umwelt-online ADR/RID 2017 Teil 1 Allgemeine Vorschriften (6)

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1.7.3 Managementsystem

Für alle Tätigkeiten in dem durch Unterabschnitt 1.7.1.3 festgelegten Anwendungsbereich des ADR/RID muss ein Managementsystem, das auf internationalen, nationalen oder anderen Standards basiert und durch die zuständige Behörde akzeptiert ist, erstellt und umgesetzt werden, um die Einhaltung der zutreffenden Vorschriften des ADR/RID zu gewährleisten. Die Bescheinigung, dass die Spezifikation der Bauart in vollem Umfang umgesetzt worden ist, muss der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen. Der Hersteller, Absender oder Verwender muss auf Anfrage

  1. Einrichtungen für die Inspektion während der Herstellung und Verwendung zur Verfügung stellen und
  2. der zuständigen Behörde die Einhaltung der Vorschriften des ADR/RID nachweisen.

Soweit eine Genehmigung/Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss diese Genehmigung/Zulassung die Angemessenheit des Managementsystems berücksichtigen und davon abhängig sein.

1.7.4 Sondervereinbarung

1.7.4.1 Unter Sondervereinbarung versteht man solche Vorschriften, die von der zuständigen Behörde genehmigt sind und nach denen Sendungen, die nicht alle für radioaktive Stoffe geltenden Vorschriften des [ADR] {RID} erfüllen, befördert werden dürfen.

Bem. Eine Sondervereinbarung gilt nicht als zeitweilige Abweichung im Sinne des Abschnitts 1.5.1.

1.7.4.2 Sendungen, für die eine Übereinstimmung mit den Vorschriften für radioaktive Stoffe undurchführbar ist, dürfen nur auf Grund einer Sondervereinbarung befördert werden. Vorausgesetzt, die zuständige Behörde ist überzeugt, dass die Übereinstimmung mit den Vorschriften für radioaktive Stoffe des [ADR] {RID} undurchführbar ist und dass die erforderlichen, durch das [ADR] {RID} festgesetzten Sicherheitsstandards durch Mittel nachgewiesen wurden, die eine Alternative zu den übrigen Bestimmungen des [ADR] {RID} darstellen, kann die zuständige Behörde Sondervereinbarungen für eine einzelne Sendung oder für eine geplante Serie von mehreren Sendungen genehmigen. Die insgesamt erreichte Sicherheit bei der Beförderung muss der bei Erfüllung aller anwendbaren Vorschriften des [ADR] {RID} erreichbaren Sicherheit mindestens gleichwertig sein. Für internationale Sendungen dieser Art ist eine multilaterale Genehmigung erforderlich.

1.7.5 Radioaktive Stoffe mit weiteren gefährlichen Eigenschaften

Bei der Dokumentation, der Verpackung, der Bezettelung, der Kennzeichnung, dem Anbringen von Großzetteln (Placards), der Zwischenlagerung, der Trennung und der Beförderung sind zusätzlich zu den Eigenschaften der Radioaktivität und der Spaltbarkeit alle anderen Nebengefahren des Inhalts des Versandstücks, wie Explosivität, Entzündbarkeit, Pyrophorität, chemische Giftigkeit und Ätzwirkung, zu berücksichtigen, um allen anwendbaren Vorschriften für gefährliche Güter des [ADR] {RID} zu entsprechen.

1.7.6 Nichteinhaltung

1.7.6.1 RSEB Bei Nichteinhaltung irgendeines Grenzwertes des [ADR] {RID} für die Dosisleistung oder die Kontamination

  1. müssen der Absender, der Beförderer, der Empfänger und jede gegebenenfalls an der Beförderung beteiligte Stelle, der oder die davon betroffen sein könnte, über die Nichteinhaltung informiert werden
    1. durch den Beförderer, wenn die Nichteinhaltung während der Beförderung festgestellt wird, oder
    2. durch den Empfänger, wenn die Nichteinhaltung beim Empfang festgestellt wird;
  2. muss, je nach Fall, der Absender, der Beförderer oder der Empfänger
    1. sofortige Maßnahmen ergreifen, um die Folgen der Nichteinhaltung abzuschwächen;
    2. die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und Folgen untersuchen;
    3. geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Ursachen und Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt haben, abzustellen und ein erneutes Auftreten ähnlicher Ursachen und Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt haben, zu verhindern, und
    4. die zuständige(n) Behörde(n) über die Gründe der Nichteinhaltung und über die eingeleiteten oder einzuleitenden Maßnahmen zur Abhilfe oder Vorbeugung informieren;
  3. muss die Mitteilung über die Nichteinhaltung an den Absender und an die zuständige(n) Behörde(n) sobald wie möglich und, wenn sich eine Notfallexpositionssituation entwickelt hat oder entwickelt, sofort erfolgen.

Kapitel 1.8
Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften



1.8.1 RSEB Behördliche Gefahrgutkontrollen

1.8.1.1 Die zuständigen Behörden der [Vertragsparteien] {RID-Vertragsstaaten} können auf ihrem Hoheitsgebiet jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter eingehalten sind, und zwar gemäß Unterabschnitt 1.10.1.5 einschließlich der Vorschriften betreffend die Maßnahmen für die Sicherung.

Diese Kontrollen sind jedoch ohne Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt und ohne erhebliche Störung des [Straßenverkehrs] {Eisenbahnbetriebs} durchzuführen.

1.8.1.2 Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten (Kapitel 1.4) haben im Rahmen ihrer jeweiligen Verpflichtung den zuständigen Behörden und deren Beauftragten die zur Durchführung der Kontrollen erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

1.8.1.3 Die zuständigen Behörden können auch in den Betrieben der an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen (Kapitel 1.4) zu Kontrollzwecken Besichtigungen vornehmen, Unterlagen einsehen und zu Prüfzwecken Proben der gefährlichen Güter oder der Verpackungen entnehmen, sofern dies die Sicherheit nicht gefährdet darstellt. Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten (Kapitel 1.4) haben [Fahrzeuge, Fahrzeugteile] {Wagen, Wagenteile} sowie Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände für Kontrollzwecke zugänglich zu machen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Sie können, soweit sie dies als erforderlich erachten, eine Person des Unternehmens bezeichnen, die den Vertreter der zuständigen Behörde begleitet.

1.8.1.4 Stellen die zuständigen Behörden fest, dass die Vorschriften des ADR/RID nicht eingehalten sind, so können sie die Sendung verbieten oder die Beförderung unterbrechen, bis die festgestellten Mängel behoben sind, oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen. Das Anhalten kann an Ort und Stelle erfolgen oder an einem von den Behörden aus Sicherheitsgründen gewählten anderen Ort. Diese Maßnahmen dürfen den [Straßenverkehr] {Eisenbahnbetrieb} nicht unangemessen stören.

1.8.2 Amtshilfe

1.8.2.1 Die [Vertragsparteien] {RID-Vertragsstaaten} gewähren einander Amtshilfe bei der Durchführung des ADR/RID.

1.8.2.2 Wird auf dem Gebiet [einer Vertragspartei] {eines RID-Vertragsstaates} bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen durch ein Unternehmen mit Sitz im Gebiet [einer anderen Vertragspartei]{eines anderen RID-Vertragsstaates}die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährdet, müssen diese Verstöße den zuständigen Behörden [der Vertragspartei]{des RID-Vertragsstaates} gemeldet werden, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Die zuständigen Behörden [der Vertragspartei]{des RID-Vertragsstaates} auf deren Gebiet schwerwiegende oder wiederholte Verstöße festgestellt wurden, können die zuständigen Behörden [der Vertragspartei] {des RID-Vertragsstaates} in [deren] {dessen} Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, ersuchen, gegenüber dem oder den Zuwiderhandelnden angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Verfolgung von schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen erforderlich ist.

1.8.2.3 Die ersuchten Behörden teilen den zuständigen Behörden [der Vertragspartei,]{des RID-Vertragsstaates,} auf [deren] {dessen} Gebiet die Verstöße festgestellt wurden, die gegebenenfalls gegenüber dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen mit.

1.8.3 Sicherheitsberater

1.8.3.1 Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeiten den Versand oder die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße oder das damit zusammenhängende Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen umfassen, muss einen oder mehrere Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter, nachstehend ≪Gefahrgutbeauftragter≫ genannt, benennen, deren Aufgabe darin besteht, die Risiken verhüten zu helfen, die sich aus solchen Tätigkeiten für Personen, Sachen und die Umwelt ergeben.

1.8.3.2 Die zuständigen Behörden der [Vertragsparteien]{RID-Vertragsstaaten}können vorsehen, dass diese Vorschriften nicht für Unternehmen gelten,

  1. [deren betroffene Tätigkeiten sich auf begrenzte Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, welche die in Unterabschnitt 1.1.3.6, in Unterabschnitt 1.7.1.4 sowie in den Kapiteln 3.3, 3.4 und 3.5 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten, oder]
    {deren betroffene Tätigkeiten sich auf die Beförderung gefährlicher Güter mit Beförderungsmitteln erstrecken, die den Streitkräften gehören oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen, oder}
  2. [deren Haupt- oder Nebentätigkeit nicht in der Beförderung gefährlicher Güter oder im mit dieser Beförderung zusammenhängenden Verpacken, Befüllen, Be- oder Entladen besteht, sondern die gelegentlich innerstaatliche Beförderungen gefährlicher Güter oder das damit zusammenhängende Verpacken, Befüllen, Be- oder Entladen vornehmen, wenn mit diesen Tätigkeiten nur eine sehr geringe Gefahr oder Umweltbelastung verbunden ist.]
    {deren betroffene Tätigkeiten sich auf begrenzte Mengen je Wagen erstrecken, welche die unterhalb der in Unterabschnitt 1.1.3.6, in Unterabschnitt 1.7.1.4 sowie in den Kapiteln 3.3, 3.4 und 3.5 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten, oder}
  3. {deren Haupt- oder Nebentätigkeit nicht in der Beförderung gefährlicher Güter oder im mit dieser Beförderung zusammenhängenden Verpacken, Befüllen, Be- oder Entladen besteht, sondern die gelegentlich innerstaatliche Beförderungen gefährlicher Güter oder das damit zusammenhängende Verpacken, Befüllen, Be- oder Entladen vornehmen, wenn mit diesen Tätigkeiten nur eine sehr geringe Gefahr oder Umweltbelastung verbunden ist.}

1.8.3.3 Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern.

Seine den Tätigkeiten des Unternehmens entsprechenden Aufgaben sind insbesondere:

Darüber hinaus umfassen die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten insbesondere die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens bzw. der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten:

1.8.3.4 Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.

1.8.3.5 Das Unternehmen teilt der zuständigen Behörde oder der hierzu [von der Vertragspartei] {vom RID-Vertragsstaat} benannten Stelle auf Verlangen den Namen seines Gefahrgutbeauftragten mit.

1.8.3.6 Der Gefahrgutbeauftragte trägt dafür Sorge, dass nach einem Unfall, der sich während einer von dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beförderung oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen Verpackens, Befüllens, Be- oder Entladens ereignet und bei dem Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind, nach Einholung aller sachdienlichen Auskünfte ein Unfallbericht für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde erstellt wird. Dieser Unfallbericht ersetzt nicht die Berichte der Unternehmensleitung, die entsprechend sonstiger internationaler oder innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu erstellen sind.

1.8.3.7 Der Gefahrgutbeauftragte muss Inhaber eines für die Beförderung auf der [Straße] {Schiene} gültigen Schulungsnachweises sein. Dieser wird von der zuständigen Behörde oder der hierzu [von der Vertragspartei] {vom RID-Vertragsstaat} benannten Stelle ausgestellt.

1.8.3.8 Zur Erlangung des Nachweises muss der Bewerber eine Schulung erhalten, die durch das Bestehen einer von der zuständigen Behörde [der Vertragspartei] {des RID-Vertragsstaates} anerkannten Prüfung nachgewiesen wird.

1.8.3.9 Mit der Schulung sollen dem Bewerber in erster Linie eine ausreichende Kenntnis über die Risiken bei der Beförderung, dem Verpacken, Befüllen, Be- oder Entladen von gefährlichen Gütern, eine ausreichende Kenntnis der anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie eine ausreichende Kenntnis der in Unterabschnitt 1.8.3.3 festgelegten Aufgaben vermittelt werden.

1.8.3.10 Die Prüfung wird von der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimmten Prüfungsstelle durchgeführt. Die Prüfungsstelle darf nicht Schulungsveranstalter sein.

Die Benennung der Prüfungsstelle erfolgt in schriftlicher Form. Diese Zulassung kann befristet sein und muss unter Zugrundelegung folgender Kriterien erfolgen:

1.8.3.11 Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob die Kandidaten über den erforderlichen Kenntnisstand zur Erfüllung der Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten gemäß Unterabschnitt 1.8.3.3 und somit zum Erhalt des in Unterabschnitt 1.8.3.7 vorgesehenen Schulungsnachweises verfügen; die Prüfung muss mindestens folgende Sachgebiete umfassen:

  1. Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter und Kenntnisse der wichtigsten Unfallursachen;
  2. Bestimmungen in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sowie in internationalen Übereinkommen, die insbesondere folgende Bereiche betreffen:

1.8.3.12 Prüfungen

1.8.3.12.1 Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden kann.

1.8.3.12.2 Die zuständige Behörde oder eine von dieser bestimmte Prüfungsstelle muss jede Prüfung beaufsichtigen. Jegliche Manipulation und Täuschung muss weitestgehend ausgeschlossen sein. Eine Authentifizierung des Teilnehmers muss sichergestellt sein. Bei der schriftlichen Prüfung ist die Verwendung von Unterlagen mit Ausnahme von internationalen oder nationalen Vorschriften nicht zugelassen. Alle Prüfungsunterlagen müssen durch einen Ausdruck oder elektronisch als Datei erfasst und aufbewahrt werden.

1.8.3.12.3 Es dürfen nur die von der Prüfungsstelle zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfsmittel verwendet werden. Es darf nicht die Möglichkeit bestehen, dass der Kandidat auf dem zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfsmittel andere Daten aufnimmt; der Kandidat darf nur auf die gestellten Fragen antworten.

1.8.3.12.4 Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen:

  1. Dem Kandidaten wird ein Fragebogen vorgelegt. Dieser besteht aus mindestens 20 Fragen mit direkter Antwort, die mindestens die in der Liste gemäß Unterabschnitt 1.8.3.11 genannten Sachgebiete betreffen. Multiple-Choice-Fragen sind jedoch auch möglich. In diesem Fall entsprechen zwei Multiple-Choice-Fragen einer Frage mit direkter Antwort. Innerhalb dieser Sachgebiete ist folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit zu widmen:
  2. Jeder Kandidat hat eine Fallstudie in Zusammenhang mit den in Unterabschnitt 1.8.3.3 aufgeführten Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu bearbeiten, bei der er nachweisen kann, dass er in der Lage ist, die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.

