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Multilaterales Übereinkommen M330 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend Bescheinigungen über die Ausbildung von Fahrzeugführern gemäß Absatz 8.2.2.8.2 des ADR und Bescheinigungen für Sicherheitsberater gemäß Absatz 1.8.3.7 des ADR

Vom 23. Oktober 2020
(Quelle: www.unece.org, VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2020 S. 758)


gültig bis 28.02.2021
COUNTRYSIGNEDREVOKED
Ireland23/10/2020
Slovakia26/10/2020
France26/10/2020
Czechia26/10/2020
Slovenia28/10/2020
San Marino30/10/2020
Germany2/11/2020
United Kingdom3/11/2020
Italy3/11/2020
Sweden3/11/2020
Poland9/11/2020
Greece9/11/2020
Romania11/11/2020
Luxembourg11/11/2020
Belgium13/11/2020
Norway16/11/2020
Hungary17/11/2020
Austria18/11/2020
Turkey19/11/2020
Finland23/11/2020
Portugal27/11/2020
Latvia1/12/2020
Spain2/12/2020
Swizerland3/12/2020
Croatia3/12/2020
Lithuania9/12/2020
Netherlands10/12/2020
Serbia17/12/2020
Estonia23/12/2020

(1) Abweichend von den Bestimmungen des ersten Absatzes des Absatzes 8.2.2.8.2 des ADR bleiben alle Bescheinigungen über die Fahrerausbildung, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. Februar 2021 endet, bis zum 28. Februar 2021 gültig. Diese Bescheinigungen werden um fünf Jahre verlängert, wenn der Triebfahrzeugführer die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung nach Absatz 8.2.2.5 des ADR nachweist und vor dem 1. März 2021 eine Prüfung nach Absatz 8.2.2.7 des ADR bestanden hat. Die neue Gültigkeitsdauer beginnt mit dem ursprünglichen Ablaufdatum des zu erneuernden Dokuments.

(2) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.1 des ADR bleiben alle Bescheinigungen über die Ausbildung zum Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. Februar 2021 endet, bis zum 28. Februar 2021 gültig. Die Gültigkeit dieser Befähigungszeugnisse wird ab dem Datum ihres ursprünglichen Ablaufs um fünf Jahre verlängert, wenn ihre Inhaber vor dem 1. März 2021 eine Prüfung gemäß Absatz 1.8.3.16.2 des ADR bestanden haben.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. März 2021 für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Datum von einem der Unterzeichner widerrufen, so bleibt sie bis zu diesem Datum nur für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben und sie nicht widerrufen haben, gültig.

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