/03/2020
Greece23/03/2020
Belgium24/03/2020
Italy24/03/2020
Latvia25/03/2020
Hungary25/03/2020
Romania25/03/2020
Bulgaria25/03/2020
Sweden25/03/2020
Andorra25/03/2020
Poland26/03/2020
Portugal30/03/2020
Croatia30/03/2020
Finland30/03/2020
Denmark31/03/2020
Lithuania02/04/2020
Turkey07/04/2020
Serbia21/04/2020
Russian Federation23/04/2020
Republic of North Macedonia8/06/2020
Belarus7/08/2020

(1) Abweichend von den Vorschriften des ersten Unterabsatzes des Absatzes 8.2.2.8.2 ADR bleiben alle Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 endet, bis zum 30. November 2020 gültig. Diese Bescheinigungen werden für fünf Jahre erneuert, wenn der Fahrzeugführer vor dem 1. Dezember 2020 die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.5 ADR nachweist und eine Prüfung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR bestanden hat. Die neue Geltungsdauer beginnt mit dem Zeitpunkt des ursprünglichen Ablaufens der zu erneuernden Bescheinigung.

(2) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.1 ADR bleiben alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 endet, bis zum 30. November 2020 gültig. Die Geltungsdauer dieser Bescheinigungen wird ab dem Zeitpunkt ihres ursprünglichen Ablaufens um fünf Jahre verlängert, wenn deren Inhaber vor dem 1. Dezember 2020 einen Test gemäß Absatz 1.8.3.16.2 ADR bestanden haben.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Dezember 2020 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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