1.8.3.12.5 Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfungen durchgeführt werden, bei denen die Antworten in Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfasst und ausgewertet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Hard- und Software muss von der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimmten Prüfungsstelle geprüft und akzeptiert sein.
  2. Die einwandfreie technische Funktion ist sicherzustellen. Es müssen Vorkehrungen bei Ausfall von Geräten und Anwendungen getroffen werden, ob und wie die Prüfung fortgesetzt werden kann. Die Geräte dürfen über keine Hilfsmittel (z.B. elektronische Suchfunktion) verfügen; bei der gemäß Absatz 1.8.3.12.3 zur Verfügung gestellten Ausrüstung muss die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die Kandidaten während der Prüfung mit anderen Geräten kommunizieren können.
  3. Die endgültigen Eingaben der jeweiligen Teilnehmer müssen erfasst werden. Die Ergebnisermittlung muss nachvollziehbar sein.

1.8.3.13 Die [Vertragsparteien] {RID-Vertragsstaaten} können vorsehen, dass die Kandidaten, die für Unternehmen tätig werden wollen, die sich auf die Beförderung bestimmter Arten gefährlicher Güter spezialisiert haben, nur auf den ihre Tätigkeit betreffenden Gebieten geprüft werden. Bei diesen Arten von Gütern handelt es sich um Güter der

Im Schulungsnachweis gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 ist deutlich anzugeben, dass dieser nur für die unter diesem Unterabschnitt genannten Arten gefährlicher Güter gültig ist, für die der Gefahrgutbeauftragte gemäß den im Unterabschnitt 1.8.3.12 genannten Bedingungen geprüft worden ist.

1.8.3.14 Die zuständige Behörde oder die Prüfungsstelle erstellt im Laufe der Zeit einen Katalog der Fragen, die Gegenstand der Prüfungen waren.

1.8.3.15 Der Schulungsnachweis gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 wird entsprechend dem Muster in Unterabschnitt 1.8.3.18 ausgestellt und von allen [Vertragsparteien] {RID-Vertragsstaaten} anerkannt.

1.8.3.16 Geltungsdauer und Verlängerung des Schulungsnachweises

1.8.3.16.1 (M334) Der Nachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Die Geltungsdauer des Nachweises wird ab dem Zeitpunkt seines Ablaufens um fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im Jahr vor dessen Ablaufen einen Test bestanden hat. Der Test muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

1.8.3.16.2 (M334) Ziel des Tests ist es sicherzustellen, dass der Inhaber die notwendigen Kenntnisse hat, um die in Unterabschnitt 1.8.3.3 aufgeführten Pflichten zu erfüllen. Die erforderlichen Kenntnisse sind in Unterabschnitt 1.8.3.11 b) aufgeführt und müssen die seit dem Erwerb des letzten Schulungsnachweises eingeführten Vorschriftenänderungen einschließen. Der Test muss auf derselben Grundlage, wie in den Unterabschnitten 1.8.3.10 und 1.8.3.12 bis 1.8.3.14 beschrieben, durchgeführt und überwacht werden. Jedoch muss der Inhaber nicht die in Absatz 1.8.3.12.4b) festgelegte Fallstudie bearbeiten.

1.8.3.17 (gestrichen)

1.8.3.18 Muster des Nachweises

Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten

Nummer des Schulungsnachweises: .........

Nationalitätszeichen des ausstellenden Staates: .........

Name: .........

Vorname(n): .........

Geburtsdatum und Geburtsort: .........

Staatsangehörigkeit: .........

Unterschrift des Inhabers: .........

Gültig bis ............. (Datum) für gefährliche Güter befördernde Unternehmen sowie Unternehmen, die das Versenden, Verpacken, Befüllen, Be- oder Entladen im Zusammenhang mit Beförderungen gefährlicher Güter durchführen:

[ ] im Straßenverkehr

[ ] im Eisenbahnverkehr

[ ] im Binnenschiffsverkehr

Ausgestellt durch: .........

Datum: .........

Unterschrift: .........

1.8.3.19 Ausdehnung des Schulungsnachweises

Wenn ein Gefahrgutbeauftragter den Geltungsbereich seines Schulungsnachweises während dessen Geltungsdauer unter Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.2 ausdehnt, bleibt die Geltungsdauer des neuen Schulungsnachweises gegenüber derjenigen des vorherigen Schulungsnachweises unverändert.

1.8.4 RSEB Liste der zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen

Die [Vertragsparteien] {RID-Vertragsstaaten} teilen dem [Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa] {Sekretariat der OTIF} die Adressen der gemäß Landesrecht für die Anwendung des ADR/RID zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen, jeweils bezogen auf die betreffende Bestimmung des ADR/RID sowie die Adressen mit, an welche die jeweiligen Anträge zu stellen sind.

Das [Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa] {Sekretariat der OTIF} erstellt aus den erhaltenen Informationen eine Liste und hält sie auf dem Laufenden. Es teilt die Liste und deren Änderungen den [Vertragsparteien] {RID-Vertragsstaaten} mit.

1.8.5 RSEB Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern

1.8.5.1 Ereignet sich beim Beladen, beim Befüllen, bei der Beförderung oder beim Entladen gefährlicher Güter auf dem Gebiet [einer Vertragspartei ]{eines RID-Vertragsstaates}ein schwerer Unfall oder Zwischenfall, so hat der Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader [oder Empfänger]{, Empfänger oder gegebenenfalls der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur} sicherzustellen, dass der zuständigen Behörde [der betreffenden Vertragspartei ]{des betreffenden RID-Vertragsstaates}spätestens einen Monat nach dem Ereignis ein Bericht gemäß dem in Unterabschnitt 1.8.5.4 vorgeschriebenen Muster vorgelegt wird.

1.8.5.2 [Diese Vertragspartei]{Dieser RID-Vertragsstaat} leitet erforderlichenfalls [ihrerseits]{seinerseits} einen Bericht an das [Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa] {Sekretariat der OTIF}zwecks Information der anderen [Vertragsparteien]{RID-Vertragsstaaten} weiter.

1.8.5.3 Ein meldepflichtiges Ereignis nach Unterabschnitt 1.8.5.1 liegt vor, wenn gefährliche Güter ausgetreten sind oder die unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts bestand, ein Personen-, Sach- oder Umweltschaden eingetreten ist oder Behörden beteiligt waren und ein oder mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:

Ein Personenschaden ist ein Ereignis, bei dem der Tod oder eine Verletzung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem beförderten gefährlichen Gut steht, und die Verletzung

  1. zu einer intensiven medizinischen Behandlung führt,
  2. einen Krankenhausaufenthalt von mindestens einem Tag zur Folge hat oder
  3. eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei aufeinander folgenden Tagen zur Folge hat.

Ein Produktaustritt liegt vor, wenn gefährliche Güter

  1. der Beförderungskategorie 0 oder 1 ab 50 kg oder Liter,
  2. der Beförderungskategorie 2 ab 333 kg oder Liter oder
  3. der Beförderungskategorie 3 oder 4 ab 1000 kg oder Liter

ausgetreten sind.

Das Kriterium des Produktaustritts liegt auch vor, wenn die unmittelbare Gefahr eines Produktaustrittes in der vorgenannten Menge bestand. In der Regel ist dies anzunehmen, wenn das Behältnis aufgrund von strukturellen Schäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr geeignet ist oder aus anderen Gründen keine ausreichende Sicherheit gewährleistet ist (z.B. durch Verformung von Tanks oder Containern, Umkippen eines Tanks oder Brand in unmittelbarer Nähe).

Sind gefährliche Güter der Klasse 6.2 beteiligt, gilt die Berichtspflicht ohne Mengenbegrenzung.

Sind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe beteiligt, gelten folgende Kriterien für den Produktaustritt:

  1. jedes Austreten radioaktiver Stoffe aus Versandstücken;
  2. Exposition, die zu einer Überschreitung der in den Regelungen für den Schutz von Beschäftigten und der Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung (≪Radiation Protection and Safety of Radiation Sources: International Basic Safety Standards≫ (Strahlenschutz und Sicherheit von Strahlenquellen: Internationale grundlegende Sicherheitsnormen), IAEA Safety Standards Series No. GSR Teil 3, IAEO, Wien (2014)) festgelegten Grenzwerte führt, oder
  3. wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine bedeutende Verminderung der Sicherheitsfunktionen des Versandstücks (dichte Umschließung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität) stattgefunden hat, durch die das Versandstück für die Fortsetzung der Beförderung ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ungeeignet geworden ist.
Bem. Siehe Vorschriften für unzustellbare Sendungen in Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift [CV]/{CW}33 (6).

Ein Sach- und/oder Umweltschaden liegt vor, wenn gefährliche Güter in beliebiger Menge ausgetreten sind und dabei eine geschätzte Schadenshöhe von 50.000 Euro überschritten wird. Schäden an unmittelbar betroffenen Beförderungsmitteln mit gefährlichen Gütern und an der Infrastruktur des Verkehrsträgers bleiben dabei unberücksichtigt.

Eine Behördenbeteiligung liegt vor, wenn bei dem Ereignis mit gefährlichen Gütern Behörden oder Hilfsdienste unmittelbar involviert waren und eine Evakuierung von Personen oder die Sperrung von öffentlichen Verkehrswegen (Straße/Schiene) bedingt durch die von dem gefährlichen Gut ausgehende Gefahr für eine Dauer von mindestens drei Stunden erfolgte.

Falls erforderlich, kann die zuständige Behörde weitere sachdienliche Auskünfte anfordern.

1.8.5.4 22a Muster des Berichts über Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter

Bericht über Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter gemäß Abschnitt 1.8.5 RID/ADR

Beförderer/

Eisenbahninfrastrukturbetreiber: ................................................................................................................

Adresse: .....................................................................................................

Kontaktperson: ...................................... Telefon: ........................................ Telefax: ...................................................

(Dieses Deckblatt ist vor Weitergabe des Berichts durch die zuständige Behörde zu entfernen)

1. Verkehrsträger
[ ] Schiene
Wagen-Nummer (Angabe freigestellt):

.........................................................................................

[ ] Straße
Fahrzeugkennzeichen (Angabe freigestellt):

..........................................................

2. Datum und Ort des Ereignisses
Jahr: .................. Monat: ..................... Tag: ................. Stunde: .................
Schiene
[ ] Bahnhof
[ ] Rangierbahnhof/Zugbildungsbahnhof
[ ] Belade-/Entlade-/Umschlaganlage
Ort/Staat: ......................................................................
oder
[ ] freie Strecke
Streckenbezeichnung: .....................................................
Kilometer: .......................................................................
Straße
[ ] innerorts
[ ] Belade-/Entlade-/Umschlaganlage
[ ] außerorts
Ort/Staat: ...................................................
3. Topographie
[ ] Steigung/Gefälle
[ ] Tunnel
[ ] Brücke/Unterführung
[ ] Kreuzung
4. Besondere Wetterbedingungen
[ ] Regen
[ ] Schneefall
[ ] Glätte
[ ] Nebel
[ ] Gewitter
[ ] Sturm
Temperatur: ... °C
5. Beschreibung des Ereignisses
[ ] Entgleisung/Abkommen von der Fahrbahn
[ ] Kollision (Zusammenstoß/Aufprall)
[ ] Umkippen/Überrollen
[ ] Brand
[ ] Explosion
[ ] Leckage
[ ] technischer Mangel

Zusätzliche Beschreibung des Ereignisses: ..........................................
..........................................................................................................
..........................................................................................................
..........................................................................................................
..........................................................................................................

6. Betroffene gefährliche Güter
UN- Nummer 1KlasseVerpackungs-
gruppe
geschätzte Menge
des ausgetretenen
Produktes (kg oder l) 2
Art der Um-
schließung 3
Werkstoff der
Umschließung
Art des Versagens der Umschließung 4
1) Bei gefährlichen Gütern, die unter eine Sammeleintragung fallen, für die die Sondervorschrift 274 gilt, ist zusätzlich die technische Benennung anzugeben.2) Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 sind die Werte gemäß den Kriterien in Unterabschnitt 1.8.5.3 anzugeben.
3) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben:
1 Verpackung
2 Großpackmittel (IBC)
3 Großverpackung
4 Kleincontainer
5 Wagen
6 Fahrzeug
7 Kesselwagen
8 Tankfahrzeug
9 Batteriewagen
10 Batterie-Fahrzeug
11 Wagen mit abnehmbaren Tanks
12 Aufsetztank
13 Großcontainer
14 Tankcontainer
15 MEGC
16 ortsbeweglicher Tank
17 MEMU
18 besonders großer Tankcontainer
4) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben:
1 Leckage
2 Brand
3 Explosion
4 strukturelles Versagen
7. Ereignisursache (falls eindeutig bekannt)
[ ] technischer Mangel
[ ] nicht ordnungsgemäße Ladungssicherung
[ ] betriebliche Ursache (Eisenbahnbetrieb)
[ ] Sonstiges: .......................................................................................................
8. Auswirkungen des Ereignisses
Personenschaden in Zusammenhang mit den betroffenen gefährlichen Gütern:

[ ] Tote (Anzahl: ......)
[ ] Verletzte (Anzahl: ......)

Produktaustritt:
[ ] ja
[ ] nein
[ ] unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts

Sach-/Umweltschaden:
[ ] geschätzte Schadenhöhe < 50.000 Euro
[ ] geschätzte Schadenhöhe > 50.000 Euro

Behördenbeteiligung:

[ ] ja ->[ ]durch die betroffenen gefährlichen Güter bedingte Evakuierung von Personen für eine Dauer von mindestens drei Stunden
[ ]durch die betroffenen gefährlichen Güter bedingte Sperrung von öffentlichen Verkehrswegen von mindestens drei Stunden

[ ] nein

Falls erforderlich, kann die zuständige Behörde weitere sachdienliche Auskünfte anfordern.

1.8.6 Administrative Kontrollen für die in den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 beschriebenen Tätigkeiten 22a Abschnitt 1.8.6 wurde neu gefasst

Bem.
  1. Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:
    • ≪zugelassene Prüfstelle≫ eine Prüfstelle, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung verschiedener Tätigkeiten in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 1.8.6.1 zugelassen ist, und
    • ≪anerkannte Prüfstelle≫ eine zugelassene Prüfstelle, die von einer anderen zuständigen Behörde anerkannt ist.
  2. Eine Prüfstelle darf von der zuständigen Behörde dazu bestimmt werden, als zuständige Behörde tätig zu werden (siehe Begriffsbestimmung von zuständiger Behörde in Abschnitt 1.2.1).

1.8.6.1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1.8.6 wurde neu gefasst

Die zuständige Behörde [einer Vertragspartei des ADR]{eines RID-Vertragsstaates} kann Prüfstellen für folgende Tätigkeiten zulassen: für die nach den Kapiteln 6.2 und 6.8 zutreffenden Konformitätsbewertungen, wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen, außerordentlichen Prüfungen, Inbetriebnahmeüberprüfungen und Überwachungen des betriebseigenen Prüfdienstes.

1.8.6.2 Pflichten der zuständigen Behörde Abschnitt 1.8.6 wurde neu gefasst

1.8.6.2.1 Wenn die zuständige Behörde eine Prüfstelle für die Durchführung der in Unterabschnitt 1.8.6.1 genannten Tätigkeiten zulässt, muss die Akkreditierung der Prüfstelle gemäß den Anforderungen des Typs A der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) erfolgen.

Wenn die zuständige Behörde eine Prüfstelle für die Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen gemäß Kapitel 6.2 zulässt, muss die Akkreditierung der Prüfstelle gemäß den Anforderungen des Typs A oder des Typs B der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) erfolgen.

Die Akkreditierung muss sich eindeutig auf die Tätigkeiten der Zulassung erstrecken.

Wenn die zuständige Behörde keine Prüfstellen zulässt, sondern diese Aufgaben selbst durchführt, muss sie die Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.6.3 erfüllen.

1.8.6.2.2 Zulassung von Prüfstellen Abschnitt 1.8.6 wurde neu gefasst

1.8.6.2.2.1 Prüfstellen des Typs A müssen nach nationalem Recht errichtet und eine juristische Person in [der Vertragspartei des ADR]{dem RID-Vertragsstaates}sein, in der/m der Antrag auf Zulassung gestellt wird.

Prüfstellen des Typs B müssen nach nationalem Recht errichtet und Teil einer Gas liefernden juristischen Person in [der Vertragspartei des ADR]{dem RID-Vertragsstaates}sein, in der/m der Antrag auf Zulassung gestellt wird.

1.8.6.2.2.2 Die zuständige Behörde muss sicherstellen, dass die Prüfstelle die Bedingungen für ihre Zulassung ständig erfüllt, und muss die Zulassung entziehen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind. Im Falle der Aussetzung der Akkreditierung wird die Zulassung jedoch nur während der Aussetzungsdauer der Akkreditierung ausgesetzt.

1.8.6.2.2.3 Eine Prüfstelle, die eine neue Tätigkeit aufnimmt, darf vorübergehend zugelassen werden. Vor einer vorübergehenden Zulassung muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass die Prüfstelle die Anforderungen des Absatzes 1.8.6.3.1 erfüllt. Die Prüfstelle muss im ersten Jahr ihrer Tätigkeit nach der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) akkreditiert werden, um diese neue Tätigkeit fortsetzen zu können.

1.8.6.2.3 Überwachung der Prüfstellen Abschnitt 1.8.6 wurde neu gefasst

1.8.6.2.3.1 Wo auch immer Tätigkeiten einer Prüfstelle durchgeführt werden, muss die zuständige Behörde, die diese Stelle zugelassen hat, die Überwachung der Tätigkeiten dieser Stelle, einschließlich der Überwachung vor Ort, sicherstellen. Die zuständige Behörde muss die erteilte Zulassung zurückziehen oder einschränken, wenn diese Stelle die Zulassung oder die Vorschriften des Absatzes 1.8.6.3.1 nicht mehr erfüllt oder die in den Vorschriften des ADR/RID festgelegten Verfahren nicht einhält.

Bem.Die in Absatz 1.8.6.3.3 genannte Überwachung der Unterauftragnehmer durch die Prüfstelle muss ebenfalls in die Überwachung der Prüfstelle einbezogen werden.

1.8.6.2.3.2 Wenn die Zulassung der Prüfstelle zurückgezogen oder eingeschränkt wurde oder wenn die Prüfstelle ihre Tätigkeit eingestellt hat, muss die zuständige Behörde die entsprechenden Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass die Akten entweder von einer anderen Prüfstelle bearbeitet werden oder verfügbar bleiben.

1.8.6.2.4 Meldepflichten Abschnitt 1.8.6 wurde neu gefasst

1.8.6.2.4.1 Die [Vertragspartei des ADR]{RID-Vertragsstaaten} müssen ihre nationalen Verfahren für die Bewertung, Zulassung und Überwachung von Prüfstellen und alle Änderungen dieser Informationen veröffentlichen.

1.8.6.2.4.2 Die zuständige Behörde [der Vertragspartei des ADR]{des RID-Vertragsstaates} muss ein aktuelles Verzeichnis aller von ihr zugelassenen Prüfstellen, einschließlich der vorübergehend zugelassenen Prüfstellen gemäß Absatz 1.8.6.2.2.3, veröffentlichen. Dieses Verzeichnis muss mindestens folgende Informationen enthalten:

  1. Name, Adresse(n) des Firmensitzes (der Firmensitze) der Prüfstelle;
  2. Tätigkeitsbereich, für den die Prüfstelle zugelassen ist;
  3. eine Bestätigung, dass die Prüfstelle von der nationalen Akkreditierungsstelle nach der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) akkreditiert ist, und dass die Akkreditierung den Tätigkeitsbereich abdeckt, für den die Prüfstelle zugelassen ist;
  4. das Kennzeichen oder der Stempel der Prüfstelle, das/der in den Kapiteln 6.2 und 6.8 festgelegt ist, und gegebenenfalls das Kennzeichen eines von der Prüfstelle bevollmächtigten betriebseigenen Prüfdienstes.

Die Website der [UNECE]{OTIF} muss einen Verweis auf dieses Verzeichnis enthalten.

1.8.6.2.4.3 Eine von einer zuständigen Behörde zugelassene Prüfstelle kann von einer anderen zuständigen Behörde anerkannt werden.

Wenn eine zuständige Behörde die Dienste einer bereits von einer anderen zuständigen Behörde zugelassenen Prüfstelle in Anspruch nehmen möchte, um in ihrem Namen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungen und Prüfungen durchzuführen, muss diese zuständige Behörde diese Prüfstelle, den Tätigkeitsbereich, für den sie zugelassen ist, und die zuständige Behörde, welche die Prüfstelle zugelassen hat, in das in Absatz 1.8.6.2.4.2 genannte Verzeichnis aufnehmen und das Sekretariat der [UNECE]{OTIF} darüber in Kenntnis setzen. Wenn die Zulassung zurückgezogen oder ausgesetzt wird, ist die Anerkennung nicht mehr gültig.

Bem.In diesem Zusammenhang müssen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung zwischen [Vertragspartei des ADR]{RID-Vertragsstaaten} berücksichtigt werden.

1.8.6.3 Pflichten der Prüfstellen Abschnitt 1.8.6 wurde neu gefasst

1.8.6.3.1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1.8.6 wurde neu gefasst

Die Prüfstelle muss:

  1. über in einer Organisationsstruktur eingebundenes, geeignetes, geschultes, sachkundiges und erfahrenes Personal verfügen, das seine technischen Aufgaben in zufrieden stellender Weise ausüben kann;
  2. Zugang zu geeigneten und hinreichenden Einrichtungen und Ausrüstungen haben;
  3. in unabhängiger Art und Weise arbeiten und frei von Einflüssen sein, die sie daran hindern könnten;
  4. geschäftliche Verschwiegenheit über die unternehmerischen und eigentumsrechtlich geschützten Tätigkeiten des Herstellers und anderer Stellen bewahren;
  5. eine klare Trennung zwischen den eigentlichen Aufgaben als Prüfstelle und den damit nicht zusammenhängenden Aufgaben einhalten;
  6. ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem haben, das dem in der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) dargestellten System gleichwertig ist;
  7. sicherstellen, dass die in den entsprechenden Normen und im ADR/RID festgelegten Prüfungen durchgeführt werden;
  8. ein wirksames und geeignetes Berichts- und Aufzeichnungssystem in Übereinstimmung mit den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 unterhalten;
  9. frei von jeglichem wirtschaftlichen oder finanziellen Druck sein und sein Personal unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen oder den Ergebnissen dieser Prüfungen vergüten;
  10. über eine Haftpflichtversicherung verfügen, welche die Risiken im Zusammenhang mit den ausgeübten Tätigkeiten abdeckt;
    Bem.Dies ist nicht erforderlich, wenn [die Vertragspartei des ADR]{der RID-Vertragsstaat} die Haftung nach nationalem Recht übernimmt.
  11. über Personal verfügen, das für die Durchführung der Prüfungen verantwortlich ist und das
    1. nicht direkt an der Auslegung, der Herstellung, der Lieferung, der Installation, der Beschaffung, dem Eigentum, der Verwendung oder der Wartung des zu prüfenden Produkts (Druckgefäß, Tank, Batterie[-Fahrzeug]{wagen} oder MEGC) beteiligt ist;
    2. in allen Aspekten der Tätigkeiten, für welche die Prüfstelle zugelassen worden ist, geschult worden ist;
    3. über angemessene Kenntnisse, technische Fähigkeiten und Verständnis der anwendbaren Vorschriften, der anwendbaren Normen und der entsprechenden Vorschriften der Teile 4 und 6 verfügt;
    4. in der Lage ist, Bescheinigungen, Aufzeichnungen und Berichte zu erstellen, mit denen nachgewiesen wird, dass Bewertungen durchgeführt wurden;
    5. das Berufsgeheimnis in Bezug auf Informationen wahrt, die es bei der Ausübung seiner Aufgaben erhält, oder jede Vorschrift des innerstaatlichen Rechts, die es betrifft, beachtet, ausgenommen im Verhältnis zu den zuständigen Behörden [der Vertragspartei des ADR, in der]{des RID-Vertragsstaates, in dem} seine Tätigkeiten ausgeübt werden. Auf Verlangen anderer Prüfstellen dürfen Informationen weitergegeben werden, soweit dies für die Durchführung von Prüfungen erforderlich ist.

Die Prüfstelle muss darüber hinaus gemäß der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) akkreditiert sein.

1.8.6.3.2 Betriebliche Pflichten Abschnitt 1.8.6 wurde neu gefasst

1.8.6.3.2.1 Die zuständige Behörde oder die Prüfstelle muss Konformitätsbewertungen, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen, außerordentliche Prüfungen und Inbetriebnahmeüberprüfungen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und der Vermeidung unnötiger Belastungen durchführen. Die zuständige Behörde oder die Prüfstelle muss ihre Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Größe, der Branche und der Struktur der betroffenen Unternehmen, der relativen Komplexität der Technologie und des Seriencharakters der Fertigung ausüben.

1.8.6.3.2.2 Die zuständige Behörde oder die Prüfstelle muss ein Maß an Strenge und ein Schutzniveau einhalten, die für die Einhaltung der Vorschriften des Teils 4 bzw. 6 erforderlich sind.

1.8.6.3.2.3 Wenn eine zuständige Behörde oder eine Prüfstelle feststellt, dass ein Hersteller die in Teil 4 oder 6 enthaltenen Vorschriften nicht erfüllt hat, muss sie den Hersteller auffordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und darf eine Baumusterzulassungsbescheinigung oder Bescheinigung über die erstmalige Prüfung erst dann ausstellen, wenn die angemessenen Korrekturmaßnahmen umgesetzt worden sind.

1.8.6.3.3 Delegation von Prüfaufgaben Abschnitt 1.8.6 wurde neu gefasst

Bem.Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur für Prüfstellen des Typs A. Prüfstellen des Typs B dürfen Tätigkeiten, für die sie eine Zulassung haben, nicht delegieren. Für betriebseigene Prüfdienste siehe Absatz 1.8.7.7.2.

1.8.6.3.3.1 Wenn sich eine Prüfstelle der Dienste eines Unterauftragnehmers für die Durchführung bestimmter Aufgaben bedient, die mit ihren Tätigkeiten verbunden sind, muss der Unterauftragnehmer von der Prüfstelle bewertet und überwacht werden oder getrennt akkreditiert sein. Im Fall der getrennten Akkreditierung muss der Unterauftragnehmer gemäß der Norm EN ISO/IEC 17025:2017 (ausgenommen Absatz 8.1.3) oder EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) als unabhängiges und unparteiisches Prüflaboratorium oder als unabhängige und unparteiische Prüfstelle akkreditiert sein, um Prüfaufgaben gemäß seiner Akkreditierung durchführen zu können. Die Prüfstelle muss sicherstellen, dass dieser Unterauftragnehmer die Vorschriften für die ihm übertragenen Aufgaben mit demselben Maß an Sachkunde und Sicherheit erfüllt, wie es für Prüfstellen (siehe Absatz 1.8.6.3.1) festgelegt ist, und muss dies beaufsichtigen. Die Prüfstelle muss die zuständige Behörde über die oben genannten Vorkehrungen informieren.

1.8.6.3.3.2 Die Prüfstelle muss die volle Verantwortung für die Aufgaben übernehmen, die von diesen Unterauftragnehmern ausgeführt werden, unabhängig davon, wo die Aufgaben von diesen ausgeführt werden.

1.8.6.3.3.3 Die Prüfstelle des Typs A darf nur einen Teil ihrer Tätigkeiten delegieren. In jedem Fall müssen die Bewertung und die Ausstellung von Bescheinigungen von der Prüfstelle selbst vorgenommen werden.

1.8.6.3.3.4 Tätigkeiten dürfen nicht ohne Zustimmung des Herstellers, Eigentümers bzw. Betreibers delegiert werden.

1.8.6.3.3.5 Die Prüfstelle muss für die zuständige Behörde die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Qualifikation und die von den oben genannten Unterauftragnehmern ausgeführten Arbeiten bereithalten.

1.8.6.3.4 Meldepflichten Abschnitt 1.8.6 wurde neu gefasst

Jede Prüfstelle muss der zuständigen Behörde, die sie zugelassen hat, folgende Informationen melden:

  1. jede Ablehnung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Baumusterzulassungsbescheinigung, ausgenommen in den Fällen, in denen die Vorschriften des Absatzes 1.8.7.2.2.2 Anwendung finden;
  2. alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der von der zuständigen Behörde erteilten Zulassung haben;
  3. jede Ablehnung von Prüfbescheinigungen;
  4. jedes Auskunftsersuchen über durchgeführte Tätigkeiten, das sie von den zuständigen Behörden, welche die Konformität nach diesem Abschnitt überwachen, erhalten haben;
  5. auf Verlangen, welche Tätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Zulassung, einschließlich der Delegation von Aufgaben, ausgeführt hat;
  6. jede Zulassung oder jede Aussetzung oder Rücknahme einer Zulassung eines betriebseigenen Prüfdienstes

1.8.7 Verfahren für die Konformitätsbewertung, die Ausstellung der Baumusterzulassungsbescheinigung und die Prüfungen 22a Abschnitt 1.8.7 wurde neu gefasst

Bem.
  1. Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet ≪entsprechende Stelle≫ eine Stelle, die gemäß den Kapiteln 6.2 und 6.8 zugewiesen ist.
  2. Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet ≪Hersteller≫ das Unternehmen, das gegenüber der zuständigen Behörde für alle Aspekte der Konformitätsbewertung und für die Sicherstellung der Konformität des Baus verantwortlich ist und dessen Namen und Kennzeichen in den Zulassungen und auf den Kennzeichen erscheint. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass das Unternehmen in alle Phasen des Baus des Produkts (siehe Absatz 1.8.7.1.5), das Gegenstand der Konformitätsbewertung ist, direkt einbezogen ist.

1.8.7.1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1.8.7 wurde neu gefasst

1.8.7.1.1 Die Verfahren des Abschnitts 1.8.7 müssen wie in den Kapiteln 6.2 und 6.8 festgelegt angewendet werden.

Wenn die zuständige Behörde die Aufgaben selbst wahrnimmt, muss sie die Vorschriften dieses Abschnitts erfüllen.

1.8.7.1.2 Jeder Antrag auf

  1. Baumusterprüfung gemäß Absatz 1.8.7.2.1;
  2. Ausstellung der Baumusterzulassungsbescheinigung gemäß Absatz 1.8.7.2.2;
  3. Überwachung der Herstellung gemäß Unterabschnitt 1.8.7.3 oder
  4. erstmalige Prüfung gemäß Unterabschnitt 1.8.7.4

muss vom Hersteller in Übereinstimmung mit den Kapiteln 6.2 und 6.8 bei einer zuständigen Behörde bzw. einer Prüfstelle eingereicht werden.

Jeder Antrag auf

  1. Inbetriebnahmeüberprüfung gemäß Unterabschnitt 1.8.7.5 oder
  2. wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und außerordentliche Prüfung gemäß Unterabschnitt 1.8.7.6

muss vom Eigentümer oder seinem bevollmächtigten Vertreter oder vom Betreiber oder seinem bevollmächtigten Vertreter bei einer zuständigen Behörde oder einer Prüfstelle eingereicht werden.

Wenn der betriebseigene Prüfdienst für c), d) oder f) bevollmächtigt ist, ist es nicht notwendig, einen Antrag auf c), d) oder f) einzureichen.

1.8.7.1.3 Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen und die Adresse des Antragstellers gemäß Absatz 1.8.7.1.2;
  2. eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag nicht bei einer anderen zuständigen Behörde oder Prüfstelle eingereicht worden ist;
  3. die entsprechenden in Unterabschnitt 1.8.7.8 festgelegten technischen Unterlagen;
  4. eine Erklärung, die der zuständigen Behörde bzw. der Prüfstelle zu Zwecken der Konformitätsbewertung oder der Prüfung Zugang zu den Orten der Herstellung, Prüfung und Lagerung und die Zurverfügungstellung aller für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen gewährt.

1.8.7.1.4 Sofern der Hersteller oder ein Unternehmen mit einer Prüfeinrichtung die Erlaubnis hat, einen betriebseigenen Prüfdienst in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 6.2.2.12, Absatz 6.2.3.6.1, 6.8.1.5.3 b) oder 6.8.1.5.4 b) einzurichten, muss er/es zur Zufriedenheit der Prüfstelle nachweisen, dass der betriebseigene Prüfdienst in der Lage ist, Prüfungen in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.8.7 durchzuführen.

1.8.7.1.5 Baumusterzulassungsbescheinigungen, Prüfbescheinigungen und -berichte für die Produkte (Druckgefäße, Tanks, Bedienungsausrüstung und der Zusammenbau von Elementen, der baulichen Ausrüstung und der Bedienungsausrüstung von Batterie[-Fahrzeug]{wagen} oder MEGC), einschließlich der technischen Unterlagen, müssen wie folgt aufbewahrt werden:

  1. vom Hersteller für eine Dauer von mindestens 20 Jahren nach Ablauf der Baumusterzulassung;
  2. von der ausstellenden zuständigen Behörde oder der ausstellenden Prüfstelle für eine Dauer von mindestens 20 Jahren ab dem Ausstellungsdatum;
  3. vom Eigentümer oder Betreiber für eine Dauer von mindestens 15 Monaten nach Außerbetriebnahme des Produkts.

1.8.7.2 Baumusterprüfung und Ausstellung der Baumusterzulassungsbescheinigung Abschnitt 1.8.7 wurde neu gefasst

1.8.7.2.1 Baumusterprüfung

1.8.7.2.1.1 Der Hersteller muss

  1. im Fall von Druckgefäßen der Prüfstelle repräsentative Muster der vorgesehenen Produktion zur Verfügung stellen. Die Prüfstelle darf weitere Muster anfordern, wenn dies durch das Prüfprogramm vorgeschrieben ist;
  2. im Fall von Tanks, Batterie[-Fahrzeug]{wagen} oder MEGC für die Baumusterprüfung Zugang zum Prototyp gewähren;
  3. im Fall von Bedienungsausrüstung der Prüfstelle repräsentative Muster der vorgesehenen Produktion zur Verfügung stellen. Die Prüfstelle darf weitere Muster anfordern, wenn dies durch das Prüfprogramm vorgeschrieben ist.
    Bem.Die Ergebnisse der Bewertungen und Prüfungen gemäß anderen Vorschriften oder Normen dürfen berücksichtigt werden.

1.8.7.2.1.2 Die Prüfstelle muss

  1. die in Absatz 1.8.7.8.1 festgelegten technischen Unterlagen begutachten, um zu überprüfen, ob die Auslegung den entsprechenden Vorschriften des ADR/RID entspricht und der Prototyp oder das Fertigungslos des Prototyps in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde und für die Auslegung repräsentativ ist;
  2. die Untersuchungen und Prüfungen durchführen oder die Untersuchungen durchführen und die Prüfbedingungen überprüfen und die Prüfungen vor Ort beaufsichtigen, wie dies im RID, einschließlich der anwendbaren Normen, festgelegt ist, um festzustellen, ob die Vorschriften angewandt und erfüllt worden sind und die vom Hersteller angewandten Verfahren den Vorschriften entsprechen;
  3. die vom (von den) Werkstoffhersteller(n) ausgestellte(n) Werkstoffbescheinigung(en) anhand der entsprechenden Vorschriften des ADR/RID überprüfen;
  4. sofern zutreffend, die Verfahren zur Ausführung dauerhafter Verbindungen zulassen oder überprüfen, ob diese bereits zugelassen worden sind, und überprüfen, ob das mit der Ausführung dauerhafter Verbindungen und der zerstörungsfreien Prüfung betraute Personal qualifiziert oder zugelassen ist;
  5. mit dem Hersteller den Ort (die Orte) vereinbaren, an dem/denen die Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen.

Die Prüfstelle muss für den Hersteller einen Bericht über die Baumusterprüfung ausstellen.

1.8.7.2.2 Ausstellung der Baumusterzulassungsbescheinigung Abschnitt 1.8.7 wurde neu gefasst

Durch die Baumusterzulassungen wird die Herstellung von Produkten während der Gültigkeitsdauer dieser Zulassung genehmigt.

1.8.7.2.2.1 Wenn das Baumuster allen anwendbaren Vorschriften entspricht, muss die zuständige Behörde oder die Prüfstelle dem Hersteller eine Baumusterzulassungsbescheinigung in Übereinstimmung mit den Kapiteln 6.2 und 6.8 ausstellen.

Diese Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen und die Adresse des Ausstellers;
  2. die zuständige Behörde, unter der die Bescheinigung ausgestellt wurde;
  3. den Namen und die Adresse des Herstellers;
  4. einen Verweis auf die für die Baumusterprüfung verwendete Ausgabe des ADR/RID und die für die Baumusterprüfung verwendeten Normen;
  5. alle Anforderungen, die sich aus der Baumusterprüfung ergeben;
  6. die in den Unterlagen für die Baumusterprüfung gemäß Absatz 1.8.7.8.1 enthaltenen Angaben, die für die Identifizierung des Baumusters und die Abweichungen vom Baumuster erforderlich sind und in den entsprechenden Normen festgelegt sind. Die Unterlagen oder ein Verzeichnis der Unterlagen, in denen diese Daten enthalten sind, sind in der Bescheinigung anzugeben oder der Bescheinigung beizufügen;
  7. den Verweis auf den (die) Baumusterprüfbericht(e);
  8. die maximale Gültigkeitsdauer der Baumusterzulassung und
  9. jede in den Kapiteln 6.2 und 6.8 verlangte besondere Anforderung.

1.8.7.2.2.2 Die Baumusterzulassung darf höchstens zehn Jahre gültig sein. Wenn sich die entsprechenden technischen Vorschriften des ADR/RID während dieses Zeitraums geändert haben, so dass das zugelassene Baumuster nicht mehr in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften ist, verliert die Baumusterzulassung ihre Gültigkeit. Wenn während dieses Zeitraums der Zeitpunkt des Entzugs der Baumusterzulassung gemäß der Spalte (3) der Tabellen in den Unterabschnitten 6.2.2.1 und 6.2.2.3 oder der Spalte (5) der Tabellen in Unterabschnitt 6.2.4.1, Absatz 6.8.2.6.1 und Unterabschnitt 6.8.3.6 eintritt, verliert die Baumusterzulassung ebenfalls ihre Gültigkeit. Sie muss dann von der zuständigen Behörde oder der Prüfstelle, welche die Baumusterzulassungsbescheinigung ausgestellt hat, zurückgezogen werden.

Bem.Hinsichtlich des spätesten Zeitpunkts des Entzugs bestehender Baumusterzulassungen siehe Spalte (5) der Tabellen in Unterabschnitt 6.2.4.1, in Absatz 6.8.2.6.1 bzw. in Unterabschnitt 6.8.3.6.

Wenn eine Baumusterzulassung abgelaufen ist oder zurückgezogen wurde, ist die Herstellung von Produkten in Übereinstimmung mit dieser Baumusterzulassung nicht mehr zugelassen.

Bem.Die entsprechenden Vorschriften für die Verwendung, die wiederkehrende Prüfung und die Zwischenprüfung von Produkten, die in einer abgelaufenen oder zurückgezogenen Baumusterzulassung enthalten sind, gelten weiterhin für die vor dem Ablauf oder dem Entzug der Baumusterzulassung gemäß dieser Zulassung gebauten Produkte, sofern diese weiterverwendet werden dürfen.

Baumusterzulassungen dürfen auf der Grundlage einer neuen Baumusterprüfung erneuert werden. Die Ergebnisse der Prüfungen der vorherigen Baumusterprüfung müssen berücksichtigt werden, wenn diese Prüfungen weiterhin den zum Zeitpunkt der Erneuerung anwendbaren Vorschriften des RID, einschließlich der Normen, entsprechen. Eine Erneuerung ist nicht zulässig, nachdem eine Baumusterzulassung zurückgezogen wurde.

Bem.Die Baumusterprüfung für die Erneuerung darf durch eine andere als diejenige Prüfstelle durchgeführt werden, welche den ursprünglichen Baumusterprüfbericht ausgestellt hat.

Zwischenzeitliche Änderungen einer bestehenden Baumusterzulassung (z.B. für Druckgefäße kleinere Änderungen wie die Hinzufügung weiterer Größen oder Volumen, welche keinen Einfluss auf die Konformität haben, oder für Tanks siehe Absatz 6.8.2.3.3) verlängern oder verändern nicht die ursprüngliche Gültigkeit der Bescheinigung.

1.8.7.2.2.3 Bei Änderungen an einem Produkt mit einer gültigen, abgelaufenen oder zurückgezogenen Baumusterzulassung beschränken sich die entsprechende Baumusterprüfung, die Prüfung und die Zulassung auf die Teile des Produkts, die geändert worden sind.

Die Änderung muss den zum Zeitpunkt der Änderung anwendbaren Vorschriften des ADR/RID entsprechen. Für alle von der Änderung nicht betroffenen Teile des Produkts behalten die Unterlagen der ursprünglichen Baumusterzulassung ihre Gültigkeit.

Eine Änderung kann für ein oder mehrere unter ein und dieselbe Baumusterzulassung fallende Produkte gelten.

Wenn das veränderte Produkt alle anwendbaren Vorschriften erfüllt, muss die zuständige Behörde oder Prüfstelle [einer Vertragspartei des ADR, in der]{eines RID-Vertragsstaates, in dem}eines RID-Vertragsstaates in Übereinstimmung mit den Kapiteln 6.2 und 6.8 dem Eigentümer oder Betreiber eine ergänzende Zulassungsbescheinigung über die Änderung ausstellen. Bei Tanks, Batterie[-Fahrzeug]{wagen} oder MEGC muss eine Kopie als Teil der Tankakte aufbewahrt werden.

1.8.7.3 Überwachung der Herstellung Abschnitt 1.8.7 wurde neu gefasst

1.8.7.3.1 Der Hersteller muss alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Herstellungsprozess den anwendbaren Vorschriften des ADR/RID und der Baumusterzulassungsbescheinigung, den technischen Unterlagen gemäß Absatz 1.8.7.8.3 und den Berichten entspricht.

1.8.7.3.2 Der Herstellungsprozess muss einer Überwachung durch die entsprechende Stelle unterliegen. Die entsprechende Stelle muss

  1. die Übereinstimmung mit den in Absatz 1.8.7.8.3 festgelegten technischen Unterlagen und den anwendbaren Vorschriften des ADR/RID und der Baumusterzulassungsbescheinigung und den Berichten überprüfen;
  2. überprüfen, ob der Herstellungsprozess Produkte liefert, die mit den anwendbaren Anforderungen und Unterlagen übereinstimmen;
  3. die Rückverfolgbarkeit von Werkstoffen überprüfen und die Werkstoffbescheinigung(en) anhand der Spezifikationen kontrollieren;
  4. sofern zutreffend, überprüfen, ob das mit der Ausführung dauerhafter Verbindungen und der zerstörungsfreien Prüfung betraute Personal qualifiziert oder zugelassen ist;
  5. mit dem Hersteller den Ort vereinbaren, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen, und
  6. einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse der Überwachung der Herstellung zur Verfügung stellen.

1.8.7.4 Erstmalige Prüfung Abschnitt 1.8.7 wurde neu gefasst

1.8.7.4.1 Der Hersteller muss

  1. die im ADR/RID festgelegten Kennzeichen anbringen und
  2. der entsprechenden Stelle die in Absatz 1.8.7.8.4 festgelegten technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.

1.8.7.4.2 Die entsprechende Stelle muss

  1. die Untersuchungen und Prüfungen durchführen oder die Untersuchungen durchführen und die Prüfbedingungen überprüfen und die Prüfungen vor Ort beaufsichtigen, um sicherzustellen, dass das Produkt in Übereinstimmung mit der Baumusterzulassung und den entsprechenden Vorschriften hergestellt wird;
  2. die von den Herstellern der Bedienungsausrüstung zur Verfügung gestellten Bescheinigungen anhand der Bedienungsausrüstung kontrollieren;
  3. einen Bericht über die erstmalige Prüfung ausstellen, der auf die durchgeführten detaillierten Prüfungen und Überprüfungen und die überprüften technischen Unterlagen Bezug nimmt;
  4. eine Bescheinigung über die erstmalige Prüfung ausstellen und ihr Kennzeichen anbringen, wenn die Herstellung den Vorschriften entspricht, und
  5. prüfen, ob die Baumusterzulassung gültig bleibt, nachdem sich die für die Baumusterzulassung relevanten Vorschriften des ADR/RID (einschließlich der in Bezug genommenen Normen) geändert haben. Wenn die Baumusterzulassung nicht mehr gültig ist, muss die entsprechende Stelle einen ablehnenden Prüfbericht ausstellen und die zuständige Behörde oder die Prüfstelle, welche die Baumusterzulassungsbescheinigung ausgestellt hat, darüber informieren.

Die Bescheinigung in Absatz d) und der Bericht in Absatz c) dürfen eine Anzahl von Produkten desselben Baumusters abdecken (Gruppenbescheinigung oder Gruppenbericht).

1.8.7.4.3 Die Bescheinigung in Absatz 1.8.7.4.2 d) muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen und die Adresse der Prüfstelle und, sofern zutreffend, den Namen und die Adresse des betriebseigenen Prüfdienstes;
  2. den Namen und die Adresse des Herstellers;
  3. den Ort der erstmaligen Prüfung;
  4. einen Verweis auf die für die erstmalige Prüfung verwendete Ausgabe des ADR/RID und die für die erstmalige Prüfung verwendeten Normen;
  5. die Ergebnisse der Prüfungen;
  6. die Daten für die Identifizierung des (der) geprüften Produkts (Produkte), und zwar mindestens die Seriennummer oder bei nicht wiederbefüllbaren Flaschen die Chargennummer;
  7. die Nummer der Baumusterzulassung und
  8. sofern zutreffend, den Verweis auf die Zulassungsbescheinigung des betriebseigenen Prüfdienstes.

1.8.7.5 Inbetriebnahmeüberprüfung Abschnitt 1.8.7 wurde neu gefasst

1.8.7.5.1 Sofern von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Absatz 6.8.1.5.5 eine Inbetriebnahmeüberprüfung verlangt wird, muss der Eigentümer oder Betreiber eine einzige Prüfstelle beauftragen, diese Inbetriebnahmeüberprüfung durchzuführen, und ihr die Baumusterzulassungsbescheinigung und die in Absatz 1.8.7.8.4 fest - gelegten technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.

1.8.7.5.2 Die Prüfstelle muss die Unterlagen überprüfen und

  1. äußere Prüfungen (z.B. Kennzeichnung, Zustand) durchführen;
  2. die Konformität mit der Baumusterzulassungsbescheinigung überprüfen;
  3. die Gültigkeit der Zulassungen der Prüfstellen, welche die vorherigen Prüfungen durchgeführt haben, überprüfen;
  4. überprüfen, ob die Übergangsvorschriften des Abschnitts 1.6.3 oder 1.6.4 erfüllt worden sind.

1.8.7.5.3 Die Prüfstelle muss einen Bericht über die Inbetriebnahmeüberprüfung ausstellen, welcher die Ergebnisse der Bewertung enthält. Der Eigentümer oder Betreiber muss diesen Bericht auf Anforderung der zuständigen Behörde, welche die Inbetriebnahmeüberprüfung verlangt hat, und der (den) für nachfolgende Prüfungen verantwortlichen Prüfstelle(n) vorlegen.

Bei Nichtbestehen der Inbetriebnahmeüberprüfung müssen vor der Verwendung des Tanks die Mängel beseitigt und eine erneute Inbetriebnahmeüberprüfung bestanden werden.

Die für die Inbetriebnahmeüberprüfung verantwortliche Prüfstelle muss ihre zuständige Behörde unverzüglich über eine Ablehnung informieren. 46)

1.8.7.6 Wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und außerordentliche Prüfung Abschnitt 1.8.7 wurde neu gefasst

1.8.7.6.1 Die entsprechende Stelle muss

  1. die Identifizierung vornehmen und die Übereinstimmung mit den Unterlagen überprüfen;
  2. die Prüfungen durchführen oder die Prüfungen durchführen und die Prüfbedingungen überprüfen und die Prüfungen vor Ort beaufsichtigen, um zu kontrollieren, dass die Vorschriften erfüllt sind;
  3. Berichte und, sofern zutreffend, Bescheinigungen über die Ergebnisse der Prüfungen ausstellen, die auch eine Anzahl von Produkten abdecken können, und
  4. sicherstellen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen angebracht sind.

1.8.7.6.2 Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen müssen vom Eigentümer oder Betreiber mindestens bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung aufbewahrt werden.

Bem.Für Tanks siehe die Vorschriften für die Tankakte in Absatz 4.3.2.1.7.

1.8.7.7 Überwachung des betriebseigenen Prüfdienstes Abschnitt 1.8.7 wurde neu gefasst

1.8.7.7.1 Wenn ein betriebseigener Prüfdienst in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 6.2.2.12, Absatz 6.2.3.6.1, 6.8.1.5.3 b) oder 6.8.1.5.4 b) verwendet wird, muss der Hersteller oder die Prüfeinrichtung:

  1. ein gemäß Absatz 1.8.7.8.6 dokumentiertes Qualitätssicherungssystem für den betriebseigenen Prüfdienst, einschließlich technischer Verfahren, für Prüfungen einrichten und einer Überwachung unterziehen;
  2. die sich aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem ergebenden Pflichten erfüllen und sicherstellen, dass das Qualitätssicherungssystem zufrieden stellend und wirksam bleibt, insbesondere
    1. ausgebildetes und sachkundiges Personal für den betriebseigenen Prüfdienst zulassen und
    2. das Kennzeichen oder den Stempel der Prüfstelle, das/der in den Kapiteln 6.2 und 6.8 festgelegt ist, und gegebenenfalls das Kennzeichen des betriebseigenen Prüfdienstes auf dem Produkt anbringen, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.

1.8.7.7.2 Die Prüfstelle muss an jedem Standort eine erstmalige Nachprüfung (Audit) durchführen. Wenn diese zufrieden stellend verlaufen ist, muss die Prüfstelle die zuständige Behörde über die Zulassung des betriebseigenen Prüfdienstes informieren und eine Zulassungsbescheinigung für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ausstellen. Folgende Vorschriften müssen eingehalten werden:

  1. Diese Nachprüfung (Audit) muss an jedem Standort durchgeführt werden, um zu bestätigen, dass die durchgeführten Prüfungen mit den Vorschriften des ADR/RID übereinstimmen.
  2. Die Prüfstelle darf den betriebseigenen Prüfdienst bevollmächtigen, das Kennzeichen oder den Stempel der Prüfstelle, das/der in den Kapiteln 6.2 und 6.8 festgelegt ist, an jedem zugelassenen Produkt anzubringen.
  3. Die Zulassung darf nach einer zufrieden stellenden Nachprüfung (Audit) an jedem Standort im letzten Jahr vor Ablauf erneuert werden. Die neue Gültigkeitsdauer muss mit dem Tag des Ablaufs der Zulassung beginnen.
  4. Die Prüfer der Prüfstelle, welche die Nachprüfungen (Audits) durchführen, müssen sachkundig sein, um die Konformitätsbewertung des durch das Qualitätssicherungssystem abgedeckten Produkts durchzuführen und das Qualitätssicherungssystem selbst zu bewerten.
  5. Der betriebseigene Prüfdienst muss die Tätigkeiten so häufig durchführen, dass das erforderliche Maß an Sachkunde gewährleistet ist.

Der betriebseigene Prüfdienst darf nur in bestimmten Fällen bestimmte Teile seiner Tätigkeiten an Unterauftragnehmer vergeben, sofern die Prüfstelle, die ihn zugelassen hat, dies genehmigt. Der Unterauftragnehmer muss zusätzlich nach der Norm EN ISO/IEC 17025:2017 (ausgenommen Absatz 8.1.3) oder EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) als unabhängiges und unparteiisches Prüflaboratorium oder als unabhängige und unparteiische Prüfstelle akkreditiert sein, um Prüfaufgaben gemäß seiner Akkreditierung durchführen zu können.

1.8.7.7.3 Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen und die Adresse der Prüfstelle;
  2. den Namen und die Adresse des Herstellers oder der Prüfeinrichtung und die Adressen aller Standorte des betriebseigenen Prüfdienstes;
  3. einen Verweis auf die für die Zulassung des betriebseigenen Prüfdienstes verwendete Ausgabe des ADR/RID und die für die erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen verwendeten Normen oder anerkannten technischen Regelwerke gemäß Abschnitt 6.2.5;
  4. den Verweis auf den ursprünglichen Nachprüfungsbericht;
  5. sofern notwendig, weitere Informationen zur Festlegung des Aufgabenbereichs des betriebseigenen Prüfdienstes (z.B. Baumusterzulassungen der Produkte für die erstmalige Prüfung);
  6. sofern zutreffend, das Kennzeichen des betriebseigenen Prüfdienstes und
  7. das Ablaufdatum.

1.8.7.7.4 Die Prüfstelle muss innerhalb der Gültigkeitsdauer der Zulassung regelmäßige Nachprüfungen (Audits) an jedem Standort durchführen, um sicherzustellen, dass der betriebseigene Prüfdienst das Qualitätssicherungssystem, einschließlich der technischen Verfahren, aufrechterhält und anwendet. Folgende Vorschriften müssen eingehalten werden:

  1. Die Nachprüfungen (Audits) müssen spätestens alle sechs Monate durchgeführt werden.
  2. Die Prüfstelle darf zusätzliche Besuche, Ausbildungen, technische Veränderungen und Änderungen des Qualitätssicherungssystems vorschreiben und die Durchführung der Prüfungen durch den betriebseigenen Prüfdienst einschränken oder verbieten.
  3. Die Prüfstelle muss alle Änderungen im Qualitätssicherungssystem bewerten und entscheiden, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die Vorschriften der erstmaligen Nachprüfung (Audit) erfüllt oder ob eine vollständige Neubewertung erforderlich ist.
  4. Die Prüfer der Prüfstelle, welche die Nachprüfungen (Audits) durchführen, müssen sachkundig sein, um die Konformitätsbewertung des durch das Qualitätssicherungssystem abgedeckten Produkts durchzuführen und das Qualitätssicherungssystem selbst zu bewerten.
  5. Die Prüfstelle muss dem Hersteller bzw. der Prüfeinrichtung und dem betriebseigenen Prüfdienst den Nachprüfungsbericht und, wenn Prüfungen stattgefunden haben, einen Prüfbericht zur Verfügung stellen.

1.8.7.7.5 Bei Nichteinhaltung der entsprechenden Vorschriften muss die Prüfstelle sicherstellen, dass Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Wenn die Korrekturmaßnahmen nicht in angemessener Zeit ergriffen werden, muss die Prüfstelle die Erlaubnis für den betriebseigenen Prüfdienst, seine Tätigkeiten durchzuführen, aussetzen oder zurückziehen. Die Mitteilung der Aussetzung oder des Zurückziehens muss der zuständigen Behörde übermittelt werden. Dem Hersteller bzw. der Prüfeinrichtung und dem betriebseigenen Prüfdienst muss ein Bericht zur Verfügung gestellt werden, in dem die genauen Gründe für die von der Prüfstelle getroffenen Entscheidungen dargelegt werden.

1.8.7.8 Unterlagen Abschnitt 1.8.7 wurde neu gefasst

Die technischen Unterlagen müssen die Durchführung einer Bewertung der Konformität mit den entsprechenden Vorschriften ermöglichen.

1.8.7.8.1 Unterlagen für die Baumusterprüfung Abschnitt 1.8.7 wurde neu gefasst

Der Hersteller muss, sofern zutreffend, folgende Unterlagen zur Verfügung stellen:

  1. das Verzeichnis der Normen, die für die Auslegung und Herstellung verwendet werden;
  2. eine Beschreibung des Baumusters einschließlich aller Abweichungen;
  3. die Anweisungen gemäß der entsprechenden Spalte in Kapitel 3.2 Tabelle A oder bei bestimmten Produkten ein Verzeichnis der zu befördernden gefährlichen Güter;
  4. eine allgemeine Montagezeichnung oder -zeichnungen;
  5. die für die Überprüfung der Konformität notwendigen detaillierten Zeichnungen, einschließlich der für die Berechnungen verwendeten Abmessungen, des Produkts, der Bedienungsausrüstung, der baulichen Ausrüstung, der Kennzeichnung und der Bezettelung;
  6. die Berechnungsaufzeichnungen, -ergebnisse und -schlussfolgerungen;
  7. das Verzeichnis der Bedienungsausrüstung mit den entsprechenden technischen Daten und Informationen über die Sicherheitseinrichtungen, gegebenenfalls einschließlich der Berechnung der Abblasmenge;
  8. das in der Norm für die Herstellung geforderte Verzeichnis der Werkstoffe, die für jedes Bauteil, jedes Unterbauteil, jede Auskleidung, jede Bedienungsausrüstung und jede bauliche Ausrüstung verwendet werden, und die entsprechenden Werkstoffspezifikationen oder die entsprechende Erklärung der Konformität mit dem RID;
  9. die zugelassene Qualifizierung der Arbeitsverfahren zur Ausführung dauerhafter Verbindungen;
  10. die Beschreibung der (des) Wärmebehandlungsverfahren(s) und
  11. die Verfahren, Beschreibungen und Aufzeichnungen aller entsprechenden Prüfungen, die in den Normen oder im ADR/RID für die Baumusterzulassung und die Herstellung aufgeführt sind.

1.8.7.8.2 Unterlagen für die Ausstellung der Baumusterzulassung Abschnitt 1.8.7 wurde neu gefasst

Der Hersteller muss, sofern zutreffend, folgende Unterlagen zur Verfügung stellen:

  1. das Verzeichnis der Normen, die für die Auslegung und Herstellung verwendet werden;
  2. eine Beschreibung des Baumusters, einschließlich aller Abweichungen;
  3. die Anweisungen gemäß der entsprechenden Spalte in Kapitel 3.2 Tabelle A oder bei bestimmten Produkten ein Verzeichnis der zu befördernden gefährlichen Güter;
  4. eine allgemeine Montagezeichnung oder -zeichnungen;
  5. das Verzeichnis der Werkstoffe, die mit den gefährlichen Gütern in Berührung kommen;
  6. das Verzeichnis der Bedienungsausrüstung;
  7. den Baumusterprüfbericht und
  8. auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der Prüfstelle weitere in Absatz 1.8.7.8.1 genannte Unterlagen.

1.8.7.8.3 Unterlagen für die Überwachung der Herstellung Abschnitt 1.8.7 wurde neu gefasst

Der Hersteller muss, sofern zutreffend, folgende Unterlagen zur Verfügung stellen:

  1. die in den Absätzen 1.8.7.8.1 und 1.8.7.8.2 aufgeführten Unterlagen;
  2. eine Kopie der Baumusterzulassungsbescheinigung;
  3. die Herstellungsverfahren einschließlich Prüfverfahren;
  4. die Herstellungsaufzeichnungen;
  5. die zugelassenen Qualifizierungen der Personen, die dauerhafte Verbindungen ausführen;
  6. die zugelassenen Qualifizierungen der Personen, die zerstörungsfreie Prüfungen durchführen;
  7. die Berichte der zerstörenden und zerstörungsfreien Prüfungen;
  8. die Aufzeichnungen über die Wärmebehandlung und
  9. die Kalibrierungsaufzeichnungen.

1.8.7.8.4 Unterlagen für die erstmalige Prüfung und für die Inbetriebnahmeüberprüfung Abschnitt 1.8.7 wurde neu gefasst

Bei erstmaligen Prüfungen muss der Hersteller und bei der Inbetriebnahmeüberprüfung muss der Eigentümer oder Betreiber, sofern zutreffend, folgende Unterlagen zur Verfügung stellen:

  1. die in den Absätzen 1.8.7.8.1, 1.8.7.8.2 und 1.8.7.8.3 aufgeführten Unterlagen;
  2. die Werkstoffbescheinigungen des Produkts und aller Unterbauteile, einschließlich der Bedienungsausrüstung;
  3. die Konformitätsbescheinigungen für die Bedienungsausrüstung und
  4. eine Konformitätserklärung einschließlich der Beschreibung des Produkts und aller aus der Baumusterzulassung übernommenen Abweichungen.

1.8.7.8.5 Unterlagen für die wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und außerordentliche Prüfung Abschnitt 1.8.7 wurde neu gefasst

Der Eigentümer oder sein bevollmächtigter Vertreter oder der Betreiber oder sein bevollmächtigter Vertreter muss, sofern zutreffend, folgende Unterlagen zur Verfügung stellen:

  1. für Druckgefäße die Unterlagen, in denen besondere Anforderungen festgelegt werden, sofern dies durch die Normen für die Herstellung und die wiederkehrenden Prüfungen vorgeschrieben wird;
  2. für Tanks
    1. die Tankakte und
    2. alle in den Absätzen 1.8.7.8.1 bis 1.8.7.8.4 aufgeführten zutreffenden Unterlagen, sofern sie von der Prüfstelle verlangt werden.

1.8.7.8.6 Unterlagen für die Überwachung des betriebseigenen Prüfdienstes Abschnitt 1.8.7 wurde neu gefasst

Der betriebseigene Prüfdienst muss, sofern zutreffend, folgende Unterlagen des Qualitätssicherungssystems zur Verfügung stellen:

  1. die Organisationsstruktur und die Verantwortlichkeiten;
  2. die entsprechenden Anweisungen für die Prüfung, Qualitätskontrolle, Qualitätssicherung und Arbeitsvorgänge und die systematischen Abläufe, die verwendet werden;
  3. die Qualitätsaufzeichnungen, wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten und Bescheinigungen;
  4. die Überprüfungen durch die Geschäftsleitung in Folge der Nachprüfungen (Audits) vor Ort gemäß Unterabschnitt 1.8.7.7, um die erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssicherungssystems sicherzustellen;
  5. das Verfahren, das beschreibt, wie Kundenanforderungen erfüllt und Vorschriften eingehalten werden;
  6. das Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung;
  7. die Verfahrensweisen für nicht konforme Produkte und
  8. die Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das betroffene Personal

.1.8.8 Konformitätsbewertungsverfahren für Gaspatronen 22a

Bei der Konformitätsbewertung von Gaspatronen muss eines der folgenden Verfahren angewendet werden:

  1. das Verfahren in Abschnitt 1.8.7 für Druckgefäße, die keine UN-Druckgefäße sind, mit Ausnahme von Unterabschnitt 1.8.7.6 oder
  2. das Verfahren in den Unterabschnitten 1.8.8.1 bis 1.8.8.7.

1.8.8.1 Allgemeine Vorschriften

1.8.8.1.1 22a Die Überwachung der Herstellung muss von einer Xa-Stelle und die in Abschnitt 6.2.6 vorgeschriebenen Prüfungen müssen entweder von dieser Xa-Stelle oder einer von dieser Xa-Stelle bevollmächtigten IS durchgeführt werden; für die Definition von Xa und IS siehe Absatz 6.2.3.6.1. Die Konformitätsbewertung muss von der zuständigen Behörde, ihrem Beauftragten oder der von ihr zugelassenen Prüfstelle [einer Vertragspartei des ADR] {eines RID-Vertragsstaates} durchgeführt werden.

1.8.8.1.2 Bei Anwendung des Abschnitts 1.8.8 muss der Antragsteller unter alleiniger Verantwortung die Konformität der Gaspatronen mit den Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 und allen weiteren anwendbaren Vorschriften des ADR/RID nachweisen, sicherstellen und erklären.

1.8.8.1.3 Der Antragsteller muss

  1. eine Baumusterprüfung jedes Baumusters von Gaspatronen (einschließlich der zu verwendenden Werkstoffe und Variationen dieses Baumusters, z.B. Volumen, Drücke, Zeichnungen sowie Verschluss- und Entlastungseinrichtungen) gemäß Unterabschnitt 1.8.8.2 durchführen;
  2. ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Auslegung, Herstellung und Prüfung gemäß Unterabschnitt 1.8.8.3 betreiben;
  3. ein zugelassenes Prüfsystem gemäß Unterabschnitt 1.8.8.4 für die in Abschnitt 6.2.6 vorgeschriebenen Prüfungen betreiben;
  4. die Zulassung seines Qualitätssicherungssystems für die Überwachung der Herstellung und für die Prüfung bei einer Xa-Stelle seiner Wahl [der Vertragspartei] {des RID-Vertragsstaates} beantragen; wenn der Antragsteller nicht in einer Vertragspartei niedergelassen ist, muss er diese Zulassung vor der ersten Beförderung in [einer Vertragspartei] {einem RID-Vertragsstaat} bei einer Xa-Stelle [einer Vertragspartei] {eines RID-Vertragsstaates} beantragen;
  5. wenn die Gaspatrone aus vom Antragsteller hergestellten Teilen durch ein oder mehrere Unternehmen endgültig zusammengebaut wird, schriftliche Anweisungen zur Verfügung stellen, wie die Gaspatronen zusammengebaut und befüllt werden müssen, um die Vorschriften seiner Baumusterprüfbescheinigung zu erfüllen.

1.8.8.1.4 22a Wenn der Antragsteller und die Unternehmen, welche die Gaspatronen nach den Anweisungen des Antragstellers zusammenbauen oder befüllen, zur Zufriedenheit der Xa-Stelle die Übereinstimmung mit den Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.7.7 mit Ausnahme der Absätze 1.8.7.7.1 d) und 1.8.7.7.2 b) belegen können, dürfen sie einen betriebseigenen Prüfdienst einrichten, der die in Abschnitt 6.2.6 festgelegten Prüfungen teilweise oder in ihrer Gesamtheit durchführt.

1.8.8.2 Baumusterprüfung

1.8.8.2.1 Der Antragsteller muss für jedes Baumuster von Gaspatronen eine technische Dokumentation einschließlich der angewandten technischen Norm(en) zusammenstellen. Wenn er die Anwendung einer in Abschnitt 6.2.6 nicht in Bezug genommenen Norm wählt, muss er den Unterlagen die angewandte Norm beifügen.

1.8.8.2.2 Der Antragsteller muss die technischen Unterlagen zusammen mit Proben dieses Baumusters zur Verfügung der Xa-Stelle während der Produktion und danach für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, beginnend ab dem letzten Produktionszeitpunkt von Gaspatronen nach dieser Baumusterprüfbescheinigung, aufbewahren.

1.8.8.2.3 Der Antragsteller muss nach einer sorgfältigen Prüfung eine Baumusterbescheinigung ausstellen, die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gültig sein muss; diese Bescheinigung muss er den Unterlagen beifügen. Diese Bescheinigung gestattet ihm für diesen Zeitraum die Produktion von Gaspatronen dieses Baumusters.

1.8.8.2.4 Wenn sich innerhalb dieses Zeitraums die entsprechenden technischen Vorschriften des ADR/RID (einschließlich der in Bezug genommenen Normen) geändert haben, so dass das Baumuster nicht mehr mit diesen Vorschriften übereinstimmt, muss der Antragsteller die Baumusterprüfbescheinigung zurückziehen und die Xa-Stelle informieren.

1.8.8.2.5 Der Antragsteller darf die Bescheinigung nach einer sorgfältigen und vollständigen Überprüfung erneut für einen weiteren Zeitraum von höchstens zehn Jahren ausstellen.

1.8.8.3 Überwachung der Herstellung

1.8.8.3.1 Das Verfahren der Baumusterprüfung sowie der Herstellungsprozess müssen Gegenstand einer Begutachtung durch die Xa-Stelle sein, um sicherzustellen, dass das vom Antragsteller bescheinigte Baumuster und das hergestellte Produkt in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Baumusterbescheinigung und den anwendbaren Vorschriften des ADR/RID sind. Wenn der Absatz 1.8.8.1.3 e) Anwendung findet, müssen die Unternehmen, welche den Zusammenbau und das Befüllen vornehmen, in dieses Verfahren einbezogen werden.

1.8.8.3.2 Der Antragsteller muss alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Herstellungsprozess mit den anwendbaren Vorschriften des ADR/RID und seiner Baumusterbescheinigung mit deren Anlagen übereinstimmt. Wenn der Absatz 1.8.8.1.3 e) Anwendung findet, müssen die Unternehmen, welche den Zusammenbau und das Befüllen vornehmen, in dieses Verfahren einbezogen werden.

1.8.8.3.3 Die Xa-Stelle muss:

  1. die Konformität der Baumusterprüfung des Antragstellers und die Konformität des Baumusters von Gaspatronen mit den in Unterabschnitt 1.8.8.2 festgelegten technischen Unterlagen überprüfen;
  2. überprüfen, dass durch den Herstellungsprozess Produkte in Konformität mit den Vorschriften und den dafür geltenden Unterlagen hergestellt werden; wenn die Gaspatrone aus vom Antragsteller hergestellten Teilen durch ein oder mehrere Unternehmen endgültig zusammengebaut wird, muss die Xa-Stelle auch überprüfen, dass die Gaspatronen nach dem endgültigen Zusammenbau und dem Befüllen in voller Konformität mit allen anwendbaren Vorschriften sind und dass die Anweisungen des Antragstellers korrekt angewendet werden;
  3. überprüfen, dass das Personal, das die dauerhafte Verbindung der Bauteile herstellt und die Prüfungen durchführt, qualifiziert oder anerkannt ist;
  4. die Ergebnisse ihrer Begutachtungen aufzeichnen.

1.8.8.3.4 Wenn die Ergebnisse der Xa-Stelle eine Nichtkonformität der Baumusterbescheinigung des Antragstellers oder des Herstellungsprozesses aufzeigen, muss sie geeignete Korrekturmaßnahmen oder die Rücknahme der Bescheinigung des Antragstellers anordnen.

1.8.8.4 Dichtheitsprüfung

1.8.8.4.1 Der Antragsteller und die Unternehmen, die den endgültigen Zusammenbau und das Befüllen der Gaspatronen nach den Anweisungen des Antragstellers vornehmen, müssen:

  1. die in Abschnitt 6.2.6 vorgeschriebenen Prüfungen vornehmen;
  2. die Prüfergebnisse aufzeichnen;
  3. eine Konformitätsbescheinigung nur für die Gaspatronen ausstellen, welche in voller Übereinstimmung mit den Vorschriften seiner Baumusterprüfung und den anwendbaren Vorschriften des ADR/RID sind und welche die in Abschnitt 6.2.6 vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich bestanden haben;
  4. die in Unterabschnitt 1.8.8.7 vorgeschriebenen Unterlagen während der Produktion und danach für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem letzten Produktionszeitpunkt von Gaspatronen, die zu einer Baumusterbescheinigung gehören, zur Einsichtnahme in unregelmäßigen Abständen durch die Xa-Stelle aufbewahren;
  5. ein dauerhaftes und lesbares Kennzeichen für die Identifizierung des Baumusters der Gaspatrone, des Antragstellers und des Produktionszeitpunktes oder der Chargennummer anbringen; wenn das Kennzeichen wegen des begrenzt verfügbaren Platzes nicht vollständig auf dem Gehäuse der Gaspatrone angebracht werden kann, muss er ein dauerhaftes Anhängeschild mit diesen Informationen an der Gaspatrone befestigen oder zusammen mit einer Gaspatrone in eine Innenverpackung einlegen.

1.8.8.4.2 Die Xa-Stelle muss:

  1. die notwendigen Untersuchungen und Prüfungen in unregelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch kurz nach Aufnahme der Herstellung eines Baumusters von Gaspatronen und danach mindestens einmal in drei Jahren durchführen, um zu überprüfen, dass das Verfahren der Baumusterprüfung des Antragstellers sowie die Herstellung und Prüfung des Produkts in Übereinstimmung mit der Baumusterbescheinigung und den entsprechenden Vorschriften durchgeführt werden;
  2. die vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Bescheinigungen kontrollieren;
  3. die in Abschnitt 6.2.6 vorgeschriebenen Prüfungen durchführen oder das Prüfprogramm und den betriebseigenen Prüfdienst für die Durchführung der Prüfungen zulassen.

1.8.8.4.3 Die Bescheinigung muss mindestens enthalten:

  1. den Namen und die Adresse des Antragstellers und, wenn der endgültige Zusammenbau nicht durch den Antragsteller, sondern durch ein oder mehrere Unternehmen nach den schriftlichen Anweisungen des Antragstellers vorgenommen wird, den (die) Namen und die Adresse(n) dieser Unternehmen;
  2. einen Verweis auf die Ausgabe des ADR/RID und die Norm(en), die für die Herstellung und die Prüfungen verwendet wird (werden);
  3. das Ergebnis der Prüfungen;
  4. die in Absatz 1.8.8.4.1 e) vorgeschriebenen Einzelheiten der Kennzeichnung.

1.8.8.5 (bleibt offen)

1.8.8.6 Beaufsichtigung des betriebseigenen Prüfdienstes 22a

Wenn der Antragsteller oder das Unternehmen, welches die Gaspatronen des Antragstellers zusammenbaut oder befüllt, einen betriebseigenen Prüfdienst eingerichtet hat, müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.7.7 mit Ausnahme der Absätze 1.8.7.7.1 d) und 1.8.7.7.2 b) angewendet werden. Das Unternehmen, welches die Gaspatronen zusammenbaut oder befüllt, muss die für den Antragsteller relevanten Vorschriften erfüllen.

1.8.8.7 Unterlagen 22a

Die Vorschriften der Absätze 1.8.7.8.1, 1.8.7.8.2, 1.8.7.8.3, 1.8.7.8.4 und 1.8.7.8.6 müssen angewendet werden.

Kapitel 1.9
Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden




(s. OTIF: "Allgemeiner Leitfaden für die Berechnung von Risiken durch die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter" - Quelle: otif.org/de/)

1.9.1 [Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des ADR kann die Einfuhr gefährlicher Güter in das Gebiet einer Vertragspartei Vorschriften oder Verboten unterliegen, die aus anderen Gründen als denen der Sicherheit während der Beförderung erlassen wurden. Diese Vorschriften oder Verbote sind in entsprechender Weise bekannt zu geben.]

{Ein RID-Vertragsstaat kann für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter auf seinem Hoheitsgebiet bestimmte ergänzende Vorschriften, die nicht im RID enthalten sind, anwenden, vorausgesetzt, diese ergänzenden Vorschriften

1.9.2 [Vorbehaltlich der Vorschriften des Abschnittes 1.9.3 kann eine Vertragspartei für Fahrzeuge, die internationale Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße auf ihrem Hoheitsgebiet durchführen, bestimmte ergänzende Vorschriften anwenden, die nicht im ADR enthalten sind, sofern diese Vorschriften nicht im Widerspruch zu den Vorschriften des Artikels 2 Absatz 2 des Übereinkommens stehen und sie in seinem innerstaatlichen Recht aufgeführt sind und auch für Fahrzeuge gelten, die eine innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße im Hoheitsgebiet der besagten Vertragspartei durchführen.]

{22a Die in Abschnitt 1.9.1 genannten ergänzenden Vorschriften sind:

  1. zusätzliche Vorschriften oder der Sicherheit dienende Einschränkungen für Beförderungen
  2. Vorschriften, mit denen die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter auf Strecken mit besonderen und örtlichen Risiken, wie Strecken durch Wohngebiete, ökologisch sensible Gebiete, Wirtschaftszentren oder Industriegebiete mit gefährlichen Anlagen, untersagt oder besonderen Bedingungen, wie z.B. betriebliche Maßnahmen (reduzierte Geschwindigkeit, bestimmte Fahrzeiten, Begegnungsverbot, usw.), unterstellt wird. Die zuständigen Behörden haben, soweit dies möglich ist, Ersatzstrecken festzulegen, die für die jeweils gesperrten oder besonderen Bedingungen unterstellten Strecken benutzt werden können.
  3. besondere Vorschriften, in denen ausgeschlossene oder bestimmte einzuhaltende Strecken genannt sind, oder einzuhaltende Vorschriften für zeitweilige Aufenthalte bei extremen Witterungsbedingungen, Erdbeben, Unfällen, Demonstrationen, öffentlichen Unruhen oder bewaffneten Aufständen.}

1.9.3 [Die in Abschnitt 1.9.2 genannten ergänzenden Vorschriften sind:

  1. zusätzliche Vorschriften oder der Sicherheit dienende Einschränkungen für Fahrzeuge, die bestimmte Kunstbauwerke wie Brücken befahren, für Fahrzeuge, die Mittel des kombinierten Verkehrs, wie z.B. Umschlageinrichtungen oder Züge benutzen, oder für Fahrzeuge, die in Häfen oder anderen besonderen Beförderungsterminals ankommen oder von diesen ausgehen;
  2. Vorschriften, in denen bestimmte von den Fahrzeugen einzuhaltende Fahrstrecken genannt sind, um Wirtschaftszentren, Wohngebiete oder ökologisch sensible Gebiete oder Industriegebiete mit gefährlichen Anlagen oder Straßen zu umgehen, die bedeutende physische Gefahren aufweisen;
  3. besondere Vorschriften, in denen bestimmte einzuhaltende Fahrstrecken genannt sind, oder einzuhaltende Vorschriften für das Halten und Parken der Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern bei extremen Witterungsbedingungen, Erdbeben, Unfällen, Demonstrationen, öffentlichen Unruhen oder bewaffneten Aufständen;
  4. Einschränkungen für den Verkehr der Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern an bestimmten Tagen der Woche oder des Jahres.]

{22a Die Anwendung der ergänzenden Vorschriften nach Abschnitt 1.9.2a) und b) setzt voraus, dass die zuständige Behörde die Notwendigkeit der Maßnahmen nachweist. 48) 49)}

1.9.4 [Die zuständige Behörde der Vertragspartei, die auf ihrem Hoheitsgebiet die ergänzenden Vorschriften nach Abschnitt 1.9.3 Absätze a) und d) anwendet, unterrichtet das Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die besagten Bestimmungen, das diese den Vertragsparteien zur Kenntnis bringt. 35 36]

{Die zuständige Behörde des RID-Vertragsstaates, der auf seinem Hoheitsgebiet die ergänzenden Vorschriften nach Abschnitt 1.9.2 a) und b) anwendet, unterrichtet das Sekretariat der OTIF in der Regel vorab über die besagten Bestimmungen, das diese den RID-Vertragsstaaten zur Kenntnis bringt.}

1.9.5 [Tunnelbeschränkungen

Bem.Vorschriften betreffend Beschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen durch Straßentunnel sind auch in Kapitel 8.6 enthalten.]

{Ungeachtet der Vorschriften der vorstehenden Abschnitte können die RID-Vertragsstaaten besondere Sicherheitsvorschriften für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter erlassen, sofern der betreffende Bereich nicht im RID erfasst ist; dies gilt insbesondere für

vorausgesetzt, diese Vorschriften sind im innerstaatlichen Recht des RID-Vertragsstaates aufgeführt und gelten auch für die innerstaatliche Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter im Hoheitsgebiet des RID-Vertragsstaates.

Diese besonderen Vorschriften dürfen nicht die im RID erfassten Bereiche betreffen, und zwar insbesondere nicht die in den Abschnitten 1.1.2a) und 1.1.2b) aufgeführten Bereiche.}

1.9.5.1 [Allgemeine Vorschriften

Bei der Anwendung von Beschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern durch Tunnel muss die zuständige Behörde den Straßentunnel einer der in Absatz 1.9.5.2.2 festgelegten Tunnelkategorien zuordnen. Dabei sind die Tunneleigenschaften, die Risikoeinschätzung, einschließlich Verfügbarkeit und Eignung alternativer Strecken und Verkehrsträger, und Überlegungen zur Verkehrslenkung zu berücksichtigen. Derselbe Tunnel darf mehreren Tunnelkategorien zugeordnet sein, z.B. in Abhängigkeit von der Uhrzeit oder dem Wochentag usw.

1.9.5.2 Kategorisierung

1.9.5.2.1 Die Kategorisierung basiert auf der Annahme, dass in Tunneln drei Hauptgefahren bestehen, die zu zahlreichen Opfern oder ernsthaften Schäden am Tunnelbauwerk führen können:

  1. Explosionen;
  2. Freiwerden giftiger Gase oder flüchtiger giftiger flüssiger Stoffe;
  3. Brände.

1.9.5.2.2 Die fünf Tunnelkategorien sind:

Tunnelkategorie A:

Keine Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter.

Tunnelkategorie B:

Beschränkungen für die Beförderung gefährliche Güter, die zu einer sehr großen Explosion führen können.

Bei folgenden gefährlichen Gütern wird davon ausgegangen, dass sie diese Bedingungen erfüllen [37]:

Klasse 1:Verträglichkeitsgruppen A und L;
Klasse 2:UN-Nummer 3529;
Klasse 3:Klassifizierungscode D (UN-Nummern 1204, 2059, 3064, 3343, 3357 und 3379);
Klasse 4.1:Klassifizierungscodes D und DT und selbstzersetzliche Stoffe des Typs B (UN-Nummern 3221, 3222, 3231 und 3232);
Klasse 5.2:organische Peroxide des Typs B (UN-Nummern 3101, 3102, 3111 und 3112).
Wenn die gesamte Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit größer als 1000 kg ist:
Klasse 1:Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.5 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppen A und L).
Bei der Beförderung in Tanks:
Klasse 2:Klassifizierungscodes F, TF und TFC;
Klasse 4.2:Verpackungsgruppe I;
Klasse 4.3:Verpackungsgruppe I;
Klasse 5.1:Verpackungsgruppe I;
Klasse 6.1:UN-Nummer 1510.

Tunnelkategorie C:

Beschränkungen für die Beförderung gefährliche Güter, die zu einer sehr großen Explosion, einer großen Explosion oder einem umfangreichen Freiwerden giftiger Stoffe führen können.

Bei folgenden gefährlichen Gütern wird davon ausgegangen, dass sie diese Bedingungen erfüllen [37]:

Klasse 1:Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.5 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppen A und L) und
Unterklasse 1.3 (Verträglichkeitsgruppen H und J);
Klasse 7:UN-Nummern 2977 und 2978.
Wenn die gesamte Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit größer als 5000 kg ist:
Klasse 1:Unterklasse 1.3 (Verträglichkeitsgruppen C und G).
Bei der Beförderung in Tanks:
Klasse 2Klassifizierungscodes 2A, 2O, 3A und 3O und Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben T oder die Buchstaben TC, TO und TOC enthalten;
Klasse 3:Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscodes FC, FT1, FT2 und FTC;
Klasse 6.1:Verpackungsgruppe I, ausgenommen UN-Nummer 1510
Klasse 8:Verpackungsgruppe Ifür Klassifizierungscodes CT1, CFT und COT.

Tunnelkategorie D:

Beschränkungen für die Beförderung gefährliche Güter, die zu einer sehr großen Explosion, einer großen Explosion, einem umfangreichen Freiwerden giftiger Stoffe oder einem großen Brand führen können.

Bei folgenden gefährlichen Gütern wird davon ausgegangen, dass sie diese Bedingungen erfüllen [37]:

Klasse 1:Unterklasse 1.3 (Verträglichkeitsgruppen C und G);
Klasse 2:Klassifizierungscodes F, FC, T, TF, TC, TO, TFC und TOC;
Klasse 3:UN-Nummer 3528;
Klasse 4.1:selbstzersetzliche Stoffe der Typen C, D, E und F und UN-Nummern 2956, 3241, 3242, 3251, 3531, 3532, 3533 und 3534;
Klasse 5.2:organische Peroxide der Typen C, D, E und F;
Klasse 6.1:Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscodes TF1, TFC und TFW sowie für die UN-Nummer 3507 und
Eintragungen für beim Einatmen giftige Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 354 zugeordnet ist, sowie Eintragungen für beim Einatmen giftige Stoffe der UN-Nummern 3381 bis 3390;
Klasse 8:Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscodes CT1, CFT und COT;
Klasse 9:Klassifizierungscodes M9 und M10.
Bei der Beförderung in loser Schüttung oder in Tanks:
Klasse 3:
Klasse 4.2:Verpackungsgruppe II;
Klasse 4.3:Verpackungsgruppe II;
Klasse 6.1:Verpackungsgruppe II und
Verpackungsgruppe III für Klassifizierungscodes TF2;
Klasse 8:Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscodes CF1, CFT und CW1
und Verpackungsgruppe II für Klassifizierungscodes CF1 und CFT;
Klasse 9:Klassifizierungscodes M2 und M3.

Tunnelkategorie E:

Beschränkungen für die Beförderung aller gefährlichen Güter mit Ausnahme derer, bei denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (15) ≪(-)≫ angegeben ist, sowie für alle gefährlichen Güter nach den Vorschriften des Kapitels 3.4, wenn die beförderten Mengen 8 Tonnen Bruttogesamtmasse je Beförderungseinheit überschreiten.

Bem. Für gefährliche Güter, die den UN-Nummern 2919 und 3331 zugeordnet sind, können Beschränkungen für die Durchfahrt durch Tunnel jedoch Teil der von der (den) zuständigen Behörde(n) auf der Grundlage des Unterabschnitts 1.7.4.2 genehmigten Sondervereinbarungen sein.

1.9.5.3 Vorschriften für Straßenverkehrszeichen und die Bekanntgabe von Einschränkungen

1.9.5.3.1 Die Vertragsparteien müssen Tunnelverbote und alternative Strecken mit Hilfe von Straßenverkehrszeichen angeben.

1.9.5.3.2 Für diesen Zweck können sie die Zeichen C, 3h und D, 10a, 10b und 10c gemäß dem Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen (Wien, 1968) und dem Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen (Genf, 1971) in der Interpretation der Resolution über Straßenverkehrszeichen (R.E.2) der Hauptarbeitsgruppe Straßenverkehr des UNECE-Binnenverkehrsausschusses in der jeweils geänderten Fassung verwenden.

1.9.5.3.3 Um das internationale Verständnis von Straßenverkehrszeichen zu erleichtern, basiert das in dem Wiener Übereinkommen beschriebene System von Straßenverkehrszeichen auf der Verwendung von Formen und Farben, die für jede Klasse von Zeichen charakteristisch sind, und so weit wie möglich auf der Verwendung grafischer Symbole anstelle von Aufschriften. Sofern es die Vertragsparteien als notwendig erachten, die vorgeschriebenen Zeichen und Symbole abzuändern, dürfen die vorgenommenen Änderungen die wesentlichen Eigenschaften der Zeichen und Symbole nicht verändern. Sofern Vertragsparteien das Wiener Übereinkommen nicht anwenden, dürfen die vorgeschriebenen Zeichen und Symbole verändert werden, vorausgesetzt, die vorgenommenen Änderungen verändern nicht die wesentliche Bedeutung der Zeichen und Symbole.

1.9.5.3.4 Straßenverkehrszeichen für das Durchfahrtsverbot von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern durch Straßentunnel müssen an einem Ort angebracht sein, an dem die Wahl alternativer Strecken möglich ist.

1.9.5.3.5 Wenn der Zugang zu Tunneln beschränkt ist oder alternative Strecken vorgeschrieben sind, müssen die Straßenverkehrszeichen wie folgt mit zusätzlichen Tafeln versehen sein:

Kein Zeichen: keine Einschränkung;

Zeichen mit zusätzlicher Tafel, auf der der Buchstabe B angegeben ist: gilt für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern, die nicht in Tunneln der Kategorie B zugelassen sind;

Zeichen mit zusätzlicher Tafel, auf der der Buchstabe C angegeben ist: gilt für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern, die nicht in Tunneln der Kategorie C zugelassen sind;

Zeichen mit zusätzlicher Tafel, auf der der Buchstabe D angegeben ist: gilt für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern, die nicht in Tunneln der Kategorie D zugelassen sind;

Zeichen mit zusätzlicher Tafel, auf der der Buchstabe E angegeben ist: gilt für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern, die nicht in Tunneln der Kategorie E zugelassen sind.

1.9.5.3.6 Tunnelbeschränkungen gelten für Beförderungseinheiten, für die eine Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln gemäß Abschnitt 5.3.2 vorgeschrieben ist, ausgenommen Beförderungseinheiten für die Beförderung von gefährlichen Gütern, bei denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (15) ≪(-)≫ angegeben ist. Für gefährliche Güter, die den UN-Nummern 2919 und 3331 zugeordnet sind, dürfen Beschränkungen für die Durchfahrt von Tunneln jedoch Teil der von der (den) zuständigen Behörde(n) auf der Grundlage des Unterabschnitts 1.7.4.2 genehmigten Sondervereinbarung sein. Für Tunnel der Kategorie E gelten die Tunnelbeschränkungen auch für Beförderungseinheiten, für die eine Kennzeichnung gemäß Abschnitt 3.4.13 vorgeschrieben ist oder die Container befördern, für die eine Kennzeichnung gemäß Abschnitt 3.4.13 vorgeschrieben ist.

Tunnelbeschränkungen finden keine Anwendung, wenn gefährliche Güter in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.1.3 befördert werden, es sei denn, Beförderungseinheiten mit solchen gefährlichen Gütern sind mit der in Abschnitt 3.4.13 unter Vorbehalt des Abschnitts 3.4.14 vorgeschriebenen Kennzeichnung versehen.

1.9.5.3.7 RSEB Die Beschränkungen müssen offiziell bekannt und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Die Vertragsparteien müssen dem Sekretariat der UNECE solche Beschränkungen mitteilen, das diese Informationen auf seiner Website öffentlich zugänglich macht.

1.9.5.3.8 Wenn Vertragsparteien besondere betriebliche Maßnahmen anwenden, die für die Verringerung von Risiken ausgelegt sind und sich auf bestimmte oder alle Fahrzeuge beziehen, die den Tunnel benutzen, wie Anmeldung vor dem Befahren oder Durchfahrt in Konvois mit Begleitfahrzeugen, müssen diese offiziell bekannt und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.]

Kapitel 1.10
Vorschriften für die Sicherung



Bem.
Für Zwecke dieses Kapitels versteht man unter "Sicherung" die Maßnahmen oder Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter, durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren.

1.10.1 Allgemeine Vorschriften

1.10.1.1 Alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen müssen entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die in diesem Kapitel aufgeführten Vorschriften für die Sicherung beachten.

1.10.1.2 Gefährliche Güter dürfen nur Beförderern zur Beförderung übergeben werden, deren Identität in geeigneter Weise festgestellt wurde.

1.10.1.3 Bereiche innerhalb von Terminals für das zeitweilige Abstellen, Plätzen für das zeitweilige Abstellen, Fahrzeugdepots, Liegeplätzen und Rangierbahnhöfen, die für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, müssen ordnungsgemäß gesichert, gut beleuchtet und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich sein.

1.10.1.4 RSEB [Jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung muss während der Beförderung gefährlicher Güter einen Lichtbildausweis mit sich führen.]
RSEB {Jedes Mitglied der Besatzung eines Zuges, mit dem gefährliche Güter befördert werden, muss während der Beförderung einen Lichtbildausweis mit sich führen.}

1.10.1.5 Sicherheitsüberprüfungen gemäß Abschnitt 1.8.1 [und Unterabschnitt 7.5.1.1] müssen sich auch auf angemessene Maßnahmen für die Sicherung erstrecken.

[1.10.1.6Die zuständige Behörde muss auf dem neuesten Stand befindliche Verzeichnisse über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer gemäß Abschnitt 8.2.1 führen, die durch sie oder andere anerkannte Stellen ausgestellt wurden.]

1.10.2 Unterweisung im Bereich der Sicherung

1.10.2.1 Die in Kapitel 1.3 festgelegte erstmalige Unterweisung und Auffrischungsunterweisung muss auch Bestandteile beinhalten, die der Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen. Die Auffrischungsunterweisung im Bereich der Sicherung muss nicht unbedingt nur mit Änderungen der Vorschriften zusammenhängen.

1.10.2.2 Die Unterweisung zur Sensibilisierung gegenüber der Sicherung muss sich auf die Art der Sicherungsrisiken, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie die bei Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifenden Maßnahmen beziehen. Sie muss Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne entsprechend dem Arbeits- und Verantwortungsbereich des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermitteln.

1.10.2.3 Eine solche Unterweisung muss bei der Aufnahme einer Tätigkeit, welche die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, erfolgen oder überprüft und in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse ergänzt werden.

1.10.2.4 Eine detaillierte Beschreibung der gesamten im Bereich der Sicherung erhaltenen Unterweisung ist vom Arbeitgeber aufzubewahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die detaillierten Beschreibungen müssen vom Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden.

1.10.3 RSEB Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential

Bem.
Zusätzlich zu den Vorschriften des ADR für die Sicherung dürfen die zuständigen Behörden weitere Vorschriften für die Sicherung aus anderen Gründen als denen der Sicherheit während der Beförderung in Kraft setzen [(siehe Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens)]{(siehe Artikel 3 des Anhangs C zum COTIF)}. Um die internationale und multimodale Beförderung nicht durch verschiedene Kennzeichen für die Sicherung von Explosivstoffen zu erschweren, wird empfohlen, solche Kennzeichen in Übereinstimmung mit einer international harmonisierten Norm (z.B. Richtlinie der Europäischen Kommission 2008/43/EG) zu gestalten.

1.10.3.1 Begriffsbestimmung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial

1.10.3.1.1 Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial sind solche, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie der Verlust zahlreicher Menschenleben, massive Zerstörungen oder, insbesondere im Fall der Klasse 7, tiefgreifende sozioökonomische Veränderungen, besteht.

1.10.3.1.2 Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial der verschiedenen Klassen mit Ausnahme der Klasse 7 sind solche, die in der nachstehenden Tabelle 1.10.3.1.2 aufgeführt sind und in Mengen befördert werden, welche die in der Tabelle angegebenen Mengen überschreiten.

Tabelle 1.10.3.1.2: Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotential

KlasseUnter-
klasse
Stoff oder GegenstandMenge
Tank
(Liter)
c
lose Schüttung
(kg)
d
Versandstück
(kg)
11.1explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoffa)a)0
1.2explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoffa)a)0
1.3explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Verträglichkeitsgruppe Ca)a)0
1.4explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der UN-Nummern 0104, 0237, 0255, 0267, 0289, 0361, 0365, 0366, 0440, 0441, 0455, 0456, 0500, 0512 und 0513a)a)0
1.5explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff0a)0
1.6explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoffa)a)0
2entzündbare, nicht giftige Gase (Klassifizierungscodes, die nur den/die Buchstaben F oder FC enthalten)3000a)b)
giftige Gase (Klassifizierungscodes, die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC enthalten) mit Ausnahme von Druckgaspackungen0a)0
3entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I und II3000a)b)
desensibilisierte explosive flüssige Stoffe0a)0
4.1desensibilisierte explosive Stoffea)a)0
4.2Stoffe der Verpackungsgruppe I3000a)b)
4.3Stoffe der Verpackungsgruppe I3000a)b)
5.1entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I3000a)b)
Perchlorate, Ammoniumnitrat, ammoniumnitrathaltige Düngemittel und Ammoniumnitrat-Emulsionen oder -Suspensionen oder -Gele30003000b)
6.1giftige Stoffe der Verpackungsgruppe I0a)0
6.2ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A (UN-Nummern 2814 und 2900 mit Ausnahme von tierischen Stoffen) und medizinische Abfälle der Kategorie A (UN-Nummer 3549)a)00
8ätzende Stoffe der Verpackungsgruppe I3000a)b)
a) gegenstandslos
b) Unabhängig von der Menge gelten die Vorschriften des Abschnitts 1.10.3 nicht
c) Ein in dieser Spalte angegebener Wert gilt nur, wenn die Beförderung in Tanks gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 oder 12 zugelassen ist. Für Stoffe, die nicht zur Beförderung in Tanks zugelassen sind, ist die Angabe in dieser Spalte gegenstandslos.
d) Ein in dieser Spalte angegebener Wert gilt nur, wenn die Beförderung in loser Schüttung gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 oder 17 zugelassen ist. Für Stoffe, die nicht zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen sind, ist die Angabe in dieser Spalte gegenstandslos.

1.10.3.1.3 Bei gefährlichen Gütern der Klasse 7 sind radioaktive Stoffe mit hohem Gefahrenpotenzial solche mit einer Aktivität, die je Versandstück mindestens so hoch ist wie der Grenzwert für die Beförderungssicherung von 3.000 A2 (siehe auch Absatz 2.2.7.2.2.1), ausgenommen jedoch folgende Radionuklide, für die der Grenzwert für die Beförderungssicherung in nachstehender Tabelle 1.10.3.1.3 angegeben ist.

Tabelle 1.10.3.1.3: Grenzwerte für die Beförderungssicherung für bestimmte Radionuklide

ElementRadionuklidGrenzwert für die Beförderungssicherung (TBq)
AmericiumAm-2410,6
GoldAu-1982
CadmiumCd-109200
CaliforniumCf-2520,2
CuriumCm-2440,5
CobaltCo-577
CobaltCo-600,3
CaesiumCs-1371
EisenFe-558.000
GermaniumGe-687
GadoliniumGd-15310
IridiumIr-1920,8
NickelNi-63600
PalladiumPd-103900
PromethiumPm-147400
PoloniumPo-2100,6
PlutoniumPu-2380,6
PlutoniumPu-2390,6
RadiumRa-2260,4
RutheniumRu-1063
SeleniumSe-752
StrontiumSr-9010
ThalliumTl-204200
ThuliumTm-170200
YtterbiumYb-1693

1.10.3.1.4 Für Gemische von Radionukliden kann die Feststellung, ob der Grenzwert für die Beförderungssicherung erreicht oder überschritten wurde, durch Bildung der Summe der Quotienten aus der Aktivität jedes Radionuklids und dem für dieses Radionuklid geltenden Grenzwert für die Beförderungssicherung berechnet werden. Wenn die Summe der Quotienten kleiner als 1 ist, ist der Radioaktivitätsgrenzwert des Gemisches weder erreicht noch überschritten.

Diese Berechnung kann mit folgender Formel erfolgen:

wobei

Ai = Aktivität des im Versandstück enthaltenen Radionuklids i (TBq)

Ti = Grenzwert für die Beförderungssicherung des Radionuklids i (TBq)

1.10.3.1.5 Wenn radioaktive Stoffe Nebengefahren anderer Klassen aufweisen, müssen die Kriterien der Tabelle 1.10.3.1.2 ebenfalls berücksichtigt werden (siehe auch Abschnitt 1.7.5).

1.10.3.2 Sicherungspläne

1.10.3.2.1 Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Tabelle 1.10.3.1.2) oder radioaktiver Stoffe mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Absatz 1.10.3.1.3) beteiligten Beförderer und Absender sowie andere Beteiligte gemäß den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 müssen Sicherungspläne, die mindestens die in Absatz 1.10.3.2.2 aufgeführten Elemente beinhalten, einführen und tatsächlich anwenden.

1.10.3.2.2 Jeder Sicherungsplan muss mindestens folgende Elemente beinhalten:

  1. spezifische Zuweisung der Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherung an Personen, welche über die erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen und mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind;
  2. Verzeichnis der betroffenen gefährlichen Güter oder der Arten der betroffenen gefährlichen Güter;
  3. Bewertung der üblichen Vorgänge und den sich daraus ergebenden Sicherungsrisiken, einschließlich der transportbedingten Aufenthalte, des verkehrsbedingten Verweilens der Güter in den[Fahrzeugen]{Wagen}, Tanks oder Containern vor, während und nach der Ortsveränderung und des zeitweiligen Abstellens gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag), soweit angemessen;
  4. klare Darstellung der Maßnahmen, die für die Verringerung der Sicherungsrisiken entsprechend den Verantwortlichkeiten und Pflichten des Beteiligten zu ergreifen sind, einschließlich:
  5. wirksame und aktualisierte Verfahren zur Meldung von und für das Verhalten bei Bedrohungen, Verletzungen der Sicherung oder damit zusammenhängenden Zwischenfällen;
  6. Verfahren zur Bewertung und Erprobung der Sicherungspläne und Verfahren zur wiederkehrenden Überprüfung und Aktualisierung der Pläne;
  7. Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen Sicherung der im Sicherungsplan enthaltenen Beförderungsinformation und
  8. Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Verbreitung der im Sicherungsplan enthaltenen Information betreffend den Beförderungsvorgang auf diejenigen Personen begrenzt ist, die diese Informationen benötigen. Diese Maßnahmen dürfen die an anderen Stellen des ADR/RID vorgeschriebene Bereitstellung von Informationen nicht ausschließen.
Bem. Beförderer, Absender und Empfänger sollten untereinander und mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um Hinweise über eventuelle Bedrohungen auszutauschen, geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen und auf Zwischenfälle, welche die Sicherung gefährden, zu reagieren.

1.10.3.3 Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Verfahren zum Schutz gegen Diebstahl der [Fahrzeuge,] {Züge oder Wagen,} die gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Tabelle 1.10.3.1.2) oder radioaktive Stoffe mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Absatz 1.10.3.1.3) befördern und deren Ladung müssen verwendet werden, und es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass diese jederzeit funktionsfähig und wirksam sind. Die Anwendung dieser Schutzmaßnahmen darf die Reaktion auf Notfälle nicht gefährden.

Bem. Sofern dies geeignet ist und die notwendigen Ausrüstungen bereits vorhanden sind, sollten Telemetriesysteme oder andere Methoden oder Vorrichtungen, die eine Transportverfolgung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Tabelle 1.10.3.1.2) oder von radioaktiven Stoffen mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Absatz 1.10.3.1.3) ermöglichen, eingesetzt werden.

1.10.4 {22a
{Mit Ausnahme der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotenzial der Klasse 1 (in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 1.10.3.1) und mit Ausnahme der UN-Nummern 2910 und 2911, sofern der Aktivitätswert den A2-Wert überschreitet, gelten die Vorschriften der Abschnitte 1.10.1, 1.10.2 und 1.10.3 nicht, wenn die in einem Wagen oder Großcontainer in Versandstücken beförderten Mengen die in Absatz 1.1.3.6.3 aufgeführten Mengen nicht überschreiten. Darüber hinaus gelten die Vorschriften der Abschnitte 1.10.1, 1.10.2 und 1.10.3 nicht, wenn die in einem Wagen oder Großcontainer in Tanks oder in loser Schüttung beförderten Mengen die in Absatz 1.1.3.6.3 aufgeführten Mengen nicht überschreiten.}
[Die Vorschriften der Abschnitte 1.10.1, 1.10.2 und 1.10.3 sowie des Unterabschnitts 8.1.2.1 d) gelten nicht, wenn die in einer Beförderungseinheit in Tanks oder in loser Schüttung beförderten Mengen die in Absatz 1.1.3.6.3 aufgeführten Mengen nicht überschreiten.]
Darüber hinaus gelten die Vorschriften dieses Kapitels nicht für die Beförderung von UN 2912 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I) und UN 2913 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I).

1.10.5 22a Bei Anwendung der Vorschriften der Convention on Physical Protection of Nuclear Material (Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial) (...) (INFCIRC/274/Rev.1, IAEO, Wien (1980)) und des IAEA circular on ≪Nuclear Security Recommendations on Physical Protection of Nuclear Material and Nuclear Facilities≫ (IAEO-Rundschreiben über nukleare Sicherheitsempfehlungen zum physischen Schutz von Kernmaterial und Atomanlagen) (...) (INFCIRC/225/Rev.5, IAEO, Wien (2011)) gelten die Vorschriften dieses Kapitels für radioaktive Stoffe als erfüllt.

Kapitel 1.11 [bleibt offen] {RSEB Interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe 22a



Für die Beförderung gefährlicher Güter in Rangierbahnhöfen sind interne Notfallpläne zu erstellen.

Die Notfallpläne sollen bewirken, dass bei Unfällen oder Zwischenfällen in Rangierbahnhöfen alle Beteiligten koordiniert zusammenwirken und die Auswirkungen des Unfalls oder Zwischenfalls auf menschliches Leben oder die Umwelt möglichst gering bleiben.

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten bei Anwendung der von der UIC veröffentlichten IRS 20201 ("Transport gefährlicher Güter - Leitfaden für die Notfallplanung in Rangierbahnhöfen") 50) als erfüllt.}

_____________________
*) Anlage I des Anhangs B (Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) 22a

Gültig ab 1. Januar 2023

Dieser Text ersetzt die Vorschriften vom 1. Januar 2021.

Bemerkungen des Sekretariats der OTIF

RID-Vertragsstaaten sind (Stand 1. Juli 2022):

Afghanistan, Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Iran, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Marokko, Monaco, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Tunesien, Türkiye, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich.

Bis zur Wiederaufnahme des internationalen Verkehrs ruht die OTIF-Mitgliedschaft des Iraks, des Libanon und Syriens.

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